Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3660-W/07
Aufhebung gem. § 299 BAO eines zu Unrecht gem. § 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3660-W/07vom 30.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Steuerberater,
gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 15. Mai 2007 betreffend Aufhebung
des Einkommensteuerbescheides 1995 vom 25. Jänner 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog u.a. Einkünfte aus der
Beteiligung an mehreren Mitunternehmerschaften, darunter eine Beteiligung als
atypisch stiller Gesellschafter der beim Finanzamt XY unter St.Nr. 123/4567
erfassten AB-GmbH (im Folgenden AB). Ein am 30. August 2002
gemäß
§ 295 BAO für das Jahr 1995 ergangener
Einkommensteuerbescheid berücksichtigte basierend auf den vom Finanzamt XY
getroffenen Feststellungen die vom Bw aus dieser Beteiligung im Jahr 1995
erzielten Einkünfte mit 172.461,93 S. Dieser Bescheid wurde am
1. Feber 2005 auf Grund der zu einer anderen Beteiligung getroffenen
Feststellungen erneut gemäß
§ 295 BAO geändert. Der
Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Die AB erhob gegen den für das Jahr 1995 ergangenen
Feststellungsbescheid des Finanzamtes XY Berufung. Am 6. November 2006 wies
der unabhängige Finanzsenat (GZ: RV/0067-G/06) diese Berufung als
unzulässig zurück. Da der Feststellungsbescheid aus näher
dargelegten Gründen nicht wirksam ergangen sei, komme diesem keine
Bescheidqualität zu.
Am 25. Jänner 2007 erließ das Finanzamt
einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995, der den
Bescheid vom 1. Feber 2005 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
abänderte. Begründet wurde die Änderung mit
bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes XY zu
St.Nr. 123/4567 vom 6. November 2006. Die Einkünfte des Bw aus
seiner Beteiligung an der AB wurden dabei mit Null angesetzt, was zu einer
Abgabengutschrift in Höhe von 4.487,54 € führte.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2007 hob das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid vom 25. Jänner 2007 gemäß
§ 299 BAO auf. Da keine Abhängigkeit der
Einkommensteuerfestsetzung von der Erledigung einer zu St.Nr. 123/4567
eingebrachten Berufung bestehe, sei das Recht auf Festsetzung der
Einkommensteuer für das Jahr 1995 absolut verjährt.
Der Bw berief gegen diesen Aufhebungsbescheid und
führte zur Begründung an, dass eine mittelbare Abhängigkeit des
abgeleiteten Einkommensteuerbescheides vom Feststellungsbescheid, jedoch ohne
Verjährungswirkung, bestehe. Daher seien sehr wohl auf Grund von
Änderungen des Grundlagenbescheides gemäß
§ 295 BAO
abgeleitete Bescheide zu erlassen.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. Der am 25. Jänner 2007 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheid sei
rechtswidrig, weil die am 6. November 2006 ergangene Entscheidung des
unabhängigen Finanzsenats nicht gleichzuhalten sei einem Sachverhalt, bei
dem ein Feststellungsbescheid nachträglich erlassen, abgeändert oder
aufgehoben wurde. Der Umstand, dass die Berufung gegen den Feststellungsbescheid
als unzulässig zurückgewiesen wurde, erzeuge für das abgeleitete
Verfahren keine Bindungswirkung gemäß
§ 295 Abs. 1
BAO.
Der Bw beantragte die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Ein Grund für eine (ersatzlose) Aufhebung ist
beispielsweise dann gegeben, wenn eine Änderung gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO erfolgte, obwohl die Voraussetzungen für
eine derartige Maßnahme nicht vorgelegen sind (Ritz, BAO Kommentar³,
§ 299 Tz 50).
Gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO ist ein
Bescheid, der von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, ohne
Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Falle der
nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des
Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen,
oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten
Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.
§ 295 Abs. 1 BAO hat ausschließlich
die Funktion, abgeleitete Bescheide mit den Inhalten erstmalig erlassener
Feststellungsbescheide oder deren Abänderung oder den Konsequenzen ihrer
Aufhebung in Einklang zu bringen (Ritz, BAO Kommentar³, § 295
Tz 9).
Der mit dem angefochtenen Bescheid aufgehobene
Einkommensteuerbescheid 1995 vom 25. Jänner 2007 begründet die
Änderung gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO damit, dass am
6. November 2006 Feststellungen des Finanzamtes XY zu St.Nr. 123/4567
getroffen worden seien. Diese Begründung ist allerdings nicht zutreffend.
Am 6. November 2006 ist nicht ein Feststellungsbescheid des Finanzamtes XY,
sondern, worauf das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung auch hingewiesen
hat, ein Zurückweisungsbescheid des unabhängigen Finanzsenats
ergangen, der ausgesprochen hat, dass hinsichtlich der von der AB (und atypisch
stille Gesellschafter) im Jahr 1995 erzielten Einkünfte ein
Feststellungsbescheid des Finanzamtes XY nicht wirksam erlassen worden
sei.
Die für eine Änderung nach § 295
Abs. 1 BAO erforderliche Voraussetzung, dass ein Feststellungsbescheid
nachträglich, d.h. konkret nach Erlassung des Einkommensteuerbescheides vom
1. Feber 2005, abgeändert, aufgehoben oder erstmalig erlassen wurde,
war daher bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides vom 25. Jänner
2007 nicht gegeben.
Aufhebungen gemäß
§ 299 BAO liegen im
Ermessen der Abgabenbehörde.
Ermessensentscheidungen sind gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in
Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff
"Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse insbesondere an der
Einhebung der Abgaben" beizumessen (z.B. VwGH14.3.1990, 89/13/0115).
Bei dieser Interessensabwägung ist zunächst von
Bedeutung, dass es das Ziel des § 299 BAO ist, ein insgesamt richtiges
Ergebnis herbeizuführen. Es ist daher grundsätzlich dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben
(vg. Ritz, BAO Kommentar³, § 299 BAO Tz 54 und die dort
zitierte Judikatur). Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung, dem im Rahmen der Ermessensübung bei Erlassung eines
Aufhebungsbescheides nach § 299 BAO wesentliche Bedeutung zukommt (z.B.
VwGH 27.8.2008, 2006/15/0307), wäre es nicht gerechtfertigt, von einer
verfahrensrechtlich noch möglichen Bescheidkorrektur abzusehen.
Überlegungen der Verwaltungsökonomie zwingen nicht zur Unterlassung
der Bescheiderteilung, zumal die aus der unrichtigen Bescheidänderung vom
25. Jänner 2007 resultierende Gutschrift von 4.487,54 €
nicht als geringfügig bezeichnet werden kann. Berechtigte Interessen, die
für eine Aufrechterhaltung der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides
vom 25. Jänner 2007 sprechen würden, hat der Bw nicht
aufgezeigt.
Da das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid vom
25. Jänner 2007 aus den dargelegten Gründen zu Recht
gemäß
§ 299 BAO aufgehoben hat, war die Berufung
spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 30.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3660-W/07
- Stammnummer
- 39046
- Gültig
- 30.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF