Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0615-S/02
Schulgeld nur in Ausnahmefällen außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0615-S/02vom 16.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bezahlung von Schulgeld durch einen Unterhaltspflichtigen erfolgt als Unterhaltsleistung an sein Kind. Die Schule des Kindes dient dessen Berufsausbildung. Kosten der Berufsausbildung würden aber beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellen, erfolgt die Ausbildung doch kraft freien Willensentschlusses. Sie erwachsen daher nicht zwangsläufig und sind auch nicht außergewöhnlich. Eine außergewöhnliche Belastung kann nur vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen wird und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist, oder, wenn die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung uä erforderlich wird. Berufsausbildungskosten für nahe Angehörige wären nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn sie unter Bedingungen erfolgten, die auch beim Steuerpflichtigen selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führten (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0203).
Liegt die Ausbildungsstätte im Einzugsbereich des Wohnortes, kommt der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 auch dann nicht in Betracht, wenn es sich um die einzige Ausbildungsstätte dieser Ausbildungsrichtung handeln sollte und deren Besuch mit (zusätzlichen) Kosten verbunden ist.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ am
13. November 2003 über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dipl. Kfm. Reinhard Deutner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land,
vertreten durch Mag. Ursula Haidenthaller, betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2000 nach in der Außenstelle Salzburg durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw wohnt mit seiner Familie in F. Seine Kinder M und A
besuchen das Werkschulheim Felbertal in 5323 Ebenau, Hinterebenau 30. Das
Werkschulheim Felbertal ist eine private Internatsschule mit
Öffentlichkeitsrecht. Für den Schulbesuch ist Schulgeld zu zahlen. Die
Unterbringung im Voll- oder Halbinternat ist verpflichtend.
Die Kinder des Bw sind im Halbinternat untergebracht. Laut
Bestätigung der Schule hatte der Bw im Kalenderjahr 2000 nachstehendes
Schul- und Internatsgeld zu bezahlen:
|
Name
|
Schulanteil
|
Heimanteil
|
Gesamtbetrag
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M
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S 19.140,--
|
S 19.140,--
|
S 38.280,--
|
A
|
S 18.080,--
|
S 18.080,--
|
S 36.160,--
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für
2000 beantragte der Bw unter "Berufsausbildung von Kindern außerhalb des
Wohnortes" die von ihm entrichteten Schul- und Internatskosten.
Das Finanzamt interpretierte dieses Begehren als Antrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG und wies diesen ab,
da die Ausbildungsstätte (Werkschulheim Felbertal/Ebenau) innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes liegen würde.
Gegen die Nichtanerkennung der beantragten
außergewöhnlichen Belastung wurde mit der Begründung Berufung
erhoben, dass das Schulgeld für das Werkschulheim Felbertal sehr wohl eine
a.o. Belastung darstelle. Eine Zwangsläufigkeit sei deswegen gegeben, da es
im Bundesland Salzburg keinen dem Werkschulheim Felbertal vergleichbaren
Schultyp gebe und diese Ausbildung zwangsläufig zu entsprechenden
Aufwendungen führe (unter Hinweis auf VwGH 18.02.1986,
85/14/0097).
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
28. Februar 2002 wies das Finanzamt darauf hin, dass Schulgeld und
Aufwendungen für Unterrichtsmittel nur dann als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden könnten, wenn diese Kosten beim Kind
selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (z.B.
Kosten für eine Behindertenschule). Die Bezahlung von Schulgeld erfolge als
Unterhaltsleistung an die Kinder, wobei die Kosten der Berufsausbildung bei den
Unterhaltsberechtigten selbst keine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden.
Fristgerecht wurde der Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2003 wurde
gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO die Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat und
gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO eine mündliche
Verhandlung
beantragt.
In der Berufungsverhandlung war unstrittig, dass das
Werkschulheim Felbertal eine einzigartige Ausbildungsstätte ist.
Der Bw wies darauf hin, dass der VwGH im Erkenntnis vom
30.01.1990, 88/14/0097, die Rechtsansicht vertreten habe, dass der Vater
verplichtet sei, den Kindern eine ihren Fähigkeiten entsprechende
Schulausbildung angedeihen zu lassen. Ist diese Schule eine Privatschule,
würden zwangsläufig Kosten anfallen. Die Sittenordnung würde den
Eltern die Finanzierung einer Privatschule nicht gebieten, wenn der Besuch einer
öffentlichen Schule mit vergleichbarem Lehrziel möglich sei. Die sei
im gegenständlichen Fall nicht gegeben, weshalb zwangsläufig Kosten
(Schul- und Internatsgeld) entstehen würden.
Was den Schulweg betrifft, gab der Bw weiters bekannt, dass
die Kinder mit einem Privatbus (Gelegenheitsverkehr nach dem FLAG) von zu Hause
abgeholt und bis zur Schule gebracht werden. Die Fahrtdauer beträgt ca.
5-10 Minuten. Fahrtkosten entstehen in Höhe des nach dem FLAG zu
bezahlendem Selbstbehalt.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass nicht das Pauschale
für die auswärtige Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8
EStG, sondern die Zuerkennung der Schul- und Internatskosten als
außergewöhnliche Belastung ganz allgemein unter Berücksichtigung
der zumutbaren Mehrbelastung geltend gemacht werde.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 in der Fassung
BGBl. Nr. 79/1998 gilt für Unterhaltsleistungen folgendes:
Z. 1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der
Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender
(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
Z. 4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur
insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
Unterhaltsleistungen sind nur insoweit abzugsfähig,
als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Die Bezahlung von Schulgeld durch einen
Unterhaltspflichtigen erfolgt als Unterhaltsleistung an die Kinder. Kosten der
Berufsausbildung würden aber beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der
Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung
darstellen. Eine außergewöhnliche Belastung könnte nur
vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein
Verschulden entzogen und die Berufsausbildung zur künftigen
Existenzsicherung notwendig wäre, oder, wenn die (neuerliche)
Berufungsausbildung durch Krankheit, Verletzung uä. erforderlich wäre.
Berufsausbildungskosten für nahe Angehörige wären nur dann eine
außergewöhnliche Belastung gewesen, wenn sie unter Bedingungen
erfolgten, die auch beim Steuerpflichtigen selbst zu einer
außergewöhnlichen Belastung geführt hätten (vgl. VwGH
20.12.1994, 94/14/0087; 18.02.1999, 9715/0047; 23.11.2000, 95/15/0203).
Ein diesen Ausnahmefällen entsprechender Sachverhalt
liegt aber im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Umstand, dass die Kinder
eine Schule mit einem einzigartigen Ausbildungsziel besuchen, kann daran nichts
ändern, dass die Kosten der Berufsausbildung bei den Unterhaltsberechtigten
selbst, wären sie Steuerpflichtige, keine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden. Daher kann das vom Bw im Rahmen seiner
Unterhaltspflicht bezahlte Schul- und Internatsgeld nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 in der
Fassung BGBl. Nr. 79/1998 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche
Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1 500 S pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
Da die Ausbildungsstätte nach § 34 Abs. 8 EStG
1988 und der dazu ergangenen Verordnung, BGBl. Nr. 624/1995, im Einzugsbereich
des Wohnortes liegt, ist der Pauschbetrag nicht zu
berücksichtigen.
Der
angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg,
13. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0615-S/02
- Stammnummer
- 7296
- Gültig
- 16.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF