Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4722-W/02
häusliches Arbeitszimmer eines Schauspielers und Musikers; Aufwendungen der Lebensführung; Aufteilungsverbot bei Videokamera;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4722-W/02vom 23.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Safe WTHD GMBH,
1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 32/15, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer 2000 nach der am 11. Mai 2005 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Fragebogen
vom 10.7.1995 anlässlich der Eröffnung eines Betriebes gibt der Bw als
Beruf "Schauspieler" an. Nach der Einnahmen Ausgaben Rechnung 2000, die
nach der Bruttomethode erstellt wird, erzielt der Bw Einnahmen von ATS
206.530,00,--, Ausgaben von ATS 181.877,25,-- und einen Jahresgewinn von ATS
24.652,75,--, welche er in der Einkommensteuererklärung 2000 unter
Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Einzelunternehmer geltend
macht. In den Ausgaben sind ua folgende Positionen
enthalten:
Bühnenkleidung
und Schminke iHv ATS 2.510,00,--
Miete,
Strom (anteilig 16%) iHv ATS 15.581,70,--
Sonstiges
iHv ATS 10.680,90,00,--
Abschreibung
iHv 17.571,58,--
Instandhaltung
Arbeitszimmer iHv
10.419,40,--
Daneben
erzielt der Bw Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Beteiligter an
der Gesellschaft MMM u Mitges iHv ATS 7.327,00,-- sowie Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. In der Umsatzsteuererklärung 2000
werden Umsätze iHv ATS 206.530,00,-- als Istversteuerer und Vorsteuern iHv
15.493,68,-- erklärt
Im Vorhalt des
Finanzamtes (FA) vom 14.5.2002 wird ausgeführt:
" ... Frist zur
Beantwortung 24.06.2002 Ergänzungspunkte: 1) Laut Angaben in
den Steuererklärungen üben Sie den Beruf Schauspieler aus. Bei dieser
Tätigkeit ist davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit der
Arbeitsplatz ist. Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer können nur dann in Abzug gebracht werden, wenn das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet. Um Stellungnahme wird
gebeten. 2) Vorlage eines Anlagenverzeichnisses 3) Sie werden
ersucht, die Betriebsausgaben "Sonstiges" näher zu
erläutern."
Der Vorhalt
blieb unbeantwortet.
Im
Einkommensteuerbescheid 2000 des FA vom 17.10.2002 wurden die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit mit ATS 88.743,00,-- festgesetzt. In der
Begründung wurde ausgeführt: "... Da Sie zu dem Ihnen
übermittelten Bedenkenvorhalt keine stichhaltige Gegenäußerung
abgegeben haben, wurde die Veranlagung im Sinne des Vorhaltes
vorgenommen. Die beantragten Aufwendungen für Arbeitskleidung
(Schuhe) konnten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil es
sich dabei nicht um typische Berufskleidung handelt." Aus Vermerken im
Veranlagungsakt ist ersichtlich, dass das FA die Ausgabenpositionen
Bühnenkleidung und Schminke, Miete und Strom, Sonstiges, Abschreibung und
Instandhaltung Arbeitszimmer nicht anerkannte.
Im
Umsatzsteuerbescheid 2000 des FA vom 17.10.2002 wurden Umsätze von
ATS 187.027,27,-- und Vorsteuern von ATS 10.142,10,-- angesetzt. In
der Begründung wurde ausgeführt: " ... Die erklärte
Vorsteuer wurde um die Beträge berichtigt, die auf die gem § 20 EStG
88 nichtabzugsfähigen Ausgaben entfallen..." Aus einem Vermerk im
Steuerakt ist ersichtlich, dass die vom FA nicht anerkannte Vorsteuer ATS
5.351,58,-- beträgt und auf die Ausgabepositionen Bühnenkleidung und
Schminke, Miete und Strom, Sonstiges und Abschreibung
entfällt.
In der Berufung
vom 22.11.2002 wird iw ausgeführt: "... Unser Mandant ist
Bühnenschauspieler und Sänger und studiert die Rollen natürlich
im Arbeitszimmer (...) ein. Die Proben und Aufführungen sind ohne
dieses Erarbeiten untertags undenkbar. Da er auch verschiedene Rollen parallel
spielt, ist der Tag mit Repetition der Abendvorstellung zur Vorbereitung
ausgefüllt. Die Familie könnte ohne dieses Arbeitszimmer nicht
miteinander leben. Das Anlageverzeichnis liegt bei. Die Videokamera dient
ebenso zum Aufnehmen beim Einstudieren und der anschließenden Kritik
seiner Rolleninterpretation. Das Schlagzeug braucht er für bestimmte Rollen
und zum Einstudieren bestimmter Vorführungen. In den sonstigen Ausgaben
sind Theatereintrittskarten, Blumen und Gastronomie für Premierenfeiern
enthalten...". Im beigelegten Anlagenverzeichnis sind als
Wirtschaftsgüter eine Videokamera (AK v 13.12.99 ATS 16.481,67,-- ND 4 J),
ein Keyboard (AK v 13.12.99 ATS 33.333,33,-- ND % 5 J) und ein Schlagzeug (AK v
7.6.2000 ATS 36.500,00,-- ND 5 J) enthalten.
Das FA legte
die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS vor.
In der am 11.
Mai 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt:
Arbeitszimmer: Zum
Arbeitszimmer legt der steuerliche Vertreter des Bw Unterlagen vor, die
nachweisen sollen, dass die Haupttätigkeit des Bw. im Arbeitszimmer
stattfindet. In den Unterlagen wird der Tagesablauf des Bw dargestellt und seine
Tätigkeit beschrieben. Des weiteren werden auch Verträge
vorgelegt, wonach der Bw einstudierte Rollen vorsprechen müsse, die er im
Arbeitszimmer zu proben hat. Auf die entsprechenden Vertragsbestimmungen, wonach
Bedingung sei, dass der Bw. einstudiert erscheinen müsse, wird verwiesen.
Ein Vertrag ist von der A Oper, ein Vertrag vom Wiener B-Theater und ein
Gastvertrag vom C-Theater. Die Verträge betreffen die Jahre 2002, 2004 und
2006. Der Bw gibt an, er sei sowohl Schauspieler als auch Sänger und
Musiker. Er müsse auch verschiedene Rollen gleichzeitig spielen und
einstudieren. Er verbringe jedenfalls jeden Tag eine gewisse Zeit im
Arbeitszimmer mit Proben und das beginnt in der Früh und zwar seien das 5-7
Stunden täglich.
Abschreibungen: Der
Bw. begründet die Abschreibung der Videokamera, die er auch hier zur
Demonstrationszwecken bei der Verhandlung mit hat, mit dem Einstudieren von
Rollen, dass er sich selbst kontrollieren und überprüfen müsse
und dass dies unbedingt notwendig sei. Entsprechendes gelte auch für
Schlagzeug und Keyboard.
Sonstiges: Zu
Punkt "Sonstiges" bringt der Bw vor, die Theatereintrittskarten seien für
ihn selbst gedacht, damit er sich Theaterstücke anschauen könne, weil
dies auch zu seinem Beruf gehöre; er muss das unbedingt machen. Die genauen
Zahlen seien jetzt momentan nicht bekannt, aber der Hauptanteil dieses Punktes
seien sicherlich die Theatereintrittskarten.
Bühnenkleidung
und Schminke: Zum Punkt "Bühnenkleidung und Schminke" bringt
der Bw. vor, es handle sich im Wesentlichen um Spezialschminke, die relativ
hautverträglich sei, speziellen Anforderungen unterliege und daher auch
teuer sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt steht fest. Der Bw ist professioneller Schauspieler,
Sänger, Musiker und Komponist. Er hat im Streitjahr mehrere Engagements als
freier Künstler in verschiedenen Theater- bzw Musical- oder
Operettenstücken. Dazu kommen noch Konzerte, Galaauftritte, Auftritte mit
Band etc als Sänger und Musiker. Bei den nichtselbständigen
Einkünften im Streitjahr handelt es sich um einen Gastvertrag für ein
bestimmtes Stück.
Der Bw hat ein
Arbeitszimmer in einer 4 Zimmer Wohnung mit
92m2, welche er mit Gattin und Kind
bewohnt. Das Arbeitszimmer ist 15m2
groß. Es befinden sich darin ein Keyboard, ein Schlagzeug, ein
Arbeitscomputer für Textverarbeitung, 2 weitere Computer zum Arrangieren
von Liedern, weiters ein Schreibtisch und eine ganze Wand voll Aktenordner, eine
Stereoanlage und eine Leseecke. Das Arbeitszimmer befindet sich im
Wohnungsverband und wird ausschließlich oder nahezu ausschließlich
beruflich genutzt. Es wird jeden Tag 5 - 7 Stunden genutzt, und zwar zum
Proben, Einstudieren, Singen, Komponieren, Schreiben etc. Der Bw ist
verpflichtet, zu den Proben der diversen Stücke einstudiert zu erscheinen.
Er hat im Gegensatz zu fixen Ensemblemitgliedern keinen ständigen
Probenraum an den Bühnen zur Verfügung. Bei der
Ausgabenposition "Sonstiges" handelt es sich zu 2/3 um Ausgaben für
Theaterkarten, vor allem eigene des Bw und zu 1/3 um Ausgaben für Blumen
und Einladungen zu Premierenfeiern.
Bei der
Ausgabenposition "Bühnenkleidung und Schminke" handelt es sich
iw um Spezialschminke für Auftritte.
Der
Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung. Der
Sachverhalt beruht auf den glaubwürdigen Angaben des Bw, vorgebracht vor
allem in der mündlichen Verhandlung vor dem UFS.
Die Anordnung
des Arbeitszimmers wurde mit einem Video demonstriert. Die musikalische
Tätigkeit des Bw wurde durch CDs nachgewiesen. Dass der Bw einstudiert zu
den jeweiligen Proben erscheinen muss, wurde durch Vorlage von Verträgen
belegt. Die Dauer der Benützung des Arbeitszimmers und die Art der
Tätigkeit darin wurde durch eine Aufstellung des Bw über seinen
Tagesablauf glaubhaft gemacht.
Die Aufteilung
der Ausgabenposition "Sonstiges" in 2/3 Theaterkarten und 1/3
Repräsentationskosten beruht auf dem Vorbringen des Bw in der
mündlichen Verhandlung vor dem UFS. Auch die Spezifizierung der
Ausgabenposition "Bühnenkleidung und Schminke" beruht auf dem Vorbringen
des Bw in der mündlichen Verhandlung vor dem UFS.
Das FA erhob
gegen den dargestellten Sachverhalt keinen Einwand und erachtete ihn als
plausibel.
In
rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes.
Arbeitszimmer: Gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht bei den
einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden
Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung,
abzugsfähig.
Nach der
Judikatur des VwGH sind Aufwendungen für ein Arbeitszimmer unter der
Voraussetzung abzugsfähig, dass das Arbeitszimmer für die in Frage
kommende Einkunftsquelle notwendig ist und andererseits den Mittelpunkt der
gesamten beruflichen bzw betrieblichen Betätigung darstellt.
Der Mittelpunkt
einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im
Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher
Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der
konkreten Einkunftsquelle benützt wird.
Im
gegenständlichen Fall ist das Arbeitszimmer im Streitjahr notwendig. Der Bw
ist hauptberuflicher Schauspieler, Sänger und Musiker. Er hat nachgewiesen,
dass er einstudiert zu den jeweiligen Proben erscheinen muss und dass ihm
mangels festen Engagements kein ständiger Probenraum zur Verfügung
steht. Der Bw ist auch Musiker und Komponist und benötigt für
diese Tätigkeiten mangels Musikstudio ein Arbeitszimmer. Es wird
angemerkt, dass der vorliegenden Beurteilung naturgemäß
ausschließlich die im Streitjahr gegebenen Verhältnisse (Vorliegen
keines ständigen Probenraumes, gegebene Tätigkeits- und
Einkünftestruktur) zu Grunde liegen.
Der VwGH hat in
dem dem Erkenntnis vom 24.6.2004, Zl 2001/15/0052, zu Grunde liegenden
Beschwerdefall den Mittelpunkt der Tätigkeit einer selbständig
tätigen Konzertpianistin an jenem Ort angenommen, an dem sie die
überwiegende Zeit an ihrem Instrument verbringt: in dem im betreffenden
Beschwerdefall in Streit stehenden Arbeitszimmer. Der VwGH hat in diesem
Erkenntnis darauf abgestellt, dass die berufliche Tätigkeit einer
Konzertpianistin ein musikalisches Niveau erfordere, welches durch
regelmäßige Arbeit am Instrument zu erreichen und zu halten sei,
sodass sich die Tätigkeit des "Übens und Probens" nicht im
Einstudieren eines bestimmten Stückes oder Programms für ein konkretes
Konzert erschöpfe, sondern ein regelmäßiges und dauerhaft
ausgeübtes Spielen des Instruments erfordere, um die künstlerischen
Fertigkeiten zu erhalten und zu steigern.
Dieser
Sachverhalt ist dem vorliegenden insofern vergleichbar, da der Bw ein weit
gestreutes Betätigungsfeld hat, das sich von klassischem Gesang über
Musicalgesang und Popliedern bis zu Schauspiel und Theaterschreiben sowie
Komposition erstreckt, was ein stimmliches und musikalisches Niveau erfordert,
welches nur durch regelmäßige Arbeit mit der Stimme und an den
Instrumenten zu erhalten und zu steigern ist. Die Professionalität des Bw
wird erkennbar durch seine Engagements, zB Hauptrolle in B, Hauptrolle in C,
Hauptrolle in D, Musicalkonzerte mit NN etc. Auch für das
Betätigungsfeld Theaterschreiben und Komposition ist das Arbeitszimmer
insoweit der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit.
Es liegen daher
zumindest Zweifel bezüglich des materiellen Schwerpunkts der
Einkunftsquelle aus selbständiger Tätigkeit vor, sodass darauf
abzustellen ist, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als
die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle
benützt wird.
Der Bw hat
glaubhaft gemacht, dass er das Arbeitszimmer täglich 5 - 7 Stunden
benützt, was jedenfalls zeitlich gesehen mehr als die Hälfte der
Tätigkeit der Einkunftsquelle aus selbständiger Tätigkeit
ausmacht, sodass die diesbezüglichen Aufwendungen im Streitjahr
anzuerkennen sind.
Abschreibungen: Das
Anlagenverzeichnis wurde im Zuge der Berufung nachgereicht. Die betriebliche
Veranlassung des Keyboards und des Schlagzeugs wurde glaubhaft gemacht.
Betreffend Videokamera ist davon auszugehen, dass zumindest eine private
Mitveranlassung gegeben ist. Es handelt sich um ein handliches Gerät, das
überall verwendet werden kann. Man denke nur an Urlaubsreisen,
Ausflüge, private Feiern, Filmen der Familie etc. Es handelt sich um ein
typisches Haushaltsgerät, das dem Aufteilungsverbot unterliegt
(s Quantschnigg/Schuch, Est-HB,
§ 16, Tz 68). Die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass die
Videokamera auch für Zwecke der Lebensführung benutzt wird. Durch die
bloße Behauptung, dass dies im konkreten Fall nicht zutreffe, kann dieser
Erfahrungssatz nicht widerlegt werden. (S Artikel
Wieser, Musiker im Steuer- und
Sozialversicherungsrecht, Teil II, Finanzjournal 1999, 98). Es handelt
sich daher insoweit um gem § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähige Kosten
der Lebensführung.
Sonstiges: Die
Parteien sind zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem UFS
übereingekommen, 1/6 Privatanteil auszuscheiden, doch ist diese
Vereinbarung nicht bindend, da die Berufungsbehörde gehalten ist,
Rechtsfragen gesetzeskonform zu lösen und diese nicht der Disposition der
Parteien unterliegen. Die Parteien haben gemeint, dass die Hälfte der
Repräsentationskosten von 1/3, somit ein 1/6, als Privatanteil
auszuscheiden ist. Dies ist auch plausibel und wird im Schätzungwege der
Entscheidung zu Grunde gelegt. Allerdings waren die Parteien offenbar
der Ansicht, dass die Aufwendungen für Theaterkarten abzugsfähig
wären. Damit unterliegen sie jedoch einem Rechtsirrtum. In richtiger
Anwendung des Gesetzes handelt es sich um nichtabzugsfähige Kosten der
Lebensführung, auch wenn es sich um Kosten für Theaterbesuche des Bw
selbst handelt. Gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG sind
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht
abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach der
Verwaltungspraxis sowie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (zB VwGH
6.11.1990, Zl 90/14/0176; 10.9.1998, Zl 96/15/0198) ergibt sich aus § 20
Abs 1 Z 2 lit a EStG das sogenannte Aufteilungsverbot, welches darin besteht,
dass Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung (gemischt
veranlasste Aufwendungen) nicht abzugsfähig sind. Im Interesse der
Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund
der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung
steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber
jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine
solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht
ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem versteuerten Einkommen
tragen müssen. Unzweifelhaft ist nach Lehre und Rechtsprechung, dass der
Besuch von Kulturveranstaltungen auch zur privaten Lebensführung
gehört (VwGH 10.9.1998, Zl 96/15/0198; 20.1.1991, Zl 90/13/0030; 20.5.1955,
Zl 1727/53; Finanz-Journal Nr 2/1993, S 38 Leitsatz 22/1993;
Hofstätter/Reichel, Tz 5 zu §
20 EStG). Es entspricht nämlich den Erfahrungen des täglichen Lebens,
dass über die beruflich notwendige Auseinandersetzung mit Theater auch noch
ein privates Interesse an Theateraufführungen besteht. Dasselbe gilt im
Übrigen auch für Konzertbesuche. So wurden im Erkenntnis des
VwGH v 23.1.2002, Zl 2001/13/0238 Aufwendungen eines Theaterangestellten
für Besuche von Theatervorstellungen als nicht abzugsfähig erachtet
und dazu folgendes ausgeführt: "...Der Besuch von Theaterveranstaltungen
stellt typischerweise einen Akt der Lebensführung dar und hat deshalb als
privat veranlasst zu gelten. Im vorliegenden Fall tritt zwar ein beruflicher
Veranlassungsaspekt der Besuche .. hinzu, weil sich der Besuch von
Theatervorstellungen von Konkurrenzbetrieben für die berufliche
Tätigkeit des Abgabepflichtigen mitunter als unerlässlich erweist,
aufgrund des in § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG normierten Abzugsverbotes ist
jedoch diesen Aufwendungen die Anerkennung als Werbungskosten zu versagen.
..." So wurden in einer Berufungsentscheidung der FLD Wien, NÖ,
Bgld, Berufungssenat II/12 (SWK 2001, S 487) Aufwendungen eines Schauspielers
für Theaterkarten mit folgender Begründung nicht anerkannt: "Weitere
Aufwendungen ... tätigte der Bw für Theaterkarten .. Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH stellen derartige Ausgaben
Repräsentationsaufwendungen dar, auch wenn sie für den Beruf des
Beschwerdeführers förderlich sind. Dies gilt nicht nur für jene
Theaterbesuche, die der Bw selbst tätigte, sondern noch vielmehr für
den Kauf jener Karten, die der Bw an "Bekannte" verschenkte...". So
wurden in einer Berufungsentscheidung der FLD Wien, NÖ, Bgld Konzertkarten
eines Opernsängers nicht anerkannt (s FJ-LS 2002/59). So führt
Wieser (aaO) aus: "Konzertbesuche von
Musikern sind grundsätzliche Aufwendungen für die Lebensführung,
welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung eines
Steuerpflichtigen mit sich bringt und daher nicht abzugsfähig, auch wenn
sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen." In Anwendung der Lehre und Judikatur auf den
gegenständlichen Fall sind somit die Aufwendungen für Theaterkarten
des Bw, auch wenn es sich um Theaterbesuche des Bw selbst handelt, als dem
Aufteilungsverbot unterliegende Kosten der Lebensführung gem § 20 Abs
1 Z 2 lit a EStG nicht abzugsfähig, selbst wenn sie unbestritten auch der
Förderung der Tätigkeit des Bw dienen.
Insgesamt wird
daher 1/6 der Ausgabenposition "Sonstiges" anerkannt.
Bühnenkleidung
und Schminke: Der Bw konnte glaubhaft machen, dass es sich iw um
Spezialschminke, die nur auf der Bühne verwendet wird und daher betrieblich
veranlasst ist, handelt. Die Kosten sind daher
abzugsfähig.
Berichtigung
Anlagenverzeichnis: Keyboard: AD 13.12.99 AK 33.333,33 ND
5J W 1.1.2000 30.000,00 AfA 00 6666,66
RBW 23333,34
Berechnung
Gewinn Einkommensteuer:
|
Gewinn laut
Erklärung
|
24.652,75,--
|
Hinzurechnungen
lt BE
|
|
AfA
Videokamera
|
3.605,25,--
|
Sonstiges
|
|
5/6 v
10.680,90
|
8.900,75,--
|
Gewinn
laut BE
|
37.158,75,--
Der
Umsatzsteuerbescheid ist abzuändern, da die in 5/6 der Ausgabenposition
"Sonstiges" enthaltene Vorsteuer gem § 12 Abs 2 Z 2 a) UStG nicht
anzuerkennen ist.
Berechnung
Vorsteuer
Vorsteuer laut Erklärung 15.493,68 Abzug laut
BE Vorsteuer in 8.900,75 ist
1.483,46 Vorsteuer laut BE daher
14.010,22
Anm:
Obige Beträge sind in ATS angegeben.
Es ergibt sich
somit eine teilweise Stattgabe der Berufung.
Beilage:
4 Berechnungsblätter (Euro und ATS)
Wien, am 23.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4722-W/02
- Stammnummer
- 16051
- Gültig
- 23.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF