…seien und damit auch die Belastung mit den weiterverrechneten Kundenforderungen steuerlich unberücksichtigt bleiben könne. In einem ergänzenden Schreiben vom 11. Dezember 2002 führte der Bw. bzw. sein steuerlicher Berater aus, dass die Feststellung, durch den gerichtlichen Vergleich könne eine Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten unterstellt…
…wäre die Vorschreibung von Anspruchszinsen zu Recht erfolgt. Aus der genannten ständigen Rechtsprechung gehe hervor, dass es keine Frage des Verschuldens oder des tatsächlichen Zinsflusses wäre, ob die Verzinsung erfolge oder nicht. Auch die gegenseitige Aufrechnung von "Forderungen" und "Verbindlichkeiten" von in Zusammenhang stehenden Steuerpflichtigen…
…habe für Auslagen gegolten, die der Gesellschafter zunächst im Namen der Gesellschaft ausgelegt hätte. Eine Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten habe als vereinbart gegolten. Dies sei eine fremdübliche Vorgangsweise die auch bei Geschäftsführern, die keine Beteiligung an der von ihnen geleiteten Gesellschaft hätten, vorkomme. Es…
…Beauskunftungs - und Recherchetool), 1 Serverlizenz, "White Pages", 1 Serverlizenz (Beauskunftungstool E 115 Zug riffsmaterial, "Auskunftssoftware") sowie Webportal xxx.com, Programmfunktionalität Suchmaschine, 1 Serverlizenz | 9./ | Vereinbarung über die Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten ("Netting Vereinbarung") vom 30.1.2003, abgeschlossen zwischen X AG und…
…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt wurden, die diese nicht oder nicht in dem Ausmaß erbracht haben. Für die Jahre 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht zulässig…
…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt wurden, die diese nicht oder nicht in dem Ausmaß erbracht haben. Für die Jahre 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht zulässig…
…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt wurden, die diese nicht oder nicht in dem Ausmaß erbracht haben. Für die Jahre 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht zulässig…
…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt wurden, die diese nicht oder nicht in dem Ausmaß erbracht haben. Für die Jahre 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht zulässig…
…für eine gegenseitige Aufrechnung erforderlich seien, würden nicht bestehen und zwar aus folgenden Gründen: Im Schadenersatzrecht der österreichischen Rechtsordnung bestehe keine Bestimmung, die einen Schadenersatz für einen immateriellen Schaden für eine überlange Verfahrensdauer vorsehe. Demnach könne auch nicht von einer Gleichartigkeit der Forderungen gesprochen werden…
…2 zweiter Fall KO. Danach seien Steuern und öffentliche Abgaben dann Masseforderungen, wenn der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt nach der Konkurseröffnung verwirklicht worden sei. Da § 20 Abs. 1 KO ohne Zweifel auf die konkursrechtliche Qualifikation des Entstehens von Forderungen und Verbindlichkeiten abstelle, sei für die…
…P. im Zuge der Aufrechnung von Forderungen und Gegenforderungen, bei welcher die Abgabenschuld natürlich berücksichtigt worden wäre, entsprechende Aktiva in Form von Anlagevermögen und Kundenforderungen übergeben worden. Insbesondere würden allein die Kundenforderungen von bei Treuhändern hinterlegten Beträgen die Abgabenschuld decken. Mit Herrn R.P. wäre…
…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt werden, die diese nicht oder nicht in diesem Ausmaß erbracht haben. Für das Jahr 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend den Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht…
…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt werden, die diese nicht oder nicht in diesem Ausmaß erbracht haben. Für das Jahr 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend den Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht…
…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt werden, die diese nicht oder nicht in diesem Ausmaß erbracht haben. Für das Jahr 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend den Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht…
…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt werden, die diese nicht oder nicht in diesem Ausmaß erbracht haben. Für das Jahr 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend den Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht…
…Damit seien insbesondere auch Forderungen und Verbindlichkeiten erfasst. Auf Grund der Bestimmung des § 32 Z 2 EStG 1988 seien aber auch Vorgänge, die sie nach dem Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebs ereignen und im Vermögen des bisherigen Betriebsinhabers auswirken, von einkommensteuerlicher Relevanz (VwGH…
…Mit der von Bw üblichen und einzig bekannten Vertriebsschiene des Verkaufs der Bücher an die Autoren selbst, lassen sich die behaupteten Investitionskosten in Rechte nicht amortisieren, geschweige denn Gewinne erwirtschaften. Gemäß § 1438 ABGB entsteht insoweit die Forderungen sich gegeneinander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten …
…Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem andern entrichtet werden kann, insoweit als sich die Forderungen gegeneinander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Kompensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirkt. Gemäß § 1439 ABGB findet zwischen einer richtigen und nicht richtigen, sowie zwischen…
…Die zwischen der C AG und der Berufungswerberin abgeschlossene Nachrangigkeitserklärung stelle einen auflösend bedingten Verzicht dar; die Forderung lebe nach Maßgabe von Gewinnen und eines ausreichenden Vermögens wieder auf. Diese Vereinbarung (der Nachrangigkeitserklärung) führe aus Sicht des Schuldners nicht zu einer Minderung der Verbindlichkeiten insgesamt…
…vom 7. November 2007 Stellung und führte aus, dass ein Konkursverfahren ganz allgemein sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten vor und nach Konkurseröffnung in zwei nicht miteinander aufrechenbare Bereiche trenne. Dazu gebe es umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur. Wenn das belangte Finanzamt von einer Aufrechnung im Sinne des § 215…