Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0623-I/06
Keine Abhängigkeit des Säumniszuschlages von der Rechtskraft der Stammabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0623-I/06vom 16.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufungen des Bw., vom 21. August 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 9. August 2006 über die
Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Sammelbescheid vom 9. 8. 2006 schrieb das Finanzamt dem
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO von
der Umsatzsteuer 2002 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
134,36 € mit der Begründung vor, dass diese Abgabenschuldigkeit
nicht bis zum 17. 2. 2003 entrichtet worden sei. Weiters setzte das
Finanzamt von der Umsatzsteuer 2004 einen Säumniszuschlag in Höhe von
82,71 € mit der Begründung fest, dass diese Abgabenschuldigkeit
nicht bis zum 15. 2. 2005 entrichtet worden sei.
In den dagegen
erhobenen Berufungen vom 21. 8. 2006 vertrat der Bw. sinngemäß den
Standpunkt, die Anlastung der Säumniszuschläge sei unzulässig,
weil die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgabenfestsetzungen
laut Umsatzsteuerbescheiden vom 21. 7. 2006 im Hinblick auf die gegen diese
Stammabgabenbescheide eingebrachte Berufung nicht in Rechtskraft erwachsen
seien. Die den Umsatzsteuerbescheiden zugrunde liegende Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hätte solange keine
rechtsgültigen Sachbescheide herbeigeführt, als diese nicht selbst
rechtskräftig geworden seien. Weiters führte der Bw. aus, dass er die
Umsatzsteuernachforderung für 2002 (6.718,25 €) und 2004
(4.135,60 €) am 17. 8. 2006 - also innerhalb der ihm zur
Verfügung gestandenen Nachfrist bis 28. 8. 2006 - entrichtet habe.
Schließlich machte der Bw. geltend, dass zumindest ein Teil der
"Nachzahlungssteuer" verjährt sei.
Das Finanzamt
gab den Berufungen mit Berufungsvorentscheidungen vom 24. 8. 2006 keine
Folge.
Mit Eingaben vom
26. 9. 2006 stellte der Bw. Anträge auf Entscheidung über die
Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist
ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2
BAO).Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6
gehemmt ist,c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter
Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als
beendet gilt,
d) ihre
Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Nach § 217
Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf
Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate
vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer
die Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht
entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage,
Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst
mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Im Berufungsfall
liegt kein Aufschiebungsgrund nach § 217 Abs. 4 lit. a bis d BAO vor und
ist auch keine ausnahmsweise Säumnis im hier maßgeblichen Sinn
gegeben. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages ist eine objektive
Säumnisfolge bei Nichtentrichtung der Abgabe am Fälligkeitstag (vgl.
zB VwGH 24. 2. 2004, 98/14/0146). Die grundsätzliche Regelung des
§ 217 Abs. 1 BAO macht den Eintritt der Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages allein davon abhängig, dass eine
Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Der
Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch
§ 21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 bestimmt (15. Tag des auf
den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates). Nach Abs. 3 leg. cit. hat
eine festgesetzte Vorauszahlung den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag.
Kommt es aufgrund der Veranlagung zu einer Umsatzsteuernachforderung, so wird
für diese gemäß
§ 21 Abs. 5 UStG 1994 keine von
Abs. 1 und Abs. 3 abweichende Fälligkeit begründet.
Bescheidmäßig festgesetzte Nachforderungen an Umsatzsteuer stellen
unabhängig davon, auf welchem verfahrensrechtlichen Titel der Bescheid
beruht, rückständige Umsatzsteuervorauszahlungen dar, für deren
Fälligkeit § 21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 gilt. Da es
sich bei der Umsatzsteuerveranlagung - sei es mit Erstbescheid oder mit einem im
Wege der Wiederaufnahme abgeänderten Bescheid - um eine Abgabenfestsetzung
nach der Fälligkeit handelt, ist ein Säumniszuschlag mangels Zahlung
bis zur Fälligkeit grundsätzlich verwirkt.
Im Berufungsfall
steht die Nichtentrichtung der aus den Umsatzsteuerbescheiden 2002 und 2004 vom
21. 7. 2006 resultierenden Nachforderungen zu den gesetzlichen
Fälligkeitsterminen (17. 2. 2003 bzw. 15. 2. 2005)
außer Streit. Der Bw. meint jedoch, dass ihm für die
Abgabenentrichtung eine Nachfrist bis 28. 8. 2006 zur Verfügung
gestanden sei, innerhalb derer er die Abgaben entrichtet habe. Nun trifft es
zwar zu, dass dem Bw. nach § 210 Abs. 4 BAO eine Nachfrist von
einem Monat ab Bekanntgabe der Umsatzsteuerbescheide vom 21. 7. 2006
zustand, weil es sich bei der Veranlagung um eine Abgabenfestsetzung nach der
Fälligkeit gehandelt hat. Die diesbezügliche Argumentation des Bw.
übersieht aber, dass durch diese Nachfrist gegenüber der nach
§ 21 UStG 1994 bereits eingetretenen Fälligkeit der Umsatzsteuer
kein neuer Fälligkeitszeitpunkt begründet wurde (vgl. VwGH
22. 2. 1995, 94/13/0242; Ritz, BAO-Kommentar/3, § 210, Tz 9;
Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, § 210, Tz 12). Da die
gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO eingeräumte Nachfrist erst
nach dem Fälligkeitstag der Umsatzsteuer 2002 (17. 3. 2003) und
Umsatzsteuer 2004 (15. 2. 2005) begann, war die Verpflichtung zur Entrichtung
der strittigen Säumniszuschläge bereits infolge Nichtentrichtung der
Umsatzsteuer zu den vorgenannten Fälligkeitstagen eingetreten.
Die weiteren Ausführungen des Bw. in Bezug auf den
Nichteintritt der Rechtskraft der Stammabgabenbescheide sind ebenfalls nicht
berechtigt, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die
Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlages nicht davon abhängt,
ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig oder rechtskräftig
ist (vgl. VwGH 18. 9. 2003, 2002/16/0072; VwGH 30. 5. 1995,
95/13/0130). Da nach § 254 BAO eine Berufung keine aufschiebende Wirkung
hat, steht der Umstand, dass gegen einen Abgabenbescheid berufen wurde, der
Entstehung der Säumniszuschlagsverpflichtung ebenfalls nicht entgegen
(vgl. VwGH 23. 3. 2000, 99/15/0145).
Was
schließlich die nicht näher begründete Verjährungseinrede
bezüglich der Festsetzung der Stammabgaben betrifft, so genügt der
Hinweis, dass die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich
richtigen Abgabenschuld, sondern nur einer formellen Abgabenzahlungsschuld
voraussetzt (vgl. zB VwGH 23. 3. 2001, 2000/16/0080). Bei einer Abänderung
der formellen Abgabenschuld ist nach der ausdrücklichen Regelung des
§ 217 Abs. 8 BAO auch der Säumniszuschlag auf Antrag des
Abgabepflichtigen abzuändern. Im Fall eines (teilweisen) Erfolges der
Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2004 kann somit ein Antrag auf
Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung der strittigen Säumniszuschläge
gestellt werden.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 16. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 210 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 254 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0623-I/06
- Stammnummer
- 27831
- Gültig
- 16.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF