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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1172-L/04

Verjährung des Rechtes auf Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1172-L/04vom 02.12.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Gerhard Peither, gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 1988 vom 13. September 2004 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Im August 1983 wurde beim Vereinsreferat der Bundespolizeidirektion L die Bildung des Vereines "I" angezeigt, die nicht untersagt wurde. Laut Punkt 2 der Satzung des Vereines sollte dieser ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied sollte über Vorschlag eines Mitgliedes des Vereinsvorstandes, das den Aufnahmewerber als Gast einführen sollte, durch einstimmigen Beschluss des Vereinsvorstandes erfolgen. Als außerordentliche Mitglieder wurden Personen, die kurzfristig in den Verein für einzelne Vereinsveranstaltungen als Mitglieder ohne Vereinspflichten und Rechte aufgenommen würden, definiert. Ein außerordentliches Mitglied konnte nicht in den Vereinsvorstand berufen werden. Als Zweck des Vereines wurde in Punkt 3 der Satzung die Fortbildung der Mitglieder, Schaffung eines Diskussionsforums und Förderung des Kontaktes zwischen in- und ausländischen Geschäftsleuten und Managern angeführt. Dieser Zweck sollte erreicht werden durch Abhaltung von Seminaren, Durchführung von Ausstellungen (Vernissagen) mit Buffetbetrieb, Fitness-Training und Saunabetrieb sowie die Veranstaltung audiovisueller Vorführungen im Haus L, T 10. Laut Punkt 4 der Satzung sollten die Mittel zur Bestreitung der anfallenden Auslagen durch die Mitgliedsbeiträge und durch freiwillige Spenden aufgebracht werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche und außerordentliche Mitglieder war von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstandes zu beschließen und sollte bei außerordentlichen Mitgliedern sofort bei Eintritt in den Verein, bei ordentlichen Mitgliedern halbjährlich eingehoben werden. In Punkt 5 der Satzung wurden Rechte und Pflichten der Mitglieder folgendermaßen definiert: Den ordentlichen Mitgliedern sollte das Recht zustehen, an allen Vereinsabenden und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und sich an der Willensbildung im Verein nach den Vorschriften der Satzung zu beteiligen und Gäste einzuführen. Außerordentlichen Mitgliedern stand das Recht zu, an den einzelnen Vereinsabenden bzw. Vereinsveranstaltungen, für welche sie die außerordentliche Mitgliedschaft erlangt hatten, teilzunehmen. Sämtliche Mitglieder des Vereines waren verpflichtet, die Vereinssatzungen einzuhalten und den Anordnungen des Vereinsvorstandes Folge zu leisten. Die Leitung des Vereines sollte der Vorstand besorgen. Der erste Vorstand war von den Gründungsmitgliedern zu bestellen, später hatte dies durch die Hauptversammlung zu erfolgen. Der Vorstand sollte aus mindestens drei Personen bestehen; ihm sollten in jedem Fall der Obmann, der Schriftführer und der Kassier angehören. Die Funktion war eine Ehrenstellung mit einer Dauer von vier Jahren. Vor Ablauf dieser Frist war die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes nur bei Einstimmigkeit möglich. Dem Vorstand wurde die Leitung und Führung der Vereinsgeschäfte wie zum Beispiel ein allfälliger Vorhalt an einzelne Mitglieder wegen Nichteinhaltung der Satzung, die Festsetzung der alljährlichen Hauptversammlung etc. übertragen. Seine Einberufung sollte mindestens einmal halbjährlich durch den Obmann mittels schriftlicher Verständigung an die Vorstandsmitglieder erfolgen und die Vorstandssitzungen durch den Obmann, in dessen Verhinderungsfall durch den Schriftführer geführt werden. Der Vorstand war bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder beschlussfähig und sollte die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fassen. Zeichnungsberechtigt für den Verein waren Obmann und Schriftführer bzw. Obmann und Kassier. Nach außen wurde der Verein durch den Obmann, in dessen Verhinderungsfall durch den Schriftführer vertreten (Punkt 6 der Satzung). In Punkt 7 wurden die Erlöschensgründe für die Mitgliedschaft (Tod, freiwilliger Austritt, bei außerordentlichen Mitgliedern mit Ende der Veranstaltung, für die die Mitgliedschaft erworben worden war, Ausschluss) angeführt. In Punkt 8 wurde als Ausschlussgrund dezidiert der Fall angeführt, dass ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Mitgliedsbeitrag in Rückstand sei. Laut Punkt 9 sollte die Hauptversammlung alljährlich einmal innerhalb der ersten zwei Monate des Kalenderjahres stattfinden. Die ordentlichen Vereinsmitglieder waren 14 Tage vorher einzuladen. Die Hauptversammlung sollte bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beschlussfähig sein. In Punkt 10 wurden die möglichen Gegenstände der ordentlichen Hauptversammlung angeführt (Wahl des Vereinsvorstandes, Entgegennahme des vom Vereinsvorstand zu erstattenden Jahresberichtes sowie des Kassaberichtes etc.). Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sollte das dort näher definierte Schiedsgericht zuständig sein (Punkt 11). In Punkt 12 der Satzung (Auflösung des Vereines) wurde festgestellt, dass bei Auflösung des Vereines sämtliche Schulden und geldlichen Verpflichtungen zu tilgen wären. Am 9. November 1983 wurde die konstituierende Hauptversammlung abgehalten. Durch die Anfertigung von Protokollen ist die Abhaltung von jährlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen, an denen der Vorstand und ordentliche Mitglieder teilgenommen haben, dokumentiert. Mit Schreiben vom 10. Mai 1985 zeigte der steuerliche Vertreter des Vereines die Gründung des Vereines beim Finanzamt an, wobei er folgende konkrete Angaben zum Verein machte: "Bezeichnung: ,I' Vereinsleitung: T, P Sitz: L Rechtsform: Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 1951 Vereinsobmann: Hans L, T, P Tätigkeit des Vereines: Hinweis auf Punkt 3 der Vereinssatzung Arbeitnehmer: Der Verein beschäftigt derzeit keine Arbeitnehmer Rechtliche Gründung: 12. Dezember 1983 Erste Hauptversammlung: 17. Februar 1984" Der steuerliche Vertreter wies darauf hin, dass aus Punkt 3 der Vereinsstatuten hervorginge, dass der Verein zur Verfolgung ideeller Ziele gegründet worden wäre und es zu prüfen bliebe, ob ein begünstigter Zweck im Sinne der §§ 34 ff BAO vorläge. Im Rahmen der Veranstaltungen könnten sich die außerordentlichen und ordentlichen Vereinsmitglieder mit alkoholischen Getränken versorgen, welche aus Mitteln des Vereins beschafft würden. Seines Erachtens sei darin eine Lieferung von alkoholischen Getränken im Sinne des Alkoholabgabegesetzes 1973 nicht zu erblicken. Abschließend ersuchte er um steuerliche Würdigung. Ab dem Veranlagungszeitraum 1984 wurde der Verein zur Umsatzsteuer, Alkoholabgabe, Körperschaft- und Gewerbesteuer veranlagt. Das Betriebsergebnis wurde gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung). Die geltend gemachten Betriebsausgaben setzten sich im Wesentlichen aus der Miete und den Betriebskosten, dem Personalaufwand für die Hausdame und dem Aufwand für die Mitgliederverpflegung (Getränke) zusammen. Als Einnahmen wurden Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Eintritte erklärt. Tatsächlich gingen im Haus L, T 10 Prostituierte ihrer Tätigkeit nach und war die angeführte Adresse als Bordellbetrieb (Nobelbordell) stadtbekannt. An Eintritt musste von den Besuchern ("außerordentlichen Mitgliedern") im Prüfungszeitraum 480,-- S bezahlt werden. In diesem Betrag waren die Konsumation von drei Getränken freier Wahl und die Saunabenützung inkludiert. Der darüber hinaus gehende Getränkekonsum und die Prostitutionsleistungen mussten zusätzlich bezahlt werden. Im Zuge einer in den Jahren 1987 durchgeführten Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1984 und 1985 wurde das Vorliegen eines gemeinnützigen Vereines verneint. Von den Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen wurden 40 % als echte Mitgliedsbeiträge anerkannt und umsatzsteuerlich als nicht steuerbare Umsätze behandelt. Der Vereinsvorstand setzte sich im berufungsgegenständlichen Zeitraum 1988 folgendermaßen zusammen: | | Obmann/frau | Obmann/frau Stv. | Schriftführer/in | Kassierin | 23.7.87-26.2.88 | Anita M | | Margit H | Brunhilde G | 26.2.88-29.6.88 | Anita M | Margit H | Margit H | Brunhilde G | 29.6.88-16.5.89 | | Margit H | Margit H | Brunhilde G Die Liegenschaft L, T stand im Eigentum der Ehegatten Hans und Margareta R sowie deren Tochter Michaela R. Es lagen schriftliche Mietverträge mit folgenden Mietern vor: Hans L (Mietvertrag vom 12.9.1983) Anita M, Margit H und Brunhilde G (Mietvertrag vom 2.7.87) Heinz H (Mietvertrag vom 17.10.87) Der Verein nutzte die Räumlichkeiten im Rahmen eines Untermietverhältnisses. Eine schriftliche Vereinbarung lag nicht vor. Von den Mietern Hans L und Heinz H wurden Mieteinnahmen aus der Überlassung von Räumlichkeiten an den Verein und die Prostituierten in die Steuererklärungen aufgenommen. Die Mietergemeinschaft Anita M, Margit H und Brunhilde G wurde steuerlich nie erfasst. Stattdessen hatte Heinz H die betreffenden Mieteinnahmen ab 1.7.1987 erklärt. Schriftliche Mietverträge mit den Prostituierten und dem Verein wurden nicht verfasst. Es lagen jedoch Belege über Mietenzahlungen vor. In der Generalversammlung vom 29.12.1993 wurde die freiwillige Auflösung des Vereines beschlossen. Nach der Anzeige beim Vereinsreferat der Bezirkshauptmannschaft erfolgte die Löschung im Vereinskataster. In den Jahren 1994 und 1995 wurde beim gegenständlichen Verein eine Betriebsprüfung seitens des Finanzamtes betreffend den Prüfungszeitraum 1987 bis 1993 durchgeführt. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden Margit H, Anita M, Brunhilde G und Margot Sch - teilweise in Fortsetzung von im Zuge von Hausdurchsuchungen am 19. April 1994 durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz durchgeführten Vernehmungen als Verdächtige - als Auskunftspersonen einvernommen. Die genannten Personen machten im Wesentlichen folgende Angaben: 1) Margot Sch: Laut ihrer Aussage war sie seit 1987 für fixen Lohn, Verpflegung und Unterkunft als Hausdame im Haus T 10 tätig. Sie wäre sich zwar ihrer Eigenschaft als Obfrau des Vereines bewusst gewesen; außer ihrer Tätigkeit als Hausdame hätte sie aber keine zusätzlichen Agenden ausgeübt. Darüber, ob sie Mitglied des Vereines und wie hoch die Mitgliedsbeiträge gewesen wären, wusste sie nicht Bescheid. Sie hätte nie an Jahreshauptversammlungen teilgenommen und auch nie Mitgliedsbeiträge bezahlt. Über Ersuchen von Margit H hätte sie die nötigen Unterschriften (zum Beispiel auf Protokollen) geleistet. Ihres Wissens nach hätte sich der Vereinsvorstand aus ihr als Obfrau, Margit H als Schriftführerin und Heinz H als Kassier zusammengesetzt. Wozu es die Konstruktion des Vereines gegeben hätte, wäre ihr nicht bekannt. Nach ihrem Wissen wären zunächst Anita M, das Ehepaar H und Brunhilde G für den Verein verantwortlich gewesen. Mitte 1987 hätte Anita M alle Funktionen zurückgelegt und es wären nur Brunhilde G und die Ehegatten H verblieben. Ihre Ansprechpersonen wären immer die Ehegatten H gewesen. Sie hätte ihnen die Abrechnungen sowie die Einnahmen und Lieferantenrechnungen übergeben. Auch Provisionen und Gehalt hätte sie von Herrn H ausbezahlt bekommen. Sonst hätte niemand auf die Geschäftstätigkeit Einfluss genommen. Die monatlichen Rechnungen für die Zimmer wären von Margit H erstellt und von Margot Sch an die Prostituierten weitergeleitet worden. "Stricherllisten", auf denen Eintritte, Einnahmen und Ausgaben händisch vermerkt gewesen wären, seien samt den Losungen von Margot Sch an die Ehegatten H übergeben worden. Zusammen mit diesen wäre sie auch auf sämtlichen Geschäftskonten zeichnungsberechtigt gewesen. Sie wäre von den Ehegatten H auch ermächtigt worden, Damen anzuwerben. Die Tageslosungen und vorhandenes Bargeld wären von den Ehegatten H regelmäßig gemeinsam abgeholt worden, wobei sie anlässlich dieses Besuches auch Arbeiten im Haus und Garten verrichtet hätten. Die Mietenzahlungen an die Hausbesitzer wären von den Ehegatten H erledigt worden. Ihr Aufgabenbereich wäre der Empfang der Gäste, Ausschank von Getränken sowie das Kassieren von Getränkeeinnahmen und des Eintrittsgeldes gewesen. Im Mai 1989 hätte sie von "G" einen Drittelanteil am I um 220.000,-- S erworben. Daher wäre sie ab diesem Zeitpunkt auch zu einem Drittel am Gewinn und Verlust beteiligt gewesen. Die diesbezügliche Abrechnung hätte Margit H gemacht. Auch die Ablieferung der Betriebsergebnisse beim Steuerberater sei durch sie erfolgt. Gewinnanteile wären von Margit H an Margot Sch in bar ausbezahlt, Verlustanteile mit künftigen Gewinnanteilen gegenverrechnet worden. Steuerlich wären diese Anteile gar nicht erfasst worden. Wer außer ihr ab 1989 noch am I beteiligt gewesen wäre, wisse sie - Margot Sch - nicht; nach ihren Vermutungen wären es Margit und Heinz H gewesen. Vor ihrem Einstieg wären ihres Wissens Anita M und Brunhilde G beteiligt gewesen. An Einnahmen seien Getränke- und Eintrittseinnahmen angefallen. Außerdem wäre von den Prostituierten Miete für die Bereitstellung der Zimmer kassiert worden (15.000,-- S pro Dame und Zimmer monatlich). Bei Eintritt des Kunden wäre ein Eintrittsgeld von 480,-- S zu bezahlen gewesen, wofür er die Sauna benutzen und drei Drinks nach freier Wahl konsumieren hätte können. Die Damen wären am Getränkeumsatz nicht beteiligt gewesen. Über die Freigetränke hinaus wäre nur Sekt (pro Piccolo-Flasche 250,-- bis 300,-- S; pro großer Flasche Sekt 800,-- bis 900,-- S) verkauft worden. Andere Getränke wären nicht verkauft worden. Die Gäste seien auch nicht anderweitig bewirtet worden. Die Zimmerpreise hätten betragen: 2.000,-- S/halbe Stunde 3.000,-- S/ganze Stunde 4.000,-- S/Besuch im "Bad" - ca. 1 - 1 1/4 Stunde Darüber hinaus verlangte Preise wären Sache der Damen gewesen. Bei Zimmerbesuch hätte es auch keinen Konsumationszwang gegeben. Erst ab 1993, als die Einnahmen zurückgingen, hätten sich die Prostituierten bereit erklärt, die Hälfte ihrer Zimmerverdienste neben der fixen Miete zu bezahlen. Ab diesem Zeitpunkt habe sie auch erst mit der Führung des bei ihr gefundenen Heftes begonnen. Bei der Bank habe es zwei Konten gegeben; auf eines davon wären die Kreditkartenbeträge überwiesen, auf dem anderen die Schecks eingelöst worden. Auf den Konten wären sie selbst und die Ehegatten H zeichnungsberechtigt gewesen. Nach ihrem Wissen hätten die Ehegatten H nie Geld von den Konten abgehoben. Sie selbst habe das von ihr abgehobene Geld zu den Tageslosungen gegeben bzw. wären auch den Mädchen ihre Anteile ausbezahlt worden. Außer bei Kreditkartenzahlungen hätten die Mädchen die Zimmerpreise selbst kassiert. 2) Margit H: Sie hätte seit 1987 für die G GesmbH (teilweise bereits seit 1986) die Belegsammlung geführt. Die Unterlagen wären ihr von Gerhard M lose gebracht und von ihr entsprechend geordnet worden. Ab Ende Mai 1987 wäre sie dann Gesellschafterin der G GesmbH geworden. Sie hätte einen ca. 36 % Anteil von Helmut M um 180.000,-- S und einen GesbR Anteil auch von Helmut M um 3 Mio S erworben. Finanziert wäre dieser Kauf zur Gänze durch einen Kredit - besichert durch den Grundbesitz ihres Gatten - geworden. Geschäftsführer der G GesmbH wäre Gerhard M gewesen. Sie hätte weiter nur die Belegsammlung gemacht, aber mehrmals versucht in die Geschäftsführung einzugreifen. Sie hätte von Gerhard M sämtliche Unterlagen zur "Gewinnermittlung" erhalten. Diese wären dann laut dessen Weisung in die "1." und "2." Buchhaltung aufgenommen worden. Auf Grund der "2." Buchhaltung wären dann von ihr die Beträge errechnet worden, welche jedem Gesellschafter auf Grund seines Anteiles verrechnet worden wären. Bevor sie in die Gesellschaft eingetreten wäre, wären in der "2." Buchhaltung wesentlich höhere Gewinne ausgewiesen worden. Nach Abzug aller Ausgaben seien damals ca. 150.000,-- S monatlich übrig geblieben. Sämtliche Geschäftsfälle wären in diesem Zeitraum von Gerhard M getätigt und die inoffiziellen Aufzeichnungen an Gerhard M wieder übergeben worden. Die Getränkeumsätze und die "Mieterlöse" aus der Überlassung an die Bardamen wären in die offizielle Buchhaltung übernommen worden. Der Getränkeeinkauf wäre über die Bank abgewickelt worden. Auch die Miete (48.000,-- S monatlich) wäre überwiesen worden. Hinsichtlich der Ausgaben der "2." Buchhaltung könne sie keine Auskünfte geben. Ab ihrem Eintritt wäre kaum mehr Geld für die Auszahlung eines Gewinnanteiles vorhanden gewesen. Begründet wäre dieser "schlechte Geschäftsgang" mit der Bezahlung alter Schulden. Sie wäre während der Betriebszeiten im K nicht tätig bzw. anwesend gewesen, daher könne sie auch zum Geschäftsgang keine Angaben machen. Mit 1.11.1987 hätte ihr Gerhard M mitgeteilt, dass der Mietvertrag aufgelöst worden und daher ein Weiterbetrieb des K nicht mehr möglich wäre. Der Grund für die Auflösung des Mietvertrages wären angeblich Mietrückstände gewesen. Man hätte ihr angeboten, der GesbR das bewegliche Inventar abzukaufen. Für Schulden der GesmbH, welche auch in dieser Zeit in Konkurs gegangen, aber mangels Masse abgewiesen worden wäre, wäre sie bis heute nicht zur Haftung herangezogen worden. Ende Juni 1987 wäre es erstmals zu Gesprächen mit Anita und Gerhard M über eine Beteiligung am I gekommen, wobei von einer Gesprächsbasis von 2 Mio. S für den Kauf des Namens "I" von Hans L ausgegangen worden wäre. Sie hätte als Bürgin einen Wechsel über 480.000,-- S unterschrieben. Zusätzlich hätten "die drei" für den Erwerb der I-Anteile einen ähnlich hohen Betrag bezahlen müssen. Zunächst wäre ein Mietvertrag zwischen dem Hausbesitzer des Objektes T 10, Herrn R, von der Hausgemeinschaft Margit H, Anita M und Brunhilde G, später von Heinz H abgeschlossen worden. Das Lokal sei dann an den I und die Mädchen weitervermietet worden. Der I hätte monatlich 28.000,-- S an Miete, die Mädchen 10-15.000,-- S brutto monatlich bezahlt. Die Miete an R hätte anfangs 57.000,-- pro Monat brutto betragen. Ab Anfang 1988 hätte Heinz H das Lokal von R gemietet, das er dann an den I mit einem Gewinnaufschlag von 20-30.000,-- S monatlich weitervermietet hätte. Zu einer Auszahlung wäre es aber nicht gekommen, da noch Mietrückstände von der Hausgemeinschaft bestanden hätten und der Geschäftsgang schlecht gewesen wäre. Ab der Übernahme des Mietverhältnisses durch den Gatten (Anfang 1988) wäre der I von ihr (Margit H) alleine geführt und Margot Sch von ihr mit der Geschäftsführung beauftragt worden. Herr G hätte seinen Anteil am I an Frau Sch verkauft. Gerhard M wäre zu Beginn der Übernahme des I ständig anwesend gewesen. Neben der Miete wären von Heinz H sämtliche Betriebskosten (cirka 40.000,-- S monatlich) bezahlt worden, welche Beträge ihm vom I refundiert worden wären. Der Überschuss des I wäre in Form von Mitgliedsbeiträgen ausgewiesen und auch erklärt worden. Der Ehegatte von Margit H, Heinz H, bestätigte obige Aussagen ! Laut Aussage der Bw. vom 16. Juni 1994 wäre es zur Gründung der Mietergemeinschaft Anita M, Margit H und Brunhilde G über Initiative des Gerhard M gekommen. Sie hätte immer nur mit Herrn G, nicht mit seiner Frau gesprochen. Die Mietergemeinschaft sollte das Objekt T 10 vom Eigentümer R mieten und vom I bzw. den Prostituierten Mietzahlungen erhalten. Hans L wäre das Inventar um 480.000,-- S brutto abgelöst und die USt direkt beim Finanzamt verrechnet worden. Der Nettobetrag wäre von Anita M, Brunhilde G und Margit H aufgebracht worden. Für Anita M wäre ihr Gatte als handelnde Person in Erscheinung getreten. Gleichzeitig hätte Margit H einen Wechsel des Gerhard M zu Gunsten Hans L in etwa gleicher Höhe als Bürgin unterschreiben müssen (es wäre um Schulden von Gerhard M an Hans L gegangen). Gerhard M sollte das Lokal I führen, was er auch bis 1988 getan hätte. 1988 wäre R aber wegen Mietrückständen R und wegen der Bürgschaft Hans L an sie herangetreten. Mit Geldern ihres Gatten Heinz H wäre dieser Betrag auch bezahlt und damit der Anteil der Ehegatten Anita und Gerhard M am I als an die Mietergemeinschaft übergegangen angesehen worden. Auch die Tätigkeit des Gerhard M als Geschäftsführer beim I hätte geendet. Der Anteil/G wäre aber noch bestehen geblieben, auch als Heinz H in das Mietverhältnis eingetreten wäre. Margit H hätte sich an Margot Sch gewandt, die bereits seit 1988 über Vermittlung des Gerhard M als Hausdame im I fungierte, ob sie die Geschäftsführung übernehmen könnte. Diese hätte sich dann um alles gekümmert. Sie hätte die Aufstellung der Einnahmen (Mieten, Eintrittsgelder, Getränke, Stichgelder) an Margit H übermittelt. Davon wären die Ausgaben abgezogen worden, wobei allenfalls ein Einnahmenüberschuss übrig geblieben wäre, von dem dann die Miete/R bezahlt worden wäre. Zur Einnahmensituation gab Margit H Folgendes an: Die Vermietergemeinschaft bzw. Heinz H hätten Mietzahlungen vom Verein I einerseits (rund 25.000,-- S monatlich, später valorisiert, inkl. Betriebskosten) und von den Mädchen andererseits (jeweils 15.000,-- für ein ganzes Monat bzw. aliquot) erhalten. Einnahmen des I waren Eintritte von Gästen inkl. teilweiser Getränkekonsum, Getränke außerhalb des Eintrittspreises, Mitgliedsbeiträge (anfangs 15, später weniger Mitglieder), Beitrittsbeiträge, Stichgelder. Die Abrechnung wäre in bar, nicht über Bankkonten erfolgt. Die Gestaltung des Betriebes in Form eines gemeinnützigen Vereines wäre erfolgt, um keine Probleme im Hinblick auf Zuhälterei zu bekommen. Da der Verein gemeinnützig gewesen wäre, hätte er auch keine Gewinne erzielen sollen. Allfällige Überschüsse sollten durch Mieterhöhungen der Vermietergemeinschaft zu Gute kommen. Während der Zeit/M hätte es keine Überschüsse gegeben. Danach wäre von ihr die Miete an R bezahlt worden. Die Mädchen hätte auch Kreditkarten nehmen müssen, wobei die Abrechnung von Margot Sch über den I durchgeführt worden wäre. Die Verträge mit den Kreditkartenunternehmen - lautend auf den I - wären noch aus der Ära Hans L übernommen worden. Zeichnungsberechtigt wäre Margit H zwar gewesen, sie hätte davon aber keinen Gebrauch gemacht. Die Vereinsprotokolle wäre von ihr verfasst worden. 3) Brunhilde G: Obwohl sie in den Protokollen über Jahreshauptversammlungen als Kassierin im Vereinsvorstand des I vom 23. Juli 1987 bis 31. Dezember 1993 aufschien, hat sie nach eigenen Angaben diese Funktion tatsächlich nicht inne gehabt. Sie wäre schon seit 1988 nicht mehr in L gewesen und hätte auch nie Tätigkeiten als Kassierin verrichtet. Sie wäre auch nie Mitglied des Vereines gewesen. Über Vereinsinterna (Mitgliedsbeiträge, Mitgliederkartei etc.) konnte sie daher keine Auskunft geben. Es sei möglich, dass sie im Jahr 1987 einmal an einer Besprechung - nicht einer Jahreshauptversammlung ! - teilgenommen hätte. Fest stünde aber, dass sie nur ein einziges Mal in L gewesen wäre. Wenn in den Protokollen über die Jahreshauptversammlungen vom 16. Mai 1989 und 10. März 1990 angeführt wäre, dass sie wegen Krankheit verhindert gewesen wäre, so müsse dazu ausgeführt werden, dass sie zu den angeführten Terminen weder anwesend noch eingeladen gewesen wäre und daher keinen Anlass gesehen hätte, sich wegen Krankheit oder sonstigen Umständen zu entschuldigen. Sie hätte jedenfalls seit Ende 1988/Anfang 1989 mit dem I nichts mehr zu tun gehabt. Zu irgendwelchen Zahlenwerken des Vereines, Agenden von Vereinsmitgliedern oder Tätigkeiten anderer Personen innerhalb des Vereines konnte sie nichts aussagen. Am I wäre sie nicht beteiligt gewesen. Es wäre 1987 zwar ein kleinerer Betrag (wie hoch und wohin, wäre nicht bekannt !) eingezahlt worden, woraus aber keine Beteiligung abgeleitet werden könne. Über eventuelle Ablösen sei ihr nichts bekannt. Ebenso kenne sie keinen Herrn L. Von Einnahmen wisse sie nichts. Sie hätte keinerlei Funktion, ergo auch keinen Einblick in die Situation gehabt. Sie hätte auch keinerlei Informationen über ihren Stand in der Mietergemeinschaft gehabt und hätte sie auch nie Überschüsse oder sonstige Beträge ausbezahlt bekommen. Sie wäre für einen etwaigen Verlust des Mietrechts anlässlich der Übernahme des Heinz H im Oktober 1988 nicht entschädigt worden und das Ausscheiden wäre rein persönlicher Natur gewesen. Zusammenhänge über irgendwelche Vereinsabmachungen, Veränderungen etc. gäbe es nicht. Sie hätte keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des I gehabt und wisse auch nicht, wer diese inne gehabt hätte. Sie wäre eben - wie schon erwähnt - nur einmal zu Informationszwecken in L im Objekt T 10 gewesen, habe aber nie an geschäftlichen Besprechungen oder Zusammenkünften teilgenommen. Sie hätte nie Einnahmen aus einem angeblichen 1/3-Anteil am I gehabt. Warum es zusätzlich zu den wirtschaftlichen Eigentümern noch die Vereinskonstruktion des I gegeben hätte, könne sie mangels Information nicht sagen. Ein ihr vorgelegter Kassenbericht 1987 war ihr weder bekannt noch war er laut ihrer Aussage von ihr erstellt worden. Eine Verkaufsvereinbarung betreffend den Verkauf ihres Drittelanteiles am I sei ihr ebenfalls unbekannt und die darauf befindliche Unterschrift nicht von ihr. 4) Anita M: Nach ihren Angaben vom 19. April 1994 hat sie 1987 gemeinsam mit Walter G und Margit H den Verein I übernommen. Ihr Anteil hätte 300.000,-- S ausgemacht, welchen Betrag aber Margit H für sie getragen hätte. Dafür sollte ihr Gatte Gerhard M die Teilhaber G und H bei der Geschäftsführung unterstützen. Der Anteil sollte in Gegenverrechnung mit den Geschäftserlösen abgegolten werden. Sie wäre nur 3-4 Monate Obfrau gewesen. In dieser Zeit hätte sie nichts gemacht, nicht einmal das Lokal betreten. Ihre Agenden (Abrechnungen, Arbeitsaufsicht, Lokalbetreuung) hätte Margit H wahrgenommen. Da die Mieten nicht bezahlt worden wären, wäre der Vertrag gekündigt worden und Heinz H hätte den Mietvertrag übernommen. Seitdem hätten Margit und Heinz H das Lokal geführt. Konkret wäre sie vom 23. Juli 1987 bis April 1988 (Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses zwischen Hausbesitzer und Mietergemeinschaft) Obfrau des Vereines I gewesen. Das Schreiben über die Zurücklegung vom 29. Juni 1988 sei verspätet übersandt worden. Anlässlich ihrer Aussage vom 13. März 1995 relativierte Anita M ihre Aussage vom 19. April 1994 dahingehend, dass sie während ihrer Tätigkeit als Obfrau Linz mit ihrem Gatten 1x pro Woche besucht hätte und diese in der Kontrolle von Margot Sch (Hausdame), ob genügend Mädchen für den Betrieb anwesend wären und ob das Haus in Ordnung wäre, bestanden hätte. Finanzielles und Schreibarbeiten hätte Margit H erledigt. Unterlagen hätte sie keine. Auf die Frage, ob sie Mitglied des Vereines gewesen wäre, gab Anita M an, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne. Ihre Funktion wäre die der Obfrau gewesen; sie hätte aber weder Mitgliedsbeitrag noch Beitrittsgebühr bezahlt. Über die Höhe dieser Beträge wisse sie nichts mehr. Obwohl es eine Mitgliederkartei gab, wisse sie über Mitglieder nichts. Die finanziellen Belange seien von Margit H und Margot Sch geregelt worden. Auf die Frage, ob sie an den Jahreshauptversammlungen am 23. Juli 1987 bzw. 26. Februar 1988 teilgenommen hätte, gab Anita M an, dass sie ihrer Erinnerung nach bei jener am 26. Februar 1988 anwesend gewesen wäre. Die Obfrauenschaft wäre zurückgelegt worden, weil ca. im April 1988 vom Hausbesitzer der Mietvertrag mit der Mietergemeinschaft gekündigt worden wäre. Das wäre für sie gleichzusetzen gewesen mit dem Verlust der Beteiligung am I (Bordellbetrieb). Ihrer Meinung nach hätte auch Brunhilde G ihre Beteiligung am I dadurch verloren. Über ein Sparbuch wisse sie nicht Bescheid; Kassaprüfungen, wie laut Statuten vorgesehen, wären nicht durchgeführt worden. Am 13. März 1995 berichtigte Anita M ihre Aussage vom 19. April 1994 dahingehend, dass der I gemeinsam mit Margit H und Brunhilde - nicht Walter - G übernommen worden wäre. Walter G hätte seine Gattin nur bei diversen Gesprächen vertreten. Sie hätte anlässlich ihres Einstieges 300.000,-- S für die Ablöse des Inventars und des Firmenwertes als ihren Drittelanteil zu leisten gehabt. Auch die Erlangung der Mietrechte wäre damit abgegolten gewesen. Die 300.000,-- S wären ihr - wie bereits angeführt - von Margit H vorgestreckt worden und sollten durch einen eventuellen Gewinn aus dem Geschäftsbetrieb (Vermietung, Bordellbetrieb) verrechnet werden. Die Ablöse an Hans L hätte vermutlich Margit H bezahlt. Die Einnahmen der Mietergemeinschaft seien ihr nicht mehr erinnerlich. Wie der Überschuss ermittelt worden wäre, wisse sie nicht; vielleicht von Margit H. Für den Fall eines Überschusses wäre eine Verrechnung mit dem Leihgeld von Margit H vorgesehen gewesen. Sie habe aber nie Gelder oder Abrechnungen gesehen. Da sie keine Gelder erhalten hätte und laut Margit H auch keine Gewinne erzielt worden wären, hätte sie steuerlich auch nichts gemacht. Mit der Übernahme der Hauptmiete durch Heinz H und dadurch Verlieren des Mietrechts hätte sie auch keine Gewinnanteile aus dem Bordellbetrieb mehr erwartet. Sie sei auch als Obfrau aus dem Vereinsvorstand ausgeschieden. Eine Entschädigung hätte sie nicht erhalten, da ihre bisherigen Gewinnanteile laut ihrer Schätzung das Leihgeld von Margit H noch nicht erreicht hätten. Sie selbst habe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt, sondern ihr Gatte. Bis November 1987 habe er die Geschäfte geführt, Abrechnungen mit Margot Sch durchbesprochen und übernommen, Bargeld an Margit H weitergeleitet. Bis ca. April 1988 hätte es weniger Kontrollfahrten gegeben, da bereits ein gespanntes Verhältnis zu Margit H bestanden hätte. Wahrscheinlich habe Margit H die Miete nicht mehr bezahlt, sodass das Mietverhältnis gekündigt worden wäre. Die eigentliche Geschäftsführung hätte Margot Sch gemacht. Ursprünglich hätte ihr Gatte Gerhard M ihre Funktion beim Verein bzw. die Beteiligung am I übernehmen sollen, dies sei aber aus persönlichen Gründen (Konkurs) nicht gegangen, weshalb sie nach außen hin aufgetreten sei. Die wöchentlichen Kontrollfahrten wären meistens von Gerhard M allein durchgeführt worden. Den Bordellbetrieb hätte Margot Sch über gehabt (Getränkeeinkauf, Anwerbung von Prostituierten). Wesentliche Entscheidungen, die aber nie zu treffen gewesen wären, hätten die drei "Beteiligten" am Verein und Bordellbetrieb gemeinsam zu treffen gehabt. Die geschäftlichen Besprechungen hätten im Haus T 10 stattgefunden. Sie selbst wäre zweimal dabei gewesen; einmal davon am 26. Februar 1988, bei der Jahreshauptversammlung. Nach ihrer Erinnerung waren auch die Ehegatten G und H sowie Margot Sch dabei. Geleitet wäre die Besprechung von Herrn P geworden. An Mitglieder könne sie sich nicht erinnern. Anita M hätte ihren Anteil am I im April abgegeben; ihr Drittelanteil wäre direkt ohne schriftliche Unterlagen an Margit H (Leihgeberin 300.000,-- S) übergegangen. Da laut Margit H nie ein Überschuss aus der Vermietung oder dem Bordellbetrieb erzielt worden wäre, wäre sie das Leihgeld von 300.000,-- S auch noch zur Gänze schuldig gewesen. Der Kaufpreis wäre daher in dieser Höhe angenommen worden. Steuerlich wäre diesbezüglich nie etwas gemacht worden. Seitdem hätte sie mit dem I nichts mehr zu tun gehabt. Die Vereinskonstruktion wäre gewählt worden, weil der Verein aus der Ära Hans L bereits vorhanden gewesen wäre. Nach ihrer Meinung müsse man den Verein I, den Bordellbetrieb I und auch das Mietverhältnis (Hausbesitzer - Mietergemeinschaft) jedenfalls als einheitliches Geschäft betrachten. Beabsichtigt wäre gewesen, aus dieser Konstruktion einen Gewinn zu erzielen. Zur Beibehaltung dieser Konstruktion hätte Steuerberater P geraten. Bei der Jahreshauptversammlung am 23. Juli 1987 wäre sie nicht anwesend gewesen, sondern ihr Gatte. Die Protokolle über die Jahreshauptversammlungen wären von Steuerberater P erstellt worden. Anlässlich der Aussage vom 13. März 1995 ergänzte ihr Gatte, Gerhard M, die Aussage seiner Gattin folgendermaßen: Eigentlich wäre er für die Funktion der Gattin vorgesehen gewesen; die Gattin wäre nur nach außen hin aufgetreten. Die Tätigkeiten wären im Wesentlichen von ihm erledigt worden. Er wäre nicht Mitglied des I gewesen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge wisse er ebenso wie über Kassaprüfungen nichts. Er hätte an der Jahreshauptversammlung am 23. Juli 1987 teilgenommen. Während seiner Geschäftsführungen wären sämtliche Zahlungen (Eintrittsgelder, Getränkeeinnahmen und Prostituiertenumsätze) von Margot Sch vereinnahmt worden. Die Zahlungen wären per Card, Scheck oder mittels Bargeld erfolgt. Wer Funktionen beim Verein inne gehabt hätte oder ob es Vorteile für Mitglieder gegeben hätte, wüssten sie beide - Anita und Gerhard M - nicht mehr. Auf Grund obiger Aussagen wurde im Zuge der Betriebsprüfung der Verein I nicht anerkannt, da in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen wurde, dass er lediglich formell existiert hätte. Die Protokolle wären verfasst worden, um den Voraussetzungen des Vereinsgesetzes gerecht zu werden. Außerdem hätten außer der unbestrittenen Ausübung von Prostitution keinerlei Hinweise auf die Ausübung des Vereinszweckes bzw. auf ein Vereinsleben im Haus T 10 gefunden werden können. Auch die tatsächliche Existenz von Mitgliedern bzw. die Zahlung von Mitgliedschaftsbeiträgen und Beitrittgebühren wäre nicht feststellbar gewesen. Ziel für alle Beteiligten wäre es gewesen, aus der gesamten Konstruktion einen Gewinn zu erzielen. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise wären daher sämtliche Umsätze und Betriebsergebnisse, die unter der Bezeichnung "I" erzielt worden wären, jenen Personen zuzurechnen, welche das wirtschaftliche Risiko (Gewinne, Verluste) aus der gesamten Konstruktion getragen hätten. Für die Veranlagung der Betriebsergebnisse des I wurde der Steuerakt "H Margit und Mitgesellschafter" angelegt. Mit Bescheid vom 26. September 1995 wurde Margit H deswegen, weil die "Gesellschafter der ,H Margit und Mitgesellschafter/I', L, T 10" der ihnen gemäß § 81 Abs. 2 BAO obliegenden Verpflichtung zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters und Bekanntgabe desselben an die Abgabenbehörde nicht nachgekommen wären, als Vertreterin für die Gesamtheit bestellt, solange und soweit eine Namhaftmachung im vorerwähnten Sinn nicht erfolge. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1995 erhoben die Rechtsanwälte der Margit Hunger unter Hinweis auf die ihnen erteilte Vollmacht Berufung gegen den angeführten Bescheid betreffend diese Vertreterbestellung und begründeten diese im Wesentlichen damit: Es gäbe keine Gesellschaft, keine Personenmehrheit, keine Körperschaft und kein sonstiges Rechtsgebilde, das als H Margit und Mitgesellschafter/"I", L, T 10, rechtlich existent gewesen wäre. Da keine solche Gesellschaft existiere, gäbe es auch keine Verpflichtung, einen Vertreter zu bestellen bzw. namhaft zu machen, weswegen die Bestellung als Vertreterin rechtswidrigerweise erfolgt wäre. Keiner der fiktiven Gesellschafter hätten die Bw. als Vertreterin namhaft gemacht, es würden sich auch alle dieser angenommenen Gesellschafter gegen ihre Bestellung wehren. Es hätte außerdem keinen behördlichen Auftrag zur Namhaftmachung gegeben. § 81 Abs. 1 und 2 BAO kämen nicht zur Anwendung, da abgabenpflichtig nicht eine Personenvereinigung - ohne eigene Rechtspersönlichkeit - wäre, sondern der registrierte Verein "I", L, T 10, der abgabenpflichtige juristische Person gewesen wäre. Als Beweise wurden angeführt der entsprechende Akt des Vereinsreferates bei der Bundespolizeidirektion L sowie die Zeugenaussagen von Margit und Heinz H. Anmerkung: Nach den im Arbeitsbogen des Betriebsprüfers aufliegenden entsprechenden Auszügen (Kopien) aus dem angeführten Akt der zuständigen Vereinsbehörde war die Bildung des Vereines nicht untersagt worden (siehe Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 10. Oktober 1983 und Bescheide betreffend folgende Umbildungen). Die Auflösung des Vereines wurde von der angeführten Behörde mit Schreiben vom 11. Februar 1994 (in Reaktion auf die Mitteilung der H Margit als Schriftführerin und der Margot Sch als Obfrau, dass in der Generalversammlung vom 29. Dezember 1993 die freiwillige Auflösung des Vereines per 31. Dezember 1993 beschlossen worden wäre) zur Kenntnis genommen. Die gegenständliche Berufung wurde der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als damaliger Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Inzwischen wurden sämtliche den Prüfungszeitraum 1987 bis 1993 betreffenden Steuerbescheide (Umsatzsteuer, Alkoholabgabe, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) betreffend den Verein I wieder aufgenommen und durch Null-Festsetzungsbescheide ersetzt. Weiters ergingen am 13. Februar 1996 zum neu angelegten Steuerakt an die Adressatin "H Margit und Mitges., z.H. H Margit, K , St" folgende Bescheide: Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1987-1993 Bescheide betreffend Abgabe von alkoholischen Getränken für die Jahre 1987-1992 Bescheide betreffend Gewerbesteuer 1987-1993 Bescheide über die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1987-1993 Hinsichtlich der Begründung wurde auf die Ergebnisse der abgabenbehördlichen Prüfung bzw. den entsprechenden Bericht verwiesen. Aus diesem Bericht vom 20. Dezember 1995 geht hinsichtlich der Schätzungsbefugnisse und der Höhe der Schätzung Folgendes hervor: Die wesentliche Grundlage für die Schätzung jener Umsätze, die offiziell vom Verein I getätigt, aber in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "H Margit und Mitgesellschafter" zugerechnet worden waren, stellte ein im Zuge der Hausdurchsuchung am 19. April 1994 bei Margot Sch vorgefundenes Heft im Format Din A6 mit der Bezeichnung "1993" dar. In diesem Heft waren u.a. folgende Daten und Einnahmen betreffend das Jahr 1993 aufgezeichnet: 1) Eintrittsgelder und Anzahl der Gäste pro Tag 2) Beträge, welche von den Prostituierten einbehalten (50 % der Prostitutionseinnahmen) worden waren und die Anzahl der "Zimmerbenützungen" 3) Getränkeeinnahmen von Gästen, zusätzlich zu den im Eintrittspreis enthaltenen Getränkekonsum (vorwiegend Sekt in Flaschen) Aufzeichnungen gleicher Art betreffend die Jahre 1987 bis 1992 waren laut Margot Sch nicht geführt worden. Hinsichtlich der unter 2) und 3) angeführten Beträge war von Margot Sch behauptet worden, dass diese Art der Zimmerabrechnung mit den Prostituierten erst ab dem Jahr 1993 auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Lage gewählt worden wäre und aus demselben Grund ebenfalls erst ab 1993 Getränkeeinnahmen zusätzlich zu den Eintrittsgeldern angefallen wären. Nach ihren Angaben hätten bis 1992 die Prostituierten monatlich 15.000,-- S als Zimmermiete bezahlt. Der Prüfer stellte Folgendes fest: Zu Punkt 2/ Zimmermietenabrechnung (siehe Punkt II der Niederschrift über die Schlussbesprechung am 29.11.1995): Margot Sch hätte vor ihrer Tätigkeit im Verein I als Hausdame in einem Etablissement in der gleichen Branche gearbeitet. An diesem Betrieb wären auch Margot und Heinz H beteiligt gewesen. Margot Sch wäre somit seit Beginn ihrer Tätigkeit beim Verein I mit dem Branchengepflogenheiten vertraut gewesen. Im Zuge einer Betriebsprüfung bei diesem Unternehmen wäre hinsichtlich Zimmermietenabrechnungen der gleiche Abrechnungsmodus wie er aus dem Heft 1993 hervorginge nachgewiesen worden. Vor der Prüfung wären auch bei diesem Betrieb lediglich 15.000,00 S Zimmermiete pro Monat erklärt worden. Nach Meinung des Prüfers läge es nahe, dass die Modalitäten hinsichtlich der Zimmermietenabrechnung übernommen worden wären. Es erschiene nicht glaubwürdig, dass auf ein weniger lukratives branchenunübliches "Pauschalsystem" (15.000,00 S/monatlich) umgestellt worden wäre. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen wäre die Behauptung, dass die Art der Zimmermietenverrechnung erst seit 1993 in der im Heft 1993 ersichtlichen Form vorgenommen worden wäre, nicht berücksichtigt worden. Außerdem hätte auch Margit H niederschriftlich bestätigt, dass Stichgelder, das sind Anteile an den Leistungserlösen der Prostituierten, vereinnahmt worden wären. Zu Punkt 3/Getränkeumsatz (siehe Punkt II, 2 der Niederschrift über die Schlussbesprechung am 29.11.1995): Bei der Veranlagung des Vereines I wären lediglich Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Eintritte als Einnahmen erklärt worden. Aus dem Heft 1993 sei ersichtlich, dass der über den Eintrittspreis hinausgehende Getränkekonsum der Gäste (Sekt in Flaschen etc.) zusätzlich bezahlt werden hätte müssen. Die Behauptung von Margot Sch, dass auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Lage erst ab 1993 für diese Getränke ein Entgelt bezahlt hätte werden müssen, widerspreche nach Meinung des Prüfers den branchenüblichen Gepflogenheiten und somit auch den allgemeinen Erfahrungen des täglichen Lebens. Es könne kein plausibler Grund erblickt werden, warum der über den Eintrittspreis hinausgehende Getränkekonsum (z.B. Sekt in Flaschen) in den Jahren vor 1993 gratis gewesen sein sollte. Bei der Ermittlung der Umsätze des Unternehmens wären deshalb in allen Prüfungsjahren zusätzliche Getränkeeinnahmen, unter Zugrundelegung eines auf Grund des Heftes 1993 ermittelten Durchschnittsumsatzes pro Gast und der geschätzten Gästeanzahl berücksichtigt worden. Die Getränkeeinnahmen wurden für das Jahr 1988 folgenderweise ermittelt (siehe Anhang/Niederschrift über die Schlussbesprechung am 29.11.1995): | Einnahmen lt. Heft | 1-12/1993 | Anzahl Gäste | 578 | Einnahmen "Getränke" | 234.360,00 | Einnahmen Sekt pro Person | 405,50   | | Anzahl Gäste | Anzahl Gäste | Einnahmen Getränke | Jahr | lt. Erkl./UVA | geschätzt | (á 400,00) | 1988 | 661 | 550 | 220.000,00   Auf Grund von Erhebungen hätten bei verschiedenen Banken Überweisungen von Kreditkarten- und Scheckzahlungen auf I lautende Girokonten festgestellt werden können. Die Schätzung der Einnahmen bzw. Umsätze des Vereines I wäre für den gesamten Prüfungszeitraum unter Zugrundelegung der Daten des Heftes 1993 und der festgestellten Überweisungen vorgenommen worden. Die Anzahl der Gäste wäre in Verbindung mit dem geschätzten Gesamtumsatz des Unternehmens ermittelt worden. Daraus ergaben sich folgende Daten bzw. wurden vom Prüfer folgende Schätzungen vorgenommen (siehe Anhang/Niederschrift über die Schlussbesprechung am 29.11.1995): 1993: Basis: Heft 1993 | Einnahmen lt. Heft | 1-12/1993 | | Eintritte | 277.440,00 | | Getränke | 234.360,00 | | Prostitution | 1.481.000,00 | | | 1.992.800,00 | 100 % | Bankeingänge | 826.752,00 | 41 % | Bareinnahmen | 1.166.048,00 | 59 % 1988: Basis: Gesamteinnahmen 1989 Schätzung auf Grund der Anzahl der Prostituierten | | Einnahmen Bankkonten | Verhältnis Einnahmen unbar - bar | Einnahmen bar | Summe Einnahmen | Anzahl Prostituierte (Durchschnitt) | Jahr | festgestellt | geschätzt | geschätzt | geschätzt | | 1989 | 1.795.400,00 | 60 %:40 % | 1.196.933,00 | 2.992.333,00 | 4,3 | 1988 | nicht feststellbar | | | 1.878.907,00 | 2,7 Es hätten sich daher folgende Gesamtumsätze ergeben: | | Einnahmen Eintritte | Einnahmen Getränke | Einnahmen Prostitution | Summe Einnahmen | Umsätze exkl. USt | Jahr | lt. Prüfung | lt. Prüfung | lt. Prüfung | lt. Prüfung | lt. Prüfung | 1988 | 264.000,00 | 220.000,00 | 1.394.907,00 | 1.878.907,00 | 1.565.756,00   Zum Umsatz Eintritte (Getränke und Saunabenützung) wurde vom Prüfer Folgendes angemerkt (siehe Punkt II, 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung am 29.11.1995): Von den Besuchern des Vereines I (außerordentliche Mitglieder) hätte ein Eintrittsgeld iHv. 480,00 S bezahlt werden müssen. Dafür hätte der Gast die Sauna benützen und 3 Drinks (nach freier Wahl) konsumieren können. Auf Grund der Gegenleistung liege bezüglich der Eintrittsgelder richtigerweise überwiegend ein Getränkeumsatz vor, zumal der Eintrittspreis dem branchenüblichen Preis für 3 Getränke entspreche. Lt. Aussage von Margot H hätte es über die Eintritte Grundaufzeichnungen in Form von Stricherllisten, welche sie Margot Sch erhalten hätte, gegeben. Nach Mitteilung der Einnahmen an den Steuerberater seien diese Aufzeichnungen aber vernichtet worden. Die Anzahl der Eintritte (= Anzahl der Gäste) wäre in Verbindung mit dem geschätzten Gesamtumsatz des Unternehmens ermittelt worden. Die Einnahmen Eintritte (Getränke und Saunabenützung) wären folgendermaßen ermittelt worden (siehe Anhang/Niederschrift über die Schlussbesprechung am 29.11.1995): | Einnahmen lt. Heft | 1-12/1993 | Anzahl Gäste | 578 | Einnahmen "Eintritte" | 277.440,00 | Eintritt pro Person | 480,00   | | Anzahl Gäste | Anzahl Gäste | Einnahmen Eintritte | Jahr | lt. Erkl./UVA | geschätzt | (á 480,00) | 1988 | 661 | 550 | 264.000,00   Zu den Erlösen Prostitution wurde vom Prüfer im Wesentlichen Folgendes festgehalten (siehe Punkt II, 3 der Niederschrift über die Schlussbesprechung am 29.11.1995): Dass Prostituierte im Haus L, T 10 ihrer Tätigkeit nachgegangen wären, sei auf Grund der Ausstellung von Gesundheitsbüchern durch den Magistrat L für diese Adresse bewiesen und wäre auch nicht bestritten worden. Außerdem wäre die obige Adresse als Bordellbetrieb (Nobelbordell I am P) stadtbekannt gewesen. Bei der Veranlagung des Vereines I wären lediglich Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Eintritte als Einnahmen erklärt worden. Die Tätigkeiten der Prostituierten wären nicht als Leistungen des Unternehmens I erfasst worden. Dazu sei festzustellen, dass die gesamten von den Bordellbesuchern für die Konsumation von Getränken, die Benützung der Betriebseinrichtungen und für die Dienstleistungen der Prostituierten bezahlten Beträge Umsätze des Unternehmens darstellten. Auf Prospekten wäre unter der Bezeichnung "I - Verein zum Kampf gegen den grauen Geschäftsalltag" um Kunden geworben worden. Dabei wären auf farbigen Foldern und Inseraten u.a. Fotos der Räumlichkeiten und nackter Frauen gezeigt worden. Die Dienstleistungen der Prostituierten wären um nachstehend angeführte Preise angeboten worden: 2.000,00 S Zimmerpreis für eine halbe Stunde 3.000,00 S Zimmerpreis für eine ganze Stunde 4.000,00 S Preis für eine Stunde im Zimmer mit Bad Den Gästen wären diese Hauspreise, welche von 1987 bis 1993 Gültigkeit gehabt hätten, bekannt gewesen. Zahlungen über diese festgesetzten Preise hinaus für eventuelle Extraleistungen wären Sache der Prostituierten gewesen und wären nicht von der Hausdame (Margot Sch) kassiert worden. Im gesamten Prüfungszeitraum wären sämtliche Zahlungen mit Scheck oder Kreditkarten durch die Hausdame abgewickelt worden. In der Folge wären die Schecks von Margot Sch eingelöst und wie die Kreditkartenerlöse auf Girokonten des Unternehmens gutgeschrieben worden. Die Abrechnung mit den Prostituierten wäre täglich erfolgt. Bei Scheck- und Kreditkartenzahlungen wäre der Zimmeranteil je nach Bargeldvorrat an die Prostituierten weiterbezahlt worden. Ab 1993 wären nach Angaben von Margot Sch aus Vereinfachungsgründen sämtliche Zahlungen (auch die bar bezahlten Prostitutionserlöse) von ihr während des Betriebes in Verwahrung genommen und am Ende der Nacht abgerechnet worden. Die täglich geführten Stricherllisten, welche u.a. auch Basis für die Abrechnung mit den Prostituierten waren, wären nach Angaben von Margot Sch an Frau Margit H weitergeleitet worden. Da nach Ansicht des Prüfers umsatzsteuerrechtlich ein Agenturgeschäft nicht angenommen hätte werden können, weil die Kunden (Freier) unter den gegebenen Umständen annehmen hätten müssen, dass das Unternehmen I = Bordell hinsichtlich des gesamten angebotenen Leistungsumfanges im eigenen Namen aufgetreten wäre, war die Annahme eines durchlaufenden Postens nicht möglich, weil hiefür ein Handeln im fremden Namen unerlässliche Voraussetzung wäre (siehe Punkt II, 3 der Prüfungsfeststellungen laut Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 29.11.1995). Bei der Ermittlung der Umsätze des Unternehmens wurden vom Prüfer deshalb die Dienstleistungen des Prostituierten unter Zugrundelegung des Heftes 1993 (Durchschnittspreis pro Prostitutionsleistung und durchschnittliche Inanspruchnahme dieser Leistung) und der geschätzten Gästeanzahl berücksichtigt. Die Einnahmen auf Grund der Leistungen der Prostituierten wurden folgendermaßen ermittelt (siehe Anhang/Niederschrift über die Schlussbesprechung am 29.11.1995): | Einnahmen lt. Heft | 1-12/1993 | Anzahl Gäste | 578 | Konsumation Prostitution | 487 = 85 % | Einnahmen "Prostitution" | 1.481.000,00 | | (= 740.500,00 x 2) | Durchschn. Prostitutionsleistung | 3.041,00   | | Summe Einnahmen | Einnahmen Eintritte | Einnahmen Getränke | Einnahmen Prostitution | | Probe | | Jahr | lt. Prüfung | lt. Prüfung | lt. Prüfung | lt. Prüfung | Eintritte | | Eintritte | 1988 | 1.878.907,00 | 264.000,00 | 220.000,00 | 1.394.907,00 | 547 | 2,7 | 550 Auf Grund der oben festgestellten Umsätze wurden die Betriebsergebnisse des Bordellbetriebes I folgendermaßen ermittelt: I) Ausgaben Als Betriebsausgaben wurden sämtliche, bisher beim Verein I (mit Ausnahme der Miet- und Betriebskosten sowie der Betriebssteuern) und bei der Vermietung Heinz H geltend gemachten Aufwendungen berücksichtigt.

Normen und Schlagworte

Feststellung der EinkünfteVerjährungAbgabeFestsetzungFeststellungsbescheidAbgabenbescheid

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1172-L/04
Stammnummer
13307
Gültig
02.12.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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