Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2958-W/07
Rückzahlung, Aufrechnung im Abschöpfungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2958-W/07vom 29.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Causa
Wirtschaftstreuhand GmbH, 1090 Wien, Türkenstraße 25/8, vom
18. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf
vom 24. Mai 2007 betreffend Rückzahlung (§ 239 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der am 21. Mai 2007
eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Rückzahlung des sich aus der Veranlagung
ergebenden Guthabens. Bereits am gleichen Tag erging der Einkommensteuerbescheid
2006, der eine Gutschrift in Höhe von € 63,10 ergab, die wiederum
am Abgabenkonto als Guthaben in dieser Höhe ihren Niederschlag fand.
Das Finanzamt wies am
24. Mai 2007 das Ansuchen um Rückzahlung mit der Begründung ab,
dass dieses Guthaben gemäß
§ 215 Abs. 2 BAO zur
Tilgung der bei einer anderen Abgabenbehörde bestehenden
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden gewesen wäre.
Dagegen erhob die Bw. am
18. Juni 2007 das Rechtsmittel der Berufung und brachte vor, dass mit
Beschluss des Bezirksgerichtes Wien Innere Stadt vom 14. November 2005 das
Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden wäre. Aus diesem Grunde
wären sämtliche vor diesem Zeitpunkt entstandene Verbindlichkeiten der
Bw. im Zuge dieses Abschöpfungsverfahrens geltend zu machen,
Haftungsbescheide würden ihre Gültigkeit verlieren.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 8. August 2007 wies das Finanzamt die Berufung ab und führte
begründend aus, dass laut Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom
13. Jänner 2006 die Aufhebung des am 29. August 2005
eröffneten Schuldenregulierungsverfahrens rechtskräftig wäre,
sodass die auf § 215 Abs. 2 BAO gestützte Verrechnung
eines später entstandenen Guthabens zulässig wäre, weil die
Aufrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 1 KO nur
während der Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens gelte. Sowohl die
durchgeführte Guthabensübertragung als auch die Abweisung des
Rückzahlungsantrages wäre daher rechtens erfolgt.
Der Bw. beantragte daraufhin
mit Schreiben vom 10. September 2007 die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass es zu einer Besserstellung der Finanzverwaltung
gegenüber allen anderen Gläubigern komme, folge man der
Begründung der Berufungsvorentscheidung. Genau dies wäre jedoch unter
Androhung strafrechtlicher Konsequenzen verboten.
§ 201
Abs. 1 KO sage dazu aus, dass Exekutionen einzelner
Konkursgläubiger in das Vermögen des Schuldners während des
Abschöpfungsverfahrens unzulässig wären. Auch wäre dem von
der belangten Behörde zitierten § 20 Abs. 1 KO nicht zu
entnehmen, dass das dort normierte Aufrechnungsverbot nach Einleitung des
Abschöpfungsverfahrens nicht mehr anzuwenden wäre. Das
Aufrechnungsverbot gelte ab Konkurseröffnung ohne zeitliche
Beschränkung.
Am 9. Oktober 2007 legte
das Finanzamt die Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat vor und
berichtete, dass im Zuge der Veranlagung des Jahres 2006 auch die
Rückzahlung eines allfälligen Guthabens beantragt worden wäre. Da
jedoch ein aufrechter Haftungsbescheid beim Finanzamt Wien 3/11 Schwechat
Gerasdorf vom 6. April 2004 existiere, wäre eine Anfrage an dieses
Finanzamt ergangen, ob das Guthaben aus der Veranlagung ausbezahlt oder
umgebucht werden solle. Aus der Aktenlage wäre ersichtlich, das der
Haftungsbescheid auch im Schuldenregulierungsverfahren angemeldet worden
wäre. Laut Antwort des anderen Finanzamtes sollte das Guthaben umgebucht
werden, weshalb der Rückzahlungsantrag abgewiesen und und eine Umbuchung
veranlasst worden wäre.
In der gegen die Abweisung
eingebrachten Berufung werde unter Anderem angeführt, dass
Haftungsbescheide im Zuge des Abschöpfungsverfahrens ihre Gültigkeit
verlieren würden. Dem wäre jedoch entgegenzuhalten, dass
sämtliche Forderungen aus dem Zeitraum vor Eröffnung des
Schuldenregulierungsverfahrens aufrecht bleiben würden, bis die
Restschuldbefreiung erteilt werde, womit frühestens im Jahr 2012 gerechnet
werden könne, da das Abschöpfungsverfahren am 14. November 2005
eingeleitet worden wäre. Die Berufung wäre mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. August 2007 abgewiesen worden, da die
Aufrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. KO nur während
der Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens gültig wäre. Da das
Insolvenzverfahren am 15. Dezember 2005 aufgehoben worden wäre,
wäre eine Aufrechnung nach § 215 Abs. 2 BAO
zulässig. In der Folge wäre am 10. September 2007 ein
Vorlageantrag eingebracht worden, in welchem eine Gläubigerbevorzugung
angeführt werde, basierend auf § 201 Abs. 1 KO, wonach
Exekutionen einzelner Konkursgläubiger in das Vermögen während
des Abschöpfungsverfahrens nicht zulässig wäre. Es wäre
jedoch seitens des Finanzamtes keine Exekution, sondern lediglich eine
Verrechnung nach § 215 BAO durchgeführt worden.
Des Weiteren wäre eine
Auszahlung an die Bw. persönlich gar nicht möglich, da der KSV von
1870 zum Treuhänder bestellt worden wäre, was wiederum zu einer
Abweisung eines Rückzahlungsantrages gegenüber der Bw. führen
würde.
Zu diesem Vorlagebericht nahm
die Bw. mit Schreiben vom 7. November 2007 Stellung und führte aus,
dass ein Konkursverfahren ganz allgemein sämtliche Forderungen und
Verbindlichkeiten vor und nach Konkurseröffnung in zwei nicht miteinander
aufrechenbare Bereiche trenne. Dazu gebe es umfangreiche höchstgerichtliche
Judikatur.
Wenn das belangte Finanzamt von
einer Aufrechnung im Sinne des § 215 BAO spreche, übersehe
es zunächst diese Zäsur sowie weiters, dass eine Aufrechnung einer
Abgabengutschrift nur mit einer fälligen Abgabenschuld erfolgen könne.
Eine fällige Abgabenschuld existiere aber nicht, da die alte
Verbindlichkeit an die Abgabenbehörde durch die Konkurseröffnung ja
nicht mehr fällig wäre. Der Finanzverwaltung stehe genau wie allen
anderen Gläubigern lediglich die vom Treuhänder des Privatkonkurses
auszuschüttende Abschöpfungsquote zu. Selbst wenn die Finanzverwaltung
der einzige Gläubiger wäre, wäre eine Verrechnung
unzulässig, da damit ja die Abschöpfungsquote gemindert werde und
allenfalls unter den Mindestsatz von 10% fallen könnte.
Es werde aber zugestimmt, dass
die gegenständliche Gutschrift (soferne der Bw. im betreffenden Monat das
Existenzminimum verbleibe) dem Treuhänder des Privatkonkurses auszufolgen
wäre. Dies hätte aber keinen Einfluss auf die Behandlung des
Rückzahlungsantrages und wäre von der Bw. zu veranlassen. Es
bestünden aber keine Einwände, wenn die Rückzahlung ausnahmsweise
durch die Finanzverwaltung direkt an den Treuhänder KSV von 1870
erfolge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung
gemäß
§ 213 BAO unter Außerachtlassung von
Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines
Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden,
die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt
nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt
ist.
Gemäß
§ 215 Abs. 2 BAO ist das nach einer gemäß
Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten verbleibende Guthaben zur
Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu
verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde
hat.
Soweit
Guthaben nicht gemäß
§ 215 Abs. 1 bis 3 zu verwenden
sind, sind sie gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen
oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag
des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines
anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die
Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO) sowie
darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung
eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des
Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist
nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die
betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen kann gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO die Rückzahlung von Guthaben
(§ 215 Abs. 4 BAO) erfolgen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 KO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein
Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der
Konkursmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst
nach der Konkurseröffnung erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der
Schuldner die Gegenforderung zwar vor der Konkurseröffnung erworben hat,
jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des
Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste.
Gegen
die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst
werden, kann der Drittschuldner gemäß
§ 206
Abs. 3 KO eine Forderung gegen den Schuldner nur aufrechnen, soweit er
bei einer Fortdauer des Konkurses nach §§ 19 und 20 KO zur
Aufrechnung berechtigt wäre.
Strittig ist nach den
Ausführungen in der Berufung, ob die aus der Veranlagung der
Einkommensteuer für das Jahr 2006 resultierende Gutschrift in Höhe von
€ 63,10 vom 21. Mai 2007 gemäß
§ 215 Abs. 2 BAO zur Überrechnung auf das beim
Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf bestehende Abgabenkonto der P-KEG mit in
Höhe von € 37.111,72 aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zu
verwenden war oder das dadurch entstandene Guthaben antragsgemäß
zurückzuzahlen gewesen wäre.
Die Frage der
Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.1993, 91/15/0077) nicht im
Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im
Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären. In
Wirklichkeit besteht daher Streit über die Richtigkeit der Verbuchung am
Abgabenkonto. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 14.9.1993, 91/15/0103) ist der angefochtene Bescheid nach seinem
materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des
§ 216 BAO zugänglich.
Dabei war von folgendem
Sachverhalt auszugehen:
Die Bw. wurde mit Bescheid vom
6. April 2004 zur Haftung gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als Gesellschafterin der KEG
für deren Abgaben in der Höhe von € 43.289,10 zur Haftung
herangezogen.
Mit Beschluss des
Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29. August 2005 wurde über das
Vermögen der Bw. das Schuldenregulierungsverfahren, in dem die
Haftungsschuld ordnungsgemäß angemeldet wurde, eingeleitet und nach
Eröffnung des Abschöpfungsverfahrens mit Beschluss vom
15. Dezember 2005 wieder aufgehoben. Der Umstand, dass sämtliche
Konkursgläubiger ausschließlich nach Maßgabe der Bestimmungen
der Konkursordnung über das Abschöpfungsverfahren (gemäß
§ 199 Abs. 2 KO verteilt ein Treuhänder
halbjährlich den an ihn abgetretenen pfändbaren Teil der Forderungen
des Gemeinschuldners) befriedigt werden, führt jedoch entgegen der Ansicht
der Bw. nicht dazu, dass Haftungsbescheide ihre Gültigkeit
verlieren.
Auch lässt sich aus dem
Einwand der Bw., dass gemäß
§ 201 Abs. 1 KO
Exekutionen einzelner Konkursgläubiger in das Vermögen des Schuldners
während des Abschöpfungsverfahrens unzulässig wären, nichts
gewinnen, da im gegenständlichen Fall eben gar keine
Vollstreckungsmaßnahmen gesetzt wurden, sondern lediglich die
Verrechnungsvorschrift des § 215 Abs. 2 BAO, wonach das nach
einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten
verbleibende Guthaben zur Tilgung der dieser Behörde bekannten
fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden ist, die der Abgabepflichtige
bei einer anderen Abgabenbehörde hat, zur Anwendung kam.
Das Exekutionsverbot des
§ 206 Abs. 1 KO stand der Aufrechnung somit nicht im Wege, weil
eine auf § 215 Abs. 2 BAO gestützte Verrechnung keine
Exekutionsmaßnahme, sondern eine Entrichtungsform darstellt
(Ritz, BAO-
Kommentar3,
§ 211, Tz. 16).
Der Verwaltungsgerichtshof
vertritt in ständiger Rechtsprechung (zB VwGH 26.4.1993, 92/15/0012) die
Auffassung, dass den Aufrechnungsvorschriften der KO und der AO (insbesondere
§§ 19, 20 KO und AO) der Vorrang vor den Verrechnungsregeln
der §§ 214 ff. BAO zukommt. Der offenbar mit dem
Berufungsbegehren zum Ausdruck gebrachte Einwand der Bw., dass eine
Konkursforderung nicht mit einem Guthaben, welches nach Eröffnung des
Schuldenregulierungsverfahrens entstanden sei, verrechnet werden könne,
übersieht aber, dass diese Einschränkung der Aufrechnung nur
während der Dauer des Konkursverfahrens gilt.
Ganz verfehlt erweist sich die
Rechtsansicht der Bw., dass das in § 20 KO normierte
Aufrechnungsverbot ab Konkurseröffnung ohne zeitliche Beschränkung und
somit auch nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens gelte, da nach der
Aufhebung des Konkurses nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die
§§ 19 und 20 KO keine Anwendung mehr finden (VwGH 2.5.2005,
2001/10/0230). Ebenso kann sich der frühere Gemeinschuldner auch nach der
herrschen Lehre nicht mehr auf die konkursrechtliche
Aufrechnungsbeschränkung berufen (vgl.
Fischerlehner in SWK 2002, S 840,
mit dem Hinweis auf Schubert in
Konecny/ Schubert, KO,
§§ 19, 20, Rz. 14).
Wie aus der Abfrage der
Insolvenzdatei hervorgeht, wurde das Schuldenregulierungsverfahren über das
Vermögen des Bw. nach rechtskräftiger Einleitung des
Abschöpfungsverfahrens am 15. Dezember 2005 (rechskräftig)
aufgehoben. Die vom Finanzamt amtswegig am 25. Mai 2007 vorgenommene
Verrechnung unterlag somit nicht dem Aufrechnungsverbot des § 20
Abs. 1 erster Satz KO.
Unstrittig ist, dass zum
Zeitpunkt der Antragstellung, dem 21. Mai 2007, auf dem Abgabenkonto der
Bw. ein Guthaben in der beantragten Höhe von € 63,10
bestand.
Bevor jedoch ein ausgewiesenes
Guthaben zurückgezahlt werden kann, muss gemäß
§ 215
Abs. 1 und 2 BAO geprüft werden, ob dieses Guthaben für
andere Abgabenschulden des Abgabepflichtigen bei derselben oder einer anderen
Abgabenbehörde zu verwenden ist.
Dem Hinweis auf eine
allfällige Begünstigung des Abgabengläubigers ist zu entgegnen,
dass es sich bei den Verrechnungsvorschriften des § 215 BAO um
zwingendes Recht handelt, weshalb die Verwendung von Guthaben gemäß
§ 215 Abs. 1 und 2 BAO nicht dem Ermessen der Behörde
überlassen ist (VwGH 26.6.2001, 97/14/0166), und nach § 214
Abs. 3 KO selbst die Befriedigung eines Konkursgläubigers, der
auf Grund der - im gegenständlichen Fall noch nicht erteilten -
Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hatte, keine Pflicht zur
Rückzahlung des Erlangten begründet, wenn ein Konkursgläubiger
befriedigt wird, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung
zu beanspruchen hat. Hieraus leitet das Schrifttum ab, dass eine allfällige
Bevorzugung des Abgabengläubigers durch die abgabenrechtlich gebotene
Verrechnung ohne Auswirkung bleibt
(Fischerlehner, Verrechnung im
Konkurs).
Die durch das Gericht
gemäß
§ 213 Abs. 1 KO auszusprechende
Restschuldbefreiung kommt erst dann in Frage, wenn das
Abschöpfungsverfahren gemäß
§ 213 Abs. 6 KO
mit Beschluss beendet und das Ausmaß der Restschuldbefreiung
öffentlich bekannt gemacht ist. Ab diesem Zeitpunkt entstandene
Gutschriften dürfen mit Forderungen, die unter die Restschuldbefreiung
fallen, nicht mehr verrechnet werden.
Gegenständlich war das
Abschöpfungsverfahren zum Verrechnungszeitpunkt noch anhängig. Zwar
sieht die Bestimmung des § 206 Abs. 3 KO für
Forderungen auf Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst
werden, eine Aufrechnungsbeschränkung vor, doch ist diese Bestimmung - dem
klaren Wortlaut des § 206 Abs. 3 KO zufolge - nur auf jene
Forderungen des Schuldners anzuwenden, die von der Abtretungserklärung
erfasst sind. Dazu ist festzustellen, dass sich die vom Bw. im
Schuldenregulierungsverfahren abgegebene Abtretungserklärung auf den
pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus dem
Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit
Einkommensersatzfunktion bezog (§ 199 Abs. 2 KO). Da aber
der Rückforderungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung keine
Forderung aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende
Leistungen mit Einkommensersatzfunktion darstellt, sondern insoweit ein
"negativer Abgabenanspruch" der Abgabenbehörde und damit ein
öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch gegeben ist, wird die
gegenständliche Abgabengutschrift von der Abtretungserklärung nicht
umfasst.
Da § 206
Abs. 3 KO nicht anwendbar war, bestand für das Finanzamt kein
Aufrechnungsverbot gemäß
§ 20 Abs. 1 erster Satz KO.
Anzuwenden waren die Verrechnungsvorschriften der BAO, wobei sich aus
§ 215 Abs. 2 BAO eindeutig die Verpflichtung des Finanzamtes
zur Überrechnung der Guthaben ergab.
Das Guthaben war deswegen auf
das Abgabenkonto der KEG zu überrechnen, weil § 215 Abs. 1
und 2 BAO auch dann anzuwenden ist, wenn ein Abgabepflichtiger auf einem
Abgabenkonto über ein Guthaben verfügt und als Gesamtschuldner eine
auf einem anderen Abgabenkonto gebuchte Abgabe schuldet.
Nach rechtskräftiger
Einleitung des Abschöpfungsverfahrens war daher die Aufrechnung des
später entstandenen Einkommensteuerguthabens 2006 mit den genannten, beim
Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf aushaftenden Verbindlichkeiten
zulässig.
Aus all den genannten
Gründen vertritt der unabhängige Finanzsenat in einhelliger und
ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass nach rechtskräftiger
Einleitung des Abschöpfungsverfahrens die Aufrechnung später
entstandener Einkommensteuerguthaben mit Konkursforderungen zulässig ist
(UFS 11.11.2003, RV/0476-I/03; UFS 5.1.2005, RV/0101-L/04; UFS 10.2.2006,
RV/0279-W/06; UFS 9.2.2006, RV/0283-I/05).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 206 Abs. 3 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2958-W/07
- Stammnummer
- 32787
- Gültig
- 29.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF