Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0404-G/04
Militäroberstufenrealgymnasium und entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0404-G/04vom 28.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berurufungswerbers, vom
19. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom
24. August 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) beantragte im Zuge seiner
Arbeitnehmerveranlagung 2003 unter anderem die nunmehr strittigen Kosten
für den Schulbesuch seines Sohnes am Militäroberstufenrealgymnasium
der Theresianischen Militärakademie als auswärtige Berufsausbildung zu
berücksichtigen. Das Finanzamt anerkannte die Kosten nicht als
außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs 8 EStG mit der
Begründung, im Einzugsbereich des Wohnortes bestehe eine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit. Ein Vergleich der Studienpläne des
Militäroberstufenrealgymnasium mit dem Oberstufenrealgymnasium in Hartberg
(Einzugsbereich des Wohnortes) ergebe keine wesentlichen Unterschiede in den
vergleichbaren Unterrichtsfächern. Beide Schulen enden mit der allgemeinen
AHS-Matura.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der
Berufungswerber vor, dass die Kosten für den Besuch der
Militäroberstufenrealgymnasiums nach Auskunft der Schule bzw. einer
örtlich unzuständigen Lohnsteuerstelle als außergewöhnliche
Belastung anerkannt werden. Da das Gesetz in allen Bundesländern gleich zur
Anwendung kommt, solle der Berufung stattgegeben werden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt detailliert aus, dass hinsichtlich des Lehrplanes praktisch keine
Unterschiede zwischen dem Militäroberstufenrealgymnasium und dem
Oberstufenrealgymnasium Hartberg mit Ausnahme von 2 Stunden
"vormilitärischer" Ausbildung bestünden. Überdies sei für
den Besuch der Theresianischen Militärakademie die Absolvierung des
Militäroberstufenrealgymnasium nicht Voraussetzung.
Im Vorlageantrag führte der Bw aus, dass es in ganz
Österreich keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gebe. Es werde
verstärkt auf die militärsportliche sowie eine vormilitärische
Wert Ausbildung gelegt . Da sein Sohn überdurchschnittlich sportbegeistert
ist, sei er im Sinne der VwGH-Rechtsprechung (11.5.1993, 91/14/0085)
verpflichtet, seinem Sohn diese Ausbildung zu finanzieren, damit er sich voll
entfalten könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG gelten Aufwendungen
für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann
als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages
berücksichtigt, der höhere Unterbringungs- oder höhere
Fahrtkosten abdecken soll.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die
Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das EStG 1988 nicht
von der Prüfung der Frage enthebt, ob eine auswärtige Berufsausbildung
dem Grunde nach geboten ist (VwGH 7.8.2001, 97/14/0068).
Bei Auslegung der Voraussetzung des § 34 Abs. 8 EStG
"entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird nach der Rechtsprechung des
VwGH auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit
der Ausbildung ihrer Art nach abgestellt. Dies gilt nicht nur für die
Ausbildung an einer Hochschule, sondern an einer Schule schlechthin. Die
Formulierung "entsprechende" ist sohin nicht im Sinne von "gleich", sondern von
"gleichwertig" zu verstehen (vgl. Erk. des VwGH vom 22.12.2004, 2003/15/0058 mit
weiteren Nachweisen).
Obgleich der für den Sohn des Berufungswerbers
ausgestellten Schulbesuchsbestätigung folgendes zu entnehmen ist
"Das
Militärrealgymnasium bildet eine Einheit aus Schule und Internat
(Bundesoberstufenrealgymnasium und militärisch geführtes Internat). Es
ist daher für alle Schüler die Unterbringung im Internat
verpflichtend. Das Militärrealgymnasium vermittelt neben der
Reifeprüfung noch eine militärische Ausbildung. In ganz
Österreich gibt es keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit. Daher
werden Schüler aus dem ganzen Bundesgebiet aufgenommen. Im schulischen
Unterricht gibt es nach dem Lehrplan einen naturwissenschaftlichen Schwerpunkt.
Ein weiterer Schwerpunkt, der über das Ausmaß im Regelschulwesen
hinaus reicht, liegt im Bereich der politischen Bildung und der
Sicherheitspolitik. Die verstärkte sportliche Ausbildung geht ebenfalls
weit über den schulischen Unterricht hinaus. Dies sind wöchentlich
mindestens zwei weitere Stunden in einer militärsportlichen Disziplin sowie
sportliches Training unter qualifizierter Betreuung. Die verpflichtende
vormilitärische Ausbildung im Internat umfasst die Vermittlung von Wissen
und das Einüben praktischer Tätigkeiten und Fertigkeiten und
beträgt im Mittelwert wöchentlich sieben Stunden. Das
Militärrealgymnasium bietet mit der schulischen, der sportlichen und der
vormilitärischen Ausbildung mehr als den Besuch eines
Oberstufenrealgymnasiums. Es wird neben der Erlangung der Reifeprüfung noch
im Rahmen der zusätzlichen Ausbildung militärisches Wissen erworben
und es werden praktische Fertigkeiten angeeignet. Im sportlichen Bereich werden
durch eine vielfältige Basisausbildung und durch jahrelanges
kontinuierliches Training ideale Voraussetzungen für die weitere berufliche
Laufbahn geschaffen. Somit werden durch diese vielseitigen Möglichkeiten
des Militärrealgymnasiums günstige Bedingungen für die Bewerbung
um einen Studienplatz für die weitere militärische Ausbildung zum
Offizier geboten."
ergibt der vom Finanzamt im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung vorgenommene und vom Bw unwidersprochene Vergleich der
Hauptfächer, dass es mit Ausnahme von 2 Stunden vormilitärischer
Ausbildung keine Unterscheide zum Oberstufenrealgymnasium im Einzugsbereich des
Wohnortes gibt.
Zu dem vom Abgabepflichtigen zitierten Erkenntnis des VwGH
vom 11.5.1993, 91/14/0085 ist auszuführen: Wenn der VwGH betont, dass sich
die Berücksichtigung des Kindeswohls auch auf die vermögensrechtliche
Seite des Eltern-Kind-Verhältnisses erstreckt und dass damit je
größer eine besondere Begabung des Kindes und je besser die
wirtschaftliche Situation des Unterhaltspflichtigen ist, umso eher dem Kind auch
eine besondere, kostspieligere Ausbildungsmöglichkeit bzw.
Entfaltungsmöglichkeit zu finanzieren sein wird, so ist dem
grundsätzlich zu folgen. In dem Erkenntnis sind jedoch Ausbildungsformen
angesprochen, die sich wesentlich von einer "normalen" Schule unterscheiden.
Beim Besuch der streitgegenständlichen Schihandelsschule weist der
Unterrichtsplan gravierende Unterschiede zu einer "normalen" Handelsschule auf
(Dauer: 4 Jahre statt der üblichen 3 Jahre; 45 Wochenstunden
Konditionstraining und Schisportausübung; vgl dazu etwa
www.ski.schladming.org). Das Erkenntnis bezieht sich demnach auf eine Schule,
die gravierende Unterscheide zu anderen Schulen im Einzugsbereich aufweist. Im
Berufungsfall kann es daher nicht angewendet werden.
Vielmehr ist das Erkenntnis vom 4.3.1986, 85/14/0164 zu
beachten: Abweichungen zwischen einzelnen Studienordnungen verschiedener
Universitäten führen nicht zum Fehlen einer "entsprechenden
Ausbildungsmöglichkeit", soweit eine ihrer Art nach vergleichbare
Ausbildung auch im Einzugsbereich des Wohnortes vorliegt. Wenn die
Abgabenbehörde einzelnen Abweichungen im Studienplan zwischen dem Studium
der "Betriebswirtschaftslehre" und dem Studienzweig der "Angewandten
Betriebswirtschaft" keine Bedeutung beigemessen hat, sondern auf den
gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Studien
ihrer Art nach abgestellt hat, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt
werden. Die (frühe) Spezialisierung mag zwar für die spätere
Berufslaufbahn von Vorteil sein; dieser Umstand alleine führt jedoch noch
nicht zu einer Zwangsläufigkeit der damit verbundenen Aufwendungen.
Umgelegt auf den Berufungsfall bedeutet das: Wenn der Stundenplan der
Ausbildungsstätte im Einzugsbereich des Wohnortes mit Ausnahme von wenigen
Stunden sportlicher bzw. vormilitärischer Ausbildung dem des besuchten
Militäroberstufenrealgymnasiums entspricht und beide
Ausbildungsstätten mit einer Matura enden, besteht eine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich. Nach Doralt, Kommentar zum EStG,
§ 34 Tz. 75 ist sogar ein Gymnasium mit einem Realgymnasium vergleichbar,
da beide mit Matura enden. Auch der VwGH hat im Erkenntnis vom 22.12.2004,
2003/15/0058, zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen eines gleichwertigen
Schulabschlusses (Matura bzw. Reifeprüfung) selbst bei "unterschiedlicher
Unterrichtsmethodik" und "speziellen Zielsetzungen" nicht der Besuch einer
öffentlichen Schule als "nicht entsprechende Ausbildungsmöglichkeit"
beurteilt werden kann.
Der Unabhängige Finanzsenat vertritt daher
gestützt auf die Literatur und die Rechtsprechung des VwGH die Auffassung,
dass das angestrebte Ziel des Berufungswerbers, seinem Sohn den Besuch des
Militärrealgymnasiums in Wiener Neustadt und den damit verbundenen
Internataufenthalt samt den dort vermittelten Wissensgebieten zu
ermöglichen, nicht die Zwangsläufigkeit der auswärtigen
Berufsausbildung zu begründen vermag und daher die Internatskosten nicht im
Wege des Pauschbetrages gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 berücksichtigt
werden können (vgl auch UFS 26.1.2006, RV 0351-G/05).
Es wird in diesem Zusammenhang aber betont, dass mit der
gegenständlichen Entscheidung keinerlei Wertung hinsichtlich der seitens
des Berufungswerbers getroffenen Schulwahl verbunden ist. Es wird auch nicht in
Abrede gestellt, dass die Ausbildung sowohl für die spätere
Berufslaufbahn des Sohnes als auch für seine sonstige Entwicklung von
Vorteil sein mag. Dieser Umstand führt aber noch nicht zu einer
steuerrechtlich erforderlichen Zwangsläufigkeit der damit verbundenen
Aufwendungen (vgl. VwGH 7.8.2001, 97/14/0068). Es ist durchaus üblich, dass
Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer
Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne
sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen (vgl. VwGH 11.5.1993,
90/14/0105 mit weiteren Nachweisen, FJ 2005, 314).
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 28.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0404-G/04
- Stammnummer
- 27556
- Gültig
- 28.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF