Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0443-L/04
A) keine Unbilligkeit bei geringer Höhe der beantragten Abgabennachsicht im Verhältnis zu weiter bestehenden hohen Kreditverbindlichkeiten B) keine Abhängigkeit bei Berufung gegen Nachsichtsabweisung, da sie nicht die Abgabe nach materiellen Gesichtspunkten des anzuwendenden Abgabengesetzes behandelt, sondern die Abgabeneinhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0443-L/04vom 11.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Christian
Diesenberger, Wirtschaftstreuhänder, 4501 Neuhofen/Krems,
Steyrerstr.27, vom 15. April 2004 und 21. Juni 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Linz vom 6. April 2004 und 21. Mai 2004
betreffend Nachsicht(§ 236 BAO) 2002 und Aussetzung der Einhebung
(§ 212 a BAO) 2002 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
A) Der nunmehrige
Berufungswerber beantragte gemäß
§ 236 BAO die Nachsicht
des auf seinem Abgabenkonto bestehenden Rückstandes von
3.372,91 €, der durch die Veranlagung des Jahres 2002 verursacht
war - die Einhebung sei nach Lage des Falles als unbillig zu
bezeichnen. Begründend führte er im wesentlichen aus, dass der
gesamte Nachzahlungsbetrag aus der Einkommensteuerveranlagung 2002 resultiere
und die Einkommensteuerbelastung ausschließlich auf den
außerordentlichen Ertrag durch die Ausgleichsfinanzierung zurück zu
führen sei. Es sei im Zuge der Veranlagung ein Sanierungsgewinn in
Höhe von 315.300,84 € der Einkommensbesteuerung unterzogen
worden. Die Einkommensteuerbelastung sei zwar durch die Nichtfestsetzung im
Sinne des § 206 lit.b BAO stark vermindert, dennoch
verbleibe ein Restbetrag, der nicht finanzierbar sei. Im Zuge des
Ausgleichsverfahren sei die Einkommensteuerbelastung nicht berücksichtigt
worden. Die 23-prozentige Ausgleichsquote konnte nur durch Kreditaufnahme
seitens der Eltern des Berufungswerbers finanziert werden: der Kreditbetrag von
etwa 40.000,00 € sei nun zur Zahlung fällig. Aus den
Jahresabschlüssen 2002 und 2003 sei ersichtlich, dass er mit den laufenden
Einkünften gerade den nötigen Lebensunterhalt,
Alimentationsverpflichtungen u.a. bestreiten könne; auch zukünftig
werde er keine größeren Gewinne erzielen. Die
Abgabenbehörde erster Instanz wies das Nachsichtsansuchen mit Bescheid vom
6.4.2004 als unbegründet ab; begründend wurde dazu im wesentlichen
ausgeführt, dass allfälligen Härten im Zusammenhang mit der
Einhebung der auf den Sanierungsgewinn entfallenden Einkommensteuer bereits
durch Nichtfestsetzung gemäß
§ 206 lit.b BAO im
Ausmaß von 42.782,75 € ausreichend Rechnung getragen wurde,
sodass eine Unbilligkeit in der Einhebung des derzeit aushaftenden
Abgabenrückstandes in Höhe von 3.372,91 € nicht zu erblicken
sei. Dagegen wurde rechtzeitig Berufung eingebracht und im wesentlichen
die Antragsbegründung wiederholt sowie ausgeführt, dass durch die
Sanierung keine Einkunftsquelle geschaffen werden konnte, die Gewinne abwerfen
kann, um die im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigten Schulden
finanzieren zu können: Deshalb sei die Einhebung der Einkommensteuer, die
durch den Sanierungsgewinn entstand, als unbillig zu bezeichnen.
B) Gleichzeitig beantragte er
die Aussetzung der Einhebung des Betrages von 3.372,91 €
gemäß
§ 212 a BAO. Die Abgabenbehörde
erster Instanz wies diesen Antrag ab und begründete im wesentlichen, dass
die Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO nur
möglich sei, wenn eine Berufung vorliege, von deren Erledigung zumindest
mittelbar die Abgabenhöhe abhänge; in Zusammenhang mit einem
Nachsichtsansuchen sei eine Aussetzung der Einhebung nicht
vorgesehen. Dagegen wurde rechtzeitig Berufung eingebracht und im
wesentlichen unter Zitierung des § 212 a BAO
ausgeführt, dass letztlich von der Erledigung der Berufung gegen die
Abweisung des Nachsichtsantrages die Einhebung der Abgabe
abhänge.
Die Abgabenbehörde erster
Instanz legte beide Berufungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Gemäß
§ 236 Abs.1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles
unbillig wäre. Um nun festzustellen, ob im Fall des Berufungswerbers
durch Einhebung der Abgabenschuldigkeiten eine Unbilligkeit gemäß
§ 236 leg cit. vorliegt, ist die entsprechende VwG-Judikatur
und herrschende Literatur zu beachten: Laut VwGH vom 9.12.1992,
91/13/0118 ergibt sich die persönliche Unbilligkeit aus der
wirtschaftlichen Situation des Antragstellers - sie besteht bei einem
wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen Abgabeneinhebung und den
Nachteilen, die im Bereich des Abgabepflichtigen entstehen. Die
Unbilligkeit ist laut VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0033 u.a. jedoch dann nicht
gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist,
dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten
Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts
änderte. Bei Glaubhaftigkeit der Berufungsangaben ist
grundsätzlich festzuhalten, dass der Berufungswerber zwei ihn belastende
Beträge angibt: 3.372,91 €/Abgaben und ca.
40.000,00 €/Kreditverbindlichkeiten an die Eltern. Es ist in
diesem Zusammenhang absolut unglaubhaft, dass für den Fall der Abschreibung
der oben angeführten Abgabenschuldigkeiten die in der Berufung
beschriebenen negativen Konsequenzen ausbleiben, zumal die Abgabenschuldigkeiten
bedeutend geringer sind als die Kreditverbindlichkeiten. Das heißt, dass
eindeutig ist, dass die aushaftenden Kreditverbindlichkeiten die Höhe
erreichen, die den Berufungswerber negative Konsequenzen befürchten lassen
müssen und nicht die vergleichbar geringe Höhe der Abgabenschulden.
Dies ist auch in dem Zusammenhang, wonach ja schon Abgaben in Höhe von
42.782,75 € gemäß
§ 206 lit.b BAO nicht
festgesetzt wurden, zu sehen: Es würde wohl eher einer
Gleichmäßigkeit entsprechen, wenn nun auch andere Schulden in
vergleichbarer, entsprechender Höhe nachgesehen würden als erneut
Abgabenschuldigkeiten, die - wie oben angeführt - in Bezug auf
ihre verhältnismäßig geringe Höhe nicht geeignet sind, die
finanzielle Situation des Berufungswerbers - bei aufrechtem Kredit von
etwa 40.000,00 € - zu bessern. Es ist aus diesen Gründen
eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht zu sehen und war in der Folge die
Berufung aus den angeführten Gründen abzuweisen.
B) Gemäß
§ 212 a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Es ist in diesem Zusammenhang
zu klären, was als Abhängigkeit im Sinne des
§ 212 a Abs.1 leg.cit zu verstehen ist: Der VwGH sprach
in seinem Erkenntnis vom 20.2.1996, 95/13/0247 aus, dass keine Abhängigkeit
im Sinne des § 212 a Abs.1 leg.cit vorliege, wenn gegen
eine abweisende Erledigung eines Zahlungserleichterungsansuchens berufen wird.
- In (extensiver) Interpretation ist nun festzuhalten, dass bei
Nichtvorliegen einer Abhängigkeit im Zusammenhang mit einer abweisenden
Erledigung eines Zahlungserleichterungsansuchens wohl auch von einer fehlenden
Abhängigkeit bei Abweisung eines Nachsichtsantrages auszugehen ist, da in
beiden Fällen keine Berufung anhängig war, die die Abgabe (und in der
Folge ihre Höhe) nach materiellen Gesichtspunkten des jeweils anzuwendenden
Abgabengesetzes behandeln sollte, sondern Berufungen vorliegen, die die
Einhebung der Abgabe betreffen, wie eine Zahlungserleichterung (wie im oben
angeführten VwGH-Erkenntnis) bzw. eine Nachsicht (wie im
berufungsgegenständlichen Fall). Es liegt daher im
berufungsgegenständlichen Fall keine (mittelbare oder unmittelbare)
Abhängigkeit der Abgabenhöhe von der Berufungserledigung vor und war
in der Folge die Berufung aus den angeführten Gründen
abzuweisen.
Linz, am 11. September
2006
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
A) geringe Abgabenhöhebereits hoher Betrag an nicht festgesetzten Abgabenhoher aushaftender KreditbetragUnbilligkeitB) keine AbhängigkeitBerufung gegen abweisendes ZahlungserleichterungsansuchenBerufung gegen Nachsichtsabweisungbeide Berufungen betreffen Abgabeneinhebung und nicht materielles Abgabenrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0443-L/04
- Stammnummer
- 23997
- Gültig
- 11.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF