Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1579-W/07
Aufwendungen für die Ausbildung zum Psychotherapeuten stellen Umschulungskosten und somit abzugsfähige Werbungskosten dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1579-W/07vom 26.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, betreffend
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) hat im Streitjahr von mehren
auszahlenden Stellen Bezüge erhalten, weshalb vom Finanzamt eine
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung an ihn gesandt wurde.
Da der Bw keine Erklärung eingereicht hat, wurde die
Arbeitnehmerveranlagung seitens des Finanzamtes auf Grund der dem Finanzamt
übermittelten Lohnzettel durchgeführt. Der Einkommensteuerbescheid
2005 führte zu einer Nachforderung in Höhe von 343,96 €.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw frist- und formgerecht
berufen und sowohl eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlgung 2005 samt
Beilagen eingereicht.
Der Bw legte eine Bestätigung betreffend Absolvierung
des "Psychotherapeutischen Propädeutikums" vor und hat die damit im
Zusammenhang stehenden Kosten in Höhe von 2.583,00 € als
Werbungskosten geltend gemacht.
Weiters legte der Bw eine Bestätigung des Dienstegeber
M A vor, aus der hervorgeht, dass er überwiegend im Außendienst als
Kundenbetreuer tätig ist. Der Bw begehrte das "Vertreterpauschale".
Darüber hinaus hat der Bw Reisekosten in Höhe von
497,00 € geltend gemacht.
An Sonderausgaben wurde ein Betrag in Höhe von
1.000,00 € unter dem Titel Personenversicherungen geltend gemacht.
Am 28.2.2007 erging an den Bw ein Vorhalt folgenden
Inhalts:
"Bitte um Vorlage einer Tätigkeitsbeschreibung sowie
einer schriftlichen Stellungnahme, in welchem Zusammenhang mit der Ausübung
Ihrer beruflichen Tätigkeit die beantragten Aus-Fortbildungskosten stehen.
Hinweis: Mit dem Vertreterpauschale sind sämtliche Aufwendungen im
Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit bei der M abgegolten. Bitte um
schriftliche Stellungnahme.
Sollte es sich bei den Aufwendungen um Umschulungskosten
handeln, wäre zu beachten:
Da Umschulungskosten auf eine künftige, noch nicht
ausgeübte Tätigkeit abzielen, stellen sie begrifflich vorweggenommene
Werbungskosten dar. Es müssen grundsätzlich Umstände vorliegen,
die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen
Einnahmenerzielung hinausgehen. Diese sind jedenfalls dann gegeben, wenn die
Einkunftserzielung im früher ausgeübten Beruf auf Grund von
Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben ist oder die weitere Einkunftserzielung im
bisherigen Beruf gefährdet ist. Oder die Berufschancen oder
Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung verbessert werden.
Bitte daher um schriftliche Stellungnahme, warum Sie sich
zu dieser Umschulung entschlossen haben und ob bzw. wann dieser Beruf
ausgeübt wird.
Betreffend Reisekosten: Bitte um Vorlage einer
detaillierten Reisekostenaufstellung unter Angabe von Tag, Beginn der Reise
(Ort, Zeit), Fahrziel bzw. Zweck der Reise, Ende der Fahrt, Ende der Reise (Ort,
Zeit) sowie Angabe der Diäten sowie eventueller Ersätze des
Dienstgebers.
Finanzamtsbestätigungen von den Versicherungen in der
Höhe von 1.000,00 € für das Jahr 2005."
In der Eingabe vom 10.4.2007 führt der Bw
aus: "Die Ausbildung "Psychotherapeutisches Propädeutikum" ist nicht
in Rahmen meiner derzeitigen Tätigkeit bei der M A zu sehen. Der Grund
meiner Ausbildung liegt einzig darin, meinen Ausbildungsstand zu heben und damit
meine zukünftigen Berufschancen und Einkommensverhältnisse zu
verbessern.
Eine Reisekostenabrechnung für die Fahrten zum
Ausbildungsort und retour kann ich Ihnen leider nicht zukommen lassen, da diese
in detaillierter Form leider nicht mehr verfügbar ist.
Nach Rücksprache mit meiner Versicherung wurde mir von
einer Einreichung beim Finanzamt abgeraten, da es sich um eine Fondsgebundene
Lebensversicherung handelt."
In der teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung
(BVE) wurde das Pauschale für Vertreter anerkannt.
Die Umschulungskosten wurden mit folgender Begründung
nicht anerkannt: "Die von Ihnen absolvierte Ausbildung zum
"Psychotherapeutisches Propädeutikum" ist Voraussetzung für den Beruf
eines Psychotherapeuten. Eine Umschulung iSd § 16 Abs.1 Z.10 EStG liegt
nicht vor, weil die nach der zitierten Gesetzesstelle erforderliche
Voraussetzung der Absicht auf die tatsächliche Ausübung des neuen
Berufes laut Ihren Angaben zwar vorliegt, nicht jedoch alle Umstände, die
nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich sind, die die
Absichtserklärung untermauern bzw. darüber hinausgehen. Ihre allg.
Behauptung, dass zukünftige Berufschancen und Einkommensverhältnisse
verbessert werden, kann nicht nachvollzogen werden, da die
Gefährdung des Arbeitsplatzes nicht behauptet wird und Umstände
für die Verbesserung beruflicher Chancen und Einkünfte nicht dargelegt
wurden. Die Ausbildungs- u. Reisekosten sind nicht abzugsfähig. Für
den Fall, dass Sie den bisherigen Beruf tatsächlich aufgegeben und Ihre
Einkünfte als Psychotherapeut erzielen, stellt dies ein Ereignis mit
abgabenrechtlicher Wirkung auf die Vergangenheit dar, und die Kosten werden auf
Antrag jeweils im Jahr der Bezahlung als Werbungskosten anerkannt."
Im Vorlageantrag führt der Bw aus, er könne sich
der Begründung in der BVE nicht anschließen. Vor 2 Jahren sei seine
Position in der M A auf Grund von Einsparungsmaßnahmen aufgelassen und ihm
von heute auf morgen eine einvernehmliche Auflösung des Dienstvertrages
vorgelegt worden. Durch Eigeninitiative habe der Bw einen Job in einer anderen
Abteilung im Unternehmen gefunden. Aber auch in dieser Position sei der Bw vor
weiteren Personaleinsparungsmaßnahmen, welche in seinem Unternehmen, wie
auch in der gesamten Mobilfunkbranche derzeit liefen, nicht gefeit, vor allem,
da der Bw derzeit in der Abteilung "Franchaise Management" befinde und noch
nicht geklärt sei, ob dieser neue Vertriebsversuch überhaupt bestehen
bleibe.
Die Umschulung zum Psychotherapeuten sei somit für die
zukünftigen Berufsaussichten mehr als wichtig, da er in seinem derzeitigen
Unternehmen keine Zukunft sehe.
Im September 2007 werde der Bw sein letztes Seminar im
Psychotherapeutischen Propädeutikum absolvieren und im Anschluss das
Kolloquium abschließen. Danach werde er sich für einen
Fachspezifikumplatz für personenzentrierte Psychotherapie bewerben und mit
der Ausbildung zum personenbezogenen Psychotherapeuten beginnen. Diese
Ausbildung dauere 3 - 4 Jahre und koste zwischen 25.000,00 und 30.000,00 €.
Rund 1,5 Jahre nach Beginn des Fachspezifikums könne der Bw bereits unter
Supervision als Psychotherapeut tätig sein. Nach Beendigung des
Fachspezifikums (eingetragener Psychotherapeut) habe der Bw geplant, sich mit
einer Praxis im Süden Wiens (23. Bezirk, Perchtoldsdorf) selbständig
zu machen, da dort nachweislich Bedarf an zusätzlichen Psychotherapeuten
bestehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Umschulungskosten: Nach § 16 Abs. 1
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der
Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind jene
Aufwendungen und Ausgaben, die im Rahmen der Erzielung außerbetrieblicher
Einkünfte aufgewendet werden. Der Inhalt des Werbungskostenbegriffs deckt
sich weitgehend mit dem Inhalt des Betriebsausgabenbegiffs (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988 § 16 Tz 1 und Tz 5).
Demnach sind Werbungskosten Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der
für das Kalenderjahr 2005 anzuwendenden Fassung BGBL. I 180/2004 sind
Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus - und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch
höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden
Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13
Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Die Z 10 des § 16 Abs. 1 wurde mit dem StRefG 2000
BGBL. I 106/1999 (für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1. 2000) neu
eingeführt. Bis zur Neueinführung der Z 10 waren Aufwendungen für
Bildungsmaßnahmen nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 zu beurteilen und nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung nur abzugsfähig, wenn die
Bildungsmaßnahme eine Berufsfortbildung darstellte. Aufwendungen für
eine Berufsausbildung zählten zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen
der Lebensführung.
Die mit dem StRefG 2000 neu eingeführte Z 10
lautete: Werbungskosten sind auch Aufwendungen für Aus - und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im
Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der
Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der
Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten
stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein
bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen.
Der Wortlaut dieser Bestimmung war für die
Kalenderjahre 2000 bis einschließlich 2002 anzuwenden.
Mit BGBL I 155/2002 (Hochwasseropferentschädigungs-
und Wiederaufbaugesetz/HWG) wurde die Z 10 mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2003
geändert. Erstmals wurde der Begriff der umfassenden
Umschulungsmaßnahmen in der Z 10 angeführt. Die nunmehr
anzuwendende Fassung lautete:
Werbungskosten sind auch Aufwendungen für Aus - und
Fortbildungsmaßnahmen die im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine
Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen. Aufwendungen für
Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den
Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei
Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu
berücksichtigen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 15. Juni 2004, G 8/04 die
Worte oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium im
letzten Satz des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBL I 106/1999 als
verfassungswidrig aufgehoben. In der Begründung heißt es:
Der Verfassungsgerichtshof vermag keine sachliche
Rechtfertigung dafür zu erkennen, dass kraft § 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 in der hier maßgeblichen Fassung Aufwendungen, die in Zusammenhang
mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, generell nicht
steuerlich abzugsfähig sind. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen,
dass ein ordentliches Universitätsstudium eine Aus - (oder)
Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
darstellt.
Der Gesetzgeber hat mit dem AbgÄG 2004, BGBL I
180/2004 die § 16 Abs. 1 Z 10 und § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 erneut
abgeändert. Nach § 124 b Z 107 EStG 1988 sind § 16 Abs. 1 Z 10
und § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2003 anzuwenden. Hinsichtlich der Umschulungsmaßnahmen wurde
der bisherige Gesetzestext insofern abgeändert, dass nunmehr Aufwendungen
für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche
Ausübung eines anderen Berufes abzielen, als Werbungskosten
abzugsfähig sind.
Die Z 10 des § 16 Abs. 1 EStG 1988 hat somit eine
wechselvolle Entstehungsgeschichte erfahren. Grundgedanke der Neufassung der Z
10 war, dass die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich
nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und
steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits
gelockert werden sollte. Neu aufgenommen in die abzugsfähigen
Bildungsmaßnahmen wurde der Begriff der umfassenden
Umschulungsmaßnahmen die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen. In der Judikatur ist der Begriff der Fortbildung
gefestigt. Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung handelt es sich
um Fortbildung dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf
auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden
(VwGH vom 12. Dezember 2003, 2001/13/0123), während die Berufsausbildung
der Erlernung eines Berufes dient. Eine Definition des Begriffes der umfassenden
Umschulungsmaßnahmen die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen, enthält das Einkommensteuergesetz nicht.
Die Interpretation des Begriffes der umfassenden
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen, hat daher nach der für alle Gesetze geltenden
Auslegungsregel des § 6 ABGB auf Basis des Wortsinnes vor dem Hintergrund
der hervorleuchtenden gesetzgeberischen Absicht zu erfolgen. Umschulung bedeutet
nach dem Wortsinn etwas neues (anderes) zu (er)lernen. Dies setzt nach dem
Inhalt voraus, dass bereits ein erlernter Beruf besteht. Nach der Literatur
gelten als Umschulungsmaßnahmen, Maßnahmen, wenn sie derart
umfassend sind, dass sie auf eine neue berufliche Tätigkeit ausgerichtet
sind (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, 36.
Lieferung, § 16 Abs. 1 Z 10, Tz 2) oder dass sie einen Einstieg in
eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen
Tätigkeit nicht verwandt ist (vgl. Doralt Einkommensteuergesetz, Kommentar,
§ 4 Tz 329/1).
Es ist zu prüfen, ob die vom Bw. getätigten
Aufwendungen abzugsfähige Werbungskosten für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen, darstellen.
Lt. den Berufungsausführungen plant der Bw, die
Ausbildung zum Psychotherapeuten zu absolvieren und diesen Beruf in der Folge
auch auszuüben.
Gem. § 2 Psychotherapiegesetz (BGBl. 361/1990) setzt
die selbständige Ausübung der Psychotherapie die Absolvierung einer
allgemeinen und einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine Teil
(psychotherapeutisches Propädeutikum) als auch der bsondere Teil
(psychotherapeutisches Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und
praktische Ausbildung vermittelt.
Im Jahr 2005 hat der Bw bei der ABW mit der Absolvierung
des psychtherpeutischen Propädeutikums begonnen.
Lt. Unterlagen der ABW ist Ziel des Lehrganges die
Einführung in psychotherapierelevante Grundlagen und Feststellungen. Das
psychotherapeutische Propädeutikum führt ein in psychotherapeutische
Theorie und Praxis. Es orientiert über psychotherapeutische Schulen und
Grundkonzepte. In seinem interdisziplinären Ansatz die das
propädeutikum der Kooperation der psychotherapeutischen Schulen und
Psychotherapeuten und soll zur Erforschung psychotherapeutischer Basiskonzepte
anregen.
Der Lehrgang bietet somit eine Grundausbildung an, die eine
notwendige Voraussetzung für die psychotherapeutische Fachausbildung
(Psychotherapeutisches Fachspezifikum) darstellt. Er vermittelt Grundkenntnisse
für den Arbeitsbereich Psychotherapie, ermöglicht Praxiserfahrungen
mit Patienten in Institutionen der psychosozialen Versorgung und dient der
Motivationserklärung und Persönlichkeitsbildung durch Reflexion dieser
Erfahrungen in Supervision.
In speziellen Seminaren werden psychotherapeutische Schulen
und Methoden vorgestellt, um die TeilnahmerInnen über die vilefachen
Anwendungsgebiete der Psychotherapie zu informieren. Weiters werden Infoseminare
zur Berufspolitik angeboten.
Das Propädeutikum besteht aus einem theoretischen und
einem praktischen Teil und dauert 4 Semester.
Die Theorie umfasst insgesamt 765 Stunden und beinhaltet
Grundlagen und Grenzbereiche der Psychotherapie, Grundlagen der Somatologie und
Medizin, Grundlagen der Forschungs- und Wissenschaftsmethodik, Ethikfragen in
der Psychotherapie sowie rechtliche und soziale Rahmenbedingungen für die
Ausübung der Psychotherapie.
Die Praxis umfasst insgesamt 550 Stunden, davon mindestens
50 Stunden Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung, 480 Stunden bzw. 12 Wochen
Praktikum in einer psychosozialen Einrichtung des Gesundheits- und Sozialwesens
(Umgang mit verhaltensgestörten und/oder leidenden Personen), mindstens 20
Stunden Praktikumssupervision. Selbsterfahrung und Supervision müssen bei
PsyhotherapeutInnen absolviert werden.
Für die Abzugsfähigkeit von umfassenden
Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten wird vom Gesetzgeber in der Z 10
des § 16 EStG 1988 noch gefordert, dass die Aufwendungen der umfassenden
Umschulungsmaßnahmen auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen. Es ist nach Meinung des unabhängigen
Finanzsenates daher auch zu prüfen, welche Bedeutung dem Wort abzielen
zukommt.
Im Duden wird das Wort abzielen wie folgt umschrieben: zum
Ziel haben, anstreben, auf etwas hinzielen, gerichtet sein. Unter http://
wortschatz.uni-leipzig.de wird abzielen als Synonym von beabsichtigen,
erzwecken, hinzielen, planen, schmieden, visieren, vorhaben, zielen,
angeführt. Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates kann aus der
Umschreibung des Begriffes abzielen geschlossen werden, dass das Ziel der
Umschulungsmaßnahme die tatsächliche Ausübung eines anderen
Berufes sein soll. Oder anders formuliert, dass die Ausübung eines anderen
Berufes tatsächlich angestrebt wird. Nach Meinung des unabhängigen
Finanzsenates ist die Z 10 des § 16 Abs. EStG 1988 daher so auszulegen,
dass die vom Steuerpflichtigen getroffenen Maßnahmen für die
Umschulung derart umfassend sein müssen, dass sie die tatsächliche
Ausübung eines anderen Berufes zum Ziel haben. Der Steuerpflichtige muss
daher zum Zeitpunkt der Aufnahme der Umschulungsmaßnahme die ernsthafte
Absicht haben, einen anderen Beruf auszuüben. Diese ernsthafte Absicht muss
der Steuerpflichtige dokumentieren bzw. nachweisen oder glaubhaft machen. Die
Nachweisführung hat nach den Verfahrensvorschriften der BAO zu erfolgen und
unterliegt der Beweiswürdigung der Behörde.
Der Bw hat im jahr 2005 2.268,00 € für das
psychotherapeutische Propädeutikum und 315,00 € für 50
Einheiten Psychotherapie aufgewendet. Im Jahr 2006 hat der Bw weitere
Aufwendungen für die Umschulung zum Psychotherapeuten getätigt und
wird lt. seinen eigenen Ausführungen das psychotherapeutische
Propädeutikum voraussichtlich im Jahr 2007 beenden.
Die Höhe der Aufwendungen un die Dauer der Ausbildung
stellen Indizien dafür dar, dass der Bw tatsächlich die Ausübung
des Berufes Psychotherapeut anstrebt und die Ausbildung nicht in seiner privaten
Sphäre liegt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bw die hohen
Kosten und den doch relativ hohen Zeitaufwand zu seinem Privatvergnügen
aufwenden würde.
Die Umschulungskosten in Höhe von 2.583,00 € sind
somit abzugsfähige Werbungskosten.
Fahrtkosten: Die Fahtkosten konnten mangels Nachweis
nicht anerkannt werden. Der Bw hat nicht einmal angegeben, welche Fahrten er
unternommen hat.
Vertreterpauschale: Gem. § 1 Z. 9 der
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die Aufstellung
von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen
bestimmter Berufsgruppen (BGBl. II 2001/382) steht Vertretern ein
Werbungskostenpasuchale in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage,
höchstens 2.190 € jährlich zu.
Im gegenständlichen Fall errechnet sich das Pauschale
wie folgt:
|
Gesamteinnahmen
M
|
€
47.298,09
|
steuerfreie
Bezüge
|
-€
409,80
|
mit
festen Sätzen versteuerte Bezüge:
|
-€
6.597,59
|
Bemessungsgrundlage
|
€
40.290,70
|
davon
5%
|
€
2.014,54
Sonderausgaben: In der
Eingabe vom 10.4.2007 hat der Bw asusgeführt, dass ihm seitens der
Versicherung von einer Einreichung abgeraten worden sei. Da der Bw somit nicht
nachgewiesen hat, dass er die Versicherungsprämien tatsächlich bezahlt
hat, konnten diese nicht als Sonderausgaben anerkannt werden.
Es war daher der Berufung teilweise Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 26.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990
UmschulungUmschulungskostenWerbungskostenAusbildungFortbildungPrivatsphärenichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1579-W/07
- Stammnummer
- 30682
- Gültig
- 26.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF