…des Tages in eine Richtung ein nutzbares öffentliches Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit von nicht über einer Stunde verkehrte sowie tagsüber in beide Richtungen mehrere (nicht nutzbare) öffentliche Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit von nicht über einer Stunde verkehrten, befand sich die Ausbildungsstätte im Einzugsbereich des Wohnortes…
…Stunde bewältigen. Somit sind die nach den angeführten Verordnungen maßgeblichen Grenzen für zumutbare Fahrzeiten nicht überschritten. Die Ausbildungsstätte liegt daher im Einzugsbereich des Wohnortes, sodass eine der Voraussetzungen für die Gewährung des Pauschbetrages für außergewöhnliche Belastung wegen auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes gem. § 34 Abs. 8…
…wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsstätte besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Gemäß § 1 Abs. 2 der VO, BGBl. 1995/624 idF BGBl. II 2001/449 gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von…
…innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988 (Fettdruck durch das erkennende Gericht). Da die Ausbildungsstätte im gegenständlichen Fall unbestritten eindeutig innerhalb dieser 80 km-Grenze (34 km) liegt, ist dieser Tatbestand nicht erfüllt. Gemäß § 2 Abs. 1 der genannten Verordnung des…
…2 der VO an sich davon auszugehen wäre, dass die Ausbildungsstätte im Einzugsbereich des Wohnortes liegt. Die Regelung gewährt den Pauschbetrag auch nur dann, wenn eine Zweitunterkunft bewohnt wird und innerhalb von 25 km vom Wohnort keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit besteht (vgl. UFS 4.8.2003…
…zuweist bzw. ihn sogar zur Ablegung des zweiten Teiles der Aufnahmeprüfung nicht zulässt. Für den Sohn P. des Bw. bestand somit innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes keine Ausbildungsmöglichkeit zum Physiotherapeuten, sodass die durch die Ausbildung in Wels verursachten Kosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des §…
…keinesfalls mehr zumutbar erklärt werde. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausbildungsstätte im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen sei. Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. April 2000 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997 wurde das Begehren des Bw. mit der Begründung abgewiesen, die Gemeinde P…
…Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar ist." (3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich…
…stattgegeben. Die im Zuge der Berufung geltend gemachten Werbungskosten wurden anerkannt, die Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung seiner Töchter fanden keine Berücksichtigung. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 Kilometer zum Wohnort würden dann nicht als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelten…
…Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 wird im § 1 bestimmt, dass Ausbildungsstätten, welche vom Wohnort mehr als 80 Kilometer entfernt sind, außerhalb des Einzugsbereiches liegen. § 2 Abs. 2 leg. cit. in der Fassung BGBl. Nr. 449/2001 legt Folgendes fest: "Ausbildungsstätten innerhalb einer…
…in der Folge unbestritten gebliebenen Sonderausgaben die Berücksichtigung des Pauschbetrages für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzamt kam diesem Ansinnen nicht nach und begründete die abweisende Erledigung in diesem Punkt damit, dass im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehen würde. …
…nicht im Einzugsgebiet, das sind mindestens 80 km, liege. Ausbildungsstätten, die innerhalb einer Entfernung von 80 km liegen, würden dann nicht als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnungsort zum Ausbildungsort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten…
…mit Wirksamkeit zum 1.9.2017 herbeigeführten Änderungen in § 26 Studienförderungsgesetz 1992 (samt den Änderungen auf Verordnungsebene) für die ertragsteuerliche Beurteilung, ob die Ausbildungsstätte im Einzugsbereich des Wohnortes liegt, aufgrund der statischen Verweistechnik des § 2 Abs. 1 und 2 Berufsausbildungs-VO in der Fassung BGBl…
…im Einzugsbereich des Wohnortes befindet, hat der Bundesminister für Finanzen eine Verordnung erlassen (V vom 14.9.1995, BGBl. 624/1995), die in § 2 in der noch für das Berufungsjahr geltenden Fassung Folgendes bestimmt: Abs. 1: Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort…
…auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Laut der Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 sei die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort von der Gemeinde L zeitlich noch zumutbar. Nach der neuen Verordnung sei nur die Fahrzeit zwischen Wohnort…
…449/2001, liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes iSd § 34 Abs 8 EStG 1988. Da die Ausbildungsstätte jedenfalls innerhalb dieser 80 km-Grenze liegt, ist dieser Tatbestand im vorliegenden Fall irrelevant. Gemäß § 2 Abs…
…im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. 2. Verordnung zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 (Berufsausbildung - Kinder): Zur Beurteilung, ob die Ausbildungsstätte außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes…
…km. Ausbildungsstätten innerhalb von 80 km gelten dann als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn ein Schüler, der innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit hat, für Zwecke der Ausbildung eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnt. Da diese Entfernung im vorliegenden Fall nicht gegeben ist…
…der Sachverhaltes des Jahres 2003 ist die gegenständliche Verordnung in der ab 1. Jänner 2002 gültigen Fassung anzuwenden. In dieser (neuen) Fassung ist die Entfernung zwischen Wohnung und Bushaltestelle bzw. Bahnhof im Wohnort bzw. die Entfernung zwischen Bushaltestelle bzw. Bahnhof und Ausbildungsstätte im Studienort nicht…
…1998 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1 500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Da die Ausbildungsstätte nach …