Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0747-L/05
Aufwendungen für die Seminare "Nach innen Laufen" und "Körpersprache und Lebensweisen" sind keine Werbungskosten, sondern Aufwenudngen für die Lebensführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0747-L/05vom 13.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom 7. Juni
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 30. Mai 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bwin. beantragte in ihrer
Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2004 unter der Kennzahl 721, Reisekosten von
821,99 € und unter der Kennzahl 722, Aus-/Fortbildungskosten von
844,94 € als Werbungskosten anzuerkennen.
Mit Vorhalt vom
4. April 2005 ersuchte das Finanzamt die Bwin. - neben anderen
in der Berufung nicht strittigen Aufwendungen - die beantragten Werbungskosten
durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen und Belege
nachzuweisen.
Mit Vorhaltsbeantwortung
vom 11. April 2005 wurde lt. Aktenlage eine Aufstellung
über die Reisekosten, eine Rechnung vom 3. Mai 2004 betreffend
Seminar "Nach innen Laufen" (vom 29. April bis 2. Mai 2004)
über die Gesamtsumme von 474,00 €, eine
Teilnahme-Zahlungsbestätigung vom 27. September 2004 am Seminar
"OGKA-Publikumskongress 24./25. September 2004, Das TAO des
Immunsystems, Vorklinik der medizinischen Universität Graz, ein
Anmeldeformular zum Seminar "Körpersprache und Lebensweise (vom 11.
bis 14. November 2004), vorgelegt.
Im Einkommensteuerbescheid 2004 vom
30. Mai 2005 wurden die Aufwendungen für den Kongress in Graz,
für das Seminar "Nach innen Laufen" und das Seminar "Körpersprache und
Lebensweise" nicht als Werbungskosten anerkannt, sodass nur die restlichen
beantragten Werbungskosten iHv. 432,42 € als Werbungskosten
berücksichtigt wurden.
Zur Begründung führte das Finanzamt an, dass
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht
berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die
grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (z.B.
Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, Sport, Esoterik,
B-Führerschein), nicht abzugsfähig seien und zwar auch dann nicht,
wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet
werden könnten oder von Nutzen seien. Die Aufwendungen für die
Seminare "Nach Innen Laufen", "Körpersprache und Lebensweise" sowie
"Offener Kongress für chinesische und ganzheitliche Medizin"
hätten daher nicht anerkannt werden können.
Mit Schriftsatz vom
2. Juni 2005 erhob die Abgabepflichtige Berufung gegen diesen
Einkommensteuerbescheid und begründete ihn wie folgt:
"Die Seminare
"Körpersprache und Lebensweise" und "Nach Innen Laufen" sind anerkannte
Weiterbildungsmaßnahmen in analytischer Bioenergetik, aufbauend auf
Erkenntnissen von Freud, Reich und Loewen, weiterentwickelt von
Dr. RD.
Sie dienen in
keinster Weise nur der "Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug",
sie sind für mich als Führungskraft in der sozial-psychiatrischen
Arbeit von fundamentaler Bedeutung und deshalb grundlegend für meine
Leitungskompetenz.
Seminare, die
als "Persönlichkeitsentwicklung für Führungskräfte"
angeboten werden übersteigen bei Weitem das 08/15-Niveau von
landläufig angebotenen Persönlichkeitsentwicklungsseminare, wie sie
häufig heute angeboten werden, und stellen einen wesentlichen Teil meiner
Managementweiterbildung dar.
Für mich
als Führungskraft im sozial-psychiatrischen Bereich, die Mitarbeiterinnen
coachen soll, die mit schwierigsten psychiatrischen Diagnosen zu arbeiten haben,
ist dies nur eine qualitätssichernde Maßnahme, sich in den Bereichen
der Persönlichkeits- und Charakterentwicklung qualitativ
weiterzubilden.
Sollten Sie
Fragen haben, so steh ich Ihnen gerne persönlich für weitere
Erläuterungen zur Verfügung bzw. würde es mir auch bei Bedarf
möglich sein, direkt von
Dr. D, einem sehr erfahrenen
Psychologen, Psychotherapeuten und Autor eine Stellungnahme zu den Inhalten
dieser Weiterbildungsmaßnahmen zu erhalten.
Aus oben
angegebenen Gründen steht für mich nicht die
Persönlichkeitsentwicklung aus privaten Gründen im Vordergrund,
sondern der zwingend notwendige berufliche Bezug gibt hier die Priorität
an.
Ich kann daher
nur annehmen, dass es sich bei der Vielfalt der heute angebotenen
Bildungsmaßnahmen um ein Missverständnis handelt und bitte somit
meine eingereichten Weiterbildungskosten für 2004 im entsprechenden
Ausmaß zu berücksichtigen."
Mit Vorhalt vom
15. Juni 2005 wurde die Bw. vom Finanzamt aufgefordert
Kursunterlagen zu den Kursen "Körpersprache und Lebensweise" und "Nach
innen Laufen" vorzulegen und den Teilnehmerkreis (Berufsgruppen) der obgenannten
Kurse und eine Beschreibung ihrer Tätigkeit (Berufsbild, Aufgabenbereich)
bekannt zu geben.
Mit 11. Juli 2005 wurde eine Bestätigung
über die Beschreibung der Seminare von Dr. RD vorgelegt, worin
dargelegt wurde, dass sich der Teilnehmerkreis aus Führungskräften aus
dem Non-Profit-Bereich sowie aus dem Wirtschaftsbereich zusammensetzt, sowie aus
Psychologen, Psychotherapeuten, Sozialarbeiter und vielen interessierten
Privatpersonen.
Beide Seminare seien Fortbildungsseminare, die das Ziel der
Persönlichkeitsbildung (PE) hätten. Beide Seminare nutzten
unterschiedliche Methoden und Rahmenbedingungen um die Menschenkenntnis und die
Entwicklung der psychosozialen Kompetenz und Führungskompetenz der
Teilnehmer weiterzuentwickeln und zu fördern. In dem einen Seminar werde
den Teilnehmern das Persönlichkeitsmodell der Bioenergetik vorgestellt und
nahe gebracht. Im anderen würden die fünf Lebensweisen des
Persönlichkeitsmodells u.a. mit Hilfe der unterschiedlichen Bewegungsarten
und Laufstile dargestellt und bearbeitet.
In der ebenfalls mit 11. Juli 2005 vorgelegten
Stellenbeschreibung wird die
Tätigkeit der Bwin. bei PM OÖ. im Wesentlichen folgendermaßen
beschrieben:
Sie arbeite in der Tagesstruktur K und sei dort
Einrichtungsleiterin. Sie sei gegenüber dem Geschäftsführer und
dem Bezirksverantwortlichen weisungsgebunden und selbst weisungsberechtigt
gegenüber allen Mitarbeiterinnen im Tagesstruktur-Bereich. Sie arbeite
40 Wochenstunden.
Ziele der Tätigkeit sei die Erarbeitung eines
Gesamtkonzeptes für den Sektor Tagesstruktur und Arbeit im Bezirk K .
Zusammenführung der beiden bestehenden Tagesstrukturen (K , P) sowie auch
der tagesstrukturierenden Aktivitäten im Bereich "SH" (in Absprache mit
Leitung SH ) zu einer Organisationseinheit. Optimierung der Standortsituation.
Bedarfsgerechte Verlagerung von Teilen der bestehenden TS-Ressourcen in Richtung
Arbeitsmarktorientierung. Erreichen der im o.a. Konzept festgelegten
Ziele.
Als Anforderungen werden angeführt:
Psychosoziale
Grundausbildung (abgeschlossenes Studium von Vorteil
mindestens
fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung, davon zwei Jahre im
psychosozialen Bereich
Führungskompetenzen
und Erfahrung
betriebswirtschaftliche
Kenntnisse
analytisches
konzeptives Denkvermögen
Organisationsvermögen
Identifikation
mit dem PM Leitbild
hohe
soziale Kompetenz
Kundenorientierung
Teamfähigkeit/Konsensfähigkeit
repräsentatives
Auftreten
Flexibilität
auch bezüglich Arbeitszeit
hohe
Belastbarkeit
EDV-Kenntnisse
Führerschein B.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
2. August 2005 wird die Berufung vom Finanzamt als
unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt an, dass
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen seien. Ausgaben für Seminare und Kurse, die
vorwiegend der Persönlichkeitsentwicklung dienten, seien nicht als
Werbungskosten anzuerkennen. Das dort vermittelte Wissen und das geübte
Training seien allgemeiner Natur (wie auch der Teilnehmerkreis aus
verschiedensten Berufsgruppen zeige) und ebenso gut im privaten Lebensbereich
wie auch im Berufsleben anwendbar. Eine spezielle berufsspezifische Fortbildung
sei nicht erkennbar. Aufwendungen des Arbeitnehmers, die eine klare Abgrenzung
zu Kosten der allgemeinen Lebensführung nicht zuließen, seien nicht
als Fortbildungskosten absetzbar.
Mit Schriftsatz vom 21. August 2005 beantragte
die Bwin. die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend führte sie an, dass
die Begründung, dass das dort vermittelte Wissen in erster Linie ihrer
persönlichen Weiterentwicklung diene, annehmen lasse, dass sie zu wenig
Einblick in die komplexen Aufgaben einer Führungsrolle bieten habe
können. Sie werde sich mit ihrer Personalchefin in Verbindung setzen und
sie bitten die Zusammenhänge von Menschenkenntnis in Bezug auf
Führungsqualitäten in ihrem Bereich transparenter darzustellen.
Vielleicht sei es auch möglich ihr genauer zu
erklären, weshalb angenommen werde, dass sich der Teilnehmerinnenkreis aus
verschiedensten Berufsgruppen zusammensetze, die Qualität der Weiterbildung
begrenze sich nur auf die Persönlichkeitsentwicklung.
Führungsqualitäten seien Gott sei Dank nicht mehr nur im Sozialbereich
gefragt, es würden auch die Entscheidungsträger im Wirtschaftsbereich
die Qualität und Nachhaltigkeit dieser Weiterbildungen ebenfalls erkennen.
Mit Vorlagebericht vom
25. August 2005 wurde die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vom Finanzamt vorgelegt.
Bei einer persönlichen Vorsprache am 19. Oktober 2005
beim Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde der
berufungsgegenständliche Sachverhalt ausführlich besprochen. Die Bwin.
wiederholt im Wesentlichen das Berufungsvorbringen und beteuerte, dass die
Seminare von ihr nur aus beruflichen Gründen besucht worden seien. Sie habe
das erworbene Wissen auch bereits mehrfach bei der Mitarbeiterführung (sie
habe derzeit neun Mitarbeiter) verwenden können. Der Referent verwies auf
die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Seminaren, welche
nach dem Seminarprogramm und dem angesprochenen Teilnehmerkreis nicht auf
bestimmte Berufe zugeschnittene Inhalte bieten würden eine
berufsspezifische Fortbildung nicht anzunehmen sei. Die Aufwendungen dafür
seien daher nicht als Werbungskosten absetzbar. Die Bwin. wiederholte, dass es
sich bei ihr um einen besonderen Fall handle.
Über die Berufung
wurde erwogen:
Gem. § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gem. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
(in der Fassung des BGBl. I 2004/180) sind Aufwendungen für Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen Werbungskosten.
Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im
Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der
Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der
Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn
der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem
laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die
Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels
ist dabei ausreichend (VwGH vom 29. Jänner 2004,
Zl. 200/15/0009). Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein
Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit vorliegt.
Lassen sich Aufwendungen, die ausschließlich auf die
berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen
für die private Lebensführung trennen, dann gehört der
Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben
(VwGH vom 23. April 1985, 84/14/0119).
Zu den einzelnen
Seminaren:
1. Kongress "Das TAO des
Immunsystems" in Graz (24. bis 25.9.2004)
Nach der Veranstaltungsbeschreibung handelt es sich um
einen offenen Publikumskongress für Personen, die an der traditionellen
chinesischen Medizin (TCM) interessiert sind und keine Ärzte oder
medizinische Fachkräfte sind. Die OGKA (Österreichische Gesellschaft
für Kontrollierte Akupunktur und TCM) will mit dieser Veranstaltung einen
Beitrag zur qualitativ hochwertigen Information der Bevölkerung über
die TCM leisten. Für diesen Kongressteil stehen namhafte Referenten zur
Verfügung. Das Programm präsentiert sich äußerst bunt von
Akupressur über chinesische Kräuter bis zu Diavorträgen über
China, Taiji und buddhistische Meditation.
Diese schlagwortartig umrissenen Seminarinhalte lassen
erkennen, dass das vermittelte Wissen eine Umsetzung in verschiedensten, sowohl
beruflichen als auch privaten Lebenssituationen erlaubt und der Kongress von Art
und Inhalt her auf ein breites Publikum und nicht auf einen bestimmten
berufsspezifischen Teilnehmerkreis zugeschnitten ist.
Eine spezielle Verbindung mit der Tätigkeit der Bwin.
als Einrichtungsleiterin der Tagestruktur bei PM ist aus dem Inhalt dieses
offenen Publikumskongresses, der sich an eine vollkommen offene allgemeine
Zuhörerschaft aus der Bevölkerung richtet, nicht zu
erkennen.
Die Aufwendungen dafür sind als Aufwendungen für
die persönliche Lebensführung anzusehen.
Die Aufwendungen für den Besuch dieses Kongresses
können daher nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
2. Seminar "Nach
innen Laufen" (vom 29. April bis
2. Mai 2004)
Die Kurzbeschreibung (von der Internetseite des Anbieters),
welche mit der Bwin. bei ihrem persönlichen Erscheinen beim Referenten
besprochen wurde, beschreibt den Seminarinhalt folgendermaßen:
Das Laufmodell
"Nach innen Laufen" beinhaltet das regenerierende atmungsaktive,
rhythmische, stressabbauende und meditative Laufen und
Miteinanderlaufen.
Wir nutzen das
Laufen als methodische Hilfe, um die Teilnehmer mit dem "bioenergetischen
Persönlichkeitsmodell der fünf Lebensweisen" bekannt zu machen, dass
die Grundlage der Psychosozialen Kompetenz ist.
Die Bioenergetik
als Wissenschaft von Körpersprache, Körperhaltungen und
Körperbewegungen kann auch die optimale Körperhaltung und die idealen
Körperbewegungen des Läufers für jeden Körperbereich exakt
beschreiben. Wir gehen auf die Körperhaltung und Körperbewegungen
jedes Teilnehmers im Laufen ein.
Teilnehmer:
Offen für alle, PE für Führungskräfte.
Methode:
Bioenergetik-des-Laufens nach WP,
RD und
HF. Selbsterfahrungslernen mit Hilfe
von Übungen und Aufgaben. Persönlichkeitsentwicklung (PE). Das
bioenergetische Persönlichkeitsmodell der fünf Charakterstrukturen
(Lebensweisen), Modelle der Psychosozialen Kompetenz.
3. Seminar
"Körpersprache und Lebensweise" (vom 11. bis
14. November 2004)
Auf der Internetseite des Veranstalters wird dieses Seminar
folgendermaßen beschrieben:
Inhalt
1. Das Kennen
lernen des Bioenergetischen Persönlichkeitsmodells der fünf
Charakterstrukturen (Lebensweisen).
2. Das Verstehen
lernen der Körpersprache in Bezug zum Persönlichkeitsmodell der
fünf Charakterstrukturen.
3. Die fünf
Charakterstrukturen als wesentliche Orientierungs- und Entscheidungshilfe im
Beruf, Familie und Alltag.
4. Ziel des
Seminars ist die Körpersprache in Zusammenhang mit den fünf
Charakterstrukturen so zu vermitteln, dass sie durch eigenes Erleben unmittelbar
begriffen werden und unvergesslich in Erinnerung bleiben. Das Wissen um die
fünf idealtypischen Lebensweisen und Menschentypen ist im Kontakt generell
und spezifisch in Kontakt mit Mitarbeitern, Kunden und Vorgesetzten
wirkungsvolle Orientierungshilfe für die Wahl der Kommunikation und
stimmigen Handlungsweise.
Teilnehmer Offen
für alle. PE für Führungskräfte.
Methode:
Bioenergetik, Selbsterfahrungslernen, Weiterbildung (PE). Das bioenergetische
Orientierungs-, Entwicklungs- und Persönlichkeitsmodell der fünf
Charakterstrukturen (Lebensweisen).
Die oben umrissenen Seminarinhalte lassen erkennen, dass
sie in ihrer Allgemeingültigkeit eine Umsetzung in verschiedensten, sowohl
beruflichen als auch privaten Lebenssituationen erlauben. Sie sind von einer
Art, die auf ein breites Publikum zugeschnitten sind (vgl. Teilnehmerkreis:
Offen für alle) und nicht auf einen homogenen Teilnehmerkreis oder einen
spezifischen Berufsstand zugeschnitten sind. Es geht nach Ansicht der
Berufungsbehörde bei diesen Seminaren um die Vermittlung von Wissen
allgemeiner Art hinsichtlich von kommunikativer Fähigkeiten und
Persönlichkeitsentwicklung. Letztlich handelt es sich um Vermittlung von
Wissen allgemeiner Art, welches für jeden Menschen im Zusammenleben von
Menschen ganz allgemein von Vorteil ist. Eine ausschließliche oder
spezifische berufliche Veranlassung dieser Seminarbesuche ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates nicht zu erkennen. Die angeführten Ziele
wie die angestrebte Persönlichkeitsentwicklung sowie die dafür
angeführten Methoden weisen nahezu ausschließlich auf die Vermittlung
von Kenntnissen und Fähigkeiten von allgemein verwertbarer Natur hin. Auch
der Umstand, dass sich diese Seminare grundsätzlich an jeden richten
(Teilnehmerkreis: Offen für alle), spricht gegen das Vorliegen einer
berufsspezifischen Fortbildung.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
gehören daher die Aufwendungen für die besuchten Seminare zu den
Kosten der Lebensführung. Selbst wenn man annimmt, dass jede
Persönlichkeitsentwicklung und psychologische Fortbildung letztlich auch
der beruflichen Tätigkeit zu Gute kommt, liegen letztlich nicht eindeutig
von der Lebensführung zu trennende Aufwendungen vor, wobei für die
Anerkennung als Werbungskosten der Nachweis der Notwendigkeit der
getätigten Aufwendungen erbracht werden müsste. Auf Grund der
allgemeinen Zugänglichkeit des Seminars und auf Grund der angesprochenen
allgemeinen persönlichkeitsbildenden Themen, die in den Seminaren behandelt
werden, ist eine Notwendigkeit des Besuches dieser Seminare durch die Bwin.
nicht ersichtlich.
Die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Besuch dieser
Seminare stellen daher keine Werbungskosten dar.
Der Berufung konnte daher nicht Folge gegeben
werden.
Linz, am 13.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0747-L/05
- Stammnummer
- 22758
- Gültig
- 13.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF