Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2000-W/03
Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. Nur tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Firmenwert ist als abnutzbares Gut auf 5 Jahre abzuschreiben. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege einer Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2000-W/03vom 09.12.2004Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch Nikolaus
Wirtschaftstreuhand KEG, Steuerberatungsgesellschaft, 1130 Wien, St.
Veitgasse 15, und des Bw2, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12.,
13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für den
Zeitraum 1992 bis 1995 entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften gem § 188 BAO für das Jahr 1992 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 1994 und 1995 wird
teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung gem. § 188 BAO für
das Jahr 1993 wird abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen
und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw), eine Kommanditgesellschaft,
wurde am 3. März 1993 gegründet. Gesellschafter sind Mag. Dr. Wolfgang
Ni als Komplementär und Dr. Rudolf G als Kommanditist. Als Prokurist ist
Mag. Dr. Irmgard Ma tätig.
Anlässlich einer die Streitjahre umfassenden
Betriebsprüfung (BP) wurden folgende Feststellungen getroffen:
TZ 25) Honorarnote an die Fa. Pe Pe vom 28. Juli
1994
Mit Datum 28. Juli 1994 legte die Bw an die Fa. Pe Pe eine
Honorarnote über erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der
Liegenschaft W-Straße. Als ermäßigtes Pauschalhonorar wurden S
80.000,00 zuzüglich S 16.000,00 (20 % Umsatzsteuer) in Rechnung
gestellt.
Bei der Bw wurde die Honorarnote ursprünglich gebucht
und später storniert. Es wurde weder eine korrigierte Honorarnote noch
irgend ein Zahlungseingang gebucht.
Auf Vorhalt gab der Gesellschafter Dr. Ni an, dass auf
diese Rechnung tatsächlich keine Zahlung erfolgte, wendete aber damals ein,
dass er dafür für eine später erstellte
Einkommensteuererklärung 1994 mit Honorarnote vom 15. April 1996 einen
unüblich hohen Betrag von 24.000,00 S + USt verlangt habe. Im Verlaufe der
Prüfung gab der dazu befragte Gesellschafter Dr. G (Kommanditist) an, dass
die stornierte Rechnung vom 28. Juli 1994 vergleichsweise mit S 50.000,00 von Pe
Pe bezahlt wurde. Er habe von der Existenz dieser Rechnung Kenntnis gehabt (lt.
Angabe Dr. Ni hat Dr. G gefragt, wie viel er verrechnen könne) und habe
sich über das weitere Schicksal dieses in Rechnung gestellten Betrages
informiert. Er habe 1994 von der ehemaligen Prokuristin Renate Na erfahren, dass
sich Hr. Pe über die Höhe der Rechnung aufgeregt habe. Er habe sich
daher eine Kopie der Rechnung besorgt. In weiterer Folge habe er feststellen
müssen, dass der Zahlungseingang in den Büchern der Bw nicht
festgehalten sei. Er habe daher Hr. Pe zu dieser Rechnung befragt, welcher ihm
mitgeteilt habe, dass er sich mit dieser Rechnung mit Dr. Ni auf
S 50.000,00 verglichen habe. Auf seinen Wunsch hat dies Hr. Pe auf der von
ihm vorgelegten Kopie bestätigt.
Auf der der BP vorgelegten Kopie der Honorarnote ist der
Vermerk "Verglichen mit S 50.000,00" mit der Unterschrift des Hr. Pe Pe
angebracht.
Aus dem Vermerk des Hr. Pe
("Verglichen mit S 50.000,00"),
den er laut eigener Aussage auf Bitte des Dr. G in der 2. Jahreshälfte 1996
auf einer Kopie der Honorarnote vom 28. Juli 1994 verfasste, geht nicht hervor,
dass sich dieser auf eine Vereinbarung für zukünftige Bilanzen
beziehen soll, wie Hr. Pe dies in der Zeugenaussage vom 7. November 1997
aussagte. Vielmehr ist anzunehmen, dass Hr. Pe Dr. G die Begleichung der
vorliegenden Honorarnote bestätigte, da er anscheinend nicht wusste, dass
Dr. G nicht mehr für die Bw tätig ist (Hr. Pe sagte nämlich bei
der Zeugeneinvernahme am 7. November 1997: " Weiters habe ich Dr. G bei dieser
Gelegenheit in Kenntnis gesetzt, dass die Honorarnoten jeglicher Art ihrer
Wirtschaftstreuhandgesellschaft nach meinem kaufmännischen Dafürhalten
wesentlich zu hoch sind").
Auch war es für Dr. G uninteressant, auf welche
zukünftigen Pauschalhonorare für Bilanzen sich Hr. Pe mit der Bw (Hr.
Dr. Ni ) geeinigt hatte, denn Dr. G prozessierte mit Dr. Ni unter anderem um
einen ausstehenden Kaufpreisrest für seine an Dr. Ni verkaufte
Wirtschaftstreuhandkanzlei. Für Dr. G war es deshalb wichtig zu erfahren,
ob die in Frage stehende Honorarnote beglichen wurde, denn dies spielte für
die Höhe des ausständigen Kaufpreises nach Meinung Dr. G eine Rolle.
Warum hätte sich Dr. G also von Hr. Pe die Vereinbarung für
zukünftige Bilanzen bestätigen lassen sollen und ausgerechnet auf
einer Honorarnote, welche nicht bezahlt worden ist und auch mit den Betrieben
des Hr. Pe nichts zu tun hat.
Aufgrund der Aussagen von Dr. Ni und Hr. Pe hätte die
Bw zweifach auf Honorare verzichtet, einerseits auf das Honorar laut Honorarnote
vom 28. Juli 1994 und andererseits durch Verminderung des Honorars für die
Bilanzen der Firmen Pe Pe und He GesmbH.
Verrechnete Honorare für Fa. Pe Pe und Fa. He GesmbH.
|
Honorar
(netto)für
|
Pe Pe
|
He GesmbH
|
Jahresabschluss 30. April 1993
|
72.080,00
|
30.000,00
|
Abänderung Jahresabschl. 30. April 1993
|
10.000,00
|
8.000,00
|
Jahresabschluss 30. April 1994
|
35.000,00
|
15.000,00
|
Jahresabschluss 30. April 1995
|
35.000,00
|
15.000,00
Laut Dr. Ni und Hr. Pe wurde als
Ausgleich für die Bezahlung der Honorarnote vom 28. Juli 1994 ein
höheres Honorar für die Einkommensteuererklärung von Hr. Pe Pe
vereinbart. Dies wurde laut Dr. Ni in der Honorarnote vom 15. April 1996
(Erstellung der Einkommensteuererklärung 1994 für Hr. Pe Pe )
verrechnet. Die Honorarnote betrug S 24.000,00 netto zuzüglich 20 %
Umsatzsteuer.
Laut Zeugenaussage vom 6. November 1997 und 25. November
1997 Renate Na (ehemalige Prokuristin bei Hr.Pe ) hat Hr. Pe ihr gegenüber
im Herbst 1994 gesprächsweise erwähnt, dass er bezüglich der
Honorarnote vom 28. Juli 1994 eine Reduktion auf S 50.000,00 erwirkt hätte
und nur S 50.000,00 zahlen müsse. Dies sagte Frau Na auch Dr. G .
Laut Aussage Dr. G vom 3. Dezember 1997 wurde ihm dieser
Vergleich auch von Hr. Pe Pe im 2. Halbjahr 1996 bestätigt. Auf Bitte Dr. G
hat Hr. Pe Pe dann den schriftlichen Vermerk "Verglichen mit S 50.000,00" auf
die Honorarnote geschrieben.
Zu den von Dr. Ni seiner Meinung nach aufgezeigten
Widersprüchen wird Folgendes ausgeführt:
Laut Aussage Dr. G vom 3. Dezember 1997 hat er Frau Na im
Herbst 1994 getroffen als sie gerade ins Büro zu Herrn Pe wollte und ist
dann "auf einen Kaffee" mitgegangen.
Richtig ist, dass Dr. G mit Frau Na mitgegangen ist, auf
einen Kaffee. Der Kaffee wurde jedoch bei der Fa. Pe getrunken (so Dr. G auf
mündlichen Vorhalt). Dass Frau Na zu diesem Zeitpunkt (1994) noch manchmal
im Büro bei der Fa. Pe war wird auch von Hr. Pe nicht bestritten (siehe
Zeugenaussage Pe vom 7. November 1997).
Es ist daher durchaus denkmöglich, dass Frau Na die
Möglichkeit hatte, diese Rechnungskopie zu besorgen.
Tatsache jedenfalls ist, dass Dr. G eine Kopie von der
besagten Honorarnote hatte und damit im Jahr 1996 zu Hr. Pe Pe ging und dieser
diese Rechnungskopie mit Anmerkung und Unterschrift versehen hat.
Es kann daher aus diesen Vorgängen kein Anhaltspunkt
gewonnen werden, dass Frau Na sowohl vor Gericht als auch im BP-Verfahren eine
Falschaussage getätigt hätte. Was den Inhalt der Aussage von Frau Na
betrifft, so hat sie nur das ausgesagt was auch ein unbefangener Beobachter
gesagt hätte, wenn man ihm diese Rechnung mit diesem Vermerk kommentarlos
vorgelegt hätte, nämlich, dass man sich bezüglich dieser Rechnung
und der darin ausgewiesenen Leistung statt mit dem dort ausgewiesenen
Rechnungsbetrag von S 96.000,00 (S 80.000,00 + USt) mit S 50.000,00
verglichen habe.
Laut Aussage von Hr. Pe Pe vom 7. November 1997 kam Dr. G
in der 2. Jahreshälfte zu ihm und legte die Honorarnote vom 28. Juli 1994
vor. Von Hr. Pe Pe wurde auf dieser der Vermerk "Verglichen mit S 50.000,00"
angebracht.
Ob der Vermerk "Verglichen mit S 50.000,00" von Hr. Pe
stammt oder ihm dieser, wie Hr. Pe im Schreiben vom 15. Juni 1998 an die Bw
ausführt, von Dr. G diktiert wurde ist nicht relevant.
Von einem ordentlichen und erfahrenen Kaufmann, wie es Hr.
Pe Pe sicherlich ist, wird man annehmen können, dass er sich nicht ohne
weiteres etwas diktieren lässt bzw. dass er nicht alles was ihm von
jemandem diktiert wird, ohne es kritisch hinterfragt zu haben auch schreibt, und
dass das was er schreibt zu dem dort bereits beschriebenen Inhalt passt.
Die BP kann auch aus dem Umstand, dass Frau Na im Jahr 1994
Dr. G von der Honorarnote vom 28. Juli 1994 erzählt hatte und ihm sogar
eine Kopie der Honorarnote übergeben hatte und Dr. G sie in der 2.
Jahreshälfte 1996 fragte, ob sie diese Honorarnote kenne, keinen
Widerspruch erkennen.
Wie aus der Zeugenaussage von Fr. Na vom 25. November 1997
hervor geht, teilte ihr Dr. G einige Zeit später mit, dass er mit Dr. Ni
prozessiere und fragte ob sie in dieser Angelegenheit vor Gericht aussagen
könnte.
Nach Ansicht der BP ist es eine nicht unübliche
Vorgangsweise, wenn jemand eine Person, welche er in einem Prozessverfahren als
Zeugen benennen will, fragt, ob sie sich an seinerzeitige Vorgänge erinnert
bzw. Unterlagen aus dieser Zeit kennt (immerhin waren schon 2 Jahre vergangen)
und ob sie in dieser Angelegenheit vor Gericht aussagen könnte.
In Würdigung der Zeugenaussagen von Hr. Pe Pe und Fr.
Renate Na und der Aussage des Kommanditisten der Bw Dr. G einerseits und des
Vermerkes von Hr. Pe Pe auf der oben angeführten Honorarnote andererseits
hat nach Ansicht der BP die Annahme, dass die oben erwähnte Honorarnote im
Betrag von S 96.000,00 (incl. USt) mit S 50.000,00 (Vermerk vom Hr. Pe auf
der Honorarnote: "Verglichen mit S 50.000,00") beglichen wurde (laut Aussage Dr.
G), die größere Wahrscheinlichkeit für sich als die spätere
Aussage des Hr. Pe und des Komplementärs und geschäftsführenden
Gesellschafters der Bw Dr. Ni , dass sich der Vermerk auf eine Vereinbarung
für künftige Bilanzen der Fa. Pe Pe und der Fa. He GesmbH beziehen
soll.
Von der BP werden aufgrund obiger Ausführungen im Jahr
1994 S 50.000,00 brutto (incl. 20 % USt), d.s. S 41.666.67 netto
hinzugerechnet.
TZ 26) Honorare kassiert von Dr. G
Vom Kommanditisten und seinerzeitigen Prokuristen Dr. G
wurden im Jahr 1993 (laut vorgelegten Kassaquittungen - wurden Dr. Ni im Zuge
der Akteneinsicht vorgelegt) so genannte "Sonderhonorare" für diverse
Leistungen im Namen der Bw in Höhe von S 63.500,00 brutto vereinnahmt.
Es handelt sich hier um folgende Einzelhonorare (laut
Schreiben Dr. Ni vom 10. Mai 1994):
|
Kre
|
10.000,00
|
Lac
|
13.000,00
|
Gr
|
7.500,00
|
Met
|
20.000,00
|
Kn
|
7.000,00
|
Ka
|
6.000,00
|
gesamt
|
63.500,00
Die Bw wurde laut Dr. G über dieses Inkasso
informiert und beanspruchte auch Dr. Ni im Namen der Bw laut Schreiben vom 10.
Mai 1994 diese Sonderhonorare.
Diese Sonderhonorare wurden
von der Bw erst im Jahr 1994 (Verbuchung mit 31. Dezember 1994:
|
Verrechnungskonto Dr. G (Kto
3610) /
|
Erlöse sonstiges (Kto 8040)
|
/
|
Zahllast USt (Kto 3540)
erfasst und nicht schon
richtigerweise im Jahr 1993.
Die Erklärungen 1993 und 1994 wurden am 22. September
1995 eingebracht.
Im Schreiben vom 2. Juni 1998 behauptet die Bw vertreten
durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter Dr. Ni, erstmals im
August 1994 anlässlich der Zustellung einer Klage vom Inkasso der oben
angeführten Honorare erfahren zu haben. Weiters wird behauptet, dass der
Gesellschaft bis heute nicht bekannt ist, von welchen Klienten für welche
Leistung und zu welchem Zeitpunkt Dr. G diese Honorare kassiert hat.
Im oben erwähnten Schreiben vom 10. Mai 1994
bezeichnet Dr. Ni die vereinnahmten Honorare als "Sonderhonorare" für
Abschlüsse 1992 und fordert die Bezahlung bis spätestens 20. Mai 1994
bei sonstiger Anrufung der Kammergerechtigkeit.
Für die BP ergibt sich ein Widerspruch, wenn
einerseits behauptet wird von den vereinnahmten Honoraren erst
im August 1994 erfahren zu
haben und andererseits im Schreiben vom
10. Mai 1994 die einzelnen
Honorare die das Gesamthonorar von S 63.500,00 brutto ergeben
angeführt werden. Demnach müssen die von Dr. G vereinnahmten Honorare
schon vor August 1994 bekannt gewesen sein.
Wenn, wie die Bw behauptet sie erst im August 1994 von der
Vereinnahmung von Honoraren Kenntnis erlangte und ihr weiters keine Details dazu
mitgeteilt wurden, hätte sie wie allgemein üblich, nähere
Informationen einholen müssen um zu beurteilen wie diese vereinnahmten
Honorare zu erfassen sind, denn bei der Bilanzerstellung müssen alle am Tag
der Abfassung (also nicht am Bilanzstichtag!) bekannten, den
Bilanzierungszeitraum betreffenden Tatsachen berücksichtigt werden (die
Steuererklärungen 1993 wurden am 22. September 1995 eingebracht).
Von der BP wird dieser Geschäftsvorgang richtig
gestellt, d.h. Berücksichtigung 1993.
TZ 28) Kfz-Kosten - Luxustangente
Wegen Berücksichtigung einer repräsentativen
Mitveranlassung (PKW PORSCHE 911) werden die Kfz-Kosten um folgende Beträge
(Luxustangente 63,5 %) gekürzt (siehe dazu KM vom FA. KÖST).
|
1993:
|
85.744,80
|
1994:
|
82.136,60
|
1995:
|
78.046,20
TZ 29) Honorare an Dr. Ma
Wie Frau Dr. Ma bei der Befragung am 22. April 1998
aussagte, gibt es betreffend die in ihren Leistungsaufzeichnungen
angeführten Kanzleistunden keine Aufzeichnungen. Die Besprechnungsstunden
beinhalten auch Besprechungen der kleineren Klienten der Ta GesmbH. Die
Besprechungsstunden der größeren Klienten der Ta GesmbH und der Bw
wurden von Frau Dr. Ma direkt den Klientenstunden zugeordnet.
Die übrigen Kanzleistunden betreffen sowohl von ihr
betreute Klienten der Bw als auch Klienten der Ta GesmbH.
Von der BP werden, wie schon in früheren Besprechungen
erwähnt, die Honorare, die Fr. Dr. Ma für Klienten der Ta GesmbH in
Rechnung gestellt hat, bei der Bw nicht als Aufwand anerkannt und
ausgeschieden.
Aufgrund der Leistungsverzeichnisse von Frau Dr. Ma wurden
im Jahr 1993 142 Stunden zu S 460,00 (= 65.320,00 S) und im Jahr 1995
220,50 Stunden ( 2 Stunden zu 480,00 =960,00 und 218,50 Stunden zu 485,00 =
105.972,50; insgesamt S106.932,50) für Klienten verrechnet, welche nicht
Klienten der Bw sind.
Die oben angeführten Stunden wurden direkt den
einzelnen Klienten zugerechnet.
Kanzleistunden:
Da wie schon erwähnt betreffend die Kanzleistunden
keine Aufzeichnungen vorhanden sind, werden diese im Verhältnis der
Klientenstunden für Klienten der Bw und der Klientenstunden für
Nicht-Klienten der Bw zu
einander aufgeteilt.
|
|
1993
|
1995
|
verrechnete Gesamtstunden
|
1.212,00
|
1.314,00
|
- Kanzleistunden
|
-208,50
|
-322,00
|
verrechnete Klientenstunden
|
1.003,50
|
992,00
|
Stunden für Nicht-Klienten Dr. G KG
|
142,00
|
220,50
|
Stunden für Nicht-Klienten gerundet
|
14 %
|
22 %
Von den Kanzleistunden werden im
Jahr 1993 29 Stunden (= 14 % von 208,50 Stunden) und im Jahr 1995 71 Stunden
(=22 % von 322 Stunden) ausgeschieden.
Von den Honoraren für die Kanzleistunden werden daher
folgende Beträge nicht anerkannt.
|
1993:
|
29 Stunden zu S 460,00
|
13.340,00
|
1995:
|
8 Stunden zu S
480,00
|
3.840,00
|
|
65 Stunden zu S 485,00
|
30.555,00
|
|
|
34.395,00
Von der BP werden daher Honorare
(netto) in folgender Höhe nicht als Aufwand anerkannt.
|
|
1993
|
1995
|
Honorar für Klientenstunden
|
65.320,00
|
106.932,50
|
Honorar für Kanzleistunden
|
13.340,00
|
34.395,00
|
Aufwandsminderung netto lt. BP
|
78.660,00
|
141.327,50
|
+ 20 % USt
|
15.732,00
|
28.265,50
|
Zurechnung brutto
|
94.392,00
|
169.593,00
Zum Einwand des
Vorteilsausgleiches zwischen der Ta GesmbH und der Bw
Vom geschäftsführenden Gesellschafter Dr. Ni
wurde ein Aktenvermerk vom 2. August
1995 mit folgendem Wortlaut vorgelegt:
"Die Leistungen, die Frau Dr. Ma im Jahre 1993 für
unsere Gesellschaft erbracht hat, entsprechen etwa in ihrem Wert denjenigen
Leistungen, die Hr. Mag. Ku für Klienten der Bw ausgeführt hat.
Daher wird ein
Vorteilsausgleich vereinbart und im Zuge
der Bilanzierung auf die diesbezügliche wechselseitige Leistungsverrechnung
verzichtet."
Anmerkung:
Mag. Ku ist Beschäftigter der Fa. Dr. Rainer Ne
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. und nicht der
Ta GesmbH.
Ein Vorteilsausgleich ist zulässig, wenn zwischen den
Geschäften eine innere Beziehung herrscht, darüber eine
ausdrückliche wechselseitige Vereinbarung getroffen wurde und die
Leistungen einander äquivalent gegenüber stehen.
Solche Vereinbarungen (Verträge) müssen, um
steuerlich anerkannt zu werden, klar und eindeutig sein, nach außen hin in
Erscheinung treten und fremdüblich sein.
Der Vorteilsausgleich hätte auch zeitgerecht und nicht
nachträglich vereinbart werden müssen.
Weiters hätte auch auf den über die Leistung
abrechnenden Honorarnoten ein Hinweis auf den Vorteilsausgleich vorgenommen
werden müssen (nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, da dies
auch für die Umsatzsteuer erforderlich ist).
Von einem Aktenvermerk, der noch dazu erst
nachträglich im August 1995
für Leistungen betreffend das Jahr 1993 angefertigt wurde, wird man
nicht sagen können, dass er nach außen hin in Erscheinung
tritt.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass es unter fremden
Unternehmen üblich ist, dass Leistungen unter namentlicher Anführung
der die Leistungen erbringenden Personen in Rechnung gestellt werden, und die
Leistungen tatsächlich von dritten Unternehmungen erbracht worden sind, da
sich gerade in diesem Beruf zwischen dem Auftraggeber und den beim Auftragnehmer
handelnden Personen ein gewisses Vertrauensverhältnis herausbildet, auf das
der Auftraggeber Wert legt und ungefragt ein Handeln dritter Unternehmungen
nicht hingenommen hätte.
Tatsache bleibt, dass Leistungen von Personen in Rechnung
gestellt werden, die diese nicht oder nicht in diesem Ausmaß erbracht
haben.
Für das Jahr 1994 und 1995 wurden überhaupt keine
Unterlagen betreffend den Vorteilsausgleich vorgelegt.
Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden
ist außerdem vor deren Verbuchung nicht zulässig.
In der Honorarnote vom 5. Oktober 1993 stellt die Ta GesmbH
der Fa. Dr. Rainer Ne GesmbH Frau Dr. Ma mit 110,5 Stunden zu S 460,00 mit
insgesamt S 50.830,00 in Rechnung.
Somit stellt die Ta GesmbH Fr. Dr. Ma gleichzeitig der Bw
zur Gänze in Rechnung und der Dr. Rainer Ne GesmbH teilweise.
Der Vorteilsausgleich wird von der BP für die Jahre
1993, 1994 und 1995 aufgrund obiger Ausführungen nicht anerkannt und ist
auf dem Gebiet der Umsatzsteuer nicht anwendbar, da über gegenseitige
Lieferungen und Leistungen offen Rechnung zu legen ist.
Antrag auf Ansatz der
Leistungen von Mag. Ku als Verbindlichkeit:
Wie vorstehend festgehalten, wurden von der Ta GesmbH
Leistungen von Frau Dr. Ma sowohl der Bw als auch einer Dr. Rainer Ne GesmbH in
Rechnung gestellt. Die Leistungen von Fr. Dr. Ma für die Bw sind vereinbart
und mit dem Kommanditisten und Prokuristen Dr. G akkordiert.
Von der Ta GesmbH wurden nun der Dr. Ne GesmbH, bei der Dr.
Ni zum damaligen Zeitpunkt Prokurist war und nunmehr Mehrheitsgesellschafter
ist, Gutschriften erteilt für Leistungen des bei der Dr. Ne GesmbH
beschäftigten Mag. Ku, die dieser lt. Text sowohl für die Ta GesmbH
als auch für die Bw erbracht hat.
Vereinbarungen darüber, ob die Bw zugestimmt hat, dass
eine weitere Firma mit der Durchführung von Arbeiten der Bw betraut wird,
liegen nicht vor. Auch hat die Ta GesmbH gegenüber der Bw bisher diese
Weitervergabe der Arbeit nicht in Rechnung gestellt. Dass eine solche
Vereinbarung über die Weiterverrechnung an die Bw seinerzeit vorlag ist
daher nicht erwiesen, sodass kein Grund für eine Bilanzberichtigung und die
Einstellung einer Verbindlichkeit vorliegt.
Es ist auch unwahrscheinlich, dass die Bw, wäre sie
gegenüber der Ta GesmbH ein fremdes Unternehmen und nicht wie hier
verflochten, ohne ausdrückliche Zustimmung und Vereinbarung die
Arbeitsdurchführung durch dritte Unternehmen nachträglich
gutgeheißen hätte, da wie schon erwähnt das Verhältnis
zwischen dem Klienten und der Bw auf besonderem Vertrauen beruht und daher,
wäre die Bw ein fremdes Unternehmen, es nicht zugelassen hätte, dass
dritte, ihr fremde Personen eines weiteren Unternehmens, deren Qualität sie
nicht kennen kann, ohne ausdrückliche Zustimmung von ihr Leistungen
hätten erbringen dürfen.
Dieses Vertrauensverhältnis hat sich auch darin
gezeigt, dass zur Erhaltung des Klientenstocks z. B. Dr. G persönlich Frau
Dr. Ma u. Hr. Dr. Ni bei den Klienten eingeführt hat. Da es sich um
Personen mit gleichlaufenden Interessen handelt (Beweisregeln wie bei nahen
Angehörigen) sind derartige Vereinbarungen nur anzuerkennen wenn sie
rechtzeitig nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, klaren und
eindeutigen Inhalt haben und auch unter Fremden so abgeschlossen worden
wären.
Da über diese Leistungen nicht einmal abgerechnet
worden ist, ist eine derartige Vereinbarung augenscheinlich nicht vorhanden
gewesen und auch rückwirkend nicht anzuerkennen.
TZ 30) Gehalt Mag. Lu
Nach eigenen Aussagen war Mag. Lu im Jahr 1992 und 1993
(1-11/93) bei der Ta GesmbH beschäftigt und hat ausschließlich
für Klienten der Ta GesmbH gearbeitet (siehe Niederschrift vom 8. Oktober
1997).
Von der Ta GesmbH wurde im Jahr 1992 für den Zeitraum
15. bis 31. Dezember und im Jahr 1993 für den Zeitraum vom Jänner bis
November die Hälfte des Bruttobezuges zuzüglich Nebenkosten an die Bw
verrechnet.
Nachdem Frau Mag. Lu, wie oben ausgeführt, für
die Bw nicht tätig war und auch keine andere betrieblich veranlasste
Leistung von ihr erbracht wurde, wird das in Rechnung gestellte Gehalt nicht als
Betriebsausgabe anerkannt.
Auswirkung:
1992: Zurechnung S 19.500,00 zuzügl. 3.900,00 (20 %
USt) =S 23.400,00 brutto
1993: Zurechnung S 233.489,43 zuzügl. 46.697,88 (20 %
USt) =S 280.187,31 brutto
Gegenargument - unechter Schadenersatz:
Die Gesellschaft bedient sich zur Ausführung von
Leistungen dritter Unternehmen, nämlich der Ta GesmbH, anstatt eigenen
Personals. Es kann von der BP nicht erkannt werden inwieweit zwischen der Bw und
der Ta GesmbH ein Auftragsverhältnis im Sinne der "Allgemeinen
Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder" zustandegekommen
ist.
Die "Allgemeinen Auftragsbedingungen für
Wirtschaftstreuhänder" regeln die Bestimmungen zwischen den
Wirtschaftstreuhändern und ihren Auftraggebern (Klienten).
Es kann weiters nicht erkannt werden worin der Schaden der
Ta GesmbH liegen soll, wenn Mag. Lu ohnehin beschäftigt war und Klienten
der Ta GesmbH betreute.
Falls die Ta GesmbH zu Recht oder zu Unrecht vermeint
hätte es wäre ihr ein Schaden entstanden, so wäre es im
Geschäftsleben üblich, einen Schadenersatz auch als solchen zu
beanspruchen.
Aufgrund obiger Ausführungen sieht die BP das
Gegenargument "Schadenersatz" als nachträgliche Zweckbehauptung an.
TZ 31) Kosten für Miete und Infrastruktur für
1992 und 1993
Laut Auskunft des Geschäftsführers Dr. Ni wurden
die Kosten für Miete und Infrastruktur nach Köpfen aufgeteilt. Aus der
Aufstellung für 1993 geht hervor, dass die Kosten zu 42 % auf die Ta
GesmbH, zu 42 % auf die Bw und zu 16 % auf die Dr. Ne GesmbH aufgeteilt
wurden.
Von der BP wurde
Folgendes erhoben.
Frau Dr. Ma war im Jahr 1992 überhaupt nicht für
die Bw tätig und im Jahr 1993 aufgrund ihrer eigenen Leistungsverzeichnisse
zu rund 14 % nicht für die
Bw tätig (siehe dazu Punkt 3).
Frau Mag. Lu war überhaupt nie für die Bw
tätig (siehe Zeugenaussage vom 8. Oktober 1997).
Aufgrund obiger Ausführungen werden von der BP
folgende Änderungen vorgenommen.
Frau Mag. Lu, die laut Erklärung je zur Hälfte
bei der Ta GesmbH und der Bw berücksichtigt wurde, wird zur Gänze bei
der Ta GesmbH angesetzt.
|
|
Ta GesmbH
|
Bw
|
Dr. Ne GesmbH
|
Beschäftigte lt. Erkl.
|
5
|
5
|
2
|
Änderung lt. BP
|
|
|
|
Mag. Lukas
|
+0,5
|
-0,5
|
|
Beschäftigte lt. BP
|
5,5
|
4,5
|
2
|
Prozentueller Anteil ger. lt. BP
|
46 %
|
37 %
|
17 %
|
(Prozentueller Anteil bisher)
|
42 %
|
42 %
|
16 %
Daraus ergeben sich folgende
Zurechnungen:
1992:
Monatl. Aufwand S 140.000,00
davon 35 % S 51.800,00
Die Aufteilung erfolgt analog zu
1993.
davon 50 % S 25.900,00
bisher S 29.400,00
Zurechnung lt. BP
S 3.500,00 = Miete Räumlichkeiten 1/3 netto S 1.167,00
Miete Räumlichkeiten brutto S 1.283,70
Miete Infrastruktur 2/3 netto S
2.333,00
Miete
Infrastruktur brutto S 2.799,60
1993:
Monatl. Aufwand 140.000,00
davon 35 % S 51.800,00
bisher S 58.800,00
Zurechnung/Mo S
7.000,00
Zurechnung/Jahr
84.000,00 = Miete Räumlichkeiten 1/3 netto S 28.000,00
Miete
Räumlichkeiten brutto 30.800,00
Miete Infrastruktur 2/3 netto 56.000,00
Miete
Infrastruktur brutto 67.200,00
TZ 32) Firmenwert
Mit Vertrag vom 3. August 1992, wurde die Bw als OHG
gegründet, welche mit Gesellschafterbeschluss vom 3. März 1993 in die
Bw als KG umgewandelt wurde, Dr. G als persönlich haftender Gesellschafter
ausschied und gleichzeitig die Prokura erhielt. Kommanditist ist danach Dr. G
mit einer Kommanditeinlage von S 10.000,00 und persönlich haftender
Gesellschafter Mag. Dr. Ni . Mit der Geschäftsführung ist Dr. Ni
betraut. Bis 1996 hatte Dr. G die Prokura inne. Der Gewinn ist zu 100 % Dr. Ni
zuzurechnen. Dr. G erhält einen seiner Mitarbeit entsprechenden
Gewinnanteil dessen Höhe durch die Gesellschafterversammlung festzusetzen
ist. (Zusatzvereinbarung vom 3. August 1992 zum Überbindungsvertrag vom 3.
August 1992). Mit Stichtag 20. Jänner 1993 wurde die am 3. August 1992
vereinbarte Überbindung der Klienten in die Dr. G WT OHG danach in die Bw
vorgenommen. Der vereinbarte Preis betrug S 7.000.000,00 excl. USt. Die AfA
erfolgte im Ausmaß von 20 % p.a. In einem Schreiben des Dr. G vom 29.
März 1993 gibt dieser seinen Klienten bekannt mit Wirkung ab 1993 eine
Partnerschaft mit einem jungen Berufskollegen (Dr. Ni) einzugehen und sie in
Zukunft in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht als Bw auftreten werden.
Tatsächlich ist der Übergeber Dr. G 14 Monate
hindurch gegenüber den Klienten tätig geworden, wobei derzeit zwischen
den Gesellschaftern Streit besteht in welcher Eigenschaft Dr. G tätig
geworden ist und welche Gewinnbeteiligung ihm zu welchem Zeitpunkt zusteht. Dr.
G argumentiert, dass zum Zwecke der vollständigen Erhaltung des
Klientenstockes eine Gesellschaft mit dem Familiennamen des Übergebers
gegründet wurde, dass zu diesem Zweck dieses zuvor beschriebene Schreiben
vom 29. März 1993 verfasst wurde und, dass er 14 Monate den Klienten
gegenüber tätig wurde. Die BP stellte fest, dass dem
sachverhaltsmäßig nicht entgegenzutreten ist und dass der Streit der
beiden Gesellschafter lediglich darüber geht, ob einerseits die Handlungen
von Dr. G Überbindungshandlungen sind (durch den Kaufpreis abgedeckt), ob
sie tatsächlich zu honorierende Leistungen sind oder es sich um
Geschäftsführung ohne Auftrag handelt und andererseits um die
Zuteilung und Richtigkeit von Kanzleikosten und Mitarbeiterhonoraren.
Da der Übergeber Dr. G als nach außen hin
tätiger Gesellschafter der kaufenden Personengesellschaft tätig wurde
und Maßnahmen gesetzt wurden, dass das Vertrauensverhältnis der
Klienten gewahrt bleibt ist der Firmenwert als
nicht abnutzbares
Wirtschaftsgut zu betrachten, wobei keine Bedenken bestehen gem. §
8(3) eine AfA über 15 Jahre anzusetzen (vgl. Gewinnrichtlinien zum EStG
1988 Abs. c zu § 6 EStG Firmenwert). Fällt das Hindernis für die
Abnutzbarkeit des Firmenwertes weg (z.B. Ausscheiden des übergebenden
Gesellschafters zur Gänze, Entzug der Prokura im Jahr 1996) so ist ein
Wechsel auf eine kürzere Nutzungsdauer dennoch ausgeschlossen (vgl.
Quantschnigg Schuch TZ 44 Einkommensteuerhandbuch zum EStG 1988 mit Hinweis auf
Abschnitt C Pkt. 2.2. Abs. 2 Gewinnrichtlinien).
Auswirkung:
Von der BP wird eine Nutzungsdauer von 15 Jahren angesetzt. Bisher wurde eine
Nutzungsdauer von 5 Jahren angenommen.
Bei der AfA vom Firmenwert ergibt sich somit folgende
Änderung.
Anschaffungskosten S 7.000.000,00
Nutzungsdauer lt. BP 15 Jahre
Jahres-AfA lt. BP S 466.667,00
Jahres-AfA lt. Erkl S
1.400.000,00
Minderung AfA lt.
BP S 933.333,00
Von der BP wird im Jahr 1993, 1994 und 1995 die AfA vom
Firmenwert um S 933.333,00 gemindert.
TZ 33) Verzinsung "Verrechnungskonto Ta GesmbH"
Das Verrechungskonto Ta GesmbH ist ein Bestandskonto
über welches die Verrechnung der GesmbH und der Bw erfolgte. Für
dieses "passive" Bestandskonto wurden von der Ta GesmbH Zinsen in Rechnung
gestellt.
Da von der BP jedoch nicht alle von der Ta GesmbH an die Bw
verrechneten Leistungen, welche das Verrechnungskonto Ta GesmbH belasteten als
Betriebsausgaben anerkannt werden, vermindert sich auch der auf das
Verrechnungskonto entfallende Zinsaufwand.
Aufgrund der Feststellungen der BP ergeben sich beim
Zinsaufwand die im BP-Bericht dargestellten Änderungen:
Von der BP werden folgende von der Ta GesmbH an die Bw
verrechnete Leistungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
|
|
1992
|
1993
|
1995
|
Honorar Dr. Ma btto
|
|
94.392,00
|
169.593,00
|
Gehalt Mag. Lu btto
|
23.400,00
|
280.187,31
|
|
Miete Räumlichkeiten btto
|
1.283,70
|
30.800,00
|
|
Miete Infrastruktur btto
|
2.799,60
|
67.200,00
|
|
nicht anerkannte Leistungen
|
27.483,30
|
472.579,31
|
169.593,00
Aufgrund der Feststellungen der
BP ergibt sich folgende Minderung des Zinsaufwandes betreffend das
"Verrechnungskonto Ta GesmbH" und damit gleichzeitig eine Minderung des gesamten
Zinsaufwandes.
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
Zinsaufwand lt. Erkl.
|
42.531,35
|
166.435,75
|
248.350,71
|
Zinsaufwand lt. BP
|
25.387,25
|
93.536,62
|
194.355,73
|
Minderung des Zinsaufwandes
|
20.144,10
|
72.899,13
|
53.994,98
Gegenüber der
Schlussbesprechung ergibt sich
bei dieser Feststellung eine Änderung: Geschäftsführerbezug,
Personenversicherungen (Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung,
Weiterversicherung in der Krankenversicherung) werden gegenüber der
Schlussbesprechnung bei Ermittlung der Minderung des Zinsaufwandes nicht
berücksichtigt - siehe oben verrechnete Leistungen, welche nicht als
Betriebsausgaben anerkannt werden.
Die oben angeführten Personenversicherungen werden
gegenüber der Schlussbesprechnung als Betriebsausgabe anerkannt.
TZ 40 a) Gewinn- bzw. Verlustverteilung
Besteht zwischen der Tätigkeit des Gesellschafters und
der Tätigkeit der Mitunternehmerschaft (Gesellschaft) ein
enger wirtschaftlicher und sachlicher
Zusammenhang ist kein
Leistungsaustausch anzunehmen.
Die Zurechnung nach § 23 Z 2 EStG kommt
unabhängig vom Ausmaß der Beteiligung zur Anwendung (siehe
VwGH-Erkenntnis vom 25. Mai 1988, 86/13/0154 zu einem Kommanditisten, der mit
nur 0,99 % an der KG beteiligt ist). Die Norm des § 23 Z 2 EStG kann wohl
auch für Einkünfte aus selbständiger Arbeit sinngemäß
angewendet werden.
Vergütungen welche die Gesellschafter für ihre
Mitarbeit in der Gesellschaft beziehen, stellen Teile ihrer Gewinn- bzw.
Verlustanteile dar.
Kommanditist Dr. G
Wie schon oben ausgeführt
hat Dr. G ca. 14 Monate (1993 und 1994) in der Gesellschaft mitgearbeitet.
Für seine Mitarbeit steht ihm, wie es auch aus einem Anschluss an den
Überbindungsvertrag vom 3. August 1992 hervorgeht, eine Vergütung zu,
welche als Gewinnanteil in
seiner Eigenschaft als Kommanditist zur Verrechnung gelangt.
Im Jahr 1993 wurden von Dr. G S 128.524,00 für die
Gesellschaft vereinnahmt, welche er jedoch an die Gesellschaft nicht weitergab.
Da sich aufgrund der BP für das Jahr 1993 bei der Gesellschaft ein Gewinn
ergibt, werden diese von Dr. G vereinnahmten 128.524,00 S von der BP als
Vergütung für die Mitarbeit und damit als sein Gewinnanteil
angesetzt.
Angemerkt wird, dass damit einer endgültigen
gerichtlichen Entscheidung nicht vorgegriffen wird, sondern es wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass aufgrund der Anwendung abgabenrechtlicher Bestimmungen
ein Gewinn entstanden ist und eine Gewinnzuteilung an Dr. G in der Höhe
erfolgt als ihm das Geld zugekommen ist.
Aufgrund der, wie schon oben erwähnt, vorgenommenen
Änderungen bei einzelnen Feststellungen ergeben sich gegenüber der
Schlussbesprechnung auch Änderungen bei der Gewinnverteilung.
Dr. Ni wendet in seiner Berufung ein:
Honorar Pe :
Die Feststellung der Vereinnahmung
eines nicht in den Büchern erfassten Honorars in Höhe von S 50.000,00
brutto von der Fa. Pe sei das Ergebnis einer unrichtigen
Beweiswürdigung.
Zur Begründung werde auf eine Eingabe vom 6. Oktober
1997 an den Prüfer (AB Bl. 448ff) sowie den Aktenvermerk vom 16. Februar
1998 (AB Bl. 59) hinsichtlich widersprüchlicher Zeugenaussagen
verwiesen.
Von Dr. G vereinnahmte Sonderhonorare:
Die
Feststellung der BP, die Honorare seien nicht im Jahr 1994, sondern bereits im
Jahr 1993 zu erfassen, sei das Ergebnis einer unrichtigen
Beweiswürdigung.
Zur Begründung werde auf das Schreiben an das
Finanzamt vom 2. Juni 1998 (AB Bl. 267ff) verwiesen.
KFZ-Luxustangente:
Es handle sich um anteilig auf
die Bw entfallende Betriebskosten eines PKW-Porsche 911, wobei der verbleibende
Anteil von der Ta GesmbH genutzt werde.
Auch anlässlich einer Prüfung bei der Ta GesmbH
wurde dieser Punkt bekämpft, sodass auf die dort gemachten
Ausführungen zu verweisen sei. (AS 48ff/1995).
Leistungsverrechnung Ta GesmbH:
Es gehe im
Wesentlichen um die Frage, in welchem Ausmaß die Ta GesmbH berechtigt sei,
Leistungen Dr. Ma bzw. Mag. Lu der Bw in Rechnung zu stellen. In unmittelbarem
Zusammenhang mit dieser Frage stünden dann die Fragen, in welchem
Ausmaß die auf die Tätigkeit Mag. Lu entfallenden Kosten für
Miete und Infrastruktur der Bw verrechnet werden dürften und wie sich die
Entwicklung des Verrechnungskontos zwischen der Ta GesmbH und der Bw und damit
dessen Verzinsung darstelle.
Auf folgende Eingaben sei zu verweisen:
Schreiben
vom 17. Februar 1998 (AB Bl. 390ff)
Schreiben vom 6. März 1998 (AB
Bl. 291ff)
Schreiben vom 2. Juni 1998. (AB Bl. 267ff)
Abschreibung des Firmenwertes:
Die Qualifizierung
des Firmenwertes mit Anschaffungskosten S 7.000.000,00 als nicht abnutzbares
Wirtschaftsgut und die Annahme einer Nutzungsdauer von 15 Jahren in analoger
Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG beruhe auf unzutreffenden Feststellungen,
unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Auf
die Schreiben vom 6. Oktober 1997 (AB Bl. 428ff) und 6. März 1998 (AB Bl.
291ff) werde hingewiesen.
Erfolgsverteilung:
Die von Dr. G im Jahr 1993
vereinnahmten Honorare im Betrag von S 128.524,00 seien als Gewinnanteil nicht
Dr. G sondern Dr. Ni zuzurechnen. Bei einer Personengesellschaft komme es
für die Gewinnverteilung nicht auf die Vereinnahmung von Geldern an.
Schon aufgrund der zivilrechtlichen Vereinbarungen
könne Dr. G für 1993 kein Gewinn zugerechnet werden. Aufgrund des
Gesellschaftsvertrages sei ein Verlust ausschließlich dem Gesellschafter
Dr. Ni zuzurechnen. Ein abweichender Gesellschafterbeschluss liege nicht vor.
Lt. Feststellungen der BP liege ein Bilanzverlust vor und nur dieser könne
für die Aufteilung herangezogen werden. Ein steuerlicher Gewinn ergebe sich
nur durch außerbilanzmäßige Zurechnungen.
Dr. G wendet in seiner Berufung vom 28. Oktober 1998 ein,
er sei nur Scheingesellschafter der Bw gewesen und habe nie beabsichtigt, in der
Bw mitzuarbeiten. Ihm sei deshalb auch kein Gewinnanteil zuzurechnen.
In der Berufungsergänzung vom 3. November 1998
führt Dr. G aus:
Überhöht verrechnete KfZ-Kosten:
Das
Fahrzeug stehe im Eigentum und Betriebsvermögen der Ta GesmbH. Kosten
für ein KfZ, das nicht zum Betriebsvermögen der Bw gehört,
könnten nur in Form des amtlichen Kilometergeldes geltend gemacht werden,
soweit sie auf die tatsächliche betriebliche Nutzung entfielen.
Im konkreten Fall sei nicht nachgewiesen worden, wie viele
Kilometer für die Betreuung der Klienten der Bw tatsächlich angefallen
seien. Dem Bericht sei auch nicht zu entnehmen, wie viele Kilometer 1993
insgesamt bzw. wie viele Kilometer im Jahr 1993 gegenüber 1992 gefahren
worden seien.
Eine Belastung der Bw mit 50 % der Kosten entspreche
keinesfalls dem bei der Bw tatsächlich angefallenen Nutzungausmaß,
weil rd. 5 Monate die Klientenbetreuung noch von der Se GesmbH am alten
Kanzleistandort erfolgt sei und alle Steuerakten der Klienten erst Ende Mai 1993
in die Altgasse übersiedelt worden seien.
Mit Stand Februar 1994 seien von der Bw im Wesentlichen nur
die Abschlüsse für den Konzern fertig gestellt worden, während
alle anderen Abschlüsse von der Selecta gemacht worden seien, sodass
für Dr. Ni kaum betrieblich bedingte Kilometer angefallen seien. Hoch
geschätzt könnten diese im Jahr 1993 maximal 3.000 betragen
haben.
Allein in der ersten Hälfte des Jahres 1993 habe Dr.
Ni der Ne GesmbH 531 Stunden verrechnet. Daneben habe er für die Ta GesmbH
tätig sein müssen. Ne habe vor Gericht bestätigt, dass beide
wegen Überlastung Aufträge hätten ablehnen müssen. Ein
unabhängiger Dritter hätte eine pauschale leistungsunabhängige
Verrechnung von KfZ-Kosten im Ausmaß von 50 % sicherlich nicht
akzeptiert.
Die bei der Bw betriebsbedingt anzusetzenden KfZ-Kosten
müssten daher unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Verhältnisse geschätzt werden. Auch sei zu berücksichtigen, dass
sich das Fahrzeug nicht im Eigentum des Dr. Ni befinde.
Von der Ta GesmbH der Bw verrechnete Zinsen:
Im Zuge
der Verkaufsverhandlungen sei besprochen worden, dass die Anzahlung von
S 7.000.000,00 für den zu erwerbenden Klientenstock fremdfinanziert
werden soll. Die für die Finanzierung aller sonstigen Ausgaben notwendigen
Barmittel seien von Dr. Ni mit S 1.000.000,00 angesetzt worden. Diesen
Betrag werde er als Eigenkapital aus Ersparnissen ohne Inanspruchnahme von
Fremdmitteln in die Gesellschaft einlegen.
Der Pkt. IV des Gesellschaftsvertrages habe daher
vorgesehen, dass das Gesellschaftskapital S 1.000.000,00 betrage und auf einem
festen, unverzinslichem Kapitalkonto der Gesellschafter verbucht wurde, zu deren
Lasten keinerlei Entnahmen hätten vorgenommen werden dürfen. Dieses
Eigenkapital habe Dr. Ni nicht eingebracht. Schon aus diesem Grund müssten
die verrechneten Zinsen neu berechnet werden.
Die Bw sei im Jahr 1992 nicht tätig gewesen, habe kein
Personal, kein aktivseitiges Betriebsvermögen und keine Mietrechte gehabt.
Sie hätte erst mit Beginn 1993 tätig werden sollen. Eine Verrechnung
von (anteiligen) Spesen aus einer anderen Gesellschaft sei daher unzulässig
und denkunmöglich, die Verrechnung einer Nutzungsgebühr für
fremdes Betriebsvermögen könne ebenfalls erst ab tatsächlicher
Nutzung im Ausmaß dieser Nutzung erfolgen.
Aus TZ 33 ergebe sich, dass bei der Richtigstellung des
(angeblich) gegenüber der Ta GesmbH an die Bw fakturierte
Geschäftsführergehalt für Dr. Ni von jährlich
S 420.000,00 und die verrechnete Luxustangente, die beide das
Verbindlichkeitskonto der Bw gegenüber der Ta GesmbH belastet hätten,
nicht berücksichtigt worden seien.
Die Belastung eines Teiles des von Dr. Ni bei der Ta GesmbH
bezogenen Geschäftsführergehalts an die Bw sei nicht nur
steuerrechtlich zu korrigieren, sondern auch handels- und zivilrechtlich
unzulässig. Die vom Komplementär der Bw in diesem Unternehmen
persönlich zu erbringenden Leistungen stellten einen Teil seines
Gesamtgewinnes dar und könnten nicht kostenwirksam werden. Die Ta GesmbH
sei nicht berufen gewesen, Geschäftsführerleistungen für die Bw
zu erbringen und ist nicht an der Bw beteiligt. Wenn Dr. Ni ab 1993 seine
Geschäftsführerleistungen für die Ta GesmbH ab 1993 nicht mehr im
bedungenen Ausmaß hätte leisten können, so hätte er seine
Ansprüche gegenüber der Ta GesmbH reduzieren müssen.
Dr. G sei nie damit einverstanden gewesen, dass die
wirtschaftstreuhänderischen Leistungen für den der Bw
übertragenen Klientenstock von der Ta GesmbH oder der Ne GesmbH erbracht
würden.
Die gesamte Zinsenberechnung sei primär noch einmal um
jene Posten zu korrigieren, die in Ergänzung zum derzeitigen
Prüfungsergebnis auszuscheiden seien.
Durch eine Entnahme in Höhe von S 458.524,00 zur
Begleichung der Einkommensteuer 1991 durch Dr. Ni habe dieser das bereits
entstandene negative Eigenkapital erhöht und damit auch die
Verbindlichkeiten gegenüber der Ta GesmbH.
Für die sich aus dem Klientenstock ergebenden
Wirtschaftsprüfungsagenden sei die Dr. G WP GesmbH gegründet worden,
die jedoch den Klienten gegenüber im eigenen Namen fakturiert habe, aber
für Rechnung der Bw, die die Leistungen erbracht habe, tätig geworden
sei. Es sei nicht erkennbar, ob diese bezogenen Leistungen im Erlös der Bw
enthalten seien. Aufgrund der Ertragslage der Gesellschaften sei es auch
unerklärlich, warum per Ende 1995 die zur Bestreitung der laufenden
Ausgaben notwendigen Mittel noch immer nicht vorhanden gewesen seien und deshalb
über die Ta GesmbH fremdfinanziert hätten werden müssen.
Anteilig verrechnete Infrastrukturkosten:
Die Kosten
der Ta GesmbH setzen sich aus Investitionen und laufenden Kanzleikosten
zusammen. Diese Kosten würden dann in Relation zu den für beide
Gesellschaften tätigen Personen aufgeteilt. Die Bw sei mit 42 % belastet
worden. Daneben fielen noch Personalkosten und PKW-Kosten an. Es sei zu
prüfen, ob der Bw neben den anteiligen Kosten gleiche Kosten
zusätzlich angelastet worden seien.
Zum Verteilungsschlüssel sei auszuführen, dass
Dr. Ma im Werkvertrag für die Ta GesmbH tätig sei und im Jahr 1993
für die Bw maximal 1.000 Stunden geleistet habe. Die Übersiedlung der
Akten in den 12. Bezirk sei erst im Mai 1993 erfolgt. Nach der
Übersiedelung sei noch eine Mitarbeit der Se GesmbH bis Ende 1993 notwendig
gewesen. Der auf die Bw entfallende Anteil errechne sich mit 27 %.
Zurechnung des Mehrergebnisses zum Bilanzgewinn:
Die
durch die BP erfolgten Zurechnungen seien nicht
außerbilanzmäßig vorzunehmen, sondern dem Bilanzgewinn
zuzurechnen.
In der Eingabe vom 24. November 1998, bezeichnet als erste
Ergänzung der Berufungsschrift, bringt Dr. Ni vor, er habe eine
Ergänzung der Berufung gegen die Körperschaftssteuerbescheide
betreffend die GesmbH eingebracht. Der Inhalt dieser Eingabe werde
ausdrücklich auch zum Inhalt der gegenständlichen Berufung
erklärt. In der letztgenannten Eingabe wird im Wesentlichen auf die Methode
zur Ermittlung der Luxustangente sowie auf die Leistungsverrechnung zwischen der
GesmbH und der Bw hingewiesen. Auch wird ausgeführt, dass ein
Nichtanerkennen von Aufwendungen bei der Bw automatisch eine Erhöhung der
Aufwendungen bei der GesmbH nach sich ziehen müsste.
In der Eingabe vom 2. Dezember 1998 (zweite Ergänzung
der Berufung) wird ausgeführt, Dr. G habe Dr. Ni nicht schon im Jahr 1993,
sondern erst im Jahr 1994 über die Vereinnahmung der Sonderhonorare
informiert. Diese Möglichkeit scheide schon deshalb aus, weil die
Kassaquittungen erst nachträglich erstellt worden seien, um die
Sonderhonorare von Schwarzhonoraren in Honorare für besondere
Zusatzleistungen umzuinterpretieren. Tatsächlich habe Dr. Ni erst Ende
Jänner/Anfang Februar 1994 erstmals von diesem Tatbestand erfahren. In
weiterer Folge habe Dr. Ni die Herausgabe dieser Honorarbeträge begehrt.
Dr. G habe zunächst auf eine Aufrechnungserklärung hingewiesen und
schließlich die Vereinnahmung überhaupt bestritten. Dr. Ni ging daher
davon aus, dass Dr. G die Honorare für sich behalten wollte.
Zunächst sei für Dr. Ni überhaupt nicht
erkennbar gewesen, dass es sich beim Betrag von S 63.500,00 um die von Dr.
G vereinnahmten Sonderhonorare gehandelt habe. Erst im Zuge der Erstellung des
Jahresabschlusses für 1994 im Sommer 1995 sei dies bemerkt worden. Die
Erfassung im Jahr 1994 sei daher geboten und richtig gewesen.
Den Berufungsausführungen hielt die BP in der
Stellungnahme entgegen:
Allgemeine Verfahrensmängel:
Die Kenntnis der
von der Akteneinsicht ausgeschlossenen Aktenteile ist zur Geltendmachung oder
Verteidigung der abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten nicht erforderlich. Alle für die im Zuge der
BP getroffenen Feststellungen relevanten Unterlagen seien Dr. Ni zur Kenntnis
gebracht worden.
Hinsichtlich der Honorarnoten der Fa. Pe Pe und Honorare
kassiert von Dr. G seien keine neue Argumente vorgebracht worden, sodass auf die
Ausführungen im BP-Bericht zu verweisen sei.
KfZ-Kosten - Luxustangente:
Im Sinne der
Rechtsprechung des VwGH erweise sich ein teurer PKW gegenüber dem
billigeren PKW im Regelfall auch als repräsentatives Fahrzeug. Im Hinblick
auf das Abzugsverbot des § 20 EStG könne der auf die
Repräsentation entfallende Teil der Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe
anerkannt werden. In der Rechtsprechung ist auch die von Dr. Ni benutzte Marke
Porsche zu finden. Das BMF habe, um eine Gleichmäßigkeit der
Besteuerung zu gewährleisten, Richtlinien veröffentlicht, ab welchen
Anschaffungskosten eine Luxustangente auszuscheiden sei. Es sei daher zu
erkennen, dass sich das BMF, indem es den Betrag mit S 467.000,00 incl. USt im
Schätzungswege ermittelte, durchaus an die Linie der Rechtsprechung des
VwGH unter Berücksichtigung der Preis-, Markt- und technischen Entwicklung
zu den in den Erkenntnissen genannten Streitjahren im Verhältnis zu den
nunmehr bekämpften Jahren gehalten habe, sodass ein Abgehen von dieser
Schätzung nicht begründbar und erforderlich sei. Überdies sei
nicht bekannt, dass ein Porsche gegenüber Fahrzeugen, die man um S
467.000,00 erhalten könne, das sicherere und schnellere sei, da heutzutage
bereits Fahrzeuge weit unter diesem Preislimit schnell, sicher und komfortabel
seien. So sei diese Grenze geeignet, dem Unternehmer über die Notwendigkeit
hinaus bei seinen Entscheidungen über Anschaffungen genügend Spielraum
zu lassen.
Leistungsverrechnung mit der Ta GesmbH:
Dr.
Ma:
Im Schreiben vom 2. Juni 1998 Abschnitt zu 3) (Blatt 269-270 des
Arbeitsbogens) führt die Bw aus, dass gegen die von der
Betriebsprüfung vorgenommene Aufteilung der Kanzleistunden Dr. Ma zwischen
der Ta GesmbH und der Bw keine Einwendungen bestünden. Damit komme auch die
Bw selbst zur Auffassung, dass Dr. Ma sowohl für die Bw als auch für
die Ta GesmbH tätig war. Wenn, wie aus einer Darstellung von Fr. Dr. Ma vom
21. Oktober 1998 (wurde erstmals in der 1. Ergänzungsschrift vom 24.
November 1998 vorgelegt) auch schon im Jahr 1992 bzw. 1993 vereinbart war, dass
sie als Ausgleich dafür, dass Beschäftigte der Fa. Dr. Ne statt ihr
Jahresabschlussprüfungen machen, Jahresabschlüsse für die Fa. Dr.
Ne erstellen müsse, hätte diese Vereinbarung um steuerlich anerkannt
zu werden, nach außen hin in Erscheinung treten müssen. Von einem
Aktenvermerk (Blatt 393 des Arbeitsbogens) betreffend einen Vorteilsausgleich,
der noch dazu erst nachträglich im August 1995 für Leistungen
betreffend das Jahr 1993 angefertigt wurde, werde man nicht sagen können,
dass er nach außen hin rechtzeitig in Erscheinung getreten ist. (aus
Aktenvermerk: "Daher wird ein Vorteilsausgleich vereinbart und im Zuge der
Bilanzierung auf die diesbezügliche wechselseitige Leistungsverrechnung
verzichtet").
Für das Jahr 1994 und 1995 seien überhaupt keine
Unterlagen betreffend den Vorteilsausgleich vorgelegt. Weiters findet sich auf
den über die Leistung abrechnenden Honorarnoten kein Hinweis auf den
Vorteilsausgleich.
Das Schreiben von Dr. Rainer Ne datiert mit 28. Dezember
1992 ("Weitergabe" der Leistung an die Bw nur im "Naturaltausch") ist erst mit
der 1. Ergänzung der Berufungsschrift vorgelegt worden. Bisher wurde nur
auf den Aktenvermerk vom August 1995 betreffend den Vorteilsausgleich verwiesen.
Aus dem Schreiben von Dr. Ne vom 28. Dezember 1992 ist eine detaillierte
Vereinbarung über einen Vorteilsausgleich zwischen der Ta GesmbH und der Bw
nicht ersichtlich. Von einer Vereinbarung
datiert mit 28. Dezember 1992,
die jedoch erst in der 1. Ergänzung zur Berufungsschrift (vom 24. November
1998) erstmals vorgelegt wird, trotz wiederholter Behandlung des Beweisthemas,
wird man nicht sagen können, dass sie nach außen hin rechtzeitig in
Erscheinung getreten ist. Die Beweiskraft der Vereinbarung ist daher
mangelhaft.
Es mag schon sein, dass die Dr. Ne GesmbH der Ta GesmbH
gestattet hat, Leistungen von Personen der Dr. Ne GesmbH an die Bw
weiterzugeben. Dies besagt jedoch nicht, dass der Bw von der Ta GesmbH
Leistungen der Dr. Ma in Rechnung gestellt werden, die diese nicht erbracht hat.
Dass diese Vorgangsweise auch nicht fremdüblich ist beweist schon der
Umstand, dass sogar der Mitgesellschafter und Prokurist Dr. G sich dahingehend
beschwert fühlt.
Mit Honorarnote vom 5. Oktober 1993 stellt die Ta GesmbH
der Fa. Dr. Rainer Ne GesmbH Frau Dr. Ma mit 110,50 Stunden zu S 460,00 mit
insgesamt 50.830,00 in Rechnung. Mit dieser Rechnung stellt die Ta GesmbH Fr.
Dr. Ma gleichzeitig der Bw zur Gänze in Rechnung und der Dr. Rainer Ne
GesmbH teilweise. Trotzdem laut Bw die gesamte "Leistungskapazität" von Dr.
Ma von der Ta GesmbH der Dispositionsgewalt der Bw zur Verfügung gestellt
und dementsprechend auch vollständig der Bw verrechnet wurde, wurde die
Honorarnote vom 5. Oktober 1993 von der Ta GesmbH und nicht von der Bw an die
Firma Dr. Rainer Ne gestellt.
zu Mag. Lu:
Es wird von der Betriebsprüfung
nicht angezweifelt, dass bei Begründung der Kanzleigemeinschaft Ende 1992
vereinbart wurde die Hälfte der "Leistungskapazität" von Frau Mag. Lu
der Bw zur Verfügung zu stellen. Tatsächlich ist Frau Mag. Lu jedoch
nie für die Bw tätig geworden, was auch Dr. Ni selbst zugibt.
Wie schon im BP-Bericht angeführt regeln die
"Allgemeinen Auftragsbestimmungen für Wirtschaftstreuhänder" in der
Regel die Bestimmungen zwischen den Wirtschaftstreuhändern und ihren
Auftraggebern (Klienten). Inwieweit ein Auftragsverhältnis zwischen der Bw
und der GesmbH in Sinne der "Allgemeinen Auftragsbedingungen für
Wirtschaftstreuhänder" zustande gekommen sein soll, kann die BP nicht
nachvollziehen. Nach Ansicht der BP wäre unter Fremden bei einem gleich
gelagerten Fall der Vertragspartner dem die Leistungskapazität (Frau Mag.
Lu) zur Hälfte zur Verfügung gestellt wurde, sicherlich nicht bereit
gewesen, diese zu bezahlen und hätte diese auch nicht bezahlt, wenn Frau
Mag. Lu gänzlich nur für den Vertragspartner, der die
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Luxustangentenicht erbrachte aber verrechnete LeistungenFirmenwertabnutzbares WirtschaftsgutAbsetzung für AbnutzungRückstellung für Prozesskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2000-W/03
- Stammnummer
- 13054
- Gültig
- 09.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF