Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0339-I/03
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Zugangsbeschränkung bei Ausbildungsstätte im Nahebereich)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0339-I/03vom 11.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für ein Kind, das seine Berufsausbildung außerhalb des Einzugsbereiches seines Wohnortes absolviert, weil es von der einzigen Institution, welche im Einzugsbereich seines Wohnortes die gleiche Ausbildung anbietet, auf Grund des Aufnahmeprüfungsergebnisses und der begrenzten Anzahl an Ausbildungsplätzen keinen Ausbildungsplatz zugewiesen erhielt, besteht im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit, sodass die durch die auswärtige Berufsausbildung verursachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 anzuerkennen sind.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1999 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Für das Kalenderjahr 1999
werden die Bemessungsgrundlage mit 40.168,96 € (552.737 S) und
die Einkommensteuer mit 13.123,93 € (180.589,28 S) festgesetzt.
Nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer ergibt sich für das Kalenderjahr
1999 eine Gutschrift in Höhe von 688,43 €
(9.473 S).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 begehrte der Bw. u. a.,
Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes P.,
welcher vom 7. Jänner bis 22. Februar 1999 am Institut D. in G. den Kurs
"Heilmasseur und Heilbademeister" und ab 4. Oktober 1999 die Akademie für
Physiotherapie am Allg. öffentlichen Krankenhaus W. besuchte, als
außergewöhnliche Belastung von der Bemessungsgrundlage für die
Einkommensteuer abzuziehen. Die auswärtige Ausbildung in G. und W. war
für den Sohn des Bw. erforderlich geworden, weil er lt. Schreiben vom
21. April 1999 auf Grund des Aufnahmeprüfungsergebnisses und der
begrenzten Ausbildungsplätze am Ausbildungszentrum West für
Gesundheitsberufe in I. für den zweiten Teil der Aufnahmeprüfung an
der Akademie für den Physiotherapeutischen Dienst nicht mehr eingeladen
werden konnte.
Mit Bescheid vom 28. November 2000 führte das
Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1999
durch, ohne Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung des
Sohnes P. als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. In der
diesbezüglichen Begründung führte es aus, dass Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht
als außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn auch im
Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Da eine solche im vorliegenden Fall gegeben sei, wären die geltend
gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung, in der
zunächst eingewendet wird, dass der bekämpfte Bescheid keinerlei
Aufschluss darüber gäbe, für welches Kind die Aufwendungen
für die auswärtige Berufsausbildung nicht berücksichtigt wurden,
ein Umstand, der angesichts der Tatsache, dass dem Bw. im Streitjahr derartige
Aufwendungen für insgesamt drei Kinder erwachsen sind, umso schwerer wiegt.
Allerdings vermutete der Bw. zutreffend, dass es sich bei den vom Finanzamt
nicht berücksichtigten Aufwendungen um jene handelt, welche die
auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes P. verursachte. Hiezu führte
er im Wesentlichen aus, dass dieser Sohn sich im Kalenderjahr 1999 dem Verfahren
zu Aufnahme an die Akademie für den Physiotherapeutischen Dienst am
Ausbildungszentrum West für Gesundheitsberufe in I. unterzogen habe, jedoch
- wie sich aus dem Schreiben des Ausbildungszentrums vom 21. April 1999
ergäbe - auf Grund des Aufnahmeprüfungsergebnisses und der
begrenzten Ausbildungsplätze für den zweiten Teil der
Aufnahmeprüfung nicht mehr habe eingeladen werden können. Wenn
für ca. 350 Interessenten gerade 25 Ausbildungsplätze zur
Verfügung stünden, könne von einer
Ausbildungsmöglichkeit nicht
gesprochen werden.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom 19. Februar 2001
wies das Finanzamt die Berufung in gegenständlichen Punkt ab und
führte in der Begründung vom 21. Februar 2001 aus, dass nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Studienmöglichkeit in I. auch
dann noch als gegeben angesehen werden könne, wenn der Zugang zum Studium
durch begrenzte Aufnahmekapazitäten bzw. durch ein Auswahlverfahren
beschränkt ist. Außerdem hätten Erhebungen des Finanzamtes
ergeben, dass die von P. in G. absolvierte Ausbildung zum Heilmasseur und
Heilbademeister auch in I. hätte durchgeführt werden können.
Hiezu wurde dem Bw. das Kursprogramm einer Erwachsenenbildungseinrichtung in I.
vorgehalten, aus welchem sich ergibt, dass diese Einrichtung in der Zeit vom
1. Jänner bis 19. November 1999 einen Kurs zur Ausbildung zum
Heilmasseur und Heilbademeister angeboten hat.
Durch den rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
1. März 2001 gilt die Berufung wiederum als unerledigt. In diesem
Antrag führte der Bw. aus, dass die vom Finanzamt ins Treffen geführte
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den vorliegenden Fall nicht angewandt
werden könne, da sich der Sohn im Beschwerdefall zum Unterschied von seinem
Sohn P. dem Auswahlverfahren inkl. Aufnahmeprüfung nicht gestellt hat.
Hinsichtlich des Ausbildungskurses zum Heilmasseur und Heilbademeister wandte er
sinngemäß ein, dass der Anmeldetermin für den Kurs in I. auf
Ende Oktober 1998 festgelegt gewesen wäre, einem Zeitpunkt, zu dem sein
Sohn noch Medizin studiert habe. Außerdem hätte sein Sohn diesen Kurs
nicht zu Ende besuchen können, da er ab 4. Oktober 1999 seine
Ausbildung zum Phyisotherapeuten in W. begonnen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 in
der für das Streitjahr geltenden Fassung gelten Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsgebiet des Wohnortes keine
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zunächst wird festgehalten, dass der Bw. im Recht ist,
wenn er vermeint, die Begründung des bekämpften Bescheides sei
insofern mangelhaft, als der Name jenes Kindes nicht angeführt ist, dessen
vom Bw. getragene Berufsausbildungskosten nicht als außergewöhnliche
Belastung anerkannt wurden. Da der Bw. jedoch vom Beginn des
Rechtsmittelverfahrens an richtig vermutete, dass es sich hiebei um die von
seinem Sohn P. verursachten Aufwendungen handelt, konnte eine
diesbezügliche Klarstellung durch den Unabhängigen Finanzsenat
unterbleiben.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass - außer
in I. - im Umkreis von 80 km vom Wohnort des Sohnes des Bw. keine
Ausbildungsmöglichkeit zum Physiotherapeuten besteht, und dass sich der
Sohn P. des Bw. im Kalenderjahr 1999 zunächst um einen Ausbildungsplatz an
der Akademie für den Physiotherapeutischen Dienst am Ausbildungszentrum
West für Gesundheitsberufe in I. bewarb, jedoch auf Grund des
Aufnahmeprüfungsergebnisses und der begrenzten Anzahl an
Ausbildungsplätzen zum zweiten Teil der Aufnahmeprüfung nicht mehr
eingeladen werden konnte. Am 4. Oktober 1999 begann er seine Ausbildung zum
Physiotherapeuten an der Akademie für Physiotherapie am A. ö.
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom Heiligen Kreuz in W.
Bei diesem unbestrittenen Sachverhalt stand dem Sohn P. des
Bw. innerhalb des Einzugsbereiches seines Wohnortes aber keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit zur Verfügung. Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates kann von einer "entsprechenden
Ausbildungsmöglichkeit" nicht gesprochen werden, wenn die ausbildende
Institution dem Bewerber keinen Ausbildungsplatz zuweist bzw. ihn sogar zur
Ablegung des zweiten Teiles der Aufnahmeprüfung nicht
zulässt.
Für den Sohn P. des Bw. bestand somit innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes keine Ausbildungsmöglichkeit zum
Physiotherapeuten, sodass die durch die Ausbildung in Wels verursachten Kosten
als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34
Abs. 8 EStG 1988 anzusehen und in Höhe von 4.500 S (1.500 S
x 3 Monate) zu berücksichtigen sind.
Hinsichtlich der Ausbildung des in Rede stehenden Sohnes
des Bw. zum Heilmasseur und Heilbademeister in G. zeigt das Finanzamt auf, dass
in I. ein Kurs abgehalten worden wäre, welcher die Teilnehmer ebenfalls zum
Heilmasseur und Heilbademeister ausgebildet hätte. Zum Unterschied vom Kurs
in G. dauerte der Kurs in I. aber bis 19. November 1999, einem Zeitpunkt,
zu dem der Sohn des Bw. schon ca. sechs Wochen die Ausbildung zum
Physiotherapeuten in Wels absolvierte. Er hätte also entweder die
Ausbildung zum Heilmasseur und Heilbademeister in I. rund sechs Wochen vor deren
Ende abbrechen müssen um die Ausbildung zum Physiotherapeuten beginnen zu
können oder den Beginn der Ausbildung zum Physiotherapeuten um ein Jahr
verschieben müssen um die Ausbildung zum Heilmasseur und Heilbademeister in
I. abschließen zu können. Den Abschluss der einen
und den Beginn der anderen Ausbildung
innerhalb eines Kalenderjahres konnte der Kurs in I. im Unterschied zum Kurs in
G. nicht bieten. Sieht man nun die vom Sohn P. des Bw. im Kalenderjahr 1999
gesetzten Ausbildungsmaßnahmen als Einheit (etwa Physiotherapeut mit
Zusatzqualifikation als Heimasseur und Heilbademeister), so bestand in I.
tatsächlich keine "entsprechende" Ausbildungsmöglichkeit, weil
entweder der eine Kurs nicht hätte abgeschlossen oder die andere Ausbildung
nicht hätte begonnen werden können. Der von P. in G. absolvierte Kurs
zum Heilmasseur und Heilbademeister ist daher auch als auswärtige
Berufsausbildung im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 anzusehen und
die dadurch verursachten Aufwendungen sind als außergewöhnliche
Belastungen in Höhe von 3.000 S (1.500 S x 2 Monate)
anzuerkennen.
Die Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 ergibt daher
Folgendes:
Einkommen lt. bekämpftem Bescheid 560.237,00
S
-
außergewöhnliche Belastungen lt. obigen Ausführungen - 7.500,00
S
Einkommen 552.737,00
S
Die
Einkommensteuer beträgt
10% für die ersten 50.000 S 5.000,00 S
22% für die weiteren 100.000 S 22.000,00
S
32% für die weiteren 150.000 S 48.000,00
S
42% für die
restlichen 252.700 S 106.134,00 S
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 181.134,00
S
- Verkehrsabsetzbetrag - 4.000,00 S
-
Arbeitnehmerabsetzbetrag - 1.500,00 S
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 175.634,00
S
+ Steuer für
die sonstigen Bezüge + 4.955,28 S
Einkommensteuer 180.589,28 S
- anrechenbare
Lohnsteuer - 190.062,54 S
Gutschrift
(gerundet) 9.473,00 S
Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
11. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0339-I/03
- Stammnummer
- 8110
- Gültig
- 11.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF