Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0254-L/05
Restnutzungsdauer eines vor 1900 errichteten Gebäudes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0254-L/05vom 13.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der_Berufungswerber, vom 4. Oktober
2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 6. September 2004 betreffend
Feststellung von Einkünften 2002 gemäß
§ 188 BAO und vom
1. September 2004 betreffend Feststellung von Einkünften 2003
gemäß
§ 188 BAO nach der am 12. August 2008
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Entscheidungsgründe
Die Feststellung der gemeinsamen Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961)
der Berufungswerber erfolgte mit den Bescheiden vom 28. August 2003
für die Jahre 2002 und 2003 antragsgemäß jedoch gemäß
§ 200 BAO vorläufig.
Im Ersuchen um Ergänzung vom 17. August 2004 bat
das Finanzamt die Berufungswerber, das im Anlageverzeichnis für das
Vermietungsobjekt A, B, angeführte Gutachten zur Einsichtnahme zu
übermitteln.
Ohne weitere Stellungnahme folgten die Berufungswerber
diesem Auftrag und übermittelten folgendes Schreiben der C vom
22. April 2003:
"Wie mit
Ihnen bei der örtlichen Besprechung vom 18. März 2003 vereinbart,
halten wir folgt fest: Bei dem Mitobjekt
A, in
B_ handelt es sich um
ein altes landwirtschaftliches Gebäude, welches vor 1900 errichtet wurde.
Diese kleine Landwirtschaft wurde im Jahr 1949 aufgestockt und nach damaligen
Verhältnissen als Kleinlandwirtschaft betrieben. Mit der Zeit wurden die
landwirtschaftlichen Aktivitäten vermehrt zurückgedrängt
beziehungsweise eingestellt. Schließlich wurde dieses Gebäude in den
Jahren 2001 bis 2002 in zwei Wohnungen umgebaut und vermietet. Bei diesem Umbau
wurde die Gebäudesubstanz beibehalten, sodass diese großteils aus den
Nachkriegsjahren beziehungsweise um 1900 stammt. Mit diesen Erkenntnissen
beziehungsweise den Eindrücken der örtlichen Besichtigung kann davon
ausgegangen werden, dass die Restnutzungsdauer dieser Liegenschaft sich auf
maximal 30 Jahre beläuft. Wir hoffen, damit in Ihrem Sinn gehandelt zu
haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen C
."
Dieses Schreiben, lässt nicht erkennen, wer den Text
verfasst hat, ist mit einem Firmenstempel versehen und
"im Auftrag" unleserlich abgezeichnet.
Mit den Bescheiden vom 6. September 2004 (2002) und
1. September 2004 (2003) wurden die Verfahren für Feststellung von
Einkünften 2002 und 2003 der Berufungswerber
gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen. In den
damit gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO verbundenen neuen
Sachbescheiden wurde die Absetzung für Abnutzung, welche bei der oben
genannten Liegenschaft von den Berufungswerbern als Werbungskosten geltend
gemacht worden war von 3,33% auf 2% reduziert. Dies wurde damit begründet,
dass gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988
(Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) bei Gebäuden, welcher der
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen würden,
ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage als
Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden könne. Eine
kürzere als die gesetzliche Nutzungsdauer sei grundsätzlich durch ein
Gutachten über den Bauzustand schlüssig und nachvollziehbar
darzulegen. Das Gutachten unterliege der freien Beweiswürdigung der
Behörde. Eine schlüssige Ermittlung der im Einzelfall anzusetzenden
kürzeren Nutzungsdauer setze ein Eingehen auf den konkreten Bauzustand des
Gebäudes voraus. Im anlässlich der Veranlagung 2003 vorgelegten
Gutachten der Firma C, B_, sei die Restnutzungsdauer des Gebäudes mit 30
Jahren angenommen worden. Auf den konkreten Bauzustand werde in dem Gutachten
überhaupt nicht eingegangen. Das Gutachten werde daher als nicht
schlüssig und nachvollziehbar erachtet. Für Gebäude die vor 1915
erbaut worden seien, könne ohne Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer
höchstens 2% Absetzung für Abnutzung zum Ansatz kommen.
Gegen diese Bescheide richtet sich die mit Telefax
übermittelte Berufung vom 4. Oktober 2004, welche mit 1. Oktober
2004 datiert ist. Darin wird in Form einer Aufzählung erklärt, dass
die gesamte alte Bausubstanz belassen, dass Haus aber einer
"entsprechenden" Sanierung unterzogen
worden sei. Das Objekt sei nicht unterkellert, tragende Mauern seien nicht
verändert worden, ein wesentlicher Teil des Gebäudes bestehe im
Erdgeschoss aus alten Steinmauern, die Zwischendecken mit den alten Bünden
seien bestehen geblieben, die oberste Geschossdecke bestehe zum Großteil
aus alten Dübelbäumen mit alter Ziegelisolierung, der Dachstuhl sei
unverändert, es seien nur einige Dachsparren gewechselt worden und
wären trotz Isolierung der Außenmauern die Wohnräume teilweise
feucht. Dies werde durch die vorhandenen Steinmauern und das Fehlen eines
Kellers bedingt. Deswegen würde die Restnutzungsdauer maximal 30 Jahre
betragen.
Mit dem Schreiben datiert vom 14. Oktober 2004
weiß das Finanzamt die Berufungswerber nochmals darauf hin, dass der
Gesetzgeber für Gebäude, welche vor 1915 errichtet worden seien, ein
Afa-Satz von 2% vorgesehen habe, welcher den Berufungswerbern zugestanden worden
sei. Wenn der Sachbearbeiter Mängel am Schreiben der Firma C festgestellt
habe, sei ihm dies nicht zum Vorwurf zu machen, da es sich nicht um ein
Gutachten sondern ein Attest handle. Ein Gutachten bestehen aus einem Befund und
einer gutachterlichen Feststellung, welche schlüssig und von einem Laien
nachvollziehbar sei. Es werde den Berufungswerbern eingeräumt, ein solches
Gutachten nachzubringen und um Lichtbilder der berufungsgegenständlichen
Liegenschaft gebeten.
Im Aktenvermerk vom 22. November 2004 hielt der
Sachbearbeiter des Finanzamtes den Inhalt eines Telefongespräches mit Herrn
D von der Firma C fest. Dieser habe in einem sehr unangenehmen Tonfall Auskunft
darüber verlangt, was er in das Gutachten aufnehmen müsse, damit es
vom Finanzamt anerkannt werde. Nachdem er vom Sachbearbeiter auf die Judikatur
und Verwaltungspraxis zur Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden nach
§ 16 EStG 1988 hingewiesen worden sei, wäre Herr D noch heftiger
geworden und habe wissen wollen, was er hinschreiben solle, damit das Anbringen
der Berufungswerber zum Ziel komme. Der Sachbearbeiter habe Herrn D darum
ersucht, sich zu erkundigen, wie man ein Gutachten erstellt. Das Finanzamt sei
überfordert derartiges Wissen zu vermitteln. Herr D habe erklärt, der
Inkompetenz bezichtigt zu werden und unterstellte dem Sachbearbeiter des
Finanzamtes die gleiche Eigenschaft, um dann das Gespräch vorläufig zu
beenden. Danach habe Herr D sogleich wieder angerufen, worauf er vom
Sachbearbeiter des Finanzamtes gebeten worden sei, dieses Vorgehen zu beenden,
da ihm keine Parteistellung zukomme und Wortwahl, Tonfall und Lautstärke
des Herrn D ein weiteres Gespräch nicht zulassen würden.
Persönlich überreichten die Berufungswerber sechs
Photos der berufungsgegenständlichen Liegenschaft vor, welche auf vieren
den Zustand während der Bauarbeiten und auf zweien den fertig gestellten
Zustand zeigen.
Dem Schreiben der Berufungswerber vom 16. Dezember
2004 war ein weiteres Schriftstück der C beigefügt, dass sich selbst
als Gutachten bezeichnet. Auch dieses lässt nicht erkennen, wer der
Verfasser ist und wurde ebenfalls "im
Auftrag" unleserlich abgezeichnet. Darin wird wiedergegeben, dass das
zweigeschossige Objekt nicht unterkellert und vor 1900 errichtet worden sei. Es
handle sich um ein Gebäude aus kleinstrukturierter Landwirtschaft. Es sei
1949 aufgestockt und in den Jahren 2001 bis 2002 in zwei Wohneinheiten umgebaut
worden, welche vermietet würden. Gemeinsam würden der Heizraum, die
Waschküche und der Raum für Pellets, die Strom- und Wasserversorung,
die Abwasserentsorgung und die Pelletsheizung genutzt werden. Im Erdgeschoss
gebe es eine Garderobe (6,43 m²), eine Wohnküche (12,69 m²), ein
Wohnzimmer (18,28 m²), ein Schlafzimmer (18,28 m²), drei weitere
Zimmer (10,63 m², 7,69 m², 7,86 m²), Toilette (1,44 m²) und
Bad (6,86 m²). Dies gebe eine Fläche von 90,43 m² multipliziert
mit einem Berechnungsfaktor von € 1,100,00 einen Wert von
€ 99.473,00. Im Obergeschoss würde die gleichen Zimmer mit nahezu
gleichen Flächen existieren, was unter Berücksichtigung eines Faktors
von € 1.200,00 einen Wert von € 108.468,00 ergebe. Die
gemeinsam genutzten Räume im Erdgeschoss wären ein Vorraum (11,43
m²), ein Waschraum (6,45 m²), ein Heizraum (14,85 m²) und ein
Pelletsraum (10,33 m²). Die Gesamtfläche dieses Bereiches von 43,06
m² multipliziert mit einem Faktor von € 850,00 ergebe
€ 36.601,00. Insgesamt ergebe sich daher ein Wert von
€ 244.542,00, zuzüglich Umsatzsteuer von € 48.908,40,
€ 293,450,40. Aufgrund des bestehenden fünfzig beziehungsweise
hundert Jahre alten statischen Tragwerkes sei nach heutigen technischen
Erkenntnissen von einer Restnutzungsdauer von dreißig Jahren auszugehen.
In der Berufungsvorentscheidung datiert vom 19. Januar
2005 wurde des Begehren der Berufungswerber hinsichtlich der Feststellung der
Einkünfte 2003 abgewiesen und dies damit begründet, dass das Finanzamt
dem zuvor geschilderten Schreiben keinen Glauben schenke und es verwerfe. Herr
D, welcher dieses Schriftstück verfasst habe, habe am 22. November
2004 beim Finanzamt angerufen und sich darüber beschwert, dass sein
Gutachten nur als Attest bezeichnet werde, obwohl er bei anderen Behörden
so erfolgreich gutachterliche Stellungnahmen abgegeben habe. Trotz des Hinweises
auf die ständige Rechtsprechung habe Herr D einen sehr unangenehmen und
lautstarken Ton angeschlagen und sich wiederholt und nachhaltig danach
erkundigt, was er schreiben solle damit der Berufung der Berufungswerber
stattgegeben werden könne. Dadurch habe er gezeigt, dass es ihm nur darum
gehe, dem Begehren der Berufungswerber zum Durchbruch zu verhelfen und von ihm
die unabhängige Objektivität einer gutachterlichen Stellungnahme nicht
erwartet werden könne. Es sei der Berufung der Erfolg zu versagen, wenn
kein ordnungsgemäßes und glaubwürdiges Gutachten vorgelegt
werde. Das vorgelegte Schreiben könne auf Schlüssigkeit und
Glaubwürdigkeit nicht näher überprüft werden, da es sich
darauf beschränke festzustellen, dass aufgrund der heutigen technischen
Erkenntnisse von einer Restnutzungsdauer von 30 Jahren auszugehen sei. Eine
Begründung dafür fehle aber. Die beigelegten kopierten Photos seien
wenig sachlich ausgewählt. Das Schreiben lasse keinen Schluss darauf zu,
welche natürliche Person es verfasst habe. Im übrigen sei auch der
Vorname des Herrn D bisher unbekannt, weswegen seine fachliche Qualifikation
nicht überprüft werden könne.
Gegen die Berufungsvorentscheidung vom 19. Januar 2005
richtet sich der als "Berufung"
bezeichnete Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz vom 23. Februar 2005 worin begehrt wird die restliche Nutzungsdauer
für das Gebäude A aufgrund des Schreibens vom 16. Dezember 2004
mit dreißig Jahren festzusetzen. Dieses Schreiben entspreche den
Anforderungen eines Gutachtens, da entsprechend der RZ 6444 der
Einkommensteuerrichtlinien 2000 auf den konkreten Zustand des Gebäudes auf
Basis eines Lokalaugenscheins und der schriftlichen Unterlagen eingegangen
worden sei und aufgrund der einschlägigen Erfahrungswerte eines
Bausachverständigen die kürzere Restnutzungsdauer ermittelt worden
wäre. Dies sei schlüssig im Sinne der Anforderungen an ein
Privatgutachten. In Anbetracht der Umstände sei es auch ausreichend
begründet. Die Nachfrage des Schriftenerstellers habe lediglich der
Verfahrensökonomie gedient, um unnötige Verfahrensschritte zu
vermeiden. Dies könne unmöglich so ausgelegt werden, dass dadurch die
Abgabe einer sachlichen Stellungnahme bereits unmöglich sei. Ein
allfälliges schlechtes Benehmen würden die Berufungswerber bedauern,
könne jedoch für die Beurteilung des Schriftsatzes nicht
maßgeblich sein. Es müssten seitens der Behörde die Angaben des
Gutachtens überprüft und durch eigene Erhebungen widerlegt werden. Die
Finanzbehörde müsse von ihr behauptete Tatsachen beweisen.
Vorweggenommene Beweiswürdigung sei unzulässig.
Am 2. Juli 2008 wurden die Berufungswerber von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ersucht, eine Einnahmen- und
Ausgabenrechnung für das Jahr 2007 für die
berufungsgegenständliche Liegenschaft, sowie alle mit dieser Tätigkeit
in Verbindung stehenden Kreditverträge, deren Tilgungspläne und die
Mietverträge vorzulegen und bekannt zu geben, aus welchem Grund ab dem Jahr
2003 keine Kehrgebühren, Aufwendungen für Wasser, Müll,
Senkgrubenentleerung, Strom, Heizkosten und Gebäudeversicherung angefallen
sind, obwohl die Entwicklung der Mieterlöse nicht auf eine
Überwälzung der Kosten auf die Mieter schließen lasse.
Dem Schreiben datiert vom 16. Juli 2008, eingelangt am
21. Juli 2008, waren eine Überschussrechnung 2007 für die
berufungsgegenständliche Liegenschaft, zwei Kreditverträge bei der
E-Bank (Nr. F und G) samt Tilgungsplan und die Mietverträge seit dem Jahr
2002 beigelegt.
Dazu merkten die Berufungswerber an, dass die
Betriebskosten für die berufungsgegenständliche Liegenschaft von den
Berufungswerbern bloß in der Umbauphase 2001 und 2002 getragen worden
seien, weshalb diese in den Überschussrechnungen 2001 und 2002 aufscheinen
würden. Seit dem Beginn der Vermietung 2002 würden sämtliche
Betriebskosten von den Mietern getragen werden. Die in den
Überschussrechnungen genannten Mieteinnahmen, würden die
(weiterverrechneten) Betriebskosten nicht enthalten.
In der am 12. August 2008 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde von den Berufungswerbern ergänzend
ausgeführt, dass Boden und Decke der berufungsgegenständlichen
Liegenschaft isoliert worden seien. Die Decke sei allerdings nicht ausgetauscht
worden, sondern mit Zellulose ausgeflockt worden. Es werde nach wie vor die
bisher schon begehrte Nutzungsdauer von dreißig Jahren beantragt und seien
die Berufungswerber der Ansicht, dass der Gutachter, die Firma C ,
beziehungsweise der Herr D, welcher für die Firma C tätig geworden
sei, sich eingehend mit der Sachlage auseinandergesetzt habe. Der Befund sei in
mehreren Etappen beschrieben worden und sei daraus die Nutzungsdauer von
dreißig Jahren eindeutig ableitbar. Dieses vorgehen entspreche auch den
Einkommensteuerrichtlinien. Es gehe um die Beweiskraft von Gutachten. Dazu habe
sich Lenneis im Jahr 2003 geäußert und gebe es dazu auch andere
Literaturmeinungen. Dies gehe aus den gesetzlichen Fundstellen nicht so
eindeutig hervor. Die geforderten Inhalte, das Auseinandersetzen mit dem
Bauzustand und das Anführen der Gründe, warum eine kürzere
Nutzungsdauer vorliegen solle und nachvollziehbare Kriterien, welche durch
Bilder belegt seien, lägen vor. Im wesentlichen gehe es darum, dass die
ursprüngliche Substanz unverändert geblieben sei. Die getroffenen
Baumaßnahmen seien im Wesentlichen Instandsetzungsarbeiten, wie
Dämmung, welche saniert worden sei, gewesen, sodass sich an der
Grundsubstanz des Gebäudes nichts geändert habe. Dadurch sei es schon
augenscheinlich, dass ein kürzere als die gesetzlich vorgesehene
67-jährige vorliege. Da Augenscheinlichkeit zu wenig sei, hätten die
Berufungswerber einen Gutachter beauftragt, ein Sachverständigengutachten
zu erstellen. Dieses sei eindeutig nachvollziehbar. Der Name des Gutachters
laute vollständig E D. Dieser sei zwar kein gerichtlich allgemein
beeidigter Sachverständiger, was aber für ein
Sachverständigengutachten nicht gefordert sei. Eine sachkundige Person
reiche aus. Herr D sei für die Firma C tätig geworden und sei mit dem
Objekt intensiv vertraut gewesen, weil er auch die Bauausführung geleitet
habe.
Der Vertreter des Finanzamtes führte aus, dass, wenn
Herr D die Bauausführung geleitet habe, er in der Sache als befangen
angesehen werden müsse. Ansonsten werde auf den Inhalt der
Berufungsvorentscheidung verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden.
Der Vertreter der Berufungswerber entgegnete darauf, dass
er eine Befangenheit des Herrn D nicht erkennen könne, da der Bauauftrag im
Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens abgeschlossen gewesen sei. Es
würden keine Abhängigkeiten zwischen der Gutachterstellung und der
Bauausführung bestehen. Eine solchen Konnex gebe es nicht und könne
daher eine Befangenheit nicht erkannt werden.
Über Befragen gab der Vertreter der Berufungswerber
noch an, dass sich die 1,5% Absetzung für Abnutzung, welche für das
Gebäude, die Nebenkosten des Hauskaufes, die Umbaukosten 1999 und 2000
angesetzt worden seien, sich auf das Gebäude I beziehen würden,
welches ein vom berufungsgegenständlichen Gebäude A etwa 30 Meter
entferntes zweites ebenfalls vermietetes Gebäude sei. Das Gebäude I
sei ein neueres Gebäude, welches deshalb der im Gesetz vorgesehenen
Absetzung für Abnutzung unterliege. Das Haus I sei 1999 und 2000 adaptiert
worden und 2000 erstmals vermietet worden. Anschließend sei das
berufungsgegenständliche Gebäude A renoviert und angepasst worden. Bis
dahin habe der Schwager des Berufungswerbers darin gewohnt. Die Berufungswerber
hätten das Wohnrecht abgelöst und dann das leere Haus entsprechend
saniert. Der Außenaufgang, welcher im Anlagenverzeichnis 2003
angeführt sei, wäre mit 3,39% abgeschrieben worden, weil er als
letztes errichtet und dann auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes
abgeschrieben worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG
1988 können bei Gebäuden, welche der Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich
1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis d leg. cit.) als Absetzung für
Abnutzung geltend gemacht werden.
Steht im Fall der Berufungswerber die Verwendung der
berufungsgegenständlichen Liegenschaft zum Zweck der Vermietung und
Verpachtung außer Frage und besteht auch hinsichtlich der Höhe der
Bemessungsgrundlage Übereinstimmung zwischen den Berufungswerbern und dem
Finanzamt, so begehren die Berufungswerber eine restliche Nutzungsdauer von 30
Jahren der Absetzung für Abnutzung zu Grunde zu legen, das Finanzamt nimmt
der Verwaltungspraxis folgend (Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6444 für
Gebäude die vor 1915 errichtet wurden) 50 Jahre an.
Der oben zitierte § 16 Abs. 1 Z 8
lit. e EStG 1988 stellt für die Nutzungsdauer im Fall der Vermietung
und Verpachtung eine Vermutung im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO
("Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde
offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine
Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.") auf, welche die
Nutzungsdauer mit 66,67 Jahren festlegt.
Diese Vermutung kann vom Steuerpflichtigen nur dadurch
widerlegt werden, dass er eine kürzere technische Nutzungsdauer beweist.
Ein solcher Beweis ist grundsätzlich nur durch ein
Sachverständigengutachten zu erbringen und unterliegt der freien
Beweiswürdigung der Behörde (siehe etwa VwGH 23.5.2007, 2004/13/0052:
"Angesichts der vom Gesetzgeber in
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 aufgestellten Vermutung
eines AfA-Satzes von 1,5 % ist die Abgabenbehörde nicht gehalten, von sich
aus Ermittlungen anzustellen, ob eine kürzere Nutzungsdauer eines
Gebäudes vorliegt." ,VwGH 20.12.2006, 2002/13/0112 samt
Vorjudikatur).
Das Finanzamt geht davon aus, dass den Berufungswerbern
dieser Beweis nicht gelungen ist. Dem ist insofern beizupflichten, als
einerseits der Name D auf der Liste der allgemein gerichtlich beeideten
Sachverständigen nicht enthalten ist (siehe
http://www.edikte1.justiz.gv.at/edikte/sv/svliste.nsf/suche!OpenForm) und
andererseits die angeblich von ihm verfassten oben zitierten Schriftstücke,
die Mindestanforderungen an ein Gutachten über die Dauer der technischen
Nutzbarkeit eines Gebäudes nicht erreichen.
Es fehlt eine ausführliche Darstellung des
Bauzustandes und derjenigen Bestandteile des Baues, welche die technische
Nutzungsdauer begrenzen. Dementsprechend sind diese auch nicht in
überprüfbare Zahlenwerte gefasst. Auch fehlt jeder Syllogismus, der
aus der (hier nicht zwingend notwendigen) Aufzählung und Bewertung der
Größe, Art und Nutzung der frisch von Grund auf renovierten
Flächen, auf die noch verbleibende technische Nutzungsdauer schließen
ließe (vergleiche VwGH 11.5.2005, 2001/13/0162). Ein hohes Alter eines
Gebäudes allein lässt nicht darauf schließen, dass das Ende
seiner Nutzungsdauer bald erreicht ist. Vielmehr kann ein schon langes Bestehen
eines Gebäudes auch ein Hinweis auf eine im Wesentlichen unbegrenzte
Nutzungsdauer bei regelmäßiger Renovierung sein.
Das nicht näher erläuterte Gefühl eines in
einer Baufirma Beschäftigten, dessen Interessenlage durch vorangegangene
Bauführung, sowie etwa auch dem Hoffen auf mögliche weitere
Aufträge wohl eindeutig ausschließlich auf der Seite der
Berufungswerber liegt (wie auch aus den Äußerungen gegenüber dem
Finanzamt erkennbar ist) und welches ohne logisch nachvollziehbare Schlusskette
zum Besten gegeben wird, reicht aber nicht aus, um die gesetzliche Vermutung des
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 zu widerlegen.
Anders als die Berufungswerber annehmen, ist aufgrund der
Beweislastumkehr des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e die
Behörde auch nicht dazu verpflichtet, selbst ein Gutachten erstellen zu
lassen oder über die von den Berufungswerbern vorgelegten Unterlagen
hinausgehende Ermittlungen zu unternehmen (siehe VwGH 23.5.2007, 2004/13/0052
aaO.).
Damit ist es den Berufungswerbern nicht gelungen eine
kürzere Nutzungsdauer als die gesetzlich vermutete, zu beweisen und war von
einer 1,5% Absetzung für Abnutzung gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 für den gesamten
Gebäudekomplex auszugehen und die angefochtenen Bescheide insofern
abzuändern.
Linz, am 13.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0254-L/05
- Stammnummer
- 36199
- Gültig
- 13.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF