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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1800-W/04

1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug liegen nicht vor, wenn der zu beurteilenden Rechnung kein Leistungsaustausch zu Grunde liegt 2. Eine Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung an einen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Gesellschafterstellung ist nicht möglich

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1800-W/04vom 29.10.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gerade die weiteren Ausführungen des Bw, die Firma S.S. hat nicht den bei der K.T.V. (seit 18. 4. 1995) bestellten, sondern den auch bei ihr tätigen Geschäftsführer (seit 29. 11. 1984) Hrn K. für die Geschäftsführung der K.T.V. und Durchführung des Projektes zur Verfügung gestellt, können auf den von ihr gerügten, weil von der BP aufgezeigten Interessenskonflikt, gar nicht besser aufzeigen. Unüblich ist auch, das fremde Gesellschafter gerade die im fraglichen Zeitraum nicht operativ tätige Fa S.S. mit dem Management beauftragen sollten. Zur verdeckten Ausschüttung: Hr K. hat, obwohl er in beiden Gesellschaften zum Geschäftsführer bestellt wurde und ergo verpflichtet war, seine Arbeitskraft für beide Unternehmen bestens einzusetzen, keine Vergütung für diese Tätigkeit bekommen. Dabei hätte speziell aufgrund der guten Ertragslage beim Generalunternehmen (K.T.V. ) Anspruch auf eine angemessene, fremdübliche Entlohnung gehabt. Eine solche wurde ihm jedoch aus den von der BP geschilderten Umständen offiziell nicht gewährt. Eine Angemessenheitsprüfung mit den Geschäftsführerbezügen anderer, vergleichbarer Firmen, konnte daher auch nicht in Betracht gezogen werden. Lt. ständiger Rechtsprechung sind Verdeckte Gewinnausschüttungen Vorteilszuwendungen einer Kapitalgesellschaft, die der Gesellschafter oder eine Person mit gesellschafterähnlicher Stellung aufgrund seiner Position ohne ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss bezieht. Sie liegt auch dann vor wenn eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird; auch geschäftliche Verbindungen und beteiligungsmäßige Verflechtungen begründen ein solches Nahestehen (§ 8 Abs. 1 KStG). Im konkreten Fall ermöglichten erst diese Verbindungen die nicht fremdverhaltenskonforme Gestaltung und Vorgehensweise. Es liegt eine im normalen Wirtschaftsleben total abweichende Geschäftsabwicklung vor, die schon allein aufgrund der buchhalterischen Darstellung keinen anderen Schluss, als den von der BP dargestellten, zulässt. Die BP sieht daher keinen Grund von der in der ersten Stellungnahme abgegebenen Beurteilung abzuweichen." In der am 16. Oktober 2007 stattgefundenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: "Herr K. gibt zum Projekt L/M an, dass die Bw. einen internationalen Fachmann im Ziegelbau, Herrn Berger, als freien Mitarbeiter engagiert habe. Er sei zuerst für die Bw. tätig gewesen und dann für die Fa. L. . Der Betriebsprüfer weist darauf hin, dass Fremdleistungen im Zusammenhang mit dem genannten Projekt bereits Ende 1996 abgerechnet worden sind und daher keiner genaueren Überprüfung unterzogen wurden. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Errichtung eines Ziegelwerkes in U. . Mag. I. gibt an, dass er nicht Treuhänder für Herrn K. ist. Er legt einen Treuhandvertrag vor, zwischen dem Treugeber (C. SA, mit Sitz in S.J.) einerseits und Herrn Mag I. als Treuhänder andererseits. Der Treuhandvertrag wird als Beilage 1 zum Akt genommen. Herr Mag. I. teilt mit, dass zwar das Datum im Treuhandvertrag fehlt, das Datum allerdings mit dem Kauf der Gesellschaftsanteile zusammenhängen würde (26.4.1995). Zu den Zahlungsflüssen wird festgehalten, dass die 2.000.000 S und 400.000 S Umsatzsteuer mittels Banküberweisung an die S.S. GmbH geflossen sind. Bezüglich der Mittelaufbringung für die Zurückzahlung der erfolgten Entnahmen wird auf den BP-Bericht verwiesen und auf die dortigen Ausführungen der Darlehensaufnahme bei der S.S. GmbH. Herr K. hält fest, dass er weder von der Bw. noch von der S.S. GmbH ein Geschäftsführergehalt erhalten hat. Zu der streitgegenständlichen Beratungstätigkeit gibt es keine schriftlichen Unterlagen. Herr K. vertritt die Ansicht, dass es steuerrechtlich unbeachtlich sei, ob er als Geschäftsführer der S.S. GmbH oder als Geschäftsführerin der Bw. tätig geworden ist. Herr K. gibt bekannt, dass er in den besagten Beratungs- und Managementleistungen als Geschäftsführer der Bw. aufgetreten ist. Herr Mag. I. führt näher aus, dass für die Beschreibung des Leistungsgegenstandes die unstrittige Tatsache, dass das gesamte Projekt L/M mit den angeführten Leistungen als zusätzliches Erkenntnismittel ausreichen würde. Zu den Leistungen teilt Herr K. mit, dass es keine schriftlichen Unterlagen für die Vermittlung und Beratung bei Erstellung von Software gibt. Auf die Frage, warum die Beratungsleistungen nicht zeitgerecht abgerechnet worden sind, gibt Herr K. zur Antwort, dass der Betriebsprüfer die S.S. fragen solle. Abschließend macht Herr K. Verjährung geltend." Über die Berufung wurde erwogen:   Im Berufungsfall ist strittig, ob der Bw. auf Basis einer von der S.S. GmbH am 3. Juli 1998 ausgestellten Rechnung über "Management Leistungen für das Projekt L/M in Höhe von 2,000.000,00 ATS zuzüglich einer Umsatzsteuer von 400.000,00 ATS ein Vorsteuerabzug zusteht. In diesem Zusammenhang ist eine Rechnungsergänzung der S.S. GmbH vom 30. November 1999 zu beachten, wonach die Leistungsbeschreibung auf "Für die Vermittlung und Beratung bei Erstellung von Software zwecks Fabrikationssteuerung sowie Management und Stellung des Geschäftsführers für vier Jahre" geändert wurde. Das Rechnung ausstellende Unternehmen gab als Leistungszeitraum die Jahre 1995 bis 1998 an und verrechnete dafür pauschal 2,000.000,00 ATS zuzüglich einer Umsatzsteuer in Höhe von 400.000,00 ATS. Zu beurteilen gilt es überdies, ob die S.S. GmbH vier Jahre lang hinsichtlich des oben genannten Projektes die Geschäfte für die Bw. durch ihren Gesellschafter Geschäftsführer K. , der auch Geschäftsführer bei der Bw. war, führte und ob der in Streit stehenden Rechnung auch tatsächlich ein Leistungsaustausch zwischen der S.S. W. GmbH und der Bw. zu Grunde lag. Weiters steht in Streit, ob die Betriebsprüfung zu Recht eine verdeckte Gewinnausschüttung im Ausmaß von 2,000.000,00 ATS dem Herrn K. zugerechnet hat. Im Zusammenhang mit der vorhin dargelegten Fakturierung von Beratungsleistungen steht außer Streit, dass die Bw. für das Unternehmen L. in den Jahren 1995 bis 1998 ein Ziegelwerk in G.A. geplant und errichtet hat. Herr K. bemühte sich im Rahmen dieser Abwicklung Kontroll- und Beratungsleistungen zu erhalten. Vorsteuerabzug Gemäß § 12 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in der für den Streitzeitraum anzuwendenden Fassung müssen Rechnungen die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz 6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag. Ein Vorsteuerabzug erfordert somit in sachlicher Hinsicht die Ausführung eines Umsatzes durch andere Unternehmer für das Unternehmen und überdies das Vorliegen einer im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 formgerechten Rechnung. Die Betriebsprüfung stellte in Tz 15 des Prüfungsberichtes fest, dass weder ein Leistungsaustausch noch eine den Erfordernissen des § 11 UStG 1994 entsprechende Rechnung vorliegen würde und aus diesen Gründen ein Vorsteuerabzug nicht rechtmäßig wäre. Ihre Feststellungen stützte sie einerseits darauf, dass die S.S. GmbH weder entsprechende Erlöse aus den streitgegenständlichen Leistungen erklärte noch seit 1993 eine Tätigkeit ausgeübt habe. Andererseits konnte die Bw. zum in Frage stehenden Umsatz keinen geeigneten Schriftverkehr, keine Verträge zur Verfügung stellen, sodass eine klare Trennung der angegebenen Auftrags- und Aufgabenverteilung nicht abzuleiten sei. Darüber hinaus sei es unüblich, dass die mit dem Projekt betraute Bw. nicht den bei ihr in einem Dienstverhältnis stehenden Geschäftsführer mit der Beratung, sondern die S.S. GmbH, bei der K. zu 100% Gesellschafter Geschäftsführer war, beauftragt hatte. K. hätte somit einen entscheidenden Einfluss auf beide Gesellschaften gehabt und wäre der eigentliche Machthaber gewesen. Weiters erfolgte die Abrechnung der Beratungsleistungen durch die Bw. am 3. Juli 1998 um Jahre verspätet, was zwischen Fremden nicht üblich gewesen wäre, zumal das Unternehmen H. GmbH u. Co KG in U. an die Bw. die Schlussrechnung über die Erstellung des Dachziegelwerkes M. betreffend den Leistungszeitraum Oktober 1995 bis Juni 1996 am 9. Dezember 1996 legte. Das Unternehmen Petersen Maskinfabrik AF fakturierte an die Bw. am 24. April 1997 die Gesamtplanung des genannten Projektes. Dass die S.S. GmbH keine Leistungen erbracht haben könne, zeige der Umstand, dass sie im Zeitraum 1995 bis 1997 keine Voranmeldungen abgegeben habe und überdies keine Aufwendungen für die behauptete Geschäftsführung verbucht hatte. Herr K. hat somit kein Geschäftsführergehalt von der S.S. GmbH erhalten. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht ist zunächst auszuführen, dass bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die nur abschnittsweise abgerechnet werden, die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt, genügt. Die Angabe jedes einzelnen Tages, an dem eine Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde, kann unterbleiben. Die Bestimmung erlaubt die Zusammenfassung gleichartiger Leistungen in einer Abrechnung und stellt eine Vereinfachungsregel dar. Wird über einen längeren Abrechnungszeitraum als einen Monat abgerechnet, sind die einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen für jeden Abrechnungszeitraum, der einen Monat wiederum nicht übersteigen darf, gesondert anzuführen. Bei sonstigen Leistungen, bei denen ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, ist als Leistungszeitpunkt jener Tag anzusehen, in dem die sonstige Leistung vollendet wurde. Bei Dauerschuldverhältnissen (zB Vermietung, Leasing), die sich über einen gewissen Zeitraum erstrecken, ist der Abrechnungszeitraum in der Rechnung anzugeben. Dieser kann auch länger als ein Monat sein. Dauerrechnungen können auch für mehrere Veranlagungsperioden ausgestellt werden. Bei Dauerleistungen (zB Mietverhältnisse, Wartungsverträge) kann der schriftliche Vertrag über die vereinbarte Leistung verbunden mit den Zahlungsbelegen als Rechnung angesehen werden, wenn im Vertrag alle vom Gesetz vorgesehenen Rechnungskriterien (ausgenommen der konkrete Leistungszeitraum) enthalten sind (vgl Ruppe, UStG³ § 12 Tz 44). Die Konkretisierung des Leistungszeitraums muss sich aber aus anderen Belegen, zB aus den Zahlungsbelegen, ergeben (vgl Scheiner/Kolacny/Caganec, UStG 1994 § 12 Anm 169). Auf diese Wiese kann der Leistungsgegenstand eindeutig bestimmt werden. Im Berufungsfall wurde mit der in Rede stehenden Faktura über einen Leistungszeitraum von vier Jahren abgerechnet. Die Zulässigkeit einer solchen Abrechnung muss jedoch schon aus der Sicht, dass die einzelnen Leistungen für jeden Abrechnungszeitraum, der einen Monat wiederum nicht übersteigen darf, nicht gesondert angeführt wurden, verneint werden. Die Bw. konnte bezüglich der behaupteten Übernahme und Abwicklung der Geschäftsführung durch K. als Gesellschafter Geschäftsführer der S.S. GmbH im Zusammenhang mit dem genannten Projekt L/M weder einen geeigneten Schriftverkehr noch Verträge vorlegen, geschweige denn ein Leistungsverzeichnis über monatlich erbrachte Leistungen darlegen. Demnach liegt infolge fehlender schriftlicher Verträge über die zwischen der Bw. und der S.S. GmbH vorgeblichen Leistungsvereinbarungen verbunden mit der mangelnden gesonderten Aufzeichnung monatlich erbrachter einzelner Leistungen keine den Erfordernissen des § 11 UStG entsprechende Rechnung vor und ist aus diesem Grund der beantragte Vorsteuerabzug zu verwehren. Zum Vorliegen eines Leistungsaustausches zwischen der Bw. und der S.S. GmbH ist überdies auszuführen, dass in der Frage, ob die Erbringung einer konkreten Leistung einem bestimmten Unternehmer zuzurechnen ist, das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich dem Zivilrecht folgt. Wer nach außen hin im eigenen Namen auftritt, wird regelmäßig zivilrechtlich und umsatzsteuerrechtlich Leistender sein, wenn er die Leistung auch ausführt. Leistungen sind daher jenem Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt und zwar unabhängig davon, ob er das unternehmerische Risiko trägt (vgl. Scheiner - Kolacny UStG § 1 Abs1 Z1 Anm. 9 ff, Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig UStG § 1 Anm. 92 f). Der leistende Unternehmer muss die Leistung nicht selbst erbringen, sondern kann diese durch Hilfspersonen (Arbeitnehmer, Organwalter) oder durch andere Unternehmer ausführen lassen. Leistungen der Arbeitnehmer oder Organwalter eines Unternehmers sind daher ebenfalls diesem zuzurechnen. Für die Zurechnung der Leistung ist auch hier maßgebend, von wem die konkrete Leistung im Außenverhältnis angeboten und ausgeführt wird bzw. wer nach außen als Leistender aufgetreten ist. Entscheidend dafür, ob ein Leistender im eigenen oder im fremden Namen tätig wird, ist daher sein Auftreten nach außen hin (Maßgeblichkeit des Außenverhältnisses, vgl. VwGH 18.12.1996, 95/15/0149, VwGH 15.1.1990, 87/15/0157). Die Bw. vertritt in ihren Berufungsausführungen die Ansicht, dass die zur Verfügung Stellung des Herrn K. als Gesellschafter Geschäftsführer der S.S. GmbH für die Dauer von 4 Jahren ausreiche, einen Leistungsaustausch zwischen der GmbH und der Bw. anzunehmen. Sie stützt sich dabei auf den unstrittigen Umstand, dass sie selbst die im Sachverhaltsteil im einzelnen angeführten Leistungen bei Durchführung des Projektes L/M im Auftragwert in Höhe von 183,000.000,00 ATS erbracht hatte. Dazu komme, dass die S.S. GmbH in den Jahren 1995 bis 1998 für die Besorgung der Geschäftsführung umgerechnet monatlich 41.667,00 ATS erhalten hätte, das ungefähr 1% der Auftragswertes umfasst hätte und demnach als angemessen zu beurteilen sei. Dem Vorbringen der Bw ist zu entgegnen: Die Bw. war während des gesamten Verfahrens nicht in der Lage nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen, dass die S.S. GmbH - wie oben ausgeführt in Ausübung der vorgeblichen Beratungs- und Managementleistungen für die Bw. tätig geworden ist. Ein nach außen hin Auftreten, als ein für die Annahme eines Leistungsaustausches und die Zurechnung zum Unternehmen erforderliches Merkmal, war aus dem vorliegenden Akteninhalt und den Feststellungen der Betriebsprüfung nicht ableitbar. Im Gegenteil hatte die Betriebsprüfung weder nach außen hin erkennbare Tätigkeiten der S.S. GmbH, noch Verbuchungen von Personalkosten, Rückstellungen für Geschäftsführerbezüge, Miete bzw. Betriebskosten als Aufwand über einen Zeitraum von vier Jahren feststellen können. Für die Zurechnung der Leistung ist es maßgebend, von wem die konkrete Leistung im Außenverhältnis angeboten und ausgeführt wird bzw. wer nach außen als Leistender aufgetreten ist. Je nachdem, wie eine Person im Wirtschaftsleben nach außen auftritt und wer das mit dem Auftreten verbundene wirtschaftliche Risiko trägt, kann man daher folgende Fälle unterscheiden: Tritt eine Person im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf, so sind ihr grundsätzlich die von ihr bewirkten Umsätze zuzurechnen. Tritt eine Person im fremden Namen und auf fremde Rechnung auf, so sind die durch sie bewirkten Umsätze grundsätzlich der Person zuzurechnen, in dessen Namen und auf dessen Rechnung sie auftritt (Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig UStG § 1 Tz 95). Dass Herr K. als Geschäftsführer der Bw. die zu beurteilenden Beratungs- und Managementleistungen insbesondere aus dem Grund, da diese das gegenständliche Projekt ohnehin zur Durchführung übernommen hat, ausgeführt hat, ist zweifelsohne nahe liegend. Nach der Aktenlage war weder eine diesbezügliche Auftragsvergabe an die S.S. GmbH erkennbar noch stand fest, aus welchen sachlichen Gründen eine solche an die genannte Gesellschaft erfolgen sollte, wenn ohnedies die Bw. und ihr Geschäftsführer K. die Abwicklung dieses Projektes übernommen hatten. Durch den Umstand, dass während des Verfahrens nicht einmal behauptet wurde, dass die S.S. GmbH über spezielle Fachkenntnisse verfügte, sodass gerade sie die in Rede stehenden Beratungsleistungen zum Vorteil der Bw. tatsächlich ausführen hätte können, war es der Bw. auch nicht gelungen, den streitgegenständlichen Leistungsaustausch nachzuweisen. Dies wurde auch in der am 16. Oktober 2007 vor dem Unabhängigen Finanzsenat stattgefundenen mündlichen Verhandlung eindeutig bestätigt, wonach Herr K. erklärte, die Beratungs- und Managementleistungen als Geschäftsführer der Bw. ausgeführt zu haben. Demnach ist er im Namen der Bw. aufgetreten und sind dieser die in Rede stehenden Leistungen zuzurechnen. Dass in diesem Zusammenhang Banküberweisungen an die S.S. GmbH erfolgten und diese die Erlöse aus dem behaupteten Umsatz verbucht hat, vermag auf Basis vorstehender Ausführungen allein einen Leistungsaustausch mit der S.S. GmbH nicht zu begründen. Zusammenfassend ist zu bemerken, dass nach dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach die S.S. GmbH für die Bw. die Geschäftsführung im Bereich der gegenständlichen Beratungs- und Managementleistungen übernommen hätte, und war aus diesem Grunde der streitgegenständliche Leistungsaustausch zu verneinen und der streitgegenständliche Vorsteuerabzug nicht zu gewähren. 2. Verdeckte Gewinnausschüttung Gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben (VwGH 30. Mai 2001, 99/13/0024). Offene wie verdeckte Gewinnausschüttungen setzen definitionsgemäß eine Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung voraus, ein bloßer "«Machthaber»" (etwa ein an der Gesellschaft nicht beteiligter «Geschäftsführer») kann nicht Empfänger von Gewinnausschüttungen sein (VwGH 7.7.2004, 99/13/0215, 0216). Die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird. Eine verdeckte Ausschüttung ist daher auch dann anzunehmen, wenn Dritte auf Grund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten (24.11.1999, 96/13/0115, VwGH 1.3.2007,2004/15/0096) Für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Ausschüttung ist somit u.a. Voraussetzung, dass einem Anteilsinhaber ein Vermögensvorteil aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zugewendet wird (vgl. VwGH 15.7.1998, 96/13/0039). Von einer solchen Zuwendung an einen Anteilsinhaber und einer daraus folgenden verdeckten Ausschüttung ging die Betriebsprüfung insofern aus, als sie es als erwiesen annahm, dass Herr K. im Streitzeitraum Machthaber der Bw. gewesen wäre. Die Gründe für diese Annahme sieht die Betriebsprüfung darin, dass Herr K. hinsichtlich des in Rede stehenden Projektes die Entscheidungs- Abwicklungsbefugnis und die Unternehmensführung innegehabt hätte. Überdies habe er Geldbeträge im Ausmaß von ca. 1,910.000,00 ATS ATS entnommen und im Streitzeitraum wieder zurückbezahlt. Die Mittel für die Rückbezahlung dieser Beträge hätte Herr K. über ein von der S.S. GmbH gewährtes Darlehen erhalten. Dieses Vorbringen sah die Betriebsprüfung als nicht glaubwürdig an, zumal er diesbezüglich keine Darlehensverträge vorlegte. Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen zum Vorsteuerabzug ist im Berufungsfall davon auszugehen, dass Herr K. als Geschäftsführer der Bw. die in Rede stehenden Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Projekt L/M ausgeführt hat. Vor dem Hintergrund oben zitierter höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung an Herrn K. ohne Gesellschafterstellung nicht möglich, zumal ihm nach dem festgestellten Sachverhalt weder eine Beteiligung an der Bw. noch eine Position als Treugeber nachgewiesen werden konnte. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Treuhandvertrag vermochte ebenso wenig Gegenteiliges festgestellt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.11.1989, 89/14/0141, ausführte, gebührt einem Geschäftsführer auch ohne Vorliegen einer Vereinbarung, also kraft Gesetzes eine angemessene Entlohnung. Abzustellen ist demnach nicht auf formelle Vereinbarungen sondern darauf, dass mangels Vereinbarung eine angemessene Entschädigung für die Geschäftsführertätigkeit als bedungen gilt. Angesichts der Tatsache, dass es erwiesen ist, dass Herr K. die besagten Beratungsleistungen als Geschäftsführer der Bw. erbrachte und dafür 2,000.000,00 ATS im Jahre 1998 bezahlt wurden, ist im Lichte des vorhin zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes von der Ausbedingung einer angemessenen Entschädigung für die Geschäftsführertätigkeit auszugehen. Die angegeben Banküberweisungen im Ausmaß von 2,000.000,00 ATS an die S.S. GmbH sind somit aufgrund der Tatsache, dass das behauptete Rechtsgeschäft mit ihr weder nach außen irgendwie zum Ausdruck gekommen ist noch über einen überprüfbaren Inhalt verfügte, Herrn K. als Geschäftsführer der Bw. für seine Tätigkeit im Zuge der Abwicklung des Projektes L/M zuzurechnen. Der Unabhängige Finanzsenat geht übereinstimmend mit dem Vorbringen der Bw. davon aus, dass ein Entgelt im Ausmaß von 2,000.000,00 ATS, das ca. 1% der Auftragssumme in Höhe von 183,000.000,00 entspricht, als übliche Vergütung für die über einen Zeitraum von vier Jahren erfolgte Geschäftstätigkeit zu beurteilen ist und insoweit auch für die Bw. einen Aufwand darstellt. Aus diesem Grund war die Bildung der Rückstellung in Höhe von 2,000.000,00 ATS als zulässig zu beurteilen. Die Berechnungen in der Tz 23 und 24 des Prüfungsberichtes bleiben unverändert, zumal ein Leistungsaustausch zwischen der S.S. GmbH und der Bw. nicht anzunehmen war und dementsprechend eine offene Verbindlichkeit an die S.S. GmbH nicht im Rechenwerk der Bw. zu erfassen war. Desgleichen war die Auflösung der im Jahre 2000 in die Bilanz eingestellte Wertberichtigung Forderung Finanzamt in Höhe des beantragten Vorsteuerabzuges aufzulösen. Dem erklärten Verlust für das Jahr 2000 in Höhe von -428.808,67 ATS waren die oben genannten Beträge im Ausmaß von 13.975,00 ATS und 400.000,00 ATS hinzuzurechnen und von einem Verlust für das Jahr 2000 in Höhe von -14.833,00 ATS auszugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 6 Berechnungsblätter betreffend die Körperschaftsteuer 1995 bis 2000 Wien, am 29. Oktober 2007

Normen und Schlagworte

VorsteuerabzugLeistungsaustauschformgerechte Rechnungverdeckte Gewinnausschüttung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1800-W/04
Stammnummer
31223
Gültig
29.10.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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