Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0151-L/06
Lohnpfändung wegen nicht entrichteter Einkommensteuervorauszahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0151-L/06vom 24.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K, vom 8. Februar 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 1. Februar 2006 zu StNr. 000/0000
betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65
AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Aus der mit dem Einkommensteuerbescheid 2004 vom 19.8.2005
durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung ergab sich eine
Einkommensteuerforderung in Höhe von 1.548,36 €, die am 26.9.2005
fällig war.
Mit einem weiteren Bescheid vom 19.8.2005, dem
Vorauszahlungsbescheid 2005, setzte das Finanzamt Vorauszahlungen an
Einkommensteuer für 2005 und Folgejahre mit 1.610,29 € fest. Da
der Vorauszahlungsbescheid am 19.8.2005 erging, war für das Jahr 2005 die
gesamte Vorauszahlung in Höhe von 1.610,29 € am 15.11.2005
fällig (Vorauszahlung für das vierte Quartal 2005). In der
Rechtsmittelbelehrung des Vorauszahlungsbescheides wurde
ausgeführt:
"Sie haben das Recht,
gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen (z.B. wenn Fehler aufgetreten sind
bzw. wenn Sie Positionen vergessen haben). Die Berufung muss innerhalb eines
Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Finanzamt
eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. In der Berufung sind der
Bescheid zu bezeichnen (Vorauszahlungsbescheid für 2005 vom 19. August
2005) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu
begründen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254
BAO). Die Einhebung des in Streit stehenden Betrages kann auf Antrag
gemäß
§ 212a BAO bis zur Erledigung der Berufung ausgesetzt
werden. Insoweit der Berufung nicht stattgegeben wird, sind in der Folge Zinsen
zu entrichten."
Gegen den Vorauszahlungsbescheid wurde jedoch kein
Rechtsmittel ergriffen, dieser erwuchs daher mit Ablauf der Berufungsfrist in
Rechtskraft.
Der Berufungswerber brachte mit Eingabe vom 15.9.2005 (nur)
eine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 ein, und beantragte die
Aussetzung der Einhebung "in Höhe des strittigen Betrages von
1.548,36 €". Das Finanzamt gab dieser Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 21.11.2005 teilweise statt, und reduzierte die
Einkommensteuer 2004 auf 1.513,55 €. Im Zuge eines als "Berufung"
bezeichneten Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 14.12.2005 beantragte der
Berufungswerber neuerlich eine Aussetzung der Einhebung, welche das Finanzamt
mit Bescheid vom 27.12.2005 bewilligte (Aussetzung der nach Erlassung der
Berufungsvorentscheidung verbliebenen Einkommensteuer 2004 in Höhe von
1.513,55 €). Der unabhängige Finanzsenat gab der Berufung
schließlich mit Berufungsentscheidung vom 2.3.2006, RV/0033-L/06,
teilweise statt, und verminderte die Einkommensteuer 2004 auf
1.395,00 €.
In einer Zahlungsaufforderung vom 12.12.2005 hatte das
Finanzamt den Berufungswerber auf Folgendes hingewiesen:
"Ihr Abgabenkonto weist
einen vollstreckbaren Rückstand im Gesamtbetrag von 1.610,29 EUR auf.
Sie können die Einleitung eines Einbringungsverfahrens - mit
allfälliger Pfändung von Arbeitseinkommen, Geldforderungen u.ä.
- und die dadurch anfallenden Kosten vermeiden, wenn Sie die
Abgabenschuldigkeiten bis spätestens 2.1.2006 zu obiger Steuernummer
entrichten. Ein Erlagschein für die Einzahlung liegt bei. Für
Rückfragen steht Ihnen Ihr(e) Sachbearbeiter(in) gerne zur
Verfügung."
Da dieser Rückstand, eben die am 15.11.2005
fällig gewesene Einkommensteuervorauszahlung für das vierte Quartal
2005 in Höhe von 1.610,29 €, auch bis 2.1.2006 nicht entrichtet
wurde, fertigte das Finanzamt am 24.1.2006 einen Rückstandsausweis
über diese Abgabe aus.
Auf Grund dieses Rückstandsausweises verfügte das
Finanzamt mit Bescheid vom 1.2.2006 die Pfändung und Überweisung der
dem Berufungswerber aus seinem Arbeitsverhältnis gegen die E zustehenden
Geldforderungen zur Abdeckung der offenen Abgabenschuld in Höhe von
1.610,29 € zuzüglich der Gebühren und Barauslagen für
diese Pfändung in Höhe von 19,85 €, und untersagte mit
weiterem Bescheid vom 1.2.2006 dem Berufungswerber die Verfügung über
die gepfändete Forderung.
Mit Telefax vom 8.2.2006 übermittelte der
Berufungswerber eine Ablichtung des Bescheides vom 27.12.2005 über die
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2004, und verwies
auf die zum damaligen Zeitpunkt noch beim unabhängigen Finanzsenat
anhängige Berufung gegen den "Steuerbescheid" (Einkommensteuerbescheid
2004).
Wie einem Aktenvermerk über ein Telefonat des
Berufungswerbers mit einer Vertreterin des Teams Abgabensicherung am 8.2.2006 zu
entnehmen ist, wies dieser auch dabei auf die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 und die in diesem Zusammenhang bewilligte
Aussetzung der Einhebung hin. Seitens des Finanzamtes wurde bemerkt, dass die
Pfändung nicht wegen der Einkommensteuer 2004, sondern wegen der offenen
Einkommensteuervorauszahlung 2005, hinsichtlich der keine Berufung eingebracht
worden sei, erfolgt wäre. Diese Abgabe sei vollstreckbar, einer
Zahlungsaufforderung sei nicht entsprochen worden.
Zu der mit Telefax übermittelten Eingabe vom 8.2.2006
wies das Finanzamt auch in einem Antwortschreiben vom selben Tag den
Berufungswerber nochmals darauf hin, dass die nach § 212a BAO
ausgesetzte Einkommensteuer 2004 in Höhe von 1.513,55 € nicht
Gegenstand der Pfändung gewesen sei, sondern die Pfändung wegen der
rückständigen, am 15.11.2005 fällig gewesenen
Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2005 in Höhe von 1.610,29 €
erfolgt wäre. Gegen den dieser Abgabe zugrunde liegenden Bescheid vom
19.8.2005 sei keine Berufung eingebracht worden. Diese Abgabenschuld sei
vollstreckbar; eine allfällige Hemmung der Einbringung im Sinne des
§ 230 BAO liege hinsichtlich dieser Abgabe nicht vor. Die
Pfändung sei erforderlich gewesen, weil der Berufungswerber einer
Zahlungsaufforderung vom 12.12.2005 nicht entsprochen habe.
Mit Eingabe vom 8.2.2006, zur Post gegeben am 9.8.2006,
wurde gegen den Pfändungs- und Überweisungsbescheid "Einspruch"
erhoben. Der Berufungswerber führte darin aus, dass er als ordentlicher und
pünktlicher Steuerzahler das Recht auf einen klar formulierten
Steuerbescheid habe, der keiner Erläuterung eines Juristen bedürfe. Da
er mit der Berechnung seines Steuerbescheides 2004 nicht einverstanden sei, habe
er diesen bereits zweimal beeinsprucht. Dieser Bescheid liege derzeit beim
unabhängigen Finanzsenat in Linz. Es gebe keinen gültigen Bescheid
2004. Auf Grund eines nicht rechtskräftigen Steuerbescheides stelle
dieselbe Behörde, die ihm einen Bescheid über die Bewilligung einer
Aussetzung der Einhebung "gestattet" habe, eine Vorschreibung für 2005
fest. Es gebe für 2004 keine rechtsgültige Vorschreibung, also
könne auch kein Betrag für 2005 vorgeschrieben werden. Bei seinen
Telefonaten am 8.2.2006 sei er zu vier verschiedenen Stellen verbunden worden
und niemand sei zuständig gewesen. Es sei in keinster Weise zu verstehen,
dass ein und dieselbe Behörde eine Aussetzung genehmige und gleichzeitig
eine Pfändung "beantrage". Als österreichischer Staatsbürger und
Steuerzahler fühle er sich von der Behörde nicht bzw. unzureichend
informiert. Er erwarte sich von einer staatlichen Institution, deren Erhalter
auch er sei, über etwaige negative Folgen eines Einspruches informiert zu
werden. Der Pfändungsbescheid möge so lange "ausgesetzt" werden, bis
der "Bescheid aus dem Jahre 2004" Gültigkeit habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass am 19.8.2005 zwei
Abgabenbescheide ergangen waren, die zu Abgabenforderungen führten: der
Einkommensteuerbescheid 2004 mit einer am 26.9.2005 fälligen Nachforderung
von 1.548,36 € und der Vorauszahlungsbescheid 2005 mit einer
Abgabenforderung in Höhe von 1.610,29 €, die am 15.11.2005
fällig war.
Die Rechtsansicht des Berufungswerbers, dass aufgrund
seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 "auch kein Betrag
für 2005 vorgeschrieben" werden könne, diese Berufung also Einfluss
auf die Rechtswirksamkeit des Vorauszahlungsbescheides hätte, ist verfehlt.
Die Einkommensteuervorauszahlung für ein bestimmtes Kalenderjahr ist eine
Abgabenschuld, die von der Jahreseinkommensteuerschuld zu unterscheiden ist. Im
Verfahren betreffend Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen einerseits
und in jenem betreffend Festsetzung von Jahreseinkommensteuer andererseits geht
es auch nicht um dieselbe Sache (VwGH 29.7.1997, 95/14/0117). Zwischen der (mit
Berufung angefochtenen) Abgabenschuld des letztveranlagten Kalenderjahres (hier:
2004) und der Höhe der Vorauszahlungen (für 2005 und Folgejahre)
besteht auch keine mittelbare Abhängigkeit im Sinne des § 212a
BAO. Eine Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuervorauszahlungen kommt
daher nur im Zusammenhang mit einer gegen den Vorauszahlungsbescheid gerichteten
Berufung in Betracht (Stoll, BAO, 2268; ebenso Ellinger/Bibus/Ottinger,
Abgabeneinhebung, § 212a Tz 12).
Die Tatsache, dass im gegenständlichen Fall zwei
voneinander zu unterscheidende Abgabenforderungen geltend gemacht wurden, kam
durch die Erlassung zweier Bescheide, von denen jeder eine gesonderte
Rechtsmittelbelehrung enthielt, ausreichend deutlich zum Ausdruck. Der
Berufungswerber wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Vorauszahlungsbescheides
ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er auch gegen diesen Bescheid
berufen, und eine Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
beantragen könne.
Zutreffend stellte bereits das Finanzamt fest, dass gegen
den Vorauszahlungsbescheid jedoch keine Berufung erhoben, und auch keine
Aussetzung der Einhebung der gegenständlichen Einkommensteuervorauszahlung
beantragt worden war. Der Vorauszahlungsbescheid erwuchs daher in Rechtskraft,
die am 15.11.2005 fällig gewesene Vorauszahlung in Höhe von
1.610,29 € wurde vollstreckbar. Gründe für eine Hemmung der
Einbringung dieser Abgabe im Sinne des § 230 BAO lagen nicht vor.
Am 12.12.2005 war an den Berufungswerber eine
Zahlungsaufforderung ergangen, in der ausdrücklich auf die möglichen
Folgen einer Nichtentrichtung der offenen Abgabenschuld ("allfällige
Pfändung von Arbeitseinkommen, Geldforderungen u.ä.") hingewiesen
wurde. Es wäre daher am Berufungswerber gelegen gewesen, umgehend mit dem
Finanzamt Kontakt aufzunehmen, um exekutive Einbringungsmaßnahmen zu
vermeiden. Bei einer solchen Kontaktaufnahme hätte sich sicher eine andere
Form der Regulierung des relativ geringfügigen Abgabenrückstandes
finden lassen, und wäre eine Lohnpfändung samt den damit
regelmäßig verbundenen Unannehmlichkeiten vermeidbar
gewesen.
Da jedoch auch innerhalb der in dieser Zahlungsaufforderung
gesetzten Frist keine Zahlung erfolgte, fertigte das Finanzamt am 24.1.2006 zu
Recht einen Rückstandsausweis über die nicht entrichtete
Einkommensteuervorauszahlung aus, der als Exekutionstitel für die am
1.2.2006 verfügte Pfändung der Geldforderung des Berufungswerbers
gemäß
§ 65 AbgEO und die Überweisung derselben zur
Einziehung gemäß
§ 71 AbgEO diente.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 24.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EinkommensteuerEinkommensteuervorauszahlungAussetzung der Einhebungmittelbare AbhängigkeitZahlungsaufforderungVollstreckbarkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0151-L/06
- Stammnummer
- 23764
- Gültig
- 24.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF