…stellen solche der Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dar, auch wenn die Teilnahme für die Tätigkeit eines Abgabepflichtigen als Turnlehrer, insbesondere für die Begleitung von Schulskikursen, förderlich sein kann (VwGH 30.5.2001, 2000/13/0163). Aufwendungen eines leitenden…
…etc. sind als Aufwendungen der privaten Lebensführung grundsätzlich keine Betriebsausgaben. Geschenke, Blumen Die geltend gemachten Ausgaben lt. Belegen wie Gartenwelt Kropfitsch, DM-Gutscheine, Blumen Wukoutz, stellen auch nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen gemäß § 20 Abs 1 Z 3 EStG dar, ein Nachweis der Verausgabung für Geschäftsfreunde bzw…
…Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden. Der Unternehmer kann nach § 12 Abs…
…dazu führt, dass es sich bei den für den Umbau getätigten Aufwendungen um Kosten der Lebensführung des Bw. handelt. Diese Aufwendungen verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988 nicht deswegen, weil der Bw. die private…
…Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 genannten Bauträger gleich zu halten. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die…
…beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem versteuerten Einkommen tragen müssen…
…nicht in der Lage sind zu prüfen, ob die Aufwändungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, dürfen nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkannt werden, weil die in jedem konkreten Einzelfall gegebene Veranlassung nicht objektiv feststellbar ist. In Fällen von Aufwändungen…
…Einzelfall ein konkreter Bedarf festgestellt werden kann. Dem gegenüber dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen…
…1999, welche insoweit erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 bzw. erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1999 enden, anzuwenden ist (§ 124b Z 39 und 43 EStG 1988), Aufwendungen für eine Berufsausbildung zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung im Sinne des …
…mit der Erwerbstätigkeit stehen, also beruflich veranlasst sind. Bei den einzelnen Einkünften dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988). § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 schließt Aufwendungen für die Lebensführung…
…die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, bei denen ein Zusammenhang mit der Erzielung…
…Dass hingegen - bei eindeutigem beruflichem Bezug einer Fortbildungsveranstaltung - beruflich erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse als Folge der beruflichen Fortbildung auch privat bzw. außerhalb des Berufs, für welchen die Fortbildung erfolgt, eingesetzt werden können, führt nicht zu einer Zuordnung beruflicher Fortbildungsaufwendungen zu den Aufwendungen privater Lebensführung (vgl…
…beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem versteuerten Einkommen tragen müssen…
…04.05.2023 berücksichtigt: - Rezeptgebühren iHv € 260,00 - Sonstige Aufwendungen (Rollator, Rückengurt, Batterien, Stützstrümpfe udgl.) iHv € 675,90 - Kosten für die Unterbringung iHv € 6.600,23 Somit wurden gesamt außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt iHv € 7.536,13 steuermindernd anerkannt." Der Bf…
…allein wegen Alters sind als übliche Kosten der Lebensführung noch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (vgl. z.B. VwGH 27.5.2003, 97/14/0102). Die von einem Pensionisten für seine Unterbringung in einem Pensionistenheim zu tragenden Aufwendungen sind allerdings dann als außergewöhnliche Belastung zu…
…Die mit dem Yogakurs in Zusammenhang stehenden Aufwendungen werden daher zwar als beruflich mitveranlasst, in erster Linie jedoch die persönliche Sphäre betreffend, im Hinblick auf § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG den Kosten der privaten Lebensführung zugeordnet (vgl zu Yoga-Kursen auch UFS…
…allein wegen Alters sind als übliche Kosten der Lebensführung noch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (vgl. z.B. VwGH 27.5.2003, 97/14/0102). Die von einem Pensionisten für seine Unterbringung in einem Pensionistenheim zu tragenden Aufwendungen sind allerdings dann als außergewöhnliche Belastung zu…
…privaten Interesse herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann (VwGH vom 6.11.1990, 90/14/0176 und vom 28.2.1995, 94/14/0154). Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei den vorliegenden Aufwendungen für die Seminare um solche…
…beantragten Werbungskosten iHv. 432,42 € als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Zur Begründung führte das Finanzamt an, dass Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, Sport, Esoterik,…
…Für Kosten, die üblicherweise der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, gelte ein Aufteilungsverbot, auch wenn sie die berufliche Sphäre (zum Teil) betreffen würden. Die Gebäudeversicherung könne daher nicht berücksichtigt werden (§ 20 EStG). Die Kosten für den Treibstofftank würden aktivierungspflichtige Aufwendungen darstellen. Die gewöhnliche Nutzungsdauer werde mit…