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UFSG RV/0181-G/02Zufluss von Einnahmen im Fall der Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)04.09.2003

…seien und damit auch die Belastung mit den weiterverrechneten Kundenforderungen steuerlich unberücksichtigt bleiben könne. In einem ergänzenden Schreiben vom 11. Dezember 2002 führte der Bw. bzw. sein steuerlicher Berater aus, dass die Feststellung, durch den gerichtlichen Vergleich könne eine Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten unterstellt…

UFSW RV/0731-W/08Nachsicht von Anspruchszinsen, Zahlung auf falsches Abgabenkonto, wenn Widmung als Anzahlung vergessen und nicht nachgeholt wurde
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)27.11.2008

…wäre die Vorschreibung von Anspruchszinsen zu Recht erfolgt. Aus der genannten ständigen Rechtsprechung gehe hervor, dass es keine Frage des Verschuldens oder des tatsächlichen Zinsflusses wäre, ob die Verzinsung erfolge oder nicht. Auch die gegenseitige Aufrechnung von "Forderungen" und "Verbindlichkeiten" von in Zusammenhang stehenden Steuerpflichtigen…

UFSW RV/0401-W/02Gesellschafterverrechnungskonten ohne Vereinbarungen über Kreditrahmen, Rückzahlung, Sicherheiten udgl. führen zur Annahme einer verdeckten Ausschüttung, Auslandsprovisionen und Beweisvorsorgepflicht, Übernahme d. KESt d.d. Gesellschafter
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.04.2004

…habe für Auslagen gegolten, die der Gesellschafter zunächst im Namen der Gesellschaft ausgelegt hätte. Eine Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten habe als vereinbart gegolten. Dies sei eine fremdübliche Vorgangsweise die auch bei Geschäftsführern, die keine Beteiligung an der von ihnen geleiteten Gesellschaft hätten, vorkomme. Es…

UFSL RV/0034-L/06Zessionsgebühr bei behaupteter Vertragsübernahme
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.11.2008

…Beauskunftungs - und Recherchetool), 1 Serverlizenz, "White Pages", 1 Serverlizenz (Beauskunftungstool E 115 Zug riffsmaterial, "Auskunftssoftware") sowie Webportal xxx.com, Programmfunktionalität Suchmaschine, 1 Serverlizenz | 9./ | Vereinbarung über die Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten ("Netting Vereinbarung") vom 30.1.2003, abgeschlossen zwischen X AG und…

UFSW RV/1887-W/051) Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. 2) Nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. 3) Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben. 4) Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege der Bilanzberichtigung erstmals geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.10.2005Teil 2/3

…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt wurden, die diese nicht oder nicht in dem Ausmaß erbracht haben. Für die Jahre 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht zulässig…

UFSW RV/0775-W/05Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. Nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege der Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.06.2005Teil 2/3

…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt wurden, die diese nicht oder nicht in dem Ausmaß erbracht haben. Für die Jahre 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht zulässig…

UFSW RV/2000-W/03Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. Nur tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Firmenwert ist als abnutzbares Gut auf 5 Jahre abzuschreiben. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege einer Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.12.2004Teil 2/3

…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt wurden, die diese nicht oder nicht in dem Ausmaß erbracht haben. Für die Jahre 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht zulässig…

UFSW RV/0354-W/061. Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. 2. Nur Aufwendnungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betreibsausgaben abgesetzt werden. 3. Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben. 4. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege einer Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.02.2006Teil 2/3

…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt wurden, die diese nicht oder nicht in dem Ausmaß erbracht haben. Für die Jahre 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht zulässig…

UFSL RV/0276-L/04Aufrechnung gem. § 1438f ABGB
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.05.2004

…für eine gegenseitige Aufrechnung erforderlich seien, würden nicht bestehen und zwar aus folgenden Gründen: Im Schadenersatzrecht der österreichischen Rechtsordnung bestehe keine Bestimmung, die einen Schadenersatz für einen immateriellen Schaden für eine überlange Verfahrensdauer vorsehe. Demnach könne auch nicht von einer Gleichartigkeit der Forderungen gesprochen werden…

UFSL RV/0921-L/04Aufrechnung des Anspruches der Gemeinschuldnerin auf Rückerstattung der vom Masseverwalter gemäß § 16 Abs. 3 Zif. 2 UStG berichtigten Umsatzsteuer mit Konkursforderungen des Finanzamtes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.09.2004

…2 zweiter Fall KO. Danach seien Steuern und öffentliche Abgaben dann Masseforderungen, wenn der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt nach der Konkurseröffnung verwirklicht worden sei. Da § 20 Abs. 1 KO ohne Zweifel auf die konkursrechtliche Qualifikation des Entstehens von Forderungen und Verbindlichkeiten abstelle, sei für die…

UFSW RV/2150-W/08Geschäftsführerhaftung im Falle von treuhändig gebundenen Geldern, Ermessensentscheidung bei Unterlassung von Einbringungsmaßnahmen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)04.12.2008

…P. im Zuge der Aufrechnung von Forderungen und Gegenforderungen, bei welcher die Abgabenschuld natürlich berücksichtigt worden wäre, entsprechende Aktiva in Form von Anlagevermögen und Kundenforderungen übergeben worden. Insbesondere würden allein die Kundenforderungen von bei Treuhändern hinterlegten Beträgen die Abgabenschuld decken. Mit Herrn R.P. wäre…

UFSW RV/1887-W/051) Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. 2) Nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. 3) Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben. 4) Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege der Bilanzberichtigung erstmals geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.10.2005Teil 1/3

…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt werden, die diese nicht oder nicht in diesem Ausmaß erbracht haben. Für das Jahr 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend den Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht…

UFSW RV/0775-W/05Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. Nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege der Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.06.2005Teil 1/3

…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt werden, die diese nicht oder nicht in diesem Ausmaß erbracht haben. Für das Jahr 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend den Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht…

UFSW RV/2000-W/03Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. Nur tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Firmenwert ist als abnutzbares Gut auf 5 Jahre abzuschreiben. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege einer Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.12.2004Teil 1/3

…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt werden, die diese nicht oder nicht in diesem Ausmaß erbracht haben. Für das Jahr 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend den Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht…

UFSW RV/0354-W/061. Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. 2. Nur Aufwendnungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betreibsausgaben abgesetzt werden. 3. Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben. 4. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege einer Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.02.2006Teil 1/3

…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt werden, die diese nicht oder nicht in diesem Ausmaß erbracht haben. Für das Jahr 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend den Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht…

UFSL RV/0798-L/02Betriebsausgaben eines Arztes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.04.2006Teil 1/2

…Damit seien insbesondere auch Forderungen und Verbindlichkeiten erfasst. Auf Grund der Bestimmung des § 32 Z 2 EStG 1988 seien aber auch Vorgänge, die sie nach dem Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebs ereignen und im Vermögen des bisherigen Betriebsinhabers auswirken, von einkommensteuerlicher Relevanz (VwGH…

UFSW RV/4468-W/02Vorsteuerschwindel bei einem gewerblichen Handel mit Urheberrechten, Scheingeschäfte, Schätzung; Antrag auf Rechtsauskunft in einem offenen Verfahren, Akteneinsicht
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.03.2004Teil 3/3

…Mit der von Bw üblichen und einzig bekannten Vertriebsschiene des Verkaufs der Bücher an die Autoren selbst, lassen sich die behaupteten Investitionskosten in Rechte nicht amortisieren, geschweige denn Gewinne erwirtschaften. Gemäß § 1438 ABGB entsteht insoweit die Forderungen sich gegeneinander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten …

UFSL RV/1350-L/07Rückforderung einer veranlagten Einkommensteuergutschrift durch den Masseverwalter
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.03.2008Teil 1/2

…Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem andern entrichtet werden kann, insoweit als sich die Forderungen gegeneinander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Kompensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirkt. Gemäß § 1439 ABGB findet zwischen einer richtigen und nicht richtigen, sowie zwischen…

UFSL RV/1166-L/02Nachrangigkeitserklärung eines Darlehens und nachfolgende Kapitalerhöhung, Prinzip der Einmalbesteuerung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.10.2007

…Die zwischen der C AG und der Berufungswerberin abgeschlossene Nachrangigkeitserklärung stelle einen auflösend bedingten Verzicht dar; die Forderung lebe nach Maßgabe von Gewinnen und eines ausreichenden Vermögens wieder auf. Diese Vereinbarung (der Nachrangigkeitserklärung) führe aus Sicht des Schuldners nicht zu einer Minderung der Verbindlichkeiten insgesamt…

UFSW RV/2958-W/07Rückzahlung, Aufrechnung im Abschöpfungsverfahren
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.01.2008

…vom 7. November 2007 Stellung und führte aus, dass ein Konkursverfahren ganz allgemein sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten vor und nach Konkurseröffnung in zwei nicht miteinander aufrechenbare Bereiche trenne. Dazu gebe es umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur. Wenn das belangte Finanzamt von einer Aufrechnung im Sinne des § 215…