…oben angeführten VwGH-Erkenntnis) bzw. eine Nachsicht (wie im berufungsgegenständlichen Fall). Es liegt daher im berufungsgegenständlichen Fall keine (mittelbare oder unmittelbare) Abhängigkeit der Abgabenhöhe von der Berufungserledigung vor und war in der Folge die Berufung aus den angeführten Gründen abzuweisen. Linz, am 11. September 2006
…im Hinblick auf die gegen diese Stammabgabenbescheide eingebrachte Berufung nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Die den Umsatzsteuerbescheiden zugrunde liegende Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hätte solange keine rechtsgültigen Sachbescheide herbeigeführt, als diese nicht selbst rechtskräftig geworden seien. Weiters führte der Bw. aus…
…werden könnten. Damit wurde der aufnehmenden Gesellschaft keine klar abgrenzbare und gesicherte Rechtsposition über das spezielle Know-how sowie die Leistungen des Berufungswerbers verschafft, die offenbar sehr stark nachgefragt werden (siehe Anlage ./3 des Gutachtens B). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass…
…sehr stark mit der Person des Berufungswerbers verknüpft. Der Bestand eines Kundenstockes kann in der Beratungsbranche für die GmbH aber nur dann ausreichend gesichert sein, wenn keine Abhängigkeit von einem alleine tätigen Leistungsträger, der seine Dienste am Markt jederzeit wieder direkt anbieten kann, gegeben ist…
…Vertreter ist beizupflichten, dass sich die Bestimmung des § 6 BundesbezügeG von der hier anzuwendenden Regelung insbesondere dadurch unterscheidet, dass § 6 BundesbezügeG eben keine Abhängigkeit des Fortzahlungsanspruchs von der Länge der vorangegangenen Funktionsdauer vorsieht. Zu der Frage, ob auch Gehaltsfortzahlungen als "einmalige Entschädigung" i. S. v. …
…der Behörde entkräftet, die Bw. hätten der B eine Gewinnbeteiligung eingeräumt. Abgesehen davon liege eine Forderung mit Beteiligung am Gewinn nicht vor. Eine Forderung mit Gewinnbeteiligung setze eine Abhängigkeit vom Ertrag der Gesellschaft, und insoweit - spiegelbildlich - ein gewisses Risiko des Darlehensgebers voraus. Im konkreten Fall…
…die BH solle dokumentiert werden, dass es in Anbetracht der übrigen Beweismittel (insbesondere von der GGen lückenlos unterfertigte Bestellscheine mit entsprechender Aufklärung über das TW-Vertriebssystem und Bestätigungen über die Übernahme der Waren und der Honorarnoten der B) keinen Sinn mache, die praktische Umsetzung des…
…2006 aus: "Der direkte Bezug bei der BH ist, wie ein diesbezüglicher Versuch der Betriebsprüferin gezeigt hat, nicht möglich. Die GG bucht keine Beratungstätigkeit bei der B, sondern wird von dieser zur Organisation einer Party überredet und gewonnen. (Seite 7 1.2)" Dazu der Steuerberater…
…B ist mittlerweile auch bereits für andere Auftraggeber tätig. Es trifft ihn keine Arbeitspflicht, er kann Aufträge auch ablehnen, wie er in der eidesstattlichen Erklärung ausführt. Dies ist ein wesentliches Merkmal für Chancen und Risiken eines Unternehmers und widerspricht einem in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit…
…die BH solle dokumentiert werden, dass es in Anbetracht der übrigen Beweismittel (insbesondere von der GGen lückenlos unterfertigte Bestellscheine mit entsprechender Aufklärung über das TW-Vertriebssystem und Bestätigungen über die Übernahme der Waren und der Honorarnoten der B) keinen Sinn mache, die praktische Umsetzung des…
…Da keine Abhängigkeit der Einkommensteuerfestsetzung von der Erledigung einer zu St.Nr. 123/4567 eingebrachten Berufung bestehe, sei das Recht auf Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1995 absolut verjährt. Der Bw berief gegen diesen Aufhebungsbescheid und führte zur Begründung an, dass eine mittelbare Abhängigkeit…
…das ein halbes Jahr später angenommen wurde. Aus dem Kaufvertrag vom 28.6.2000 ist keine Abhängigkeit dieses Rechtsgeschäftes mit der Annahme des Angebotes durch die Privatstiftung ersichtlich und auch von der Bw nicht behauptet worden. Es liegen daher sehr wohl mehrere von einander unabhängige…
…betrage daher auch nur 23 % vom Jahresgehalt des Prokuristen. Herr S. habe damit keinerlei Dienstnehmereigenschaften (wirtschaftliches Risiko, keine Weisungsgebundenheit, keine Abhängigkeit vom Unternehmen, keine Eingliederung in die betriebliche Organisation). Die Bestimmung des § 22 Z 2 EStG so auszulegen, dass darunter alle wesentlich beteiligten Personen fallen…
…für andere Unternehmen, womit auch keine Abhängigkeit gegeben sei. 3) Abfuhrdifferenzen Im Kalenderjahr 1998 seien ein Dienstgeberbeitrag in Höhe von S 2.034,00 und ein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von S 240,00 doppelt vorgeschrieben worden. Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Jänner 2002 hat…
…eine schriftliche Bestätigung der Krankenkasse vorzulegen, aus der hervorgehe, dass a) keine Kostenübernahme der Krankenhauskosten erfolgt sei, oder b) keine Zuschüsse geleistet worden seien oder c) keine Zuschüsse zustehen würden, auch wenn diese beantragt worden seien. Mit Schreiben vom 10. August 2009 vermerkte der steuerliche…
…da der Bauauftrag im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens abgeschlossen gewesen sei. Es würden keine Abhängigkeiten zwischen der Gutachterstellung und der Bauausführung bestehen. Eine solchen Konnex gebe es nicht und könne daher eine Befangenheit nicht erkannt werden. Über Befragen gab der Vertreter der Berufungswerber noch…
…einen Abgabenbescheid vorliegen. Keine Abhängigkeit liegt hingegen vor, wenn über den Widerruf einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung entschieden wird, da im Aussetzungsverfahren nicht über die Festsetzung einer Abgabe zu entscheiden ist. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist zudem überhaupt keine Berufung gegen den Widerrufsbescheid, sondern bereits…
…gäbe keine disziplinäre Abhängigkeit und keine Weisungsgebundenheit. Zur Feststellung des Finanzamtes, dass der Bw. keine Arbeitnehmer beschäftigt habe, führte dieser aus, Einzelunternehmer zu sein, allein zu arbeiten und aus diesem Grund müsse er niemanden beschäftigen. Tausende Einzelunternehmer in Österreich würden allein arbeiten, wie z.B…
…dieselbe Sache (VwGH 29.7.1997, 95/14/0117). Zwischen der (mit Berufung angefochtenen) Abgabenschuld des letztveranlagten Kalenderjahres (hier: 2004) und der Höhe der Vorauszahlungen (für 2005 und Folgejahre) besteht auch keine mittelbare Abhängigkeit im Sinne des § 212a BAO. Eine Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuervorauszahlungen…
…verfüge über keine Sperrminorität und habe mit der Gesellschaft am 19.11.1999 einen Werkvertrag abgeschlossen. Unbestritten sei, dass es sich dabei um einen Freien Dienstvertrag handeln würde. Er übe seine Tätigkeit im Rahmen seines Gewerbes als selbständiger Unternehmensberater aus, sei frei von persönlicher Abhängigkeit…