Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2000-W/03
Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. Nur tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Firmenwert ist als abnutzbares Gut auf 5 Jahre abzuschreiben. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege einer Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2000-W/03vom 09.12.2004Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Leistungskapazität vertraglich zur Verfügung stellen sollte tätig
wäre.
Weiters wird auf die Ausführungen in TZ 29 (Honorare
an Dr. Ma), TZ 30 (Gehalt Mag. Lu), TZ 31 (Kosten für Miete und
Infrastruktur für 1992 und 1993) und TZ 33 (Verzinsung "Verrechnungskonto
Ta GesmbH) des Betriebsprüfungsberichtes verwiesen.
Zum Firmenwert seien keine neuen Argumente vorgebracht
worden, sodass auf die Ausführungen im BP-Bericht hinzuweisen sei.
Gewinn- bzw. Verlustverteilung:
Bei den von der BP
dargestellten Bilanzen handle es sich um Steuerbilanzen, welche sich aus den
bisher von der Gesellschaft dem Finanzamt vorgelegten Bilanzen und den
steuerlichen Feststellungen der BP ableiten ließen. Die Erstellung von
Prüferbilanzen ist bei der Bilanzerstellung zwingend vorgeschrieben, diese
stellten jedoch keinen Eingriff in die Handelsbilanzen dar.
Die von der BP ausgewiesenen Bilanzgewinne bzw.
Bilanzverluste ergeben sich eben aus den Bilanzgewinnen bzw. Bilanzverlusten
laut den von der Gesellschaft vorgelegten Bilanzen und den Änderungen durch
die BP.
Die BP vermeine nicht, dass die von Dr. G vereinnahmten
Honorare schon allein aufgrund der Vereinnahmung als Gewinnanteil des Dr. G
anzusetzen seien. Wie schon im BP-Bericht ausgeführt hat Dr. G ca. 14
Monate (1993 und 1994) in der Gesellschaft mitgearbeitet. Er hatte in der
Gesellschaft die Stellung eines Prokuristen inne. Für seine Mitarbeit stehe
ihm, wie es auch aus einem Anschluss (Ergänzung) an den
Überbindungsvertrag vom 3. August 1992 hervorgehe, eine Vergütung zu,
welche als Gewinnanteil in seiner Eigenschaft als Kommanditist zur Verrechnung
gelange.
Diese Ansicht vertreten sowohl das Handelsgericht Wien als
auch das Oberlandesgericht Wien in ihren Erkenntnissen. Aus dem Anschluss an den
Überbindungsvertrag gehe nicht hervor, dass die Vergütung Dr. G nur
aufgrund eines Bilanzgewinnes zustehe.
Auf dem Anschluss finde sich folgender Passus: "Dabei
erfolgt die Abrechnung dergestalt, dass der Ihnen aus Ihrer Mitarbeit solcherart
zustehende Betrag als ihr Gewinnanteil in Ihrer Eigenschaft als Kommanditist der
Bw zur Verrechnung gelange. Die gemäß dem Gesellschaftervertrag durch
die Gesellschafterversammlung festzusetzende Höhe dieses Ihres
Gewinnanteils habe daher auf diesen Verrechnungsmodus abgestimmt zu
werden".
Aufgrund obiger Ausführung sei bei einem Gewinn ein
Gesellschafterbeschluss betreffend den Gewinnanteil für Dr. G zwingend zu
fassen. Dass bisher kein Gesellschafterbeschluss gefasst wurde liege daran, dass
sich aufgrund der Erklärungen nur Verluste ergeben hätten.
Wie schon im Betriebsprüfungsbericht ausgeführt,
wurden im Jahr 1993 von Dr. G S 128.524,00 für die Gesellschaft
vereinnahmt, welche er jedoch an die Gesellschaft nicht weitergab, weil er nach
eigenen Angaben diese gegen seiner Meinung nach ihm zustehende Vergütungen
gegenverrechnete. Da sich aufgrund der BP für das Jahr 1993 bei der
Gesellschaft ein Gewinn ergibt, wurden diese von Dr. G vereinnahmten
S 128.524,00 von der BP als Vergütung für die Mitarbeit und damit
als sein Gewinnanteil angesetzt.
Da außerdem der Gesellschafter Dr. G der Meinung sei,
dass ihm unabhängig vom Gewinn oder Verlust für seine Arbeit eine
Vergütung zustehe, sei die BP der Meinung, dass die Realisierung der
Vergütung als Gewinnanteil durch den Zufluss zustande gekommen sei,
unabhängig von den unterschiedlichen Auffassungen der Gesellschafter,
da
-
dem Grunde nach Dr. G eine Vergütung als Gewinnanteil zustehe,
-
eine Arbeitsleistung erbracht worden sei und
-
der Betrag zugeflossen sei.
Sollte ein Gericht zur Entscheidung gelangen, dass Dr. G
diesen Betrag zu Unrecht bezog und der Gesellschaft zurückzahlen
müsste, sei dieser Umstand später zu berücksichtigen.
In der Stellungnahme zu der von Dr. G eingebrachten
Berufung führte die BP aus:
Gewinn- bzw. Verlustverteilung:
Die
Ausführungen zu diesem Punkt entsprechen im wesentlichen den
Ausführungen in der Stellungnahme zur Berufung Dr. Ni.
Ergänzend wurde noch ausgeführt:
Die
Ansicht, dass er nicht
Mitunternehmer ist, vertrat Dr. G das erste Mal bei der
Schlussbesprechung. Während des ganzen Prüfungsverfahrens (Dauer ca. 1
Jahr) vor der Schlussbesprechung sei er sehr wohl der Meinung gewesen,
Mitunternehmer zu sein und sei auf die Durchsetzung seiner Parteienrechte
(Akteneinsicht, informierte sich laufend über den Fortgang der BP) bedacht
gewesen. Auch habe er Einsicht in die Berufung der Bw begehrt.
Überhöht verrechnete
KfZ-Kosten:
Richtig sei,
dass das KfZ im Eigentum der Ta GesmbH stünde und für die Nutzung im
Rahmen der Bw Aufwendungen in Rechnung gestellt würden. Von Dr. G seien
keine Beweise vorgelegt worden, dass der Anteil der auf die Bw entfallenden
Kosten weniger als 50 % ausmachten. Es hätten auch keine Anhaltspunkte
für eine andere Aufteilung gefunden werden können.
Verrechnete Zinsen:
Es sei nicht Aufgabe des
Finanzamtes zu überwachen, ob ein Geschäftspartner die im
Gesellschaftsvertrag festgehaltenen Auflagen einhalte. Auch obliege es dem
Finanzamt nicht, darüber zu wachen, ob das Eigenkapital durch Eigen- oder
Fremdmittel eingebracht werde. Steuerlich sei eine Fremdfinanzierung nicht
ausgeschlossen.
Aus dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1992 sei
ersichtlich, dass sich für das Jahr 1992 ein Verlust in Höhe von S
132.597,00 ergebe. Lt. Dr. Ni sei die Bw vom 15. bis 31. Dezember 1992
tätig gewesen. Von der GesmbH seien daher anteilige Personalkosten und
Miete für Räumlichkeiten und Infrastruktur verrechnet und als Aufwand
angesetzt worden. Daneben seien noch Kosten für Versicherungsaufwand,
Rechts- und Beratungskosten, Haftungsprämie und Anerkennungsgebühr
Kammer als Aufwand geltend gemacht worden.
Der Geschäftsführerbezug sei nicht als
Betriebsausgabe anerkannt, sondern als Gewinnbestandteil behandelt worden. Der
Zahlung des Geschäftsführerbezuges komme Entnahmecharakter zu. Die
Zahlung dieser Entnahmen sei jedoch durch die GesmbH erfolgt, die hier
Finanzierungsfunktion habe. Es seien daher die Verbindlichkeiten nicht zu
kürzen.
Die von der Ta GesmbH fakturierten KfZ-Kosten seien
grundsätzlich anerkannt, lediglich ein Teil der Kosten sei als
Luxustangente ausgeschieden worden. Richtig sei auch, dass Dr. Ni im Jahr 1994 S
456.524,00 zur Begleichung der Einkommensteuerschuld 1991 entnommen habe. Die
Entnahme sei vom Geschäftskonto der Bw erfolgt und über das
Verrechnungskonto Komplementär verbucht worden. Aus dem Verrechnungskonto
der Ta GesmbH sei eine Belastung und damit eine Erhöhung der
Verbindlichkeit gegenüber der Ta GesmbH mit dieser Entnahme nicht
ersichtlich.
Zinsen für die durch die laufenden täglichen
Geschäftsfälle entstehenden Verbindlichkeiten seien Betriebsausgaben,
und zwar auch dann, wenn den durch die laufenden täglichen
Geschäftsfälle entstehenden und sich vergrößernden
Betriebsverbindlichkeiten Privatentnahmen gegenüberstünden. Dies gelte
auch, wenn der Betrieb überschuldet sei.
Kosten für Miete, Personal,
Geschäftsführerbezug, KfZ etc.
Gewinn und Verlustrechnung für das Jahr 1993
Unter der Position "Aufwendungen für bezogene
Leistungen" S 2.194.996,00 und "sonstige betriebliche Aufwendungen" S 428.784,48
sind folgende Ausgabenpositionen enthalten:
|
Aufwendungen
für bezogene Leistungen (Aufwand Fremdbearbeitung)
|
|
|
|
Miete
Infrastruktur
|
470.400,00
|
Werkvertrag Dr. Ma
|
557.530,00
|
Personalaufwand
|
570.640,00
|
Geschäftsführerbezug
|
350.000,00
|
Kfz-Kosten
|
|
188.609,00
|
Personenversicherung
|
49.817,00
|
in
Rechnung gestellt von Tax GesmbH
|
2.186.996,00
|
Honorar
Mag. St
|
8.000,00
|
gesamt
|
|
2.194.996,00
|
sonstige
betriebliche Aufwendungen
|
Miete
Räumlichkeiten (von Ta
GesmbH)
|
235.200,00
|
Miete
Räumlichkeiten (von Dr.
G)
|
60.000,00
|
Versicherungen
|
27.183,10
|
Büroaufwand
|
15.680,00
|
Rechts-
u. Beratungskosten
|
4.134,00
|
Spesen
des Geldverkehrs
|
70.531,92
|
Groschenausgleich
|
2,53
|
Beiträge
Berufsvertretungen
|
5.000,00
|
Gebühren
|
11.053,33
|
gesamt
|
428.784,88
Folgende von der GesmbH in
Rechnung gestellte Kosten wurden als Aufwand geltend gemacht:
|
Aufwand
Fremdbearbeitung
|
2.186.996,00
|
Miete
Räumlichkeiten
|
235.200,00
|
gesamt
|
2.422.196,00
Es wurden die gleichen Kosten
nicht doppelt als Aufwand
angesetzt.
Verteilungsschlüssel:
Laut Auskunft von Dr. Ni
wurden Akten nach und nach übernommen und zwar im Wesentlichen im
Jänner und März 1993. Mit der Übernahme waren umfangreiche
Arbeiten notwendig, wie Anlage der Stammdaten im Computer für die
Lohnverrechnung und Buchhaltung und Sichtung und Ordnung der Klientenakten.
Für diese Tätigkeiten wurden die 3 Sekretärinnen
eingesetzt.
Als Nachweis, dass Akten schon früher als von Dr. G
behauptet (Ausführung in der Berufung: Übersiedlung aller Steuerakte
erst Ende Mai 1993 - als Folge davon sei der Kanzleibetrieb in xy Wien, A-Gasse
erst nach Übersiedlung ab Juni 1993 überhaupt möglich gewesen)
übersiedelt wurden, legte am 20. Februar 1998 Dr. Ni einen Terminkalender
von Frau Schm vor, aus dem hervorgeht, dass Mitte Februar 1993 48 LV + BH -
Kartons ausgeräumt wurden und diese daher schon vorher (vor Mitte bzw.
Mitte Februar 1993) übersiedelt wurden. Es wurden diesbezüglich auch
Lieferscheine betreffend Buchhaltungen, Ordner mit Belegen etc. von Klienten
vorgelegt (Seite 352 - 355 des Arbeitsbogens). Siehe dazu auch die
Ausführungen zu B/b der Stellungnahme zur Berufung.
Aufgrund der Aussagen von Dr. Ni und der vorgelegten
Unterlagen ging die Betriebsprüfung davon aus, dass schon um den Zeitraum
der Überbindung des Klientenstocks (Mitte Dezember 1992 - Mitte Februar
1993; laut Vereinbarung Überbindung mit Ablauf des 20. Jänner 1993)
die Bw den Kanzleibetrieb in xy Wien, A-Gasse aufnahm.
Wie in der Besprechung vom 20. Februar 1998 von Dr. Ni
mitgeteilt, wurden die Räumlichkeiten in der A-Gasse/1. Stock ab September
1992 angemietet, um bereits Platz für Mitarbeiter und Akten etc. zu
haben.
Laut Aussage von Frau Dr. Ma (Schreiben vom 24. Jänner
1995 an die Bw - Seite 515 - 516 des Arbeitsbogens) waren die angemieteten
Räumlichkeiten schon im Jänner 1993 nahezu zur Gänze eingerichtet
und hatten insbesondere eine funktionsfähige EDV-Ausstattung mit Anschluss
an das "Netzwerk" der Ta GesmbH.
Laut Dr. Ma war ab April 1993 auch Dr. G in den
angemieteten Räumlichkeiten tätig. Dass ihm ein Büro zur
Verfügung stand und er dieses auch benutzte, wird von Dr. G nicht
bestritten. In der Berufung führt er selbst an, dass im Jahr 1993 rund 270
Leistungsstunden von ihm in der A-Gasse erbracht worden seien.
Da Dr. G ein eingerichtetes Büro zur Verfügung
gestanden sei und er darin auch arbeitete, fielen die anteiligen Kosten für
Miete und Infrastruktur auch ohne dass er dieses ständig benutzte,
an.
Da aufgrund obiger Ausführungen
1) die Bw den Kanzleibetrieb in xy Wien, A-Gasse zum Teil
schon im Zeitraum der Überbindung des Klientenstocks aufnahm,
2) die Büroräume für die Bw schon im
September 1992 angemietet wurden und im Jänner 1993 bereits nahezu
eingerichtet waren (insbesondere eine EDV-Aussstattung vorhanden war) und ein
Büro auch Hr. Dr. G zur Verfügung stand (er war auch dort tätig),
und
3) bei der Überprüfung des
Tätigkeitsausmaßes von Frau Dr. Ma nur geringe Abweichungen
festgestellt wurden (1993 war Dr. Ma zu 14 % nicht für die Bw tätig -
daher auch Kürzung des Werkvertragshonorars),
4) der Jahresumsatz der Bw und der Ta GesmbH annähernd
gleich hoch war, sah und sieht die BP keine Veranlassung, für eine weitere
Kürzung, außer der im BP-Bericht vorgenommen (Gehalt Mag. Lu).
Zurechnung der Mehrergebnisse zum Bilanzgewinn:
Bei
den von der BP dargestellten Bilanzen handle es sich um Steuerbilanzen, welche
sich aus den bisher von der Gesellschaft dem Finanzamt vorgelegten Bilanzen und
den steuerlichen Feststellungen der BP ableiten ließen. Die Erstellung von
Prüferbilanzen sei bei der Bilanzerstellung zwingend vorgeschrieben, diese
stellten jedoch keinen Eingriff in die Handelsbilanzen dar.
Die von der BP ausgewiesenen Bilanzgewinne bzw.
Bilanzverluste ergäben sich eben aus den Bilanzgewinnen bzw.
Bilanzverlusten laut den von der Gesellschaft vorgelegten Bilanzen und den
Änderungen durch die Betriebsprüfung.
Die Bilanzen seien nicht Bestandteil des Bescheidspruches
und daher auch nicht rechtsmittelfähig.
Dr. Ni wendet gegen die Stellungnahme der BP ein:
Allgemeine Verfahrensmängel:
Volle
Akteneinsicht sei zu gewähren, da es zur Geltendmachung der Rechte des Dr.
Ni notwendig sei.
Luxustangente:
Die Stellungnahme setze sich mit den
rechtlich entscheidenden Ergänzungen der Berufung nicht auseinander,
sondern beschränke sich auf den Verweis auf die VwGH-Judikatur, deren
Unrichtigkeit gerade die Berufungsausführungen darzutun suchten.
Leistungsverrechnung mit der GesmbH:
Werkvertragsaufwand
Dr. Ma:
Strittig sei, aufgrund welcher Vereinbarung die
Leistungserbringung durch Dr. Ma betreffend Klienten der Ta GesmbH und wie die
diesbezügliche Leistungsverrechnung zu gestalten sei.
Wenn die BP vermeine die schon im Jahr 1992 nach
Darstellung der Ta GesmbH getroffene Vereinbarung, wonach Dr. Ma zum Ausgleich
für die Nichtdurchführung von Jahresabschlussprüfungen betreffend
Klienten der Bw durch sie im Gegenzug Jahresabschlüsse betreffend Klienten
der Ta GesmbH erstellen sollte, sei nach außen nicht in Erscheinung
getreten, weshalb ihr die steuerliche Anerkennung versagt werden müsse, so
übersehe sie, dass ein derartiges In-Erscheinung-Treten nach außen
fraglos bereits in dem Umstand zu erblicken sei, dass diese Angelegenheit
bereits 1992/1993 zwischen Dr. Ma und Dr. Ni besprochen worden sei. Die zwischen
der Bw und der Ta GesmbH getroffene Vereinbarung sei Dr. Ma, somit einer Dritten
bekannt gegeben worden. Schriftform sei nicht unbedingt erforderlich.
Die strittige Vereinbarung sei nicht nur Dr. Ma, sondern
auch Dr. Ne gegenüber bekannt gemacht worden und somit auch aus diesem
Grund nach außen hin in Erscheinung getreten.
Die Vereinbarungen zwischen der Ta GesmbH und der Dr. Ne
GesmbH seien in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.
Personalaufwand
Mag. Lu:
Der BP sei die schriftliche Vereinbarung zwischen der Bw und der
Ta GesmbH vom 27. November 1992 entgegenzuhalten. Es könne kein
Zweifel bestehen, dass die Anwendung der AAB - mit Ausnahme der Regelungen
über das Honorar - auf die Leistungsbeziehungen zwischen der Ta GesmbH und
der Bw rechtsgültig vereinbart worden seien.
Den Ausführungen in der Stellungnahme sei
entgegenzuhalten, dass Wirtschaftstreuhänder verpflichtet seien, für
Auftragsverhältnisse mit ihren Klienten die AAB zu vereinbaren. Nehme ein
Wirtschaftstreuhänder einen anderen Wirtschaftstreuhänder für
werkvertraglich zu erbringende Leistungen in Anspruch, so sei es konsequent, die
sich aus den AAB ergebenden Rechte und Pflichten auf diesen anderen
Wirtschaftstreuhänder dadurch zu überbinden, dass auch für diese
mit dem anderen Wirtschaftstreuhänder bestehende
Werkvertragsverhältnis die AAB vereinbart würden. Dadurch könne
der Wirtschaftstreuhänder nämlich sicherstellen, dass er bei
allfälligen Leistungsstörungen, die der werkvertraglich für ihn
tätig werdende Kollege zu verantworten habe, Ansprüche des Klienten im
Regressweg gegen den werkvertraglich tätigen Kollegen geltend machen
könne. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der
Wirtschaftstreuhänder für Leistungsstörungen gegenüber
seinen Klienten hafte, obwohl er die Leistungen werkvertraglich an einen
Kollegen weitergegeben habe. Deshalb sei die Vereinbarung der AAB für
Werkvertragsbeziehungen zwischen Wirtschaftstreuhändern, die derartige
Rechtsverhältnisse eingingen, durchaus üblich.
Diese Fremdüblichkeit der Vereinbarung zwischen der
AAB für Werkvertragsverhältnisse zwischen Wirtschaftstreuhändern
erhelle sich auch aus dem Umstand, dass die Ta GesmbH für ihre Beziehungen
zu Dr. Ma ebenfalls die AAB vereinbart habe.
Es würde keinem Fremdvergleich standhalten, wenn
zwischen der Ta GesmbH und der Bw hinsichtlich der Modalität der
wechselseitigen Leistungserbringung überhaupt keine Vereinbarungen
getroffen worden wären.
Erfolgsverteilung:
Dr. G sei kein Gewinnanteil
zuzurechnen, weder aufgrund der Vereinnahmung des Betrages noch aus dem Grund,
da ihm für die Mitarbeit eine Vergütung zustehe. Grundlage für
die Gewinnverteilung sei der Gewinn lt. Handelsbilanz. Auch aufgrund der
Zurechnungen durch die BP ergebe sich kein handelsbilanzieller Gewinn.
Dr. G brachte seinerseits eine Gegenäußerung zur
Stellungnahme ein, in der er ausführte:
Gewinn- und Verlustverteilung:
Obwohl Dr. G auch
nach der Gründung der Bw fallweise mitgearbeitet habe, seien diese
Leistungen, wie auch bisher, durch die Se GesmbH im eigenen Namen erbracht
worden.
Selbst wenn die Leistungen als Gesellschafter der Bw
erbracht worden wären, hätten sie unabhängig vom Jahreserfolg der
Bw in voller Höhe in der Jahresbilanz ausgewiesen werden müssen und
zwar in dem Jahr, in dem sie erbracht worden seien. Auf das Zufließen
komme es nicht an.
Wenn Dr. G beabsichtigt hätte, in der Bw als
Mitunternehmer tätig zu sein, hätte er nicht im Rahmen der Se GesmbH
werkvertraglich Leistungen für die Bw erbracht.
Überhöht verrechnete
KfZ-Kosten:
Fahrtkosten könnten der Bw nur in Höhe des
tatsächlich betriebenen Nutzungsaufwandes verrechnet werden. Nur der
kilometerbedingte Aufwand dürfe maximal in Höhe des amtlichen
Kilometergeldes verrechnet werden.
Es sei unzulässig, dass Dr. Ni Kosten für ein
nicht ihm, sondern einem anderen Unternehmen gehöriges Luxusfahrzeug mit 50
% der Bw verrechne, nur weil die Umsätze dieser Unternehmen annähernd
gleich hoch seien. Der betriebsbedingte Aufwand ergebe sich nur aus den
gefahrenen Kilometern. Aus den Leistungsaufzeichnungen sei zu ersehen, dass Dr.
Ni für die Bw tatsächlich nur wenige Kilometer gefahren sei. Der
Großteil der in den Betrieben bei den Klienten erarbeiteten Bilanzen - nur
dafür seien Fahrtkosten angefallen - sei von der Se GesmbH erbracht worden.
Auch diese habe nur die nachgewiesenen Kilometer verrechnet. Es seien maximal
3.000 von Dr. Ni gefahrene Kilometer anzusetzen. Die Richtigkeit dieser
Schätzung ergebe sich auch daraus, dass im Vollbetrieb der Se GesmbH in
einem Zeitraum von 35 Monaten 14.400 Kilometer gefahren worden seien. Daraus
ergebe sich eine jährliche Kilometerleistung von 4.940.
Verrechnete Zinsen:
Ebenso wie die bilanzierten
Kostenverrechungen seien auch die Zinsen für das vertragswidrig nicht
aufgebrachte Kapital zu korrigieren.
Darüberhinaus seien im Jahr 1992 durch die Bw weder
Buchhaltungs- noch Verrechnungsarbeiten durchgeführt worden, weshalb ein
Personalaufwand bzw. Kosten für Infrastruktur nicht entstanden sein
konnten.
Ebenso könnten die außerbilanzmäßigen
Zurechnungen der TZ 28-33 nicht von der Ta GesmbH der Bw verrechnet werden.
Ebenso wenig war die Privatentnahme für die Einkommensteuer 1991 im Jahr
1994 zulässig.
In der Eingabe vom 24. Februar 1999, bezeichnet als dritte
Ergänzung der Berufungsschrift führt Dr. Nikolaus Argumente an, die
für die Abschreibbarkeit des Firmenwertes auf 5 Jahre sprechen
sollten.
In der Eingabe vom 20. April 1999 (vierte Ergänzung
der Berufungsschrift) versucht Dr. Ni, die Glaubwürdigkeit der Aussagen Pe,
Na und Dr. G in Frage zu stellen.
In der Eingabe vom 12. Oktober 2000 (Fünfte
Ergänzung der Berufungsschrift) führt Dr. Ni aus, dass für die
Jahre 1993, 1994 und 1995 Rückstellungen für Prozesskosten,
Klagsbetrag und Zinsen zu bilden seien. Es sei aktenkundig, dass gegen die Bw
Zivilprozesse anhängig sind und zwar 14 Cg 180/94 v = 30 Cg 23/98 b und 14
Cg 176/97 k = 30 Cg 39/98s jeweils Handelsgericht Wien. Bisher sei davon
ausgegangen worden, dass die Prozessaussichten Dr. G äußerst schlecht
gewesen seien, weshalb auf die Bildung einer Rückstellung verzichtet worden
sei. Aufgrund des Urteils des Handelsgerichtes Wien 14 Cg 226/95 k = 30 Cg 24/98
a seien die Prozessaussichten der Bw in den oben genannten Verfahren als
schlecht zu beurteilen, weshalb die Rückstellungen im Zuge einer
Bilanzberichtigung zu bilden seien, und zwar rückwirkend für das Jahr
1993, da die den Prozessen zugrundeliegenden Handlungen bereits im Jahr 1993
gesetzt worden seien.
Folgende Rückstellungen seien zu bilden:
Verfahren 30 Cg 23/98 d:
1993:
|
Nettobetrag des von der
Selecta geltendgemachten Honoraranspruches
|
S 917.240,00
|
Prozesskosten:
|
|
Bisherige Verfahrenskosten
einer Streitpartei ohne USt lt. Beilage ./J:
|
S 352.173,60
|
Bisheriger Verfahrenskosten
der anderen Streitpartei
|
S 352.173,60
|
Von der
Se erlegte Pauschalgebühr des
erstinstanzlichen Verfahrens
|
S 27.040,00
|
Noch zu entrichtende
Pauschalgebühr des zweitinstanzlichen Verfahrens
|
S 39.770,00
|
Noch anfallende
Verfahrenskosten im zweitinstanzlichen Verfahren
|
S 52.905,00
|
1993 rückzustellende
Prozesskosten
|
S 824.062,20
1994 sei die
gegenständliche Rückstellung um S 73.140,00 deshalb zu erhöhen,
weil Dr. G eine Leistungserbringung in diesem Ausmaß behaupte. Weiters
seien für den gesamten Klagsbetrag die begehrten Zinsen im Betrag von S
21.749,00 aufwandswirksam rückzustellen.
1995 kämen für das ganze Jahr die begehrten
Zinsen in Höhe von S 52.197,00 dazu.
Verfahren 30 Cg 36/98 s:
Im Geschäftsjahr 1995
sei der nach dem Klagsvorbringen in diesem Jahr fällig werdende Betrag von
Netto S 280.730,00 rückzustellen. Dazu kämen die begehrten Zinsen in
Höhe von S 11.229,00.
In diesem Zivilverfahren seien folgenden Prozesskosten
angefallen bzw. werden anfallen:
|
Bisherige Verfahrenskosten
einer Streitpartei ohne USt lt. Beilage ./K
|
S 84.756,00
|
Bisherige Verfahrenskosten
der anderen Streitpartei
|
S 84.756,00
|
Von Dr.
G erlegte Pauschalgebühr des
erstinstanzlichen Verfahrens
|
S 13.520,00
|
Noch zu entrichtende
Pauschalgebühren des zweitinstanzlichen Verfahrens
|
S 19.880,00
|
Noch anfallende
Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
|
S 50.465,00
|
|
S 253.377,00
Der Klagsschrift Beilage ./D
könne entnommen werden, dass sich dieser Rechtsstreit mit rd. 52 % des
Steitwertes auf die rückstellungsgegenständlichen, im
Geschäftsjahr 1995 ihre wirtschaftliche Verursachung habenden
Ansprüche Dr. G beziehe, weshalb von den vorgenannten Prozesskosten S
131.756,00 (d.s. 52 % von S 253.377,00) aufwandswirksam rückzustellen
seien.
Zur Beurteilung der Prozessaussichten beantragte Dr. Ni die
Einvernahme des Rechtsanwaltes Dr. Michael Bre als Rechtsvertreter der Bw sowie
die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des
bürgerlichen Rechts bzw. des Handelsrechts und/oder des
Zivilprozessrechts.
In der seinerzeit vor dem damals zuständigen
Berufungssenat I der Finanzlandesdirektion abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Dr. G gibt ergänzend an, dass er im Juli 1992 den
Klientstock an die Bw verkauft habe, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner
1993 bzw. 20. Jänner 1993. Dabei sei vereinbart worden, es möge sich
der Käufer des Kundenstocks bei der Se GesmbH einarbeiten. Ende 1992 sei er
dann gebeten worden, weiter für die Bw tätig zu sein, und zwar wie
bisher im Rahmen der Se GesmbH.
Zum strittigen Punkt Pe Pe führt Dr. G ergänzend
aus, er habe in der 2. Hälfte des Jahres 1994 Frau Na zufällig auf der
Straße getroffen, und zwar in der Währingerstraße, wo er zu tun
gehabt habe. Im Zuge dieses Gesprächs habe er von Frau Na von der
Honorarnote erfahren und eine Kopie erhalten. Frau Na habe ihm nicht
erzählt, dass der ausgewiesene Betrag bezahlt, sondern lediglich mit S
50.000,00 verglichen worden sei.
Dr. Ni gibt dazu an, der Betrag von S 50.000,00 findet sich
weder bei der Firma Pe Pe noch bei der Firma He GesmbH noch in der
Einnahmen/Ausgabenrechnung der Immobilienverwaltung als Ausgabe bzw. als
Werbungskosten.
Zum Punkt Sonderhonorare führt Dr. Ni aus, dass ihm
bei der Verbuchung des Betrages von S 128.524,00 nicht klar gewesen sei, dass
der Betrag von S 63.500 (Sonderhonorare) ein Teil des Betrages von S 128.524,00
sei. Erst durch die am 28. Juli 1994 eingebrachte Klage sei der Betrag von S
63.500,00 bekannt geworden, weshalb dieser Betrag erst 1994 eingebucht worden
sei. Der Konnex dieses Betrages zum Betrag von S 128.524 sei Dr. Ni erst im
Rahmen der BP bekannt geworden.
Der Differenzbetrag von S 128.524,00 und S 63.500,00 wurde,
und dies sei aktenkundig, bereits im Jahr 1993 verbucht. Diesbezüglich habe
es keine Beanstandungen durch die BP gegeben.
Dr. G führte zu diesem Punkt aus, das er die in Rede
stehenden Honorare quittiert und Dr. Ni darüber informiert habe. Die
Beträge habe er jedoch nicht abgeführt, da er sie gegen bereits
bestehende Kostenansprüche der Se GesmbH verrechnet habe.
Zum Punkt KfZ-Kosten bringt Dr. Ni vor, die Leasingraten
könnten angesetzt werden und müsste nicht das Kilometergeld verrechnet
werden.
Betreffend 1993 sei zu sagen, dass der Anteil mit 50 %
richtig ermittelt worden sei, da Dr. Ni mit Erstbesuchen bei Klienten begonnen
und sich daher eine höhere Kilometerleistung ergeben habe.
Darüberhinaus sei Dr. Ni das ganze Jahr für die Bw tätig
gewesen.
Dr. G bringt ergänzend vor, Leasingnehmer sei die Ta
GesmbH gewesen. Nach einer Rechtsauskunft des Bundesministeriums für
Finanzen könnten Kosten nur in Höhe des Kilometergeldes verrechnet
werden. Die Schätzung mit jährlich 3.000 gefahrenen Kilometern sei
ohnedies hoch gegriffen, da in der Se GesmbH bei Vollbetrieb lediglich 4.000
jährlich gefahren worden seien.
Zum Punkt Prozessrückstellung bringt Dr. Ni
ergänzend vor, dass die beantragten Rückstellungen in die
Handelsbilanzen im Zuge einer Bilanzberichtigung eingestellt wurden.
In der Eingabe vom 15. November 2004 wurde der Antrag auf
Abhaltung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zurückgezogen und ergänzend ausgeführt:
KfZ-Luxustangente:
Die Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 18. Mai 2004, RV/0321-S/03 sei zu beachten.
Die Angemesenheitsgrenze von S 467.000,00 sei ab 1991 jährlich nach der
Indexposition "PKW" des Verbrucherpreisindex 1996 zu valorisieren.
Prozessrückstellung:
Vorgelegt würden das
Endurteil des Handelsgerichtes Wien vom 28. Dezember 2000 im Verfahren GZDat d,
sowie das dieses abändernde Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Wien
vom 22. Juni 2001. Dabei sei die Bw verurteilt worden, einen Betrag in Höhe
von S 975.671,00 samt 5 % Zinsen aus S 887.903,00 seit 1. August 1994 zu
bezahlen. Bemerkt werde, dass der Betrag von S 975.671,00 mit einem Teilbetrag
von S 87.768,00 auf Leistungen der Se GesmbH im Jahre 1994 und mit dem Rest
auf Leistungen der Se GesmbH im Jahre 1993 entfalle.
Weiters würden das Urteil des Handelsgerichtes Wien
vom 21. September 2000 im Verfarhen GZDat2 s sowie das dieses Urteil
bestätigende Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. August
2001 vorgelegt. Dabei sei die Bw zur Zahlung eines Betrages in Höhe von S
593.228,59 samt Zinsen verurteilt worden. Bemerkt werde, dass sich aus diesen
Urteilen ergebe, dass ein Teilbetrag von S 336.896,00 am 30. April 1995 und ein
Teilbetrag von S 256.352,59 am 30. April 1996 fällig war.
Seit der Rechtskraft der in Rede stehenden Urteile im Jahr
2001 hätten diese zuvor ungeweissen Schulden den Charakter von dem Grunde
und der Höhe nach gewissen Schulden und sohin nicht mehr diejenigen von
Rückstellungen, sondern denjenigen von Verbindlichkeiten iSv § 198
Abs. 7 HGB. Im Sinne des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes
sei sohin eine Bilanzberichtigung der Bilanzabschlüsse der Bw für die
Jahre ab 1993 vorzunehmen, wobei die auf der anliegenden Beilage zur Darstellung
gebrachten Verbindlichkeiten in den Bilanzen der Bw aufwandswirksam zu
berücksichitgen gewesen seien. Ausdrücklich werde vorgebracht, dass in
den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der Bw ab 1993 entsprechende
Bilanzberichtigungen vorgenommen worden seien.
Für Verbindlichkeiten bestehe - anders als für
Rückstellungen - auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG eine
Passivierungspflicht, sodass nunmehr jedenfalls das Gebot einer
Bilanzberichtigung bestehe, während - im Sinne des Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes - solange kein Erfordernis einer Bilanzberichtigung
gegeben gewesen sei, als die gegenständlichen Schulden den Charakter
ungewisser Verbindlichkeiten und sohin von Rückstellungen gehabt
hätten.
Es werde beantragt, bei Ermittlung der Einkünfte der
Bw für die Jahre ab 1993 die aus der beiliegenden Übersicht
ersichtlichen Beträge als zusätzliche Betriebsausgabe zu
berücksichtigen. Für den Fall, dass der Finanzsenat zur Auffassung
gelange, dass ein Grund zur Bilanzberichtigung nicht vorliege, werde
vorsichtigerweise ein Antrag auf Bilanzänderung gestellt. Diese sei
zulässig, da die Bilanzänderung wirtschaftlich begründet
ist.
Abschreibung Firmenwert:
Das bisherige
Berufungsvorbringen werde vollinhaltlich aufrecht erhalten. Ausdrücklich
werde darauf hingewiesen, dass die Abschreibung jedenfalls im Jahr 1993 zu
beginnen habe.
Erfolgsverteilung betreffend das Jahr 1993:
Es
bestehe kein Abänderungsbedarf, da die Berufungsentscheidung in diesem
Punkt richtg gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Verfahrensmängel:
In der Berufung wird von Dr.
Ni geltend gemacht, dass die Verweigerung der Akteneinsicht in bestimmte
Aktenteile einen Verfahrensmangel darstelle. Die Kenntnis der von der
Akteneinsicht ausgenommenen Aktenteile ist zur Geltendmachung oder zur
Verteidigung der abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten nicht erforderlich. Alle Unterlagen, auf die sich
Sachverhaltsfeststellungen gründen, wurden Dr. Ni zur Kenntnis
gebracht.
Honorar Pe Pe:
Dr. Ni führt aus, dass die
Rechnung vom 28. Juli 1994 deswegen wieder ausgebucht wurde, da tatsächlich
keine Zahlung auf diese Rechnung erfolgt sei. Diese Ausführungen sind schon
aus diesem Grund unwahrscheinlich, da sich in diesem Fall zumindest Unterlagen
oder Aufzeichnungen darüber finden müssten, warum eine Zahlung seitens
Herrn Pe unterblieb. Mit der Erbringung der Leistung durch die Bw ist die
Forderung entstanden und finden sich keine Hinweise darauf, dass die Forderung
weggefallen sei. Es kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass die
Leistungen unentgeltlich erbracht wurden.
Aber auch die Ausführungen, in der Honorarnote vom 15.
April 1996 sei als Ausgleich für die nicht erfolgte Zahlung der oben
genannten Rechnung für die Erstellung der Einkommensteuererklärung der
unüblich hohe Betrag von S 24.000,00 + USt verlangt worden, haben keine
höhere Wahrscheinlichkeit für sich. Wäre diese Vorgangsweise
tatsächlich gewählt worden, wäre lediglich die ursprünglich
zu hoch ausgestellte Rechnung zu berichtigen gewesen und nicht über eine
weitere Rechnung zu korrigieren. Zumindest hätte auf der strittigen
Rechnung ein Vermerk angebracht werden müssen. Daran vermögen auch die
Angaben nichts zu ändern, für die Erstellung der
Einkommensteuererklärung 1994 sei lediglich ein Zeitaufwand von 1 Stunde
notwendig gewesen und daher der in Rechnung gestellt Betrag mit S 24.000,00 + 20
% USt zu hoch, nichts zu ändern. Tatsache ist, dass in der Rechnung vom 15.
April 1996 für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 1994 ein
Betrag in Höhe von S 24.000,00 + 20 % USt in Rechnung gestellt wurde und
sich kein weiterer Hinweis darauf findet, dass dieser Betrag noch für
andere erbrachte Leistungen gelten soll. Darüberhinaus findet sich auch auf
der stornierten Rechnung kein Hinweis auf eine derartige Vorgangsweise.
Auf der Kopie der ursprünglichen Rechnung findet sich
der Vermerk "verglichen mit S 50.000,00", der von Herrn Pe in der 2.
Jahreshälfte 1996 auf Wunsch Dr. G angebracht wurde. Daraus kann aber nicht
ersehen werden, dass vereinbart worden sei, dass sich dieser Betrag auf die
Erstellung zukünftiger Bilanzen beziehen soll. Dies würde ja wiederum
bedeuten, dass die Leistungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft unentgeltlich
erbracht worden wären, was, wie bereits oben ausgeführt, nicht
wahrscheinlich ist.
Aufgrund der Aussagen Dr. G , Herrn Pe und Frau Na muss
davon ausgegangen werden, dass für die Erbringung der Leistungen im
Zusammenhang mit dem Liegenschaftserwerb tatsächlich ein Betrag in
Höhe von S 50.000,00 im Jahr 1994 bezahlt wurde.
Wenn Dr. Ni versucht, die Angaben der Frau Na und Dr. G als
unglaubwürdig hinzustellen, so darf dabei nicht übersehen werden, dass
die Tatsache, dass die Honorarnote vom 28. Juli 1994 tatsächlich
ausgestellt wurde, bestehen bleibt. Wenn Dr. Ni tatsächlich eine Einigung
mit Herrn Pe, dass dieser Betrag in späteren Honorarnoten verrechnet werden
sollte, getroffen hätte, hätte er sicherlich einen entsprechenden
Vermerk auf der "stornierten" Honorarnote angebracht. Hinsichtlich des zu hoch
verrechneten Betrages hätte Dr. Ni eine Gutschrift ausstellen müssen.
Die von Dr. Ni aufgezeigte Vorgangsweise ist völlig praxisfremd und
würde nur dazu führen, dass die tatsächlich erbrachten und
verrechneten Leistungen verschleiert würden. Es wäre in der Folge
nicht mehr nachvollziehbar, für welche Leistungen welche Beträge
verrechnet wurden. Am wahrscheinlichsten erscheint noch die Vorgangsweise, die
Herr Pe auf der Rechnungskopie bestätigt hat, dass die streitverfangene
Rechnung mit S 50.000,00 brutto beglichen wurde, ohne dass irgendwelche
Leistungen für die Zukunft vereinbart worden seien. Warum sollte Dr. G sich
von Herrn Pe die Reduzierung eines Rechnungsbetrages bestätigen lassen,
wenn diese Rechnung einerseits nicht bezahlt worden sei und andererseits der
Rechnungsbetrag für die Erstellung künftiger Bilanzen hätte
verrechnet werden sollen.
Von einem ordentlichen und erfahrenen Kaufmann, wie es Herr
Pe sicherlich ist, wird man annehmen können, dass er sich nicht ohne
weiteres etwas diktieren lässt bzw. dass er nicht alles, was ihm jemand
diktiert, ohne es kritisch hinterfragt zu haben, auch schreibt, und dass das
Geschriebene auch zu dem dort bereits beschriebnen Inhalt passt.
Der BP ist auch darin beizupflichten, dass die Bw doppelt
auf Honorare verzichtet hätte, wenn sich der strittige Vermerk auf die
Erstellung zukünftiger Bilanzen bezogen hätte, nämlich auf das
gegenständliche Honorar und auf die Beträge durch Reduzierung des
Honorars für die Erstellung der Bilanzen der Firmen Pe und He GesmbH. Die
Beträge sind im BP Bericht dargestellt.
Dr. Glass hat in der mündlichen Verhandlung
ausgeführt, dass seine Aussage, dass er im September 1993 letztmalig in der
Firma Pe Pe war, so zu verstehen sei, dass er zu diesem Zeitpunkt letztmalig
beruflich in der Firma zu tun hatte. Als er im Herbst 1994 auf einen Kaffe in
der Firma Pe Pe war, sei er als Privatperson dort gewesen. Ein Widerspruch in
den Aussagen liegt somit nicht vor. Die Tatsache, dass sich auf der
Rechnungskopie des Herrn Pe der Vermerk "verglichen mit S 50.000,00" wieder
findet, bleibt bestehen. Hingegen findet sich kein Hinweis, dass der Betrag
für die Erstellung zukünftiger Bilanzen vereinbart worden sei. Daher
sind auch die Ausführungen bezüglich der Erinnerungsfähigkeit der
Frau Na nicht zielführend.
Von Dr. G vereinnahmte Sonderhonorare:
Die
strittigen Honorare wurden lt. Kassaquittungen von Dr. G im Jahr 1993 im Namen
der Bw kassiert. Die Erlöse sind in dem Jahr anzusetzen, in dem die
Forderung entstanden ist und nicht in dem Jahr, in dem sie Dr. Ni zur Kenntnis
gelangt oder der KG endgültig zugeflossen sind. Die Forderungen an die
Klienten sind im Jahr 1993 entstanden, sodass die Erlöse auch in diesem
Jahr zu erfassen sind.
Sowohl in den Eingaben als auch in der mündlichen
Verhandlung hat Dr. Ni ausgeführt, dass für ihn nicht klar war, dass
die strittigen Beträge die von Dr. G vereinnahmten Sonderhonorare waren.
Diese Angaben werden durch die Angaben Dr. G widerlegt. Aber auch Dr. Nikolaus
widerspricht sich insofern selbst, wenn er einerseits behauptet, von diesen
Honoraren keine Kenntnis zu haben, andererseits aber diese Honorare in einem
Schreiben vom 10. Mai 1994 an Dr. G erwähnt und die Herausgabe dieser
Honorare fordert.
Da Dr. G den Klienten gegenüber die Vereinnahmung der
Honorare fakturiert hat und deren Inkasso durch Dr. G im Jahr 1993 auch von Dr.
Ni nicht bestritten wird, kann nicht ersehen werden, warum die
diesbezüglichen Angaben Dr. G unglaubwürdig sein sollen.
Da unstrittig ist, dass die Honorare im Jahr 1993
vereinnahmt wurden, war der Beweisantrag auf Einvernahme der beantragten Zeugen
mangels Relevanz abzuweisen.
Luxustangente:
Gem. § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b
EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen weder bei den einzelnen
Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Aufwendungen, mit denen auch ein
Repräsentationsbedürfnis befriedigt werden kann, erfordern eine
besondere Prüfung der Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen. Ergibt
diese Prüfung, dass die Anschaffung und Erhaltung eines PKW nicht allein
aus wirtschaftlichen und technischen, sondern auch nach Gesichtspunkten der
gesellschaftlichen Repräsentation erfolgte, ist der der Repräsentation
zuzuordnende Teil der Aufwendungen nicht abzugsfähig. Nach der
typisierenden Betrachtungsweise dienen teure PKW auch der
Repräsentation.
Die Anschaffungskosten des PKW Porsche 911 betrugen S
1.280.000,00. demgegenüber betragen die Kosten eines im Betrieb
wirtschaftlichen, funktionell sicheren, nach der Verkehrsanschauung aber noch
nicht luxuriösen PKW S 467.000,00, sodass sich die Luxustangente mit
einem Prozentsatz von 63,5 % errechnet. In diesem Verhältnis sind die
geltend gemachten Kosten zu kürzen. Der Wert von S 467.000,00 ergibt sich
aufgrund von Erhebungen des Bundesministeriums für Finanzen unter
Einbeziehung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH und unter
Berücksichtigung der Inflation. Andererseits stützt sich der Senat auf
die Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 26. Juli 1995, 92/15/0144 und vom 22.
März 2000, 97/13/0207).
Im Erkenntnis 29. Oktober 2003, 2000/13/0217, 2001/13/0158
hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf andere Erkenntnisse die
Höhe der Luxuxstangente bestätigt. Es bestehen somit keine Bedenken,
die Luxustangente in der von der BP errechneten Höhe anzusetzen.
Die in der Eingabe vom 15. November 2004 vorgeschlagenen
Vorgangsweise, die Angemessenheitsgrenze von S 467.000,00 jährlich nach der
Indexposition "PKW" des Verbrucherpreisindex 1996 zu valorisieren würde
dazu führen, dass die Angemessenheitsgrenze im Jahr 1992 mit einem
niedrigeren Wert als S 467.000,00 anzusetzen wäre.
Für den Ansatz der KfZ-Kosten in Höhe des
amtlichen Kilometergeldes für 3.000 gefahrene Kilometer, wie sie Dr. G in
seiner Berufung vorschlägt, fehlen jedwede Grundlagen. Dr. G hat keine
Anhaltspunkte dafür liefern können, dass die KFZ-Kosten nicht zur
Hälfte in Rechnung gestellt werden könnten. Wenn Dr. G versucht, die
gefahrenen Kilometer dadurch darzutun, dass er auf die Zeit verweist, in der er
selbst noch die Kanzlei führte, so ist dem entgegenzuhalten, dass ein
solcher Vergleich nicht zielführend ist und nur dann aussagekräftig
sein kann, wenn auch die gleiche Branchenstruktur vorliegt. Angaben
hierüber konnte Dr. G aber nicht machen. Demgegenüber hat Dr. Ni in
der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er bereits im Jahr 1993
für die Bw tätig war und Erstbesuche bei Klienten vorgenommen hat.
Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass die Aufteilung der KfZ-Kosten je zur
Hälfte auf die Ta GesmbH und die Bw richtig ist.
Leistungsverrechnung Tax GesmbH:
Dr. Ma:
Mit Datum 25. Juni 1998 hat die Ta-GesmbH
die Rechnungen vom 31. Dezember 1992, 31. Dezember 1993, 31. Dezember 1994 und
31. Dezember 1995 berichtigt. Die Rechnung vom 31. Dezember 1995 wurde
überdies am 26. Juni 1998 ein zweites Mal berichtigt. Durch diese
Rechnungsberichtigungen wurden die tatsächlich durch die Ta GesmbH für
die Bw erbrachten Leistungen und die in diesen Leistungen enthaltenen Vorsteuern
ausgewiesen. Die Aufwendungen bezeichnet als "Geschäftsführerbezug"
waren in den ursprünglichen Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgeweisen und
wurden in den berichtigten Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausgewiesen.
Folgende Rechnungen wurden ausgestellt und
berichtigt:
|
31.
Dezember 1992
|
|
|
|
|
|
Miete
Räumlichkeiten
|
9.800,00
|
8.633,00
|
10%
Umsatzsteuer
|
980,00
|
863,30
|
|
10.780,00
|
9.496,30
|
|
|
|
Miete
Infrastruktur und bewegliches Vermögen
|
19.600,00
|
17.267,00
|
|
|
|
Personalaufwand
(
Frau Mag.
Lu
,
Frau
Wa, Frau
Wu: Hälfte der Bruttobezüge von
insgesamt S 57.000,00
zuzügl.
50 %
Gehaltsnebenkosten)
|
42.750,00
|
23.250,00
|
|
62.350,00
|
40.517,00
|
20%
Umsatzsteuer
|
12.470,00
|
8.103,40
|
|
74.820,00
|
48.620,40
|
|
|
|
|
|
|
31.
Dezember 1993
|
|
|
|
|
|
Miete
Räumlichkeiten
|
235.200,00
|
207.200,00
|
10%
Umsatzsteuer
|
23.520,00
|
20.720,00
|
|
258.720,00
|
227.920,00
|
|
|
|
Miete
Infrastruktur und bewegliches Vermögen
|
470.400,00
|
414.400,00
|
|
|
|
Werkvertragsaufwand Dr. Ma
|
557.530,00
|
478.870,00
|
Personalaufwand
(Frau Mag.
Lu, Frau Mag.
Do, Frau
Ho, Frau
Wa, Frau
Wu: Hälfte der Bruttobezüge von
insgesamt S 877.908,90 zuzügl. 30 % Gehaltsnebenkosten)
|
570.640,00
|
337.150,57
|
|
1.598.570,00
|
1.230.420,57
|
20%
Umsatzsteuer
|
319.714,00
|
246.084,12
|
|
1.918.284,00
|
1.476.504,69
|
|
|
|
|
|
|
31.
Dezember 1994
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Werkvertragsaufwand
Dr. Ma
|
591.100,00
|
591.100,00
|
Personalaufwand
(Frau Mag. Do, Frau
Ho, Frau
Wu: Hälfte der Bruttobezüge von
insgesamt S 1.432.323,00 einschließlich Gehaltsnebenkosten)
|
716.161,50
|
716.161,50
|
|
|
|
50
% des Geschäftsführerbezuges Dr. Ni
|
350.000,00
|
|
|
1.657.261,50
|
1.307.261,50
|
20%
Umsatzsteuer
|
331.452,30
|
261.452,30
|
|
|
|
50
% des Geschäftsführerbezuges Dr. Ni
|
|
350.000,00
|
|
|
|
50
% des Aufwandes für Personenversicherungen
|
53.976,00
|
53.976,00
|
50
% des KFZ-Aufwandes Dr. Ni
|
201.100,50
|
201.100,50
|
|
2.243.790,30
|
2.173.790,30
|
|
|
|
|
|
|
31.
Dezember 1995
|
|
|
|
|
|
Miete
Räumlichkeiten und Infrastruktur
|
844.200,00
|
844.200,00
|
Werkvertragsaufwand
Dr. Ma
|
636.125,00
|
494.797,50
|
andere
Werkvertragsnehmer
|
27.096,67
|
27.096,67
|
Personalaufwand
(Frau Mag. Do, Frau
Ho, Frau
Wu, Frau
Wi: Hälfte der Bruttobezüge von
insgesamt S 1.516.433,00 einschließlich Gehaltsnebenkosten)
|
758.216,50
|
758.216,50
|
|
|
|
50
% des Geschäftsführerbezuges Dr. Ni
|
350.000,00
|
|
|
2.615.638,17
|
2.124.310,67
|
20%
Umsatzsteuer
|
523.127,63
|
424.862,13
|
|
|
|
50
% des Geschäftsführerbezuges Dr. Ni
|
|
350.000,00
|
|
|
|
50
% des Aufwandes für Personenversicherungen
|
56.794,50
|
56.794,50
|
50
% des KFZ-Aufwandes Dr. Ni
|
200.880,00
|
200.880,00
|
|
3.396.440,30
|
3.156.847,30
Die BP hat festgestellt, dass
Dr. Ma betreffend Kanzleistunden keine Aufzeichnungen geführt hat. Die
Besprechungsstunden beinhalten auch Besprechungen mit kleineren Klienten der Ta
GesmbH. Die Besprechungsstunden der größeren Klienten der Ta GesmbH
und der Bw wurden von Frau Dr. Ma direkt den Klientenstunden zugeordnet. Die
übrigen Kanzleistunden betreffen sowohl von ihr betreute Klienten der Bw
als auch der Klienten der Ta GesmbH.
Aufgrund der Leistungsverzeichnisse hat Frau Dr. Ma im Jahr
1993 142 Stunden zu S 460,00 (= S 65.320,00) und im Jahr 1995 220,50
Stunden (2 Stunden zu S 480,00 = S 960,00 und 218,50 Stunden zu S
485,0ß0 = S 105.972,50, insgesamt somit S 106.932,50) für Klienten
verrechnet, die nicht Klienten der Bw sind.
Die oben angeführten Stunden wurden direkt den
einzelnen Klienten zugerechnet.
Da keine Aufzeichungen betreffend die Kanzleistunden
vorhanden sind, wurden diese im Verhältnis der Klientenstunden für
Klienten der Bw und Klientenstunden für Nicht-Klienten der Bw zueinander
aufgeteilt.
|
|
1993
|
1995
|
verrechnet
Gesamtstunden
|
1.212,00
|
1.314,00
|
-Kanzleistunden
|
208,50
|
322,00
|
verrechnete
Klientenstunden
|
1.003,50
|
992,00
|
Stunden
für Nicht-Klienten
|
142,00
|
220,50
|
|
14%
|
22%
Von den Kanzleistunden wurden im
Jahr 1993 29 Stunden (=14 % von 208,50 Stunden) und im Jahr 1995 71 Stunden (=22
% von 322 Stunden) ausgeschieden.
Von den Kanzleistunden wurden im Jahr 1993 29 Stunden (14 %
von 208,50 Stunden) und im Jahr 1995 71 Stunden(=22 % von 322,00 Stunden)
ausgeschieden.
Von den Honoraren für Kanzleistunden werden daher
folgende Honorare nicht anerkannt:
|
1993
|
29 Stunde á S 460,00
|
= S 13.340,00
|
|
|
|
1995
|
8 Stunden á S 480,00
|
= S 3.840,00
|
|
63 Stunden á S 485,00
|
= S 30.555,00
|
|
|
S 34.395,00
Von der BP werden daher Honorare
(netto) in folgender Höhe nicht als Aufwand anerkannt.
|
|
1993
|
1995
|
Honorar für Klientenstunden
|
65.320,00
|
106.932,50
|
Honorar für Kanzleistunden
|
13.340,00
|
34.395,00
|
Aufwandsminderung netto lt. BP
|
78.660,00
|
141.327,50
|
+ 20 % USt
|
15.732,00
|
28.265,50
|
Zurechnung brutto
|
94.392,00
|
169.593,00
Zum Einwand des
Vorteilsausgleichs wird ausgeführt:
Vom geschäftsführenden
Gesellschafter Dr. Ni wurde ein Aktenvermerk vom 2. August 1995 mit
folgendem Wortlaut vorgelegt:
"Die Leistungen, die Frau Dr. Ma im Jahre 1993 für
unsere Gesellschaft erbracht hat, entsprechen etwa in ihrem Wert denjenigen
Leistungen, die Herr Mag. Ku für Klienten der Bw ausgeführt hat. Daher
wird ein Vorteilsausgleich vereinbart umd im Zuge der Bilanzierung auf die
diesbezüglichen wechselseitigen Leistungsverrechnungen vezichtet."
Mag. Ku ist Beschäftigter der Fa. Dr. Rainer Ne
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft und nicht der Ta
GesmbH.
Ein Vorteilsausgleich ist zulässig, wenn zwischen den
Geschäften eine innere Beziehung herrscht, darüber eine
ausdrückliche wechselseitige Vereinbarung getroffen wurde und die
Leistungen einander äquivalent gegenüberstehen.
Solche Vereinbarungen (Verträge) müssen, um
steuerlich anerkannt zu werden, klar und eindeutig sein, nach außen in
Erscheinung treten und fremdüblich sein.
Der Vorteilsausgleich hätte auch zeitgerecht und nicht
nachträglich vereinbart werden müssen.
Auf den Honorarnoten, mit denen die Leistungen abgerechnet
wurden, hätte ein Hinweis auf den Vorteilsausgleich erfolgen
müssen.
Von einem Aktenvermerk, der erst nachträglich im
August 1995 für Leistungen betreffend das Jahr 1993 angefertigt wurde, wird
man nicht sagen können, dass er nach Außen in Erscheinung getreten
ist.
Auch kann nicht angenommen werden, dass es unter fremden
Unternehmen üblich ist, dass Leistungen unter namentlicher Anführung
der die Leistungen erbringenden Personen in Rechnung gestellt werden und die
Leistungen tatsächlich von dritten Unternehmen erbracht worden sind, da
sich gerade in dieser Branche zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer
ein gewisses Vertrauensverhältnis besteht, auf das der Auftraggeber Wert
legt und ungefragt ein Handeln dritter Unternehmungen nicht hingenommen
hätte.
Tatsache bleibt, dass Leistungen von Personen in Rechnung
gestellt wurden, die diese nicht oder nicht in dem Ausmaß erbracht
haben.
Für die Jahre 1994 und 1995 wurden überhaupt
keine Unterlagen betreffend Vorteilsausgleich vorgelegt.
Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden
ist außerdem vor deren Verbuchung nicht zulässig.
In der Honorarnote vom 5. Oktober 1993 stellt die Ta GesmbH
der Fa Dr. Rainer Ne GesmbH Frau Dr. Ma mit 110,5 Stunden zu S 460,00 mit
insgesamt S 50.830,00 in Rechnung. Somit stellt die Ta GesmbH Frau Dr. Ma
gleichzeitig der Bw zur Gänze und der Dr. Rainer Ne GesmbH teilweise in
Rechnung.
Der Vorteilsausgleich kann somit für die Jahre 1993,
1994 und 1995 nicht anerkannt werden. Auf dem Gebiet der Umsatzsteuer ist der
Vorteilsausgleich überdies nicht anwendbar, da über gegenseitige
Lieferungen und Leistungen offen Rechnung zu legen ist.
Gehalt Mag. Lu:
Lt. eigenen Angaben war Frau Mag. Lu
nie für die Bw tätig und hat nie Klienten der Bw betreut. Von der Ta
GesmbH wurden im Jahr 1992 für den Zeitraum 15. -31. Dezember und im Jahr
1993 für den Zeitraum Jänner bis November die Hälfte des
Bruttobezuges zuzüglich Nebenkosten an die Bw verrechnet.
Nachdem Frau Mag. Lu, wie oben ausgeführt, für
die Bw nicht tätig war und auch keine andere betrieblich veranlasste
Leistung von ihr erbracht wurde, wird das in Rechnung gestellte Gehalt nicht als
Betriebsausgabe anerkannt.
Auswirkung:
1992: Zurechnung S 19.500,00
zuzügl. 3.900,00 (20 % USt) =S 23.400,00 brutto
1993: Zurechnung S 233.489,43 zuzügl. 46.697,88 (20 %
USt) =S 280.187,31 brutto
Gegenargument - unechter Schadenersatz:
Die Bw
bedient sich zur Ausführung von Leistungen dritter Unternehmen,
nämlich der Ta GesmbH, anstatt eigenen Personals. Es kann nicht erkannt
werden inwieweit zwischen der Bw und der Ta GesmbH ein Auftragsverhältnis
im Sinne der "Allgemeinen Auftragsbedingungen für
Wirtschaftstreuhänder" zustandegekommen ist.
Die "Allgemeinen Auftragsbedingungen für
Wirtschaftstreuhänder" regeln die Bestimmungen zwischen den
Wirtschaftstreuhändern und ihren Auftraggebern (Klienten).
Es kann weiters nicht erkannt werden worin der Schaden der
Ta GesmbH liegen soll, wenn Mag. Lu ohnehin beschäftigt war und Klienten
der Ta GesmbH betreute.
Falls die Ta GesmbH zu Recht oder zu Unrecht vermeint
hätte es wäre ihr ein Schaden entstanden, so wäre es im
Geschäftsleben üblich, einen Schadenersatz auch als solchen zu
beanspruchen.
Das Gegenargument "Schadenersatz" stellt eine
nachträgliche Zweckbehauptung dar.
Aufwendungen für Miete und Infrastruktur:
Diese
Aufwendungen wurden entsprechend den tatsächlich für die Bw erbrachten
Leistungen bzw. tatsächlich für die Bw tätigen Dienstnehmern
berechnet. Dagegen wurden von Dr. Ni keine Einwendungen erhoben.
Die Frage der Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen bei
der Bw ist unabhängig von der Frage zu lösen, ob die bei der Bw nicht
anerkannten Aufwendungen bei der Ta GesmbH als Betriebsausgaben abzugsfähig
sind. Dies wird im Zuge des Berufungsverfahrens bei der Ta GesmbH zu klären
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Luxustangentenicht erbrachte aber verrechnete LeistungenFirmenwertabnutzbares WirtschaftsgutAbsetzung für AbnutzungRückstellung für Prozesskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2000-W/03
- Stammnummer
- 13054
- Gültig
- 09.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF