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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1172-L/04

Verjährung des Rechtes auf Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1172-L/04vom 02.12.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zusätzliche wurde die Gewerbesteuer im Wege von Rückstellungen berücksichtigt.   | | 1988 | "Verein": | | Betriebsausgaben brutto gesamt | 587.880,00 | abzgl. Miete u. BK | -313.200,00 | abzgl. Steuern | -52.880,00 | | 221.800,00 | "Vermietung H Heinz" | | Werbungskosten brutto gesamt | 969.621,00 | Ausgaben brutto | 1.191.421,00 | -Vorsteuern | | "Verein" u."Vermietung" | -103.067,00 | +Aufwand Prostituierte | 697.453,00 | +Gwst-Rückstellung | | Ausgaben gesamt | 1.785.807,00   II) Einnahmen - siehe oben (Gesamtumsätze)   III) Gewinnermittlung § 4 (1) EStG | Jahr | Einnahmen | Ausgaben | Gewinn | 1988 | 1.565.756,00 | 1.785.807,00 | -220.051,00   Die Gewinne wurden auf Grund der Ergebnisse des Betriebsprüfungsverfahrens im Schätzungswege folgendermaßen auf die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt (siehe Punkt I der Niederschrift über die Schlussbesprechung am 29.11.1995):   | | 1988 | H Margit | 1/3 | M Anita | | H Heinz | 1/3 | G Brunhilde | 1/3 | Sch Margot | Den Prostitutionserlösen standen nach Ansicht des Prüfers auch Ausgaben, nämlich an die Prostituierten für deren Leistung weitergegebene Beträge, gegenüber. Unter Berücksichtigung der Aufzeichnungen im Heft 1993 wurden diese Beträge in allen Prüfungsjahren im Ausmaß von 50 % der diesbezüglichen Einnahmen geschätzt. An Vorsteuern wurden sämtliche bisher beim Verein I (mit Ausnahme der Miete und Betriebskosten) und bei der Vermietung Heinz H geltend gemachten Beträge berücksichtigt. Gegen die Bescheide vom 13. Februar 1996, die auf Grund oben dargelegter Schätzung der Erlöse und der Betriebsergebnisse im Rahmen der Betriebsprüfung ergingen, erhob der steuerliche Vertreter der Margit H in deren Namen Berufung, die er folgendermaßen begründete: Mit Schreiben vom 19. Oktober 1995 wäre gegen den Bescheid vom 26. September 1995 hinsichtlich der Feststellung der Existenz einer Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht und hinsichtlich der Bestellung als gemeinsame Vertreterin das ordentliche Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden. Eine Entscheidung darüber sei bisher noch nicht ergangen. Es werde vorsorglich ebenfalls das Rechtsmittel der Berufung ergriffen und würden damit die kombinierten Bescheide dem Grunde und dem Inhalt nach angefochten. Mangels rechtlicher Existenz einer bürgerlich rechtlichen Erwerbsgesellschaft mit der Bezeichnung Margit H und Mitges. gäbe es auch keinen Bescheidadressaten bzw. Abgabepflichtigen. Es wurde daher beantragt, die am 13. Februar 1996 ergangenen Bescheide vollinhaltlich aufzuheben. Ein Finanzstrafverfahren wurde laut vorliegender Aktenlage bis dato nicht eingeleitet. Die angeführte Berufung wurde der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als damaliger Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Mit Bundesgesetz vom 25. Juni 2002, BGBl. I Nr. 97/2002, (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz) wurde der "Unabhängige Finanzsenat" errichtet (Art. I UFSG). Gemäß § 260 iVm § 323 Abs. 10 BAO in der Fassung des zitierten Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes hat sei 1. Jänner 2003 über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide - darunter fallen auch alle an diesem Tag noch unerledigten Rechtsmittel wie die gegenständlichen - der "Unabhängige Finanzsenat" zu entscheiden. Mit Vorhalt vom 17. Dezember 2003 wurde der Ehegatte der Bw., Heinz H, der laut Betriebsprüfer auch als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gelten hatte, im Berufungsverfahren betreffend die Sachbescheide (Feststellung der Einkünfte, Umsatz- und Gewerbesteuer, Abgabe von alkoholischen Getränken) um Beantwortung mehrerer Fragen gebeten. Im Rahmen eines am 15. Juli 2004 beim unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Erörterungstermines legte der steuerliche Vertreter der Bw. sowie auch ihres Gatten Heinz H (Vollmacht seit 15. September 1989) nach mehrmaliger Fristverlängerung die schriftliche Vorhaltsbeantwortung vor. Daraus geht Folgendes hervor: 1) Heinz H hatte laut Mietvertrag vom 17. Oktober 1988 - laut Aktenlage bis Ende 1993 - das Objekt T 10 von der Familie R gemietet und anschließend zum Teil an den Verein I sowie zum Teil an die dort tätigen Prostituierten weitervermietet. 2) Auf die Frage, wer bei Abschluss des (Weiter-)Vermietungsvertrages gegenüber ihm als für den Verein handelnde Person aufgetreten sei bzw. mit wem er sich über die Vermietung einig geworden wäre, antwortete Heinz H, dass das ursprünglich Gerhard M in Vertretung seiner Frau Anita gewesen wäre. Wann die (Weiter-)Vermietungsverträge abgeschlossen worden wären, könne er nicht mehr genau nachvollziehen. Auf die Frage nach allfälligen diesbezüglichen schriftlichen Unterlagen wurde darauf hingewiesen, dass Margit H Miet- und Betriebskostenabrechnungsbelege erstellt hätte. Diese befänden sich in Durchschrift bei den Buchhaltungsunterlagen. Für das Jahr 1987 seien welche vorgefunden worden, welche auch vorgelegt wurden. 3) Die Frage nach einer Ablöse anlässlich des Abschlusses des Mietvertrages bejahte Heinz H; die Bezahlung von 480.000,-- S sei an den Vormieter, Hans L, erfolgt. Es gäbe hiefür eine Rechnung, aus der hervorginge, dass es sich dabei um die Ablöse der Adaptierungskosten/Gebäude und der Einrichtungsgegenstände gehandelt hätte. Laut Rechnungsdatum wäre dies am 23. Juli 1987 gewesen. Die - bereits in Kopie im Akt erliegende - Rechnung wurde anlässlich des Erörterungstermines vorgelegt. 4) Die Frage, wie die Abrechnung der Mieten gegenüber dem I und den Prostituierten erfolgt, wie die Bezahlung der monatlichen Mieten erfolgt wäre und von wem er im Fall der Barzahlung das Geld erhalten hätte, beantwortete der Befragte folgendermaßen: Die Abrechnung wäre in seinem Auftrag von seiner Ehegattin Margit H sowohl mit dem Verein als auch mit den Damen vorgenommen worden. Margit H hätte das Inkasso durchgeführt und hätte das Geld für anstehende Zahlungen verwendet. 5) Die Aussage der Gattin, dass im Jahr 1988 Mietrückstände betreffend das Haus T 10 an Herrn R und die Zahlung aus einer von ihr für Gerhard M eingegangenen Bürgschaft gegenüber Hans L aus Geldern des Heinz H bestritten worden wären, bestätigte dieser und gab hiezu erläuternd an, dass, weil er für die rückständigen Mieten an die Eigentümer der Liegenschaft aufgekommen wäre, auch davon auszugehen sei, dass er faktisch der Mieter und Weitervermieter schon ab 1987 gewesen wäre. Das wäre auch dem Finanzamt gegenüber so dargestellt worden. Die Höhe der bezahlten Beträge ergebe sich aus der Multiplikation der monatlichen Mietzinse an die Eigentümer. Über die genaue Höhe und den Zeitpunkt der Zahlungen könne Margit H genauere Auskunft geben. 6) Punkt 6 der Vorhaltes lautete folgendermaßen: "Laut ha. aufliegendem Mietvertrag vom 2. Juli 1987 wurde das Objekt T 10 von der Mietergemeinschaft Anita M, Margit H und Brunhilde G gemietet, während der Mietvertrag mit Ihnen erst vom 17. Oktober 1988 stammt. Mit Schreiben vom 13. November 1989 - gerichtet an das zuständige Einkommensteuerreferat 4 des Finanzamtes K - haben Sie angegeben, dass Sie bereits 1987 in den bestehenden Mietvertrag eingetreten wären und dieser erst im Oktober 1988 neu gefasst worden wäre. Außerdem haben Sie auf dem im September 1989 eingereichten Fragebogen anlässlich der Aufnahme Ihrer Vermietungstätigkeit angeführt, dass das Objekt T schon seit 1. Juli 1987 von Ihnen vermietet würde. Sie haben auch im Rahmen berichtigter Steuererklärungen für das Jahr 1987 die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben erklärt und in Ihrer Berufungsschrift auf den Beginn des Mietverhältnisses im Jahr 1987 hingewiesen. a) Wem flossen die Einnahmen aus der Vermietung des angesprochenen Objektes T 10 ab 1. Juli 1987 tatsächlich zu ? Wer hatte die entsprechenden Aufwendungen zu tragen ? b) Von wem wurden im Juli 1987 die Weitervermietungsverträge mit dem I und den Prostituierten abgeschlossen - von Ihnen oder der Mietergemeinschaft ? Falls hierüber Schriftstücke bestehen, wird um Vorlage ersucht. c) Von wem wurde im Sommer 1987 die Ablöse für getätigte Investitionen an Herrn Hans L (S 480.000,--) bezahlt ? d) Warum wurde der Mietvertrag am 2. Juli 1987 mit der Mietergemeinschaft geschlossen, wenn Sie doch mit gleichem Datum bereits in den Vertrag eingetreten sind ? e) Flossen den Mitgliedern der Mietergemeinschaft Margit H, Anita M und Brunhilde G nach Ihrem Informationsstand irgendwelche Einnahmen zu ? Wenn ja, welche (ev. aus der Beteiligung am I ?) und in welcher Höhe ?" Heinz H führte hiezu Folgendes aus: Zu 6a) verwies er auf seine Antwort zu Punkt 4), wonach seine Gattin Abrechnung und Inkasso in seinem Namen durchgeführt und das vereinnahmte Geld für anstehende Zahlungen verwendet hatte. Im Übrigen gehe dies aus einem Spesenverteiler hervor, der für seine Abgabenerklärungen angelegt worden wäre. Eine Kopie hievon wurde vorgelegt. Zu 6b) führte Heinz H an, dass dies aus den unter 2) behandelten Abrechnungen hervorginge. Zu 6c): Die Ablöse wurde von Margit H aus Mitteln des Heinz H bezahlt. Zu 6d): In diesem Zusammenhang wurde auf die Antwort zu Punkt 5) verwiesen, wonach er auf Grund der Bezahlungen der rückständigen Mieten faktisch von Beginn an als Mieter zu gelten hätte. Zu 6e) Über einen Zufluss von Einnahmen an die Mietergemeinschaft wusste Heinz H nichts. 7) Zur Frage, von wem bis Ende 1993 das Bordell betrieben wurde und wem die Einnahmen hieraus zuflossen, gab Heinz H jeweils den Verein an. 8) Punkt 8 des Vorhalts lautete folgendermaßen: "Laut der Geschäftsführerin des Bordellbetriebes Margot Sch wurde die Tageslosungen des Betriebes cirka 1 x pro Woche von Ihnen und Ihrer Gattin abgeholt und erhielt sie auch ihren Gehalt und ihre Provisionen von Ihnen in bar ausbezahlt. a) Ist das richtig ? b) Was passierte mit den Tageslosungen ?" Dazu führte der Befragte aus, dass er zwar wiederholt mit seiner Ehegattin im Gebäude T 10 anwesend gewesen wäre, sich aber mit der Eintreibung der Mieten und Betriebskosten nicht befasst hätte. Dies wäre ausschließlich durch seine Frau erfolgt. Zum Schicksal der Tageslosungen verwies er abermals auf seine Antwort zu Punk 4), wonach die Abrechnung in seinem Auftrag von seiner Ehegattin vorgenommen worden wäre, ebenso das Inkasso. Das vereinnahmte Geld wäre für anstehende Zahlungen verwendet worden. Überdies sei nach seiner Erinnerung für die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereines Margot Sch zuständig gewesen. 9) Auf die Frage nach der Tätigkeit seiner Gattin innerhalb des Vereines gab Heinz H an, dass sie den notwendigen Schriftverkehr geführt, den Kontakt mit den Behörden und Ämtern gepflegt, die statutenmäßigen Protokolle erstellt, mit Margot Sch die Vereinsabrechnung durchgeführt, für die Übergabe der Unterlagen an den Steuerberater zur Erstellung der Abgabenerklärungen gesorgt und schließlich die Reinigung des Gebäudes besorgt hätte. 10) Auf die Frage, inwieweit er selbst für den Verein tätig bzw. seiner Gattin behilflich gewesen wäre, führte Heinz H aus, dass er für den Verein nicht tätig gewesen wäre, sondern seine Ehegattin lediglich begleitet hätte. Abschließend wurde in der Vorhaltsbeantwortung darauf hingewiesen, dass er aus der faktischen Lage heraus (wirtschaftlich zuzuordnen) alleiniger Mieter von den Eigentümern gewesen wäre. Er hätte seine Frau damit beauftragt für ihn die Mieten und Betriebskosten sowohl vom Verein als auch von den "Damen" einzutreiben. In welcher Form dies letztendlich von Margit H durchgeführt worden wäre, hätte er ihr überlassen. Im Verein und schon gar nicht im Bordellbetrieb sei er weder wirtschaftlich noch sonst wie aufgetreten. Anlässlich des am 15. Juli 2004 beim unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Erörterungstermines legte der steuerliche Vertreter sowohl der Bw. als auch des Heinz H die oben angeführte Vorhaltsbeantwortung vor, die in Kopie an den Vertreter des Finanzamtes überreicht wurde und gemeinsam erörtert wurde. Die Antwort zur Frage 6e) wurde in der Weise modifiziert, dass Heinz H nur bekannt sei, dass seine Frau nichts bekommen hätte. Von den anderen wisse er nichts. Gleichzeitig legte er die Kopie der Rechnung vom 23. Juli 1987 über die Ablöse/Hans L in Höhe von 480.000,-- vor, die - wie festgestellt wurde - auch bereits im Akt erliegt. Daraus geht hervor, dass der Vormieter Hans L Heinz H als Ablöse für Adaptierung der Räumlichkeiten (240.000,-- S) und Einrichtungsgegenstände (160.000,-- S) insgesamt 480.000,-- S (inkl. USt) in Rechnung stellte. Der Erhalt des Nettoentgeltes von 400.000,-- S wurde bestätigt. Die Umsatzsteuer sollte im Überrechnungsweg aus das Steuerkonto des Rechnungslegers übertragen werden. Weiters wurde ein von Margit H verfasster Spesenverteiler 1987 vorgelegt, aus dem die monatlichen Mieten und Aufwendungen (Gas, Wasser,...) von Juli bis Dezember 1987 hervorgingen. Zusätzlich wurde eine Aufstellung der Einnahmen von vier Damen und vom Verein I mit der Gesamtsumme von 388.400,-- S für das Jahr 1987 beigebracht. Schließlich wurden von Margit H handschriftlich verfasste Mietabrechnungen (inklusive Betriebskostenpauschale) mit den Damen aus dem Jahr 1987 vorgelegt, auf denen sich der handschriftliche Vermerk (samt Unterschrift) von Margit H "Betrag dankend erhalten" findet. Als Rechnungsaussteller scheint Heinz H auf. Der steuerliche Vertreter stellte anlässlich des Erörterungstermines fest, dass sich Heinz H der faktischen Gegebenheit eines Mietverhältnisses nicht entziehen hätte können und daher bei ihm die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung - wie in den eingebrachten Abgabenerklärungen dargestellt - vorliege. Heinz H hätte daher keinesfalls an einer allfälligen "Erwerbsgesellschaft" teilhaben können. Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 31. August 2004 wurde die Berufung gegen die Bestellung der Margit H als Bevollmächtigte gemäß § 81 Abs. 2 BAO als unbegründet abgewiesen, wobei als Vorfrage über die Zurechnung der strittigen Einkünfte an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "H Margit und Mitgesellschafter" abgesprochen wurde, indem diese Zurechnung bzw. die rechtliche Existenz dieser Gesellschaft als zu Recht bestehend erkannt wurde. Die Berufung gegen die an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "H Margit und Mitgesellschafter" gerichteten Bescheide wurde hingegen mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates gleichen Datums als unzulässig zurückgewiesen, da die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöst worden war (Betriebseinstellung Ende 1993 !) und keinen tauglichen Bescheidadressaten mehr darstellen konnte. In der Folge wurden vom Finanzamt am 13. September 2004 für die Jahre 1989 bis 1993 neuerlich Bescheide betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer erlassen, wobei diese an "Margit H, Heinz H und Margot Sch als ehemalige Gesellschafter der H Margit u. Mitges." adressiert wurden. Ebenso ergingen mit gleichem Datum Bescheide betreffend Abgabe von alkoholischen Getränken für die Jahre 1989 bis 1992. Für die Jahre 1987 und 1988 sah das Finanzamt betreffend diese Abgaben von einer Bescheiderlassung wegen Eintritts der absoluten Verjährung ab. Hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte ergingen hingegen für sämtliche ursprünglichen berufungsgegenständlichen Jahre 1987 bis 1993 wiederum Bescheide, ebenfalls datiert mit 13. September 2004 und adressiert an die laut Betriebsprüfung festgestellten ehemaligen Gesellschafter. Der berufungsgegenständliche Feststellungsbescheid für das Jahr 1988 vom 13. September 2004 erging an "Margit H, Heinz H und Brunhilde G als ehem. Gesellschafter der H Margit u. Mitges.". Sämtliche Bescheide betreffend Umsatzsteuer, Abgabe von alkoholischen Getränken, Gewerbesteuer und Feststellung von Einkünften vom 13. September 2004 stimmten betragsmäßig mit den ursprünglich auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen Bescheiden überein und wurden nachweislich am 16. September 2004 zugestellt (Rsa/Margit H). Gegen diese neuerlich erlassenen Bescheide vom 13. September 2004 wurde seitens der Bw. mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 Berufung erhoben, wobei als Begründung angeführt wurde, dass Verjährung gemäß § 207 Abs. 2 BAO eingetreten wäre. Die Berufung wurde vom Finanzamt unverzüglich dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Über die Berufung wurde erwogen: Die Bw. richteten sich in ihrer Berufungsschrift unter anderem gegen den den Gegenstand dieser Berufungsentscheidung bildenden Feststellungsbescheid für das Jahr 1988 vom 13. September 2004. Dieser Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz war an die Bescheidadressaten "Margit H, Heinz H und Brunhilde G als ehemalige Gesellschafter der H Margit u. Mitges." - also jene Personen, die laut Feststellungen des Betriebsprüfers an den Einkünften im Jahr 1988 beteiligt gewesen waren - ergangen. Begründet wurde das Berufungsbegehren damit, dass - wie bei allen den Gegenstand der Berufung bildenden Bescheiden - auch beim gegenständlichen Feststellungsbescheid für das Jahr 1988 Verjährung im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO eingetreten wäre. Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt, das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Nach Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle beträgt die Verjährungsfrist bei Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben beträgt die Verjährungfrist zehn Jahre. Wenn sich die Bw. nun auf diese Bestimmung hinsichtlich des Eintritts der Verjährung berufen, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich § 207 BAO nur auf das Recht bezieht, eine Abgabe festzusetzen. § 207 normiert nur ein Festsetzungsverbot, nicht jedoch ein Verbot, andere der Festsetzung vorangehende abgabenrechtliche Schritte zu unternehmen (siehe Stoll, Kommentar zur BAO, Wien 1994, Bd. II, S. 2161). Der angefochtene Bescheid über die Feststellung der Einkünfte der einzelnen ehemaligen Gesellschafter gemäß § 188 BAO bildete aber bloß einen solchen der Festsetzung einer Abgabe (Einkommensteuer) vorangehenden Schritt und kann demgemäß auch nicht der Verjährung unterliegen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Geltendmachung der Verjährung gegen Grundlagenbescheide (die nicht Abgabenbescheide sind !) unzulässig und unterliegen Feststellungsbescheide nicht der Verjährung. Die Einrede der Verjährung kann lediglich im Rahmen des Verfahrens betreffend die auf Grund des Feststellungsbescheides ergangenen Abgabenbescheide (im gegenständlichen Fall Einkommensteuerbescheide) erhoben werden (siehe Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 2. Aufl., Wien 1999, Tz 8 zu § 207; Stoll, a.a.O., S. 2161f; VwGH 23.3.1971, 1039/69; VwGH 6.5.1975, 1526f/73). Dem gegenständlichen Berufungsbegehren konnte sohin auf Grund der in der Berufungsschrift eingewendeten Verjährung kein Erfolg beschieden sein. Allerdings erachtete es der Unabhängige Finanzsenat im Rahmen seines in § 289 Abs. 2 BAO festgeschriebenen Rechtes, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen, für notwendig, die Rechtmäßigkeit des berufungsgegenständlichen Bescheides in seiner Gesamtheit zu überprüfen, zumal die ursprüngliche Berufung im Verfahren betreffend die an die Gesellschaft "H Margit u. Mitges." ergangenen Bescheide überhaupt gegen die Annahme des Bestandes einer solchen Gesellschaft gerichtet war. Diese ursprüngliche Berufung war mangels rechtlicher Existenz einer Gesellschaft zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit ho. Entscheidung vom 31. August 2004 mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass die entsprechenden Bescheide ins Leere gegangen wären (siehe do. Begründung). Über das Bestehen der Gesellschaft in den berufungsgegenständlichen Jahren wurde jedoch vom Unabhängigen Finanzsenat im Berufungsverfahren betreffend die Bestellung der H Margit als Bevollmächtigte gemäß § 81 Abs. 2 BAO als Vorfrage abgesprochen, wenn dort Folgendes ausgeführt wurde (siehe Berufungsentscheidung vom 31. August 2004): "Fest steht, dass bis Ende 1993 im Objekt L, T 10 vom Verein I, zu dessen Vorstandsmitgliedern auch die Bw. (Anmerkung: Margit H) zählte, ein Betrieb (Bordell) geführt wurde. Während diese Betätigung bzw. die daraus resultierenden Einnahmen bzw. Einkünfte (zumindest zum Teil) bis zur abgabenbehördlichen Prüfung in den Jahren 1994/1995 dem Verein I zugerechnet worden waren, wurde anlässlich der genannten Prüfung durch das Finanzamt eine Zurechnung dieser Einkünfte an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "H Margit und Mitgesellschafter" vorgenommen, weshalb auch die Bestellung einer bevollmächtigten Vertreterin für diese Gesellschaft mittels angefochtenem Bescheid für nötig erachtet wurde. Die Bw. hingegen stand auf dem Standpunkt, dass Zurechnungsobjekt jedenfalls - wie auch ursprünglich erklärt - der Verein sein müsse. Grundlage für die Feststellung des Betriebsprüfers waren vor allem die Aussagen der ehemaligen Obfrauen des Vereines, Margot Sch und Anita M, der ehemaligen Schriftführerin und Obfrau-Stellvertreterin, Margit H, sowie der angeblichen ehemaligen Kassierin des Vereines, Brunhilde G. Aus den übereinstimmenden Angaben dieser Personen ging nämlich - diesem Schluss musste sich die ho. Rechtsmittelbehörde in objektiver Beweiswürdigung anschließen - einhellig hervor, dass der Verein "I" nur rein formell bestanden hatte und die Bereiche "Verein I", "Bordellbetrieb I" (dass ein solcher tatsächlich betrieben worden war, wurde nie bestritten !) und Mietverhältnis (Hausbesitzer/Mietergemeinschaft) - so etwa auch Anita M ! - einzig und allein dem Zweck dienen sollten, den beteiligten Personen Einkünfte zu verschaffen. Die Abwicklung der Erzielung der Einkünfte über den Verein hatte - dies gestand selbst die Bw. im Rahmen ihrer Aussage zu - in erster Linie den Zweck, keine Probleme im Hinblick auf die Zuhälterei zu bekommen. Der Verein sollte keine Gewinne erzielen. Allfällige Überschüsse sollten durch Mieterhöhungen der "Vermietung" (Mietergemeinschaft/Heinz H) zugute kommen. Die Miete an die Hausbesitzer, die Familie R, wäre aus dem Überschuss sämtlicher Einnahmen abzüglich der angefallenen Ausgaben bezahlt worden. Gemäß § 21 Abs. 1 BAO sind für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Bei der Zurechnung von Einkünften kommt es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung von Einkünften und damit über diese disponieren kann. Zurechnungsobjekt hinsichtlich der Einkünfte ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen und Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich für die Beurteilung ist grundsätzlich die nach außen erscheinende Gestaltung der Dinge, während der rechtlichen Gestaltung nur so weit Bedeutung zukommt, als sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt (siehe VwGH 27.2.2002, 99/13/0062). Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind nach § 23 Abs. 1 BAO für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend. Scheinhandlungen sind Handlungen, die nicht ernstlich gewollt sind und die einen Tatbestand vortäuschen, der in Wirklichkeit nicht besteht (siehe Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Wien 1999, Tz 6 zu § 23). Im gegenständlichen Fall konnte den Aussagen der befragten Auskunftspersonen in freier Beweiswürdigung im Ergebnis eindeutig entnommen werden, dass die Tätigkeit des Vereines nur einem Zweck dienlich sein sollte, nämlich dem Betrieb eines Bordells, aus dem für die beteiligten Personen Einkünfte erzielt werden sollten. Heinz H stellte die Räumlichkeiten zur Verfügung; Margit H, Margot Sch und Brunhilde G brachten ihre Arbeitskraft bzw. Kapital ein. Gemäß § 1175 ABGB wird durch einen Vertrag, vermöge dessen zwei oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe allein oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe errichtet. Zum Zustandekommen eines solchen Vertrages genügt eine übereinstimmende Willenserklärung aller Vertragspartner. Im gegenständlichen Fall ist den Aussagen der Beteiligten zu entnehmen, dass sie sich offenbar darin einig waren, aus der gesamten Konstruktion des "I" entsprechende Einkünfte erzielen zu wollen, die auf die einzelnen "Anteilsinhaber" aufzuteilen wären. Die "Anteile am Verein" wurden dezidiert zwecks Beteiligung am Gewinn und Verlust erworben (siehe Aussagen Margit H, Anita M und Margot Sch). Die Rolle des Vereines war offenbar nur jene eines nach außen mit entsprechender Seriosität und Akzeptanz ausgestatteten Repräsentanten. Aus den übereinstimmenden Aussagen der Hauptvertreter(innen) des Vereines geht keinerlei Hinweis auf irgendwelche andere Tätigkeiten als solche, die zum Betrieb des Bordells notwendig gewesen wären, hervor. Solche Aktivitäten wurden selbst von der Bw. nicht behauptet, sondern vielmehr nur auf die Existenz des registrierten Rechtsgebildes "Verein" als juristische Person des privaten Rechts hingewiesen. Sämtliche für die Aufrechterhaltung des Vereinsbildes notwendigen Handlungen und Aktivitäten der Funktionärinnen waren dagegen - dafür sprechen sämtliche Beweise - bloße Scheinhandlungen. Selbst die Obfrau des Vereines, Margot Sch, gab zu, dass sie weder über Mitglieder des Vereines - nicht einmal ihre eigene Mitgliedschaft ! - noch über die Höhe von Mitgliedsbeiträgen Bescheid gewusst hätte. Auch an Jahreshauptversammlungen hätte sie nie teilgenommen. Außer ihrer Tätigkeit als Hausdame hätte sie keine Agenden ausgeübt. Ebenso war sich die Kassierin Brunhilde G ihrer Funktion nie bewusst, geschweige denn, dass sie eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hätte. Dass die "Jahreshauptversammlung vom 26. Februar 1988", an der Anita M teilgenommen hat, tatsächlich eine solche war, ist zu bezweifeln. Ihrer Beschreibung nach handelte es sich eher um eine Besprechung, an der die Gesellschafter und deren Vertrauenspersonen teilnahmen. Über tatsächliche Vereinsaktivitäten konnte auch Anita M keine Angaben machen. Auf Grund dieser Umstände konnte sich in objektiver Beweiswürdigung nur das Bild eines "Scheinvereines" ergeben. Satzungsgemäße Vereinstätigkeiten waren nur vorgetäuscht und wurden in Wirklichkeit gar nicht ausgeübt und ernstlich gar nicht gewollt (siehe auch VwGH 27.2.2002, 99/13/0062). Eine Zurechnung von Einkünften an ein derartiges Scheingebilde erschien in wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmöglich. Daran änderte auch nichts der Umstand, dass der Verein von der Vereinsbehörde nicht untersagt worden war und dadurch formell bestand. Denn wenn der Verein auch beim Vereinsregister angemeldet, nach dem Vereinsgesetz nicht untersagt worden war und die konstituierende Versammlung - an dessen tatsächlicher Durchführung freilich erhebliche Zweifel bestehen - stattgefunden hatte, so kann sich eine Rechtspersönlichkeit nur daraus ergeben, dass der Verein nicht untersagt bzw. aufgelöst wurde, obwohl hiefür tatsächlich materiellrechtlich ein Grund hiezu bestanden hätte. Die Rechtspersönlichkeit eines Vereines nach dem Vereinsgesetz 1951 entsteht nämlich nur bei erlaubtem Zweck mit Beginn der Tätigkeit; Voraussetzung ist eine Gründungsvereinbarung und die Konstituierung (siehe Ritz, a.a.O., Tz 8 zu § 79 und die dort zit. Judikatur und Literatur). Unerlaubte Gesellschaften haben nach § 26 ABGB als solche keine Rechte, weder gegen die Mitglieder, noch gegen andere, und sie sind unfähig, Rechte zu erwerben. Solcherart können Vereine nach dem Vereinsgesetz 1951 nicht den Deckmantel für die Erwerbstätigkeit dritter Personen abgeben (siehe Breinl, Handbuch der Vereine, Tz 62/113). Als unerlaubte Gesellschaft im Sinne des § 26 ABGB ist aber auch ein Verein anzusehen, dessen Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist, weil er dadurch einen gesetzwidrigen Zweck entgegen § 2 des Vereinsgesetzes verfolgt. Die ihm zur Verfügung stehenden Gesellschaftsformen würden für die Erlangung der Rechtsfähigkeit entweder die Eintragung im Handels- bzw. Genossenschaftsregister oder die Erteilung einer Konzession nach dem Vereinspatent 1852 erfordern (siehe Ostheim, in: Korinek-Krejci, Der Verein als Unternehmer, Wien 1988, S 150). Dass die tatsächliche Tätigkeit des Vereines im gegenständlichen Fall aber jedenfalls während der berufungsgegenständlichen Jahre auf Gewinnerzielung gerichtet war, ist als erwiesen anzunehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gewinne im Wege der Verrechnung höherer Mieten - wie die Bw. aussagte - weitergegeben werden sollten. Tatsächlich hatte es sich trotzdem um vom "Verein" erwirtschaftete Ergebnisüberschüsse gehandelt. Vor allem waren auch die wesentlichen Mitglieder des Vorstandes - Obfrau, Schriftführerin und Kassiererin -, denen die Leitung und Führung der Vereinsgeschäfte oblag, in ihrer Absicht eindeutig in erster Linie auf eine Gewinnerzielung aus der gesamten Konstruktion "I" gerichtet, wobei dahingestellt bleiben mag, ob sie ihre Tätigkeit überhaupt als solche von Vorstandsmitgliedern des Vereines und nicht eher als Beteiligte an der Gesellschaft - eben einer Erwerbsgesellschaft ! - verstanden. Die Tätigkeit des Vereines I konnte demnach nicht als erlaubte im Sinne des ABGB angesehen werden und hätte ihm daher auf Grundlage des § 26 ABGB - wenn die Vereinsbehörde von den tatsächlichen Gegebenheiten Kenntnis erlangt hätte - keine Rechtspersönlichkeit zugestanden werden dürfen. Dies wäre wiederum als dem § 2 des Vereinsgesetzes widersprechende Überschreitung des Wirkungskreises Grund genug für eine Auflösung des Vereines nach § 24 des Vereinsgesetzes gewesen (siehe OGH 8.11.2001, 6 Ob 188/01t). Auch die zivilrechtliche Rechtspersönlichkeit des Vereines konnte sohin allenfalls nur aus formalrechtlichen Gesichtspunkten (Nichtuntersagung durch die Vereinsbehörde) begründet werden. Insgesamt ergibt sich aus obigen Ausführungen, dass auf Grund der Beweislage (Aussagen der Mitglieder des angeblichen Vereinsvorstandes bzw. der maßgeblich an der Konstruktion beteiligten Personen) sowohl nach der gemäß § 21 BAO im Abgabenrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als auch in Folge der Qualifikation der Gründung und der Tätigkeit des Vereines als bloße Scheinhandlungen gemäß § 23 Abs. 1 BAO steuerlich keine Bedeutung zuzumessen war. Es war vielmehr die hinter dem "Scheinverein" stehende Konstruktion steuerlich zu erfassen. Dabei handelte es sich um einen Zusammenschluss von Personen zwecks gemeinschaftlichem Erwerbe, also kraft Definition um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 1175 ABGB. Im Rahmen eines am 15. Juli 2004 durchgeführten Erörterungstermines bekräftigte der steuerliche Vertreter der Bw., dass auf Grund der faktischen Gegebenheiten insbesonders bei Heinz H das Vorliegen eines Mietverhältnisses nicht ohne weiters verneint werden könne und in Folge dessen eine Einbeziehung in eine allfällige Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nicht möglich wäre. Zunächst darf ihm darin zugestimmt werden, dass Heinz H tatsächlich nie als Proponent des Vereines aufgetreten ist, während Margit H und Margot Sch wesentliche Funktionen im Rahmen des Vereines inne hatten. Diese Tatsache erschien aber im Rahmen der Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage, ob Heinz H in den berufungsgegenständlichen Jahren Einkünfte als Vermieter oder originäre Einkünfte als Beteiligter an einer Gesellschaft, deren Unternehmenszweck die Erzielung von Einkünften aus einem Bordellbetrieb war, zugeflossen sind, nicht vordergründig entscheidungswesentlich. Für die Lösung dieser Problematik war allein die im Abgabenrecht vorherrschende - bereits angesprochene ! - wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich, indem in freier Beweiswürdigung zu beurteilen war, ob nach der Konstellation des gegenständlichen Sachverhaltes durch das wirtschaftliche Engagement des Heinz H eine originäre Einkünfteerzielung als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegeben war oder er als eigenständiger Dritter außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses gestanden hatte. Voraussetzung für eine Zurechnung von eigenständigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - unabhängig vom Gesellschaftsverhältnis ! - wäre in diesem Zusammenhang vor allem - den vom VwGH aufgestellten Zurechnungskriterien folgend - gewesen, dass Heinz H allein als Vermieter die Möglichkeit besessen hätte, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern, wobei dies vor allem nach der tatsächlichen, nach außen in Erscheinung tretenden Gestaltung der Dinge zu beurteilen war (siehe VwGH 26.11.1991, 91/14/0041). Im gegenständlichen Fall lagen keine schriftlichen Verträge des Vermieters Heinz H mit den einzelnen Mietern bzw. Mieterinnen vor. Seine Eigenschaft als Vermieter dokumentierte sich nach außen hin vielmehr nur auf einigen Rechnungen, die offensichtlich von seiner Gattin Margit H verfasst worden waren, seinen Erklärungen gegenüber dem Finanzamt und den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten (Margit H, Margot Sch, Anita M, Heinz H). Aus diesen übereinstimmenden Aussagen ergibt sich jedoch auch eindeutig, dass sich die gegenständlichen Mietverhältnisse nur auf Grund der inneren Verflechtung mit dem Bordellbetrieb ergeben hatten. Voraussetzung für die Einmietung im Objekt T 10 war, dass die betreffende Dame für den dort eingerichteten Bordellbetrieb tätig wurde. Der Vermieter war insofern in seiner Nutzung der Marktchancen gebunden. Die Vermietung an den Verein selbst erscheint im Hinblick auf die steuerliche Anerkennung schon allein deshalb fragwürdig, weil - egal, ob man diese(n) Mieter(in) nun als Verein oder GesbR qualifizieren würde - eine maßgebliche Proponentin der Mieterin die Ehegattin des Vermieters war. Es wäre daher im Hinblick auf die nach ho. Ansicht auch auf solche Fälle übertragbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Verträgen zwischen nahen Angehörigen (siehe Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Anm. 158ff zu § 2 und die dort zitierte Judikatur) jedenfalls ein schriftlicher eindeutiger Mietvertrag von Nöten gewesen, um das Bestandsverhältnis steuerlich anerkennen zu können. Dass das Mietverhältnis im gegenständlichen Fall keinen eindeutigen und klaren Inhalt hatte, ergibt sich schon daraus, dass 1987 bis 1988 ursprünglich als Vermieter die Vermietungsgemeinschaft Margit H/Anita M/Brunhilde G aufgetreten war, was 1988 rückwirkend auf Heinz H - den tatsächlichen Geldgeber - umgeändert wurde. Dieser Umstand rundet allerdings wiederum das Bild ab, das sich aus den Aussagen von Margit H, Margot Sch und Anita M ergibt, dass das Ziel sämtlicher Aufwendungen, die letztlich zum Großteil von Heinz H finanziert wurden, der Erwerb des Bordellbetriebes vom Vorbesitzer Hans L war. Der Betrieb sollte unter dem Deckmantel des Vereines geführt werden und die Gewinne - wie die Bw. anlässlich ihrer Einvernahme selbst sagte - über die Vermietung an die tatsächlich Beteiligten weitergeleitet werden. Hiefür wären vorerst die drei Damen der ursprünglichen "Vermietergemeinschaft" Margit H, Anita M und Brunhilde G vorgesehen gewesen. Den Drittelanteil/Brunhilde G erwarb später Margot Sch, die neben ihren Einkünften als Hausdame ihren Anteil am Gewinn nach ihren eigenen Aussagen direkt von Margit H ausbezahlt bekam. Infolge der Begleichung ihres Anteiles und der Mietrückstände/R durch Gelder von Heinz H sah sich Anita M, wie sie selbst sagte, ihres Drittelanteiles entledigt. Auf Grund dieser Konstellation musste in wirtschaftlicher Betrachtungsweise Heinz H in seiner Funktion als Kapitalgeber (ohne den der Erwerb des Bordellbetriebes offenbar gar nicht möglich gewesen wäre und dem schon allein auf Grund dessen ein erheblicher Einfluss auf die wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten des Betriebes zugebilligt werden musste !) - wie eingangs erwähnt - zumindest dieser Drittelanteil zugerechnet werden. Letztlich spricht auch die Form der Abrechnung der "Mieten" eindeutig dafür, dass es sich hier insgesamt lediglich um aus dem Bordellbetrieb erwachsene Einkünfte handelte. Die "Mieten" - wobei in diesem Zusammenhang dahin gestellt bleiben mag, ob es sich hiebei um Fixbeträge oder jeweils die Hälfte der Zimmereinnahmen gehandelt hatte - wurden von Margot Sch zusammen mit sämtlichen Bordelleinnahmen kassiert und auch zusammen mit diesen Einnahmen an Margit H bzw. die Ehegatten H weitergeleitet. Sogar Heinz H selbst führte in seiner Vorhaltsbeantwortung aus, dass seine Gattin Margit H (Bw.) sowohl Mieten wie auch Tageslosungen kassierte und für anstehende Zahlungen verwendet hätte (siehe Antworten zu Fragen 4 und 6a). Diese Verquickung sämtlicher Einnahmen lässt ebenso eine Trennung der Rechtsverhältnisse in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht zu. Insgesamt sprachen sohin sämtliche vorliegenden Argumente für die Zurechnung der Einkünfte an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der die in den angefochtenen Bescheiden festgestellten Personen beteiligt waren." Der Unabhängige Finansenat sah nun keinen Grund, im gegenständlichen Berufungsverfahren von dieser Beurteilung abzuweichen, zumal in diesem Verfahren von den Bw. nunmehr zur Frage der Zurechnung der Einkünfte keinerlei Ausführungen mehr gemacht wurden, die eine andere Sichtweise gerechtfertigt hätten. Die Bemessungsgrundlagen für die von der Gesellschaft zu entrichtenden Abgaben wurden vom Prüfer im Wege der Schätzung fest. In einem weiteren Schritt war daher im gegenständlichen Berufungsverfahren die Rechtmäßigkeit dieser Schätzung - soweit sie auch die Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1988 betraf - zu überprüfen. Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Wie oben dargelegt, waren im gegenständlichen Fall in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sämtliche Umsätze, die unter der Bezeichnung "I" getätigt worden waren, der Gemeinschaft nach bürgerlichem Recht "Margit H und Mitgesellschafter" zuzurechnen. Der tatsächliche Zweck dieser Gesellschaft, die unter dem Deckmantel des Vereines agierte, war - dies lässt sich aus sämtlichen Aussagen ableiten bzw. wurde auch nicht bestritten - der Betrieb eines Bordells. Bei der Veranlagung des I wurden lediglich Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Eintritte als Einnahmen erklärt, Heinz H erklärte ausschließlich Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung des Objektes, in dem der Betrieb geführt wurde. Jene Einnahmen und Ausgaben, die nun tatsächlich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Bordells erwirtschaftet worden waren, mussten daher im Zuge der Betriebsprüfung nachträglich ermittelt werden. Für das Jahr 1993 wurden Grundaufzeichnungen in Form eines Heftes ("Heft 1993") gefunden. Aufzeichnungen gleicher Art gab es für die Jahre zuvor jedoch nicht bzw. waren diese bereits vernichtet worden. Dass der Betriebsprüfer sich aus diesem Grunde zwecks Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlagen mit einer Schätzung behelfen musste, liegt auf der Hand bzw. ergibt sich aus der zitierten Regelung des § 184 BAO. Die Schätzungsbefugnis war also jedenfalls gegeben. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde frei (VwGH 15.7.1998, 95/13/0286). Grundsätzlich ist aber jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint. Jene Schätzungsmethode ist besser, die sich auf mehr weitgehend gesicherte Ausgangspositionen stützen kann (siehe Ritz, Kommentar zur BAO, 2. Aufl., Wien 1999, Tz 12 zu § 184 und die dort zit. Lit. u. Jud.). Wie oben festgestellt, gingen die tatsächlichen Umsätze des Bordellbetriebes - zumindest für das Jahr 1993 - aus einem bei Margot Sch vorgefundenen "Heft 1993" und den festgestellten Bankeingängen auf Konten des Betriebes bei der Ba hervor. Aus dem "Heft 1993" gingen folgende Daten hervor: 1) Eintrittsgelder und Anzahl der Gäste pro Tag 2) Beträge, welche von den Prostiuierten einbehalten wurden (50 % der Prostitutionseinnahmen) und die Anzahl der "Zimmerbenützungen" 3) Getränkeeinnahmen von Gästen, zusätzlich zu den im Eintrittspreis enthaltenen Getränkekonsum. Auf Grund des Zusammenhaltes der Aufzeichnungen des "Heftes 1993" und der festgestellten Bankeingänge 1993 konnte der Prüfer schätzungsweise die Höhe der Bareinnahmen und die prozentmäßige Aufteilung der Gesamteinnahmen in bare und unbare (Bankkonten) Einnahmen ermitteln. Wenn er diesen ermittelten Prozentsatz analog auf die Vorjahre, hinsichtlich welcher zwar keine Aufzeichnungen mehr existierten, aber die Einnahmen laut Bankkonten bekannt waren, anwendete, so erscheint dies nach allgemeiner Lebenserfahrung als durchaus nachvollziehbare und den Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit am nächsten kommende Schätzungsmethode, wobei nicht unerwähnt bleiben darf, dass der Prozentsatz der baren Einnahmen vom Prüfer zu Gunsten der Bw. eher an der Untergrenze des möglichen Schätzungsausmaßes angesetzt wurde, wenn er auf Grund des festgestellten Aufteilungsverhältnisses 1993 41 % (unbar) : 59 % (bar) in den Jahren zuvor den Schlüssel 50 % : 50 % bzw. 60 % (unbar) : 40 % (bar) in Ansatz brachte. Die bereits im Betriebsprüfungsverfahren vorgebrachte Argumentation, dass die Prostituierten erst ab 1993 wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage 50 % ihrer Leistungserlöse abgegeben hätten, hat der Prüfer bereits mit durchaus einleuchtenden Argumenten widerlegt, wenn er darauf hingewiesen hat, dass Margot Sch bereits vorher in einem Betrieb gleicher Art gearbeitet hätte, an dem auch die Ehegatten H beteiligt gewesen wären, wo der gleiche Abrechnungsmodus geherrscht hätte, wie er aus dem "Heft 1993" hervorginge und es außerdem unglaubwürdig erschiene, dass auf ein weniger lukratives branchenunübliches Pauschalsystem übergegangen worden wäre. Vor allem widerspräche es auch jeglichem gewinnorientiertem Denken eines Gewerbetreibenden - und auf Gewinn war ja die Tätigkeit der an der gesamten Konstruktion Beteiligten nach den vorliegenden Aussagen gerichtet ! -, dass er nicht Anteil am Umsatz, der sich aus einem mehr oder weniger guten Geschäftsgang ergibt, haben wollte. Eine bloß fixe Miete der Prostituierten ohne Anteil an deren sog. "Stichgeldern", das sind die Leistungserlöse der Prostituierten, hätte keinerlei Einfluss auf die Gewinnsituation durch die Betreiber des Bordellbetriebes ermöglicht. Eine solche Vorgangsweise erschiene völlig lebensfremd, zumal auch Margit H selbst zugab, dass grundsätzlich auch Stichgelder vereinnahmt worden waren. Ebenso war dem Prüfer darin beizupflichten, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass alkoholische Getränke - im gegenständlichen Fall offenbar vor allem Sekt in Flaschen - außerhalb der Eintrittspreise kostenlos abgegeben worden wären. Insgesamt erschien die Methode, die sich aus dem "Heft 1993" ergebenden einzelnen Einnahmen im Zusammenhalt mit den festgestellten (und soweit solche nicht mehr feststellbar gewesen waren, analog dem Jahr 1989 geschätzten) Bankeingängen auf die einzelnen berufungsgegenständlichen Jahren im prozentmäßigen Verhältnis umzulegen, als naheliegendste und der Wirklichkeit wohl am nächsten kommende Schätzungmethode. Dem Ziel einer Schätzung, nämlich den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, schien damit jedenfalls am ehesten Rechnung getragen zu worden sein. Dass mit jeder Schätzung eine gewisse Unsicherheit hingenommen werden muss, liegt in deren Wesen und muss von denjenigen, die Anlass zur Schätzung geben, in Kauf genommen werden (siehe Ritz, a.a.O., Tz 3 zu § 184; VwGH 29.4.1992, 90/13/0201). Insgesamt musste der Unabhängige Finanzsenat also zu dem Schluss kommen, dass die vom Prüfer ermittelten Bemessungsgrundlagen für das berufungsgegenständliche Jahr in einem rechtlich einwandfreien Schätzungsverfahren festgestellt worden sind und die Zurechnung der Einkünfte an die im angefochtenen Bescheid angeführten Personen zu Recht erfolgte. Der Bescheid war sohin nicht mit Rechtswidrigkeit belastet. Vor allem stand seiner Erlassung auch - wie eingangs dargelegt - nicht die von den Bw. eingewendete Verjährung entgegen. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Linz, 2. Dezember 2004  

Normen und Schlagworte

Feststellung der EinkünfteVerjährungAbgabeFestsetzungFeststellungsbescheidAbgabenbescheid

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1172-L/04
Stammnummer
13307
Gültig
02.12.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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