Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0204-W/07
Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung eines Vertriebssystems von Tupperwareprodukten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0204-W/07vom 27.05.2009Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zu den Änderungen im "neuen" Vertriebssystem ist anzumerken, dass die von der Bw. im Verwaltungsverfahren geschilderte "Umstellung" nur einseitig auf Seiten der Bezirkshandlung stattgefunden hat. An der tatsächlichen Durchführung der Partys und am Liefervorgang bzw. an der körperlichen Warenbewegung hat sich in der Praxis de facto jedoch nichts geändert, lediglich die "formellen" Rahmenbedingungen wurden durch Zwischenschaltung der GG anders dargestellt.
Trotz vorliegender Dokumentation, die im Einklang mit Stellungnahmen beim Bundesministerium für Finanzen gewählt wurde (wie Unterfertigung der Textpassagen am Bestellschein; Bestätigung der Erhalts der Ben-Honorarnote) betonen auch die - für den UFS nicht bindenden - BMF-Erlässe (siehe Pkt 2 der Berufungsentscheidung), dass der tatsächliche Liefervorgang entsprechend dem Lieferwillen ausgeführt werden muss, um eine Leistungsbeziehung annehmen zu können. Es sei entscheidend, wie das TW-Vertriebssystem tatsächlich gestaltet wird.
Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren allerdings ergeben hat, war den GG die - von TW angestrebte - Modifizierung des bisherigen Ablaufes einer Party nicht bewusst bzw. wurde eine derartige Änderung offensichtlich nicht wahrgenommen, zumal sich aus der Sicht der GG und ihrer Gäste der seit Generationen bekannte Ablauf einer Tupperparty - Einladung von Verwandten, Freunden und Bekannten zur Party, Produktvorführung und Information durch eine Beraterin, Einsammeln der Bestellkarten der Gäste und Weiterleitung an die Beraterin, Einsammeln der Geldbeträge lt. Preisliste durch die GG, Übernahme und Aufteilung der Waren - nicht anders als bisher gestaltete. Dieser aus Sicht und nach Wahrnehmung der GG und ihrer Gäste unveränderte Ablauf von Tupperpartys spricht dafür, dass die Bw. weiterhin - wie bereits auch bisher - gegenüber den Endverbrauchern (= Gästen) hinsichtlich des gesamten Entgelts eine Lieferung erbringt und sich bei deren Ausführung zweier Personen, nämlich einerseits der B und anderseits der GG, bedient. Die von Tupperware vorgenommene Umstellung der Vertriebsstruktur, indem auf dem Bestellformular darauf hingewiesen wird, dass die GG im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bei der BH bestellt, reicht für sich allein jedenfalls auch dann nicht aus, die GG in eine "künstlich" erzeugte Lieferkette einzubinden bzw. das Außenverhältnis zwischen der Bw. und ihren präsumtiven Kunden abweichend vom bisherigen zu gestalten, wenn die sog. "Einverständniserklärung" auf dem Bestellformular von der GG unterschrieben wurde.
Die GG trägt keinerlei wirtschaftliches bzw. unternehmerisches Risiko bei der Abhaltung einer Party, sie bleibt weiterhin eine Privatperson, die in Form von gesellschaftlichen Zusammenkünften im Verwandten- und Freundeskreis eine Verkaufsparty in ihrer Wohnung veranstaltet, ohne dadurch Unternehmerin zu werden bzw. eine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinn auszuführen. Der wirtschaftliche Erfolg wirkt sich auch nicht bei der GG aus, sondern bei den am Leistungsaustausch Beteiligten, nämlich bei der BH und bei den Gästen.
Auch aus den Garantie- und Rückgabebestimmungen für TW-Produkte ist zu entnehmen, dass eine Haltbarkeitsgarantie übernommen wird, die über die B (und nicht etwa über die GG) in Anspruch zu nehmen ist und jedem Endverbraucher ein auf einen Monat befristetes Rückgaberecht der bestellten Ware eingeräumt wird, welches wiederum gegenüber der B ausgeübt werden kann. Gewährleistungsansprüche werden somit nicht gegenüber der GG, sondern gegenüber die BH geltend gemacht bzw. erfolgt auch die Ersatzteilbeschaffung - über Einwirken einer B - direkt bei der BH. Die GG hat nach einer durchgeführten TW-Party lediglich eine Sammlungs- und Verteilungsfunktion, weiters übt sie für die BH eine Inkassotätigkeit aus, was für diese eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung zur Folge hat. Ebenso erweist sich auch die Erstellung nur einer an die GG gerichteten "Sammelrechnung" pro Verkaufsparty als wesentliche Entlastung von manipulativen Tätigkeiten.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Bw. nach wie vor "Herr der Leistungsbeziehung" ist, zumal die Leistung in ihren Verantwortungsbereich und in ihr Risiko fällt und nicht in jenes der GG.
Darüberhinaus vermittelt der laufend und unverändert von Tupperware (vgl Homepage "Gastgeberin sein ist ganz einfach und macht riesig Spass"...) verwendete Begriff "Gastgeberin", auch nach außen nicht den Eindruck, dass diese wie ein "Zwischenhändler" tätig wird. Daran vermögen auch die formalen Modifizierungen am Vertriebssystem der Bw. nichts zu ändern, vor allem wird die Wohnung der GG ab 1.7.1996 nicht plötzlich zu einem Verkaufslokal und die Gäste werden nicht zu Kunden der GG. Gerade die Kundenerwartung ist aufgrund des seit Jahrzehnten in der Öffentlichkeit bekannten Ablaufes von Tupperpartys jedenfalls nicht darauf gerichtet, mit der die Verkaufsparty veranstaltenden GG in eine Geschäftsbeziehung zu treten bzw. wird die GG von ihren Gästen wohl kaum als "Zwischenhändlerin" wahrgenommen. Nach der Kundenerwartung besteht bei einer TW-Verkaufsparty die Leistung des Produktanbieters (= BH) in der Lieferung der von geschulten Beraterinnen beworbenen und vorgeführten und in der Folge von den Kaufinteressenten - nach Durchsicht der von der B beigestellten Kataloge - bestellten Tupperwareprodukte.
Bei einer derartigen Fallkonstellation kann auch nach der Verkehrsauffassung nicht gesagt werden, dass die Bw. außerhalb eines nur zwischen GG und ihren Gästen stattfindenden Leistungsaustausches steht bzw. der Leistungsaustausch nur zwischen Bw. und GG sowie dieser und der Beraterin stattfindet. Bei der Beurteilung von umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen sind - wie bereits vorstehend ausgeführt - nicht die formalen Kriterien (die Bestätigungen der GG, Rechnung, Honorarnote, Lieferschein erhalten zu haben) ausschlaggebend, sondern es kommt auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt an.
Dass die Bw. die im Rahmen von Verkaufspartys angebotenen Leistungen nicht selbst (bzw. im hier vorliegenden Fall einer GmbH durch ihre Organe) erbringt, sondern andere Personen (Beraterin) zur Erfüllung heranzieht und Teile des Entgeltes (Provision der Beraterin) diesen überlässt, vermag die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage der Bw. nach Dafürhalten des Berufungssenates nicht zu mindern. Der Rechtsauffassung der Betriebsprüfung, wonach es sich bei der von der Beraterin einbehaltenen Provision lediglich um eine Abkürzung des Zahlungsweges handelt, ist daher vollinhaltlich zuzustimmen.
Der Entgeltsbegriff ist in § 4 UStG aus der Sicht des Leistungsempfängers definiert. Seine Leistungen sind (nur) Entgelt, soweit sie aufgewendet werden, um die Leistung des Unternehmers zu erhalten. Dazu gehören auch Aufwendungen des Unternehmers, die dieser gesondert weiterverrechnet (Auslagenersatz wie Verwaltungsbeitrag). Nur das ist Entgelt, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder sonstigen Leistung steht (Entgeltlichkeitszusammenhang). Ob der Abnehmer das Entgelt (ganz oder teilweise) dem Unternehmer direkt oder mit seinem Einverständnis oder auf sein Verlangen einem Dritten leistet, ist unbeachtlich (vgl. Ruppe, UStG³, § 4 Tz 10)
Die 6. EG-Rl. (Art. 11) stellt darauf ab, was der Unternehmer, somit der Leistende, für seine Leistung erhält (erhalten soll).
Nicht maßgebend für die Entgeltseigenschaft ist, ob die Gegenleistung vom Abnehmer (=die Gäste) an den Unternehmer (= BH) oder für ihn an einen Dritten (= B bzw. GG) geleistet wird (Ruppe, aaO, § 4 Tz. 11).
8. Eventualbegehren:
8.1. Schätzung der Vorsteuern:
Gemäß
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
Fehlt die Rechnung überhaupt oder entspricht sie nicht den Erfordernissen des § 11, so kann Ruppe zufolge (UStG³, § 12 Tz 42) der Leistungsempfänger vom leistenden Unternehmer die Ausstellung einer (formgerechten) Rechnung verlangen. Ist die Rechnung mangelhaft, so kann der Vorsteuerabzug erst für den Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Berichtigung oder Ergänzung der mangelhaften Rechnung erfolgt (VwGH 17.9.1996, 95/14/0068). So auch Scheiner/Kolacny/Caganek, die in § 12 Tz 518 in diesem Zusammenhang wie folgt ausführen: "Sind alle Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges mit Ausnahme der Rechnung gegeben, so kann der Vorsteuerabzug erst in dem Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Rechnung vorliegt".
Ist die Rechnung iSd § 11 eine materiellrechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzuges, so ist eine Schätzung von Vorsteuern ausgeschlossen, sofern eine Rechnung nicht ausgestellt wurde. Fehlende Tatbestandselemente können nicht durch Schätzung ersetzt werden. Eine Schätzung von Vorsteuern erscheint bei dieser Prämisse unzulässig (Ruppe, aaO, § 12 Tz. 47ff). Eine Schätzung wäre dann möglich, wenn ursprünglich eine Rechnung vorlag, was aber von der Bw. nicht behauptet wird. Ein Vorsteuerabzug ist auch im Hinblick auf eine mögliche Versteuerung der Umsätze nach der Kleinunternehmerregelung der Ben nicht möglich.
8.2 Nachdem im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung seitens der Finanzamtsvertreter die lt. Beilage 7 zur Berufung dargestellte Berechnung außer Streit gestellt wurde, war der Berufung insoweit teilweise stattzugeben.
9. Vorläufiger Umsatzsteuerbescheid 2005:
Mangels Vorliegen einer Ungewissheit hat gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO die Abgabenfestsetzung endgültig zu erfolgen.
Es ergeben sich daher folgende Neuberechnungen: siehe Anlage 2
Daher sind folgende zahlenmäßige Veränderungen in den Umsatzsteuerbescheiden der Jahre 2000 bis 2005 bzw. für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Mai 2005 bis Jänner 2006 vorzunehmen: siehe Anlage 3
Beilagen: Anlage 1, 2, 3
Wien, am 27. Mai 2009
Anlage 1
|
|
Prüfungszeitraum 2000
ATS
|
Prüfungszeitraum 2001
Euro
|
Prüfungszeitraum 2002
Euro
|
Nachschauzeitraum 2003
Euro
|
Nachschauzeitraum 2004
Euro
|
Nachschauzeitraum 2005
Euro
|
Nachschauzeitraum 1.5.2005 bis
31.1.2006
Euro
|
Erlöse Tupperware 20 % lt. Erklärung netto
|
40.039.596,45
|
2.733.322,91
|
2.813.555,04
|
2.824.643,87
|
2.785.415,56
|
2.650.962,52
|
1.881.221,93
|
Umsatzsteuer lt. Erklärung
|
8.007.919,29
|
546.666,58
|
562.711,01
|
564.928,77
|
557.083,11
|
530.192,50
|
376.244,39
|
Erlöse Tupperware 20 % lt. Erklärung brutto
|
48.047.515,74
|
3.279.999,49
|
3.376.266,05
|
3.389.572,64
|
3.342.498,67
|
3.181.155,02
|
2.257.466,32
|
entspricht lt. BP allerdings nur 77,5 % der getätigten Umsätze
|
|
|
|
|
|
|
|
daher Umsätze brutto lt. BP (100 %)
|
61.996.794,50
|
4.232.257,41
|
4.356.472,32
|
4.373.642,12
|
4.312.901,51
|
4.104.716,16
|
2.912.859,76
|
Nettoumsätze lt. BP
|
51.663.995,42
|
3.526.881,17
|
3.630.393,60
|
3.644.701,77
|
3.594.084,59
|
3.420.596,80
|
2.427.383,14
|
Umsatzsteuer lt. BP
|
10.332.799,08
|
705.376,23
|
726.078,72
|
728.940,35
|
718.816,92
|
684.119,36
|
485.476,63
|
Differenz Umsatz Erklärung - BP
|
11.624.398,97
|
793.548,26
|
816.838,56
|
820.057,90
|
808.669,03
|
769.634,28
|
546.161,21
|
Differenz Umsatzsteuererklärung - BP
|
2.324.879,79
|
158.709,65
|
163.367,71
|
164.011,58
|
161.733,81
|
153.926,86
|
109.232,24
Anlage 2
|
in €
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
1.5.05-31.1.06 Sammelbescheid
|
Nettoumsätze
20 %lt. USt-Bescheide v. 10. bzw. 11.8.2006
|
3.809.672,72
|
3.569.483,02
|
3.669.522,99
|
3.678.509,13
|
3.771.938,23
|
3.456.905,60
|
2.451.956,95
|
77,5 % der getätigten Umsä.
|
2.952.496,36
|
2.766.349,34
|
2.843.880,32
|
2.850.844,58
|
2.923.252,13
|
2.679.101,84
|
1.900.266,64
|
abzgl. Musterverkauf-Vw...lt. Beil. 7
|
-75.233,38
|
-91.532,52
|
-109.082,09
|
-187.543,44
|
-128.515,64
|
-159.994,48
|
-125.216,36
|
Differenz
|
2.877.262,98
|
2.674.816,82
|
2.734.798,23
|
2.663.301,14
|
2.794.736,49
|
2.519.107,36
|
1.775.050,28
|
Hochrechnung auf 100 %
|
3.712.597,39
|
3.451.376,54
|
3.528.771,91
|
3.436.517,60
|
3.606.111,60
|
3.250.461,11
|
2.290.387,45
|
+ Musterverkauf-
Vw... lt. Beil. 7
|
+75.223,38
|
+91.532,52
|
+109.082,09
|
+187.543,44
|
+128.515,64
|
+159.994,48
|
+125.216,36
|
BMGl Nettoerlöse 20 %
|
3.787.830,77
|
3.542.909,06
|
3.637.854,00
|
3.624.061,04
|
3.734.627,24
|
3.410.455,60
|
2.415.603,81
Anlage 3
|
in €
|
KZ
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
1.5.05-31.1.06
Sammelbescheid
|
steuerbarer Umsatz
|
000
|
3.852.296,73
|
3.585.341,05
|
3.687.893,57
|
3.675.837,62
|
3.762.788,84
|
3.430.199,12
|
2.438.457,95
|
20 % Normalsteuersatz
|
022
|
3.787.830,77
|
3.542.909,06
|
3.637.854,00
|
3.624.061,04
|
3.734.627,24
|
3.410.455,60
|
2.415.603,81
|
10 % ermäßigter Steuersatz
|
029
|
64.465,96
|
42.431,99
|
50.039,57
|
51.776,58
|
28.161,60
|
19.743,52
|
22.854,14
|
Vorsteuern (ohne EUSt)
|
060
|
464.990,97
|
428.204,39
|
457.604,28
|
463.083,96
|
461.622,64
|
409.426,49
|
290.109,38
|
Zahllast/Gutschrift
|
095
|
299.021,78
|
284.620,62
|
274.970,48
|
266.905,91
|
288.118,97
|
274.638,98
|
195.296,79
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0204-W/07
- Stammnummer
- 41084
- Gültig
- 27.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF