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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0204-W/07

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung eines Vertriebssystems von Tupperwareprodukten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0204-W/07vom 27.05.2009Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Das von der Bezirkshändlerin angestrebte Vertriebssystem der Lieferungen von Tupperwareprodukten an die Gastgeberinnen und weitere Lieferungen von den Gastgeberinnen (idR Hausfrauen) an die Gäste (Endverbraucher) konnte aus Sicht und Wahrnehmung der Gastgeberinnen und ihrer Gäste nicht anerkannt werden. Vielmehr ist von einer direkten Leistungsbeziehung der Bezirkshändlerin mit den Gästen (Endverbrauchern) auszugehen. Bei der Beurteilung von umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen sind nicht die formalen Kriterien (die Bestätigungen der Gastgeberinnen, Rechnung, Honorarnote, Lieferschein erhalten zu haben) ausschlaggebend, sondern es kommt auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt an. Der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage bei der Bezirkshändlerin wird der volle Kaufpreis und nicht ein - in der Höhe des Beraterinnenhonorars festgelegter - rabattierter Preis zugrunde gelegt.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende M. und die weiteren Mitglieder N., O. und P. über die Berufung der Bw., vertreten durch die Masseverwalterin MV., gegen die Bescheide des Finanzamtes A., vertreten durch B. und C., betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2005 sowie Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Zeiträume Mai bis Dezember 2005 und Jänner 2006 nach der am 21. April 2009 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Der vorläufige Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 10. August 2006 wird gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe (Anlage 3) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Die Bw. ist eine in der Rechtsform einer GmbH gegründete Bezirkshandlung (BH) von Tupperware (TW) Österreich. Der Betriebsgegenstand ist die Vermittlung von Tupperware-Produkten, die ausschließlich auf "Tupperwarepartys" verkauft werden. Frau E. D. ist Geschäftsführerin und hält eine Beteiligung von 25 % an der Bw. Weitere Beteiligungen zu je 25 % an der Bw. haben Charlotte D. , Siegried D. und Christine F.. Die Veranlagungen erfolgten nach einem Wirtschaftsjahr vom 1. Mai bis zum 30. April des darauffolgenden Jahres. Eine - die Prüfungszeiträume 2000 bis 2002 und die Nachschauzeiträume Jänner 2003 bis Jänner 2006 umfassende - im Zeitraum März 2004 bis April 2006 abgehaltene Betriebsprüfung enthält in Tz. 1 des Betriebsprüfungsberichtes vom 1. August 2006 folgende Feststellungen: "Tz. 1 Vertriebssystem und Umsatzsteuer: Das geprüfte Unternehmen ist eine Bezirkshandlung (BH) von Tupperware Österreich, Betriebsgegenstand ist der Vertrieb von Tupperware-Produkten. Dieser erfolgt ausschließlich im Rahmen von als "Tupperwarepartys" bezeichneten Verkaufsveranstaltungen, die im Haushalt von sogenannten Gastgeberinnen (GGen), im Regelfall Hausfrauen, stattfinden. An den Verkaufspartys nimmt auch eine von Tupperware geschulte Beraterin (B) teil. Diese B untersteht organisatorisch einer Gruppenberaterin (GB). Die Ausbildung der Ben wird von der BH und der GB übernommen, die GB rechnet ihre Leistung mit der BH in Form von "Schulungsentgelt" ab. Eine neu angeworbene B erhält von der BH durch die GB einen Leitfaden und es wird ihr empfohlen, die "Montagsmeetings" möglichst wöchentlich zu besuchen, um Produktneuheiten kennen zu lernen und sich mit anderen Ben auszutauschen. Vor der Tupperwareparty hält die B zumeist eine Besprechung mit der jeweiligen GG ab, entweder fernmündlich oder im Rahmen eines persönlichen Treffens. Dabei werden der Partytermin und die für die Vorführung gewünschte Produktpalette festgelegt. Die GG erhält von der B einen "Partyplan" und für jeden Gast einen Katalog mit den Tupperware-Produkten und den dazugehörigen Preisen. Aus diesem Partyplan ist für die GG ersichtlich, dass sie je nach Gästeanzahl und Höhe des Gesamtbestellwertes verschiedene Gastgeschenke erzielen kann. Bei der Verkaufsparty werden die einzelnen Tupperware-Artikel von der B den Partyteilnehmern vorgeführt. Nach Ablauf der Party füllt jeder Gast, der ein Produkt erwerben will, sein an die GG gerichtetes "Bestellkärtchen" aus. Auf der Rückseite dieser Bestellkärtchen ist eine Liste der Produkte mit den dazugehörigen Katalogpreisen (100 %) abgedruckt. Bei diesen Preisen handelt es sich laut Vermerk um unverbindlich empfohlene Richtpreise. Auf Basis dieser Bestellkärtchen füllen die GG und die B, im Regelfall gemeinsam, ein an die BH gerichtetes Bestellformular aus. Auf diesem Bestellformular findet sich u.a. folgender kleingedruckter Text: "Liebe Gastgeberin! Mit diesem Formular bestellen Sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zum Weiterverkauf die angeführten Produkte. Der weitere Ablauf wie folgt: Die Waren werden von der angeführten Bezirkshandlung an Sie geliefert und fakturiert und von Ihnen an Ihre Gäste weiterverkauft. Sie werden bei Ihren Aufgaben von einer von Tupperware geschulten Beraterin unterstützt. Die Beraterin rechnet das mit Ihnen vereinbarte Honorar für Ihre Leistung direkt mit Ihnen ab. Wir ersuchen Sie durch Ihre Unterschrift zu bestätigen, dass Sie über den vorstehenden Ablauf informiert wurden und ihn zustimmend zur Kenntnis nehmen. Wir ersuchen Sie um Verständnis dafür, dass ohne Ihre persönliche Unterschrift eine Auslieferung nicht erfolgen kann." Das Bestellformular wird von der GG unterzeichnet. Weiters bestätigt auch die B mit ihrer Unterschrift auf diesem Bestellformular, dass die GG über den dargestellten Ablauf informiert wurde und ihn zustimmend zur Kenntnis genommen hat. Zumeist durch die B wird das Bestellformular der BH übermittelt. Die GG sammelt in weiterer Folge von ihren Gästen das Geld für die jeweils von ihnen laut ausgefüllten Bestellkärtchen bestellten Artikel ein, und zwar die vollen 100 % (= Summe der Katalogpreise) und händigt den Betrag der B im Regelfall bar aus. Die BH stellt die Waren nach Veranstaltung - gemäß Bestellformular - zusammen, dh pro Party ein Sack, den die B von der BH abholt. Von der BH werden entsprechend der Anzahl der Partygäste "Liefersackerl" beigelegt, mit denen die B die Aufteilung der Artikel auf die einzelnen Gäste vornehmen kann. Die Rechnung und der Bankeinzahlungsbeleg werden von der BH nicht an die GG, sondern an die B weitergegeben. Die B nimmt die Aufteilung der Waren auf die für die jeweiligen Endabnehmer bestimmten Liefersackerl entweder alleine oder gemeinsam mit der GG vor. Danach übergibt die B die "Liefersackerl" mit den Waren an die GG, vorausgesetzt die GG hat der B mittlerweile das Geld (100 % = voller Katalogpreis) übergeben. Weiters überreicht die B der GG die Ausgangsrechnung der BH sowie ihre eigene Honorarnote. Die GG unterschreibt einen Abschnitt der Rechnung der BH (die Übernahmebestätigung), womit sie den Erhalt der Ware, der Rechnung der Bezirkshandlung und der Honorarnote der Beraterin bestätigt. Die Ausgangsrechnung der BH ist an die GG gerichtet. Darin sind die Katalogpreise der Produkte zuzüglich der Verwaltungskosten angeführt, sodann wird von der Summe ein Rabatt iHv 22,5 % abgezogen und vom verbleibenden Betrag (= 77,5 %) die Umsatzsteuer ausgewiesen. Von dem ihr von der GG übergebenen Geldbetrag (100 % der Produktpreise) behält sich die B einen Anteil von 22,5 % für sich als Honorar ein und überweist die restlichen 77,5 % an die BH. Die Weitergabe der "Liefersackerl" mit den Waren an die Gäste wird entweder von der B oder von der GG durchgeführt. Umsatzssteuerliche Beurteilung durch die BH bzw. Tupperware Österreich: Begründet mit dem auf dem Bestellformular dargestellten formalen Ablauf, der durch die GGen mit ihren Unterschriften zur Kenntnis genommen wird, und über den die Ben die GGen - dokumentiert durch die Unterschriften der Ben - auch informiert haben sollten, gehen die BH bzw. Tupperware Österreich von einer Leistungsbeziehung zwischen der BH und der GG aus. Danach tätigt die BH hinsichtlich der im Rahmen der abgehaltenen Verkaufsparty bestellten Waren zunächst eine Lieferung an die GG und stellt ihr die Katalogpreise abzüglich eines Rabatts von 22,5 % in Rechnung. In der Folge liefert die GG die Produkte an die Partygäste (regelmäßig zum vollen Preis) weiter. Die GG steht zusätzlich auch in einer Leistungsbeziehung mit der B. Sie zahlt ihr für ihre Unterstützungstätigkeit ein Honorar (grundsätzlich in Höhe von 22,5 % des vollen Preises der gelieferten Tupperware-Artikel) und erhält darüber eine Honorarnote. Die BH versteuert ihre Umsätze auf Basis der rabattierten Beträge. Umsatzsteuerliche Beurteilung durch das Finanzamt: Zwecks Feststellung, ob das von Tupperware dargestellte Vertriebssystem in dieser Form in der Praxis auch tatsächlich umgesetzt ist, wurden im Zuge der Betriebsprüfung weitere Sachverhaltsermittlungen durch Befragungen von GGen und Ben durchgeführt. Die an die GGen gerichtete Frage "Haben Sie die Waren bei der Bezirkshändlerin in eigenem Namen eingekauft und an Ihre Gäste weiterverkauft?", wurde durchgehend mit Nein beantwortet. Auf die weiters gestellte Frage "Wer verkauft die Tupperware-Produkte an die Gäste? Die BH, die B oder Sie als GG (wie ein Händler)? Wurden die BH, Tupperware oder die B genannt, aber niemals die GG selbst. Die Frage "Kennen Sie den Text auf dem Bestellformular?", wobei ein Muster bei der Befragung hergezeigt wurde, wurde durchwegs mit Nein beantwortet. In einem Fall lautete die Antwort: "Ich habe ihn wohl unterschrieben, aber den Text nie durchgelesen." Eine GG gab auf die Frage, ob sie den Text auf dem Bestellformular durchgelesen und unterschrieben habe, folgende Antwort:"Ich bin mir nicht sicher, ob ich ein solches (Anmerkung: wie ihr bei der Fragestellung vorgelegtes) Bestellformular unterschrieben habe. Ich habe jedoch eine Unterschrift geleistet. Mir wurde gesagt, dies sei eine Bestätigung über die Abhaltung der Party. Den Text des von mir unterfertigten Formulars habe ich mir nicht durchgelesen, da mir von der Beraterin gesagt wurde: Das ist normal vor einer Party." Weiters wurden die GGen danach befragt, ob sie wüssten, ob und bejahendenfalls von wem die B ein Honorar erhält (von der BH oder von der GG). Die Antworten waren dahingehend, dass die GGen teilweise keine Kenntnis davon hatten, ob die B ein Honorar erhält, manche vermuteten es. Alle gaben aber an, dass jedenfalls nicht sie als GGen der B ein Honorar bezahlen. Eine B gab auf die Frage, von wem sie ihr Honorar bekomme, Folgendes an: "Ich behalte mir 22,5 % vom Partyumsatz als Honorar ein. Die GG hat auf dieses Honorar keinen Einfluss. Der Prozentsatz wurde mir von der GB bekannt gegeben." Der Erhalt einer gesonderten Honorarnote der B wurde in den meisten Fällen verneint. Somit stellte sich in den Befragungen heraus, dass die GG - trotz Unterschriften der GGen und Ben auf den Bestellformularen - diese kleingedruckten Passagen des Bestellformulars nicht gelesen bzw. zur Kenntnis genommen haben und auch über das von Tupperware vorgesehene Vertriebssystem weder informiert wurden noch Bescheid wussten. Sie hatten also keine Ahnung davon, dass sie in den Liefervorgang eingeschaltet sein sollten bzw. gegenüber den Ben in Rechtsbeziehungen treten sollten. Daraus folgt aber auch, dass entgegen dem Vorbringen der abgabepflichtigen BH bzw. deren steuerlicher Vertretung das Vertriebssystem nicht in der Form abläuft, wie von ihnen behauptet. Tatsächlich liefert nämlich die abgabepflichtige BH nicht an die GGen, sondern unmittelbar an die Endabnehmer (Partygäste), für die sie jeweils die "Liefersackerl" beigelegt hat, zu feststehenden Katalogpreisen (100%). Die B wird im Auftrag der BH tätig. An dieser Beurteilung kann nach Ansicht des Finanzamtes auch eine Verrechnung entsprechend dem Erläuterungstext auf den von den GGen unterschriebenen Tupperware-Bestellformularen nichts ändern. Auch wenn die GG von der BH bzw. der B eine an die GG gerichtete Rechnung erhält und die GG ihren Gästen den vollen Katalogpreis weiterverrechnet, kann keine Lieferung der GG unterstellt werden. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Wille der GGen auf die Ausführung einer Lieferung gerichtet ist. Gemäß § 4 Abs. 1 UStG 1994 wird der Umsatz bei Lieferungen nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung aufzuwenden hat, um die Lieferung zu erhalten. Da die GGen mehr als die ihr in Rechnung gestellten 77,5 % nämlich regelmäßig die vollen 100 % ohne Abzug des Rabattes einkassieren und der B zur Einzahlung an die BH übergeben, stellen die 22,5 % ebenfalls Entgelt an die BH dar. Die Einbehaltung dieser 22,5 % durch die B ist lediglich als Abkürzung des Zahlungsweges hinsichtlich der Provision der BH an die B zu beurteilen. Dieses Honorar wird somit de facto von der BH bezahlt. Da die BH tatsächlich direkt an den Endabnehmer liefert (bzw. die B im Auftrag der Bezirkshandlung tätig wird) ist bei der Ermittlung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für die Lieferung des Bezirkshändlers vom vollen Verkaufspreis (ist gleich der Betrag, den die Endabnehmer für die gelieferten Waren aufzuwenden haben), und nicht von den um 22,5 % rabattierten Preisen auszugehen. Für die Sichtweise des Finanzamtes sprechen auch die folgenden Ermittlungsergebnisse bzw. Überlegungen: Wenn eine B erstmals tätig wird, steht ihr eine erfahrene B zur Seite. In diesem Fall sind die GG und die B ident (die erfahrene B verzichtet auf ihr Honorar) und auf den Übernahmebestätigungen bestätigt die GG der neuen B (=sich selbst) die Bezahlung des Honorars. Für die Gastgeberinnengeschenke muss die B einen Kostenanteil übernehmen. In diesem Fall stellt die BH eine Ausgangsrechnung an die B, in der der ausgewiesene Rabatt (=Honorar für die Gastgeberin) Null beträgt. Es wurden auch in solchen Fällen unterfertigte Übernahmebestätigungen vorgefunden, dh es wurde die Bezahlung eines nicht existenten Honorars (ATS bzw. Euro Null) von ein und derselben Person bestätigt. Das untermauert die Ansicht der Finanzbehörde, dass die GGen und die Ben selbst die von Tupperware Österreich bzw. der Bezirkshandlung verpflichtend vorgeschriebenen Formulare unterschreiben, ohne sich des Inhalts bewusst zu sein. Die Bestellformulare werden von den Beraterinnen den Gastgeberinnen zur Unterschrift vorgelegt, ohne Erläuterung und meistens nach Abhaltung der Party. Bei einer Übernahmebestätigung war die Nummer der Honorarnote zum Zeitpunkt, da die Gastgeberin unterschrieben hat, noch nicht ausgefüllt, so dass die Gastgeberin überzeugt war, mit dieser Unterschrift lediglich den Erhalt der Waren zu bestätigen. Eine B sagte aus:"...Vor Beginn der Party lasse ich die Gastgeberinnen auf einem so genannten Bestellformular unterfertigen. Ich erkläre den Gastgeberinnen, dass ich deren Unterschrift benötige, da ich ansonsten keine Waren von der Bezirkshandlung bekomme." In zumindest einem Fall wurde festgestellt, dass die Unterschrift auf dem Bestellformular nicht von der betreffenden GG stammte, sondern - von wem auch immer - gefälscht wurde. Die Befragungen ergaben, dass die vor der Party stattfindenden Besprechungen ausschließlich Terminvereinbarungen und vorzuführende Produkte betrafen, aber nicht das Abrechnungssystem. Die GG und die Gäste gehen davon aus, in jedem Fall den Katalogpreis (= inkl. des auf das Honorar für die B entfallenden Anteils) bezahlen zu müssen, um die Produkte zu erhalten. Unter den befragten GG waren auch Unternehmerinnen, die genauso wenig wussten, dass sie laut Vertriebssystem die Waren von der BH einkaufen und an ihre Gäste weiterveräußern. Die Frage, ob sie den auf der Party erzielten Umsatz in ihre Umsatzsteuererklärung aufgenommen hätten, wurde verneint. Falls die B eine vorhergehende Lieferung - betreffend eine Verkaufsparty bei einer anderen GG - nicht an die BH bezahlt, liefert die BH nicht an die nächste "neue" Gastgeberin, die mit dem vorherigen Geschäft nichts zu tun hat! Das bedeutet aber, dass bei Inkassoproblemen von der Bezirkshandlung nicht die GG, sondern die B zur Rechenschaft gezogen wird. Sollte der BH eine Lieferung nicht bezahlt worden sein, schreibt sie eine Mahnung an die B und nicht an die GG, was gegen eine Lieferbeziehung zwischen BH und GG und für eine Leistungsbeziehung zwischen der BH und der B spricht. Die BH hat auch wiederholt gegen Ben rechtliche Schritte ergriffen. Die eigentliche Rolle der GG besteht somit im wesentlichen darin, die Infrastruktur für die Verkaufsveranstaltungen zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Zahl an Partybesuchern zu sorgen. Sie ist nicht in die Lieferkette eingeschaltet. Ihr fällt bloß eine Inkassotätigkeit zu, indem sie die vollen Beträge (inklusive der 22,5 %) einsammelt und an die B abliefert. Diese Preise sind für die GGen nicht disponibel, es konnte kein Fall eines Preisnachlasses verifiziert werden. Für ihre Bemühungen (Zurverfügungstellen der Räumlichkeit, Getränke und Imbisse für die Partyteilnehmer, Inkassotätigkeit, Mitwirken an der Weitergabe der Produkte an die Endabnehmer) erhält die GG lediglich Gastgeberinnengeschenke. Die Gastgeberin kann auch nicht ohne Beraterin tätig werden, also zum Beispiel direkt bei der Tupperware Bezirkshandlung einkaufen. Ungewöhnlich erscheint, dass die GG auch für Waren, die sie für sich selbst kauft, den vollen Produktpreis entrichtet und im Zahlungsweg an die B weitergibt, und sich die B davon ebenfalls ein Honorar einbehält. Auch das spricht gegen das von Tupperware kolportierte Vertriebssystem, und dafür, dass die Ben ihre Honorare - wenn auch im abgekürzten Zahlungsweg - de facto für ihre Mitwirkung am Vertrieb der Produkte durch die BH von dieser erhalten. Dh auch wenn die GG selbst Waren erwirbt, müsste sie der B ein Honorar bezahlen! Für eine Leistungsbeziehung zwischen BH und B spricht weiters, dass die Ben von der BH und GB ausgebildet und laufend instruiert werden. Im Falle von Reklamationen, bzw. wenn von Endverbrauchern Ersatzteile benötigt werden, verweist die BH diese an die nächste B, und nicht an die GG, die die Veranstaltung abgehalten hat, was wiederum dafür spricht, dass die B für die BH tätig wird. Abschließend ist festzuhalten, dass die Ermittlungen ergaben, dass die formalen Umstände (Bestellformulare etc) nichts an den tatsächlichen Umständen geändert haben. Das System hat sich gegenüber der letzten Betriebsprüfung nicht geändert, wie von Tupperware Österreich behauptet wird, es wird lediglich eine Abkürzung des Zahlungsweges gewählt." Diese Feststellungen hatten folgende Auswirkungen auf die Umsatzsteuer: siehe Anlage 1 Mit Datum vom 10. August 2006 wurden diese Feststellungen in den Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2000 bis 2005 berücksichtigt und fanden auch in den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden für die Zeiträume Mai bis Dezember 2005 vom 11. August 2006 und für den Zeitraum Jänner 2006 vom 18. August 2006 Berücksichtigung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Veranlagung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgte, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sei. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 erging gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig. (Die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Zeiträume Mai 2005 bis Jänner 2006 ergaben jeweils eine Nachforderung von 12.136,91 €.) Mit Schreiben vom 11. September 2006 wurde gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2005 sowie gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Zeiträume Mai 2005 bis Jänner 2006 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, das sich insbesondere gegen die Zurechnung der Umsätze an die Tupperware-Bezirkshandlung E. D. GmbH (=Bw.) richtet. 1) Nach Auffassung der steuerlichen Vertreterin stellt sich das seit Mitte 1996 bestehende neue TW-Vertriebssystem wie folgt dar: Zur Bestellung der TW-Produkte: Die Gäste bestellen die von ihnen gewünschten TW-Produkte bei der GG mit Einzelbestellkarten, die an die GG gerichtet sind. Diese Bestellkarten werden an die GG übergeben bzw. übersendet. Die GG bestellt diese Produkte mit einem eigenen Bestellformular im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bei der BH. Diese Sammelbestellung wird von der GG mit Unterstützung der B oder auch von der B für die GG ausgefüllt, von der GG unterfertigt und an die BH übermittelt. Der durch die Bestellung abgeschlossene Kaufvertrag für die TW-Produkte kommt somit nicht zwischen Gast und BH, sondern zwischen Gast und GG zustande. Mit Abgabe der von der GG auszufüllenden Sammelbestellung wird ein zweiter Kaufvertrag, nämlich zwischen der GG und der BH abgeschlossen. Der seit 2000 verwendete Text des Bestellformulars laute wie folgt: "Liebe Gastgeberin! Mit diesem Formular bestellen Sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zum Weiterverkauf die angeführten Produkte. Der weitere Ablauf ist wie folgt: Diese Waren werden von der angeführten Bezirkshandlung an Sie geliefert und fakturiert und von Ihnen an Ihre Gäste weiterverkauft. Sie werden bei Ihren Aufgaben von einer von Tupperware geschulten Beraterin unterstützt. Die Beraterin rechnet das mit Ihnen vereinbarte Honorar für Ihre Leistung direkt mit Ihnen ab. Wir ersuchen Sie durch Ihre Unterschrift zu bestätigen, dass Sie über den vorstehend dargestellten Ablauf informiert wurden und ihn zustimmend zur Kenntnis nehmen. Wir ersuchen um Verständnis dafür, dass ohne Ihre persönliche Unterschrift eine Auslieferung nicht erfolgen kann." Dieser Text sei Anfang 2000 im Rahmen einer BMF-Anfrage vom 19. Jänner 2000 mit dem BMF zwecks Klarstellung abgestimmt worden. Aus dem Text gehe eindeutig hervor, dass die GG die Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwerbe und an die Gäste weiterverkaufe. Dies werde von der GG mit ihrer Unterschrift ausdrücklich zur Kenntnis genommen und bestätigt. Überdies bestätige die B mit ihrer Unterschrift, dass sie die GG über den Ablauf des Systems informiert habe und dieser von der GG zustimmend zur Kenntnis genommen worden sei. Die Betriebsprüfung habe die von den GGen unterfertigten Bestellformulare umfassend geprüft. Der Text sei klar und deutlich lesbar und unübersehbar auf der Vorderseite des Formulars links neben dem eigentlichen Bestellteil angebracht. Dass diese Textpassagen kleingedruckt seien, habe keinerlei Relevanz für die Gültigkeit der geleisteten Unterschriften. Zur Fakturierung: Die BH liefere und fakturiere diese Prokukte an die GG idR mit einem Rabatt von - bezogen auf den unverbindlich empfohlenen Endverkaufspreis - 22,5 %. Über sämtliche bestellten Waren werde von der BH aufgrund der Bestellung der GG eine einzige Rechnung an die GG ausgestellt. Die GG bezahle den Rechnungsbetrag auch unter Mithilfe der B an die BH. Die BH habe nur Geschäftsbeziehungen mit den GGen. Die BH kenne weder die Identität der einzelnen Gäste bzw. deren konkrete Bestellungen, noch allfällige Sondervereinbarungen der GG mit den Gästen und der Beraterin. Diese Informationen interessieren die BH auch nicht, da sie nur Rechtsbeziehungen zur GG habe und dieser die von ihr im eigenen Namen bei ihr bestellten Artikel liefere. Zur Warenlieferung: Die TW-Produkte werden von der BH allenfalls mit Unterstützung der im Auftrag und für Rechnung der Gastgeberin tätigen B an die GG als Käuferin der TW-Produkte ausgeliefert, wobei teilweise die B die Waren von der BH zur GG und teilweise die GG die Waren direkt bei der BH abhole. Die Gastgeberin verkaufe und liefere die Produkte gemäß den bei ihr getätigten Bestellungen an ihre Gäste weiter. Die physische Warenbewegung erfolge daher in aller Regel zunächst von der BH an die GG und dann von der GG an die Gäste. Die Aufteilung der Produkte auf die Gäste werde anhand der Bestellkärtchen von der GG oder in deren Auftrag von der B vorgenommen. Seit 1988 liege im Regelfall eine Bestätigung der GG vor, dass sie die Ware und auch die Rechnung von der BH sowie die Honorarnoten von der B übernommen habe. Zur Stellung und Entlohnung der Beraterin: Die B, die als Selbständige im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig sei, habe nur Rechtsbeziehungen zu den GGen und erhalte von diesen ihr Honorar, das zwischen B und GG prinzipiell frei vereinbart werden könne. Als unverbindliche Empfehlung gelte, dass das Honorar der B 22,5 % des unverbindlich empfohlenen Listenpreises betrage, wobei von dieser Vorgabe jederzeit abgegangen werden könne. Wenn dies in der Praxis selten vorkomme, so liege dies wohl daran, dass eine B als selbständige Unternehmerin im Regelfall nicht daran interessiert sei, ihre GGen auf einen allfälligen Verhandlungsspielraum bei ihrem Honorar hinzuweisen. Überdies könne die B selbst darüber entscheiden, ob sie Beratungen nur gegen Bezahlung des vollen empfohlenen Honorars durchführe oder Nachlässe gewähre; die BH habe diesbezüglich keinerlei Einfluss auf die Ben. Zur Dokumentation des Systems in Werbematerialien und Informationsblättern: Das TW-Vertriebssystem werde auch in diversen Schulungsunterlagen, Formularen und Werbematerialien, welche die Firma TW den BHen zur Verfügung stelle, sowie auch auf der Homepage von TW Österreich dokumentiert (zB Blumenplan, Produktkatalog). 2) Zum Verhältnis und zur Stellung von GG und B: Gastgeberin (GG): Hauptaufgabe der GG sei der Kontakt zu den Gästen, also den finalen Käufern der TW-Produkte. Die GG aquiriere die Gäste, sie entscheide, welche Gäste zur Vorführung eingeladen werden; sie ist es, die den Kontakt zu den Gästen habe, der dann letztlich für den erfolgreichen Geschäftsabschluss bei allen Beteiligten maßgeblich sei; sie ist es, die die Produkte weiterverkaufe. Da die Räumlichkeiten der GG gewissermaßen das Verkaufslokal sind, erfülle die GG damit die essentielle Funktion für den Verkauf der TW-Produkte, weil nur sie über das Verkaufslokal und über die Kontakte zu den Endkunden verfüge. Die GG übernehme auch die von der BH gelieferten Waren und verkaufe diese an die Gäste weiter. Auch das Inkasso der von den Gästen zu bezahlenden Beträge werde von der GG durchgeführt. Die GG erhalte in Abhängigkeit von Gästeanzahl und Gesamtbestellwert von der BH bestimmte TW-Produkte als Gratislieferung (GG-Geschenk = Naturalrabatt). Beraterin (B): TW sei aus Image- und Qualitätsgründen bestrebt, TW-Produkte nur nach einer Vorführung durch eine geschulte B zu verkaufen. Daneben sei es aber grundsätzlich möglich, als GG auch direkt bei der BH zu kaufen, was in der Praxis allerdings selten vorkomme. Es könne jede GG auch B werden und damit beide Funktionen vereinen. Die rechtlichen Beziehungen der B zu GG bzw. BH stellen sich wie folgt dar: 1. Die B habe nur ein Auftragsverhältnis mit bzw. einen Honoraranspruch gegenüber der GG. 2. Sie könne gegenüber der BH keine Honoraransprüche geltend machen. 3. Gleichmaßen könne die BH der B keine Weisungen erteilen. 4. Die GG "bucht" die Beratungstätigkeit direkt bei der selbständigen B und nicht bei der BH. 5. Sie könne daher zB Leistungmängel bei der Beratung nur gegenüber der B, nicht aber bei der BH geltend machen. In allen aktuellen Broschüren wird ausdrücklich davon gesprochen, dass die B das mit der GG "vereinbarte Honorar" direkt mit der GG abrechnet (Beilage 1 Ausdruck einer Information auf der TW-Homepage http://www.tupperware.co.at/party/42.html "Gastgeberin sein ist ganz einfach und macht riesig Spaß", in der ausdrücklich ausgeführt werde, dass die GG die bestellten Waren von der BH kauft und an die Gäste weiterverkauft und weiters mit der B das für die Beratung und sonstige Unterstützung bei der Abwicklung vereinbarte Honorar verrechnet). Die dargestellten rechtlichen Beziehungen im TW-Vertriebssystem seien nach außen hin klar erkennbar und nachvollziehbar dokumentiert. Ergänzend werde noch auf das fehlende Konkurrenzverbot hingewiesen: Die B könne auch die Erzeugnisse anderer Hersteller im Heimvertriebssystem präsentieren. Die BH könne keine rechtlichen Schritte gegen Ben unternehmen, die auch in anderen Heimvertriebssystemen tätig seien. 3) Stellungnahme zur Sachverhaltsdarstellung der Betriebsprüfung laut Tz. 1 der Niederschriften: "Wie bereits ausgeführt, wird der der umsatzsteuerlichen Behandlung des TW-Vertriebssystems zugrunde liegende Sachverhalt im BP-Bericht vom 1.8.2006 (Steuerliche Feststellungen Tz. 1) in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig bzw. missverständlich dargestellt. Nachfolgend werden nochmals die aus der Sicht der BH notwendigen Ergänzungen bzw. Richtigstellungen vorgenommen: a) "Diese (=die B) untersteht organisatorisch einer Gruppenberaterin (GB)." Der Begriff "untersteht" ist irreführend. Die GB ist lediglich aus fachlich-inhaltlicher Sicht Ansprechpartnerin für die Ben bei allen diesbezüglichen Fragen (zB neue Produkte), sie hat aber - wie die BH - keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den Ben. Die Ben sind in keiner Weise in die Betriebsorganisation der BH eingegliedert, sie haben zur BH kein Vertragsverhältnis. b) "Die GG sammelt in weiterer Folge von ihren Gästen das Geld für die jeweils von ihnen laut ausgefüllten Bestellkärtchen bestellten Artikel ein, und zwar die vollen 100 % (=Summe der Katalogpreise) und händigt den Betrag der B im Regelfall bar aus." Die Darstellung, dass die GG immer "die vollen 100 % (=Summe der Katalogpreise) einkassiert, ist insoweit zu relativieren, als der BH eben nicht bekannt ist, ob die GG den Gästen bzw. die B der GG (zulässigerweise) Nachlässe gewährt. Zur Stellung und Bedeutung der GG wird nochmals festgehalten, dass diese alle Funktionen erfüllt, die üblicherweise von einem Eigenhändler erfüllt werden: 1. Sie stellt mit ihrer Wohnung das "Verkaufslokal" zur Verfügung. 2. Sie hat die Kontakte zu den Gästen (=ihre Kunden) und veranlasst diese, an der Heimvorführung teilzunehmen. 3. Sie schafft durch eine entsprechende Atmosphäre ein angenehmes Verkaufsklima. 4. Dadurch und durch ihren persönlichen Einsatz bei und nach der Veranstaltung (die Bestellungen werden ja erst nach der Veranstaltung bei der GG aufgegeben) nimmt sie selbstverständlich einen wesentlichen Einfluss auf den Verkaufserfolg und damit auf den Umsatz bei der Heimvorführung. c) "Die Rechnung und der Bankeinzahlungsbeleg werden von der BH nicht an die GG, sondern an die B weitergegeben." Rechnung und Bankeinzahlungsbeleg werden von der BH gemeinsam mit der Ware der B übergeben und von dieser mit der Ware an die GG übermittelt. Letztendlich landen daher Rechnung und Einzahlungsbeleg (wie auch die Ware) über die B bei der GG. d) "Danach übergibt die B die "Liefersackerl" mit den Waren an die GG, vorausgesetzt die GG hat der B mittlerweile das Geld (100 % = voller Katalogpreis) übergeben." Diese Darstellung ist insofern unpräzise, als die Übergabe der Waren von der B an die GG und die Übergabe des für die BH bestimmten Geldes von der GG an die B (die diesen Geldbetrag in der Folge im Rahmen ihrer Servicefunktion für die GG an die BH weiter leitet) in der Praxis im Regelfall Zug um Zug erfolgt. e) "Die Ausgangsrechnung der BH ist an die GG gerichtet. Darin sind die Katalogpreise der Produkte zuzüglich der Verwaltungskosten angeführt, sodann wird von der Summe ein Rabatt iHv 22,5 % abgezogen und vom verbleibenden Betrag (= 77,5 %) die Umsatzsteuer ausgewiesen." Diese Darstellung ist insoweit nicht korrekt, als die Reihenfolge falsch und unvollständig dargestellt ist: Von der Summe der Katalogpreise (ohne Umsatzsteuer) wird zunächst der GG-Rabatt in Höhe von 22,5 % abgezogen und danach Sonstiges, Musterverkäufe (fehlt in obiger Darstellung!) und ein (geringfügiger) Verwaltungskostenbeitrag hinzugerechnet. Von dieser Basis wird schließlich die Umsatzsteuer berechnet (siehe Beilage 8). f) "Von dem ihr von der GG übergebenen Geldbetrag (100 % der Produktpreise) behält sich die B einen Anteil von 22,5 % für sich als Honorar ein und überweist die restlichen 77,5 % an die BH." Diese Darstellung ist insoweit unpräzise, als sich die B das vereinbarte Honorar einbehält, wobei entsprechend den unverbindlichen Empfehlungen von TW im Regelfall ein Honorar von 22,5 % vereinbart wird. Grundsätzlich ist aber das Honorar frei vereinbar. Zu den Vereinbarungen zwischen GG und B bzw. GG und Gästen ist nochmals Folgendes anzumerken: 1. Tatsache ist, dass die GG das Honorar mit der B frei vereinbaren kann. Es gibt diesbezüglich keine rechtlichen Bindungen bzw. Vorgaben von TW Österreich bzw. von der BH (solche wären im Übrigen rechtlich auch gar nicht zulässig). Natürlich wird die B ihre Leistung im Regelfall zum empfohlenen Honorarsatz von 22,5 % (= Gastgeberinnenrabatt) anbieten und die GG von sich aus verständlicherweise nicht auf einen allfälligen Verhandlungsspielraum hinweisen. Die Gewährung eines Nachlasses hängt - abgesehen vom Verhandlungsgeschick - letztendlich davon ab, wer wirtschaftlich stärker ist: Wenn die B die Vorführung unbedingt abhalten will, wird sie im Einzelfall auch einen Honorarnachlass zugunsten der GG akzeptieren. Die BH selbst hat darauf keinen Einfluss und über einen allfälligen Nachlass auch keine Informationen, da sie nur an die GG liefert und daher nur den Preis kennt, den sie der GG in Rechnung stellt. Die BH kann daher mangels Informationen auch keinen Nachweis führen, ob Ben in der Praxis tatsächlich Nachlässe gewähren. 2. Selbst wenn die GG der B das Honorar in Höhe von 22,5 % bezahlt, bleiben ihr als "Spanne" (Bruttogewinn) die bereits mehrfach erwähnten Gastgeberinnengeschenke, welche sie in Form von Naturalrabatten erhält (es werden von der BH zB 22 TW-Produkte an die GG geliefert, aber nur 20 in Rechnung gestellt). 3. Selbstverständlich steht es jeder GG frei, sich auch als B zu betätigen, wodurch die Bezahlung eines Honorars an eine (fremde) B entfällt und ihr daher der volle Bruttogewinn (Gastgeberinnenrabatt und Gastgeberinnengeschenk) verbleibt. 4. Inwieweit die GG ihren Gästen Nachlässe gewährt, ist der BH ebenfalls unbekannt und für sie auch ohne Relevanz. Die im BP-Bericht zitierte Auskunft einer B, der Prozentsatz von 22,5 % für das Honorar sei ihr von der GB bekannt gegeben, kann daher nur so verstanden werden, dass die GB diesen Prozentsatz für das Honorar unverbindlich empfohlen hat. Die Aussage, die GG hätte darauf keinen Einfluss, ist aus rechtlicher Sicht eindeutig unrichtig, da die GG das Honorar verhandeln kann. Sehr wohl kann sich aber eine B aus eigenem Entschluss auf den Standpunkt stellen, dass sie Heimvorführungen nur gegen ein Honorar von 22,5 % des Partyumsatzes durchführt. g) "Für die Gastgeberinnengeschenke muss die B einen Kostenanteil übernehmen. In diesem Fall stellt die BH eine Ausgangsrechnung an die B, in der der ausgewiesene Rabatt (= Honorar für die GG) Null beträgt." Diese Feststellung ist unrichtig. Ben tragen keinen Anteil an den Gastgeberinnengeschenken. Diese gehen vielmehr ausschließlich zu Lasten der BH. h) "Die Bestellformulare werden von den Ben den GGen zur Unterschrift vorgelegt, ohne Erläuterung und meistens nach Abhaltung der Party." Diese Behauptung im BP-Bericht ist unrichtig. Die Ben werden in den Schulungen sowie in allen Informationen, die sie von der BH bzw. von TW Österreich erhalten (zB auch TW-Homepage, Schulungsunterlagen, Informationshefte etc), darauf hingewiesen, dass die GGen vor der Verkaufsparty über die rechtlichen Rahmenbedingungen des TW-Vertriebssystems aufgeklärt werden müssen. Dies ist nach dem Wissensstand der geprüften BH idR auch der Fall (siehe auch die Ergebnisse der großen GGen-Befragung im folgenden Abschnitt). Dass die Bestellung selbst von der GG erst nach der Verkaufsparty aufgegeben werden kann, ist evident. i) "Falls die B eine vorhergehende Lieferung ... nicht an die BH bezahlt, liefert die BH nicht an die neue GG, die mit dem vorherigen Geschäft nichts zu tun hat. Das bedeutet aber, dass bei Inkassoproblemen von der BH nicht die GG, sondern die B zur Rechenschaft gezogen wird." Diese Aussage stellt den Sachverhalt unrichtig bzw missverständlich dar. Wie oben bereits ausgeführt, übernimmt die B für die GG eine Reihe von Serviceleistungen. Dazu gehört auch, dass die B idR die Ware von der BH zur GG bringt und das von der GG übernommene Geld für die Bezahlung der Lieferung an die BH weiterleitet. Wenn die B die Ware für die letzte Verkaufsparty bei der BH holt, muss sie üblicherweise das Geld für die Bezahlung der vorhergehenden (bereits ausgelieferten) Party bei der BH abliefern. Tut sie das nicht, wird ihr die BH im Regelfall die Ware für die letzte Heimvorführung nicht übergeben. Die Ware wird in diesem Fall - da offensichtlich die B (was selten vorkommt) bei ihrer Inkassofunktion nicht verlässlich war - direkt an die GG abliefert (oder von dieser abgeholt). Die Ware wird daher selbstverständlich von der BH an die GG ausgeliefert, aber nicht über die B. j) "Sollte der BH eine Lieferung nicht bezahlt worden sein, schreibt sie eine Mahnung an die B und nicht an die GG, was gegen eine Lieferbeziehung zwischen BH und GG und für eine Leistungsbeziehung zwischen BH und B spricht. Die BH hat auch wiederholt gegen Ben rechtliche Schritte ergriffen." Die angesprochenen Aspekte wurden der Außenprüfung mehrfach erläutert, wurden aber offensichtlich noch immer nicht verstanden. Da die B der GG die Ware im Regelfall nur Zug um Zug gegen Übergabe des Zahlungsbetrages aushändigt, muss die BH im Falle eines Zahlungsverzugs der B davon ausgehen, dass die GG den Rechnungsbetrag zwar an die B ausgehändigt, diese das Geld aber nicht rechtzeitig bei der BH abgeliefert hat. Bei Zahlungsrückständen wird daher zunächst die B mit der Frage angeschrieben, ob sie das ausständige Geld von der GG übernommen hat, und ersucht, dieses bei der BH abzuliefern (siehe das auch bereits den Organen der Außenprüfung übergebene Mahnschreiben, Beilage 2). Eine Mahnung der GG erfolgt erst dann, wenn die B darlegen kann, dass sie selbst das Geld für die Bezahlung der Lieferung nicht bekommen hat (was aber idR nicht vorkommen dürfte, da die Ware Zug um Zug gegen Aushändigung des Geldes übergeben wird). Dass die BH bei Zahlungsverzug zunächst eine Mahnung an die B sendet, hat daher nichts mit einer Rechtsbeziehung zwischen BH und der B zu tun, sondern ausschließlich damit, dass nach dem üblichen Ablauf die B im Rahmen ihrer Servicefunktion für die GG die Waren bei der BH abholt und zur GG bringt und in der Folge den von der GG übernommenen Zahlungsbetrag für die Warenlieferung bei der BH abliefert. Wird im Einzelfall Geld von einer B unterschlagen, so ergreift die BH selbstverständlich rechtliche Schritte gegen diese B (Anzeige bei der Polizei). k) "Die GG kann auch nicht ohne B tätig werden, also zum Beispiel direkt bei der TW BH einkaufen....Dh auch wenn die GG selbst Waren erwirbt, müsste sie der B ein Honorar zahlen." Diese Ausführungen sind in der zitierten Form unzutreffend. Jede GG kann ganz einfach auch selbst TW-B werden. Wenn sie als B auch selbst GG ist, kauft sie mit Gastgeberinnenrabatt, muss aber kein Honorar für eine (fremde) B bezahlen. Es bleibt ihr daher - neben dem Gastgeberinnengeschenk - die volle Spanne von 22,5 %. Die angesprochenen Aspekte bei der Ausstellung von Belegen (Ausstellung von Belegen an sich selbst) sind lediglich Einzelfälle und haben mit der umsatzsteuerlichen Beurteilung des Vertriebssystems nichts zu tun. l) "Für eine Leistungsbeziehung zwischen BH und B spricht weiters, dass die Ben von der BH und GB ausgebildet und laufend instruiert werden." Die Informationen durch die BH über die vorzuführenden Produkte sind für die B eine wichtige Grundlage, um ihre Tätigkeit effizient und gewinnbringend ausüben zu können. Dies gilt aber für jeden Unternehmer. Es besteht für die Tätigkeit als B aber keinerlei Verpflichtung, an irgendwelchen Schulungen der BH teilzunehmen. Die B kann sich die für ihre Tätigkeit erforderlichen Informationen auch schriftlich, über die TW-Homepage oder über andere Ben holen. Keinesfalls kann daraus aber eine Rechtsbeziehung zur BH abgeleitet werden. Die B ist auch sonst in keiner Weise in die Betriebsorganisation der BH eingegliedert. Sie kann tätig werden, wie sie will. Sie kann Monate lang als B untätig sein und dann wiederum 3 Verkaufspartys pro Woche organisieren. Mangels Rechtsbeziehung kann ein Bezirkshändler eine B auch nie kündigen (er hat ja keinen Vertrag mit ihr, den er aufkündigen könnte!). m) "Da die GGen mehr als die ihr in Rechnung an die Gäste gestellten 77,5 %, nämlich regelmäßig die vollen 100 % ohne Abzug des Rabatts, einkassieren und der B zur Einzahlung an die BH übergeben, stellen die 22,5 % ebenfalls Entgelt an die BH dar." Aus dem Umstand, dass die GGen an die Gäste um den vollen Katalogpreis (= 100 %) verkaufen, kann keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass der volle Umsatz deshalb der BH zuzurechnen sei (siehe die späteren rechtlichen Ausführungen). Die BH kennt das von der GG tatsächlich verlangte Entgelt gar nicht. Mit der Weiterleitung des Betrages an die B zahlt die GG die Entgelte für zwei Schuldverhältnisse, nämlich das Entgelt an die BH für die Lieferung der Ware und das Entgelt an die B für die Vorführung und die sonstigen Dienstleistungen der B. An die BH wird nur der Rechnungsbetrag der BH einbezahlt! Die Einbehaltung des vereinbarten Honorares durch die B ist keine Abkürzung des Zahlungsweges; vielmehr habe die B - wie mehrfach ausgeführt - ein eigenständiges Vertragsverhältnis mit der GG. Das Honorar der B wird daher nicht "de facto" von der BH bezahlt, sondern direkt von der GG als Auftraggeberin an die B. Die BH kennt die tatsächliche Höhe dieses Honorars gar nicht, sie ist für diese auch ohne Relevanz. 4) Stellungnahme zu den von der Betriebsprüfung durchgeführten Befragungen von Gastgeberinnen, eigene Gastgeberinnen-Befragungen und österreichweite Gastgeberinnen-Befragung von TW Österreich Zwecks Feststellung, "ob das von TW dargestellte Vertriebssystem in dieser Form in der Praxis auch tatsächlich umgesetzt ist, wurden im Zuge der Betriebsprüfung weitere Sachverhaltsermittlungen durch Befragungen von GGen und Ben durchgeführt." Mit diesen Befragungen soll offensichtlich der Nachweis geführt werden, dass die praktische Umsetzung des TW-Vertriebssystems nicht den steuerlichen Erfordernissen entspreche. Abgesehen davon, dass diese umfangreiche Befragungen überwiegend Fragen enthalten, die für die umsatzsteuerliche Beurteilung des TW-Vertriebssystems völlig irrelevant seien, sei dazu Folgendes festzuhalten: a) Verfahrensmängel bei Einvernahmen von GGen und Ben Es werde als gravierender Verfahrensmangel angesehen, dass sämtliche Befragungen von der Betriebsprüfung ohne vorherige Verständigung und ohne Beiziehung eines Vertreters der geprüften BH durchgeführt worden sei, weil es sich bei den befragten GGen idR um steuerlich unerfahrene Hausfrauen handle, die bei einer Befragung durch Finanzbeamte verständlicherweise erheblich verunsichert seien und zu "Erinnerungslücken" neigen. Rechtlich und steuerlich unerfahrene Personen neigen, wenn ihnen möglicherweise ein steuerlich unkorrektes Verhalten vorgeworfen werde, dazu, mit Unwissenheit über den maßgeblichen Sachverhalt und dessen rechtliche und steuerliche Konsequenzen zu argumentieren und damit alle Fragen "abzublocken". Weiters wurden der Bw. die Namen der befragten Personen erst gegen Ende der Betriebsprüfung durch Übergabe der Kopien der Fragebögen bzw. Protokolle bekannt gegeben, wobei die Unterschriften der befragten Personen auf den kopierten Protokollen nicht erkennbar seien. Lediglich die Deckblätter der Protokolle, die der Bw. nicht übermittelt wurden,sollen Unterschriften aufweisen. Letztlich sei der BH nicht exakt bekannt, wie viele Personen insgesamt befragt worden seien. Den Niederschriften und den Ausführungen des BP-Berichtes vom 1.8.2005 zufolge hätten die befragten GGen bei den von der BP durchgeführten Befragungen folgende Aussagen getätigt: "Es sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung von der BH einkaufen und an die Gäste weiterverkaufen. Von den befragten GGen wird überwiegend behauptet, sie hätten nichts unterschrieben; teilweise bestätigen sie, dass sie etwas unterschrieben haben, sie wüssten aber nicht, was. Der "Text" auf dem Bestellformular sei nicht bekannt gewesen. Laut Ausführungen im BP-Bericht hätten die GGen auch nicht gewusst, ob und von wem die B ein Honorar erhält. Die Frage nach dem Erhalt einer gesonderten Honorarnote der B sei in den meisten Fällen verneint worden." Dem Schluss der BP daraus, dass die GG trotz Unterschriften der GGen und Ben auf den Bestellformularen diese kleingedruckten Passagen des Bestellformulars nicht gelesen bzw. zur Kenntnis genommen haben und über das TW-Vertriebssystem weder informiert wurden noch Bescheid wussten, dass sie in den Liefervorgang eingeschaltet gewesen seien bzw. gegenüber den Ben in Rechtsbeziehungen treten sollten, wird Folgendes entgegnet: "Durch Recherchen in den eigenen Unterlagen konnte die geprüfte BH den Organen der Außenprüfung in allen Fällen von befragten GGen anhand der vorhandenen Belege nachweisen, dass die befragten GGen trotz unklarer bzw. gegenteiliger Aussagen sehr wohl die Bestellungen an den Bezirkshändler wie auch die Bestätigungen betreffend Übernahme der TW-Produkte und der Ben-Honorarnote eigenhändig unterschrieben haben. Mit diesen von der geprüften BH durchgeführten ergänzenden Erhebungen ist aber der eindeutige Nachweis erbracht, dass die Befragungen der Außenprüfung mit gravierenden Mängeln behaftet sind und in ganz wesentlichen Sachverhaltselementen Unrichtigkeiten aufweisen. Dieses Ergebnis ist allerdings durchaus verständlich: Abgesehen von der bereits erwähnten Erfahrungstatsache, dass ein Staatsbürger, der bisher keinerlei Kontakt mit dem Finanzamt und auch keine Erfahrung im Umgang mit Steuerprüfern hatte, von einer Befragung durch mehrere Finanzbeamte erheblich verunsichert wird, liegt es auch auf der Hand, dass GGen, die meist nur alle ein bis zwei Jahre eine TW-Verkaufsparty durchführen, sich im Regelfall nicht mehr an alle Details dieser Verkaufsparty erinnern können. Im Falle der Beiziehung eines Vertreters des geprüften Unternehmens wäre es nicht nur möglich gewesen, das sich bei der Befragung einer steuerlich unerfahrenen GG durch Finanzbeamte zwangsläufig ergebende Spannungsverhältnis abzubauen, sondern es hätten die GGen auch sofort mit den von ihnen unterfertigten Belegen und sonstigen Unterlagen konfrontiert werden können. Dadurch wäre es möglich gewesen, aus den Befragungen objektive und sachlich brauchbare Ergebnisse zu gewinnen. Die BP hat es jedenfalls unterlassen, die im Rahmen des Prüfungsverfahrens von der BH aufgezeigten Widersprüche zwischen Zeugenaussagen und den vorhandenen unterfertigten Belegen (Bestellscheine und Bestätigungen) aufzuklären, was einen schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt. Die Ergebnisse der von der BP ohne Beiziehung eines Vertreters der geprüften BH durchgeführten Befragungen lassen uE daher keine verlässlichen Schlüsse auf die Umsetzung des Systems bzw. den unzureichenden Informationsstand der GGen zu und sind somit als Grundlage für die mit gravierenden steuerlichen Auswirkungen verbundenen umsatzsteuerlichen Entscheidungen der Abgabenbehörde uE nicht geeignet. Entgegen den diesbezüglichen Versuchen im BP-Bericht vom 1.8.2006 ist es rechtlich unzulässig, die in der BH aufliegenden eigenhändigen Unterschriften von zigtausenden (volljährigen und daher geschäftsfähigen) GGen und Ben zu negieren, mit denen diese bestätigen, dass sie als GGen über den rechtlichen Ablauf des TW-Vertriebssystems aufgeklärt wurden und die Honorarnote der B für deren Leistung erhalten haben bzw. als Ben die GGen über den rechtlichen Ablauf des TW-Vertriebssytems aufgeklärt haben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die seit Anfang 2000 praktizierte Dokumentation (Unterfertigung der das Vertriebssystem darstellenden Textpassagen am Bestellschein durch GG und B, Bestätigung des Erhalts der Ben-Honorarnote durch die Unterschrift der GG) in Übereinstimmung mit dem BMF (Anfrage vom 19.1.2000 mit der Stellungnahme vom 16.3.2000, GZ T 317/2 - IV/9/20; siehe im Detail unten) gerade deshalb gewählt worden ist, um angesichts der Unbrauchbarkeit von GGenbefragungen durch die Finanzverwaltung eine eindeutige Dokumentation (durch eigenhändige Unterschriften) darüber vorlegen zu können, dass sowohl die GG als auch die B über die rechtlichen Rahmenbedingungen des TW-Vertriebssystems korrekt informiert sind." b) Eigene GG-Befragungen der BH Auch die Bw. habe zwischenzeitlich selbst 36 stichprobenweise ausgewählte GG über ihre Kenntnisse zum TW-Vertriebssystem befragt, wobei diese bestätigt hätten, dass ihnen bei den TW-Verkaufspartys folgender Ablauf des TW-Vertriebssystems bekannt und bewusst war: "1) Die bei mir anwesenden Gäste bestellten die von ihnen gewünschten TW-Produkte bei mir als GG. Ich bestelle diese Produkte in der Folge bei einer TW-BH. 2) Die BH liefert und fakturiert die Produkte an mich als GG. Ich verkaufe und liefere die Produkte im eignen Namen und auf eigene Rechnung an meine Partygäste weiter. 3) Bei der Abwicklung der Party, der Warenauslieferung und der Zahlungsabwicklung werde ich von einer geschulten TW -B unterstützt, deren Honorar direkt mit mir abgerechnet und von mir bezahlt wird." Die Originale der unterfertigten Bestätigungen der von der BH befragten GGen wurden der Berufung beigelegt (Beilage 3). Mit diesen Befragungen der GGen durch die BH solle dokumentiert werden, dass es in Anbetracht der übrigen Beweismittel (insbesondere von der GGen lückenlos unterfertigte Bestellscheine mit entsprechender Aufklärung über das TW-Vertriebssystem und Bestätigungen über die Übernahme der Waren und der Honorarnoten der B) keinen Sinn mache, die praktische Umsetzung des TW-Vertriebssystems anhand von persönlichen Befragungen einzelner GGen nachweisen zu wollen. Im Übrigen müsse bezweifelt werden, ob angesichts der Gesamtzahl von rund 15.000 Heimvorführungen mit rund 15.000 GGen pro Jahr und ca. 300 tätigen Ben die Befragung von einigen wenigen GGen durch Finanzbeamte wirklich zu einem repräsentativen Überblick über die Realität von TW-Verkaufsveranstaltungen führen könne.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0204-W/07
Stammnummer
41084
Gültig
27.05.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF