Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1172-L/04
Verjährung des Rechtes auf Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1172-L/04vom 02.12.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Gerhard Peither, gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr
betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 1988 vom 13. September 2004 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im August 1983
wurde beim Vereinsreferat der Bundespolizeidirektion L die Bildung des
Vereines "I" angezeigt, die
nicht untersagt wurde.
Laut Punkt 2 der Satzung des Vereines sollte dieser
ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben. Die Aufnahme als
ordentliches Mitglied sollte über Vorschlag eines Mitgliedes des
Vereinsvorstandes, das den Aufnahmewerber als Gast einführen sollte, durch
einstimmigen Beschluss des Vereinsvorstandes erfolgen. Als
außerordentliche Mitglieder wurden Personen, die kurzfristig in den Verein
für einzelne Vereinsveranstaltungen als Mitglieder ohne Vereinspflichten
und Rechte aufgenommen würden, definiert. Ein außerordentliches
Mitglied konnte nicht in den Vereinsvorstand berufen werden.
Als Zweck des
Vereines wurde in Punkt 3 der Satzung
die Fortbildung der Mitglieder, Schaffung eines
Diskussionsforums und Förderung des Kontaktes zwischen in- und
ausländischen Geschäftsleuten und Managern angeführt.
Dieser Zweck sollte erreicht werden durch Abhaltung von Seminaren,
Durchführung von Ausstellungen (Vernissagen) mit Buffetbetrieb,
Fitness-Training und Saunabetrieb sowie die Veranstaltung audiovisueller
Vorführungen im Haus L, T 10.
Laut Punkt 4 der Satzung sollten die Mittel zur Bestreitung
der anfallenden Auslagen durch die Mitgliedsbeiträge und durch freiwillige
Spenden aufgebracht werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für
ordentliche und außerordentliche Mitglieder war von der Hauptversammlung
über Antrag des Vorstandes zu beschließen und sollte bei
außerordentlichen Mitgliedern sofort bei Eintritt in den Verein, bei
ordentlichen Mitgliedern halbjährlich eingehoben werden.
In Punkt 5 der Satzung wurden Rechte und Pflichten der
Mitglieder folgendermaßen definiert: Den ordentlichen Mitgliedern
sollte das Recht zustehen, an allen Vereinsabenden und Veranstaltungen des
Vereines teilzunehmen und sich an der Willensbildung im Verein nach den
Vorschriften der Satzung zu beteiligen und Gäste
einzuführen. Außerordentlichen Mitgliedern stand das Recht zu,
an den einzelnen Vereinsabenden bzw. Vereinsveranstaltungen, für welche sie
die außerordentliche Mitgliedschaft erlangt hatten,
teilzunehmen. Sämtliche Mitglieder des Vereines waren verpflichtet,
die Vereinssatzungen einzuhalten und den Anordnungen des Vereinsvorstandes Folge
zu leisten.
Die Leitung des Vereines sollte der Vorstand besorgen. Der
erste Vorstand war von den Gründungsmitgliedern zu bestellen, später
hatte dies durch die Hauptversammlung zu erfolgen. Der Vorstand sollte aus
mindestens drei Personen bestehen; ihm sollten in jedem Fall der Obmann, der
Schriftführer und der Kassier angehören. Die Funktion war eine
Ehrenstellung mit einer Dauer von vier Jahren. Vor Ablauf dieser Frist war die
Abwahl eines Vorstandsmitgliedes nur bei Einstimmigkeit möglich. Dem
Vorstand wurde die Leitung und Führung der Vereinsgeschäfte wie zum
Beispiel ein allfälliger Vorhalt an einzelne Mitglieder wegen
Nichteinhaltung der Satzung, die Festsetzung der alljährlichen
Hauptversammlung etc. übertragen. Seine Einberufung sollte
mindestens einmal halbjährlich durch den Obmann mittels schriftlicher
Verständigung an die Vorstandsmitglieder erfolgen und die
Vorstandssitzungen durch den Obmann, in dessen Verhinderungsfall durch den
Schriftführer geführt werden. Der Vorstand war bei Anwesenheit
von mindestens zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder beschlussfähig und
sollte die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
fassen. Zeichnungsberechtigt für den Verein waren Obmann und
Schriftführer bzw. Obmann und Kassier. Nach außen wurde der Verein
durch den Obmann, in dessen Verhinderungsfall durch den Schriftführer
vertreten (Punkt 6 der Satzung).
In Punkt 7 wurden die Erlöschensgründe für
die Mitgliedschaft (Tod, freiwilliger Austritt, bei außerordentlichen
Mitgliedern mit Ende der Veranstaltung, für die die Mitgliedschaft erworben
worden war, Ausschluss) angeführt. In Punkt 8 wurde als
Ausschlussgrund dezidiert der Fall angeführt, dass ein Mitglied trotz
zweimaliger Mahnung mit seinem Mitgliedsbeitrag in Rückstand
sei.
Laut Punkt 9 sollte die Hauptversammlung alljährlich
einmal innerhalb der ersten zwei Monate des Kalenderjahres stattfinden. Die
ordentlichen Vereinsmitglieder waren 14 Tage vorher einzuladen. Die
Hauptversammlung sollte bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der
Mitglieder beschlussfähig sein.
In Punkt 10 wurden die möglichen Gegenstände der
ordentlichen Hauptversammlung angeführt (Wahl des Vereinsvorstandes,
Entgegennahme des vom Vereinsvorstand zu erstattenden Jahresberichtes sowie des
Kassaberichtes etc.).
Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem
Vereinsverhältnis sollte das dort näher definierte Schiedsgericht
zuständig sein (Punkt 11).
In Punkt 12 der Satzung (Auflösung des Vereines) wurde
festgestellt, dass bei Auflösung des Vereines sämtliche Schulden und
geldlichen Verpflichtungen zu tilgen wären.
Am 9. November 1983 wurde die
konstituierende Hauptversammlung
abgehalten.
Durch die Anfertigung von Protokollen ist die Abhaltung von
jährlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen, an denen der
Vorstand und ordentliche Mitglieder teilgenommen haben,
dokumentiert.
Mit
Schreiben vom 10. Mai 1985 zeigte der
steuerliche Vertreter des Vereines die Gründung des Vereines beim Finanzamt
an, wobei er folgende konkrete Angaben zum Verein machte: "Bezeichnung:
,I' Vereinsleitung: T, P Sitz: L Rechtsform:
Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 1951 Vereinsobmann: Hans L, T,
P Tätigkeit des Vereines: Hinweis auf Punkt 3 der
Vereinssatzung Arbeitnehmer: Der Verein beschäftigt derzeit keine
Arbeitnehmer Rechtliche Gründung: 12. Dezember 1983 Erste
Hauptversammlung: 17. Februar 1984" Der steuerliche Vertreter wies darauf
hin, dass aus Punkt 3 der Vereinsstatuten hervorginge, dass der Verein zur
Verfolgung ideeller Ziele gegründet worden wäre und es zu prüfen
bliebe, ob ein begünstigter Zweck im Sinne der §§ 34 ff BAO
vorläge. Im Rahmen der Veranstaltungen könnten sich die
außerordentlichen und ordentlichen Vereinsmitglieder mit alkoholischen
Getränken versorgen, welche aus Mitteln des Vereins beschafft würden.
Seines Erachtens sei darin eine Lieferung von alkoholischen Getränken im
Sinne des Alkoholabgabegesetzes 1973 nicht zu
erblicken. Abschließend ersuchte er um steuerliche
Würdigung.
Ab dem Veranlagungszeitraum 1984 wurde der Verein zur
Umsatzsteuer, Alkoholabgabe, Körperschaft- und Gewerbesteuer
veranlagt.
Das Betriebsergebnis wurde gemäß
§ 4 Abs. 3
EStG ermittelt (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung). Die geltend gemachten
Betriebsausgaben setzten sich im Wesentlichen aus der Miete und den
Betriebskosten, dem Personalaufwand für die Hausdame und dem Aufwand
für die Mitgliederverpflegung (Getränke) zusammen. Als Einnahmen
wurden Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Eintritte
erklärt.
Tatsächlich gingen im Haus L, T 10 Prostituierte ihrer
Tätigkeit nach und war die angeführte Adresse als Bordellbetrieb
(Nobelbordell) stadtbekannt.
An Eintritt musste von den Besuchern
("außerordentlichen Mitgliedern") im Prüfungszeitraum 480,-- S
bezahlt werden. In diesem Betrag waren die Konsumation von drei
Getränken freier Wahl und die Saunabenützung inkludiert. Der
darüber hinaus gehende Getränkekonsum und die Prostitutionsleistungen
mussten zusätzlich bezahlt werden.
Im Zuge einer in den Jahren 1987 durchgeführten
Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1984 und 1985 wurde das Vorliegen
eines gemeinnützigen Vereines verneint. Von den Beitrittsgebühren und
Mitgliedsbeiträgen wurden 40 % als echte Mitgliedsbeiträge anerkannt
und umsatzsteuerlich als nicht steuerbare Umsätze behandelt.
Der Vereinsvorstand setzte sich im
berufungsgegenständlichen Zeitraum 1988 folgendermaßen
zusammen:
|
|
Obmann/frau
|
Obmann/frau
Stv.
|
Schriftführer/in
|
Kassierin
|
23.7.87-26.2.88
|
Anita M
|
|
Margit H
|
Brunhilde G
|
26.2.88-29.6.88
|
Anita M
|
Margit H
|
Margit H
|
Brunhilde G
|
29.6.88-16.5.89
|
|
Margit H
|
Margit H
|
Brunhilde G
Die Liegenschaft L, T stand im
Eigentum der Ehegatten Hans und Margareta R sowie deren Tochter Michaela
R. Es lagen schriftliche Mietverträge mit folgenden Mietern
vor: Hans L (Mietvertrag vom 12.9.1983) Anita M, Margit H und
Brunhilde G (Mietvertrag vom 2.7.87) Heinz H (Mietvertrag vom
17.10.87)
Der Verein nutzte die Räumlichkeiten im Rahmen eines
Untermietverhältnisses. Eine schriftliche Vereinbarung lag nicht
vor.
Von den Mietern Hans L und Heinz H wurden Mieteinnahmen aus
der Überlassung von Räumlichkeiten an den Verein und die
Prostituierten in die Steuererklärungen aufgenommen.
Die Mietergemeinschaft Anita M, Margit H und Brunhilde G
wurde steuerlich nie erfasst. Stattdessen hatte Heinz H die betreffenden
Mieteinnahmen ab 1.7.1987 erklärt.
Schriftliche Mietverträge mit den Prostituierten und
dem Verein wurden nicht verfasst. Es lagen jedoch Belege über
Mietenzahlungen vor.
In der Generalversammlung vom 29.12.1993 wurde die
freiwillige Auflösung des Vereines beschlossen. Nach der Anzeige beim
Vereinsreferat der Bezirkshauptmannschaft erfolgte die Löschung im
Vereinskataster.
In den Jahren 1994 und 1995 wurde beim
gegenständlichen Verein eine
Betriebsprüfung seitens des
Finanzamtes betreffend den Prüfungszeitraum 1987 bis 1993
durchgeführt.
Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden Margit H, Anita
M, Brunhilde G und Margot Sch - teilweise in Fortsetzung von im Zuge von
Hausdurchsuchungen am 19. April 1994 durch die Finanzstrafbehörde I.
Instanz durchgeführten Vernehmungen als Verdächtige - als
Auskunftspersonen einvernommen. Die genannten Personen machten im
Wesentlichen folgende Angaben:
1) Margot
Sch: Laut ihrer Aussage war sie seit 1987 für fixen Lohn,
Verpflegung und Unterkunft als Hausdame im Haus T 10 tätig. Sie
wäre sich zwar ihrer Eigenschaft als Obfrau des Vereines bewusst gewesen;
außer ihrer Tätigkeit als Hausdame hätte sie aber keine
zusätzlichen Agenden ausgeübt. Darüber, ob sie Mitglied des
Vereines und wie hoch die Mitgliedsbeiträge gewesen wären, wusste sie
nicht Bescheid. Sie hätte nie an Jahreshauptversammlungen
teilgenommen und auch nie Mitgliedsbeiträge bezahlt. Über Ersuchen von
Margit H hätte sie die nötigen Unterschriften (zum Beispiel auf
Protokollen) geleistet. Ihres Wissens nach hätte sich der Vereinsvorstand
aus ihr als Obfrau, Margit H als Schriftführerin und Heinz H als Kassier
zusammengesetzt. Wozu es die Konstruktion des Vereines gegeben hätte,
wäre ihr nicht bekannt. Nach ihrem Wissen wären zunächst
Anita M, das Ehepaar H und Brunhilde G für den Verein verantwortlich
gewesen. Mitte 1987 hätte Anita M alle Funktionen zurückgelegt und es
wären nur Brunhilde G und die Ehegatten H verblieben. Ihre
Ansprechpersonen wären immer die Ehegatten H gewesen. Sie hätte ihnen
die Abrechnungen sowie die Einnahmen und Lieferantenrechnungen übergeben.
Auch Provisionen und Gehalt hätte sie von Herrn H ausbezahlt bekommen.
Sonst hätte niemand auf die Geschäftstätigkeit Einfluss genommen.
Die monatlichen Rechnungen für die Zimmer wären von Margit H erstellt
und von Margot Sch an die Prostituierten weitergeleitet
worden. "Stricherllisten", auf denen Eintritte, Einnahmen und Ausgaben
händisch vermerkt gewesen wären, seien samt den Losungen von Margot
Sch an die Ehegatten H übergeben worden. Zusammen mit diesen wäre sie
auch auf sämtlichen Geschäftskonten zeichnungsberechtigt gewesen. Sie
wäre von den Ehegatten H auch ermächtigt worden, Damen
anzuwerben. Die Tageslosungen und vorhandenes Bargeld wären von den
Ehegatten H regelmäßig gemeinsam abgeholt worden, wobei sie
anlässlich dieses Besuches auch Arbeiten im Haus und Garten verrichtet
hätten. Die Mietenzahlungen an die Hausbesitzer wären von den
Ehegatten H erledigt worden.
Ihr Aufgabenbereich wäre der Empfang der
Gäste, Ausschank von Getränken sowie das Kassieren von
Getränkeeinnahmen und des Eintrittsgeldes gewesen.
Im Mai 1989 hätte sie von "G" einen
Drittelanteil am I um 220.000,-- S erworben. Daher wäre sie ab
diesem Zeitpunkt auch zu einem Drittel am Gewinn und Verlust beteiligt gewesen.
Die diesbezügliche Abrechnung hätte Margit H gemacht. Auch die
Ablieferung der Betriebsergebnisse beim Steuerberater sei durch sie erfolgt.
Gewinnanteile wären von Margit H an Margot Sch in bar ausbezahlt,
Verlustanteile mit künftigen Gewinnanteilen gegenverrechnet worden.
Steuerlich wären diese Anteile gar nicht erfasst worden.
Wer außer ihr ab 1989 noch am I beteiligt
gewesen wäre, wisse sie - Margot Sch - nicht; nach ihren Vermutungen
wären es Margit und Heinz H gewesen. Vor ihrem Einstieg wären ihres
Wissens Anita M und Brunhilde G beteiligt gewesen.
An Einnahmen seien Getränke- und
Eintrittseinnahmen angefallen. Außerdem wäre von den Prostituierten
Miete für die Bereitstellung der Zimmer kassiert worden (15.000,-- S pro
Dame und Zimmer monatlich). Bei Eintritt des Kunden wäre ein
Eintrittsgeld von 480,-- S zu bezahlen gewesen, wofür er die Sauna benutzen
und drei Drinks nach freier Wahl konsumieren hätte können. Die Damen
wären am Getränkeumsatz nicht beteiligt gewesen.
Über die
Freigetränke hinaus wäre nur Sekt (pro Piccolo-Flasche 250,-- bis
300,-- S; pro großer Flasche Sekt 800,-- bis 900,-- S) verkauft worden.
Andere Getränke wären nicht verkauft worden. Die Gäste seien auch
nicht anderweitig bewirtet worden. Die Zimmerpreise hätten
betragen: 2.000,-- S/halbe Stunde 3.000,-- S/ganze
Stunde 4.000,-- S/Besuch im "Bad" - ca. 1 - 1 1/4
Stunde Darüber hinaus verlangte Preise wären Sache der Damen
gewesen. Bei Zimmerbesuch hätte es auch keinen Konsumationszwang
gegeben. Erst ab 1993, als die Einnahmen zurückgingen, hätten
sich die Prostituierten bereit erklärt, die Hälfte ihrer
Zimmerverdienste neben der fixen Miete zu bezahlen. Ab diesem Zeitpunkt habe sie
auch erst mit der Führung des bei ihr gefundenen Heftes
begonnen.
Bei der Bank habe es zwei Konten gegeben; auf
eines davon wären die Kreditkartenbeträge überwiesen, auf dem
anderen die Schecks eingelöst worden. Auf den Konten wären sie
selbst und die Ehegatten H zeichnungsberechtigt gewesen. Nach ihrem Wissen
hätten die Ehegatten H nie Geld von den Konten abgehoben. Sie selbst habe
das von ihr abgehobene Geld zu den Tageslosungen gegeben bzw. wären auch
den Mädchen ihre Anteile ausbezahlt worden. Außer bei
Kreditkartenzahlungen hätten die Mädchen die Zimmerpreise selbst
kassiert.
2)
Margit H: Sie hätte seit 1987 für die G GesmbH
(teilweise bereits seit 1986) die Belegsammlung geführt. Die Unterlagen
wären ihr von Gerhard M lose gebracht und von ihr entsprechend geordnet
worden. Ab Ende Mai 1987 wäre sie dann Gesellschafterin der G GesmbH
geworden. Sie hätte einen ca. 36 % Anteil von Helmut M um 180.000,-- S und
einen GesbR Anteil auch von Helmut M um 3 Mio S erworben. Finanziert
wäre dieser Kauf zur Gänze durch einen Kredit - besichert durch den
Grundbesitz ihres Gatten - geworden. Geschäftsführer der G GesmbH
wäre Gerhard M gewesen. Sie hätte weiter nur die Belegsammlung
gemacht, aber mehrmals versucht in die Geschäftsführung
einzugreifen. Sie hätte von Gerhard M sämtliche Unterlagen zur
"Gewinnermittlung" erhalten. Diese wären dann laut dessen
Weisung in die "1." und "2." Buchhaltung aufgenommen
worden. Auf Grund der "2." Buchhaltung wären dann von ihr die
Beträge errechnet worden, welche jedem Gesellschafter auf Grund seines
Anteiles verrechnet worden wären. Bevor sie in die Gesellschaft eingetreten
wäre, wären in der "2." Buchhaltung wesentlich höhere
Gewinne ausgewiesen worden. Nach Abzug aller Ausgaben seien damals ca.
150.000,-- S monatlich übrig geblieben. Sämtliche
Geschäftsfälle wären in diesem Zeitraum von Gerhard M
getätigt und die inoffiziellen Aufzeichnungen an Gerhard M wieder
übergeben worden. Die Getränkeumsätze und die
"Mieterlöse" aus der Überlassung an die Bardamen
wären in die offizielle Buchhaltung übernommen worden. Der
Getränkeeinkauf wäre über die Bank abgewickelt worden. Auch die
Miete (48.000,-- S monatlich) wäre überwiesen worden. Hinsichtlich der
Ausgaben der "2." Buchhaltung könne sie keine Auskünfte
geben. Ab ihrem Eintritt wäre kaum mehr Geld für die Auszahlung
eines Gewinnanteiles vorhanden gewesen. Begründet wäre dieser
"schlechte Geschäftsgang" mit der Bezahlung alter Schulden. Sie
wäre während der Betriebszeiten im K nicht tätig bzw. anwesend
gewesen, daher könne sie auch zum Geschäftsgang keine Angaben machen.
Mit 1.11.1987 hätte ihr Gerhard M mitgeteilt, dass der Mietvertrag
aufgelöst worden und daher ein Weiterbetrieb des K nicht mehr möglich
wäre. Der Grund für die Auflösung des Mietvertrages wären
angeblich Mietrückstände gewesen. Man hätte ihr angeboten, der
GesbR das bewegliche Inventar abzukaufen. Für Schulden der GesmbH, welche
auch in dieser Zeit in Konkurs gegangen, aber mangels Masse abgewiesen worden
wäre, wäre sie bis heute nicht zur Haftung herangezogen
worden.
Ende Juni 1987 wäre es
erstmals zu Gesprächen mit Anita und Gerhard M über eine Beteiligung
am I gekommen, wobei von einer Gesprächsbasis von 2 Mio. S für den
Kauf des Namens "I" von Hans L ausgegangen worden
wäre. Sie hätte als Bürgin einen Wechsel über
480.000,-- S unterschrieben. Zusätzlich hätten "die
drei" für den Erwerb der I-Anteile einen ähnlich hohen Betrag
bezahlen müssen.
Zunächst wäre ein Mietvertrag zwischen
dem Hausbesitzer des Objektes T 10, Herrn R, von der Hausgemeinschaft Margit H,
Anita M und Brunhilde G, später von Heinz H abgeschlossen
worden. Das Lokal sei dann an den I und die Mädchen weitervermietet
worden. Der I hätte monatlich 28.000,-- S an Miete, die Mädchen
10-15.000,-- S brutto monatlich bezahlt. Die Miete an R hätte anfangs
57.000,-- pro Monat brutto betragen.
Ab Anfang 1988 hätte Heinz H das Lokal von R
gemietet, das er dann an den I mit einem Gewinnaufschlag von 20-30.000,-- S
monatlich weitervermietet hätte. Zu einer Auszahlung wäre es
aber nicht gekommen, da noch Mietrückstände von der Hausgemeinschaft
bestanden hätten und der Geschäftsgang schlecht gewesen
wäre.
Ab der Übernahme des Mietverhältnisses
durch den Gatten (Anfang 1988) wäre der I von ihr (Margit H) alleine
geführt und Margot Sch von ihr mit der Geschäftsführung
beauftragt worden. Herr G hätte seinen Anteil am I an Frau Sch
verkauft. Gerhard M wäre zu Beginn der Übernahme des I
ständig anwesend gewesen.
Neben der Miete wären von Heinz H
sämtliche Betriebskosten (cirka 40.000,-- S monatlich) bezahlt worden,
welche Beträge ihm vom I refundiert worden wären.
Der Überschuss des I wäre in Form von
Mitgliedsbeiträgen ausgewiesen und auch erklärt worden.
Der Ehegatte von Margit H, Heinz H, bestätigte obige
Aussagen !
Laut Aussage der Bw. vom 16. Juni 1994 wäre
es zur Gründung der Mietergemeinschaft Anita M, Margit H und Brunhilde G
über Initiative des Gerhard M gekommen. Sie hätte immer nur mit
Herrn G, nicht mit seiner Frau gesprochen. Die Mietergemeinschaft sollte
das Objekt T 10 vom Eigentümer R mieten und vom I bzw. den Prostituierten
Mietzahlungen erhalten. Hans L wäre das Inventar um 480.000,-- S
brutto abgelöst und die USt direkt beim Finanzamt verrechnet worden. Der
Nettobetrag wäre von Anita M, Brunhilde G und Margit H aufgebracht
worden. Für Anita M wäre ihr Gatte als handelnde Person in
Erscheinung getreten. Gleichzeitig hätte Margit H einen Wechsel des
Gerhard M zu Gunsten Hans L in etwa gleicher Höhe als Bürgin
unterschreiben müssen (es wäre um Schulden von Gerhard M an Hans L
gegangen).
Gerhard M sollte das Lokal I führen, was er
auch bis 1988 getan hätte. 1988 wäre R aber wegen
Mietrückständen R und wegen der Bürgschaft Hans L an sie
herangetreten. Mit Geldern ihres Gatten Heinz H wäre dieser Betrag
auch bezahlt und damit der Anteil der Ehegatten Anita und Gerhard M am I als an
die Mietergemeinschaft übergegangen angesehen worden. Auch die
Tätigkeit des Gerhard M als Geschäftsführer beim I hätte
geendet. Der Anteil/G wäre aber noch bestehen geblieben, auch als
Heinz H in das Mietverhältnis eingetreten wäre.
Margit H hätte sich an Margot Sch gewandt,
die bereits seit 1988 über Vermittlung des Gerhard M als Hausdame im I
fungierte, ob sie die Geschäftsführung übernehmen
könnte. Diese hätte sich dann um alles gekümmert. Sie
hätte die Aufstellung der Einnahmen (Mieten, Eintrittsgelder,
Getränke, Stichgelder) an Margit H übermittelt. Davon
wären die Ausgaben abgezogen worden, wobei allenfalls ein
Einnahmenüberschuss übrig geblieben wäre, von dem dann die
Miete/R bezahlt worden wäre.
Zur Einnahmensituation gab Margit H Folgendes
an: Die Vermietergemeinschaft bzw. Heinz H hätten Mietzahlungen vom
Verein I einerseits (rund 25.000,-- S monatlich, später valorisiert, inkl.
Betriebskosten) und von den Mädchen andererseits (jeweils 15.000,--
für ein ganzes Monat bzw. aliquot) erhalten.
Einnahmen des I waren Eintritte von Gästen
inkl. teilweiser Getränkekonsum, Getränke außerhalb des
Eintrittspreises, Mitgliedsbeiträge (anfangs 15, später weniger
Mitglieder), Beitrittsbeiträge, Stichgelder. Die Abrechnung wäre in
bar, nicht über Bankkonten erfolgt.
Die Gestaltung
des Betriebes in Form eines gemeinnützigen Vereines wäre erfolgt, um
keine Probleme im Hinblick auf Zuhälterei zu bekommen. Da der Verein
gemeinnützig gewesen wäre, hätte er auch keine Gewinne erzielen
sollen. Allfällige Überschüsse sollten durch Mieterhöhungen
der Vermietergemeinschaft zu Gute kommen.
Während der Zeit/M hätte es keine
Überschüsse gegeben. Danach wäre von ihr die Miete an R bezahlt
worden.
Die Mädchen hätte auch Kreditkarten
nehmen müssen, wobei die Abrechnung von Margot Sch über den I
durchgeführt worden wäre. Die Verträge mit den
Kreditkartenunternehmen - lautend auf den I - wären noch aus
der Ära Hans L übernommen worden. Zeichnungsberechtigt wäre
Margit H zwar gewesen, sie hätte davon aber keinen Gebrauch
gemacht.
Die Vereinsprotokolle wäre
von ihr verfasst worden.
3) Brunhilde
G:
Obwohl sie in den Protokollen über
Jahreshauptversammlungen als Kassierin im Vereinsvorstand des I vom 23. Juli
1987 bis 31. Dezember 1993 aufschien, hat sie nach eigenen Angaben diese
Funktion tatsächlich nicht inne gehabt. Sie wäre schon seit 1988 nicht
mehr in L gewesen und hätte auch nie Tätigkeiten als Kassierin
verrichtet. Sie wäre auch nie Mitglied des Vereines
gewesen.
Über Vereinsinterna (Mitgliedsbeiträge,
Mitgliederkartei etc.) konnte sie daher keine Auskunft geben. Es sei
möglich, dass sie im Jahr 1987 einmal an einer Besprechung - nicht
einer Jahreshauptversammlung ! - teilgenommen hätte. Fest stünde
aber, dass sie nur ein einziges Mal in L gewesen wäre. Wenn in den
Protokollen über die Jahreshauptversammlungen vom 16. Mai 1989 und
10. März 1990 angeführt wäre, dass sie wegen Krankheit
verhindert gewesen wäre, so müsse dazu ausgeführt werden, dass
sie zu den angeführten Terminen weder anwesend noch eingeladen gewesen
wäre und daher keinen Anlass gesehen hätte, sich wegen Krankheit oder
sonstigen Umständen zu entschuldigen. Sie hätte jedenfalls seit Ende
1988/Anfang 1989 mit dem I nichts mehr zu tun gehabt. Zu irgendwelchen
Zahlenwerken des Vereines, Agenden von Vereinsmitgliedern oder Tätigkeiten
anderer Personen innerhalb des Vereines konnte sie nichts aussagen.
Am I wäre sie nicht beteiligt
gewesen. Es wäre 1987 zwar ein kleinerer Betrag (wie hoch und wohin,
wäre nicht bekannt !) eingezahlt worden, woraus aber keine Beteiligung
abgeleitet werden könne.
Über eventuelle Ablösen sei ihr
nichts bekannt. Ebenso kenne sie keinen Herrn L. Von Einnahmen wisse sie
nichts. Sie hätte keinerlei Funktion, ergo auch keinen Einblick in die
Situation gehabt. Sie hätte auch keinerlei Informationen über
ihren Stand in der Mietergemeinschaft gehabt und hätte sie auch nie
Überschüsse oder sonstige Beträge ausbezahlt bekommen. Sie
wäre für einen etwaigen Verlust des Mietrechts anlässlich der
Übernahme des Heinz H im Oktober 1988 nicht entschädigt worden und das
Ausscheiden wäre rein persönlicher Natur gewesen. Zusammenhänge
über irgendwelche Vereinsabmachungen, Veränderungen etc. gäbe es
nicht. Sie hätte keinen Einfluss auf die Geschäftsführung
des I gehabt und wisse auch nicht, wer diese inne gehabt hätte. Sie
wäre eben - wie schon erwähnt - nur einmal zu
Informationszwecken in L im Objekt T 10 gewesen, habe aber nie an
geschäftlichen Besprechungen oder Zusammenkünften
teilgenommen. Sie hätte nie Einnahmen aus einem angeblichen
1/3-Anteil am I gehabt. Warum es zusätzlich zu den wirtschaftlichen
Eigentümern noch die Vereinskonstruktion des I gegeben hätte,
könne sie mangels Information nicht sagen.
Ein ihr vorgelegter
Kassenbericht 1987 war ihr weder bekannt noch war er laut ihrer Aussage von ihr
erstellt worden. Eine Verkaufsvereinbarung betreffend den Verkauf ihres
Drittelanteiles am I sei ihr ebenfalls unbekannt und die darauf befindliche
Unterschrift nicht von ihr.
4) Anita
M:
Nach ihren Angaben vom 19. April 1994 hat sie 1987
gemeinsam mit Walter G und Margit H den Verein I übernommen. Ihr Anteil
hätte 300.000,-- S ausgemacht, welchen Betrag aber Margit H für sie
getragen hätte. Dafür sollte ihr Gatte Gerhard M die Teilhaber G und H
bei der Geschäftsführung unterstützen. Der Anteil sollte in
Gegenverrechnung mit den Geschäftserlösen abgegolten
werden. Sie wäre nur 3-4 Monate Obfrau gewesen. In dieser Zeit
hätte sie nichts gemacht, nicht einmal das Lokal betreten. Ihre Agenden
(Abrechnungen, Arbeitsaufsicht, Lokalbetreuung) hätte Margit H
wahrgenommen. Da die Mieten nicht bezahlt worden wären, wäre
der Vertrag gekündigt worden und Heinz H hätte den Mietvertrag
übernommen. Seitdem hätten Margit und Heinz H das Lokal
geführt.
Konkret wäre sie vom 23. Juli 1987 bis April
1988 (Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses zwischen Hausbesitzer
und Mietergemeinschaft) Obfrau des Vereines I gewesen. Das Schreiben über
die Zurücklegung vom 29. Juni 1988 sei verspätet übersandt
worden.
Anlässlich ihrer Aussage vom 13. März
1995 relativierte Anita M ihre Aussage vom 19. April 1994 dahingehend, dass sie
während ihrer Tätigkeit als Obfrau Linz mit ihrem Gatten 1x pro Woche
besucht hätte und diese in der Kontrolle von Margot Sch (Hausdame), ob
genügend Mädchen für den Betrieb anwesend wären und ob das
Haus in Ordnung wäre, bestanden hätte. Finanzielles und
Schreibarbeiten hätte Margit H erledigt. Unterlagen hätte sie
keine. Auf die Frage, ob sie Mitglied des Vereines gewesen wäre, gab
Anita M an, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne. Ihre Funktion
wäre die der Obfrau gewesen; sie hätte aber weder Mitgliedsbeitrag
noch Beitrittsgebühr bezahlt. Über die Höhe dieser Beträge
wisse sie nichts mehr. Obwohl es eine Mitgliederkartei gab, wisse sie über
Mitglieder nichts. Die finanziellen Belange seien von Margit H und Margot Sch
geregelt worden.
Auf die Frage, ob sie an den
Jahreshauptversammlungen am 23. Juli 1987 bzw. 26. Februar 1988 teilgenommen
hätte, gab Anita M an, dass sie ihrer Erinnerung nach bei jener am
26. Februar 1988 anwesend gewesen wäre.
Die Obfrauenschaft wäre zurückgelegt
worden, weil ca. im April 1988 vom Hausbesitzer der Mietvertrag mit der
Mietergemeinschaft gekündigt worden wäre. Das wäre für sie
gleichzusetzen gewesen mit dem Verlust der Beteiligung am I (Bordellbetrieb).
Ihrer Meinung nach hätte auch Brunhilde G ihre Beteiligung am I dadurch
verloren.
Über ein Sparbuch wisse sie nicht Bescheid;
Kassaprüfungen, wie laut Statuten vorgesehen, wären nicht
durchgeführt worden.
Am 13. März 1995 berichtigte Anita M ihre
Aussage vom 19. April 1994 dahingehend, dass der I gemeinsam mit Margit H und
Brunhilde - nicht Walter - G übernommen worden wäre.
Walter G hätte seine Gattin nur bei diversen Gesprächen
vertreten. Sie hätte anlässlich ihres Einstieges 300.000,-- S
für die Ablöse des Inventars und des Firmenwertes als ihren
Drittelanteil zu leisten gehabt. Auch die Erlangung der Mietrechte wäre
damit abgegolten gewesen. Die 300.000,-- S wären ihr - wie
bereits angeführt - von Margit H vorgestreckt worden und sollten durch
einen eventuellen Gewinn aus dem Geschäftsbetrieb (Vermietung,
Bordellbetrieb) verrechnet werden. Die Ablöse an Hans L hätte
vermutlich Margit H bezahlt. Die Einnahmen der Mietergemeinschaft seien
ihr nicht mehr erinnerlich. Wie der Überschuss ermittelt worden
wäre, wisse sie nicht; vielleicht von Margit H. Für den Fall eines
Überschusses wäre eine Verrechnung mit dem Leihgeld von Margit H
vorgesehen gewesen. Sie habe aber nie Gelder oder Abrechnungen gesehen. Da sie
keine Gelder erhalten hätte und laut Margit H auch keine Gewinne erzielt
worden wären, hätte sie steuerlich auch nichts gemacht. Mit der
Übernahme der Hauptmiete durch Heinz H und dadurch Verlieren des Mietrechts
hätte sie auch keine Gewinnanteile aus dem Bordellbetrieb mehr erwartet.
Sie sei auch als Obfrau aus dem Vereinsvorstand ausgeschieden. Eine
Entschädigung hätte sie nicht erhalten, da ihre bisherigen
Gewinnanteile laut ihrer Schätzung das Leihgeld von Margit H noch nicht
erreicht hätten.
Sie selbst habe keinen Einfluss auf die
Geschäftsführung gehabt, sondern ihr Gatte. Bis November 1987
habe er die Geschäfte geführt, Abrechnungen mit Margot Sch
durchbesprochen und übernommen, Bargeld an Margit H weitergeleitet. Bis ca.
April 1988 hätte es weniger Kontrollfahrten gegeben, da bereits ein
gespanntes Verhältnis zu Margit H bestanden hätte. Wahrscheinlich habe
Margit H die Miete nicht mehr bezahlt, sodass das Mietverhältnis
gekündigt worden wäre. Die eigentliche
Geschäftsführung hätte Margot Sch
gemacht. Ursprünglich hätte ihr Gatte Gerhard M ihre Funktion
beim Verein bzw. die Beteiligung am I übernehmen sollen, dies sei aber aus
persönlichen Gründen (Konkurs) nicht gegangen, weshalb sie nach
außen hin aufgetreten sei. Die wöchentlichen Kontrollfahrten
wären meistens von Gerhard M allein durchgeführt worden.
Den Bordellbetrieb hätte Margot Sch über
gehabt (Getränkeeinkauf, Anwerbung von Prostituierten). Wesentliche
Entscheidungen, die aber nie zu treffen gewesen wären, hätten die drei
"Beteiligten" am Verein und Bordellbetrieb gemeinsam zu treffen
gehabt. Die geschäftlichen Besprechungen hätten im Haus T 10
stattgefunden. Sie selbst wäre zweimal dabei gewesen; einmal davon am 26.
Februar 1988, bei der Jahreshauptversammlung. Nach ihrer Erinnerung waren auch
die Ehegatten G und H sowie Margot Sch dabei. Geleitet wäre die Besprechung
von Herrn P geworden. An Mitglieder könne sie sich nicht
erinnern.
Anita M hätte ihren Anteil am I im April
abgegeben; ihr Drittelanteil wäre direkt ohne schriftliche Unterlagen an
Margit H (Leihgeberin 300.000,-- S) übergegangen. Da laut Margit H nie ein
Überschuss aus der Vermietung oder dem Bordellbetrieb erzielt worden
wäre, wäre sie das Leihgeld von 300.000,-- S auch noch zur Gänze
schuldig gewesen. Der Kaufpreis wäre daher in dieser Höhe angenommen
worden. Steuerlich wäre diesbezüglich nie etwas gemacht
worden. Seitdem hätte sie mit dem I nichts mehr zu tun
gehabt.
Die
Vereinskonstruktion wäre gewählt worden, weil der Verein aus der
Ära Hans L bereits vorhanden gewesen
wäre.
Nach ihrer Meinung
müsse man den Verein I, den Bordellbetrieb I und auch das
Mietverhältnis (Hausbesitzer - Mietergemeinschaft) jedenfalls als
einheitliches Geschäft
betrachten.
Beabsichtigt
wäre gewesen, aus dieser Konstruktion einen Gewinn zu
erzielen.
Zur Beibehaltung dieser Konstruktion hätte
Steuerberater P geraten.
Bei der Jahreshauptversammlung am 23. Juli 1987
wäre sie nicht anwesend gewesen, sondern ihr Gatte. Die Protokolle
über die Jahreshauptversammlungen wären von Steuerberater P erstellt
worden.
Anlässlich der Aussage vom 13. März 1995
ergänzte ihr Gatte, Gerhard M, die
Aussage seiner Gattin folgendermaßen:
Eigentlich wäre er
für die Funktion der Gattin vorgesehen gewesen; die Gattin wäre nur
nach außen hin aufgetreten. Die Tätigkeiten wären im
Wesentlichen von ihm erledigt worden. Er wäre nicht Mitglied des I gewesen.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge wisse er ebenso wie über
Kassaprüfungen nichts. Er hätte an der Jahreshauptversammlung
am 23. Juli 1987 teilgenommen. Während seiner
Geschäftsführungen wären sämtliche Zahlungen
(Eintrittsgelder, Getränkeeinnahmen und Prostituiertenumsätze) von
Margot Sch vereinnahmt worden. Die Zahlungen wären per Card, Scheck oder
mittels Bargeld erfolgt. Wer Funktionen beim Verein inne gehabt
hätte oder ob es Vorteile für Mitglieder gegeben hätte,
wüssten sie beide - Anita und Gerhard M - nicht
mehr.
Auf Grund obiger Aussagen wurde im Zuge der
Betriebsprüfung der Verein I nicht anerkannt, da in freier
Beweiswürdigung davon ausgegangen wurde, dass er lediglich formell
existiert hätte. Die Protokolle wären verfasst worden, um den
Voraussetzungen des Vereinsgesetzes gerecht zu werden. Außerdem
hätten außer der unbestrittenen Ausübung von Prostitution
keinerlei Hinweise auf die Ausübung des Vereinszweckes bzw. auf ein
Vereinsleben im Haus T 10 gefunden werden können. Auch die
tatsächliche Existenz von Mitgliedern bzw. die Zahlung von
Mitgliedschaftsbeiträgen und Beitrittgebühren wäre nicht
feststellbar gewesen. Ziel für alle Beteiligten wäre es
gewesen, aus der gesamten Konstruktion einen
Gewinn zu erzielen. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise
wären daher sämtliche Umsätze und Betriebsergebnisse, die unter
der Bezeichnung "I" erzielt worden wären, jenen Personen
zuzurechnen, welche das wirtschaftliche Risiko (Gewinne, Verluste) aus der
gesamten Konstruktion getragen hätten.
Für die Veranlagung der Betriebsergebnisse des I wurde
der Steuerakt "H Margit und
Mitgesellschafter" angelegt.
Mit Bescheid vom 26.
September 1995 wurde Margit H deswegen, weil die "Gesellschafter
der ,H Margit und Mitgesellschafter/I', L, T 10" der ihnen
gemäß
§ 81 Abs. 2 BAO
obliegenden Verpflichtung zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters und
Bekanntgabe desselben an die Abgabenbehörde nicht nachgekommen wären,
als Vertreterin für die Gesamtheit
bestellt, solange und soweit eine Namhaftmachung im vorerwähnten Sinn
nicht erfolge.
Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1995 erhoben die
Rechtsanwälte der Margit Hunger unter Hinweis auf die ihnen erteilte
Vollmacht Berufung gegen den
angeführten Bescheid betreffend diese Vertreterbestellung und
begründeten diese im Wesentlichen damit:
Es gäbe keine Gesellschaft, keine
Personenmehrheit, keine Körperschaft und kein sonstiges Rechtsgebilde, das
als H Margit und Mitgesellschafter/"I", L, T 10, rechtlich existent
gewesen wäre. Da keine solche Gesellschaft existiere, gäbe es
auch keine Verpflichtung, einen Vertreter zu bestellen bzw. namhaft zu machen,
weswegen die Bestellung als Vertreterin rechtswidrigerweise erfolgt
wäre. Keiner der fiktiven Gesellschafter hätten die Bw. als
Vertreterin namhaft gemacht, es würden sich auch alle dieser angenommenen
Gesellschafter gegen ihre Bestellung wehren. Es hätte außerdem
keinen behördlichen Auftrag zur Namhaftmachung gegeben.
§ 81
Abs. 1 und 2 BAO kämen nicht zur Anwendung, da abgabenpflichtig nicht eine
Personenvereinigung - ohne eigene Rechtspersönlichkeit -
wäre, sondern der registrierte Verein "I", L, T 10, der
abgabenpflichtige juristische Person gewesen wäre. Als Beweise
wurden angeführt der entsprechende Akt des Vereinsreferates bei der
Bundespolizeidirektion L sowie die Zeugenaussagen von Margit und Heinz
H.
Anmerkung: Nach den im Arbeitsbogen des
Betriebsprüfers aufliegenden entsprechenden Auszügen (Kopien) aus dem
angeführten Akt der zuständigen Vereinsbehörde war die Bildung
des Vereines nicht untersagt worden (siehe Bescheid der Sicherheitsdirektion
für das Bundesland Oberösterreich vom 10. Oktober 1983 und Bescheide
betreffend folgende Umbildungen). Die Auflösung des Vereines wurde
von der angeführten Behörde mit Schreiben vom 11. Februar 1994
(in Reaktion auf die Mitteilung der H Margit als Schriftführerin und der
Margot Sch als Obfrau, dass in der Generalversammlung vom 29. Dezember 1993 die
freiwillige Auflösung des Vereines per 31. Dezember 1993 beschlossen worden
wäre) zur Kenntnis genommen.
Die gegenständliche Berufung wurde der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als damaliger
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Inzwischen wurden sämtliche den Prüfungszeitraum
1987 bis 1993 betreffenden Steuerbescheide (Umsatzsteuer, Alkoholabgabe,
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) betreffend den Verein I wieder
aufgenommen und durch Null-Festsetzungsbescheide ersetzt.
Weiters ergingen am 13. Februar 1996 zum neu angelegten
Steuerakt an die Adressatin "H
Margit und Mitges., z.H. H Margit, K ,
St" folgende Bescheide:
Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1987-1993
Bescheide
betreffend Abgabe von alkoholischen Getränken für die Jahre
1987-1992
Bescheide
betreffend Gewerbesteuer 1987-1993
Bescheide
über die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die
Jahre
1987-1993
Hinsichtlich
der Begründung wurde auf die Ergebnisse der abgabenbehördlichen
Prüfung bzw. den entsprechenden Bericht verwiesen.
Aus diesem
Bericht vom 20. Dezember 1995 geht
hinsichtlich der Schätzungsbefugnisse und der Höhe der
Schätzung Folgendes
hervor:
Die wesentliche Grundlage für die
Schätzung jener Umsätze, die offiziell vom Verein I getätigt,
aber in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts "H Margit und Mitgesellschafter" zugerechnet worden waren,
stellte ein im Zuge der Hausdurchsuchung am 19. April 1994 bei Margot Sch
vorgefundenes Heft im Format Din A6 mit der Bezeichnung "1993" dar.
In diesem Heft waren u.a. folgende Daten und Einnahmen betreffend das Jahr 1993
aufgezeichnet:
1) Eintrittsgelder und Anzahl der Gäste pro
Tag
2) Beträge, welche von den Prostituierten
einbehalten (50 % der Prostitutionseinnahmen) worden waren und die Anzahl der
"Zimmerbenützungen"
3) Getränkeeinnahmen von Gästen,
zusätzlich zu den im Eintrittspreis enthaltenen Getränkekonsum
(vorwiegend Sekt in Flaschen)
Aufzeichnungen gleicher Art betreffend die Jahre
1987 bis 1992 waren laut Margot Sch nicht geführt worden.
Hinsichtlich der unter 2) und
3) angeführten Beträge war von Margot Sch behauptet worden, dass diese
Art der Zimmerabrechnung mit den Prostituierten erst ab dem Jahr 1993 auf Grund
der schlechten wirtschaftlichen Lage gewählt worden wäre und aus
demselben Grund ebenfalls erst ab 1993 Getränkeeinnahmen zusätzlich zu
den Eintrittsgeldern angefallen wären. Nach ihren Angaben hätten bis
1992 die Prostituierten monatlich 15.000,-- S als Zimmermiete
bezahlt.
Der Prüfer stellte Folgendes
fest:
Zu Punkt 2/
Zimmermietenabrechnung (siehe Punkt II
der Niederschrift über die Schlussbesprechung am 29.11.1995):
Margot Sch hätte vor ihrer Tätigkeit im
Verein I als Hausdame in einem Etablissement in der gleichen Branche
gearbeitet. An diesem Betrieb wären auch Margot und Heinz H beteiligt
gewesen. Margot Sch wäre somit seit Beginn ihrer Tätigkeit beim
Verein I mit dem Branchengepflogenheiten vertraut gewesen.
Im Zuge einer Betriebsprüfung bei diesem
Unternehmen wäre hinsichtlich Zimmermietenabrechnungen der gleiche
Abrechnungsmodus wie er aus dem Heft 1993 hervorginge nachgewiesen worden.
Vor der Prüfung wären auch bei diesem Betrieb lediglich
15.000,00 S Zimmermiete pro Monat erklärt worden.
Nach Meinung des Prüfers
läge es nahe, dass die Modalitäten hinsichtlich der
Zimmermietenabrechnung übernommen worden wären. Es erschiene nicht
glaubwürdig, dass auf ein weniger lukratives branchenunübliches
"Pauschalsystem" (15.000,00 S/monatlich) umgestellt worden wäre. Auf
Grund der vorstehenden Ausführungen wäre die Behauptung, dass die Art
der Zimmermietenverrechnung erst seit 1993 in der im Heft 1993
ersichtlichen Form vorgenommen worden wäre, nicht berücksichtigt
worden. Außerdem hätte auch Margit H niederschriftlich
bestätigt, dass Stichgelder, das sind Anteile an den Leistungserlösen
der Prostituierten, vereinnahmt worden wären.
Zu
Punkt 3/Getränkeumsatz (siehe
Punkt II, 2 der Niederschrift über die Schlussbesprechung am
29.11.1995):
Bei der Veranlagung des Vereines I wären
lediglich Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Eintritte als
Einnahmen erklärt worden.
Aus dem Heft 1993 sei ersichtlich, dass der
über den Eintrittspreis hinausgehende Getränkekonsum der Gäste
(Sekt in Flaschen etc.) zusätzlich bezahlt werden hätte
müssen.
Die Behauptung von Margot Sch, dass auf Grund der
schlechten wirtschaftlichen Lage erst ab 1993 für diese Getränke ein
Entgelt bezahlt hätte werden müssen, widerspreche nach Meinung des
Prüfers den branchenüblichen Gepflogenheiten und somit auch den
allgemeinen Erfahrungen des täglichen Lebens. Es könne kein plausibler
Grund erblickt werden, warum der über den Eintrittspreis hinausgehende
Getränkekonsum (z.B. Sekt in Flaschen) in den Jahren vor 1993 gratis
gewesen sein sollte.
Bei der Ermittlung der
Umsätze des Unternehmens wären deshalb in allen Prüfungsjahren
zusätzliche Getränkeeinnahmen, unter Zugrundelegung eines auf Grund
des Heftes 1993 ermittelten Durchschnittsumsatzes pro Gast und der
geschätzten Gästeanzahl berücksichtigt worden.
Die
Getränkeeinnahmen wurden für
das Jahr 1988 folgenderweise ermittelt (siehe Anhang/Niederschrift über die
Schlussbesprechung am 29.11.1995):
|
Einnahmen lt. Heft
|
1-12/1993
|
Anzahl Gäste
|
578
|
Einnahmen "Getränke"
|
234.360,00
|
Einnahmen Sekt pro Person
|
405,50
|
|
Anzahl Gäste
|
Anzahl Gäste
|
Einnahmen Getränke
|
Jahr
|
lt. Erkl./UVA
|
geschätzt
|
(á 400,00)
|
1988
|
661
|
550
|
220.000,00
Auf Grund von Erhebungen hätten bei
verschiedenen Banken Überweisungen von Kreditkarten- und Scheckzahlungen
auf I lautende Girokonten festgestellt werden können.
Die Schätzung der Einnahmen bzw. Umsätze
des Vereines I wäre für den gesamten Prüfungszeitraum unter
Zugrundelegung der Daten des
Heftes 1993 und der festgestellten
Überweisungen vorgenommen worden.
Die Anzahl der Gäste wäre in Verbindung mit dem geschätzten
Gesamtumsatz des Unternehmens ermittelt worden.
Daraus ergaben sich
folgende Daten bzw. wurden vom
Prüfer folgende Schätzungen vorgenommen (siehe Anhang/Niederschrift
über die Schlussbesprechung am 29.11.1995):
1993:
Basis: Heft 1993
|
Einnahmen lt. Heft
|
1-12/1993
|
|
Eintritte
|
277.440,00
|
|
Getränke
|
234.360,00
|
|
Prostitution
|
1.481.000,00
|
|
|
1.992.800,00
|
100 %
|
Bankeingänge
|
826.752,00
|
41 %
|
Bareinnahmen
|
1.166.048,00
|
59 %
1988:
Basis: Gesamteinnahmen 1989
Schätzung auf Grund der Anzahl der
Prostituierten
|
|
Einnahmen Bankkonten
|
Verhältnis Einnahmen unbar -
bar
|
Einnahmen bar
|
Summe Einnahmen
|
Anzahl Prostituierte (Durchschnitt)
|
Jahr
|
festgestellt
|
geschätzt
|
geschätzt
|
geschätzt
|
|
1989
|
1.795.400,00
|
60 %:40 %
|
1.196.933,00
|
2.992.333,00
|
4,3
|
1988
|
nicht
feststellbar
|
|
|
1.878.907,00
|
2,7
Es hätten sich daher
folgende Gesamtumsätze
ergeben:
|
|
Einnahmen Eintritte
|
Einnahmen Getränke
|
Einnahmen Prostitution
|
Summe Einnahmen
|
Umsätze exkl. USt
|
Jahr
|
lt. Prüfung
|
lt. Prüfung
|
lt. Prüfung
|
lt. Prüfung
|
lt. Prüfung
|
1988
|
264.000,00
|
220.000,00
|
1.394.907,00
|
1.878.907,00
|
1.565.756,00
Zum
Umsatz Eintritte (Getränke und
Saunabenützung) wurde vom Prüfer Folgendes angemerkt (siehe
Punkt II, 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung am
29.11.1995):
Von den Besuchern des Vereines I
(außerordentliche Mitglieder) hätte ein Eintrittsgeld iHv.
480,00 S bezahlt werden müssen. Dafür hätte der Gast die
Sauna benützen und 3 Drinks (nach freier Wahl) konsumieren
können. Auf Grund der Gegenleistung liege bezüglich der
Eintrittsgelder richtigerweise überwiegend ein Getränkeumsatz vor,
zumal der Eintrittspreis dem branchenüblichen Preis für
3 Getränke entspreche.
Lt. Aussage von Margot H hätte es
über die Eintritte Grundaufzeichnungen in Form von Stricherllisten, welche
sie Margot Sch erhalten hätte, gegeben. Nach Mitteilung der Einnahmen an
den Steuerberater seien diese Aufzeichnungen aber vernichtet
worden.
Die Anzahl der Eintritte (= Anzahl der Gäste)
wäre in Verbindung mit dem geschätzten Gesamtumsatz des Unternehmens
ermittelt worden.
Die Einnahmen Eintritte (Getränke und
Saunabenützung) wären folgendermaßen ermittelt worden (siehe
Anhang/Niederschrift über die Schlussbesprechung am
29.11.1995):
|
Einnahmen lt. Heft
|
1-12/1993
|
Anzahl Gäste
|
578
|
Einnahmen "Eintritte"
|
277.440,00
|
Eintritt pro Person
|
480,00
|
|
Anzahl Gäste
|
Anzahl Gäste
|
Einnahmen Eintritte
|
Jahr
|
lt. Erkl./UVA
|
geschätzt
|
(á 480,00)
|
1988
|
661
|
550
|
264.000,00
Zu den
Erlösen Prostitution wurde vom
Prüfer im Wesentlichen Folgendes festgehalten (siehe Punkt II, 3 der
Niederschrift über die Schlussbesprechung am 29.11.1995):
Dass Prostituierte im Haus L, T 10 ihrer
Tätigkeit nachgegangen wären, sei auf Grund der Ausstellung von
Gesundheitsbüchern durch den Magistrat L für diese Adresse
bewiesen und wäre auch nicht bestritten worden. Außerdem wäre
die obige Adresse als Bordellbetrieb (Nobelbordell I am P) stadtbekannt
gewesen. Bei der Veranlagung des Vereines I wären lediglich
Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Eintritte als Einnahmen
erklärt worden. Die Tätigkeiten der Prostituierten wären
nicht als Leistungen des Unternehmens I erfasst worden. Dazu sei
festzustellen, dass die gesamten von den Bordellbesuchern für die
Konsumation von Getränken, die Benützung der Betriebseinrichtungen und
für die Dienstleistungen der Prostituierten bezahlten Beträge
Umsätze des Unternehmens darstellten. Auf Prospekten wäre unter
der Bezeichnung "I - Verein zum Kampf gegen den grauen
Geschäftsalltag" um Kunden geworben worden. Dabei wären auf
farbigen Foldern und Inseraten u.a. Fotos der Räumlichkeiten und nackter
Frauen gezeigt worden. Die Dienstleistungen der Prostituierten wären
um nachstehend angeführte Preise angeboten worden:
2.000,00 S Zimmerpreis für eine halbe
Stunde
3.000,00 S Zimmerpreis für eine ganze
Stunde 4.000,00 S Preis für eine Stunde im Zimmer mit
Bad Den Gästen wären diese Hauspreise, welche von 1987 bis 1993
Gültigkeit gehabt hätten, bekannt gewesen. Zahlungen über
diese festgesetzten Preise hinaus für eventuelle Extraleistungen wären
Sache der Prostituierten gewesen und wären nicht von der Hausdame (Margot
Sch) kassiert worden. Im gesamten Prüfungszeitraum wären
sämtliche Zahlungen mit Scheck oder Kreditkarten durch die Hausdame
abgewickelt worden. In der Folge wären die Schecks von Margot Sch
eingelöst und wie die Kreditkartenerlöse auf Girokonten des
Unternehmens gutgeschrieben worden. Die Abrechnung mit den Prostituierten
wäre täglich erfolgt. Bei Scheck- und Kreditkartenzahlungen wäre
der Zimmeranteil je nach Bargeldvorrat an die Prostituierten weiterbezahlt
worden.
Ab 1993 wären nach Angaben von Margot Sch aus
Vereinfachungsgründen sämtliche Zahlungen (auch die bar bezahlten
Prostitutionserlöse) von ihr während des Betriebes in Verwahrung
genommen und am Ende der Nacht abgerechnet worden. Die täglich
geführten Stricherllisten, welche u.a. auch Basis für die Abrechnung
mit den Prostituierten waren, wären nach Angaben von Margot Sch an Frau
Margit H weitergeleitet worden. Da nach Ansicht des Prüfers
umsatzsteuerrechtlich ein Agenturgeschäft nicht angenommen hätte
werden können, weil die Kunden (Freier) unter den gegebenen Umständen
annehmen hätten müssen, dass das Unternehmen I = Bordell
hinsichtlich des gesamten angebotenen Leistungsumfanges im eigenen Namen
aufgetreten wäre, war die Annahme eines durchlaufenden Postens nicht
möglich, weil hiefür ein Handeln im fremden Namen unerlässliche
Voraussetzung wäre (siehe Punkt II, 3 der Prüfungsfeststellungen laut
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 29.11.1995). Bei der
Ermittlung der Umsätze des Unternehmens wurden vom Prüfer deshalb die
Dienstleistungen des Prostituierten unter Zugrundelegung des Heftes 1993
(Durchschnittspreis pro Prostitutionsleistung und durchschnittliche
Inanspruchnahme dieser Leistung) und der geschätzten Gästeanzahl
berücksichtigt.
Die Einnahmen auf
Grund der Leistungen der Prostituierten wurden folgendermaßen
ermittelt (siehe Anhang/Niederschrift über die Schlussbesprechung am
29.11.1995):
|
Einnahmen lt. Heft
|
1-12/1993
|
Anzahl Gäste
|
578
|
Konsumation Prostitution
|
487 = 85 %
|
Einnahmen "Prostitution"
|
1.481.000,00
|
|
(= 740.500,00 x 2)
|
Durchschn. Prostitutionsleistung
|
3.041,00
|
|
Summe
Einnahmen
|
Einnahmen
Eintritte
|
Einnahmen
Getränke
|
Einnahmen
Prostitution
|
|
Probe
|
|
Jahr
|
lt.
Prüfung
|
lt.
Prüfung
|
lt.
Prüfung
|
lt.
Prüfung
|
Eintritte
|
|
Eintritte
|
1988
|
1.878.907,00
|
264.000,00
|
220.000,00
|
1.394.907,00
|
547
|
2,7
|
550
Auf Grund der oben
festgestellten Umsätze wurden die
Betriebsergebnisse des
Bordellbetriebes I
folgendermaßen ermittelt:
I)
Ausgaben
Als Betriebsausgaben wurden sämtliche, bisher
beim Verein I (mit Ausnahme der Miet- und Betriebskosten sowie der
Betriebssteuern) und bei der Vermietung Heinz H geltend gemachten
Aufwendungen berücksichtigt.
Normen und Schlagworte
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1172-L/04
- Stammnummer
- 13307
- Gültig
- 02.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF