Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3536-W/02
DB, DZ wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3536-W/02vom 24.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom
13. September 2001 der Bw., vertreten durch
Mag. Gudrun Schubert, gegen den Bescheid vom 10. August 2001
des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien betreffend Haftung
zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
für den Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis zum
31. Dezember 2000 wie folgt entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
|
|
lt.
Bescheid, ATS
|
lt.
Bescheid, €
|
lt.
Berufungsent-
scheidung,
ATS
|
lt.
Berufungsent-
scheidung,
€
|
Lohnsteuer
-
Abfuhrdifferenz
|
15.823,00
|
1.149,90
|
15.823,00
|
1.149,90
|
Lohnsteuer
-
Fehlberechnung
|
14.555,00
|
1.057,75
|
0,00
|
0,00
|
Dienstgeber-
beitrag
|
82.549,00
|
5.999,07
|
78.468,00
|
5.702,49
|
Zuschlag
zum DB
|
9.645,00
|
700,93
|
9.169,00
|
666,34
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der
Berufungswerberin (idF.: Bw.) durchgeführten Lohnsteuerprüfung traf
das Prüfungsorgan folgende Feststellungen:
1)
Betriebsausflug
Die Steuerbefreiung des
§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 bestehe nur für die im
Betrieb tätigen Arbeitnehmer. An den Betriebsausflügen der Bw.
hätten auch betriebsfremde Personen teilgenommen. Der Anteil, der auf die
betriebsfremden Personen entfällt, sei daher nachzuversteuern.
2)
Vergütungen des zu 100% beteiligten
Geschäftsführers
Die Tätigkeit des
Geschäftsführers weise - ausgenommen der Weisungsgebundenheit
- sämtliche Merkmale eines Dienstverhältnisses auf
(Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Bw., regelmäßige
Entlohnung). Die Bezüge, die der Geschäftsführer im
streitgegenständlichen Zeitraum erhalten habe (1998: S 398.525,00,
1999: S 600.000,00, 2000: S 700.000,00) seien daher zu Unrecht nicht
in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einbezogen worden.
Das Finanzamt ist den
Feststellungen des Prüfungsorgans gefolgt und hat mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid die Bw. zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen und
den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die
gegenständliche Berufung im Wesentlichen mit folgender
Begründung:
1)
Betriebsausflug
Bei der Firmenreise im Jahre
1999 nach Hurghada habe das Finanzamt beanstandet, dass die empfangenen
Sozialzuwendungen für drei Dienstnehmer nicht angemessen seien, die
Nachberechnung sei jedoch von sechs Personen berechnet worden.
2)
Vergütungen des zu 100% beteiligten
Geschäftsführers
Es bestehe kein Dienstvertrag
für die Geschäftsführertätigkeit, sondern ein Werkvertrag.
Die Zahlungen an den Geschäftsführer seien nicht regelmäßig
erfolgt und der Geschäftsführer hätte darauf je nach
Liquidität der Bw. Anspruch darauf gehabt. Der Geschäftsführer
trage volles Unternehmerrisiko. Das bedeute, wenn die wirtschaftliche Lage der
Bw. so schlecht sei, habe er keinen Anspruch auf Zahlungen. So seien im Jahre
1998 der wirtschaftlichen Lage entsprechend wenig Zahlungen getätigt
worden. Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom
Geschäftsführer persönlich bezahlt. Weiters hafte der
Geschäftsführer für Bankverbindlichkeiten mit seinem
Privatvermögen, eine Liegenschaft sei verpfändet worden. Weiters habe
der Geschäftsführer Einkünfte aus der Geschäftsführung
für andere Unternehmen, womit auch keine Abhängigkeit gegeben
sei.
3)
Abfuhrdifferenzen
Im Kalenderjahr 1998 seien ein
Dienstgeberbeitrag in Höhe von S 2.034,00 und ein Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von S 240,00 doppelt vorgeschrieben
worden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 4. Jänner 2002 hat das Finanzamt der Berufung hinsichtlich
der doppelten Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages in Höhe von
S 2.034,00 und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von
S 240,00 stattgeben und die Berufung in den übrigen Punkten als
unbegründet abgewiesen.
Durch den rechtzeitig
eingebrachten Vorlageantrag gilt die Berufung wiederum als
unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Betriebsausflüge
Gemäß
§ 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die
Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden
Lohnsteuer.
Hinsichtlich der
betriebsfremden Personen, die in keinem Dienstverhältnis zur Bw. stehen und
daher auch nicht Arbeitnehmer der Bw. sind, kommt der Bw. nicht die Eigenschaft
einer Arbeitgeberin zu. Die Inanspruchnahme gemäß
§ 82
EStG 1988 hinsichtlich dieser Personen ist daher zu Unrecht erfolgt. Die
betriebsfremden Personen betreffend ist die Bw. auch nicht Dienstgeber im Sinne
des § 41 FLAG, der auf diese Personen entfallende Anteil an den
Betriebsausflügen ist daher auch nicht in die Bemessungsgrundlage für
den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
einzubeziehen.
Der angefochtene Bescheid wird
daher in diesem Punkt abgeändert.
2)
Vergütungen des zu 100% beteiligten
Geschäftsführers
Gemäß
§ 41
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gemäß
§ 41
Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41
Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Beitrag des Dienstgebers
von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem
Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden
ist, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 7
und 8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Gemäß
§ 22
Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt wird.
Nach Abweisung der vom
Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof gestellten
Anfechtungsanträge (VfGH vom 1. März 2001, G 109/00)
führt der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung der in der Vorschrift des
§ 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in ständiger
Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 5. Juni 2003, Zl. 2003/15/0040, vom
19. Dezember 2001, Zl. 2001/13/0085) aus, dass von einem an einer
Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligten Geschäftsführer dann
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt
werden, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwenige monatliche Entlohnung
erhält.
Im
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001,
G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der
- auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden
- Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher
für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen,
nicht brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund
der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine
Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem eine feste
Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz.
Vor dem Hintergrund dieser
Rechtsprechung geht das Vorbringen der Bw. auf das Fehlen einer fixen
Arbeitszeit und eines Urlaubsanspruches ins Leere. Diese aus der
Weisungsgebundenheit ableitbaren Merkmale sind für die Einstufung der
Tätigkeit unter § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht
maßgebend (so auch: VwGH vom 5. Juni 2003, Zl. 2003/15/0040
mw Judikaturhinweisen).
Dem Einwand der Bw., der
Tätigkeit des Geschäftsführers liege kein Dienstvertrag sondern
ein Werkvertrag zu Grunde, ist entgegen zu halten, dass es auf die
zivilrechtliche Einstufung des Leistungsverhältnisses zwischen der
Gesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ankommt (so
auch: VwGH vom 24. Oktober 2002, Zl. 2001/15/0062).
Die Eingliederung in den
betrieblichen Organismus der Bw. ergibt sich bereits durch die kontinuierliche
und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der
Geschäftsführungstätigkeit, welche von der Bw. nicht in Abrede
gestellt wird. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand, dass der
Geschäftsführer neben seiner Geschäftsführungstätigkeit
für die Bw. noch weitere (Geschäftsführungs)Tätigkeiten
ausübt bzw. auch noch Einkünfte als Gesellschafter einer KEG und aus
Vermietung und Verpachtung erzielt, nichts zu ändern (so auch: VwGH vom
24. Oktober 2002, Zl. 2001/15/0062). Ebensowenig der Umstand,
dass der Geschäftsführer seine Tätigkeit nicht
ausschließlich in den Räumlichkeiten der Bw. sondern auch
außerhalb derselben (auf Baustellen, bei Kunden usw.) ausübt (so
auch: VwGH vom 5. Juni 2003, Zl. 2003/15/0040).
Dem Einwand der Bw., die
Auszahlung des Geschäftsführerbezuges sei von der Liquiditätslage
bzw. der wirtschaftlichen Lage der Bw. abhängig, so sei beispielsweise im
Jahre 1998 der wirtschaftlichen Lage entsprechend wenig ausbezahlt worden, ist
entgegen zu halten, dass das Risiko eines wesentlich beteiligten
Geschäftsführers, welches ausschließlich darin besteht, dass
sein Bezug im Zeitpunkt einer sich abzeichnenden wirtschaftlichen Krise
herabgesetzt wird, noch kein solches ist, wie es für Unternehmer
eigentümlich ist (so auch: VwGH vom 31. März 2003,
Zl. 2003/14/0023). Auch das Risiko, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle der Übernahme einer
Haftung für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft trägt, ist der
Gesellschaftersphäre zuzurechnen und stellt damit kein Unternehmerwagnis
dar (VwGH vom 31. März 2003, 2003/14/0023; vom
24.Oktober 2002, Zl. 2001/15/0062; vom 18. Dezember 2001,
Zl. 2001/15/0060).
Weiters bringt die Bw. vor,
dass die Geschäftsführerbezüge nicht regelmäßig
ausbezahlt worden seien. Dem ist entgegen zu halten, dass eine laufende
Entlohnung auch dann vorliegt, wenn der Jahresbezug nicht in monatlich
gleichbleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt wird (VwGH vom
19. Dezember 2001, Zl. 2001/13/0085). Eine nicht
regelmäßige Entlohnung steht somit der Beurteilung einer
Tätigkeit als eine solche im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen.
Dem Einwand der Bw., dass die
Sozialversicherungsbeiträge vom Gesellschafter-Geschäftsführer
selbst bezahlt werden, ist entgegen zu halten, dass die Bezüge eines
wesentlich beteiligten Geschäftsführer, der - wie im
gegenständlichen Fall dargestellt worden ist - seine
Geschäftsführungstätigkeit ohne Unternehmerrisiko ausübt,
auch dann dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
unterliegen, wenn der Geschäftsführer seine
Sozialversicherungsbeiträge selbst bezahlt (VwGH vom
22. September 2000, Zl. 2000/15/0075; vom
19. Dezember 2001, Zl. 2001/13/0085). Im Übrigen werden
Sozialversicherungsbeiträge (hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile) auch von
"klassischen" Dienstnehmern im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 getragen (VwGH vom 25. November 1999,
Zl. 99/15/0188).
Im Hinblick auf die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus, das Fehlen eines relevanten
Unternehmerrisikos und die laufende Entlohnung wurde die Betätigung des
Geschäftsführers zu Recht als solche im Sinne des § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 qualifiziert und daraus die Rechtsfolgen
hinsichtlich Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
gezogen.
Der Berufung war daher in
diesem Punkt der gewünschte Erfolg zu versagen.
3)
Neuberechnung
Aufgrund der Ausführungen
unter Punkt 1) und unter Berücksichtigung, dass ein Dienstgeberbeitrag in
Höhe von S 2.034,00 und ein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in
Höhe von S 240,00 doppelt verrechnet worden sind, sind die Lohnsteuer,
der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt neu zu berechnen:
Lohnsteuer-Fehlberechnung
bisher: S 14.555,00 (= € 1.057,75), abzüglich der auf die
Betriebsausflüge entfallenden Lohnsteuer = S 14.555,00, ergibt
Lohnsteuer neu: 0,00; Dienstgeberbeitrag bisher: S 82.549,00 (=
€ 5.999,07), abzüglich des auf die Betriebsausflüge
entfallenden Dienstgeberbeitrages = S 2.047,00 und abzüglich des
doppelt verrechneten Betrages in Höhe von S 2.034,00, ergibt
Dienstgeberbeitrag neu: S 78.468,00 (= € 5.702,49); Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag bisher: S 9.645,00, abzüglich des auf die
Betriebsausflüge entfallenden Zuschlages = S 236,00 und abzüglich
des doppelt verrechneten Betrages in Höhe von S 240,00, ergibt
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag neu: S 9.169,00 (=
€ 666,34).
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
24. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3536-W/02
- Stammnummer
- 8362
- Gültig
- 24.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF