Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0374-L/05
Aufwendungen für Teilseminare im Rahmen der Ausbildung zur "Pädagogischen Kinesiologin" als Werbungskosten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0374-L/05vom 30.12.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Seit der Entstehung der Kinesiologie wurden verschiedene erweiterte Ansätze entwickelt. Der Muskeltest wird in verschiedenen Bereichen angewandt. Er soll nicht nur das "richtige" Medikament für den Patienten bestimmen oder Unverträglichkeiten und Allergien diagnostizieren können, sondern auch psychische Blockaden und Probleme. Verbreitete Varianten sind heute:
Touch for Health wendet sich vor allem an Laien und nimmt weitere Elemente der traditionellen chinesischen Medizin, in dem Muskelgruppen Meridianen zugeordnet und somit Blockaden, Unter- und Überenergien diagnostiziert und durch das Berühren von Reflexpunkten geheilt werden sollen. Touch for Health ist die Grundlage vieler heutiger Kinesiologierichtungen.
Edu-Kinestetik beschäftigt sich mit Lernschwierigkeiten und verwandten Problemen wie Hyperaktivität. Sie wurde in den frühen 1980er Jahren von dem Amerikanischen Pädagogen Paul Dennison entwickelt. Dennison fiel auf, dass Schüler mit Lernschwierigkeiten durch einfache körperliche Übungen motiviert werden konnten und die Fähigkeit zu lernen sich verbesserte.
Three In One Concept:
(3-in-1) beschäftigt sich mit psychischen Blockaden, ebenso die Psycho-Kinesiologie (PK) und die Integrative Kinesiologie (IK), die sich als Zusammensetzung aus Kinesiologie und Gesprächstherapie nach Rogers versteht."
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kinesiologie#Touch_for_Health
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Quelle: http://www.leap-gehirnintegration.com/info/BIOCHEMICAL%20KINESIOLOGY.pdf.
Aus der genannten Internetseite ist auch ersichtlich, dass diese Kurse von AH , 1. LZ, angeboten werden.
Die von der Bw. im Jahr 2003 absolvierten Veranstaltungen sind Teil der Basisausbildung zur Kinesiologin. So wendet sich z.B. "touch for health" vor allem an Laien und bezieht auch Elemente der traditionellen chinesischen Medizin ein. Touch for Health ist die Grundlage vieler heutiger Kinesiologierichtungen.
Das System der Stressindikatorpunkte (in der von der Bw. vorgelegten Urkunde vom 8. Dezember 2003 offenbar auf Grund eines Tippfehlers als "Sress-Indikatorpunktsystem" bezeichnet) soll helfen, die Natur des jeweiligen Stressors präzise zu bestimmen und lässt sich in jedes andere Balanceverfahren einbauen.
Beiden Seminaren ist gemeinsam, dass Basiswissen im Bereich der Kinesiologie vermittelt und eine Spezialisierung in Richtung "pädagogische Kinesiologie" nicht angesprochen wird und auch nicht erkennbar ist.
Diese Ansicht bestätigt die Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 11. Dezember 2008 selbst, indem sie darauf hinweist, dass die im Jahr 2003 von ihr besuchten Lehrveranstaltungen die ersten Bausteine der Pädagogischen Kinesiologie bilden.
Die Bw. hat die Frage, ob der Lehrgang mit einer offiziellen bzw. anerkannten Bestätigung abgeschlossen wurde, dahin gehend beantwortet, dass sie das letzte Seminar "LEAP Learning", welches Ende Mai 2005 stattgefunden hätte, nicht besuchen konnte und ihr daher das letzte Zertifikat fehle. Sie hat auch nicht behauptet, den Abschluss mittlerweile nachgeholt zu haben.
Die im Jahr 2003 besuchten Seminare sind für sich betrachtet von ihrem Inhalt her (Muskeltesten und Massage, um Körpergleichgewicht und Beweglichkeit zu fördern, sowie physisches und geistiges Unwohlsein und Spannungen zu lindern bzw. Akupunkturtechnik zwecks Stressabbau) jedenfalls allgemeiner Natur und daher auch für nicht berufstätige Personen von Interesse. Das in dieser Ausbildungsphase vermittelte Wissen und die erlernten Methoden sind sowohl in privaten Lebensbereichen, als auch im Berufsleben der Bw. anwendbar. Die Inhalte dieser Seminare sind weder derart umfassend, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichten, noch wurde die Ausbildung mit einem anerkannten Zertifikat oder Zeugnis abgeschlossen.
Eine Veranlassung durch die Einkunftserzielung darf nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen.
Wie oben bereits erwähnt, hat der VwGH im Fall eines Steuerpflichtigen, welcher Aufwendungen für den Besuch von Kursen für neurolinguistisches Programmieren (NLP) geltend gemacht hat, fest gehalten, dass in derartigen Kursen im Regelfall Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind.
Diese Beurteilung gilt in gleicher Weise auch für die von der Bw. im Jahr 2003 besuchten Basiskurse "touch for health" und "SIPS Stress-Indikatorpunktsystem", da auch bei diesen Seminaren - wie oben bereits ausgeführt - Methoden vermittelt wurden, wie Energieblockaden abgebaut und Stress bewältigt werden können und somit die eigene Stressbewältigung und das eigene Wohlbefinden im Vordergrund stand.
Die Bestätigung des Direktors der Schule, an der die Bw. unterrichtet, beinhaltet im Wesentlichen, dass die Bw. mit dieser Zusatzausbildung in der Lage sein wird, Leistungsschwächen von legasthenischen Kindern auf den Grund zu gehen und in der Folge für diese Kinder gezielt und professionell leistungsfördernde Maßnahmen zu setzen sowie die Eltern der betreffenden Kinder zu beraten. Da die Absolvierung anspruchsvoller Zusatzausbildungen im Interesse der Schule liege, sei es selbstverständlich, dass dafür Dienstfreistellung gewährt wird.
Die Kurskosten bzw. die Fahrtkosten wurden vom Arbeitgeber jedoch nicht ersetzt.
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.9.2000, 98/15/0111 zu verweisen, wonach Dienstfreistellungen für die Kursteilnahme oder eine Bestätigung des Dienstgebers über die dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme für sich allein für die Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten nicht ausreichen.
Wie oben dargelegt ist im vorliegenden Fall eine Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung nicht möglich. Die "berufliche Notwendigkeit" für die geltend gemachten Aufwendungen ist daher nicht gegeben, auch wenn seitens des Dienstgebers Dienstfreistellung gewährt wurde.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 normiert ein striktes Aufteilungsverbot für Aufwendungen, auch wenn sie dem Beruf förderlich sind und bei denen die Kosten nicht objektiv als beruflich oder privat veranlasst anzusehen und daher entsprechend zu trennen sind, sodass solche Aufwendungen zur Gänze nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung darstellen.
Dies gilt insbesondere für Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und in einen privaten Teil ist auch im Schätzungswege nicht zulässig. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll nämlich vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interesse herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann (VwGH vom 6.11.1990, 90/14/0176 und vom 28.2.1995, 94/14/0154).
Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei den vorliegenden Aufwendungen für die Seminare um solche handelt, die zwar zur Förderung des Berufes der Steuerpflichtigen dienlich sein mögen, sind sie jedoch auf Grund des Aufteilungsverbotes ebenfalls insgesamt nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Bw. wurde weiters ersucht, bekannt zu geben, wie sie die erworbenen Kenntnisse im Beruf eingesetzt habe und genau zu beschreiben, in welchen Bereichen ihrer beruflichen Tätigkeit als Lehrkraft die Lehrgangsinhalte konkret zur Anwendung gelangt sind. Weiters wurde sie ersucht, einige typische praktische Anwendungsbeispiele anzuführen. In diesem Zusammenhang wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bisher bekannt gegebene Beschreibung für eine Beurteilung nicht ausreichend sei.
Trotzdem nannte die Bw. in der Vorhaltsbeantwortung lediglich Beispiele ganz allgemeiner Natur. In Beispiel 1 führte sie aus:
"Nehmen wir an, ein Unterstufenschüler weist Ungereimtheiten in der Rechtschreibung auf, er vertauscht Buchstaben oder sogar Silben in erster Linie während der Mitschrift im Unterricht....."
Beispiel 2:
"Ein Schüler, der massive Schwierigkeiten dabei hat, über einen längeren Zeitraum ruhig sitzen zu bleiben bzw. konzentriert einer Beschäftigung zu folgen, hat höchstwahrscheinlich Probleme in der Propriozeption....."
Diese Beispiele zeigen nur allgemeine Möglichkeiten von Anwendungsfällen auf; konkrete Einzelfälle, in denen die Bw. die in den Seminaren erworbenen Kenntnisse tatsächlich zur Anwendung gebracht hat, wurden jedoch nicht angeführt. Es wurde auch von der Bw. weder behauptet, noch ist den vorgelegten Beweismitteln zu entnehmen, dass den Seminarteilnehmern in den genannten Seminaren gelehrt worden wäre, wie die Seminarinhalte an die Schüler vermittelt werden könnten. Vielmehr zielen Basiskurse, wie zum Beispiel "touch for health" darauf ab, das Wissen um das Meridiansystem und die Zusammenhänge zwischen Energiebahnen und Organen sowie Energiebahnen und Muskeln zu vermitteln. Die Anwendung bei "Patienten" im weitesten Sinn ist hierbei offenbar noch nicht vorgesehen.
Die Bw. räumt selbst ein, ............"dass ein Bundesgymnasium nicht der Ort ist, wo therapeutische Arbeit von Lehrern verrichtet werden soll und kann. Balancen an Schülern werden von mir in der Schule selbstverständlich nicht durchgeführt."
Mangels abgeschlossener Ausbildung erscheint das Anbieten einer therapeutischen Behandlung in der Schule auch gar nicht zulässig.
Die Bw. konnte auch nicht darlegen, worin durch die Absolvierung der drei genannten Seminare im Jahr 2003 eine Verbesserung ihrer beruflichen Tätigkeit konkret besteht.
Deshalb geht auch der Hinweis des steuerlichen Vertreters der Bw. auf Renner in SWK 2008, S 879 ins Leere. Der in diesem Artikel vertretene Standpunkt, das Urteil des Bundesfinanzhofes, VI R 44/04 vom 28.8.2008, könne zu einer Erweiterung des Werbungskostenbegriffes beitragen, gilt nur für den Fall, dass unter bestimmten Konstellationen eine private Anwendbarkeit logische Konsequenz der Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten darstellt.
Im gegenständlichen Fall vermochte die Bw. - wie oben ausgeführt - eine Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten jedoch nicht überzeugend darzulegen.
Schließlich ist noch eine weitere, von der Judikatur geforderte Voraussetzung für die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen nicht erfüllt:
Auf die Frage, welcher Teilnehmerkreis den Lehrgang besucht habe, verbunden mit dem Hinweis, die Aussage im Telefonat vom 14. Februar 2005, die Teilnehmer hätten "schätzungsweise zu 90%" aus Lehrern bestanden, erscheine zu ungenau, antwortete die Bw:
"Die Teilnehmer kamen ausschließlich aus Lehrberufen bzw. aus pädagogischen Berufen."
Die weitere Frage nach spezifischen Voraussetzungen und "Anforderungsprofilen" für die Teilnahme an diesem Lehrgang beantwortete die Bw. wie folgt:
"Der Lehrgang war berufsbegleitend für Personen ausgeschrieben, die in Lehrberufen oder pädagogischen Berufen tätig sind. Man hätte ihn auch als Berufsausbildung absolvieren können...."
Die Frage des Vorhalts betreffend erforderlicher Voraussetzungen für die Teilnahme an dem Lehrgang wurde jedoch nicht beantwortet. Der Hinweis, dass der Lehrgang sogar in einer Lehrerfortbildung des Pädagogischen Instituts für Bundeslehrer empfohlen wurde, kann jedenfalls nicht als Beantwortung dieser Frage gelten.
Auch die Tatsache, dass das Absolvieren eines Praktikums an einer Volksschule verpflichtend gewesen sei lässt keinen Rückschluss auf allfällige Teilnahmevoraussetzungen zu.
Zum Begriff "pädagogische Berufe" ist dem Internet folgende Information zu entnehmen:
"Das Spektrum pädagogischer Berufe und Arbeitsfelder ist breitgefächert. Pädagogisch ausgebildete Fachkräfte findet man hauptsächlich in den klassischen Arbeitsfeldern der Schulpädagogik, Sozialpädagogik, Sonder-, Heil- und Förderpädagogik, Erwachsenen- und Weiterbildung oder Geragogik......
Insgesamt lässt sich sagen, dass überall dort, wo Menschen, erzogen, gebildet, betreut, gefördert, angeleitet oder begleitet werden, pädagogische Fachkräfte zum Einsatz kommen."
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/P%C3%A4dagoge#P.C3.A4dagogische_Berufe_und_Arbeitsfelder
Mit der Aussage der Bw., die Teilnehmer seien ausschließlich aus Lehrberufen bzw. aus pädagogischen Berufen gekommen, wurde die Frage des Vorhalts nicht konkret beantwortet. Offen bleibt, welcher Teilnehmerkreis die Seminare tatsächlich besucht hat.
Die von der Bw. hierzu bekannt gegebenen Umstände zeigen keinen schlüssig nachvollziehbaren Grund auf, weshalb vom Vorliegen eines homogenen Teilnehmerkreises auszugehen wäre. Zu breitgefächert ist das Tätigkeitsfeld von Personen, die in "Lehrberufen oder pädagogischen Berufen" tätig sind. Die Berufsbilder von Tätigkeiten, die die Erziehung, Bildung, Betreuung, Förderung, Anleitung oder Begleitung von Menschen zum Inhalt haben, können stark von einander abweichen. An den von der Bw. besuchten Seminaren können demnach durchaus Angehörige verschiedenster Berufsgruppen mit unterschiedlichen Tätigkeitsschwerpunkten und Anforderungsprofilen teilgenommen haben.
Nachdem die von der Bw. im Berufungsjahr besuchten Seminare allgemein interessierende Inhalte zum Thema hatten, wie das Diagnostizieren von Blockaden und Unter- bzw. Überenergien ("touch for health") bzw. den Stressabbau ("System der Stressindikatorpunkte"), und diese Seminare ebenfalls von AH (welche auch bei den von der Bw. besuchten Seminaren als Vortragende angegeben wurde), angeboten wurden, bleibt für die Annahme eines homogenen Teilnehmerkreises mit gleichgerichteten fachlichen Interessen kein Raum.
Nach dem Inhalt der genannten Seminare wurden also Methoden vermittelt, wie Energieblockaden abgebaut und Stress bewältigt werden können. Die eigene Stressbewältigung des Steuerpflichtigen gehört aber in den Bereich der Erhaltung bzw. Verbesserung er eigenen Gesundheit und somit in den Bereich der persönlichen Lebensführung (vgl. VwGH vom 24.6.2004, 2001/15/0184).
Ob die Bw. in späteren Jahren, nach Absolvierung der gegenständlichen "Basisseminare", Seminare mit speziell auf ihre Lehrtätigkeit abgestimmten Inhalten mit homogenem Teilnehmerkreis besucht hat, ist für die Beurteilung des Berufungsfalles ohne Bedeutung.
In Punkt C und D des Vorhaltes vom 30. Oktober 2008 wurde die Bw. um Vorlage diverser Unterlagen und Nachweise ersucht. Die Beantwortung des Punktes C des Vorhaltes sollte erfolgen, falls die Berufung in diesem Punkt aufrecht erhalten würde. Beide Punkte des Vorhalts wurden nicht beantwortet, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 30. Dezember 2008
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Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenFortbildung"Pädagogische Kinesiologie"private Lebensführungberufliche Notwendigkeit der AufwendungAufteilungsverbotVerbesserung der beruflichen Tätigkeithomogener Teilnehmerkreis.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0374-L/05
- Stammnummer
- 38481
- Gültig
- 30.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF