Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1435-W/05
Aufwendungen für den Besuch von Opern- und Theateraufführungen sind Kosten der Lebensführung und nicht abzugsfähig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1435-W/05vom 19.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., in W., vom 4. August 2003
und vom 18. November 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15
vom 25. Juli 2003 und vom 19. Oktober 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2002 und 2003
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Vertragsbediensteter im Bundesdienst (2002:
€ 13.286,10; 2003: € 11.484,20) sowie als Angestellter der
Wiener Staatsoper GesmbH (2002: € 4.213,77; 2003:
€ 3.836,00).
In den elektronisch eingebrachten Erklärungen
(Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung) für die beiden Streitjahre
wurden als Werbungskosten geltend gemacht:
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2002:
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€
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Arbeitsmittel
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164,48
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Reisekosten
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385,10
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Fortbildungs-
und abzugsfähige Ausbildungskosten
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1.603,05
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Berufsgruppenpauschale
von 01.01. bis 31.12.
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Bühnenangehörige,
Filmschauspieler
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2003:
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€
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Arbeitsmittel
|
164,48
|
Fortbildungs-
und abzugsfähige Ausbildungskosten
|
2.286,00
Nach Ergänzungsersuchen des
Finanzamtes v.a. um Nachweis der Werbungskosten anhand von Rechnungen und
Zahlungsbelegen sowie einer Werbungskostenaufstellung ergingen die
Einkommensteuerbescheide für 2002 und 2003.
Im Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 25. Juli
2003 werden Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen
konnte, in Höhe von € 255,85, im Einkommensteuerbescheid für
2003 vom 19. Oktober 2004 solche Werbungskosten in Höhe von
€ 164,48 anerkannt. In der Bescheidbegründung für 2003 wird
darauf hingewiesen, dass die vom Bw. beantragten Aufwendungen für
Eintrittskarten von Kulturveranstaltungen zu den Kosten der privaten
Lebensführung gemäß
§ 20 EStG 1988 zählten
und daher steuerlich nicht berücksichtigt werden könnten.
Gegen diese Bescheide erhob der Bw. die
gegenständlichen Berufungen.
In der Berufung betreffend Einkommensteuer für 2002
führt der Bw. aus:
"Bei meinem Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung habe ich
Werbungskosten angeführt, die nicht berücksichtigt wurden:
Arbeitsmittel (€ 164,48) sind der 3. Teil der
4-jährigen AfA für PC Kosten
Fortbildungs- und Ausbildungskosten (€ 1.603,05 =
Eintrittskarten)
Durch meine berufliche Tätigkeit bei der Information
der Theaterservice GmbH (Bundestheater) sowie als Fremdenführer in der
Wiener Staatsoper ist es unerlässlich über das Wiener Kulturgeschehen
Bescheid zu wissen. Dazu gehört auch der Besuch von Vorstellungen, um den
Anfragen von Kunden gerecht zu werden (zB wie ist ein Stück inszeniert,
kann die Aufführung älteren Besuchern zugemutet werden, wie gut ist
die Besetzung usw. usw.).
Da es sich bei der Information der Theaterservice GmbH um
die erste Anlaufstelle von Kulturinteressierten aus aller Welt handelt, ersuche
ich Sie den angeführten Betrag zu berücksichtigen."
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für
2003 lautet:
"Um meine berufliche Tätigkeit an der Wiener
Staatsoper und bei der Theaterservice GmbH ausüben zu können, ist es
von größter Notwendigkeit über Theater- und Opernvorstellungen
genauestens Bescheid zu wissen. Somit ist der Besuch von Kulturveranstaltungen
in meinem Fall nicht der privaten Lebensführung, sondern der beruflichen
Weiter- und Fortbildung zuzurechnen."
In der Folge wurden vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung betreffend das Jahr 2002 € 164,48 als
Werbungskosten anerkannt. Die Berufung gegen den Bescheid für 2003 wurde
mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen. Zur Begründung wird in diesen
Bescheiden ausgeführt, die in Zusammenhang mit dem Besuch von
Kulturveranstaltungen stehenden Aufwendungen gehörten unabhängig von
der Berufsausübung zu jenen der privaten Lebensführung und seien nicht
abzugsfähig.
Diese Bescheide wurden vom Bw. mit den folgenden inhaltlich
im Wesentlichen gleich lautenden Anträgen auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz bekämpft:
Vorlageantrag vom 2. Oktober 2003 (betreffend
Einkommensteuer 2002):
"Durch meine berufliche Tätigkeit als
Fremdenführer in der Wiener Staatsoper sowie als Mitarbeiter der
Informationsabteilung der Theater Service GmbH (zuständig für die
Wiener Staatsoper, die Volksoper Wien, das Burg- und Akademietheater) ist es von
größter beruflicher Notwendigkeit durch den Besuch von
Theateraufführungen auf dem Laufenden zu bleiben, um den Anfragen der
Kunden gerecht zu werden und die berufliche Tätigkeit ausüben zu
können.
Bezugnehmend auf die Begriffsdefinition von
Fortbildungskosten (§ 16 EStG 1988) ist meines Erachtens das
Merkmal beruflicher Fortbildung gegeben, die der Verbesserung der Kenntnisse und
Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient."
Vorlageantrag vom 12. Juni 2005 (betreffend
Einkommensteuer 2003):
"Durch meine berufliche Tätigkeit an der Wiener
Staatsoper (Fremdenführer) und bei der Theaterservice GmbH (Kartenvertrieb,
Abteilung Information), somit als erster und gegebenenfalls auch einziger
Ansprechpartner für Kunden und Touristen, ist es von
außerordentlicher dienstlicher Notwendigkeit, über die
Aufführungen der Österreichischen Bundestheater (Wiener Staatsoper,
Volksoper Wien, Burgtheater und Akademietheater) Bescheid zu wissen.
Immer wieder werden Fragen von Kunden und Touristen an mich
herangetragen über Inszenierungen, Bühnenbildgestaltung,
Qualitäten von Sängern und Schauspielern, die nur durch meinen
persönlichen Besuch der Vorstellungen zu beantworten sind.
Ohne diese Kenntnis könnte ich meine berufliche
Tätigkeit nicht ausüben.
Somit ist meines Erachtens das Merkmal beruflicher
Fortbildung gegeben, die der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im
bisher ausgeübten Beruf dient."
Mit diesen Vorlageanträgen wird das bisherige
Berufungsbegehren, soweit es sich um die Geltendmachung von Kosten handelt, die
durch den Besuch von Aufführungen der Österreichischen Bundestheater
entstanden sind, aufrecht erhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Verfahren der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist
allein strittig, ob die unter dem Titel Fortbildungskosten geltend gemachten
Aufwendungen für den Besuch von Theater- und Opernvorstellungen
Werbungskosten im Rahmen der Tätigkeit des Bw. darstellen.
Nach den vom Bw. in den Schriftsätzen (v.a. Berufung
vom 4. August 2003 und Vorlageantrag vom 12. Juni 2005) selbst
gemachten Angaben im Zusammenhalt mit den Lohnzetteldaten umfasst seine
berufliche Tätigkeit die eines Fremdenführers an der Wiener Staatsoper
sowie das Vertragsbedienstetenverhältnis bei der Theaterservice GesmbH
(Kartenvertrieb, Abteilung Information).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen
werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (zB VwGH
6.11.1990, Zl. 90/14/0176; 10.9.1998, Zl. 96/15/0198) sowie der
Verwaltungspraxis ergibt sich aus dieser Bestimmung das so genannte
Aufteilungsverbot, welches darin besteht, dass Aufwendungen mit einer privaten
und betrieblichen Veranlassung (gemischt veranlasste Aufwendungen) nicht
abzugsfähig sind. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden
werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und
somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen
kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine
Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen
und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen
aus ihrem versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz. 10f zu § 20).
Unzweifelhaft ist nach Lehre und Rechtsprechung, dass der
Besuch von Kulturveranstaltungen auch zur privaten Lebensführung
gehört (VwGH 10.9.1998, Zl. 96/15/0198 betreffend die Nichtanerkennung von
Aufwendungen für den Besuch von Opern-, Theater- und Kinoveranstaltungen
eines Kabarettisten, Schauspielers und Autors; 30.1.1991, Zl. 90/13/0030;
20.5.1955, Zl. 1727/53; Hofstätter/Reichel, Tz. 5 zu § 20
EStG 1988, Stichwort "Theaterbesuche"). Es entspricht nämlich den
Erfahrungen des täglichen Lebens, dass über die beruflich notwendige
Auseinandersetzung mit Theater auch noch ein privates Interesse an
Theateraufführungen besteht. Dasselbe gilt im Übrigen auch für
Konzertbesuche.
So wurden im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
23.1.2002, Zl. 2001/13/0238 Aufwendungen eines Theaterangestellten für
Besuche von Theatervorstellungen als nicht abzugsfähig erachtet und dazu
folgendes ausgeführt: "... Der Besuch von Theaterveranstaltungen stellt
typischerweise einen Akt der Lebensführung dar und hat deshalb als privat
veranlasst zu gelten. Im vorliegenden Fall tritt zwar ein beruflicher
Veranlassungsaspekt der Besuche ... hinzu, weil sich der Besuch von
Theatervorstellungen von Konkurrenzbetrieben für die berufliche
Tätigkeit des Abgabepflichtigen mitunter als unerlässlich erweist, auf
Grund des in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG normierten
Abzugsverbotes ist jedoch diesen Aufwendungen die Anerkennung als Werbungskosten
zu versagen. ..."
In einer Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat II/12 (SWK
2001, S 487), wurden Aufwendungen eines Schauspielers für Theaterkarten mit
folgender Begründung nicht anerkannt: "Weitere Aufwendungen ...
tätigte der Bw. für Theaterkarten ... Nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH stellen derartige Ausgaben
Repräsentationsaufwendungen dar, auch wenn sie für den Beruf des
Beschwerdeführers förderlich sind. Dies gilt nicht nur für jene
Theaterbesuche, die der Bw. selbst tätigte, sondern noch vielmehr für
den Kauf jener Karten, die der Bw. an 'Bekannte' verschenkte ..."
In einer Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurden Konzertkarten eines
Opernsängers nicht anerkannt (s. FJ-LS 2002/59).
Wieser führt in seinem Artikel "Musiker im Steuer- und
Sozialversicherungsrecht, Teil II" (Finanz Journal 1999, 98) aus:
"Konzertbesuche von Musikern sind grundsätzlich Aufwendungen für die
Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung
eines Steuerpflichtigen mit sich bringt und daher nicht abzugsfähig, auch
wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen."
In Anwendung der Lehre und Judikatur auf den
gegenständlichen Fall sind somit die Aufwendungen des Bw. für die
Besuche der Aufführungen der Österreichischen Bundestheater als dem
Aufteilungsverbot unterliegende Kosten der Lebensführung gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht
abzugsfähig, selbst wenn sie unbestritten auch der Förderung der
Tätigkeit des Bw. dienen.
Die Vorhaltungen des Finanzamtes, wonach die in
Zusammenhang mit dem Besuch von Kulturveranstaltungen stehenden Aufwendungen
unabhängig von der Berufsausübung zu jenen der privaten
Lebensführung gehören - in typisierender Betrachtung dienen
diese Kosten gleichermaßen der Erfüllung eines privaten
Lebensbedürfnisses - und nicht abzugsfähig sind, stehen mit
den obigen Rechtsausführungen im Einklang. Der Bw. hat die
Finanzamtsbegründungen, welchen Vorhaltewirkung zukommt, nicht zu
entkräften vermocht. Hinzu kommt, dass seine Angaben bloß auf der
Behauptungsebene verblieben. Wenn der Bw. etwa argumentiert, er habe die
Vorstellungen persönlich besuchen müssen, darf diesbezüglich
festgehalten werden, dass derartige Informationen, wie sie der Bw. durch den
Besuch dieser Veranstaltungen sich zu verschaffen angibt, beispielsweise durch
Lektüre der Theaterkritiken zu erlangen sind.
Eine außergewöhnliche Konstellation, nach der
eine private Mitveranlassung nur mehr von völlig untergeordneter Bedeutung
wäre (vgl. wiederum das oben bereits angeführte Erkenntnis des VwGH
vom 10.9.1998, Zl. 96/15/0198, betreffend einen Kabarettisten, Schauspieler
und Autor), wurde nicht aufgezeigt und ist auf Basis der Art der ausgeübten
Betätigung des Bw. und des oben Gesagten auch nicht anzunehmen.
Dementsprechend sind die Ausgaben für Opern- und
Theaterbesuche keine Werbungskosten.
Die Berufungen waren daher abzuweisen.
Wien, am 19.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1435-W/05
- Stammnummer
- 18602
- Gültig
- 19.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF