RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3698-W/11

Die (frühere) Übergangsvergütung des Europäischen Parlaments war als Abfertigung begünstigt zu versteuern

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3698-W/11vom 03.04.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dem entspricht im Wesentlichen die in der mündlichen Berufungsverhandlung von der steuerlichen Vertretung vorlegte Fassung PE 113.116/BUR/rev.XXIV/03-2007: ""REGELUNG BETREFFEND DIE ÜBERGANGSVERGÜTUNG FÜR DIE MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS BEIM ERLÖSCHEN DES MANDATS (Beschluss des Präsidiums vom 18. Mai 1988, geändert am 24. Juni 1992, 10. Juli 1995 und 16. Februar 1998) Artikel 1 1. Bis zur Einführung eines einheitlichen Statuts haben die Mitglieder des Parlaments, die nach mindestens dreijähriger Amtszeit ausscheiden, bis zum letzten Tag des dritten Monats - oder, falls die Dauer des Mandats fünf Jahre oder mehr beträgt, des sechsten Monats -, der auf den Tag des Ausscheidens folgt, Anspruch auf eine monatliche Vergütung beim Erlöschen des Mandats in Höhe der parlamentarischen Grundvergütung, auf die das ehemalige Mitglied zum Zeitpunkt des Erlöschens seines Mandats im Parlament Anspruch hatte. 2. Ein ehemaliges direkt gewähltes Mitglied, das länger als fünf Jahre ein Mandat innegehabt hat, erhält ab dem ersten Tag des siebten Monats nach dem Zeitpunkt des Erlöschens seines Mandats und für eine Höchstdauer von zwei Jahren weiterhin eine Übergangsvergütung. Die Dauer des Zeitraums, für den diese Vergütung zahlbar ist, beträgt einen Monat für jedes Jahr der Mandatszeit im Parlament, das fünf Jahre übersteigt. Für die Anwendung dieses Artikels zählen nur die Mandatsjahre nach der ersten allgemeinen Direktwahl des Parlaments. Artikel 2 1. Ein ehemaliges Mitglied, das auf nationaler Ebene Anspruch auf eine Vergütung beim Erlöschen des Mandats oder eine gleichartige Vergütung hat, kann, falls die auf nationaler Ebene beim Erlöschen des Mandats zu zahlende Vergütung niedriger ist als die in Artikel 1 vorgesehene Vergütung, beim Parlament einen Antrag auf Zahlung des Differenzbetrags stellen. Der vom Parlament gezahlte Betrag entspricht der Differenz zwischen der gemäß Artikel 1 berechneten Vergütung und der auf nationaler Ebene für diesen Zweck vorgesehenen Vergütung. 2. Die an ein ehemaliges Mitglied zu zahlende Vergütung verringert sich um die Höhe der Nettovergütung, die das Mitglied aufgrund a) seiner Ernennung in ein besoldetes Amt bei einer internationalen Organisation, b) seiner Ernennung zum Mitglied einer Staats- oder Regionalregierung, c) seiner Wahl in ein nationales oder regionales Parlament, d) der Ausübung eines durch Wahl übertragenen Amtes in einer Gebietskörperschaft erhält. Artikel 3 Auf Antrag des Mitglieds wird die in Artikel 1 vorgesehene und nach dem Verfahren des Artikels 2 berechnete Vergütung am Ende des Zeitraums, für den die Vergütung zahlbar ist, in Form einer Kapitalleistung gezahlt. ... Artikel 6 1. Diese Regelung gilt für Mitglieder, die binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen ihres Mandats einen schriftlichen Antrag bei der vom Generalsekretär beauftragten zuständigen Dienststelle stellen. 2. Die vom Mitglied getroffene Wahl kann nicht rückgängig gemacht werden." Vorerst ist festzuhalten, dass die bwP nicht gemäß Artikel 3 der Übergangsvergütungsregelung eine einmalige Zahlung am Ende des Vergütungszeitraumes erhalten hat, sodass nicht zu entscheiden ist, wie eine derartige Zahlung zu versteuern gewesen wäre. Allerdings ist zur Ansicht des Finanzamtes im Vorlagebericht, bei einer einmaligen Zahlung im November 2010 fehle es an einem Zusammenhang mit dem Erlöschen des Mandats im Juli 2009 festzuhalten, dass diese Auffassung von der Berufungsbehörde nicht geteilt wird: Auch in diesem Fall ist der Zusammenhang mit der Beendigung des Mandats evident. Auf den Zuflusszeitpunkt kommt es, wie oben ausgeführt, nicht an. Unstrittig ist, dass die Leistung der Übergangsvergütung an das Erlöschen des Mandats (d. h. an die "Auflösung des Dienstverhältnisses" i. S. v. § 67 Abs. 3 EStG 1988) geknüpft ist und sich die Höhe der Zahlung nach an einem von der Dauer der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament (d. h. der "Dauer des Dienstverhältnisses" i. S. v. § 67 Abs. 3 EStG 1988) abhängigen Mehrfachen der parlamentarischen Grundvergütung (d. h. des "laufenden Arbeitslohnes" i. S. v. § 67 Abs. 3 EStG 1988) bestimmt. Die Voraussetzungen von § 67 Abs. 3 EStG 1988 erster Satz liegen also im gegenständlichen Fall vor. Strittig ist lediglich, ob es sich bei der Leistung der Übergangsvergütung um eine "einmalige" Entschädigung i. S. v. § 67 Abs. 3 EStG 1988 dritter und vierter Satz handelt, obwohl der bwP insgesamt 16 monatliche Vergütungen in den Jahren 2009 und 2010 zugeflossen sind. Wie vom steuerlichen Vertreter ins Treffen geführt, berührt die Zahlung einer einmaligen Abfertigung in Teilbeträgen die steuerliche Behandlung des gesamten Abfertigungsbetrages nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 nicht. Im Gegensatz zur Auffassung des Finanzamtes kommt es hierbei nicht auf die Fälligkeit an, da auch bei höheren Abfertigungen nach § 23 AngG nur der sofort zu leistende Teilbetrag mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig wird. So wird arbeitsrechtlich - wie auch oben dargestellt - mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses ein Abfertigungsanspruch bis zu drei Monatsentgelten fällig, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Bei einem über drei Monatsentgelte hinausgehenden Anspruch wird jeweils ein Monatsentgelt ab dem vierten Monat nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses jeweils mit Monatsbeginn fällig (vgl. K. Mayr in ZellKomm2 § 23 AngG Rz. 35). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf § 23a Abs. 2 AngG zu verweisen, der bei Abfertigungen anlässlich des Pensionsantritts generell eine monatliche Teilzahlung vorsieht, wobei die monatliche Rate die Hälfte des der Bemessung zugrunde liegenden Monatsentgelts nicht überschreiten darf. Bei entsprechend langer Unternehmenszugehörigkeit kann daher eine einmalige Abfertigung i. S. d. AngG in monatlichen Raten über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren (12 Monatsbezüge zu ½ Monatsbezug je Monat = 24 Raten) steuerbegünstigt nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 geleistet werden. Hinsichtlich der Fälligkeit der einzelnen Zahlungen der Übergangsvergütung besteht somit kein grundlegender Unterschied zur Fälligkeit bei einer ratenweise geleisteten Abfertigungszahlung. Allerdings, und hierin ist dem Finanzamt beizupflichten, muss die Abfertigungszahlung auf Grund der Auflösung des Dienstverhältnisses geleistet werden (vgl. Mistelberger-Bramböck/Schreiberhuber, Abfertigungen und deren steuerrechtliche Behandlung, in Drs [Hrsg], Abfertigungsrecht [2012], 175, in Druck. § 14 BezügeG, auf den § 67 Abs. 3 EStG 1988 ausdrücklich verweist, sieht im Wesentlichen zwei unterschiedliche Regelungen vor: Nach § 14 Abs. 1 BezügeG steht unter anderem Mitgliedern der Bundesregierung - und zwar abhängig von deren Amtsdauer - bei Ausscheiden aus ihrem Amt ein Anspruch auf Bezugsfortzahlung bis zu einem Jahr nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit zu. Dagegen erhalten gemäß § 14 Abs. 2 BezügeG Mitglieder des Nationalrates "wenn sie diese Funktion mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung", deren Höhe sich nach der Dauer der Funktionsausübung bemisst. § 6 BundesbezügeG sieht teilweise vergleichbar mit der Regelung des § 14 BezügeG für die Organe des Bundes (zu denen § 1 BundesbezügeG auch Mitglieder des Nationalrates rechnet) einen Anspruch auf Fortzahlung von 75% der monatlichen Bezüge bei Beendigung der Funktionsausübung vor; eine einmalige Entschädigung i. S. d. § 14 BezügeG für Abgeordnete ist nicht mehr vorgesehen. Die Höhe des Bezugs nach § 6 BundesbezügeG ist allerdings - im Gegensatz zu den Bestimmungen des § 14 BezügeG - unabhängig von der bisherigen Funktionsdauer. LStR 2002 Rz 655a führen dazu aus: "Gemäß § 6 Bundesbezügegesetz (Bezügebegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 64/1997 ) gebührt Organen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung eine Fortzahlung der vollen monatlichen Bezüge für bestimmte Zeiträume. Nach § 6 Abs. 2 Bundesbezügegesetz besteht der Anspruch auf Bezugsfortzahlung nur so lange, als kein Anspruch auf Geldleistungen auf Grund einer anderen Funktion nach dem Bezügegesetz oder auf Grund einer sonstigen Erwerbstätigkeit oder aus einer Pension besteht. Die Bezugsfortzahlung stellt einen laufenden Bezug und keinen sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 3 oder 6 EStG 1988 dar." Die Auffassung von LStR 2002 Rz 655a, es läge in dem dort dargestellten Fall keine Abfertigung i. S. d. § 67 Abs. 3 EStG 1988 vor, wird von der Berufungsbehörde geteilt und zwar deswegen, da eine Voraussetzung von § 67 Abs. 3 EStG 1988 erster Satz - von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängige Abfertigungshöhe - von § 6 BundesbezügeG (anders als bei der laufenden Fortzahlung von Bezügen gemäß § 14 Abs. 1 BezügeG und den einmaligen Entschädigungen i. S. d. § 14 Abs. 2 BezügeG, deren Höhe jeweils von der bisherigen Funktionsdauer abhängt) nicht erfüllt wird. Dem steuerlichen Vertreter ist beizupflichten, dass sich die Bestimmung des § 6 BundesbezügeG von der hier anzuwendenden Regelung insbesondere dadurch unterscheidet, dass § 6 BundesbezügeG eben keine Abhängigkeit des Fortzahlungsanspruchs von der Länge der vorangegangenen Funktionsdauer vorsieht. Zu der Frage, ob auch Gehaltsfortzahlungen als "einmalige Entschädigung" i. S. v. § 67 Abs. 3 EStG 1988 angesehen werden können, enthält hingegen LStR 2002 Rz 1076a folgende Aussage: "Nach den Erläuterungen zu § 10 Abs. 4 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie können im Falle des Todes des Angestellten die anspruchsberechtigten Erben zwischen der in § 10 Abs. 1 bis 3 dieses Kollektivvertrages vorgesehenen Weiterzahlung des Gehaltes und der nach § 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes bzw. § 10 Abs. 5 und 6 dieses Kollektivvertrages bestimmten Abfertigung wählen. Soferne es sich bei der genannten Gehaltszahlung im Todesfall - soweit sie über den Sterbemonat hinausgeht - um eine einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber handelt, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund eines Kollektivvertrages zu leisten und von der Anzahl der geleisteten Dienstjahre abhängig ist, erfüllt diese Zahlung die gesetzlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 EStG 1988 ." Die Verwaltungspraxis hält es somit durchaus für möglich, dass Gehaltszahlungen eine "einmalige Entschädigung" sein können, und zwar (interpretiert man die Formulierung von LStR 2002 Rz 1076a so, dass sie einen Sinn ergibt) dann, wenn sie zwingend bei Auflösung des Dienstverhältnisses zu leisten sind und von der Anzahl der Dienstjahre abhängen. LStR 2002 Rz 1076b rechnet ein "Sterbequartal" nur deswegen nicht zu den Abfertigungen, weil dessen Höhe nicht von der Dauer der Zugehörigkeit des Verstorbenen zum Unternehmen abhängt. Das ausscheidende Mitglied des Europäischen Parlaments (MdEP bzw. MEP) hat nach Artikel 1 Absatz 1 der Übergangsvergütungsregelung "...Anspruch auf eine monatliche Vergütung beim Erlöschen des Mandats in Höhe der parlamentarischen Grundvergütung...". Über Antrag des Mitglieds kann nach Artikel 3 der Regelung anstelle der monatlichen Vergütungen eine (einmalige) Kapitalleistung am Ende des Zeitraums, für den die Vergütung zahlbar ist, geleistet werden. Da die bwP keinen Antrag nach Artikel 3 der Regelung gestellt hat, erübrigt sich eine Diskussion, ob diese einmalige Kapitalleistung eine einmalige Abfertigungszahlung i. S. d. § 67 Abs. 3 EStG 1988 wäre. Da Artikel 3 der Regelung eine Ausnahmebestimmung zu der grundsätzlichen Anordnung des Artikel 1 der Regelung darstellt, kann - im Gegensatz zur Auffassung der steuerlichen Vertretung - nicht aus Artikel 3 im Umkehrschluss eine ratenweise Auszahlung eines Einmalbetrages abgeleitet werden. Hinsichtlich der laufenden Auszahlung entspricht Artikel 1 der Übergangsvergütungsregelung inhaltlich der laufenden Bezugsauszahlung nach § 14 Abs. 1 BezügeG. Nun stellt § 67 Abs. 3 EStG 1988 allgemein auf "Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 Bezügegesetzes..." ab und unterscheidet nicht zwischen Zahlungen nach § 14 Abs. 1 BezügeG und solchen nach § 14 Abs. 2 BezügeG. § 67 Abs. 3 EStG 1988 spricht auch nicht nur von Entschädigungen im Sinne des § 14 Bezügegesetzes, sondern nennt ausdrücklich auch die "Bezüge" i. S. d. Norm. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber einmalige Abfertigungszahlungen, die von der Funktionsdauer abhängen, unabhängig von deren Auszahlungsweise begünstigen wollte. Nach der im Steuerrecht grundsätzlich maßgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 BAO) unterscheiden sich Ratenzahlungen einer Abfertigung i. S. d. § 23 AngG nicht von einer auf Monate verteilten Auszahlung der Übergangsvergütung aus Anlass der Beendigung des Mandats wie im gegenständlichen Fall. Hinzu kommt, dass - auf Grund der früheren Rechtslage betreffend die Besoldung der MdEP - das Europäische Parlament selbst nur die Übergangsvergütung, nicht aber die Bezüge während der aktiven Tätigkeit als MdEP ausbezahlt hat. Da die Abfertigungen i. S. d. § 67 Abs. 3 EStG 1988 von der Höhe des laufenden Arbeitslohns abhängig sind, macht es wirtschaftlich betrachtet keinen Unterschied, ob eine Abfertigung an Hand des monatlichen Entgelts berechnet wird, sich hieraus ein Abfertigungsgesamtbetrag ergibt, der dann wiederum (auch) in Teilbeträgen ausbezahlt wird, wie dies etwa § 23 AngG oder § 23a AngG vorsieht, oder ob anstelle der Multiplikation des monatlichen Entgelts mit den Dienstjahren (vereinfacht dargestellt) die Abfertigung für so viele Monate in - der Höhe eines monatlichen Entgelts gleichkommenden - Teilbeträgen ausbezahlt wird als den Dienstjahren entsprechen. Die Abfertigung erfüllt typischerweise die Funktion der Fortzahlung des letzten Entgelts über einen bestimmten, von der Dauer der Zugehörigkeit zum Unternehmen abhängigen Zeitraum (vgl. Ritzberger-Moser, Rechtspolitischer Hintergrund und geplante Änderungenin Drs [Hrsg], Abfertigungsrecht [2012], 241, in Druck). Dass der Gesetzgeber in der Abfertigung einen Entgeltanspruch sieht, kann schon aus § 23 Abs. 1 AngG abgeleitet werden, wonach die Abfertigung nach einem Mehrfachen des monatlichen Entgelts bemessen wird (vgl. K. Mayr in ZellKomm2 § 23 AngG Rz. 2). Der österreichische Gesetzgeber sieht bei geringeren Beträgen zwar eine sofortige Auszahlung des gesamten Abfertigungsbetrags vor, bei höheren Beträgen oder einer pensionsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber Zahlungen in bis zu 24 Monatsraten. Derartige Zahlungen sind ebenso "einmalig" i. S. d. § 67 Abs. 3 EStG 1988 wie die gegenständige einmalige Weiterzahlung von Bezügen anlässlich des Ausscheidens aus dem Europäischen Parlament, da sie an die "einmalige" Beendigung des Arbeitsverhältnisses (des Mandats) geknüpft sind. Dass die Übergangsvergütung wirtschaftlich einer Abfertigung im österreichischen Sinn entsprechen soll, ergibt sich etwa auch aus Artikel 9 des (zufolge seines Artikel 30 auf die bwP nicht anwendbaren) Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom), der Nachfolgeregelung zu der hier anzuwendenden, der zwischen der Entschädigung (= dem laufenden Bezug) sowie nach Ende des Mandats zwischen dem Übergangsgeld (= der Abfertigung) und dem Ruhegehalt (= der Pension) unterscheidet. In Rn. 13 der Erwägungsgründe wird zum Übergangsgeld ausgeführt: "Das in Artikel 9 Absatz 2 und in Artikel 13 vorgesehene Übergangsgeld soll insbesondere die Zeit zwischen dem Ende des Mandats und einem beruflichen Neuanfang überbrücken. Bei Übernahme eines anderen Mandats oder eines öffentlichen Amtes entfällt dieser Zweck." Artikel 13 des Abgeordnetenstatuts lautet: "Artikel 13 (1) Die Abgeordneten haben nach Ende des Mandats Anspruch auf ein Übergangsgeld in Höhe der Entschädigung nach Artikel 10. (2) Dieser Anspruch besteht für jedes Jahr der Ausübung des Mandats für einen Monat, mindestens jedoch für sechs und höchstens für 24 Monate. (3) Der Anspruch besteht nicht bei Übernahme eines Mandats in einem anderen Parlament oder eines öffentlichen Amtes. (4) Im Fall des Todes wird das Übergangsgeld letztmals in dem Monat gezahlt, in dem der ehemalige Abgeordnete verstorben ist." In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Regelungen des Europäischen Parlaments infolge der Vielfältigkeit der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten nicht so formuliert sein können, dass sie den gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten wörtlich Rechnung tragen (siehe auch die oben dargestellten unterschiedlichen Fassungen ein- und desselben Beschlusses), deswegen aber MdEP nicht ungleich mit anderen Steuerpflichtigen in einer vergleichbaren Situation behandelt werden sollten. Dem Zweck der Abfertigung, dem Dienstnehmer Subsistenzmittel für die erste Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Verfügung zu stellen und ein letztes Entgelt für lange geleistete Dienste zu sein, kommen beide Auszahlungsformen nach. Diesen Zweck erfüllt auch das vergleichbare Übergangsgeld (siehe Rn. 13 der Erwägungsgründe des Abgeordnetenstatuts). Der Begriff "einmalige Entschädigung" kann sich nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht auf die Zahlweise der Entschädigung beziehen, sondern nur auf den Umstand, dass eine derartige Entschädigung lediglich ein einziges Mal anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden darf. Die Leistung mehrerer "Abfertigungen" bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wäre daher beispielsweise nicht begünstigt. Hingegen ist es unerheblich, ob die Zahlung der einen "Entschädigung" in einem einzigen Betrag oder auf mehrere Beträge verteilt verfolgt. Die Höhe der Abfertigung - hier 16 "Monatsgehälter" infolge der mehr als 15 Jahre dauernden Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament - wird durch § 67 Abs. 3 EStG 1988 (anders als bei einer freiwilligen Abfertigung nach § 67 Abs. 6 EStG 1988) nicht beschränkt, sondern richtet sich nach den jeweiligen Regelungen, auf die § 67 Abs. 3 EStG 1988 verweist (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 67 Tz 28). § 67 Abs. 6 EStG 1988 ist auf die gegenständliche Übergangsvergütung nicht anzuwenden, da es sich um keine freiwillige Abfertigung handelt, sondern eine Abfertigung auf Grund einer generellen (unionsrechtlichen) Norm. Im Übrigen sehen einzelne Kollektivverträge auch Abfertigungen, die höher als zwölf Monatsgehälter sind, vor (vgl. etwa OGH 3. 9. 2010, 9 ObA 132/09s zu KV AUA: 15faches Monatsgehalt, oder "Die Presse" 6. 3. 2012, "Piloten drohen AUA mit kollektivem Abgang": KV AUA: bis zu 39faches Monatsgehalt). Der Unabhängige Finanzsenat vermag somit - abgesehen von der unterschiedlichen, unionsrechtlich bedingten - Regelungstechnik keinen steuerlich beachtlichen Unterschied zwischen Abfertigungen i. S. d. § 67 Abs. 3 EStG 1988 und der verfahrensgegenständlichen Übergangsvergütung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments beim Erlöschen des Mandats zu erkennen. Der Abfertigungsanspruch ist Teil des Entgelts, das dem Arbeitnehmer für die erbrachte Dienstleistung gebührt. Die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlte Abfertigung ist als Entgelt einzustufen, das erst später, nämlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird (vgl. Drs, Einführung ins Abfertigungsrecht alt und neu, in: Drs [Hrsg], Abfertigungsrecht [2012], 3, in Druck). Ob dieses einmalige Entgelt zu einem an Hand der Dienstzeit bemessenen Gesamtbetrag führt, der (auch) in Raten ausbezahlt wird, oder ob von Anfang an eine an Hand der Dienstzeit bemessene Ratenzahlung vorgesehen ist, kann bei teleologischer Auslegung des § 67 Abs. 3 EStG 1988 nicht zu diametral unterschiedlichen steuerlichen Ergebnissen führen. Eine Auslegung, eine Ratenzahlung wäre im gegenständlichen Fall steuerlich nicht begünstigt, würde - worauf die steuerliche Vertretung zutreffend hinweist - auch verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz begegnen. Der Berufung war daher Folge zu geben. Die Übergangsvergütung des Europäischen Parlaments ist in den Jahren 2009 und 2010 nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 i. V. m. § 67 Abs. 1 EStG 1988 mit dem festen Steuersatz von 6 % zu versteuern. Zum Jahr 2010 ist noch zu bemerken, dass gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich und ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich zustehen, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen (oder der Arbeitnehmer Grenzgänger ist). § 33 Abs. 5 EStG 1988 knüpft an "Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis" an, worunter Einkünfte aus einem aktiven Dienstverhältnis (§ 47 EStG 1988) zu verstehen sind (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. EL § 33 Anm. 119). Pensionsbeziehern, die zwar Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, jedoch nicht aus einem "bestehenden Dienstverhältnis" erhalten, stehen keine Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 EStG 1988, sondern - bis zu einem Jahrespensionsbezug von 25.000 € - der Pensionistenabsetzbetrag nach § 33 Abs. 6 EStG 1988 zu (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. EL § 33 Anm. 135, 143). Da die bwP im Jahr 2010 keine Aktivbezüge mehr erhalten hat, liegt im Jahr 2010 die Voraussetzung zur Berücksichtigung des Verkehrsabsetzbetrages und des Arbeitnehmerabsetzbetrages nicht vor. Für den Pensionistenabsetzbetrag überschreiten die Pensionsbezüge den diesbezüglichen Grenzbetrag. Beilage: Berechnung Wien, am 3. April 2012 [Grafik] [Grafik]

Dieses Dokument enthält 4 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Anlage V der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen ParlamentsPE 113.116/BUR/rev.XXIV/03-2007

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3698-W/11
Stammnummer
58705
Gültig
03.04.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF