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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100510/2024

1. Die Kosten für eine Senioren-Residenz führen nur bei jenem Partner zu außergewöhnlichen Belastungen, der nicht (mehr) im Stande ist, seinen Haushalt selber zu führen 2. Die Wohnkosten des anderen Partners sind als Aufwendungen der Lebensführung gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100510/2024vom 15.01.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Patric Flament in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Juni 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Mai 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 und über die Beschwerde vom 24. August 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Juli 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 2021: ***Bf1*** (in der Folge als Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) bezog im Veranlagungsjahr 2021 nichtselbständige Einkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und vom ***Name ehemaliger Dienstgeber*** (***Abkürzung Name Dienstgeber***). Er brachte seine "Erklärung L1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2021" am 11. Juli 2022 ein und machte in dieser Erklärung geltend: - den Pauschalbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes für 12 Monate wegen vollständiger Tragung des Unterhaltes (zu 100%) sowie Schulgeld (€ 1.514,40) und tatsächliche Kosten (€ 1.152,00) als außergewöhnliche Belastungen - den Freibetrag für die eigene Behinderung (von 100%) als außergewöhnliche Belastungen - tatsächliche Kosten bei Behinderung des Antragstellers von € 19.191,61 als außergewöhnliche Belastungen - den ganzen Familienbonus Plus (FABO+) für ein Kind In einem Schreiben vom 23. Februar 2023 ersuchte der Bf. darum, die Einkommensteuer 2021 gemäß § 200 BAO vorläufig festzusetzen. Am 13. März 2023 übermittelte das Finanzamt an den Bf. ein Ergänzungsersuchen mit folgendem Inhalt: - Um Vorlage folgender Rechnungen wird gebeten: Behandlungskosten vom 30.06.2020 - 17.11.2020 (***Name Psychologe 1***) + Einzahlungsnachweis der Rechnung Behandlungskosten vom 22.10.2020 - 22.10.2020 (***Name Arzt 1***) + Einzahlungsnachweis der Rechnung Behandlungskosten vom 27.01.2021 - 14.12.2021 (***Name Psychologe 1***) + Einzahlungsnachweis der Rechnung Behandlungskosten vom 14.04.2021 - 14.04.2021 (***Name Arzt 2***) Behandlungskosten vom 28.04.2021 - 26.05.2021 (***Name Arzt 2***) Behandlungskosten vom 13.07.2021 - 13.07.2021 (***Name Arzt 1***) Behandlungskosten vom 27.09.2021 - 27.09.2021 (***Name Arzt 3***) - Warum musste für den Krankenhausaufenthalt ein Selbstbehalt von 580,00 € bezahlt werden? - Vorlage der Krankenhausrechnung - Sollte der Aufenthalt in einer Privatklinik stattgefunden haben, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus welcher hervorgeht, warum eine Privatklinik aufgesucht wurde - für Absetzbarkeit der Homöopathie, Spagyrik, Blüten u.a. ist eine ärztliche Verordnung vorzulegen" In seinem Antwortschreiben auf dieses Ergänzungsersuchen führte der Bf. aus, dass er keine Rechnungen zu den Arztbesuchen mehr habe, weil diese bei der ÖGK verblieben wären und dass er eine Privatklinik konsultiert hätte, weil in dieser der ihn behandelnde Arzt arbeite. Das Finanzamt erließ am 04. Mai 2023 den Einkommensteuerbescheid 2021 und anerkannte als außergewöhnliche Belastungen aus der eigenen Behinderung des Bf. einen Betrag von € 7.536,13 sowie als Pauschalbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes von € 1.294,80 und nachgewiesene Kosten aus der Behinderung eines Kindes nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen von € 2.666,40. Darüber hinaus berücksichtigte das Finanzamt den FABO+ für ein Kind (€ 500,16). Begründend führte das Finanzamt aus: "Für die Absetzbarkeit der Kosten eines Wahlarztes ist eine ärztl. Bestätigung erforderlich, aus der hervorgeht, dass die Behandlung von einem 'normalen Arzt' (wo die Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse zur Gänze übernommen worden wären) die durchgeführte Behandlung aus triftigen medizinischen Gründen nicht möglich gewesen wäre, und deshalb die Behandlung in der Wahlarztpraxis notwendig war. Allgemein gehaltene Befürchtungen gegenüber den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung stellen noch keinen triftigen Grund dar, einen Wahlarzt aufzusuchen. Da keine derartige Bestätigung vorliegt, konnten die gesamten Wahlarztrechnungen steuerlich nicht anerkannt werden. Dies gilt ebenfalls für den Selbstbehalt des Spitalaufenthaltes (Privatklinik). Da keine ärztliche Verordnung bezgl. Homöopathie, Spagyrik, Blüten konnten diese Kosten ebenfalls nicht anerkannt werden. Hinsichtlich Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von Medikamenten, Brillen, Einlagesohlen, Fahrten zum Optiker usw. vertritt das Bundesfinanzgericht die Ansicht, dass diese nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, weil diese Anschaffungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit Anschaffungen des täglichen Lebens (Lebensmitteln etc.) verbunden werden. Ausgenommen davon sind andere Fahrten z.B. zu Ärzten oder Physiotherapien (UFSK vom 24.05.2011, RV/0339-K/08-RS5; BFG vom 17.04.2015, RV/2101415/2014; UFSW vom 23.08.2012, RV/0890-W/12; UFSK vom 24.05.2011, RV/0339-K/08). Laut Unterlagen geht hervor, dass Sie mit Ihrer Partnerin eine 60m2 Wohnung in der Seniorenresidenz bewohnen. Laut Auskunft der BMF-Fachabteilung können somit nur 50% der Wohn- und Verpflegungskosten berücksichtigt werden, (abzüglich Pflegegeld und Haushaltsersparnis) Bei den Medikamenten konnten nur jene berücksichtigt werden, welche auf Rezept gekauft wurden. Kosten für FFP2 Masken, für das Thera-Band sowie für die Antikörperbestimmung stellen Kosten der privaten Lebensführung iSd. § 20 EStG 1988 dar. Wir haben die von Ihnen unter "Tatsächliche Kosten aufgrund einer Behinderung" beantragten Beträge von 7.536,13 Euro berücksichtigt. Darüber hinaus können keine weiteren Kosten abgezogen werden." Am 02. Juli 2023 brachte der Bf. eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 04. Mai 2023 ein und führte in dieser aus: "1: Die Arztkosten bezüglich Wahlarzt wurden nicht anerkannt. Es besteht in Österreich freie Arztwahl und es findet sich im Einkommensteuergesetz kein einziger Hinweis, dass ich nicht den Arzt meines Vertrauens konsultieren darf. Dazu kommt noch, dass ich wegen meiner mehrfachen Behinderung nur zu jenen Ärzten gehen kann, die mir die beste medizinische Behandlung zukommen lassen. Ich denke, das Finanzamt kann mir die Ärzte nicht vorschreiben. Wenn ja, wie soll die Bestätigung des Kassenarztes formuliert sein? Muss er zugeben, dass er medizinisch nicht versiert ist? Dann sendet man des weiteren diese Bestätigung an die Ärztekammer und der Kassenarzt verliert seine Zulassung. Ist dies wirklich im Sinne des Finanzamts? Ebenso weist das Steuerbuch nicht darauf hin, dass ich verpflichtet bin, Kassenärzte aufzusuchen. Wenn doch, dann ersuche ich um schriftliche Bekanntgabe dieser Gesetzestext-Passage. Ich habe von den Arztkosten die erhaltenen Ersätze der Gesundheitskasse abgezogen und nur den Eigenanteil geltend gemacht, so wie es im Einkommensteuergesetz gefordert ist. Ich beantrage daher, sämtliche dieser Kosten zu berücksichtigen. Aus den erwähnten Gründen ist auch der Selbstbehalt für den Spitalsaufenthalt anzuerkennen, zumal man ja in Zeiten der Pandemie im öffentlichen Krankenhaus keine notwendigen Termine erhielt. 2: Die Fahrtkosten für die auf Grund meines Krankheitsbildes notwendigen Besorgungen und Erledigungen wurden ebenfalls nicht berücksichtigt. Es ist dem Finanzamt bekannt, dass ich zu 100% behindert bin und das Pflegegeld der Stufe 2 beziehe. Dies wurde von ärztlichen Gutachtern und medizinischen Sachverständigen bestätigt. Ich lege nochmals die Kopie des Behindertenpasses bei, in dem die Tatsache, dass ich u.a. Epileptiker bin, amtlich bestätigt ist. Aufgrund der Polyneuropathie bin ich nur mit Hilfe des Rollators gehfähig. Bei diesen Mehrfachbehinderungen schreibt mir das EstG vor, dass ich keine Taxis benützen darf? Auch in diesem Fall ersuche ich um schriftliche Bekanntgabe der entsprechenden Gesetzesstelle. 3: Kosten des Pensionistenwohnhauses: Wieder muss ich um schriftliche Bekanntgabe der gesetzlichen Bestimmung ersuchen, in der ausdrücklich festgeschrieben steht, dass die steuerliche Anerkennung von Wohnkosten eine quadratmetermäßige Begrenzung hat. Das Finanzamt weist darauf hin, dass meine Gattin ebenfalls im Appartement wohnt. Dies ist richtig, jedoch bezahle ich die selben Kosten, wenn ich das Appartement zur alleinigen Benutzung habe. Meine Gattin bezahlt ihren Anteil selber und erhält die monatlichen Abrechnungen auf ihren eigenen Namen ausgestellt. Somit habe ich ausschließlich meine eigenen Kosten für das Appartement in der Aufstellung aufgelistet und beantrage deren Berücksichtigung zu 100%. Ich ersuche aufgrund aller meiner Ausführungen eine stattgebende Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, in der alle meine beeinspruchten Punkte zur Gänze als außergewöhnliche Belastungen als tatsächliche Kosten aus der eigenen Behinderung-zusätzlich zu den bereits anerkannten Kosten in Höhe von € 7.536,13-steuerliche Anerkennung finden." Dieser Beschwerde waren beigelegt: - eine Kopie des Behindertenpasses des Bf. - ein Schreiben des Sozialministeriumservice vom 17. Juni 2019, wonach beim Bf. die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen in den Behindertenpass vorlägen: "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert" "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin" "Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial" "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Prothese" Mit Ergänzungsersuchen vom 14. Juni 2023 wurde der Bf. hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2021 und 2022 ersucht, mit dem Finanzamt, mit der Telefonnummer "***Telefonnummer FAÖ***" Kontakt aufzunehmen. Am 25. Oktober 2023 wurde an den Bf. zu den Einkommensteuerbescheiden 2021 und 2022 ein weiteres Ergänzungsersuchen mit folgendem Inhalt übermittelt: "Für die Absetzbarkeit der Kosten eines Wahlarztes ist eine ärztl. Bestätigung erforderlich, aus der hervorgeht, dass die Behandlung von einem 'normalen Arzt' (wo die Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse zur Gänze übernommen worden wären) die durchgeführte Behandlung aus triftigen medizinischen Gründen nicht möglich gewesen wäre, und deshalb die Behandlung in der Wahlarztpraxis notwendig war. Allgemein gehaltene Befürchtungen gegenüber den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung stellen noch keinen triftigen Grund dar, einen Wahlarzt aufzusuchen. Da keine derartige Bestätigung vorliegt, konnten die gesamten Wahlarztrechnungen steuerlich nicht anerkannt werden. Dies gilt ebenfalls für den Selbstbehalt des Spitalaufenthaltes (Privatklinik) Wie können Sie uns antworten? • Elektronisch über FinanzOnline auf der Startseite "Ergänzungsersuchen" beantworten. Dort können Sie auch Unterlagen hochladen. • Per Post oder durch Abgabe im Finanzamt. In diesem Fall geben Sie bitte Ihre Steuernummer an, damit wir Ihre Nachricht schneller zuordnen können. Oder Sie verwenden die Rückseite dieses Schreibens für Ihre Antwort. Noch ein Hinweis: Übermitteln Sie uns bitte ausschließlich Belegkopien und keine Originalunterlagen." Der Bf. beantwortete das Ergänzungsersuchen vom 25. Oktober 2023 mit Schreiben vom 14. November 2023 wie folgt: "Aufgrund des Ergänzungsansuchens vom 25.10.2023 gebe ich folgendes bekannt: Gemäß §§ 34 und 35 EstG 1988 sind Arzthonorare steuerlich abzugsfähig. Durch den Wortlaut ARZTHONORARE ist sichergestellt, dass es sich hierbei um Honorare des Wahlarztes handelt, weil beim Kassenarzt KEINE Honorare anfallen; sämtliche Kosten werden durch die ÖGK beglichen!! Laut Auskunft bei der Ärztekammer sowie beim Patientenanwalt gibt es keine Bestätigungen, in welchem der normale Arzt bescheinigt, dass ihm das spezielle Fachwissen fehlt. In meinem Fall wurde die unheilbare Krankheit PNP durch den Wahlarzt diagnostiziert, weil der normale Arzt diese Erkrankung nicht erkannte. Somit liegt meinerseits ein triftiger medizinischer Grund vor. Erwähnt wird noch, dass die Zahl der normalen Ärzte immer weniger wird und die Anzahl der Wahlärzte stetig steigt, sodass die Erkenntnisse des VGH aus den 1980-er Jahren obsolet sind. Bezüglich des Augenarztes halte ich fest, dass diese Ordination im Erdgeschoss angesiedelt ist und ich daher diese Ordination ohne fremder Hilfe selbständig mit dem Rollator erreichen kann. S.g. Finanzamt, in der Hoffnung meine triftigen medizinischen Gründe dargelegt zu haben verbleibe ich in Erwartung einer positiven Erledigung!" Das Finanzamt erließ am 12. Dezember 2023 eine Beschwerdevorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2021 und wies die Beschwerde des Bf. als unbegründet ab. Begründend führte das Finanzamt aus: "Von Ihnen wurde am 23.02.2023 ein Antrag auf vorläufige Festsetzung des Einkommensteuerbescheides 2021 eingebracht. Eine vorläufige Festsetzung gemäß § 200 BAO kann vorgenommen werden, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens - die Abgabenpflicht ungewiss aber wahrscheinlich oder - die Abgabenpflicht gewiss, aber der Umfang ungewiss ist. Die Abgabe kann auch dann vorläufig festgesetzt werden, wenn die Abgabepflicht oder der Umfang der Abgabepflicht auf Grund einer noch ausstehenden Entscheidung einer Rechtsfrage in einem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren, welches die gleiche Partei (§ 78) betrifft, noch ungewiss ist. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung nach § 20 BAO der Abgabenbehörde. Aufgrund der Tatsache, dass im Jahr 2021 auch andere Punkte der Abgabenpflicht strittig sind, die nicht bereits im anhängigen Beschwerdeverfahren bestritten wurden, wird von einer vorläufigen Veranlagung abgesehen. Ihrem Antrag auf vorläufige Festsetzung vom 22.2.2023 wird folglich nicht entsprochen. Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: • Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). • Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). • Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Gemäß Abs. 3 leg. cit. erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Krankheitskosten nehmen insofern eine Sonderstellung ein, als hier die Zwangsläufigkeit (aus tatsächlichen Gründen) der Aufwendungen nicht hinterfragt wird (Fuchs in Doralt/ Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 20, § 34, Tz 78). Nach ständiger Judikatur des VwGH (vgl. etwa 13.5.1986, 85/14/0181) können Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die eigene medizinische Betreuung erwachsen, auch dann zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 sein, wenn sie die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, sofern diese höheren Aufwendungen aus triftigen medizinischen Gründen getätigt werden. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung stellen aber bloße Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Betreuung sowie allgemein gehaltene Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen medizinischen Betreuung noch keine triftigen medizinischen Gründe für Aufwendungen dar, welche die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen. Die triftigen medizinischen Gründe müssen vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden, ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden. (Vgl. VwGH 13.5.1986, 85/14/0181; BFG vom 26.2.2018, RV/5100307/2018; BFG vom 2.4.2020, RV/5101062/2018; BFG vom 06.04.2020, RV/1100536/2018) Sie wurden bereits mit 13.3.2023 und 25.10.2023 aufgefordert, ärztliche Bestätigungen vorzulegen, aus welchen hervorgeht, dass die Behandlungen in einer allgemeinen Gebührenklasse (wo die Kosten zur Gänze von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen worden wären) aus triftigen, medizinischen Gründen nicht möglich gewesen wären und deshalb die Behandlungen in einer Wahlarztpraxis notwendig waren. Ebenso wenig wurden die Aussagen in der Beschwerde "dass man in Zeiten der Pandemie im öffentlichen Krankenhaus keine Termine erhielt" durch Glaubhaftmachung und detaillierte Belege (Terminabsagen/-verschiebungen durch das erwähne öffentliche Krankenhaus) nachgewiesen. (Vgl. VwGH vom 13.3.2023, Ra 2020/13/0057) Da solche Bestätigungen nie vorgelegt wurden, können die beantragten Wahlarztkosten nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von Medikamenten, Brillen, Einlagesohlen, Fahrten zum Optiker usw. vertritt das Bundesfinanzgericht die Ansicht, dass diese nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, weil diese Anschaffungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit Anschaffungen des täglichen Lebens (Lebensmitteln etc.) verbunden werden. Ausgenommen davon sind andere Fahrten z.B. zu Ärzten oder Physiotherapien (UFSK vom 24.05.2011, RV/0339-K/08-RS5; BFG vom 17.04.2015, RV/2101415/2014; UFSW vom 23.08.2012, RV/0890-W/12; UFSK vom 24.05.2011, RV/0339-K/08). Laut Unterlagen geht hervor, dass Sie mit Ihrer Partnerin eine 60m2 Wohnung in der Seniorenresidenz bewohnen. Laut Auskunft der BMF-Fachabteilung können somit nur 50% der Wohn- und Verpflegungskosten berücksichtigt werden, (abzüglich Pflegegeld und Haushaltsersparnis) Hinsichtlich dieser Aufwendungen wird auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung 2020 verwiesen. Folgende außergewöhnliche Belastungen wurden Ihnen im Einkommensteuerbescheid 2021 vom 04.05.2023 berücksichtigt: - Rezeptgebühren iHv € 260,00 - Sonstige Aufwendungen (Rollator, Rückengurt, Batterien, Stützstrümpfe udgl.) iHv € 675,90 - Kosten für die Unterbringung iHv € 6.600,23 Somit wurden gesamt außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt iHv € 7.536,13 steuermindernd anerkannt." Der Bf. brachte am 15. Jänner 2024 einen Vorlageantrag ein. Das Finanzamt legte die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 zusammen mit der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 mit Vorlagebericht vom 09. Februar 2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Die im Vorlagebericht seitens der belangten Behörde unter dem Punkt "Stellungnahme" gemachten Ausführungen werden unter 2022 wiedergegeben. Am 14. Februar 2024 übermittelte das Bundesfinanzgericht an den Bf. und die belangte Behörde einem verfahrensleitenden Beschluss. Der Inhalt dieses Beschlusses und die Antworten der belangten Behörde sowie der weitere Verfahrensverlauf werden unter 2022 dargelegt. 2022: Der Bf. bezog im Veranlagungsjahr 2022 nichtselbständige Einkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und vom ***Name ehemaliger Dienstgeber*** (***Abkürzung Name Dienstgeber***). Er brachte seine "Erklärung L1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2022" am 29. März 2023 ein und machte in dieser Erklärung geltend: - den Pauschalbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes für 12 Monate wegen vollständiger Tragung des Unterhaltes (zu 100%) sowie Schulgeld (€ 2.364,00) als außergewöhnliche Belastungen - tatsächliche Kosten bei Behinderung des Antragstellers von € 22.803,09 als außergewöhnliche Belastungen - den ganzen Familienbonus Plus für ein Kind Das Finanzamt richtete am 18. April 2023 an den Bf. ein Ergänzungsersuchen mit nachstehendem Inhalt: "Um Vorlage folgender Rechnungen wird gebeten: - Behandlungskosten vom 22.03.2022 - 22.03.2022 (***Name Arzt 1***) - Behandlungskosten vom 21.06.2022 - 21.06.2022 (***Name Arzt 1***) - Behandlungskosten vom 09.08.2022 - 09.08.2022 (***Name Krankenhaus 1***) - Behandlungskosten vom 16.08.2022 - 16.08.2022 (***Name Arzt 1***) - Behandlungskosten vom 05.09.2022 - 05.09.2022 (***Name Arzt 4***) - Behandlungskosten vom 04.11.2022 - 04.11.2022 (***Name Arzt 3***) - Behandlungskosten vom 21.11.2022 - 21.11.2022 (***Name Arzt 4***) - Behandlungskosten vom 28.11.2022 - 28.11.2022 (***Name Arzt 1***)" Der Bf. beantwortete dieses Ergänzungsersuchen mit Schreiben vom 16. Mai 2023 wie folgt: "(…) für die 8 angeführten Fachärzte "Wahlärzte" habe ich keine Rechnungen, da sie in der ÖGK verblieben sind. Somit habe ich nur die Ihnen übermittelten Bestätigungen über den Kostenanteil der ÖGK, die auch verwundert ist, warum der Text in der Bestätigung nicht genügt. Es handelt sich um Fachärzte und keine Praktiker. Text ÖGK: "Diese Bestätigung kann auch für die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung an das zuständige Finanzamt und/oder Privatversicherung verwendet werden," (…)" Hinsichtlich des Ergänzungsersuchens an den Bf. vom 14. Juni 2023 verweist das Bundesfinanzgericht auf die Ausführungen unter dem Jahr 2021. Das Finanzamt erließ am 25. Juli 2023 den Einkommensteuerbescheid 2022 und anerkannte als außergewöhnliche Belastungen aus der eigenen Behinderung des Bf. einen Betrag von € 8.490,27 sowie als Pauschalbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes von 204,00 und nachgewiesene Kosten aus der Behinderung eines Kindes nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen von € 2.376,00. Darüber hinaus berücksichtigte das Finanzamt den FABO+ für ein Kind (€ 650,16). Begründend führte das Finanzamt aus: "Für die Absetzbarkeit der Kosten eines Wahlarztes ist eine ärztl. Bestätigung erforderlich, aus der hervorgeht, dass die Behandlung von einem 'normalen Arzt' (wo die Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse zur Gänze übernommen worden wären) die durchgeführte Behandlung aus triftigen medizinischen Gründen nicht möglich gewesen wäre, und deshalb die Behandlung in der Wahlarztpraxis notwendig war. Allgemein gehaltene Befürchtungen gegenüber den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung stellen noch keinen triftigen Grund dar, einen Wahlarzt aufzusuchen. Da keine derartige Bestätigung vorliegt, konnten die gesamten Wahlarztrechnungen steuerlich nicht anerkannt werden. Dies gilt ebenfalls für den Selbstbehalt des Spitalaufenthaltes (Privatklinik) Hinsichtlich Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von Medikamenten, Brillen, Einlagesohlen, Fahrten zum Optiker usw. vertritt das Bundesfinanzgericht die Ansicht, dass diese nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, weil diese Anschaffungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit Anschaffungen des täglichen Lebens (Lebensmitteln etc.) verbunden werden. Ausgenommen davon sind andere Fahrten z.B. zu Ärzten oder Physiotherapien (UFSK vom 24.05.2011, RV/0339-K/08-RS5; BFG vom 17.04.2015, RV/2101415/2014; UFSW vom 23.08.2012, RV/0890-W/12; UFSK vom 24.05.2011, RV/0339-K/08). Laut Unterlagen geht hervor, dass Sie mit Ihrer Partnerin eine 60m2 Wohnung in der Seniorenresidenz bewohnen. Laut Auskunft der BMF-Fachabteilung können somit nur 50% der Wohn-und Verpflegungskosten berücksichtigt werden, (abzüglich Pflegegeld und Haushaltsersparnis) Bei den Medikamenten konnten nur jene berücksichtigt werden, welche auf Rezept gekauft wurden. Kosten für die Antikörperbestimmung stellen Kosten der privaten Lebensführung iSd. § 20 EStG 1988 dar" Am 24. August 2023 brachte der Bf. eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 25. Juli 2023 ein und führte in dieser aus: "1: Die Arztkosten bezüglich Wahlarzt wurden nicht anerkannt. Es besteht in Österreich freie Arztwahl und es findet sich im Einkommensteuergesetz kein einziger Hinweis, dass ich nicht den Arzt meines Vertrauens konsultieren darf. Dazu kommt noch, dass ich wegen meiner mehrfachen Behinderung nur zu jenen Ärzten gehen kann, die mir die beste medizinische Behandlung zukommen lassen. Ich denke, das Finanzamt kann mir die Ärzte nicht vorschreiben. Wenn ja, wie soll die Bestätigung des Kassenarztes formuliert sein? Muss er zugeben, dass er medizinisch nicht versiert ist? Dann sendet man des weiteren diese Bestätigung an die Ärztekammer und der Kassenarzt verliert seine Zulassung. Ist dies wirklich im Sinne des Finanzamts? Ebenso weist das Steuerbuch nicht darauf hin, dass ich verpflichtet bin, Kassenärzte aufzusuchen. Wenn doch, dann ersuche ich um schriftliche Bekanntgabe dieser Gesetzestext-Passage. Ich habe von den Arztkosten die erhaltenen Ersätze der Gesundheitskasse abgezogen und nur den Eigenanteil geltend gemacht, so wie es im Einkommensteuergesetz gefordert ist. Ich beantrage daher, sämtliche dieser Kosten zu berücksichtigen. Aus den erwähnten Gründen ist auch der Selbstbehalt für den Spitalsaufenthalt anzuerkennen, zumal man ja in Zeiten der Pandemie im öffentlichen Krankenhaus keine notwendigen Termine erhielt. 2: Die Fahrtkosten für die auf Grund meines Krankheitsbildes notwendigen Besorgungen und Erledigungen wurden ebenfalls nicht berücksichtigt. Es ist dem Finanzamt bekannt, dass ich zu 100% behindert bin und das Pflegegeld der Stufe 2 beziehe. Dies wurde von ärztlichen Gutachtern und medizinischen Sachverständigen bestätigt. Ich lege nochmals die Kopie des Behindertenpasses bei, in dem die Tatsache, dass ich u.a. Epileptiker bin, amtlich bestätigt ist. Aufgrund der Polyneuropathie bin ich nur mit Hilfe des Rollators gehfähig. Bei diesen Mehrfachbehinderungen schreibt mir das EstG vor, dass ich keine Taxis benützen darf? Auch in diesem Fall ersuche ich um schriftliche Bekanntgabe der entsprechenden Gesetzesstelle. 3: Kosten des Pensionistenwohnhauses: Wieder muss ich um schriftliche Bekanntgabe der gesetzlichen Bestimmung ersuchen, in der ausdrücklich festgeschrieben steht, dass die steuerliche Anerkennung von Wohnkosten eine quadratmetermäßige Begrenzung hat. Das Finanzamt weist darauf hin, dass meine Gattin ebenfalls im Appartement wohnt. Dies ist richtig, jedoch bezahle ich die selben Kosten, wenn ich das Appartement zur alleinigen Benutzung habe. Meine Gattin bezahlt ihren Anteil selber und erhält die monatlichen Abrechnungen auf ihren eigenen Namen ausgestellt. Somit habe ich ausschließlich meine eigenen Kosten für das Appartement in der Aufstellung aufgelistet und beantrage deren Berücksichtigung zu 100%. Ich ersuche aufgrund aller meiner Ausführungen eine stattgebende Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, in der alle meine beeinspruchten Punkte zur Gänze als außergewöhnliche Belastungen als tatsächliche Kosten aus der eigenen Behinderung -zusätzlich zu den bereits anerkannten Kosten in Höhe von € 8.490,27-steuerliche Anerkennung finden." Hinsichtlich des Ergänzungsersuchens an den Bf. zu den Einkommensteuerbescheiden 2021 und 2022 vom 25. Oktober 2023 und das Antwortschreiben des Bf. vom 14. November 2023 verweist das Bundesfinanzgericht wiederum auf die Ausführungen unter dem Jahr 2021. Das Finanzamt erließ am 12. Dezember 2023 eine Beschwerdevorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2022 und wies die Beschwerde des Bf. als unbegründet ab. Begründend führte das Finanzamt aus: "Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: • Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). • Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). • Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Gemäß Abs. 3 leg. cit. erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Krankheitskosten nehmen insofern eine Sonderstellung ein, als hier die Zwangsläufigkeit (aus tatsächlichen Gründen) der Aufwendungen nicht hinterfragt wird (Fuchs in Doralt/ Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 20, § 34, Tz 78). Nach ständiger Judikatur des VwGH (vgl. etwa 13.5.1986, 85/14/0181) können Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die eigene medizinische Betreuung erwachsen, auch dann zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 sein, wenn sie die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, sofern diese höheren Aufwendungen aus triftigen medizinischen Gründen getätigt werden. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung stellen aber bloße Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Betreuung sowie allgemein gehaltene Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen medizinischen Betreuung noch keine triftigen medizinischen Gründe für Aufwendungen dar, welche die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen. Die triftigen medizinischen Gründe müssen vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden, ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden. (Vgl. VwGH 13.5.1986, 85/14/0181; BFG vom 26.2.2018, RV/5100307/2018; BFG vom 2.4.2020, RV/5101062/2018; BFG vom 06.04.2020, RV/1100536/2018) Sie wurden bereits mehrmals aufgefordert, ärztliche Bestätigungen vorzulegen, aus welchen hervorgeht, dass die Behandlungen in einer allgemeinen Gebührenklasse (wo die Kosten zur Gänze von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen worden wären) aus triftigen, medizinischen Gründen nicht möglich gewesen wären und deshalb die Behandlungen in einer Wahlarztpraxis notwendig waren. Ebenso wenig wurden die Aussagen in der Beschwerde "dass man in Zeiten der Pandemie im öffentlichen Krankenhaus keine Termine erhielt" durch Glaubhaftmachung und detaillierte Belege (Terminabsagen/-verschiebungen durch das erwähne öffentliche Krankenhaus) nachgewiesen. (Vgl. VwGH vom 13.3.2023, Ra 2020/13/0057) Da solche Bestätigungen nie vorgelegt wurden, können die beantragten Wahlarztkosten nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von Medikamenten, Brillen, Einlagesohlen, Fahrten zum Optiker usw. vertritt das Bundesfinanzgericht die Ansicht, dass diese nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, weil diese Anschaffungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit Anschaffungen des täglichen Lebens (Lebensmitteln etc.) verbunden werden. Ausgenommen davon sind andere Fahrten z.B. zu Ärzten oder Physiotherapien (UFSK vom 24.05.2011, RV/0339-K/08-RS5; BFG vom 17.04.2015, RV/2101415/2014; UFSW vom 23.08.2012, RV/0890-W/12; UFSK vom 24.05.2011, RV/0339-K/08). Laut Unterlagen geht hervor, dass Sie mit Ihrer Partnerin eine 60m2 Wohnung in der Seniorenresidenz bewohnen. Laut Auskunft der BMF-Fachabteilung können somit nur 50% der Wohn- und Verpflegungskosten berücksichtigt werden, (abzüglich Pflegegeld und Haushaltsersparnis) Hinsichtlich dieser Aufwendungen wird auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung 2020 verwiesen. Folgende außergewöhnliche Belastungen wurden Ihnen im Einkommensteuerbescheid 2022 vom 25.07.2023 berücksichtigt: - Taxikosten (vom 27.5.2022 und 13.09.2022) iHv € 42,00 - Rezeptgebühren iHv € 246,05 sowie die Aufwendung vom 22.06.2022 iHv € 4,15 - Sonstige Aufwendungen (Hörgerät, Einlagen, Brille) iHv € 1.350,90 - Kosten für die Unterbringung iHv € 6.847,17 Somit wurden gesamt außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt iHv € 8.490,27 steuermindernd anerkannt" Der Bf. brachte am 15. Jänner 2024 einen Vorlageantrag ein. Das Finanzamt legte die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 zusammen mit der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 mit Vorlagebericht vom 09. Februar 2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter dem Punkt "Stellungnahme" aus: "Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: • Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). • Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). • Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Gemäß Abs. 3 leg. cit. erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Krankheitskosten nehmen insofern eine Sonderstellung ein, als hier die Zwangsläufigkeit (aus tatsächlichen Gründen) der Aufwendungen nicht hinterfragt wird (Fuchs in Doralt/ Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 20, § 34, Tz 78). Nach ständiger Judikatur des VwGH (vgl. etwa 13.5.1986, 85/14/0181) können Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die eigene medizinische Betreuung erwachsen, auch dann zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 sein, wenn sie die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, sofern diese höheren Aufwendungen aus triftigen medizinischen Gründen getätigt werden. Senioren-Wohnanlage: Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung können eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit Aufwendungen verursachen. Ist bei einem Steuerpflichtigen behinderungsbedingt nicht mehr die Fähigkeit gegeben, den Haushalt selbst zu führen und daher eine Betreuung erfolgt, wie sie in einem Alters- oder Pflegeheim typisch ist (VwGH 30.6.2010, 2008/13/0145), liegt eine besondere Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit im Sinne des § 35 EStG 1988 vor. Das Finanzamt vertritt die Ansicht, dass die Kosten dem Grunde nach abzugsfähig sind. Die Kosten für das Apartement sind allerdings nur im Umfang der Kosten für den Bf. abzugsfähig (Jahr 2021: 50 % von € 23.976,66 abzüglich der Haushaltsersparnis in Höhe von 12*€ 156,9 und des Bundespflegegeldes in Höhe von € 3.505,30; Jahr 2022: 50 % von € 24.779,93 abzüglich der Haushaltsersparnis in Höhe von 12*€ 156,9 und des Bundespflegegeldes in Höhe von € 3.660,00). Taxikosten: Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von Medikamenten, Brillen, Einlagesohlen, Fahrten zum Optiker usw. sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, weil diese Anschaffungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit Anschaffungen des täglichen Lebens (Lebensmitteln etc.) verbunden werden. Ausgenommen davon sind andere Fahrten z.B. zu Ärzten oder Physiotherapien (UFSK vom 24.05.2011, RV/0339-K/08-RS5; BFG vom 17.04.2015, RV/2101415/2014; UFSW vom 23.08.2012, RV/0890-W/12; UFSK vom 24.05.2011, RV/0339-K/08). Im Jahr 2021 wurden lt. vorgebrachten Unterlagen lediglich Fahrten zwischen Wohnung Optiker, Hörakustikunternehmen und div. Geschäfte zur Besorgung div. Artikel durchgeführt. Aufgrund der oben genannten Ansicht wurden die beantragten Aufwendungen im Jahr 2021 von € 535,90 nicht anerkannt. Von den im Jahr 2022 beantragten Taxikosten iHv € 501,20 wurden € 42,00 iZm den durchgeführten Fahrten in das Krankenhaus Nord und zur Therapie in Abzug gebracht. Wahlarztkosten: Nach ständiger Judikatur des VwGH (vgl. etwa 13.5.1986, 85/14/0181) können Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die eigene medizinische Betreuung erwachsen, auch dann zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 sein, wenn sie die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, sofern diese höheren Aufwendungen aus triftigen medizinischen Gründen getätigt werden. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung stellen aber bloße Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Betreuung sowie allgemein gehaltene Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen medizinischen Betreuung noch keine triftigen medizinischen Gründe für Aufwendungen dar, welche die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen. Die triftigen medizinischen Gründe müssen vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden, ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden. (Vgl. VwGH 13.5.1986, 85/14/0181; BFG vom 26.2.2018, RV/5100307/2018; BFG vom 2.4.2020, RV/5101062/2018; BFG vom 06.04.2020, RV/1100536/2018) Der Bf. wurde unter Wahrung des Parteiengehörs mehrmals aufgefordert, ärztliche Bestätigungen vorzulegen, aus welchen hervorgeht, dass die Behandlungen in einer allgemeinen Gebührenklasse (wo die Kosten zur Gänze von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen worden wären) aus triftigen, medizinischen Gründen nicht möglich gewesen wären und deshalb die Behandlungen in einer Wahlarztpraxis notwendig waren. (Vgl. VwGH vom 13.3.2023, Ra 2020/13/0057) Es wurden keine stichhaltigen Nachweise zu diesen Aufwendungen vorgebracht. Ebenso wenig wurde die Aussage in der Beschwerde "dass man in Zeiten der Pandemie im öffentlichen Krankenhaus keine Termine erhielt" durch Glaubhaftmachung und detaillierte Belege (Terminabsagen/-verschiebungen durch das erwähnte öffentliche Krankenhaus) untermauert. Hinsichtlich dieser beantragten außergewöhnlichen Belastungen (Apothekenrechnungen, Rehashop und sonstigen Aufwendungen) wurden im Jahr 2021 € 935,90 und im Jahr 2022 € 1.601,10 berücksichtigt. Betreffend dieser Aufwendungen wird auf die Aufstellung der Sachbearbeiterin für die jeweiligen Jahre verwiesen. Bezüglich der oben angeführten Punkte wird beantragt, das Bundesfinanzgericht möge außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt im Jahr 2021 iHv € 7.536,13 und im Jahr 2022 iHv € 8.490,27 berücksichtigen. Im übrigen möge die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden." Am 14. Februar 2024 übermittelte das Bundesfinanzgericht an den Bf. und die belangte Behörde einem verfahrensleitenden Beschluss mit folgendem Inhalt: "Der Beschwerdeführer wird ersucht, zu dem beschwerdegegenständlichen Sachverhalt betreffend die Kosten der Senioren-Wohnanlage "***Name Pensionistenresidenz***" dem Bundesfinanzgericht binnen einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses ergänzende Unterlagen zu übermitteln und mit der Übermittlung der Unterlagen im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme zu den unten angeführten Ergänzungspunkten zu abzugeben. Der belangten Behörde wird die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des rechtlichen Gehörs binnen einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eine Stellungnahme abzugeben. Rechtsstandpunkt der belangten Behörde: Das Finanzamt Österreich, Dienststelle Landeck Reutte, hat im Vorlagebericht vom 20.05.2022 betreffend das Jahr 2020 (GZ. RV/7101596/2022) und im Vorlagebericht vom 09.02.2024 betreffend die Jahre 2021 und 2022 (GZ. RV/7100510/2024) insbesondere ausgeführt, dass nur 50% der Kosten der Senioren-Wohnanlage "***Name Pensionistenresidenz***" beim Beschwerdeführer (Bf.) abzugsfähig wären, weil der Bf. die entsprechende Wohneinheit zusammen mit seiner Gattin bewohne. Ergänzungspunkte: 1.) Der Beschwerdeführer wird ersucht, eine gegebenenfalls vorliegende Erwerbsminderung seiner Gattin durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder nachzuweisen, dass die Kosten für die Inanspruchnahme der Wohneinheit in der Senioren-Wohnanlage "***Name Pensionistenresidenz***" auch bei seiner Gattin selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellt. 2.) Der Beschwerdeführer wird weiters ersucht, dem Bundesfinanzgericht den Vertrag, der die Grundlage für die Benutzung der Senioren-Wohnanlage "***Name Pensionistenresidenz***" durch den Beschwerdeführer und seine Gattin darstellt, in Kopie zu übermitteln. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen. Unterhaltsleistungen sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie beim Berechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Derart berücksichtigungsfähige Zahlungen unterliegen nur dem Selbstbehalt des Verpflichteten (§ 34 Abs. 4 EStG 1988). Darunter fallen außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten, Katastrophenschäden oder Aufwendungen infolge einer Behinderung bei der unterhaltsberechtigten Person), die für einkommenslose bzw. einkommensschwache Angehörige übernommen werden. Der Beschwerdeführer bewohnt zusammen mit seiner Gattin in der Senioren-Wohnanlage "***Name Pensionistenresidenz***" eine Wohneinheit. Auf Grund der Höhe der Pensionsbezüge seiner Gattin trägt der Beschwerdeführer die Kosten für die Wohneinheit zur Gänze und erbringt damit eine Unterhaltsleistung für seine Gattin. Diese Unterhaltsleistung ist aber nur dann beim Beschwerdeführer steuerlich abzugsfähig, wenn diese Kosten bei der Gattin (der Unterhaltsberechtigten) selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Da der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif ist, waren die erforderlichen Ermittlungshandlungen durch das Bundesfinanzgericht zu veranlassen." Die belangte Behörde verwies in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2024 auf ihre Ausführungen im Vorlagebericht. Der Bf. übermittelte dem Bundesfinanzgericht am 06. März 2024 eine Stellungnahme und legte dieser die "Aufnahmevereinbarung für ***Name Pensionistenresidenz***" vom 15. Juni 2011 und - soweit für dieses Beschwerdeverfahren von Relevanz - die an die Gattin des Bf. adressierte Abrechnung vom "***Name Pensionistenresidenz***" für Jänner 2021 und Jänner 2022 vor. In dieser Abrechnung war der Aufpreis für eine 2. Person und die Frühstückspension für Jänner 2021 und 2022 ausgewiesen. Eine Erwerbsminderung der Gattin des Bf. hat der Bf. weder nachgewiesen, noch in dem Schreiben an das Bundesfinanzgericht behauptet. Die mit der Antwort des Bf. vom 06. März 2024 übermittelten Unterlagen wurden der belangten Behörde zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von 3 Wochen übermittelt. In Ihrer Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass zwischen den im Vorlagebericht angeführten Beträgen betreffend die Appartementkosten in der Senioren-Wohnanlage "***Name Pensionistenresidenz***" und den seitens des Bf. übermittelten Belegen geringfügige rechnerische Differenzen bestünden und schlüsselte die Beträge für die Wohnkosten an sich, für die Frühstückspension und das Kabelfernsehen gesondert auf. Festgehalten wird an dieser Stelle abschließend, dass der Bf.im Beschwerdeverfahren betreffend Einkommensteuer 2020 das ihn betreffende Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 13.06.2019 vorgelegt hat. In diesem Gutachten war ein Gesamtgrad der Behinderung von 100% attestiert worden und die Diagnosen aus den Einzelgutachten aufgelistet wie folgt: [Grafik]   [Grafik]   II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. bewohnte zusammen mit seiner Gattin (auch) in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2021 und 2022 ein Appartement Typ B2/a in der Größe von 60m² in der Senioren-Wohnanlage "***Name Pensionistenresidenz***". In der "Aufnahmevereinbarung für ***Name Pensionistenresidenz***" vom 15. Juni 2011 sind sowohl der Bf. als auch dessen Gattin als Vertragspartner angeführt und ist diese Vereinbarung demgemäß auch vom Bf. und dessen Gattin unterfertigt worden. Der Bf. bezog bis September 2020 Pflegegeld der Stufe 1 und ab Oktober 2020 Pflegegeld der Stufe 2. Ob dem Bf. wurden am 19.06.2019 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde beim Bf. mit 100% festgestellt. Hinsichtlich des Bf. wurde zwar (unter anderem) festgestellt, dass dieser berechtigt wäre, eine Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch zu nehmen, eine Gehbehinderung oder eine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Bf. allerdings nicht bescheinigt worden. Ob der Gattin des Bf. ist für die beschwerdegegenständlichen Jahre 2021 und 2022 keine Behinderung festgestellt worden. Die Gattin des Bf. bezog im Jahr 2021 steuerpflichtige Bezüge (Kennzahl 245 des Lohnzettels) aus nichtselbständiger Arbeit seitens der PVA von € 8.677,80 und im Jahr 2022 steuerpflichtige Bezüge (Kennzahl 245 des Lohnzettels) aus nichtselbständiger Arbeit seitens der PVA von € 8.938,08. Der Bf. trug (mit Ausnahme des Kostenaufschlages für die 2. Person von € 114,86/Monat im Jahr 2021 und von € 118,60/Monat im Jahr 2022 sowie der Kosten für die Frühstückspension der Gattin) die gesamten Unterbringungskosten für die Gattin und sich selber in dem Appartement in der Senioren-Wohnanlage "***Name Pensionistenresidenz***". Die vom Bf. in den Jahren 2021 und 2022 für das Appartement in der Senioren-Wohnanlage "***Name Pensionistenresidenz***" getragenen Gesamtkosten für sich selber und seine Gattin betrugen insgesamt € 24.056,86 (2021) und € 24.905,09 (2022). In den Abrechnungen waren die Appartementkosten, Verpflegungskosten und das Kabelfernsehen enthalten. In der "Aufnahmevereinbarung für ***Name Pensionistenresidenz***" ist unter dem Punkt 4 (2) festgehalten, dass besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen nicht Gegenstand des Vertrages sind und daher auch kein anteiliges Entgelt auf solche Leistungen entfällt. Der Bf. hat wiederholt die Leistungen von Wahlärzten oder eines Privatkrankenhauses in Anspruch genommen, weil dort der ihm behandelnde Arzt praktiziert und diese Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Darüber hinaus hat der Bf. diverseste Taxi-Fahrten insbesondere zu Apotheken, Hörakustikern und Optikern als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht. 2. Beweiswürdigung Der oben dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus den durch den Bf. vorgelegten Unterlagen sowie aus einer Einsicht des Bundesfinanzgerichtes in die Einkommensteuerbescheide der Gattin für 2021 und für 2022 und ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Anmerkung vorweg: Strittig sind im vorliegenden Fall die Höhe der außergewöhnlichen Belastungen dafür, dass der Bf. diese Aufwendungen für das Appartement in der Senioren-Wohnanlage "***Name Pensionistenresidenz***" für sich selber und seine Gattin (mit Ausnahme des Kostenaufschlages für die 2. Person und der Kosten für die Frühstückspension der Gattin) zur Gänze getragen hat und die Abzugsfähigkeit von "Wahlarztkosten" sowie Taxikosten als außergewöhnliche Belastungen. Weiters ist strittig, ob der Einkommensteuerbescheid 2021 vorläufig gemäß § 200 BAO zu erlassen gewesen wäre. 1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Gemäß § 94 Abs. 1 bis 3 ABGB haben Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. (2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag. (3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im Vorhinein nicht verzichtet werden. Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, sofern sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß § 200 Abs. 1 bis 5 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die Abgabe kann auch dann vorläufig festgesetzt werden, wenn die Abgabepflicht oder der Umfang der Abgabepflicht auf Grund einer noch ausstehenden Entscheidung einer Rechtsfrage in einem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren, welches die gleiche Partei (§ 78) betrifft, noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100510/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100510.2024
Stammnummer
150447
Gültig
15.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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