RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2000-W/03

Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. Nur tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Firmenwert ist als abnutzbares Gut auf 5 Jahre abzuschreiben. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege einer Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2000-W/03vom 09.12.2004Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch Nikolaus Wirtschaftstreuhand KEG, Steuerberatungsgesellschaft, 1130 Wien, St. Veitgasse 15, und des Bw2, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für den Zeitraum 1992 bis 1995 entschieden: Die Berufung gegen den Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für das Jahr 1992 wird als unbegründet abgewiesen. Der Berufung gegen die Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 1994 und 1995 wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung gem. § 188 BAO für das Jahr 1993 wird abgeändert. Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw), eine Kommanditgesellschaft, wurde am 3. März 1993 gegründet. Gesellschafter sind Mag. Dr. Wolfgang Ni als Komplementär und Dr. Rudolf G als Kommanditist. Als Prokurist ist Mag. Dr. Irmgard Ma tätig. Anlässlich einer die Streitjahre umfassenden Betriebsprüfung (BP) wurden folgende Feststellungen getroffen: TZ 25) Honorarnote an die Fa. Pe Pe vom 28. Juli 1994 Mit Datum 28. Juli 1994 legte die Bw an die Fa. Pe Pe eine Honorarnote über erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft W-Straße. Als ermäßigtes Pauschalhonorar wurden S 80.000,00 zuzüglich S 16.000,00 (20 % Umsatzsteuer) in Rechnung gestellt. Bei der Bw wurde die Honorarnote ursprünglich gebucht und später storniert. Es wurde weder eine korrigierte Honorarnote noch irgend ein Zahlungseingang gebucht. Auf Vorhalt gab der Gesellschafter Dr. Ni an, dass auf diese Rechnung tatsächlich keine Zahlung erfolgte, wendete aber damals ein, dass er dafür für eine später erstellte Einkommensteuererklärung 1994 mit Honorarnote vom 15. April 1996 einen unüblich hohen Betrag von 24.000,00 S + USt verlangt habe. Im Verlaufe der Prüfung gab der dazu befragte Gesellschafter Dr. G (Kommanditist) an, dass die stornierte Rechnung vom 28. Juli 1994 vergleichsweise mit S 50.000,00 von Pe Pe bezahlt wurde. Er habe von der Existenz dieser Rechnung Kenntnis gehabt (lt. Angabe Dr. Ni hat Dr. G gefragt, wie viel er verrechnen könne) und habe sich über das weitere Schicksal dieses in Rechnung gestellten Betrages informiert. Er habe 1994 von der ehemaligen Prokuristin Renate Na erfahren, dass sich Hr. Pe über die Höhe der Rechnung aufgeregt habe. Er habe sich daher eine Kopie der Rechnung besorgt. In weiterer Folge habe er feststellen müssen, dass der Zahlungseingang in den Büchern der Bw nicht festgehalten sei. Er habe daher Hr. Pe zu dieser Rechnung befragt, welcher ihm mitgeteilt habe, dass er sich mit dieser Rechnung mit Dr. Ni auf S 50.000,00 verglichen habe. Auf seinen Wunsch hat dies Hr. Pe auf der von ihm vorgelegten Kopie bestätigt. Auf der der BP vorgelegten Kopie der Honorarnote ist der Vermerk "Verglichen mit S 50.000,00" mit der Unterschrift des Hr. Pe Pe angebracht. Aus dem Vermerk des Hr. Pe ("Verglichen mit S 50.000,00"), den er laut eigener Aussage auf Bitte des Dr. G in der 2. Jahreshälfte 1996 auf einer Kopie der Honorarnote vom 28. Juli 1994 verfasste, geht nicht hervor, dass sich dieser auf eine Vereinbarung für zukünftige Bilanzen beziehen soll, wie Hr. Pe dies in der Zeugenaussage vom 7. November 1997 aussagte. Vielmehr ist anzunehmen, dass Hr. Pe Dr. G die Begleichung der vorliegenden Honorarnote bestätigte, da er anscheinend nicht wusste, dass Dr. G nicht mehr für die Bw tätig ist (Hr. Pe sagte nämlich bei der Zeugeneinvernahme am 7. November 1997: " Weiters habe ich Dr. G bei dieser Gelegenheit in Kenntnis gesetzt, dass die Honorarnoten jeglicher Art ihrer Wirtschaftstreuhandgesellschaft nach meinem kaufmännischen Dafürhalten wesentlich zu hoch sind"). Auch war es für Dr. G uninteressant, auf welche zukünftigen Pauschalhonorare für Bilanzen sich Hr. Pe mit der Bw (Hr. Dr. Ni ) geeinigt hatte, denn Dr. G prozessierte mit Dr. Ni unter anderem um einen ausstehenden Kaufpreisrest für seine an Dr. Ni verkaufte Wirtschaftstreuhandkanzlei. Für Dr. G war es deshalb wichtig zu erfahren, ob die in Frage stehende Honorarnote beglichen wurde, denn dies spielte für die Höhe des ausständigen Kaufpreises nach Meinung Dr. G eine Rolle. Warum hätte sich Dr. G also von Hr. Pe die Vereinbarung für zukünftige Bilanzen bestätigen lassen sollen und ausgerechnet auf einer Honorarnote, welche nicht bezahlt worden ist und auch mit den Betrieben des Hr. Pe nichts zu tun hat. Aufgrund der Aussagen von Dr. Ni und Hr. Pe hätte die Bw zweifach auf Honorare verzichtet, einerseits auf das Honorar laut Honorarnote vom 28. Juli 1994 und andererseits durch Verminderung des Honorars für die Bilanzen der Firmen Pe Pe und He GesmbH. Verrechnete Honorare für Fa. Pe Pe und Fa. He GesmbH. | Honorar (netto)für | Pe Pe | He GesmbH | Jahresabschluss 30. April 1993 | 72.080,00 | 30.000,00 | Abänderung Jahresabschl. 30. April 1993 | 10.000,00 | 8.000,00 | Jahresabschluss 30. April 1994 | 35.000,00 | 15.000,00 | Jahresabschluss 30. April 1995 | 35.000,00 | 15.000,00 Laut Dr. Ni und Hr. Pe wurde als Ausgleich für die Bezahlung der Honorarnote vom 28. Juli 1994 ein höheres Honorar für die Einkommensteuererklärung von Hr. Pe Pe vereinbart. Dies wurde laut Dr. Ni in der Honorarnote vom 15. April 1996 (Erstellung der Einkommensteuererklärung 1994 für Hr. Pe Pe ) verrechnet. Die Honorarnote betrug S 24.000,00 netto zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. Laut Zeugenaussage vom 6. November 1997 und 25. November 1997 Renate Na (ehemalige Prokuristin bei Hr.Pe ) hat Hr. Pe ihr gegenüber im Herbst 1994 gesprächsweise erwähnt, dass er bezüglich der Honorarnote vom 28. Juli 1994 eine Reduktion auf S 50.000,00 erwirkt hätte und nur S 50.000,00 zahlen müsse. Dies sagte Frau Na auch Dr. G . Laut Aussage Dr. G vom 3. Dezember 1997 wurde ihm dieser Vergleich auch von Hr. Pe Pe im 2. Halbjahr 1996 bestätigt. Auf Bitte Dr. G hat Hr. Pe Pe dann den schriftlichen Vermerk "Verglichen mit S 50.000,00" auf die Honorarnote geschrieben. Zu den von Dr. Ni seiner Meinung nach aufgezeigten Widersprüchen wird Folgendes ausgeführt: Laut Aussage Dr. G vom 3. Dezember 1997 hat er Frau Na im Herbst 1994 getroffen als sie gerade ins Büro zu Herrn Pe wollte und ist dann "auf einen Kaffee" mitgegangen. Richtig ist, dass Dr. G mit Frau Na mitgegangen ist, auf einen Kaffee. Der Kaffee wurde jedoch bei der Fa. Pe getrunken (so Dr. G auf mündlichen Vorhalt). Dass Frau Na zu diesem Zeitpunkt (1994) noch manchmal im Büro bei der Fa. Pe war wird auch von Hr. Pe nicht bestritten (siehe Zeugenaussage Pe vom 7. November 1997). Es ist daher durchaus denkmöglich, dass Frau Na die Möglichkeit hatte, diese Rechnungskopie zu besorgen. Tatsache jedenfalls ist, dass Dr. G eine Kopie von der besagten Honorarnote hatte und damit im Jahr 1996 zu Hr. Pe Pe ging und dieser diese Rechnungskopie mit Anmerkung und Unterschrift versehen hat. Es kann daher aus diesen Vorgängen kein Anhaltspunkt gewonnen werden, dass Frau Na sowohl vor Gericht als auch im BP-Verfahren eine Falschaussage getätigt hätte. Was den Inhalt der Aussage von Frau Na betrifft, so hat sie nur das ausgesagt was auch ein unbefangener Beobachter gesagt hätte, wenn man ihm diese Rechnung mit diesem Vermerk kommentarlos vorgelegt hätte, nämlich, dass man sich bezüglich dieser Rechnung und der darin ausgewiesenen Leistung statt mit dem dort ausgewiesenen Rechnungsbetrag von S 96.000,00 (S 80.000,00 + USt) mit S 50.000,00 verglichen habe. Laut Aussage von Hr. Pe Pe vom 7. November 1997 kam Dr. G in der 2. Jahreshälfte zu ihm und legte die Honorarnote vom 28. Juli 1994 vor. Von Hr. Pe Pe wurde auf dieser der Vermerk "Verglichen mit S 50.000,00" angebracht. Ob der Vermerk "Verglichen mit S 50.000,00" von Hr. Pe stammt oder ihm dieser, wie Hr. Pe im Schreiben vom 15. Juni 1998 an die Bw ausführt, von Dr. G diktiert wurde ist nicht relevant. Von einem ordentlichen und erfahrenen Kaufmann, wie es Hr. Pe Pe sicherlich ist, wird man annehmen können, dass er sich nicht ohne weiteres etwas diktieren lässt bzw. dass er nicht alles was ihm von jemandem diktiert wird, ohne es kritisch hinterfragt zu haben auch schreibt, und dass das was er schreibt zu dem dort bereits beschriebenen Inhalt passt. Die BP kann auch aus dem Umstand, dass Frau Na im Jahr 1994 Dr. G von der Honorarnote vom 28. Juli 1994 erzählt hatte und ihm sogar eine Kopie der Honorarnote übergeben hatte und Dr. G sie in der 2. Jahreshälfte 1996 fragte, ob sie diese Honorarnote kenne, keinen Widerspruch erkennen. Wie aus der Zeugenaussage von Fr. Na vom 25. November 1997 hervor geht, teilte ihr Dr. G einige Zeit später mit, dass er mit Dr. Ni prozessiere und fragte ob sie in dieser Angelegenheit vor Gericht aussagen könnte. Nach Ansicht der BP ist es eine nicht unübliche Vorgangsweise, wenn jemand eine Person, welche er in einem Prozessverfahren als Zeugen benennen will, fragt, ob sie sich an seinerzeitige Vorgänge erinnert bzw. Unterlagen aus dieser Zeit kennt (immerhin waren schon 2 Jahre vergangen) und ob sie in dieser Angelegenheit vor Gericht aussagen könnte. In Würdigung der Zeugenaussagen von Hr. Pe Pe und Fr. Renate Na und der Aussage des Kommanditisten der Bw Dr. G einerseits und des Vermerkes von Hr. Pe Pe auf der oben angeführten Honorarnote andererseits hat nach Ansicht der BP die Annahme, dass die oben erwähnte Honorarnote im Betrag von S 96.000,00 (incl. USt) mit S 50.000,00 (Vermerk vom Hr. Pe auf der Honorarnote: "Verglichen mit S 50.000,00") beglichen wurde (laut Aussage Dr. G), die größere Wahrscheinlichkeit für sich als die spätere Aussage des Hr. Pe und des Komplementärs und geschäftsführenden Gesellschafters der Bw Dr. Ni , dass sich der Vermerk auf eine Vereinbarung für künftige Bilanzen der Fa. Pe Pe und der Fa. He GesmbH beziehen soll. Von der BP werden aufgrund obiger Ausführungen im Jahr 1994 S 50.000,00 brutto (incl. 20 % USt), d.s. S 41.666.67 netto hinzugerechnet. TZ 26) Honorare kassiert von Dr. G Vom Kommanditisten und seinerzeitigen Prokuristen Dr. G wurden im Jahr 1993 (laut vorgelegten Kassaquittungen - wurden Dr. Ni im Zuge der Akteneinsicht vorgelegt) so genannte "Sonderhonorare" für diverse Leistungen im Namen der Bw in Höhe von S 63.500,00 brutto vereinnahmt. Es handelt sich hier um folgende Einzelhonorare (laut Schreiben Dr. Ni vom 10. Mai 1994): | Kre | 10.000,00 | Lac | 13.000,00 | Gr | 7.500,00 | Met | 20.000,00 | Kn | 7.000,00 | Ka | 6.000,00 | gesamt | 63.500,00 Die Bw wurde laut Dr. G über dieses Inkasso informiert und beanspruchte auch Dr. Ni im Namen der Bw laut Schreiben vom 10. Mai 1994 diese Sonderhonorare. Diese Sonderhonorare wurden von der Bw erst im Jahr 1994 (Verbuchung mit 31. Dezember 1994: | Verrechnungskonto Dr. G (Kto 3610) / | Erlöse sonstiges (Kto 8040) | / | Zahllast USt (Kto 3540) erfasst und nicht schon richtigerweise im Jahr 1993. Die Erklärungen 1993 und 1994 wurden am 22. September 1995 eingebracht. Im Schreiben vom 2. Juni 1998 behauptet die Bw vertreten durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter Dr. Ni, erstmals im August 1994 anlässlich der Zustellung einer Klage vom Inkasso der oben angeführten Honorare erfahren zu haben. Weiters wird behauptet, dass der Gesellschaft bis heute nicht bekannt ist, von welchen Klienten für welche Leistung und zu welchem Zeitpunkt Dr. G diese Honorare kassiert hat. Im oben erwähnten Schreiben vom 10. Mai 1994 bezeichnet Dr. Ni die vereinnahmten Honorare als "Sonderhonorare" für Abschlüsse 1992 und fordert die Bezahlung bis spätestens 20. Mai 1994 bei sonstiger Anrufung der Kammergerechtigkeit. Für die BP ergibt sich ein Widerspruch, wenn einerseits behauptet wird von den vereinnahmten Honoraren erst im August 1994 erfahren zu haben und andererseits im Schreiben vom 10. Mai 1994 die einzelnen Honorare die das Gesamthonorar von S 63.500,00 brutto ergeben angeführt werden. Demnach müssen die von Dr. G vereinnahmten Honorare schon vor August 1994 bekannt gewesen sein. Wenn, wie die Bw behauptet sie erst im August 1994 von der Vereinnahmung von Honoraren Kenntnis erlangte und ihr weiters keine Details dazu mitgeteilt wurden, hätte sie wie allgemein üblich, nähere Informationen einholen müssen um zu beurteilen wie diese vereinnahmten Honorare zu erfassen sind, denn bei der Bilanzerstellung müssen alle am Tag der Abfassung (also nicht am Bilanzstichtag!) bekannten, den Bilanzierungszeitraum betreffenden Tatsachen berücksichtigt werden (die Steuererklärungen 1993 wurden am 22. September 1995 eingebracht). Von der BP wird dieser Geschäftsvorgang richtig gestellt, d.h. Berücksichtigung 1993. TZ 28) Kfz-Kosten - Luxustangente Wegen Berücksichtigung einer repräsentativen Mitveranlassung (PKW PORSCHE 911) werden die Kfz-Kosten um folgende Beträge (Luxustangente 63,5 %) gekürzt (siehe dazu KM vom FA. KÖST). | 1993: | 85.744,80 | 1994: | 82.136,60 | 1995: | 78.046,20 TZ 29) Honorare an Dr. Ma Wie Frau Dr. Ma bei der Befragung am 22. April 1998 aussagte, gibt es betreffend die in ihren Leistungsaufzeichnungen angeführten Kanzleistunden keine Aufzeichnungen. Die Besprechnungsstunden beinhalten auch Besprechungen der kleineren Klienten der Ta GesmbH. Die Besprechungsstunden der größeren Klienten der Ta GesmbH und der Bw wurden von Frau Dr. Ma direkt den Klientenstunden zugeordnet. Die übrigen Kanzleistunden betreffen sowohl von ihr betreute Klienten der Bw als auch Klienten der Ta GesmbH. Von der BP werden, wie schon in früheren Besprechungen erwähnt, die Honorare, die Fr. Dr. Ma für Klienten der Ta GesmbH in Rechnung gestellt hat, bei der Bw nicht als Aufwand anerkannt und ausgeschieden. Aufgrund der Leistungsverzeichnisse von Frau Dr. Ma wurden im Jahr 1993 142 Stunden zu S 460,00 (= 65.320,00 S) und im Jahr 1995 220,50 Stunden ( 2 Stunden zu 480,00 =960,00 und 218,50 Stunden zu 485,00 = 105.972,50; insgesamt S106.932,50) für Klienten verrechnet, welche nicht Klienten der Bw sind. Die oben angeführten Stunden wurden direkt den einzelnen Klienten zugerechnet. Kanzleistunden: Da wie schon erwähnt betreffend die Kanzleistunden keine Aufzeichnungen vorhanden sind, werden diese im Verhältnis der Klientenstunden für Klienten der Bw und der Klientenstunden für Nicht-Klienten der Bw zu einander aufgeteilt. | | 1993 | 1995 | verrechnete Gesamtstunden | 1.212,00 | 1.314,00 | - Kanzleistunden | -208,50 | -322,00 | verrechnete Klientenstunden | 1.003,50 | 992,00 | Stunden für Nicht-Klienten Dr. G KG | 142,00 | 220,50 | Stunden für Nicht-Klienten gerundet | 14 % | 22 % Von den Kanzleistunden werden im Jahr 1993 29 Stunden (= 14 % von 208,50 Stunden) und im Jahr 1995 71 Stunden (=22 % von 322 Stunden) ausgeschieden. Von den Honoraren für die Kanzleistunden werden daher folgende Beträge nicht anerkannt. | 1993: | 29 Stunden zu S 460,00 | 13.340,00 | 1995: | 8 Stunden zu S 480,00 | 3.840,00 | | 65 Stunden zu S 485,00 | 30.555,00 | | | 34.395,00 Von der BP werden daher Honorare (netto) in folgender Höhe nicht als Aufwand anerkannt. | | 1993 | 1995 | Honorar für Klientenstunden | 65.320,00 | 106.932,50 | Honorar für Kanzleistunden | 13.340,00 | 34.395,00 | Aufwandsminderung netto lt. BP | 78.660,00 | 141.327,50 | + 20 % USt | 15.732,00 | 28.265,50 | Zurechnung brutto | 94.392,00 | 169.593,00 Zum Einwand des Vorteilsausgleiches zwischen der Ta GesmbH und der Bw Vom geschäftsführenden Gesellschafter Dr. Ni wurde ein Aktenvermerk vom 2. August 1995 mit folgendem Wortlaut vorgelegt: "Die Leistungen, die Frau Dr. Ma im Jahre 1993 für unsere Gesellschaft erbracht hat, entsprechen etwa in ihrem Wert denjenigen Leistungen, die Hr. Mag. Ku für Klienten der Bw ausgeführt hat. Daher wird ein Vorteilsausgleich vereinbart und im Zuge der Bilanzierung auf die diesbezügliche wechselseitige Leistungsverrechnung verzichtet." Anmerkung: Mag. Ku ist Beschäftigter der Fa. Dr. Rainer Ne Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. und nicht der Ta GesmbH. Ein Vorteilsausgleich ist zulässig, wenn zwischen den Geschäften eine innere Beziehung herrscht, darüber eine ausdrückliche wechselseitige Vereinbarung getroffen wurde und die Leistungen einander äquivalent gegenüber stehen. Solche Vereinbarungen (Verträge) müssen, um steuerlich anerkannt zu werden, klar und eindeutig sein, nach außen hin in Erscheinung treten und fremdüblich sein. Der Vorteilsausgleich hätte auch zeitgerecht und nicht nachträglich vereinbart werden müssen. Weiters hätte auch auf den über die Leistung abrechnenden Honorarnoten ein Hinweis auf den Vorteilsausgleich vorgenommen werden müssen (nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, da dies auch für die Umsatzsteuer erforderlich ist). Von einem Aktenvermerk, der noch dazu erst nachträglich im August 1995 für Leistungen betreffend das Jahr 1993 angefertigt wurde, wird man nicht sagen können, dass er nach außen hin in Erscheinung tritt. Es kann auch nicht angenommen werden, dass es unter fremden Unternehmen üblich ist, dass Leistungen unter namentlicher Anführung der die Leistungen erbringenden Personen in Rechnung gestellt werden, und die Leistungen tatsächlich von dritten Unternehmungen erbracht worden sind, da sich gerade in diesem Beruf zwischen dem Auftraggeber und den beim Auftragnehmer handelnden Personen ein gewisses Vertrauensverhältnis herausbildet, auf das der Auftraggeber Wert legt und ungefragt ein Handeln dritter Unternehmungen nicht hingenommen hätte. Tatsache bleibt, dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt werden, die diese nicht oder nicht in diesem Ausmaß erbracht haben. Für das Jahr 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend den Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht zulässig. In der Honorarnote vom 5. Oktober 1993 stellt die Ta GesmbH der Fa. Dr. Rainer Ne GesmbH Frau Dr. Ma mit 110,5 Stunden zu S 460,00 mit insgesamt S 50.830,00 in Rechnung. Somit stellt die Ta GesmbH Fr. Dr. Ma gleichzeitig der Bw zur Gänze in Rechnung und der Dr. Rainer Ne GesmbH teilweise. Der Vorteilsausgleich wird von der BP für die Jahre 1993, 1994 und 1995 aufgrund obiger Ausführungen nicht anerkannt und ist auf dem Gebiet der Umsatzsteuer nicht anwendbar, da über gegenseitige Lieferungen und Leistungen offen Rechnung zu legen ist. Antrag auf Ansatz der Leistungen von Mag. Ku als Verbindlichkeit: Wie vorstehend festgehalten, wurden von der Ta GesmbH Leistungen von Frau Dr. Ma sowohl der Bw als auch einer Dr. Rainer Ne GesmbH in Rechnung gestellt. Die Leistungen von Fr. Dr. Ma für die Bw sind vereinbart und mit dem Kommanditisten und Prokuristen Dr. G akkordiert. Von der Ta GesmbH wurden nun der Dr. Ne GesmbH, bei der Dr. Ni zum damaligen Zeitpunkt Prokurist war und nunmehr Mehrheitsgesellschafter ist, Gutschriften erteilt für Leistungen des bei der Dr. Ne GesmbH beschäftigten Mag. Ku, die dieser lt. Text sowohl für die Ta GesmbH als auch für die Bw erbracht hat. Vereinbarungen darüber, ob die Bw zugestimmt hat, dass eine weitere Firma mit der Durchführung von Arbeiten der Bw betraut wird, liegen nicht vor. Auch hat die Ta GesmbH gegenüber der Bw bisher diese Weitervergabe der Arbeit nicht in Rechnung gestellt. Dass eine solche Vereinbarung über die Weiterverrechnung an die Bw seinerzeit vorlag ist daher nicht erwiesen, sodass kein Grund für eine Bilanzberichtigung und die Einstellung einer Verbindlichkeit vorliegt. Es ist auch unwahrscheinlich, dass die Bw, wäre sie gegenüber der Ta GesmbH ein fremdes Unternehmen und nicht wie hier verflochten, ohne ausdrückliche Zustimmung und Vereinbarung die Arbeitsdurchführung durch dritte Unternehmen nachträglich gutgeheißen hätte, da wie schon erwähnt das Verhältnis zwischen dem Klienten und der Bw auf besonderem Vertrauen beruht und daher, wäre die Bw ein fremdes Unternehmen, es nicht zugelassen hätte, dass dritte, ihr fremde Personen eines weiteren Unternehmens, deren Qualität sie nicht kennen kann, ohne ausdrückliche Zustimmung von ihr Leistungen hätten erbringen dürfen. Dieses Vertrauensverhältnis hat sich auch darin gezeigt, dass zur Erhaltung des Klientenstocks z. B. Dr. G persönlich Frau Dr. Ma u. Hr. Dr. Ni bei den Klienten eingeführt hat. Da es sich um Personen mit gleichlaufenden Interessen handelt (Beweisregeln wie bei nahen Angehörigen) sind derartige Vereinbarungen nur anzuerkennen wenn sie rechtzeitig nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch unter Fremden so abgeschlossen worden wären. Da über diese Leistungen nicht einmal abgerechnet worden ist, ist eine derartige Vereinbarung augenscheinlich nicht vorhanden gewesen und auch rückwirkend nicht anzuerkennen. TZ 30) Gehalt Mag. Lu Nach eigenen Aussagen war Mag. Lu im Jahr 1992 und 1993 (1-11/93) bei der Ta GesmbH beschäftigt und hat ausschließlich für Klienten der Ta GesmbH gearbeitet (siehe Niederschrift vom 8. Oktober 1997). Von der Ta GesmbH wurde im Jahr 1992 für den Zeitraum 15. bis 31. Dezember und im Jahr 1993 für den Zeitraum vom Jänner bis November die Hälfte des Bruttobezuges zuzüglich Nebenkosten an die Bw verrechnet. Nachdem Frau Mag. Lu, wie oben ausgeführt, für die Bw nicht tätig war und auch keine andere betrieblich veranlasste Leistung von ihr erbracht wurde, wird das in Rechnung gestellte Gehalt nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Auswirkung: 1992: Zurechnung S 19.500,00 zuzügl. 3.900,00 (20 % USt) =S 23.400,00 brutto 1993: Zurechnung S 233.489,43 zuzügl. 46.697,88 (20 % USt) =S 280.187,31 brutto Gegenargument - unechter Schadenersatz: Die Gesellschaft bedient sich zur Ausführung von Leistungen dritter Unternehmen, nämlich der Ta GesmbH, anstatt eigenen Personals. Es kann von der BP nicht erkannt werden inwieweit zwischen der Bw und der Ta GesmbH ein Auftragsverhältnis im Sinne der "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder" zustandegekommen ist. Die "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder" regeln die Bestimmungen zwischen den Wirtschaftstreuhändern und ihren Auftraggebern (Klienten). Es kann weiters nicht erkannt werden worin der Schaden der Ta GesmbH liegen soll, wenn Mag. Lu ohnehin beschäftigt war und Klienten der Ta GesmbH betreute. Falls die Ta GesmbH zu Recht oder zu Unrecht vermeint hätte es wäre ihr ein Schaden entstanden, so wäre es im Geschäftsleben üblich, einen Schadenersatz auch als solchen zu beanspruchen. Aufgrund obiger Ausführungen sieht die BP das Gegenargument "Schadenersatz" als nachträgliche Zweckbehauptung an. TZ 31) Kosten für Miete und Infrastruktur für 1992 und 1993 Laut Auskunft des Geschäftsführers Dr. Ni wurden die Kosten für Miete und Infrastruktur nach Köpfen aufgeteilt. Aus der Aufstellung für 1993 geht hervor, dass die Kosten zu 42 % auf die Ta GesmbH, zu 42 % auf die Bw und zu 16 % auf die Dr. Ne GesmbH aufgeteilt wurden. Von der BP wurde Folgendes erhoben. Frau Dr. Ma war im Jahr 1992 überhaupt nicht für die Bw tätig und im Jahr 1993 aufgrund ihrer eigenen Leistungsverzeichnisse zu rund 14 % nicht für die Bw tätig (siehe dazu Punkt 3). Frau Mag. Lu war überhaupt nie für die Bw tätig (siehe Zeugenaussage vom 8. Oktober 1997). Aufgrund obiger Ausführungen werden von der BP folgende Änderungen vorgenommen. Frau Mag. Lu, die laut Erklärung je zur Hälfte bei der Ta GesmbH und der Bw berücksichtigt wurde, wird zur Gänze bei der Ta GesmbH angesetzt. | | Ta GesmbH | Bw | Dr. Ne GesmbH | Beschäftigte lt. Erkl. | 5 | 5 | 2 | Änderung lt. BP | | | | Mag. Lukas | +0,5 | -0,5 | | Beschäftigte lt. BP | 5,5 | 4,5 | 2 | Prozentueller Anteil ger. lt. BP | 46 % | 37 % | 17 % | (Prozentueller Anteil bisher) | 42 % | 42 % | 16 % Daraus ergeben sich folgende Zurechnungen: 1992: Monatl. Aufwand S 140.000,00 davon 35 % S 51.800,00 Die Aufteilung erfolgt analog zu 1993. davon 50 % S 25.900,00 bisher S 29.400,00 Zurechnung lt. BP S 3.500,00 = Miete Räumlichkeiten 1/3 netto S 1.167,00 Miete Räumlichkeiten brutto S 1.283,70 Miete Infrastruktur 2/3 netto S 2.333,00 Miete Infrastruktur brutto S 2.799,60 1993: Monatl. Aufwand 140.000,00 davon 35 % S 51.800,00 bisher S 58.800,00 Zurechnung/Mo S 7.000,00 Zurechnung/Jahr 84.000,00 = Miete Räumlichkeiten 1/3 netto S 28.000,00 Miete Räumlichkeiten brutto 30.800,00 Miete Infrastruktur 2/3 netto 56.000,00 Miete Infrastruktur brutto 67.200,00 TZ 32) Firmenwert Mit Vertrag vom 3. August 1992, wurde die Bw als OHG gegründet, welche mit Gesellschafterbeschluss vom 3. März 1993 in die Bw als KG umgewandelt wurde, Dr. G als persönlich haftender Gesellschafter ausschied und gleichzeitig die Prokura erhielt. Kommanditist ist danach Dr. G mit einer Kommanditeinlage von S 10.000,00 und persönlich haftender Gesellschafter Mag. Dr. Ni . Mit der Geschäftsführung ist Dr. Ni betraut. Bis 1996 hatte Dr. G die Prokura inne. Der Gewinn ist zu 100 % Dr. Ni zuzurechnen. Dr. G erhält einen seiner Mitarbeit entsprechenden Gewinnanteil dessen Höhe durch die Gesellschafterversammlung festzusetzen ist. (Zusatzvereinbarung vom 3. August 1992 zum Überbindungsvertrag vom 3. August 1992). Mit Stichtag 20. Jänner 1993 wurde die am 3. August 1992 vereinbarte Überbindung der Klienten in die Dr. G WT OHG danach in die Bw vorgenommen. Der vereinbarte Preis betrug S 7.000.000,00 excl. USt. Die AfA erfolgte im Ausmaß von 20 % p.a. In einem Schreiben des Dr. G vom 29. März 1993 gibt dieser seinen Klienten bekannt mit Wirkung ab 1993 eine Partnerschaft mit einem jungen Berufskollegen (Dr. Ni) einzugehen und sie in Zukunft in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht als Bw auftreten werden. Tatsächlich ist der Übergeber Dr. G 14 Monate hindurch gegenüber den Klienten tätig geworden, wobei derzeit zwischen den Gesellschaftern Streit besteht in welcher Eigenschaft Dr. G tätig geworden ist und welche Gewinnbeteiligung ihm zu welchem Zeitpunkt zusteht. Dr. G argumentiert, dass zum Zwecke der vollständigen Erhaltung des Klientenstockes eine Gesellschaft mit dem Familiennamen des Übergebers gegründet wurde, dass zu diesem Zweck dieses zuvor beschriebene Schreiben vom 29. März 1993 verfasst wurde und, dass er 14 Monate den Klienten gegenüber tätig wurde. Die BP stellte fest, dass dem sachverhaltsmäßig nicht entgegenzutreten ist und dass der Streit der beiden Gesellschafter lediglich darüber geht, ob einerseits die Handlungen von Dr. G Überbindungshandlungen sind (durch den Kaufpreis abgedeckt), ob sie tatsächlich zu honorierende Leistungen sind oder es sich um Geschäftsführung ohne Auftrag handelt und andererseits um die Zuteilung und Richtigkeit von Kanzleikosten und Mitarbeiterhonoraren. Da der Übergeber Dr. G als nach außen hin tätiger Gesellschafter der kaufenden Personengesellschaft tätig wurde und Maßnahmen gesetzt wurden, dass das Vertrauensverhältnis der Klienten gewahrt bleibt ist der Firmenwert als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut zu betrachten, wobei keine Bedenken bestehen gem. § 8(3) eine AfA über 15 Jahre anzusetzen (vgl. Gewinnrichtlinien zum EStG 1988 Abs. c zu § 6 EStG Firmenwert). Fällt das Hindernis für die Abnutzbarkeit des Firmenwertes weg (z.B. Ausscheiden des übergebenden Gesellschafters zur Gänze, Entzug der Prokura im Jahr 1996) so ist ein Wechsel auf eine kürzere Nutzungsdauer dennoch ausgeschlossen (vgl. Quantschnigg Schuch TZ 44 Einkommensteuerhandbuch zum EStG 1988 mit Hinweis auf Abschnitt C Pkt. 2.2. Abs. 2 Gewinnrichtlinien). Auswirkung: Von der BP wird eine Nutzungsdauer von 15 Jahren angesetzt. Bisher wurde eine Nutzungsdauer von 5 Jahren angenommen. Bei der AfA vom Firmenwert ergibt sich somit folgende Änderung. Anschaffungskosten S 7.000.000,00 Nutzungsdauer lt. BP 15 Jahre Jahres-AfA lt. BP S 466.667,00 Jahres-AfA lt. Erkl S 1.400.000,00 Minderung AfA lt. BP S 933.333,00 Von der BP wird im Jahr 1993, 1994 und 1995 die AfA vom Firmenwert um S 933.333,00 gemindert. TZ 33) Verzinsung "Verrechnungskonto Ta GesmbH" Das Verrechungskonto Ta GesmbH ist ein Bestandskonto über welches die Verrechnung der GesmbH und der Bw erfolgte. Für dieses "passive" Bestandskonto wurden von der Ta GesmbH Zinsen in Rechnung gestellt. Da von der BP jedoch nicht alle von der Ta GesmbH an die Bw verrechneten Leistungen, welche das Verrechnungskonto Ta GesmbH belasteten als Betriebsausgaben anerkannt werden, vermindert sich auch der auf das Verrechnungskonto entfallende Zinsaufwand. Aufgrund der Feststellungen der BP ergeben sich beim Zinsaufwand die im BP-Bericht dargestellten Änderungen: Von der BP werden folgende von der Ta GesmbH an die Bw verrechnete Leistungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt. | | 1992 | 1993 | 1995 | Honorar Dr. Ma btto | | 94.392,00 | 169.593,00 | Gehalt Mag. Lu btto | 23.400,00 | 280.187,31 | | Miete Räumlichkeiten btto | 1.283,70 | 30.800,00 | | Miete Infrastruktur btto | 2.799,60 | 67.200,00 | | nicht anerkannte Leistungen | 27.483,30 | 472.579,31 | 169.593,00 Aufgrund der Feststellungen der BP ergibt sich folgende Minderung des Zinsaufwandes betreffend das "Verrechnungskonto Ta GesmbH" und damit gleichzeitig eine Minderung des gesamten Zinsaufwandes. | | 1993 | 1994 | 1995 | Zinsaufwand lt. Erkl. | 42.531,35 | 166.435,75 | 248.350,71 | Zinsaufwand lt. BP | 25.387,25 | 93.536,62 | 194.355,73 | Minderung des Zinsaufwandes | 20.144,10 | 72.899,13 | 53.994,98 Gegenüber der Schlussbesprechung ergibt sich bei dieser Feststellung eine Änderung: Geschäftsführerbezug, Personenversicherungen (Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, Weiterversicherung in der Krankenversicherung) werden gegenüber der Schlussbesprechnung bei Ermittlung der Minderung des Zinsaufwandes nicht berücksichtigt - siehe oben verrechnete Leistungen, welche nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Die oben angeführten Personenversicherungen werden gegenüber der Schlussbesprechnung als Betriebsausgabe anerkannt. TZ 40 a) Gewinn- bzw. Verlustverteilung Besteht zwischen der Tätigkeit des Gesellschafters und der Tätigkeit der Mitunternehmerschaft (Gesellschaft) ein enger wirtschaftlicher und sachlicher Zusammenhang ist kein Leistungsaustausch anzunehmen. Die Zurechnung nach § 23 Z 2 EStG kommt unabhängig vom Ausmaß der Beteiligung zur Anwendung (siehe VwGH-Erkenntnis vom 25. Mai 1988, 86/13/0154 zu einem Kommanditisten, der mit nur 0,99 % an der KG beteiligt ist). Die Norm des § 23 Z 2 EStG kann wohl auch für Einkünfte aus selbständiger Arbeit sinngemäß angewendet werden. Vergütungen welche die Gesellschafter für ihre Mitarbeit in der Gesellschaft beziehen, stellen Teile ihrer Gewinn- bzw. Verlustanteile dar. Kommanditist Dr. G Wie schon oben ausgeführt hat Dr. G ca. 14 Monate (1993 und 1994) in der Gesellschaft mitgearbeitet. Für seine Mitarbeit steht ihm, wie es auch aus einem Anschluss an den Überbindungsvertrag vom 3. August 1992 hervorgeht, eine Vergütung zu, welche als Gewinnanteil in seiner Eigenschaft als Kommanditist zur Verrechnung gelangt. Im Jahr 1993 wurden von Dr. G S 128.524,00 für die Gesellschaft vereinnahmt, welche er jedoch an die Gesellschaft nicht weitergab. Da sich aufgrund der BP für das Jahr 1993 bei der Gesellschaft ein Gewinn ergibt, werden diese von Dr. G vereinnahmten 128.524,00 S von der BP als Vergütung für die Mitarbeit und damit als sein Gewinnanteil angesetzt. Angemerkt wird, dass damit einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung nicht vorgegriffen wird, sondern es wird dem Umstand Rechnung getragen, dass aufgrund der Anwendung abgabenrechtlicher Bestimmungen ein Gewinn entstanden ist und eine Gewinnzuteilung an Dr. G in der Höhe erfolgt als ihm das Geld zugekommen ist. Aufgrund der, wie schon oben erwähnt, vorgenommenen Änderungen bei einzelnen Feststellungen ergeben sich gegenüber der Schlussbesprechnung auch Änderungen bei der Gewinnverteilung. Dr. Ni wendet in seiner Berufung ein: Honorar Pe : Die Feststellung der Vereinnahmung eines nicht in den Büchern erfassten Honorars in Höhe von S 50.000,00 brutto von der Fa. Pe sei das Ergebnis einer unrichtigen Beweiswürdigung. Zur Begründung werde auf eine Eingabe vom 6. Oktober 1997 an den Prüfer (AB Bl. 448ff) sowie den Aktenvermerk vom 16. Februar 1998 (AB Bl. 59) hinsichtlich widersprüchlicher Zeugenaussagen verwiesen. Von Dr. G vereinnahmte Sonderhonorare: Die Feststellung der BP, die Honorare seien nicht im Jahr 1994, sondern bereits im Jahr 1993 zu erfassen, sei das Ergebnis einer unrichtigen Beweiswürdigung. Zur Begründung werde auf das Schreiben an das Finanzamt vom 2. Juni 1998 (AB Bl. 267ff) verwiesen. KFZ-Luxustangente: Es handle sich um anteilig auf die Bw entfallende Betriebskosten eines PKW-Porsche 911, wobei der verbleibende Anteil von der Ta GesmbH genutzt werde. Auch anlässlich einer Prüfung bei der Ta GesmbH wurde dieser Punkt bekämpft, sodass auf die dort gemachten Ausführungen zu verweisen sei. (AS 48ff/1995). Leistungsverrechnung Ta GesmbH: Es gehe im Wesentlichen um die Frage, in welchem Ausmaß die Ta GesmbH berechtigt sei, Leistungen Dr. Ma bzw. Mag. Lu der Bw in Rechnung zu stellen. In unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Frage stünden dann die Fragen, in welchem Ausmaß die auf die Tätigkeit Mag. Lu entfallenden Kosten für Miete und Infrastruktur der Bw verrechnet werden dürften und wie sich die Entwicklung des Verrechnungskontos zwischen der Ta GesmbH und der Bw und damit dessen Verzinsung darstelle. Auf folgende Eingaben sei zu verweisen: Schreiben vom 17. Februar 1998 (AB Bl. 390ff) Schreiben vom 6. März 1998 (AB Bl. 291ff) Schreiben vom 2. Juni 1998. (AB Bl. 267ff) Abschreibung des Firmenwertes: Die Qualifizierung des Firmenwertes mit Anschaffungskosten S 7.000.000,00 als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut und die Annahme einer Nutzungsdauer von 15 Jahren in analoger Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG beruhe auf unzutreffenden Feststellungen, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Auf die Schreiben vom 6. Oktober 1997 (AB Bl. 428ff) und 6. März 1998 (AB Bl. 291ff) werde hingewiesen. Erfolgsverteilung: Die von Dr. G im Jahr 1993 vereinnahmten Honorare im Betrag von S 128.524,00 seien als Gewinnanteil nicht Dr. G sondern Dr. Ni zuzurechnen. Bei einer Personengesellschaft komme es für die Gewinnverteilung nicht auf die Vereinnahmung von Geldern an. Schon aufgrund der zivilrechtlichen Vereinbarungen könne Dr. G für 1993 kein Gewinn zugerechnet werden. Aufgrund des Gesellschaftsvertrages sei ein Verlust ausschließlich dem Gesellschafter Dr. Ni zuzurechnen. Ein abweichender Gesellschafterbeschluss liege nicht vor. Lt. Feststellungen der BP liege ein Bilanzverlust vor und nur dieser könne für die Aufteilung herangezogen werden. Ein steuerlicher Gewinn ergebe sich nur durch außerbilanzmäßige Zurechnungen. Dr. G wendet in seiner Berufung vom 28. Oktober 1998 ein, er sei nur Scheingesellschafter der Bw gewesen und habe nie beabsichtigt, in der Bw mitzuarbeiten. Ihm sei deshalb auch kein Gewinnanteil zuzurechnen. In der Berufungsergänzung vom 3. November 1998 führt Dr. G aus: Überhöht verrechnete KfZ-Kosten: Das Fahrzeug stehe im Eigentum und Betriebsvermögen der Ta GesmbH. Kosten für ein KfZ, das nicht zum Betriebsvermögen der Bw gehört, könnten nur in Form des amtlichen Kilometergeldes geltend gemacht werden, soweit sie auf die tatsächliche betriebliche Nutzung entfielen. Im konkreten Fall sei nicht nachgewiesen worden, wie viele Kilometer für die Betreuung der Klienten der Bw tatsächlich angefallen seien. Dem Bericht sei auch nicht zu entnehmen, wie viele Kilometer 1993 insgesamt bzw. wie viele Kilometer im Jahr 1993 gegenüber 1992 gefahren worden seien. Eine Belastung der Bw mit 50 % der Kosten entspreche keinesfalls dem bei der Bw tatsächlich angefallenen Nutzungausmaß, weil rd. 5 Monate die Klientenbetreuung noch von der Se GesmbH am alten Kanzleistandort erfolgt sei und alle Steuerakten der Klienten erst Ende Mai 1993 in die Altgasse übersiedelt worden seien. Mit Stand Februar 1994 seien von der Bw im Wesentlichen nur die Abschlüsse für den Konzern fertig gestellt worden, während alle anderen Abschlüsse von der Selecta gemacht worden seien, sodass für Dr. Ni kaum betrieblich bedingte Kilometer angefallen seien. Hoch geschätzt könnten diese im Jahr 1993 maximal 3.000 betragen haben. Allein in der ersten Hälfte des Jahres 1993 habe Dr. Ni der Ne GesmbH 531 Stunden verrechnet. Daneben habe er für die Ta GesmbH tätig sein müssen. Ne habe vor Gericht bestätigt, dass beide wegen Überlastung Aufträge hätten ablehnen müssen. Ein unabhängiger Dritter hätte eine pauschale leistungsunabhängige Verrechnung von KfZ-Kosten im Ausmaß von 50 % sicherlich nicht akzeptiert. Die bei der Bw betriebsbedingt anzusetzenden KfZ-Kosten müssten daher unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse geschätzt werden. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich das Fahrzeug nicht im Eigentum des Dr. Ni befinde. Von der Ta GesmbH der Bw verrechnete Zinsen: Im Zuge der Verkaufsverhandlungen sei besprochen worden, dass die Anzahlung von S 7.000.000,00 für den zu erwerbenden Klientenstock fremdfinanziert werden soll. Die für die Finanzierung aller sonstigen Ausgaben notwendigen Barmittel seien von Dr. Ni mit S 1.000.000,00 angesetzt worden. Diesen Betrag werde er als Eigenkapital aus Ersparnissen ohne Inanspruchnahme von Fremdmitteln in die Gesellschaft einlegen. Der Pkt. IV des Gesellschaftsvertrages habe daher vorgesehen, dass das Gesellschaftskapital S 1.000.000,00 betrage und auf einem festen, unverzinslichem Kapitalkonto der Gesellschafter verbucht wurde, zu deren Lasten keinerlei Entnahmen hätten vorgenommen werden dürfen. Dieses Eigenkapital habe Dr. Ni nicht eingebracht. Schon aus diesem Grund müssten die verrechneten Zinsen neu berechnet werden. Die Bw sei im Jahr 1992 nicht tätig gewesen, habe kein Personal, kein aktivseitiges Betriebsvermögen und keine Mietrechte gehabt. Sie hätte erst mit Beginn 1993 tätig werden sollen. Eine Verrechnung von (anteiligen) Spesen aus einer anderen Gesellschaft sei daher unzulässig und denkunmöglich, die Verrechnung einer Nutzungsgebühr für fremdes Betriebsvermögen könne ebenfalls erst ab tatsächlicher Nutzung im Ausmaß dieser Nutzung erfolgen. Aus TZ 33 ergebe sich, dass bei der Richtigstellung des (angeblich) gegenüber der Ta GesmbH an die Bw fakturierte Geschäftsführergehalt für Dr. Ni von jährlich S 420.000,00 und die verrechnete Luxustangente, die beide das Verbindlichkeitskonto der Bw gegenüber der Ta GesmbH belastet hätten, nicht berücksichtigt worden seien. Die Belastung eines Teiles des von Dr. Ni bei der Ta GesmbH bezogenen Geschäftsführergehalts an die Bw sei nicht nur steuerrechtlich zu korrigieren, sondern auch handels- und zivilrechtlich unzulässig. Die vom Komplementär der Bw in diesem Unternehmen persönlich zu erbringenden Leistungen stellten einen Teil seines Gesamtgewinnes dar und könnten nicht kostenwirksam werden. Die Ta GesmbH sei nicht berufen gewesen, Geschäftsführerleistungen für die Bw zu erbringen und ist nicht an der Bw beteiligt. Wenn Dr. Ni ab 1993 seine Geschäftsführerleistungen für die Ta GesmbH ab 1993 nicht mehr im bedungenen Ausmaß hätte leisten können, so hätte er seine Ansprüche gegenüber der Ta GesmbH reduzieren müssen. Dr. G sei nie damit einverstanden gewesen, dass die wirtschaftstreuhänderischen Leistungen für den der Bw übertragenen Klientenstock von der Ta GesmbH oder der Ne GesmbH erbracht würden. Die gesamte Zinsenberechnung sei primär noch einmal um jene Posten zu korrigieren, die in Ergänzung zum derzeitigen Prüfungsergebnis auszuscheiden seien. Durch eine Entnahme in Höhe von S 458.524,00 zur Begleichung der Einkommensteuer 1991 durch Dr. Ni habe dieser das bereits entstandene negative Eigenkapital erhöht und damit auch die Verbindlichkeiten gegenüber der Ta GesmbH. Für die sich aus dem Klientenstock ergebenden Wirtschaftsprüfungsagenden sei die Dr. G WP GesmbH gegründet worden, die jedoch den Klienten gegenüber im eigenen Namen fakturiert habe, aber für Rechnung der Bw, die die Leistungen erbracht habe, tätig geworden sei. Es sei nicht erkennbar, ob diese bezogenen Leistungen im Erlös der Bw enthalten seien. Aufgrund der Ertragslage der Gesellschaften sei es auch unerklärlich, warum per Ende 1995 die zur Bestreitung der laufenden Ausgaben notwendigen Mittel noch immer nicht vorhanden gewesen seien und deshalb über die Ta GesmbH fremdfinanziert hätten werden müssen. Anteilig verrechnete Infrastrukturkosten: Die Kosten der Ta GesmbH setzen sich aus Investitionen und laufenden Kanzleikosten zusammen. Diese Kosten würden dann in Relation zu den für beide Gesellschaften tätigen Personen aufgeteilt. Die Bw sei mit 42 % belastet worden. Daneben fielen noch Personalkosten und PKW-Kosten an. Es sei zu prüfen, ob der Bw neben den anteiligen Kosten gleiche Kosten zusätzlich angelastet worden seien. Zum Verteilungsschlüssel sei auszuführen, dass Dr. Ma im Werkvertrag für die Ta GesmbH tätig sei und im Jahr 1993 für die Bw maximal 1.000 Stunden geleistet habe. Die Übersiedlung der Akten in den 12. Bezirk sei erst im Mai 1993 erfolgt. Nach der Übersiedelung sei noch eine Mitarbeit der Se GesmbH bis Ende 1993 notwendig gewesen. Der auf die Bw entfallende Anteil errechne sich mit 27 %. Zurechnung des Mehrergebnisses zum Bilanzgewinn: Die durch die BP erfolgten Zurechnungen seien nicht außerbilanzmäßig vorzunehmen, sondern dem Bilanzgewinn zuzurechnen. In der Eingabe vom 24. November 1998, bezeichnet als erste Ergänzung der Berufungsschrift, bringt Dr. Ni vor, er habe eine Ergänzung der Berufung gegen die Körperschaftssteuerbescheide betreffend die GesmbH eingebracht. Der Inhalt dieser Eingabe werde ausdrücklich auch zum Inhalt der gegenständlichen Berufung erklärt. In der letztgenannten Eingabe wird im Wesentlichen auf die Methode zur Ermittlung der Luxustangente sowie auf die Leistungsverrechnung zwischen der GesmbH und der Bw hingewiesen. Auch wird ausgeführt, dass ein Nichtanerkennen von Aufwendungen bei der Bw automatisch eine Erhöhung der Aufwendungen bei der GesmbH nach sich ziehen müsste. In der Eingabe vom 2. Dezember 1998 (zweite Ergänzung der Berufung) wird ausgeführt, Dr. G habe Dr. Ni nicht schon im Jahr 1993, sondern erst im Jahr 1994 über die Vereinnahmung der Sonderhonorare informiert. Diese Möglichkeit scheide schon deshalb aus, weil die Kassaquittungen erst nachträglich erstellt worden seien, um die Sonderhonorare von Schwarzhonoraren in Honorare für besondere Zusatzleistungen umzuinterpretieren. Tatsächlich habe Dr. Ni erst Ende Jänner/Anfang Februar 1994 erstmals von diesem Tatbestand erfahren. In weiterer Folge habe Dr. Ni die Herausgabe dieser Honorarbeträge begehrt. Dr. G habe zunächst auf eine Aufrechnungserklärung hingewiesen und schließlich die Vereinnahmung überhaupt bestritten. Dr. Ni ging daher davon aus, dass Dr. G die Honorare für sich behalten wollte. Zunächst sei für Dr. Ni überhaupt nicht erkennbar gewesen, dass es sich beim Betrag von S 63.500,00 um die von Dr. G vereinnahmten Sonderhonorare gehandelt habe. Erst im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses für 1994 im Sommer 1995 sei dies bemerkt worden. Die Erfassung im Jahr 1994 sei daher geboten und richtig gewesen. Den Berufungsausführungen hielt die BP in der Stellungnahme entgegen: Allgemeine Verfahrensmängel: Die Kenntnis der von der Akteneinsicht ausgeschlossenen Aktenteile ist zur Geltendmachung oder Verteidigung der abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nicht erforderlich. Alle für die im Zuge der BP getroffenen Feststellungen relevanten Unterlagen seien Dr. Ni zur Kenntnis gebracht worden. Hinsichtlich der Honorarnoten der Fa. Pe Pe und Honorare kassiert von Dr. G seien keine neue Argumente vorgebracht worden, sodass auf die Ausführungen im BP-Bericht zu verweisen sei. KfZ-Kosten - Luxustangente: Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH erweise sich ein teurer PKW gegenüber dem billigeren PKW im Regelfall auch als repräsentatives Fahrzeug. Im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 20 EStG könne der auf die Repräsentation entfallende Teil der Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. In der Rechtsprechung ist auch die von Dr. Ni benutzte Marke Porsche zu finden. Das BMF habe, um eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten, Richtlinien veröffentlicht, ab welchen Anschaffungskosten eine Luxustangente auszuscheiden sei. Es sei daher zu erkennen, dass sich das BMF, indem es den Betrag mit S 467.000,00 incl. USt im Schätzungswege ermittelte, durchaus an die Linie der Rechtsprechung des VwGH unter Berücksichtigung der Preis-, Markt- und technischen Entwicklung zu den in den Erkenntnissen genannten Streitjahren im Verhältnis zu den nunmehr bekämpften Jahren gehalten habe, sodass ein Abgehen von dieser Schätzung nicht begründbar und erforderlich sei. Überdies sei nicht bekannt, dass ein Porsche gegenüber Fahrzeugen, die man um S 467.000,00 erhalten könne, das sicherere und schnellere sei, da heutzutage bereits Fahrzeuge weit unter diesem Preislimit schnell, sicher und komfortabel seien. So sei diese Grenze geeignet, dem Unternehmer über die Notwendigkeit hinaus bei seinen Entscheidungen über Anschaffungen genügend Spielraum zu lassen. Leistungsverrechnung mit der Ta GesmbH: Dr. Ma: Im Schreiben vom 2. Juni 1998 Abschnitt zu 3) (Blatt 269-270 des Arbeitsbogens) führt die Bw aus, dass gegen die von der Betriebsprüfung vorgenommene Aufteilung der Kanzleistunden Dr. Ma zwischen der Ta GesmbH und der Bw keine Einwendungen bestünden. Damit komme auch die Bw selbst zur Auffassung, dass Dr. Ma sowohl für die Bw als auch für die Ta GesmbH tätig war. Wenn, wie aus einer Darstellung von Fr. Dr. Ma vom 21. Oktober 1998 (wurde erstmals in der 1. Ergänzungsschrift vom 24. November 1998 vorgelegt) auch schon im Jahr 1992 bzw. 1993 vereinbart war, dass sie als Ausgleich dafür, dass Beschäftigte der Fa. Dr. Ne statt ihr Jahresabschlussprüfungen machen, Jahresabschlüsse für die Fa. Dr. Ne erstellen müsse, hätte diese Vereinbarung um steuerlich anerkannt zu werden, nach außen hin in Erscheinung treten müssen. Von einem Aktenvermerk (Blatt 393 des Arbeitsbogens) betreffend einen Vorteilsausgleich, der noch dazu erst nachträglich im August 1995 für Leistungen betreffend das Jahr 1993 angefertigt wurde, werde man nicht sagen können, dass er nach außen hin rechtzeitig in Erscheinung getreten ist. (aus Aktenvermerk: "Daher wird ein Vorteilsausgleich vereinbart und im Zuge der Bilanzierung auf die diesbezügliche wechselseitige Leistungsverrechnung verzichtet"). Für das Jahr 1994 und 1995 seien überhaupt keine Unterlagen betreffend den Vorteilsausgleich vorgelegt. Weiters findet sich auf den über die Leistung abrechnenden Honorarnoten kein Hinweis auf den Vorteilsausgleich. Das Schreiben von Dr. Rainer Ne datiert mit 28. Dezember 1992 ("Weitergabe" der Leistung an die Bw nur im "Naturaltausch") ist erst mit der 1. Ergänzung der Berufungsschrift vorgelegt worden. Bisher wurde nur auf den Aktenvermerk vom August 1995 betreffend den Vorteilsausgleich verwiesen. Aus dem Schreiben von Dr. Ne vom 28. Dezember 1992 ist eine detaillierte Vereinbarung über einen Vorteilsausgleich zwischen der Ta GesmbH und der Bw nicht ersichtlich. Von einer Vereinbarung datiert mit 28. Dezember 1992, die jedoch erst in der 1. Ergänzung zur Berufungsschrift (vom 24. November 1998) erstmals vorgelegt wird, trotz wiederholter Behandlung des Beweisthemas, wird man nicht sagen können, dass sie nach außen hin rechtzeitig in Erscheinung getreten ist. Die Beweiskraft der Vereinbarung ist daher mangelhaft. Es mag schon sein, dass die Dr. Ne GesmbH der Ta GesmbH gestattet hat, Leistungen von Personen der Dr. Ne GesmbH an die Bw weiterzugeben. Dies besagt jedoch nicht, dass der Bw von der Ta GesmbH Leistungen der Dr. Ma in Rechnung gestellt werden, die diese nicht erbracht hat. Dass diese Vorgangsweise auch nicht fremdüblich ist beweist schon der Umstand, dass sogar der Mitgesellschafter und Prokurist Dr. G sich dahingehend beschwert fühlt. Mit Honorarnote vom 5. Oktober 1993 stellt die Ta GesmbH der Fa. Dr. Rainer Ne GesmbH Frau Dr. Ma mit 110,50 Stunden zu S 460,00 mit insgesamt 50.830,00 in Rechnung. Mit dieser Rechnung stellt die Ta GesmbH Fr. Dr. Ma gleichzeitig der Bw zur Gänze in Rechnung und der Dr. Rainer Ne GesmbH teilweise. Trotzdem laut Bw die gesamte "Leistungskapazität" von Dr. Ma von der Ta GesmbH der Dispositionsgewalt der Bw zur Verfügung gestellt und dementsprechend auch vollständig der Bw verrechnet wurde, wurde die Honorarnote vom 5. Oktober 1993 von der Ta GesmbH und nicht von der Bw an die Firma Dr. Rainer Ne gestellt. zu Mag. Lu: Es wird von der Betriebsprüfung nicht angezweifelt, dass bei Begründung der Kanzleigemeinschaft Ende 1992 vereinbart wurde die Hälfte der "Leistungskapazität" von Frau Mag. Lu der Bw zur Verfügung zu stellen. Tatsächlich ist Frau Mag. Lu jedoch nie für die Bw tätig geworden, was auch Dr. Ni selbst zugibt. Wie schon im BP-Bericht angeführt regeln die "Allgemeinen Auftragsbestimmungen für Wirtschaftstreuhänder" in der Regel die Bestimmungen zwischen den Wirtschaftstreuhändern und ihren Auftraggebern (Klienten). Inwieweit ein Auftragsverhältnis zwischen der Bw und der GesmbH in Sinne der "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder" zustande gekommen sein soll, kann die BP nicht nachvollziehen. Nach Ansicht der BP wäre unter Fremden bei einem gleich gelagerten Fall der Vertragspartner dem die Leistungskapazität (Frau Mag. Lu) zur Hälfte zur Verfügung gestellt wurde, sicherlich nicht bereit gewesen, diese zu bezahlen und hätte diese auch nicht bezahlt, wenn Frau Mag. Lu gänzlich nur für den Vertragspartner, der die

Normen und Schlagworte

Luxustangentenicht erbrachte aber verrechnete LeistungenFirmenwertabnutzbares WirtschaftsgutAbsetzung für AbnutzungRückstellung für Prozesskosten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2000-W/03
Stammnummer
13054
Gültig
09.12.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF