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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100510/2024

1. Die Kosten für eine Senioren-Residenz führen nur bei jenem Partner zu außergewöhnlichen Belastungen, der nicht (mehr) im Stande ist, seinen Haushalt selber zu führen 2. Die Wohnkosten des anderen Partners sind als Aufwendungen der Lebensführung gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100510/2024vom 15.01.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wenn die Ungewissheit beseitigt oder das Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, ist die vorläufige durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Ergibt sich aus der Beseitigung der Ungewissheit oder der rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsmittels kein Grund für eine Berichtigung der vorläufigen Festsetzung, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Bescheide, mit denen festgestellt wird, dass eine Veranlagung unterbleibt, oder die aussprechen, dass eine Abgabe nicht festgesetzt wird. Die Erlassung gemäß Abs. 2 endgültiger oder endgültig erklärender Bescheide obliegt der Abgabenbehörde, die für die Erlassung des vorläufigen Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so obliegt die Erlassung des endgültigen oder endgültig erklärenden Bescheides der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden: Gemäß § 34 Abs. 1 bis 8 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. (2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. (3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. (4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens 7 300 Euro …………………………………………………………….……….. 6%. mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ………………………….…………………………… 8%. mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro …………………………............................. 10%. mehr als 36 400 Euro ……………………………………………..…………………………... 12%. Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt - wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht - wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt - für jedes Kind (§ 106). (5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen. (6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: - Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten. - Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8. - Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen. - Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5). - Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind. (7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes: 1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe, den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a, den Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat. 2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) 4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen. 5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen. (8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen BGBl 303/1996 idF BGBl II 430/2010 normiert: Auf Grund der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet: § 1. (1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen - durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, - bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988), - ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988), wenn dieser Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt, oder - bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. (2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt. (3) Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen. § 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei - Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70 Euro - Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit . 51 Euro - Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42 Euro pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen. (2) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen. § 3. (1) Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen. (2) Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153 Euro zu berücksichtigen. § 4. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. § 5. (1) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen. (2) Bei Unterbringung in einem Vollinternat vermindert sich der nach Abs. 1 zustehende Pauschbetrag pro Tag des Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel. (3) Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach Abs. 1 sind auch Aufwendungen gemäß § 4 sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. § 6. Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Pauschbetrag nach §§ 2, 3 oder 5, dann ist dieser Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Pauschbetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen. § 7. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden: 1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig für die Veranlagung für das Kalenderjahr 1996, 2. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden. (2) Der Pauschbetrag gemäß § 5 ist im Jahr 1996 für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Mai nicht um eine pflegebedingte Geldleistung zu vermindern. (3) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001, sind anzuwenden, 1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002, 2. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden. (4) § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 430/2010 sind anzuwenden, 1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2011, 2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Wege des Abzugs von Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden. § 8. Die Verordnung vom 5. Dezember 1988, BGBl. Nr. 675, tritt mit 31. Dezember 1995 außer Kraft. 2. Zur Vorläufigkeit gemäß § 200 BAO Nach § 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenhörde eine Abgabe unter anderem dann vorläufig festsetzen, wenn die Abgabepflicht oder der Umfang der Abgabepflicht auf Grund einer noch ausstehenden Entscheidung einer Rechtsfrage in einem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren, welches die gleiche Partei (§ 78) betrifft, noch ungewiss ist. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 (am 02.06.2023) war beim Bundesfinanzgericht bereits das Verfahren betreffend die Beschwerde des Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 (Vorlagebricht vom 30. Mai 2022) anhängig. Der 2. Satz des § 200 Abs. 1 BAO ("Die Abgabe kann auch dann vorläufig festgesetzt werden, wenn die Abgabepflicht oder der Umfang der Abgabepflicht auf Grund einer noch ausstehenden Entscheidung einer Rechtsfrage in einem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren, welches die gleiche Partei (§ 78) betrifft, noch ungewiss ist.") wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, in die Bundesabgabenordnung eingefügt. Datum der Kundmachung dieses Bundesgesetzblattes war der 19.07.2022. Es wäre also im Ermessen der belangten Behörde gestanden (zum Ermessen Ritz, BAO Kommentar6, § 200 Rz 6), den Einkommensteuerbescheid 2021 vorläufig gemäß § 200 BAO zu erlassen. Der Umstand, dass der Einkommensteuerbescheid 2021 durch die belangte Behörde nicht vorläufig gemäß § 200 BAO erlassen worden ist, stellt jedoch keine durch das Bundesfinanzgericht aufzugreifende Rechtswidrigkeit dar, weil über die Beschwerde des Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 zwischenzeitig entscheiden worden ist und daher kein Beschwerdeverfahren mehr anhängig ist. Die Beschwerde des Bf. war daher in diesem Punkt nicht Folge zu geben. 3. Zum Seniorenwohnheim Aufwendungen für eine Wohnung (VwGH 27.5.03, 99/14/0001) führen wegen des Fehlens der Außergewöhnlichkeit dieser Aufwendungen grundsätzlich zu keinen außergewöhnlichen Belastungen. Aufwendungen für eine Wohnmöglichkeit oder/und die Verpflegung sind durch die Gestaltung des Steuertarifs im Rahmen des § 33 Abs. 1 EStG 1988 durch die Steuerfreistellung des pauschalen Existenzminimums berücksichtigt (vgl. z.B. VwGH 30.3.2016, 2013/13/0063 zum Wohnungsaufwand oder VwGH 15.9.2016, Ro 2015/15/0009 zu den Kosten der eigenen Verpflegung) und führen daher grundsätzlich zu keinen außergewöhnlichen Belastungen. Die Kosten eines Wohnens in einem Alters- oder Seniorenheim allein wegen Alters sind als übliche Kosten der Lebensführung noch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (vgl. z.B. VwGH 27.5.2003, 97/14/0102). Die von einem Pensionisten für seine Unterbringung in einem Pensionistenheim zu tragenden Aufwendungen sind allerdings dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn mit diesen Kosten auch besondere Aufwendungen abzudecken sind, die durch Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit bedingt sind (vgl. bereits VwGH 16.12.1987, 86/13/0084; 27.5.2003, 97/14/0102). Nach ständiger Rechtsprechung stellen die mit einer Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim verbundenen Kosten eine außergewöhnliche Belastung dar, sofern die Unterbringung durch Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht ist (vgl. z.B. VwGH 26.5.2010, 2007/13/0051; 30.6.2010, 2008/13/0126; 21.11.2013, 2010/15/0130). Eine besondere Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit liegt bei einem behinderten Steuerpflichtigen iSd § 35 EStG 1988 vor, wenn bei diesem behinderungsbedingt nicht mehr die Fähigkeit besteht, den Haushalt selbst zu führen und daher eine Betreuung erfolgt, wie sie in einem Alters- oder Pflegeheim typisch ist (VwGH 30.06.2010, 2008/13/0145). Der besondere Pflege- oder Betreuungsbedarf eines Behinderten (iSd § 35 EStG 1988) ist durch ein ärztliches Gutachten oder durch Bezug von Pflegegeld nachzuweisen. Bei Bezug eines Pflegegeldes ab Stufe 1 kann jedenfalls von einer Pflegebedürftigkeit ausgegangen werden und sind die Kosten für eine Pflegeeinrichtung (z.B. Pflegeheim, Seniorenresidenz) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (vgl. VwGH 28.06.2023, Ra 2023/13/0016). Die Berücksichtigung von Unterhaltspflichten gegenüber (Ehe-) Partnern ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Die Frage, ob zwischen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch besteht oder nicht, hängt (anders als beim Kindesunterhalt) von mannigfaltigen Umständen ab, die weitgehend der Disposition der Ehepartner unterliegen und insofern als Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos anzusehen sind (vgl. z.B. VfGH 10.6.1992, B 1257/91, VfSlg 13.067). Der Gesetzgeber ist nicht verhalten, die Unterhaltspflicht von Ehepartnern ähnlich der Unterhaltspflicht für Kinder zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.9.2011, G 27/11, VfSlg 19.517, zur Beseitigung des Alleinverdienerabsetzbetrages für kinderlose Ehen bzw. Partnerschaften ab 2011 durch das BBG 2011, BGBl I 2010/111; sowie VwGH 15.9.2016, Ro 2014/15/0034). Bei Übernahme der Heimkosten durch andere Personen ist zunächst zu prüfen, ob dafür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung besteht. Die (nach dem Unterhaltsrecht bestehende) rechtliche Verpflichtung Angehöriger geht einer allfälligen sittlichen Verpflichtung dritter Personen vor. Weiters ist Voraussetzung, dass das Einkommen oder Vermögen der im Alters- oder Pflegeheim betreuten Person zur Finanzierung der Kosten nicht ausreicht (vgl. z.B. VwGH 19.3.2013, 2009/15/0176, VwSlg 8794/F; VwGH 21.11.2013, 2010/15/0130). Im vorliegenden Fall hat der Bf. die Kosten der Unterbringung von sich selber und seiner Gattin - mit Ausnahme der von der Gattin getragenen Kostenaufschläge für die 2. Person und der Kosten für die Frühstückspension der Gattin - vollständig getragen. Der Bf. hat an Kosten für das Appartement in der Senioren-Wohnanlage "***Name Pensionistenresidenz***" für sich selber und seine Gattin in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2021 und 2022 Beträge von insgesamt € 24.056,86 (2021) und € 24.905,09 (2022) aufgewendet. Für den Gatten selbst stellen diese Aufwendungen auf Grund seiner eigenen Behinderung einerseits und seines Pflegegeldbezuges andererseits - mittlerweile unstrittig - dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen dar. Der Bf. hat aber auch die Kosten für die Unterbringung der Gattin in dem Appartement der Senioren-Wohnanlage "***Name Pensionistenresidenz***" - mit Ausnahme der von der Gattin getragenen geringfügigen Kostenaufschläge für die 2. Person und der Kosten für die Frühstückspension der Gattin - getragen. Bei der Gattin selbst stellen die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Seniorenwohnheim keine außergewöhnlichen Belastungen dar, weil bei der Gattin weder ein Grad einer Behinderung festgestellt worden ist, noch bei der Gattin ein Bezug von Bundespflegegeld vorliegt. Die Gattin verfügte in den Jahren 2021 und 2022 aber nicht über das notwendige Einkommen, die anteiligen Kosten für ihre eigene Unterbringung in der Senioren-Wohnanlage "***Name Pensionistenresidenz***" zu tragen. Die Gattin des Bf. bezog im Jahr 2021 steuerpflichtige Bezüge (Kennzahl 245 des Lohnzettels) aus nichtselbständiger Arbeit seitens der PVA von € 8.677,80 und im Jahr 2022 steuerpflichtige Bezüge (Kennzahl 245 des Lohnzettels) aus nichtselbständiger Arbeit seitens der PVA von € 8.938,08. Das Einkommen der Gattin betrug in 2021 nach deren Einkommensteuerbescheid 2021 vom 21. Juli 2022 nämlich nur € 8.624,80 und in 2022 nach deren Einkommensteuerbescheid 2022 vom 14. August 2023 nur € 8.938,08. Die anteiligen Kosten für die Unterbringung der Gattin in der Senioren-Wohnanlage hätten demgegenüber in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2021 und 2022 fast € 12.000,00 betragen, weswegen zu prüfen war, ob die Kosten für die Unterbringung der Gattin in dieser Senioren-Wohnanlage "***Name Pensionistenresidenz***" dem Grunde nach und gegebenenfalls in welcher Höhe beim Bf. außergewöhnliche Belastungen darstellen können. Zu prüfen war an dieser Stelle daher noch, ob der Bf. die Kosten der Unterbringung (auch) seiner Gattin in der Senioren-Wohnanlage "***Name Pensionistenresidenz***" auf Grund seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Gattin als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kann: Auf Grund der Höhe des Einkommens des Bf. in den Jahren 2021 und 2022 einerseits und der Höhe des Einkommens der Gattin des Bf. in den Jahren 2021 und 2022 andererseits hatte die Gattin des Bf. in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2021 und 2022 gegenüber dem Bf. selbst einen Unterhaltsanspruch. Unabhängig von der exakten Höhe dieser Unterhaltsverpflichtung des Bf. gegenüber seiner Gattin ist an dieser Stelle auf die Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 zu verweisen, wonach Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig sind, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst (also im vorliegenden Fall bei der Gattin des Bf.) eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Wie oben dargelegt, hätten die Kosten der Unterbringung der Gattin in einem Appartement der Senioren-Wohnanlage "***Name Pensionistenresidenz***" bei der Gattin selbst keine außergewöhnlichen Belastungen dargestellt, weil bei der Gattin des Bf. für die Jahre 2021 und 2022 weder eine Behinderung attestiert worden ist noch ein Bezug von Pflegegeld vorgelegen hat. Unterhaltsleistungen des Bf. an dessen Gattin für die Unterbringung (auch) der Gattin in der Senioren-Wohnanlage "***Name Pensionistenresidenz***" stellen daher beim Bf. schon dem Grunde nach keine außergewöhnlichen Belastungen dar, weswegen auf die Höhe dieser (dem Grunde nach nicht bestehenden außergewöhnlichen) Belastungen nicht mehr einzugehen war. Zu der Höhe der beim Bf. selbst auf Grund seiner eigenen Behinderung und seines Pflegegeldbezuges für seine Unterbringung in der Senioren-Wohnanlage "***Name Pensionistenresidenz***" zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die in den Abrechnungen enthaltenen Aufwendungen für Kabelfernsehen weder außergewöhnliche Aufwendungen sind noch, dass diese Aufwendungen zwangsläufig erwachsen. Aufwendungen für Kabelfernsehen stellen daher keine außergewöhnlichen Belastungen dar und waren daher von den - vom Bf. getragenen - Gesamtaufwendungen auszuscheiden. Die in den - von dem Bf. getragenen - Gesamtaufwendungen enthaltenen Aufwendungen für Verpflegung "Frühstückspension" betrafen (weil die Gattin des Bf. ihre Kosten für die "Frühstückspension" selber getragen hat) ausschließlich den Bf. und waren daher - im Gegensatz zu dem Antrag der belangten Behörde im Vorlagebericht - zur Gänze dem Bf. zuzuschreiben. Die übrigen Verpflegungsaufwendungen konnte nicht eindeutig dem Bf. oder dessen Gattin zugeordnet werden und erfolgte die Zuordnung dieser Kosten im Schätzungsweg (§ 184 BAO) zur Hälfte beim Bf. Von den "reinen" Unterbringungskosten die der Bf. für sich selber und seine Gattin getragen hat, konnten im Schätzungsweg 50% dieser Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes beim Bf. berücksichtigt werden. Von den sich dergestalt errechnenden Kosten waren - worauf die belangte Behörde im Vorlageantrag zutreffender Weise hingewiesen hat - noch die Haushaltsersparnis und das Bundespflegegeld abzuziehen. Die zu berücksichtigen außergewöhnlichen Belastungen aus der Unterbringung des Bf. in der Senioren-Wohnanlage "***Name Pensionistenresidenz***" errechnen sich daher wie folgt: [Grafik]   Da im angefochtenen Bescheid 2021 bereits € 6.600,23 berücksichtigt worden sind, sind zusätzlich € 640,93 als außergewöhnliche Belastungen aus den Wohnkosten zu berücksichtigen. [Grafik]   Da im angefochtenen Bescheid 2022 bereits € 6.847,17 berücksichtigt worden sind, sind zusätzlich € 717,14 als außergewöhnliche Belastungen aus den Wohnkosten zu berücksichtigen. Zu dem Vorbringen des Bf., dass nur der Aufschlag für seine Gattin (als zweite Bewohnerin) von den außergewöhnlichen Belastungen in Abzug zu bringen (gewesen) wären, ist seitens des Bundesfinanzgerichts festzuhalten, dass die Kosten für ein Appartement in dieser Wohnanlage in der Größe von 44m² - diese Größe wäre für den Bf. alleine ausrechend gewesen - nach der Homepage der Senioren-Wohnanlage wesentlich geringer gewesen wären. Dem Begehren des Bf., nur den Aufschlag für seine Gattin in Abzug zu bringen war durch das Bundesfinanzgericht daher nicht zu folgen. Aus den oben dargelegten Gründen konnte der Beschwerde des Bf. in Ansehung der Zuerkennung seiner eigenen anteiligen Wohnkosten in der Senioren-Wohnanlage "***Name Pensionistenresidenz***" teilweise Folge gegeben werden. 4. Zu den Arztkosten Nach ständiger Rechtsprechung (Jakom/Peyerl, EStG, 14.A, Rz 90 zu § 34, "Krankheitskosten" mit Judikaturhinweisen) erwachsen Krankheitskosten, welche die von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, dann zwangsläufig, wenn sie aus triftigen medizinischen Gründen anfallen. Diesbezüglich trifft den Antragsteller die Behauptungs- und Beweislast (aaO, Rz 9 zu § 34 mit Judikaturhinweisen). Bloße Wünsche, Vorstellungen und allgemein gehaltene Befürchtungen (laut Beschwerdevorbringen: der schlechte Gesundheitszustand und die eingeschränkte Beweglichkeit der Ehegattin, der Hinweis auf mediale Berichterstattung über Operationsverschiebungen und -absagen und befürchtete lange Wartezeit) reichen nicht aus. Die subjektive Sicht und der subjektive Leidensdruck des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin mögen in die medizinische Fachbeurteilung einfließen, können eine solche aber nicht ersetzen. Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Aufwendungen müssen insofern zwangsläufig erwachsen, als es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind (vgl. z.B. VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136, zum Erfordernis eines "vorfeldweisen ärztlichen Gutachtens" betreffend Aufwendungen für ein Fitnessstudio). Ansonsten sind auch Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, als zwangsläufig erwachsen zu berücksichtigen, wenn sie aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind (vgl. z.B. VwGH 11.2.2016, 2013/13/0064). Krankheitskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie mit einer konkreten Heilbehandlung verbunden sind, nicht hingegen, wenn sie bloß der Vorbeugung von Krankheiten dienen; die Kosten der ohne eine konkrete ärztliche Verordnung eingenommenen Vitaminpräparate und Nahrungsergänzungsmittel bilden beispielsweise keine außergewöhnliche Belastung (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254 und VwGH 10.2.2016, 2013/15/0255). Diese triftigen medizinischen Gründe müssen in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden, ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden. (vgl. VwGH 13.5.1986, 85/14/0181). Der Bf. selbst hat in seiner Antwort vom 18. April 2023 auf das Ergänzungsersuchen der belangten Behörde vom 13. März 2023 ausgeführt: "Die Frage nach dem Grund, eine "Privatklinik" aufzusuchen, ist der, dass der mich behandelnde Facharzt in dem "Spital - ***Name Krankenhaus 2***" als Primararzt arbeitet". Dem Bf. ist zwar zuzugestehen, dass es in Österreich eine freie Arztwahl gibt, von der Frage der freien Arztwahl ist aber jene zu unterscheiden, ob die Kosten oder ein Teil davon auf die Allgemeinheit durch Geltendmachen von außergewöhnlichen Belastungen überwälzt werden können. Auch Krankheitskosten müssen die in § 34 EStG 1988 normierten Voraussetzungen erfüllen, nämlich außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (siehe auch VwGH 5.06.2003, 99/15/0111). Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen ist eine Aufwendung nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das mit höheren Kosten verbundene In-Anspruch-nehmen eines Privatspitals oder eines Wahlarztes kann dann zu außergewöhnlichen Belastungen führen, wenn triftige medizinische Gründe für diese Konsolidierung vorliegen (vgl. VwGH vom 13.3.2023, Ra 2020/13/0057). Der Bf. wurde seitens der belangten Behörde wiederholt aufgefordert, ärztliche Bestätigungen vorzulegen, aus denen hervorgehe, dass die Behandlungen des Bf. in einer allgemeinen Gebührenklasse (wo die Kosten zur Gänze von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen worden wären) aus triftigen, medizinischen Gründen nicht möglich gewesen wären und deshalb die Behandlungen in einer Wahlarztpraxis notwendig waren (vgl. wiederum VwGH vom 13.3.2023, Ra 2020/13/0057). Derartige Nachweise wurden nicht vorgelegt. Der Verweis des Bf. auf Schreiben der ÖGK, in dem die Krankenkasse ausgeführt habe, dass diese Bestätigung auch für die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung an das zuständige Finanzamt und/oder Privatversicherung verwendet werden könne, ist festzuhalten, dass aus diesen Schreiben bestenfalls hervorgeht, wie hoch die Kosten waren und welche Ersätze durch die ÖGK geleistet worden sind. Aus diesen Schreiben ist aber nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls welche triftigen medizinischen Gründe für Behandlungen in Wahlarztpraxen oder in einem Privatkrankenhaus vorgelegen hätten und ist ebenfalls nicht ersichtlich, welche Behandlungen durchgeführt worden sind. Welche Behandlungen durchgeführt worden sind, ist deswegen von Relevanz, weil nur jene Heilbehandlungskosten, die im Zusammenhang mit der Behinderung eines Patienten stehen, als außergewöhnliche Belastungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abzugsfähig sind. Andere Krankheitskosten, die nicht im Zusammenhang mit der Behinderung eines Patienten anfallen, sind gegebenenfalls zwar auch als außergewöhnliche Belastungen, aber "nur" als solche, bei denen ein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist, abzugsfähig. Der Umstand, dass der den Bf. behandelnde Arzt in diesem Krankenhaus arbeitet ist kein triftiger medizinischer Grund. Auch die seitens des Bf. in seinen Beschwerden gemachten Ausführungen dahingehend, dass er wegen seiner mehrfachen Behinderung nur zu jenen Ärzten gehen könne, die ihm die beste medizinische Behandlung zukommen ließen, ist nicht geeignet, triftige medizinische Gründe für die Inanspruchnahme eines Wahlarztes oder eines Privatkrankenhauses darzulegen. Zum Einen haben auch nichtbehinderte Personen Anspruch auf die bestmögliche medizinische Betreuung, zum anderen ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, wie der Bf. darauf kommt, dass dieser von anderen Ärzten nicht entsprechend hätte behandelt werden können. Der Bf. hat sich - unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens insbesondere in dem oben angeführten Antwortschreiben vom 18. April 2023 einerseits und in den seitens des Bf. eingebrachten Beschwerden andererseits - nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes nicht um eine Behandlung in einer "Kassenarztpraxis" oder in einem öffentlichen Krankenhaus bemüht und konnte aus diesem Grund die von der belangten Behörde abverlangten Unterlagen nicht vorlegen. Die fehlenden triftigen medizinischen Gründe einerseits und der Umstand, dass sich der Bf. gar nicht um eine Behandlung in einer Ordination eines "Kassenarztes" oder in einem Krankenhaus nach der allgemeinen Gebührenklasse bemüht hat andererseits, bedingen, dass die Mehrkosten aus den Behandlungen bei Privatärzten einerseits und in einem Privatkrankenhaus andererseits nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Zu dem Vorbringen des Bf. dahingehend, dass es Corona-pandemiebedingt in einem öffentlichen Krankenhaus keine Termine gegeben hätte, ist festzuhalten, dass sich der Bf. um einen solchen Behandlungstermin nicht einmal bemüht hat. Zu dem Vorbringen des Bf. dahingehend, dass die Zahl der normalen Ärzte immer weniger werde und die Zahl der Wahlärzte stetig steige, ist seitens des Bundesfinanzgerichts festzuhalten, dass aus diesem Vorbringen nicht ersichtlich ist, warum der Besuch eines Wahlarztes oder eines Privatspitals hätte zwangsläufig sein sollen. Bei triftigen medizinischen Gründen hätte nämlich der Kassenarzt den Bf. eine Überweisung zu einem Facharzt ausgestellt und wäre diesfalls das Honorar des Facharztes auch (weitestgehend) von der Krankenkasse getragen worden. Nachdem beim Bf. keine triftigen medizinischen Gründe für die Inanspruchnahme von Wahlärzten oder eines Privatkrankenhauses vorgelegen haben und sich der Bf. nicht einmal um Behandlungen bei "Kassenärzten" bzw. in der allgemeinen Gebührenklasse bzw. in einem öffentlichen Krankenhaus bemüht hat, war die Beschwerde des Bf. in diesem Punkt abzuweisen. 5. Zu den Taxikosten Auch im Zusammenhang mit den vom Bf. steuerlich geltend gemachten Taxikosten geht es nicht darum, ob das Finanzamt dem Bf. vorschreiben kann, ob dieser ein Taxi verwenden darf, sondern darum, ob der Bf. diese Taxikosten dadurch, dass er diese steuerlich absetzt, auf die Allgemeinheit abwälzen kann/darf. Zu den Taxikosten ist festzuhalten, dass Fahrten zu ärztlichen Behandlungen zu außergewöhnliche Belastungen führen können. Derartige Fahrtkosten sind aber nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn diese Fahrten ausschließlich mit ärztlichen Behandlungen, Therapien oder Krankenhausbesuchen im Zusammenhang stehen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, sind Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Medikamenten, Brillen, Einlagesohlen, Fahrten zum Optiker usw. anfallen, nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, weil diese Anschaffungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit Anschaffungen des täglichen Lebens (Kleidung, Produkte des täglichen Bedarfes, Lebensmitteln etc.) verbunden werden. Ausgenommen davon sind - wie oben ausgeführt - andere Fahrten z.B. zu Ärzten oder Physiotherapien (UFSK vom 24.05.2011, RV/0339-K/08-RS5; BFG vom 17.04.2015, RV/2101415/2014; UFSW vom 23.08.2012, RV/0890-W/12; UFSK vom 24.05.2011, RV/0339-K/08). Im gegenständlichen Beschwerdefall ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass ob dem Bf. zwar ein Grad der Behinderung von 100%, der Umstand, dass dieser Epileptiker ist und eine Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz bescheinigt worden ist, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder eine Gehbehinderung wurde beim Bf. aber nicht attestiert. Der Bf. hat in den beschwerdegegenständlichen Jahren diverseste Fahrten insbesondere zu Optikern oder Hörakustikern steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Diese Fahrten sind aber, weil Besuche derartiger Geschäfte nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchwegs mit Anschaffungen des täglichen Lebens (Kleidung, Produkte des täglichen Bedarfes, Lebensmitteln, …) verbunden werden, steuerlich nicht abzugsfähig. Jene Fahrten, die der Bf. im Zusammenhang mit einer Therapie bzw. Behandlung unternommen hat, sind seitens der belangten Behörde bereits zuerkannt worden, wobei die belangte Behörde nicht hinterfragt hat, ob diese Fahrtkosten zur Therapie/Behandlung auch der Höhe nach zwangsläufig erwachsen sind. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit verrechneten Kilometergeldern für Fahrten zu Kursen, deren Kosten dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen absetzbar waren, ausgesprochen, dass das Merkmal der Zwangsläufigkeit auch der Höhe nach gegeben sein muss. Für den VwGH waren in diesem Revisionsverfahren sogar die verrechneten Kilometergelder der Höhe nach als nicht zwangsläufig angefallen anzusehen (VwGH vom 18.12.2017, Ra 2017/15/0016). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aber die Taxikosten für die Fahrten im Zusammenhang mit einer Therapie bzw. einer Behandlung als auch der Höhe nach zwangsläufig anerkannt und besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, diese der Höhe nach als zwangsläufig anerkannten Aufwendungen in Frage zu stellen. Da die belangte Behörde die Kosten des Bf. für Fahrten im Zusammenhang mit einer Therapie bzw. Behandlung anerkannt hat und die übrigen Fahrten steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig waren, war die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Insgesamt gesehen konnte der Beschwerde des Bf. sohin teilweise Folge gegeben werden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall besteht zu den beschwerdegegenständlichen Punkten (Seniorenwohnheim, Arztkosten, Taxikosten) eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen, weswegen eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 15. Jänner 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100510/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100510.2024
Stammnummer
150447
Gültig
15.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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