Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0981-L/02
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Vollzeitmission, Religionslehrer)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0981-L/02vom 24.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da nach den Normen der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage die erfolgreiche Ableistung der Missionstätigkeit eine Voraussetzung für die Zulassung als Religionslehrer an öffentlichen Schulen darstellt und die Tätigkeit neben praktischer Arbeit auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen besteht, ist die Missionstätigkeit als Berufsausbildung im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 zu werten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995, 1996, 1997, 1998, 1999
entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Die Bescheide
betreffend Einkommensteuer 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1995
|
Einkommen
|
161.019,00
S
|
Einkommensteuer
|
20.524,97
S
|
|
|
|
-
anrechenbare Lohnsteuer
|
-29.935,10
S
|
|
|
-
9.410,13 S
|
ergibt
folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
1995
|
-
683,85 €
|
1996
|
Einkommen
|
159.711,00
S
|
Einkommensteuer
|
26.678,29
S
|
|
|
|
-
anrechenbare Lohnsteuer
|
-30.184,05
S
|
|
|
-3.505,76
S
|
ergibt
folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift
)
1996
|
-254,76
€
|
1997
|
Einkommen
|
208.201,00
S
|
Einkommensteuer
|
33.566,48
S
|
|
|
|
-
anrechenbare Lohnsteuer
|
-44.468,90
S
|
|
|
10.902,42
S
|
ergibt
folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift
)
1997
|
-792,28
€
|
1998
|
Einkommen
|
205.194,00
S
|
Einkommensteuer
|
32.551,50
S
|
|
|
|
-
anrechenbare Lohnsteuer
|
-45.552,30
S
|
|
|
-13.000,80
S
|
ergibt
folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift
)
1998
|
-944,82
€
|
1999
|
Einkommen
|
215.507,00
S
|
Einkommensteuer
|
36.203,10
S
|
|
|
|
-
anrechenbare Lohnsteuer
|
-47.097,60
S
|
|
|
-10.894,50
S
|
ergibt
folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift
)
1999
|
-791,70
€
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind den als Anlage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog in den berufungsgegenständlichen Jahren
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Am 12. Dezember 2000 gab er für die Jahre 1995,
1996, 1997, 1998 und 1999 beim zuständigen Finanzamt Anträge auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ab.
Der Bw. machte in den vorstehend angeführten Jahren
die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen für die
auswärtige Berufsausbildung seiner im Folgenden angeführten Kinder im
Zusammenhang mit deren Ausbildung zu Vollzeitmissionaren der Kirche Jesu Christi
der Heiligen der letzten Tage geltend.
Der Bw. beantragte im einzelnen Folgendes:
|
Jahr
|
Kind/Geburtsdatum
|
Zeitraum
|
Ort
der Missionstätigkeit
|
1995
|
Melanie/30.9.1973
|
4.
Oktober 1994 bis 22. März 1996
|
Manchester
|
1996
|
Melanie/30.9.1973
|
4.
Oktober 1994 bis 22. März 1996
|
Manchester
|
1997
|
Miriam/12.5.1975
|
8.
Jänner 1997 bis Juni 1998
|
Mikronesien
|
1997
|
Daniel
Oliver/4.9.1978
|
5.
November 1997 bis Oktober 1999
|
Düsseldorf
|
1998
|
Miriam/12.5.1975
|
8.
Jänner 1997 bis Juni 1998
|
Mikronesien
|
1998
|
Daniel
Oliver/4.9.1978
|
5.
November 1997 bis Oktober 1999
|
Düsseldorf
|
1999
|
Daniel
Oliver/4.9.1978
|
5.
November 1997 bis Oktober 1999
|
Düsseldorf
|
1999
|
David/25.3.1980
|
15.
September 1999 bis September 2001
|
Leeds
Der Bw. belegte seine diversen Anträge durch Vorlage
der entsprechenden Bestätigungen der Kirche Jesu Christi der Heiligen der
letzten Tage, welche zum Teil im Veranlagungsakt, zum Teil im
Familienbeihilfenakt des Finanzamtes aufliegen. Für die Jahre 1998
und 1999 beantragte der Bw. weiters die Gewährung des
Mehrkindzuschlages.
Mit Einkommensteuerbescheiden vom 15. Jänner 2001
führte das zuständige Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagungen für
die Jahre 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999 durch. In allen
berufungsgegenständlichen Jahren anerkannte die Abgabenbehörde erster
Instanz die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung aufgrund der
auswärtigen Berufsausbildung im Zusammenhang mit der Vollzeitmission
bezüglich der betreffenden Kinder des Bw. nicht. Weiters wurde der im Jahr
1999 beantragte Mehrkindzuschlag ebenfalls nicht gewährt, wobei
diesbezüglich kein eigener Bescheid erlassen, sondern die Anerkennung
lediglich im Rahmen der durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung versagt
wurde.
Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2001 erhob der Bw. gegen
die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999
und den Bescheid über den Mehrkindzuschlag vom 31. Jänner 2001
(Bescheid betreffend Mehrkindzuschlag für das Jahr 1998) das Rechtsmittel
der Berufung, mit im Wesentlichen folgender Begründung:
Entgegen der Auffassung der Abgabenbehörde erster
Instanz sei der Missionsdienst die Voraussetzung, um an allen AHS, BHS und an
allen Pflichtschulen, sowie in den kircheneigenen CES das Lehramt betreffs
"Mormonismus" ausüben zu können. Dies sei im Bundesgesetzblatt
geregelt. Da die Republik Österreich keine Ausbildung anbiete, habe die
Kirche diese selbst organisiert. Aus diesem Grund sei der Bw. der Meinung, dass
der Missionsdienst als schulische bzw. Berufsausbildung anzusehen sei. Weiters
ersuche der Bw. die Bescheide 1997 und 1998 dahingehend abzuändern, dass
für diesen Zeitraum nicht Melanie. V., sondern Miriam .V. diese Ausbildung
durchlaufen habe. In diesem Zusammenhang müsse auch der Mehrkindzuschlag
für die beantragten Jahre neu berechnet werden. Der Bw. ersuche alle
von ihm geltend gemachten Absetzbeträge zu
berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Februar 2001 wies das
zuständige Finanzamt die Berufungen ab. Begründend wurde
ausgeführt, dass Aufwendungen für eine Berufungsausbildung eines
Kindes außerhalb eines Wohnortes nur dann als außergewöhnliche
Belastung gelten würden, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Voraussetzung sei ferner,
dass die Absicht bestehe, durch zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel
zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen (VwGH vom
15. Dezember 1987, 86/14/0059). Die Tätigkeit als
Vollzeitmissionar sei nicht verpflichtend vorgeschrieben und auch nicht
Voraussetzung zur Berufung zum ausgeweihten Priester bzw. zur Religionslehrerin.
Da daher die Missionstätigkeit keine spezielle Ausbildung zu einem
bestimmten Beruf darstelle, sondern eine Art Praktikum sei, das dem Sammeln von
Erfahrungen und dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes durch karitative
Arbeiten und dem Bibelstudium diene, sei die Missionstätigkeit keine
Berufsausbildung im Sinne des § 34 EStG Abs. 8
EStG. Betreffend des Antrages auf Mehrkindzuschlag 1999 sei
anzuführen, dass die Abweisung erfolgt sei, weil nicht mehr für
mindestens drei Kinder Familienbeihilfe bezogen worden sei. Für das
Jahr 1998 sei der Antrag auf Mehrkindzuschlag berücksichtigt und
ganzjährig in voller Höhe ausbezahlt worden.
Mit Schreiben vom 20. März 2001 stellt der Bw. einen
Antrag auf Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Mit Berufungsvorlage vom 6. April 2001 wurden die
Berufungen vom zuständigen Finanzamt an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Um den Sachverhalt endgültig abklären zu
können, richtete die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Schreiben vom
20. Jänner 2004 ein Auskunftsersuchen gem. § 143 BAO an den
Bischof bzw. Zweigpräsidenten der Kirche Jesu Christi der Heiligen der
letzten Tage mit folgendem Inhalt: Für die gegenständliche
Berufung sei es entscheidungswesentlich, welche Ausbildung jemand nach
kircheninternen Normen absolvieren muss, damit die Kirche Jesu Christi der
Heiligen der letzten Tage diesen gem. § 3 Abs. 1 lit. b
Religionsunterrichtsgesetz zum Religionslehrer an einer öffentlichen Schule
bestellt bzw. diesem die Befähigung und Ermächtigung erteilt, an einer
öffentlichen Schule unterrichten zu dürfen. Sollte eine dieser
Voraussetzungen die Ableistung einer Tätigkeit als Vollzeitmissionar sein,
so werde ersucht, bekanntzugeben,
über
welche Zeitdauer dieser Missionarsdienst geleistet werden müsse,
wo
dieser erbracht werden müsse und weiters
ob
der Missionarsdienst an jedem beliebigen Ort, also auch am Wohnort, abgeleistet
werden könne.
Mit Mail vom 24. Februar 2004
beantwortete der ehrenamtliche Bischof der Gemeinde L-U, A.E., das
Auskunftsersuchen wie folgt: "Die Ausbildung, welche die Kirche Jesu
Christi der Heiligen der letzten Tage voraussetzt, bevor jemand zum
Religionslehrer an einer öffentlichen Schule bestellt wird, ist eine
zielgerichtete Schulung, die Religion der Kirche Jesu Christi der Heiligen der
letzten Tage zu lehren. Die Fachbefähigung bezieht sich auf die Befugnis
nach den Normen der Kirche als Religionslehrer zu unterrichten. Die
diesbezüglichen Kriterien werden von den staatlich anerkannten
Religionsgemeinschaften kraft verfassungsgesetzlicher Regelungen autonom
festgelegt und bedürfen keiner weiteren behördlichen
Genehmigung. Weitere Normen sind eine aufrechte Mitgliedschaft in der
Kirche, sowie eine den Grundsätzen und der Lehre der Kirche entsprechend
ausgerichtete positive Lebensführung. Es gibt keine weiteren
Erfordernisse oder pädagogische Vorbildungen. Die Entscheidung
darüber, wer Religion unterrichtet, wurde nach den einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen den Organen der staatlich anerkannten
Religionsgemeinschaften übertragen. Nach den behördlich genehmigten
Statuten der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage und entsprechend
der einschlägigen Gesetze obliegt diese Entscheidung dem
Österreichischen Kirchenvorstand, welcher die Kirche Jesu Christi der
Heiligen der letzten Tage (Mormonen) in allen Angelegenheiten nach außen
vertritt. Der Österreichische Kirchenvorstand hat einvernehmlich
festgelegt, dass keine weiteren Erfordernisse und insbesondere keine
pädagogische Vorbildung zum Erwerb der Befähigung als Religionslehrer
notwendig ist. Allein der Österreichische Kirchenvorstand bzw. die
von ihm bevollmächtigten Amtsträger treffen die Entscheidung, wer als
Religionslehrer eingesetzt wird. Der Österreichische Kirchenvorstand
bzw. die von diesem beauftragten Amtsträger führen
regelmäßig Anhörungen (mindestens jährlich) - kirchenintern
sprechen wir von Interviews/Unterredungen - mit den entsprechenden Personen
durch. Hierbei wird das Vorhandensein der festgelegten Voraussetzungen
hinterfragt. Folgende Inhalte sind Teil der Ausbildung während der
Missionszeit, welche eine Befähigung darstellt, an einer öffentlichen
Schule unterrichten zu dürfen:
Studium
der Heiligen Schriften (Altes Testament, Neues Testament, Buch Mormon, Lehre und
Bündnisse, Köstliche Perle).
Studium
von Sekundärliteratur der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage
(Mormonen) ua.:Jesus der Christus, Unser Weg glücklich zu sein, Die
Glaubensartikel, Der große Abfall (vom Glauben), Seine Kirche
wiederhergestellt, Ein wunderbares Werk, ja ein Wunder
Teilnahme
an einer wöchentlichen Lehrveranstaltung von ca. 2 Stunden Dauer
Teilnahme
an Ausbildungsseminaren - ein Tag pro Monat
Sozialarbeit
in Kinderstationen, Krankenhäusern, Altenheimen, sonstigen
Sozialeinrichtungen, Schulen, Bildungseinrichtungen (10 Stunden pro
Woche)
Besuch der Priestertumsversammlung für Angehörige des männlichen
Geschlechtes bzw. der Frauenhilfsvereinigung für Angehörige des
weiblichen Geschlechtes (einmal pro Woche eine Stunde)
Besuch der Sonntagsschule (einmal pro Woche eine Stunde)
Unterricht
abhalten für Nichtmitglieder und Mitglieder (pro Woche 10 bis
15 Stunden)
bei
Erfüllung der Vollzeitmission in einem nicht deutschsprachigen Land:
täglich 90 Minuten Sprachstudium
Besuch
des Trainingszentrums in Provo, USA, bzw. Preston, GB, oder an anderen Orten
für 4 bis 8 Wochen
ehrenhafte
Erfüllung der Vollzeitmission, dh.: kein Alkohol, kein Tabak, kein
Bohnenkaffee, kein schwarzer Tee, kein Konsum pornographischer
Veröffentlichung, keine intimen Kontakte zu Personen des gleichen oder
anderen Geschlechts, Ehrlichkeit im Umgang mit den Mitmenschen.
Der
Missionspräsident (Leiter und Verantwortlicher für ein Missionsgebiet)
ist als solcher auch verantwortlich für die Ausbildungsgär und stellt
die ehrenhafte Erfüllung durch ein persönliches Gespräch jeden
Monat fest und bestätigt nach 18 bzw. 24 Monaten die erfolgreiche,
ehrenhafte Vollzeitmission per 'Entlassungsurkunde' (= Entlassung aus dem
vollzeitlichen Missionarsdienst).
(Anmerkung:
Eine wesentliche Nichteinhaltung der oa. Punkte führt zur sofortigen
Beendigung der Vollzeitmission - ein Abschlusszertifikat wird in diesem Fall
nicht ausgestellt).
Der Ort des Missionsdienstes wird individuell von der
Kirche vorgegeben. Die Zeitdauer beträgt 24 Monate für
Männer und 18 Monate für Frauen."
Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 teilte die Referentin
das Ergebnis der durchführten Ermittlungen unter Anschluss der
Finanzamtsakten dem zuständigen Finanzamt mit. Die Akten wurden -
zwar ohne Abgabe einer weiteren Stellungnahme, aber unter Anschluss der
Ergebnisse durchgeführter Ermittlungen seitens des FA S-L der
Abgabenbehörde zweiter Instanz rückübermittelt.
Die vorstehend angeführten Ermittlungen beziehen sich
konkret auf einen Vorhalt vom 28. November 2003 und einen weiteren Vorhalt
vom 3. März 2004, jeweils gerichtet an den Österreichischen
Kirchenvorstand der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage und die
vom bevollmächtigten Vertreter abgegebene Vorhaltsbeantwortung vom
23. Februar 2004 und vom 6. April 2004. Die
Ermittlungsergebnisse des Vorhalteverfahrens vom 28. November
2003/3. März 2004 des FA S-L stimmen mit dem Ergebnis des von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz an den Bischof gerichteten
Auskunftsersuchens vom 29. Jänner 2004/24. Februar 2004
überein.
Durch den weiteren Vorhalt des FA S-L vom
3. März 2004 an den Österreichischen Kirchenvorstand der Kirche
Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage, mit welchem um Beantwortung von noch
offenen Fragen betreffend die Ausbildung zum Religionslehrer aufgrund der
vorangehenden Vorhaltsbeantwortung ersucht wurde, wurden aufgrund der
Vorhaltsbeantwortung des bevollmächtigten Vertreters vom 6. April 2004
nachstehend angeführte ergänzende Erkenntnisse erzielt: Es
wurde neuerlich dezidiert ausgesprochen, dass die Tätigkeit als Missionar
Voraussetzung für die Befähigung als Religionslehrer ist.
Weiters wurde mitgeteilt, dass die Ausbildung zum Missionar
spätestens mit Abschluss des Besuches des Trainingszentrums beendet ist,
während der wesentliche Teil der Ausbildung zum Religionslehrer,
nämlich die Missionstätigkeit, erst mit diesem Zeitpunkt
beginnt. Der Unterschied in der Tätigkeit als Missionar und als
Religionslehrer besteht darin, dass ein Missionar Grundsätze an
Nichtmitglieder an allen möglichen Orten (in der Kirche, Wohnungen und
Häusern von Familien) während seiner 18- bis 24-monatigen Berufung als
Missionar vermittelt, während ein Religionslehrer den Schülern an
Pflichtschulen, Mittleren und Höheren Schulen, die Mitglieder der Kirche
sind, die Inhalte des Lehrplans gemäß BGBl. 1988/1985 nach
seiner 18- bis 24-monatigen Berufung als Missionar lehrt. In einem
weiteren Punkt wurden nochmals die Normen der Kirche aufgezählt, die
erfüllt sein müssen, damit als Religionslehrer unterrichtet werden
darf. Nämlich: Mitgliedschaft in der Kirche, eine den
Grundsätzen und der Lehre der Kirche entsprechend ausgerichtete positive
Lebensführung, die erfolgreiche, ehrenhafte Erfüllung der
Vollzeitmission. Auf die Frage, ob bei der Tätigkeit als Missionar
bereits Unterschiede herausgearbeitet werden, wer befähigt ist, im
Anschluss an die Missionstätigkeit als Religionslehrer oder als Missionar
zu arbeiten, antwortete der bevollmächtigte Vertreter: "Wie bereits
mehrfach ausgeführt, hat der Österreichische Kirchenvorstand
festgelegt, dass die erfolgreiche, ehrenhafte Erfüllung der Vollzeitmission
zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes qualifiziert. Die
Entscheidung, welche Qualifikationen zum Religionslehrer im Sinne des
Religionsunterrichtsgesetzes erforderlich sind, obliegt als Ausdruck der
verfassungsgesetzlich gewährleisteten inneren Autonomie der Kirche allein
dem Österreichischen Kirchenvorstand als dafür zuständiges Organ
der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage. Jeder Missionar,
der seine Mission erfolgreich und ehrenhaft erfüllt, erhält vom
Missionspräsidenten eine diese Tatsache feststellende Entlassungsurkunde.
Aufgrund der Festlegung des Österreichischen Kirchenvorstandes ist diese
Urkunde gleichzeitig auch das Schriftstück, das die Befähigung zum
Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes
ausdrückt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Bundesgesetz vom 25. Juni 2002, BGBl. I
Nr. 97/2002 (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz), wurde der
"Unabhängige Finanzsenat" errichtet (§ 1 Abs. 1
UFSG). Gemäß
§ 260 iVm § 323 Abs. 10 BAO
idF des zitierten Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes hat seit
1. Jänner 2003 über Berufungen gegen von Finanzämtern
erlassene Bescheide - darunter fallen auch alle an diesem Tag noch unerledigten
Rechtsmittel wie die Gegenständlichen - der "Unabhängige Finanzsenat"
zu entscheiden.
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500,-- S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
In § 1 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes (BGBl.Nr. 1995/624) wird festgelegt, dass
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind,
nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegen.
§ 4 der VO bestimmt, dass diese für
Zeiträume ab 1. September 1995 anzuwenden ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Religionsunterrichtsgesetz, BGBl.Nr. 190/1949 idF BGBl.Nr. 324/1975 wird
der Religionsunterricht in den im § 1 Abs. 1 leg.cit. genannten
öffentlichen Schulen durch die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche
oder Religionsgemeinschaft besorgt, geleitet und unmittelbar
beaufsichtigt.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz
werden die Religionslehrer an den öffentlichen Schulen, an denen
Religionsunterricht Pflichtgegenstand oder Freigegenstand ist,
entweder a) von der Gebietskörperschaft (Bund, Länder) die die
Diensthoheit über die Lehrer der entsprechenden Schule ausübt,
angestellt oder b) von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche
oder Religionsgesellschaft bestellt.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz
sind die gemäß
§ 3 Abs. 1 lit. a leg.cit. von den
Gebietskörperschaften angestellten Religionslehrer Bedienstete der
betreffenden Gebietskörperschaften. Gemäß
§ 4
Abs. 2 leg.cit. dürfen die Gebietskörperschaften nur solche
Personen als Religionslehrer anstellen, die von der zuständigen kirchlichen
(religionsgesellschaftlichen) Behörde als hiezu befähigt und
ermächtigt erklärt werden.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz
müssen die gem. § 3 Abs. 1 lit. b leg.cit. von den
gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten
Religionslehrer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und -
außer dem Erfordernis der kirchlich (religionsgesellschaftlich)
erklärten Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des
Religionsunterrichtes - hinsichtlich der Vorbildung die besonderen
Anstellungserfordernisse erfüllen, die für die in § 3
Abs. 1 lit. a genannten Religionslehrer gelten. In besonders
begründeten Ausnahmefällen kann - soweit § 7d nichts anderes
bestimmt - der zuständige Bundesminister von dem Erfordernis der
österreichischen Staatsbürgerschaft Nachsicht erteilen.
Gegenständlich ist strittig, ob die von den einzelnen
Kindern des Bw. in den berufungsgegenständlichen Jahren absolvierte
Vollzeitmissionstätigkeit im Rahmen der Kirche Jesu Christi der Heiligen
der letzten Tage als Berufsausbildung (Erteilung von Religionsunterricht als
Religionslehrer an öffentlichen Schulen) zu qualifizieren ist.
Die gegenständliche Frage, ob die Tätigkeit der
Vollzeitmission eine Berufsausbildung darstellt, wurde bereits an den
Verwaltungsgerichtshof - zwar nicht im Zusammenhang mit einer
einkommensteuerrechtlichen Frage, sondern im Zusammenhang mit dem Anspruch auf
Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz - herangetragen. Im zu
dieser Frage erlassenen Erkenntnis vom 27. März 2003, 99/15/0080,
dessen zugrundeliegender Sachverhalt mit dem vorliegenden
berufungsgegenständlichen Sachverhalt vollkommen ident ist, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: "Die belangte Behörde
hätte sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (es gäbe
zwar - so der Vorlageantrag - die Möglichkeit 'kirchenintern' Bibelstunden
abzuhalten, die Abhaltung von Religionsunterricht in Ausübung einer
Lehrtätigkeit an Pflichtschulen, Mittleren und Höheren Schulen sei
jedoch im Sinne einer conditio sine qua non von der Absolvierung der
Vollzeitmission abhängig) auseinandersetzen müssen und im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz ermitteln müssen,
welche Voraussetzungen nach den kircheninternen Normen für die Zulassung
als Religionslehrer erforderlich sind. Erweist sich die
Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit und
besteht die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit,
sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht
umfassten Bereichen, liegt eine Berufsausbildung im Sinne des § 2
Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor. Daran ändert nichts, dass auch ein
zweiter Bildungsweg über bestimmte Seminare eröffnet
ist."
In Entsprechung des vorstehend angeführten
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat die Abgabenbehörde zweiter
Instanz die in diesem Erkenntnis geforderten einschlägigen
Sachverhaltserhebungen durchgeführt. Das Ergebnis dieser Ermittlungen deckt
sich - wie aus den obenstehend detaillierten Ausführungen hervorgeht - mit
den Ergebnissen der von der Abgabenbehörde erster Instanz (FA S-L)
durchgeführten Erhebungen. Somit ist nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz von folgendem Sachverhalt
auszugehen: Die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage ist als
staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft kraft verfassungsgesetzlicher
Regelung berechtigt, autonom und ohne weitere behördliche Genehmigung
festzulegen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um nach den
Normen der Kirche als Religionslehrer an öffentlichen Schulen in
Ausübung einer Lehrtätigkeit Religion zu unterrichten. Diese
Normen sind:
Die
Mitgliedschaft in der Kirche
Eine
den Grundsätzen und der Lehre der Kirche entsprechend ausgerichtete
positive Lebensführung und
Die
erfolgreiche, ehrenhafte Erfüllung der Vollzeitmission, was durch
dieAusstellung einer Entlassungsurkunde durch den Missionspräsidenten
bestätigt wird.
Wie sowohl aus der
Auskunftsbeantwortung des ehrenamtlichen Bischofs A.E. vom 24. Februar 2004
als auch aus der Vorhaltsbeantwortung vom 23. Februar 2004 des
bevollmächtigten Vertreters des Österreichischen Kirchenvorstandes
hervorgeht, besteht die Missionstätigkeit neben praktischer Arbeit auch in
einer zielgerichteten Ausbildung. Dies deshalb, da neben anderen
Ausbildungsinhalten auch die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, an
Ausbildungsseminaren, der Besuch der Sonntagsschule, das Studium der Heiligen
Schriften und der Besuch der Priestertumsversammlung (Männer) bzw. der
Frauenhilfsvereinigung (Frauen) in bestimmten Stundenausmaßen
vorgeschrieben ist.
Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass - unter
Berücksichtigung der Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem
Erkenntnis vom 27. März 2003, 99/15/0080 - die Missionstätigkeit eine
Berufsausbildung im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG darstellt.
Damit die Berufsausbildung eines Kindes gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren
ist, darf im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit bestehen. Laut § 1 der VO BGBl. 1995/624 liegt
die Ausbildungsstätte jedenfalls dann außerhalb des Einzugsbereiches,
wenn sie vom Wohnort mehr als 80 km entfernt ist. Die jeweiligen
Ausbildungsstätten haben sich gegenständlich in Manchester,
Mikronesien, Düsseldorf und Leeds - also ohne Zweifel außerhalb
von 80 km - befunden. Sie waren für die in Ausbildung stehenden Kinder auch
nicht wählbar, sondern wurden - laut Auskunft des ehrenamtlichen
Bischofs A.E. - von der Kirche individuell vorgegeben. Da die
Ausbildungsstätte also nicht selbst bestimmt werden kann, sondern von den
Vorgaben der Kirche abhängig ist, gibt es de facto keine
Ausbildungsstätte im Einzugsbereich des Wohnortes.
Laut Lehre und Rechtsprechung muss bei dem in Ausbildung
stehenden Kind auch die Absicht bestehen, das Ausbildungsziel durch
zielstrebiges Bemühen zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen
abzulegen (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 34, Tz
64, VwGH 15.12.1987, 86/14/0059). Dieses Erfordernis ist im
berufungsgegenständlichen Fall hinsichtlich aller Jahre und bezüglich
aller Kinder erfüllt. Dies geht aus den Unterlagen in den Finanzamtsakten
insoweit hervor, als sich jeweils eine Kopie der Entlassungsurkunde
bezüglich der Missionstätigkeit für Miriam V. (datiert mit 8.
Juli 1998), für Daniel Oliver V. (datiert mit 21. Oktober 1999), David
V. (datiert mit 26. September 2001) im Beihilfenakt befinden. Wie aus dem
Auskunftsschreiben des ehrenamtlichen Bischofs vom 24. Februar 2004
hervorgeht, wird eine Entlassungsurkunde nur nach Ableistung einer
erfolgreichen, ehrenhaften Vollzeitmission ausgestellt. Bezüglich der
Tochter Melanie V. liegt im Akt zwar keine Entlassungsurkunde auf, allerdings
wurde seitens des Bw. eine mit 18. April 1996 datierte Bestätigung des
Zweigpräsidenten E.T. an das zuständige Finanzamt vorgelegt, in
welcher bescheinigt wird, dass Melanie V. eine erfolgreiche Mission erfüllt
hat. Ergänzend wird noch angeführt, dass bezüglich der
Tochter Miriam V. eine Bestätigung, datiert mit 6. April 1999, der
Kirche im Beihilfenakt des zuständigen Finanzamtes aufliegt, aus der
hervorgeht, dass Miriam V. seit September 1998 als Religionslehrerin den
Religionsunterricht gemäß den staatlichen Richtlinien (BGBl. Nr.
239/1988) für die Schüler im nördlichen Linzer Großraum
gestaltet.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem
Berufungsbegehren im Zusammenhang mit der auswärtigen Berufsausbildung der
Kinder in den berufungsgegenständlichen Jahren stattzugeben
ist.
Die Berufung bezüglich Mehrkindzuschlag für die
Jahre 1998 und 1999 wird zur Wahrung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter an
den Senat 2 des Unabhängigen Finanzsenates der Außenstelle Linz
abgetreten. Laut Geschäftsverteilung des Unabhängigen Finanzsenates
ist dieser Senat für Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches -
der Mehrkindzuschlag ist im Rahmen des Familienlastenausgleichsgesetzes geregelt
und somit eine Angelegenheit des Familienlastenausgleiches -
zuständig. Das bedeutet, dass in der gegenständlichen
Berufungsentscheidung des Senates 5 über dieses Rechtsproblem, dessen
Lösung überdies auch von der Frage, für wieviele Kinder dem Bw.
Familienbeihilfe zu gewähren ist, abhängig ist, nicht abgesprochen
wird.
Aus den obenstehend angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
5 Berechnungsblätter
Linz,
24. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949
- § 5 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0981-L/02
- Stammnummer
- 10538
- Gültig
- 24.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF