…Stunde bewältigen. Somit sind die nach den angeführten Verordnungen maßgeblichen Grenzen für zumutbare Fahrzeiten nicht überschritten. Die Ausbildungsstätte liegt daher im Einzugsbereich des Wohnortes, sodass eine der Voraussetzungen für die Gewährung des Pauschbetrages für außergewöhnliche Belastung wegen auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes gem. § 34 Abs. 8…
…zuweist bzw. ihn sogar zur Ablegung des zweiten Teiles der Aufnahmeprüfung nicht zulässt. Für den Sohn P. des Bw. bestand somit innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes keine Ausbildungsmöglichkeit zum Physiotherapeuten, sodass die durch die Ausbildung in Wels verursachten Kosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des §…
…keinesfalls mehr zumutbar erklärt werde. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausbildungsstätte im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen sei. Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. April 2000 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997 wurde das Begehren des Bw. mit der Begründung abgewiesen, die Gemeinde P…
…Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar ist." (3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich…
…stattgegeben. Die im Zuge der Berufung geltend gemachten Werbungskosten wurden anerkannt, die Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung seiner Töchter fanden keine Berücksichtigung. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 Kilometer zum Wohnort würden dann nicht als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelten…
…Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 wird im § 1 bestimmt, dass Ausbildungsstätten, welche vom Wohnort mehr als 80 Kilometer entfernt sind, außerhalb des Einzugsbereiches liegen. § 2 Abs. 2 leg. cit. in der Fassung BGBl. Nr. 449/2001 legt Folgendes fest: "Ausbildungsstätten innerhalb einer…
…in der Folge unbestritten gebliebenen Sonderausgaben die Berücksichtigung des Pauschbetrages für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzamt kam diesem Ansinnen nicht nach und begründete die abweisende Erledigung in diesem Punkt damit, dass im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehen würde. …
…nicht im Einzugsgebiet, das sind mindestens 80 km, liege. Ausbildungsstätten, die innerhalb einer Entfernung von 80 km liegen, würden dann nicht als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnungsort zum Ausbildungsort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten…
…im Einzugsbereich des Wohnortes befindet, hat der Bundesminister für Finanzen eine Verordnung erlassen (V vom 14.9.1995, BGBl. 624/1995), die in § 2 in der noch für das Berufungsjahr geltenden Fassung Folgendes bestimmt: Abs. 1: Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort…
…auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Laut der Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 sei die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort von der Gemeinde L zeitlich noch zumutbar. Nach der neuen Verordnung sei nur die Fahrzeit zwischen Wohnort…
…km. Ausbildungsstätten innerhalb von 80 km gelten dann als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn ein Schüler, der innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit hat, für Zwecke der Ausbildung eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnt. Da diese Entfernung im vorliegenden Fall nicht gegeben ist…
…der Sachverhaltes des Jahres 2003 ist die gegenständliche Verordnung in der ab 1. Jänner 2002 gültigen Fassung anzuwenden. In dieser (neuen) Fassung ist die Entfernung zwischen Wohnung und Bushaltestelle bzw. Bahnhof im Wohnort bzw. die Entfernung zwischen Bushaltestelle bzw. Bahnhof und Ausbildungsstätte im Studienort nicht…
…1998 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1 500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Da die Ausbildungsstätte nach …
…in § 1, dass Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegen. Im vorliegenden Berufungsfall ist unbestritten davon auszugehen, dass der Wohnort b vom Ausbildungsort n laut map24 (www.map24.com) rd. 50 Straßenkilometer entfernt ist. Gemäß…
…Bw. besuchten an dieser Ausbildungsstätte im Streitjahr jeweils die Schulform "Gymnasium, 5.-8. Klasse" (vgl. die vorgelegten Bestätigungen der Schule). Diese Schulform wäre den beiden Kindern auch am Bundesgymnasium und Bundes-Oberstufen-Realgymnasium (kurz: BG/BORG) P, somit im Einzugsbereich des Wohnortes der Bw., offen…
…sondern wurden - laut Auskunft des ehrenamtlichen Bischofs A.E. - von der Kirche individuell vorgegeben. Da die Ausbildungsstätte also nicht selbst bestimmt werden kann, sondern von den Vorgaben der Kirche abhängig ist, gibt es de facto keine Ausbildungsstätte im Einzugsbereich des Wohnortes. Laut Lehre und Rechtsprechung…
…vollkommen gleichlautender Sachverhalt zugrunde. Von Bedeutung für den vorliegenden Fall ist aber jedenfalls die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Pauschbetrag nach § 34 Abs 8 EStG 1988 nicht die Funktion zukommt, die Entrichtung von Schuldgeld abzugelten. Liegt die Ausbildungsstätte im Einzugsbereich des Wohnortes, kommt der Pauschbetrag…
…damit verbundenen Aufwendungen. Umgelegt auf den Berufungsfall bedeutet das: Wenn der Stundenplan der Ausbildungsstätte im Einzugsbereich des Wohnortes mit Ausnahme von wenigen Stunden sportlicher bzw. vormilitärischer Ausbildung dem des besuchten Militäroberstufenrealgymnasiums entspricht und beide Ausbildungsstätten mit einer Matura enden, besteht eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich…
…wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Dabei wird diese außergewöhnliche Belastung durch Abzug eines Pauschbetrages von S 1.500,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Für die Frage der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort ist bei einer Ausbildungsstätte im Umkreis…
…und zum Studienort Graz mit 54, 55 und 59 Minuten gegeben hat (im Jahr 2008 sind es laut Fahrplanauskunft der ÖBB 54, 56, 57 und 59 Minuten). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausbildung der Kinder im Einzugsbereich des Wohnortes erfolgt, weshalb ein steuerfreier Pauschbetrag gemäß…