Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2000-W/03
Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. Nur tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Firmenwert ist als abnutzbares Gut auf 5 Jahre abzuschreiben. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege einer Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2000-W/03vom 09.12.2004Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
sein, hat jedoch keinen Einfluss darauf, ob die Aufwendungen bei der Bw
abzugsfähig sind oder nicht.
Abschreibung des Firmenwertes:
Der entgeltlich
erworbene Kundenstock ist im Bereich der freien Berufe im Allgemeinen als
abnutzbar anzusehen, weil bei freiberuflich Tätigen der Wert des Betriebes
weitgehend auf das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen dem
Unternehmer und seinen Klienten geründet ist. Dieses
Vertrauensverhältnis endet mit dem Ausscheiden des (ehemaligen)
Kanzleiinhabers und muss sodann mit dessen Nachfolger neu begründet werden.
Der Kundenstock ist aber so lange nicht als abnutzbares Wirtschaftsgut
anzusehen, als der bisherige Kanzleiinhaber den Kundenstock - beispielsweise als
Geschäftsführer der den Kundenstock der erwerbenden Kapital- oder
Personengesellschaft - weiterhin mitbetreut bzw. das Vertrauensverhältnis
zum bisherigen Unternehmer trotz Übergangs des Unternehmens aufrecht
geblieben ist (vgl. VwGH vom 29. Oktober 2003, 2000/13/0217,
2001/13/0158).
Die BP vermeint, Dr. G sei weiter in der Bw tätig
gewesen und deute auch der Umstand, dass in der Firmenbezeichnung der KG der
Name Dr. G aufscheine, dass der Firmenwert nicht abnutzbar sei.
Dr. Ni hat wiederholt vorgebracht, dass Dr. G 1994
endgültig seine Tätigkeit für die Bw eingestellt habe. Weiters
sei Dr. G nur in untergeordnetem Ausmaß für die Bw tätig
geworden, indem er an den Überbindungshandlungen beteiligt gewesen sei.
Gegenüber den ehemaligen Klienten sei Dr. G nicht unter seinem Namen,
sondern als Se GesmbH aufgetreten.
Dieses Vorbringen kann nicht widerlegt werden sodass der
Firmenwert als abnutzbares Wirtschaftsgut angesehen werden muss und entsprechend
dem Berufungantrag auf 5 Jahre abzusetzen ist. Die jährliche AfA
beträgt somit S 1.400.000,00.
Entgegen dem Antrag in der Eingabe vom 15. November 2004
ist der Firmenwert aber erst beginnend mit dem Jahr 1994 abzuschreiben, da Dr. G
mit dem Jahr 1994 endgültig seine Tätigkeit für die Bw
eingestellt hat. Der von der BP angesetzte Betrag von S 466.667,00 resultierend
aus der Abschreibung auf 15 Jahre ist somit im Jahr 1993 dem Gewinn wieder
hinzuzurechnen.
Zinsenberechnung:
Die Zinsen wurden von der BP
aufgrund der Änderungen neu berechnet. Dr. G hat in seinen Eingaben
ausgeführt, dass die Kosten, die die Ta GesmbH der Bw in Rechnung stellt,
zu hoch bzw. überhaupt unzulässig seien. Konkrete Beweise dafür
hat Dr. G nicht erbracht. Insbesondere kann aus der Argumentation, dass bei
annähernd gleich hohen Umsätzen in aufeinanderfolgenden Jahren auch
annähernd gleich hohe Gewinne erzielt werden müssten, nichts gewonnen
werden, da die Ausgaben nicht von vornherein feststehen, sondern sich erst im
Laufe des Geschäftsjahres ergeben. So ist es auch zu erklären, dass
annähernd gleich hohe Umsätze zu schwankenden Gewinnspannen
führen.
Auch kann aus der Argumentation, Dr. Ni habe das
Stammkapital nicht einbezahlt und sei daher nicht berechtigt, der Bw
überhaupt Zinsen in Rechnung zu stellen, nichts gewonnen werden, da es
nicht Aufgabe der Finanzbehörde ist, die Einzahlung des Stammkapitals durch
einen Gesellschafter zu überwachen. Auch ist es nicht Aufgabe der
Finanzbehörde, zu überwachen, ob die Gesellschafter vertragswidrig
Entnahmen tätigen.
Die von den Angestellten für die Bw erbrachten
Leistungen wurden von der BP festgestellt und entsprechend dem tatsächlich
geleisteten Ausmaß als Betriebsausgaben angesetzt. Die Argumentation Dr.
G, gewisse Leistungen hätten gar nicht erbracht werden können sind
somit nicht zielführend.
Bei der Berechnung der Zinsen für das Jahr 1993 ist
der BP allerdings ein Rechenfehler unterlaufen, als die Differenz zwischen
geltend gemachten Zinsen in Höhe von S 42.531,35 und den von der von der BP
anerkannten Zinsen in Höhe von S 25.387,25 nicht, wie irrtümlich von
der BP berechnet S 20.144,10 sondern lediglich S 17.144,10 beträgt. Die
Hinzurechnung der Differenz erfolgte somit um S 3.000,00 zu hoch, was durch die
Berufungsentscheidung richtig zu stellen war.
Prozessrückstellung:
Dr. Ni führt selbst
aus, dass zu den Bilanzstichtagen die Prozessaussichten als gut beurteilt wurden
und daher Rückstellungen nicht gebildet wurden. Schon aus diesem Grund
können Rückstellungen nicht gebildet werden, da Rückstellungen
nur für Verbindlichkeiten gebildet werden können, die am
Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher sind, aber hinsichtlich ihrer
Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintrittes unbestimmt sind. Mit einer
Verbindlichkeit muss ernsthaft zu rechnen sein. Da auf die Verhältnisse zum
Bilanzstichtag abgestellt wird, kommt auch eine Bilanzberichtigung nicht in
Betracht, da es sich um keinen unrichtigen Bilanzansatz gehandelt hat.
Für Prozesskosten kann eine Rückstellung dann
gebildet werden, wenn am Bilanzstichtag bereits ein Prozess anhängig ist.
Es können nur Kosten des bereits abgelaufenen Jahres, nicht aber
künftige Prozesskosten rückgestellt werden. Aus diesem Grund kann
für das Jahr 1993 keine Rückstellung gebildet werden, da im Jahr 1993
kein Prozess anhängig war. Dr. Ni begehrt die Kosten lt. Beilagen bzw.
für zukünftige zu erwartende Prozesskosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens. Auch diese Kosten können nicht rückgestellt werden, da
einerseits Leistungen erst in den Jahren 1997 erbracht wurden und andererseits
es sich um zukünftige Kosten handelt. Das Argument, die
klagsgegenständlichen Handlungen seien bereits im Jahr 1993 gesetzt worden,
vermag eine Rückstellungsbildung im Jahr 1993 nicht zu
rechtfertigen.
Darüberhinaus ist nicht zu erkennen, aus welchem Titel
eine Rückstellung des Klagsbetrages bzw. der Zinsen erfolgen soll. Es liegt
keiner der Anwendungsfälle des § 9 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl 818/1993
(anzuwenden ab 1994) vor.
Selbst wenn, wie Dr. Ni in der mündlichen Verhandlung
ausgeführt hat, eine Berichtigung der Handelsbilanz zulässig ist, kann
steuerlich keine Rückstellung gebildet werden, da die Fälle der
Rückstellungsbildung im Gesetz erschöpfend aufgezählt sind und,
wie bereits oben ausgeführt, keiner dieser Fälle vorliegt.
Diese Rechtsansicht vertritt auch der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. Oktober 2003, 2000/13/0217,
2001/13/0158). Eine Rückstellungsbildung kommt somit nicht in
Betracht.
Im fortgesetzten Verfahren beantragt Dr. Ni eine
Bilanzberichtigung eventualiter eine Bilanzänderung dahingehend, als die
nachstehend angeführten Beträge in den Jahren 1993 bis 1995 als
Verbindlichkeiten zu berücksichtigen seien.
|
Kapital
GZDat
|
887.903,00
|
Stand
31.12.1993
|
887.903,00
|
Kapital
GZDat
|
87.768,00
|
Zinsen
GZDat (5 % x S 887.903,00 x 5
Monate)
|
18.498,00
|
Stand
31.12.1994
|
994.169,00
|
Kapital
GZDat2
|
336.876,00
|
Zinsen
GZDat (5 % x S 887.903,00 x 12
Monate)
|
44.395,00
|
Zinsen
GZDat2 (5 % x 336.876,00 x 8
Monate)
|
11.229,00
|
Stand
31.12.1995
|
1.386.669,00
|
Kapital
GZDat
|
256.352,00
|
Zinsen
GZDat
|
44.395,00
|
Zinsen
GZDat2
|
|
(5
% x 336.876,00 x 12 Monate)
|
16.844,00
|
(5
% x 256.352,00 x 8 Monate)
|
8.545,00
|
Stand
31.12.1996
|
1.712.805,00
|
Zinsen
GZDat
|
44.395,00
|
Zinsen
GZDat2
|
|
(5
% x S 593.228,00 x 9 Monate)
|
22.246,00
|
(7,5
% x S 593.228,00 x 3 Monate)
|
11.123,00
|
Stand
31.12.1997
|
1.790.569,00
Diesem Antrag konnte aus
mehreren Gründen nicht gefolgt werden.
Unbestritten ist, dass die Ersturteile der Verfahren GZDat
d und GZDat2 s im Jahr 2000 und die Berufungsurteile im Jahr 2001 ergangen sind.
Da die Leistungen aufgrund der Urteile zu erbringen sind, können
frühestens ab diesen Zeitpunkten Verbindlichkeiten vorliegen. Ob diese zu
passivieren sind, hängt davon ab, ob die Leistungen zum Bilanzstichtag des
Jahres der formellen Rechtskraft erbracht wurden oder nicht.
Keinesfalls können die im Jahr 2001 entstandenen
Forderungen in den Jahren 1993 bis 1997 passiviert werden, da zu den
entsprechenden Bilanzstichtagen Forderungen nicht vorgelegen haben. Es kommt
somit weder eine Bilanzberichtigung noch eine Bilanzänderung in
Betracht.
Erfolgsverteilung:
Die BP hat festgestellt, dass Dr.
G im Jahr 1993 S 128.524,00 im Namen der Gesellschaft vereinnahmt hat, welche er
jedoch nicht an die Gesellschaft weitergegeben hat.
Dr. G wendet ein, dieser Betrag sei ihm nicht als
Gewinnanteil zuzurechnen, da ihm dieser nicht zustünde und auch nicht mit
einer ihm zustehend Forderung aufgrechnet worden sei. S 66.024,00 seien direkt
an die Se GesmbH überwiesen worden und S 62.500,00 seien von Dr. G als
geschäftsführenden Gesellschafter der Se GesmbH bei den Klienten
kassiert und mit Forderungen für durch die Se GesmbH erbrachten Leistungen
aufzurechnen.
Dieses Vorbringen kann nicht widerlegt werden. Selbst Dr.
Ni führt in der Berufung aus, dass der Gewinnanteil nicht Dr. G sondern Dr.
Ni zuzurechnen sei. Umso unverständlicher erscheinen die Ausführungen
in der Eingabe vom 15. November 2004, wonach die Gewinnverteilung, wie sie in
der seinerzeitgen Berufungsentscheidung vorgenommen worden ist, beibehalten
werden könne.
Der im Jahr 1993 Dr. G zugerechnete Gewinnateil in
Höhe von S 128.524,00 ist somit rückgängig zu machen und der
gesamte Gewinn Dr. Ni zuzurechnen.
Die Gewinne der Jahre 1993 bis 1995 errechnen sich wie
folgt:
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
lt.
angef. Bescheid
|
558.438,58
|
1.275.285,19
|
652.812,63
|
AfA
Firmenwert
|
---
|
-1.400.000,00
|
-1.400.000,00
|
AfA
bisher
|
466.666,67
|
466.666,67
|
466.666,67
|
Korrektur
Zinsen
|
-3.000,00
|
---
|
---
|
|
1.022.105,25
|
341.951,86
|
-280.520,70
und sind wie folgt zu
verteilen:
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
Dr.
Ni
|
1.022.105,00
|
341.952,00
|
-280.520,00
|
Dr.
G
|
0,00
|
0,00
|
0,00
Wien, am 9.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Luxustangentenicht erbrachte aber verrechnete LeistungenFirmenwertabnutzbares WirtschaftsgutAbsetzung für AbnutzungRückstellung für Prozesskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2000-W/03
- Stammnummer
- 13054
- Gültig
- 09.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF