Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0819-L/06
Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0819-L/06vom 18.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der D. (vormals
P.), vertreten durch H., vom 30. Dezember 2005 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Linz vom 25. November 2005 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 2000
bis 31. Dezember 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Kalenderjahre 2000 bis
2004 wurde ua. festgestellt, dass die an den wesentlich (100 %) beteiligten
Geschäftsführer in den Kalenderjahren 2000 und 2001 bezahlten
Barvergütungen (€ 26.162,22 für 2000 und
€ 34.882,96 für 2001) sowie der Sachbezug für die dem
Geschäftsführer im Prüfungszeitraum zur Verfügung gestellte
Wohnung (€ 4.452,81 pro Kalenderjahr) nicht in die Beitragsgrundlagen
für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien. Im
Zuge der Schlussbesprechung am 9. November 2005 stellte die
Berufungswerberin einen Rückzahlungsantrag hinsichtlich der für die
Jahre 2002 bis 2004 entrichteten Beträge an Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag.
Auf Grund obiger Feststellungen wurde daraufhin mit den
Abgabenbescheiden vom 25. November 2005 ua. der auf die
Geschäftsführervergütungen entfallende Dienstgeberbeitrag
(€ 1.377,68 für 2000, € 1.770,11 für 2001 und
jeweils € 200,38 für 2002 bis 2004) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (€ 137,77 für 2000, € 169,15
für 2001, € 17,37 für 2002, und jeweils € 16,92
für 2003 und 2004) nachgefordert.
Dagegen wurde fristgerecht berufen und beantragt, die
Nachverrechnung von Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu
stornieren sowie die für die Geschäftsführervergütungen
für die Jahre 2002 bis 2004 bereits abgeführten Beträge
rückzuverrechnen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der
Geschäftsführer, Herr S., habe selbständige Einkünfte
aus Gutachtertätigkeit und sonstigen Beratungen auf dem Gebiet des
Bauwesens. Seine Einkünfte aus dem Unternehmen würden nur einen Teil
seines Einkommens betragen. Er sei mit 100 % an der
Berufungswerberin beteiligt und hafte persönlich für die
Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft. Er habe zum Teil bei schlechter
Geschäftslage keine Vergütungen erhalten und trage damit unmittelbar
wirtschaftliches Risiko. Der Geschäftsführer wohne gemeinsam
mit seiner Familie in A. und werde auch beim Finanzamt A. veranlagt. Da
unter diesen Umständen eine Führung des Unternehmens nicht
möglich sei, sei 1999 Herr M. in die Gesellschaft als Dienstnehmer
eingetreten. Dieser habe die Position eines Prokuristen und sei für den
Geschäftsbetrieb zuständig. Der Geschäftsführer sei damit in
den laufenden Betriebsablauf bzw. überhaupt in die Betriebsorganisation
nicht eingebunden. Das Jahresgehalt des Geschäftsführers betrage daher
auch nur 23 % vom Jahresgehalt des Prokuristen. Herr S. habe
damit keinerlei Dienstnehmereigenschaften (wirtschaftliches Risiko, keine
Weisungsgebundenheit, keine Abhängigkeit vom Unternehmen, keine
Eingliederung in die betriebliche Organisation). Die Bestimmung des
§ 22 Z 2 EStG so auszulegen, dass darunter alle wesentlich
beteiligten Personen fallen, sei nicht richtig, weil in diesem Fall die
einschränkenden Kriterien des § 22 Z 2 EStG ignoriert
würden. Hätte der Gesetzgeber alle wesentlich Beteiligten dem DB bzw.
DZ unterwerfen wollen, hätte er dies in § 22 Z 2 EStG
wohl entsprechend geregelt. Auch der Magistrat der
Landeshauptstadt Linz habe im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens
betreffend Kommunalsteuer festgestellt, dass beim Geschäftsführer
keine Dienstnehmereigenschaft im Sinne der angeführten Bestimmung gegeben
sei (der betreffende Bescheid sei anlässlich der Prüfung
überreicht worden).
Das Finanzamt wies das Rechtsmittel mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. Juni 2006 als unbegründet ab. In
der Begründung stellte die Behörde die einschlägige Rechtslage
und Rechtsprechung dar. In die DB-Beitragsgrundlage seien ohnehin nur jene
Vergütungen einbezogen worden, die der Geschäftsführer der Firma
für diese Tätigkeit erhalten habe. Soweit Herr S.
selbständige Einkünfte aus einer Gutachtertätigkeit oder
sonstigen Beratertätigkeit erzielt habe, seien diese nicht in die
DB-Beitragsgrundlage miteinbezogen worden. In diesem Zusammenhang werde auch auf
dessen Einkommenssteuererklärungen der Jahre 2000 bis 2004
verwiesen.
In dem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag, wodurch
das Rechtsmittel wiederum als unerledigt gilt, führte die Einschreiterin
über das Berufungsvorbringen hinausgehend ergänzend aus, dass die in
der Berufungsvorentscheidung angeführte Gutachtertätigkeit im eigenen
Namen, für eigene Rechnung und vom Standort A. aus ausgeführt worden
und in keinerlei Zusammenhang mit der Berufungswerberin gestanden sei. Auch dies
sei ein zusätzliches Indiz dafür, dass eine Eingliederung in den
betrieblichen Organismus nicht gegeben sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in
der seit 1. Jänner 1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Abs. 3 des § 41 FLAG bestimmt, dass der
Beitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a
und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet § 122 Abs. 7
und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG
in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (vgl.
VfGH 9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und
B 999/98) und weiters auch die Anfechtungsanträge des
Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom 1.3.2001, G 109/00 und
vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1. März 2001, 109/00, wird unter Zitierung der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem folgende: fixe
Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Abfertigung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz,
sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von
bestimmten Arbeiten (vgl. dazu insbesondere VwGH 23.4.2001, 2001/14/0052,
2001/14/0054, vom 10.5.2001, 2001/15/0061 und vom 17.10.2001,
2001/13/0197).
Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines
verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018,
klargestellt. Nach den Entscheidungsgründen des genannten Erkenntnisses
kommt bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem
Umstand zu, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren
Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend"
zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen,
in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen
wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis
unter Hinweis auf seine Vorjudikatur weiter ausgeführt hat, wird von einer
Eingliederung jedoch in aller Regel auszugehen sein, weil dieses Merkmal bereits
durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit
hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft
verwirklicht wird. Unerheblich ist dabei, ob der Geschäftsführer im
operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der
Geschäftsführung tätig ist (VwGH 15.12.2004,
2003/13/0067).
Im vorliegenden Fall hat der
Gesellschafter-Geschäftsführer laut Firmenbuch die Berufungswerberin
von 1978 bis 2006 selbständig vertreten. An dessen Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Berufungswerberin besteht daher nach
Maßgabe des im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
10. November 2004 und vieler Folgeerkenntnisse dargelegten
Verständnisses von diesem Kriterium sachbezogen kein Zweifel. Auch eine
größere Entfernung des Wohnsitzes oder des Ortes einer weiteren
Betätigung des Geschäftsführers vom Sitz der Gesellschaft hat der
Verwaltungsgerichtshof der Eingliederung des tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft als nicht hinderlich
beurteilt. Ist, wie im vorliegenden Fall, das primär zu
prüfende Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
der Berufungswerberin gegeben, kommt es nach den Ausführungen des
verstärkten Senates und der weiteren Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auf die von der Rechtsmittelwerberin vorgetragenen
Argumente, insbesondere hinsichtlich des Unternehmerrisikos nicht mehr an (vgl.
auch VwGH 23.11.2004, 2004/15/0068; 23.9.2005, 2005/15/0110; 15.11.2005,
2001/14/0118; 26.1.2006, 2005/15/0152 und vom 29.3.2006, 2001/14/0182). Ob die
zur Erhebung der Kommunalsteuer berufene Abgabenbehörde die
Kommunalsteuerpflicht der Geschäftsführerbezüge als nicht gegeben
angenommen hat, ist mangels Bindungswirkung nicht von Relevanz
(VwGH 12.9.2001, 2001/13/0101; 9.2.2005, 2001/13/0199).
Zusammengefasst weist somit die Tätigkeit des
wesentlich beteiligten Geschäftsführers - unter Außerachtlassung
der Weisungsgebundenheit - im Prüfungszeitraum die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen des Geschäftsführers als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in die
Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
einzubeziehen sind. Daraus ergibt sich, dass auch eine Rückverrechnung des
für die Jahre 2002 bis 2004 bereits abgeführten Dienstgeberbeitrags
und Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag nicht in Betracht kommt.
Aus den angeführten Gründen war daher die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 18.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragspflichtEingliederung in den geschäftlichen OrganismusUnternehmerwagnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0819-L/06
- Stammnummer
- 25481
- Gültig
- 18.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF