Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0791-K/07
Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0791-K/07vom 11.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die
weiteren Mitglieder OR Mag. Bernhard Lang, KR Gottfried
Hochhauser und Wilhelm Strommer über die Berufung der X-GmbH, vom
19. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
13. November 2007 betreffend die Zurückweisung eines
Aussetzungsantrages gemäß
§ 212a BAO nach der am
18. Juni 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend
ergänzt, dass der Antrag vom 12. November 2007 auf Aussetzung der
Einhebung als unzulässig zurückgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom
1. Feber 2007 wurde die am 2. September 2003, 16. Dezember 2003
sowie 5. Juli 2006 bewilligte Aussetzung der Einhebung von Abgaben,
nämlich Umsatzsteuer 1995, 1996, 1999, 2000 und 2001,
Körperschaftssteuer 1993 bis 2001, Gewerbesteuer 1993, Anspruchszinsen 2000
und 2001 sowie Pfändungsgebühren 2006 im Gesamtbetrag von
€ 5,181.875,96 widerrufen. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte
Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
8. Oktober 2007, GZ. RV/0995-W/07, als unbegründet
abgewiesen.
Gegen diese Berufungsentscheidung wurde seitens der
Berufungswerberin (Bw.) mit Eingabe vom 8. November 2007 Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs.1 Z.1 B-VG erhoben und
zugleich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß
§ 30 Abs.2 VwGG gestellt. Mit Eingabe vom 12. November 2007 erhob
die Bw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144
B-VG und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung gemäß
§ 85 Abs.2 VfGG.
Ebenfalls mit Eingabe vom 12. November 2007 an das
Finanzamt Baden Mödling beantragte die Bw. die Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO in Höhe von € 5,181.875,96
(Umsatzsteuer 1995, 1996, 1999, 2000 und 2001, Körperschaftssteuer 1993 bis
2001, Gewerbesteuer 1993, Anspruchszinsen 2000 und 2001 sowie
Pfändungsgebühren 2006) sowie € 469.469,83
(Aussetzungszinsen) resultierend aus der Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 8. Oktober 2007 bis zur Erledigung
ihrer VwGH Beschwerde vom 8. November 2007. Begründend wurde
ausgeführt, dass ein Abgabepflichtiger auch bei den Höchstgerichten
einen Zahlungsaufschub benötige. § 212a Abs.5 BAO lasse sich auch
so interpretieren, dass ein Berufungsverfahren auch erst nach einer erfolgten
Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch ein Höchstgericht im
fortgesetzten Verfahren sein Ende finden könne. Ein später von einem
Höchstgericht aufgehobener Berufungsbescheid könne und dürfe
nicht die rechtliche Kraft haben, einen notwendigen Zahlungsaufschub definitiv
zu beenden und auf Dauer auszuschließen. Der Begriff
"Berufungsentscheidung" in § 212a Abs.5 lit.b BAO sei daher
einschränkend als "in ihrer Existenz als dauerhaft gesicherte
Berufungsentscheidung" zu lesen.
Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
13. November 2007, StNr. 12345, wurde der Antrag mit der
Begründung zurückgewiesen, eine Aussetzung der Einhebung komme im
Zusammenhang mit Berufungsverfahren gegen Bescheide im Einhebungsverfahren,
somit auch bei einem Widerruf der Aussetzung der Einhebung, nicht in Betracht.
Im Übrigen sei eine Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit einer
VwGH-Beschwerde nicht vorgesehen.
Gegen diesen Bescheid hat die Bw. mit Eingabe vom
19. November 2007 das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Begründend
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragszurückweisung
rechtswidrig sei, da kein Unzulässigkeitsgrund vorliege. Der Bescheid sei
daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und verletze das Recht auf den
gesetzlichen Richter. Ein Abgabepflichtiger benötige auch bei den
Höchstgerichten einen Zahlungsaufschub. § 212a Abs.5 BAO lasse
sich auch so interpretieren, dass ein Berufungsverfahren auch erst nach einer
erfolgten Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch ein Höchstgericht im
fortgesetzten Verfahren sein Ende finden könne. Ein später von einem
Höchstgericht aufgehobener Berufungsbescheid könne und dürfe
nicht die rechtliche Kraft haben, einen notwendigen Zahlungsaufschub definitiv
zu beenden und auf Dauer auszuschließen. Der Begriff
"Berufungsentscheidung" in § 212a Abs.5 lit.b BAO sei daher
einschränkend als "in ihrer Existenz als dauerhaft gesicherte
Berufungsentscheidung" zu lesen. Die VwGH sowie VfGH Beschwerden gegen die
Körperschaftsbescheide für die Jahre 1995 bis 2000 sowie gegen die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2001 seien keinesfalls wenig
erfolgversprechend und läge kein auf die Gefährdung der
Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten vor. Zudem bestünden hinsichtlich
der Körperschaftssteuer 1992 bis 1994 ausreichende steuerliche
Verlustvorträge. Die Bw. stellte die Anträge auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat und regte bei Zweifeln an der Auslegung des Gemeinschaftsrechtes
ein Vorabentscheidungsverfahren an.
In der am 18. Juni 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass der
Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. Jänner 2008 der
Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom
8. Oktober 2007, Zl. RV/0995-W/07, aufschiebende Wirkung zuerkannt
hat. Der Bw. wies darauf hin, dass dieser Beschluss des VwGH vom Finanzamt nicht
zur Gänze umgesetzt worden sei. Die Vertreterin des Finanzamtes Baden
Mödling führte dazu aus, dass ein Teil der
verfahrensgegenständlichen Abgaben zum Zeitpunkt des Widerrufs mit einem
damals am Abgabenkonto bestehenden Guthaben verrechnet worden sei, für die
übrigen Abgaben sei die Aussetzung der Einbringung verfügt worden. Die
bereits mit dem Guthaben verrechneten Abgaben könnten von der Einbringung
nicht ausgesetzt werden. Die Bw. beantragte die Stattgabe der Berufung, weil das
Finanzamt die vom VwGH zuerkannte aufschiebende Wirkung nicht zur Gänze
umgesetzt habe, die Vertreterin des Finanzamtes beantragte die Abweisung der
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs.1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß Abs.5 leg. cit. besteht die Wirkung einer
Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der
Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist
anlässlich einer über die Berufung (Abs.1) ergehenden
a. Berufungsvorentscheidung oder
b. Berufungsentscheidung oder
c. anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs
anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine
neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages
(§ 276 Abs.2) nicht aus.
Die Bw. beantragte eine Aussetzung der Einhebung im
Zusammenhang mit dem Bescheid über den Widerruf der Aussetzung der
Einhebung. Die Einhebung einer Abgabe ist aussetzbar, wenn ihre Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt.
Abgaben, deren Höhe mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängen, sind alle diejenigen, die im Fall einer dem Begehren Rechnung
tragenden Berufungserledigung von Amts wegen oder auf Antrag des
Abgabepflichtigen zwingend herabzusetzen sind oder deren Festsetzung diesfalls
überhaupt aufzuheben ist (Ritz, Bundesabgabenordnung § 212a Rz.7;
Stoll, BAO Kommentar 2266). Eine mittelbare Abhängigkeit liegt etwa
vor, wenn Feststellungsbescheide angefochten werden. Gleiches gilt bei der
Aussetzung von Säumniszuschlägen bei Anfechtung des
Stammabgabenbescheides oder betreffend einer Abgabennachforderung im Falle der
Berufung gegen einen Wiederaufnahmsbescheid. Ebenso bei der Prüfung eines
Zurücknahmebescheides, ob die Voraussetzungen einer Berufung gegen einen
Abgabenbescheid vorliegen. Keine Abhängigkeit liegt hingegen vor, wenn
über den Widerruf einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung
entschieden wird, da im Aussetzungsverfahren nicht über die Festsetzung
einer Abgabe zu entscheiden ist.
Im verfahrensgegenständlichen Fall ist zudem
überhaupt keine Berufung gegen den Widerrufsbescheid, sondern bereits ein
gegen die das Wiederrufsverfahren abschließend erledigende
Berufungsentscheidung gerichtetes VwGH bzw. VfGH-Verfahren anhängig. Wurde
gegen einen abgabenbehördlichen Bescheid Beschwerde an einen der
Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes eingelegt, so bildet dies keinen
Grund für eine Aussetzung nach § 212a BAO. Die Voraussetzungen
für eine Aussetzung sind nämlich nach Beendigung des
Berufungsverfahrens entgegen der Rechtsansicht der Bw., die sich zudem nur auf
die hier nicht vorliegende Regelung des Ablaufs der Aussetzung bezieht, nicht
mehr erfüllt, jedoch kann nach Maßgabe des § 30 Abs.2 VwGG
und § 85 Abs.2 VfGG den Beschwerden an die Gerichtshöfe von
diesen aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (Stoll, BAO-Kommentar 2269).
Auch gemäß der ständigen Rechtssprechung
des VwGH erstreckt sich die vom Gesetz ermöglichte Aussetzung der Einhebung
nach dem keine andere Deutung zulassenden Wortlaut des § 212a Abs.5 BAO
ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren. Dieses endet spätestens
mit Ergehen der Berufungsvorentscheidung auch dann, wenn diese
Berufungsentscheidung in der Folge vor den Gerichtshöfen des
öffentlichen Rechts angefochten wird. Eine solche Anfechtung hat
nämlich auf die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss
(VwGH vom 27.5.1998, 98/13/0044; 21.7.1998, 98/14/0101; 7.8.2003/2000/16/0573).
Nach der Entscheidung über die Berufung eingebrachte
Aussetzungsanträge sind als unzulässig zurückzuweisen (Ritz,
Bundesabgabenordnung § 212a Rz.3).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde mit Beschluss des
VwGH vom 24. Jänner 2008 ohnehin aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die
Frage, ob dem Beschluss des VwGH vom 24. Jänner 2008 auf Zuerkennung
der aufschiebenden Wirkung zur Gänze Rechnung getragen wurde, indem nur die
nicht bereits mit einem Guthaben verrechneten Abgaben von der Einbringung
ausgesetzt wurden, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Frage der
Richtigkeit der Verbuchung oder Gebarung am Abgabenkonto der Bw. wäre
allenfalls nach § 216 BAO zu klären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 11. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0791-K/07
- Stammnummer
- 36610
- Gültig
- 11.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF