…Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden. Der Unternehmer kann nach § 12 Abs…
…dazu führt, dass es sich bei den für den Umbau getätigten Aufwendungen um Kosten der Lebensführung des Bw. handelt. Diese Aufwendungen verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988 nicht deswegen, weil der Bw. die private…
…Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 genannten Bauträger gleich zu halten. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die…
…beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem versteuerten Einkommen tragen müssen…
…nicht in der Lage sind zu prüfen, ob die Aufwändungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, dürfen nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkannt werden, weil die in jedem konkreten Einzelfall gegebene Veranlassung nicht objektiv feststellbar ist. In Fällen von Aufwändungen…
…1999, welche insoweit erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 bzw. erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1999 enden, anzuwenden ist (§ 124b Z 39 und 43 EStG 1988), Aufwendungen für eine Berufsausbildung zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung im Sinne des …
…mit der Erwerbstätigkeit stehen, also beruflich veranlasst sind. Bei den einzelnen Einkünften dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988). § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 schließt Aufwendungen für die Lebensführung…
…Dass hingegen - bei eindeutigem beruflichem Bezug einer Fortbildungsveranstaltung - beruflich erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse als Folge der beruflichen Fortbildung auch privat bzw. außerhalb des Berufs, für welchen die Fortbildung erfolgt, eingesetzt werden können, führt nicht zu einer Zuordnung beruflicher Fortbildungsaufwendungen zu den Aufwendungen privater Lebensführung (vgl…
…beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem versteuerten Einkommen tragen müssen…
…privaten Interesse herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann (VwGH vom 6.11.1990, 90/14/0176 und vom 28.2.1995, 94/14/0154). Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei den vorliegenden Aufwendungen für die Seminare um solche…
…beantragten Werbungskosten iHv. 432,42 € als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Zur Begründung führte das Finanzamt an, dass Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, Sport, Esoterik,…
…Für Kosten, die üblicherweise der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, gelte ein Aufteilungsverbot, auch wenn sie die berufliche Sphäre (zum Teil) betreffen würden. Die Gebäudeversicherung könne daher nicht berücksichtigt werden (§ 20 EStG). Die Kosten für den Treibstofftank würden aktivierungspflichtige Aufwendungen darstellen. Die gewöhnliche Nutzungsdauer werde mit…
…eindeutigem beruflichen Bezug einer Fortbildungsveranstaltung - beruflich erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse als Folge der beruflichen Fortbildung auch privat bzw. außerhalb des Berufs, für welchen die Fortbildung erfolgt, eingesetzt werden können, führt nicht zu einer Zuordnung beruflicher Fortbildungsaufwendungen zu den Aufwendungen privater Lebensführung.' (UFS 2.2.2010…
…und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen…
…20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Die wesentliche Aussage des § 20…
…der VwGH Aufwendungen eines Musik und Klavier unterrichtenden Lehrers für "Musik- und Notenmaterial" als unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallend behandelt und begründend ausgeführt, "damit wird jedenfalls ein Teil des Kulturlebens wiedergegeben. Die Anteilnahme am Kulturleben ist aber dem Bereich der privaten Lebensführung…
…nicht zum Abzug zuzulassen, da die Anteilnahme am Kulturleben dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen ist. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen des VwGH im bereits vorzitierten Erkenntnis vom 27.5.1999 verwiesen. Das Vorgesagte trifft auf die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen (Pos. 10…
…eine derartige Trennung in keiner Weise möglich. Im Übrigen anerkennt auch der Verwaltungsgerichtshof Aufwendungen für NLP nicht als Werbungskosten, da die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten neben einer - im Einzelfall durchaus möglichen - Anwendung im Beruf jedenfalls auch für die private Lebensführung von Nutzen sind (vgl…
…zur Neueinführung der Z 10 waren Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu beurteilen und nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nur abzugsfähig, wenn die Bildungsmaßnahme eine Berufsfortbildung darstellte. Aufwendungen für eine Berufsausbildung zählten zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung.…
…des Gebers getätigt werden. Sie gehören daher - von gesetzlich bestimmten Ausnahmen abgesehen - zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung und dürfen selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie im Einzelfall durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst sind (VwGH 22.1.1965, 1450/64). Der Bw. hat die Übernahme…