Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0798-L/02
Betriebsausgaben eines Arztes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0798-L/02vom 24.04.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden in einem Darlehensvertrag keinerlei Tilgungsvereinbarungen getroffen und erfolgt die Erfassung von Darlehenszinsen erst am Jahresende in der Um- und Nachbuchungsliste, so liegt keine fremdübliche Vertragsgestaltung und -abwicklung vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Dr. G B, Arzt, Adr., vertreten
durch Stb., vom 28. Jänner 2000 und vom 24. März 2000 gegen die
Bescheide des Finanzamtes C, vertreten durch Dr. S, vom 30. August 1999 und
vom 1. März 2000 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1996
und Einkommensteuer für den Zeitraum 1994 bis 1997
entschieden:
Die Berufung
hinsichtlich Einkommensteuer 1997 wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert, die Festsetzung erfolgt jedoch
nunmehr endgültig.
Der Berufung
hinsichtlich Umsatzsteuer 1994 und 1996 sowie der Berufung hinsichtlich
Einkommensteuer 1994 bis 1996 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen
Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1994
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Einkommen
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28.480,48€
391.900 S
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Einkommensteuer
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7.569,55 €/
104.160 S
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anrechenbare
LohnsteuerKapitalertragsteuer
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- 0 €/0 S
|
|
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104.160 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
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7.569,55 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1995
|
Einkommen
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1.504,33 €
20.700 S
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Einkommensteuer
|
0 €/0 S
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anrechenbare
LohnsteuerKapitalertragsteuer
|
- 0 €/0 S
|
|
|
0 S
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
0 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1996
|
Einkommen
|
32.455,69 €
446.600 S
|
Einkommensteuer
|
9247,51 €
127.248,88 S
|
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anrechenbare
LohnsteuerKapitalertragsteuer
|
-0 €/0 S
|
|
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127.249 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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9.247,51 €
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden angeführten Abgaben
betragen:
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|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1994
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
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445.163,94
€
6.126.084 S
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
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89.039,98
€
1.225.216,86S
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
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-40.451,81
€
556.629,04 S
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Berichtigungen
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+/-€/S
|
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668.588 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer
(Gutschrift)
|
48.588,17 €
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Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1996
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
427.135,08
€
5.877.506,86 S
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
85.427,02
€
1.175.501,37 S
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-33.720,16
€/
463.999,40 S
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Berichtigungen
|
+/-€/S
|
|
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711.502 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer
(Gutschrift)
|
51.706,87 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist praktischer Arzt in 1234 D. Er ermittelt
seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Zeitraum vom 2.11.1998 bis
20.4.1999 fand beim Bw. eine Prüfung der Aufzeichnungen für den
Zeitraum 1994 bis 1996 statt. Im Bericht des Finanzamtes C , vom
19. August 1999 finden sich folgende strittige
Feststellungen:
"Tz 15 Pkw
Sachverhalt und rechtliche Würdigung:
Im Betriebsvermögen der Arztpraxis befinden sich zwei
Kfz:
a) Mercedes 240 TD (55 % betriebliche
Nutzung),
b) Puch 300 GSD (100 % betriebliche
Nutzung). Mit diesen beiden Kfz wären unter Annahme der angegebenen
Privatanteile lt. Servicerechnungen ca. 50.000 km bis 53.000 km rein
für die Arztpraxis zurückzulegen. Obwohl der Pflichtige Gemeindearzt
zweier Gemeinden im Bezirk C. ist, kann von einer derartigen Kilometerleistung
nach Ansicht der BP nicht ausgegangen werden. Noch dazu, da sich der Pflichtige
an den einzelnen Wochentagen mit dem zwei im Betriebsvermögen der KEG
befindlichen Kfz auf betriebsbedingten Reisen nach E, L und F befindet. Für
die tatsächlichen Kosten des Vorsteuerabzugberechtigten Puch 300 wurde
die Vorsteuer aus den laufenden Kosten nach April 1996 weiterhin abgezogen,
was lt. geltender Literatur iSd UStG nicht zulässig ist. Ebenso wurden
Rechnungen des im Privatvermögen befindlichen Wohnmobiles und eines Pkw als
betrieblich verbucht. Diese Kosten sind zu korrigieren, die Vorsteuer zu
kürzen und den Privatanteil den tatsächlichen Verhältnissen
anzupassen.
Betragliche Auswirkung:
[Grafik]
Gewinnermittlung
Tz 24 Miete und Zinsen an Ehegattin
Sachverhalt und rechtliche Würdigung:
Der Pflichtige und seine Gattin schlossen im Jahr 1990
einen Darlehensvertrag über 1 Mio. S und vereinbarten eine
jährliche Zinsenzahlung. Ebenso wurde ein Mietvertrag über die
Praxisräumlichkeiten abgeschlossen, der eine jährliche Mietzahlung an
die Gattin vorsieht. Der Aufwand dieser beiden Posten wird jedoch jährlich
bei den Um- und Nachbuchungen als Einlage der Gattin erfasst. Eine sichtbare
Zahlung findet nicht statt. Da es sich beim Pflichtigen und einen
Einnahmen-Ausgaben-Rechner gem. § 4 Abs. 3 EStG handelt, sind nur
Zahlungen zu erfassen, bei denen ein echter Abfluss stattfindet. Dies ist nach
Ansicht der Betriebsprüfung hier nicht der Fall, somit sind diese
Beträge der Gewinnermittlung wieder hinzuzurechnen. Bei der Gattin sind sie
dann aber auch nicht als Einkünfte zu erfassen.
Betragliche Auswirkung:
[Grafik]
Tz 25 Zinsen für Privatkredit aus früherem
Gewerbebetrieb
Sachverhalt und rechtliche Würdigung:
Der Pflichtige war Kommanditist einer KG und nahm zur
Begleichung von Schulden dieser Gesellschaft zwei Privatdarlehen auf. Eine
Auffüllverpflichtung der negativen Kapitalkonten bestand lt.
Gesellschaftsvertrag nicht. Diese beiden Privatdarlehen werden im Rahmen der
Arztpraxis weitergeführt und die Zinsen als Betriebsausgabe geltend
gemacht. Dies ist nach Ansicht der BP unzulässig, da diese Ausgaben mit der
Arztpraxis in keinem Zusammenhang stehen. Auch eine Anerkennung als
nachträgliche Betriebsausgaben ist nach Meinung der BP nicht möglich,
da lt. Gesellschaftsvertrag bei Liquidation keine Auffüllungsverpflichtung
besteht und diese Zahlung zur Schuldtilgung an den einzelnen Gläubiger aus
einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Gläubiger und zwei der vier
Gesellschafter entstanden ist. Es handelt sich hierbei somit um ein Fehlen der
betrieblichen Veranlassung dieser Zahlung. Die auf diese Kosten entfallenden
Zinsen sind daher der private Sphäre zuzurechnen.
Betragliche Auswirkung:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
Zinsen = Zurechnung lt. BP
|
206.189,00
|
206.924,00
|
164.837,00
Auf Grund dieser Feststellung ergingen am 30.8.1999 die
verfahrensgegenständlichen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1994
bis 1996. Mit Bescheid vom 1.3.2000 erfolgte die Veranlagung der
Einkommensteuer 1997 und wurden in diesem Bescheid, den Ergebnissen der
Betriebsprüfung folgend, die Zinsen aus dem Darlehen von der Gattin sowie
die Mietzahlungen an diese dem Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit
zugerechnet, sodass es statt einem erklärten Gewinn aus
selbstständiger Tätigkeit iHv. 1.117.197,00 zu einem Gewinn iHv.
1.200.397,00 kam (Zurechnung von Zinsen 40.000,00 S, Zurechnung der
Mietzahlung 43.200,00 S).
In der Folge wurde mit Schreiben vom
28. Jänner 2000 nach erfolgter Fristverlängerung Berufung
erhoben und ausgeführt:
Betreffend Tz 16 des BP-Berichtes sei im Zuge der
Schlussbesprechung die Zurechnung für das Jahr 1994
übereinstimmend mit netto 26.794,00 S sowie die Vorsteuerkürzung
mit 5.359,00 S festgelegt worden, der BP-Bericht enthalte jedoch eine
Zurechnung von 29.794,00 S sowie eine Vorsteuerkürzung von
5.959,00 S. Die Berichtigung solle hiebei gem. der Ergebnisse der
Schlussbesprechung erfolgen. In Tz 13 bzw. 15 werde die nach
April 1996 abgezogene Vorsteuer des ursprünglich
vorsteuerabzugsberechtigten Kfz Puch 300 weiterhin abgezogen, was lt.
Ansicht der BP auf Grund der Verordnung 1996/273 nicht mehr zulässig
sei. Hiezu sei zu bemerken, dass hinsichtlich der Einschränkung des
Vorsteuerabzuges derzeit ein Vorabentscheidungsverfahren vom VwGH an den EuGH
herangetragen worden sei. Für den VwGH habe sich die Frage gestellt, ob
durch die Bestimmung des nationalen Rechts, mit der die Voraussetzungen für
den Vorsteuerabzug verschärft worden seien, gegen Art. 17 der
6. Merhwertsteuerrichtlinie verstoßen worden sei. Nach Art. 17
der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie könnten die Mitgliedstaaten jene
Vorsteuerausschlüsse beibehalten, die bei einem Inkrafttreten der
Richtlinie bestanden hätten. Für Österreich sei dabei wohl nicht
auf das Inkrafttreten der Richtlinien im Gemeinschaftsgebiet abzustellen,
sondern auf den Beitritt Österreichs zur EU. Eine nur eindeutige Ausweitung
der Vorsteuerausschlüsse verstoße unzweifelhaft gegen Art. 17
der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie. Das Ministerium argumentiere, dass es bei
Kleinbussen und Klein-Lkw nur eine Verschärfung gegenüber der
früheren festgelegten Verwaltungspraxis gegeben hätte. Der EuGH werde
also zu entscheiden haben, ob auch eine Verwaltungspraxis die Sperrwirkung der
Art. 17 Abs. 6 der 6. Merhwertsteuerrichtlinie zu entfalten
vermöge, in diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass der EG-Vertrag
davon ausgehe (etwa in Art. 94), dass Verwaltungsvorschriften (darunter
werden allgemeine Verwaltungsanweisungen für die nationalen
Verwaltungsbehörden verstanden) genauso Einfluss auf den gemeinsamen Markt
nehmen könnten wie etwa gesetzliche Regelungen. Die Klärung dieser
Frage sei jedenfalls vom Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens abhängig
zu machen.
In Tz 15 werde weiters ausgeführt, dass die
bisher angesetzten Privatanteile (Mercedes 240 TD 55 %
betrieblich sowie Puch 300 GSD 100 % betrieblich), die von allen
bisherigen Betriebsprüfungen unbeanstandet anerkannt worden seien den
tatsächlichen Verhältnissen anzupassen wären. Hiezu werde
festgehalten, dass lt. Servicerechnungen und den angegebenen Privatanteilen ca.
50.000 km bis 53.000 km rein für die Arztpraxis zurückgelegt
worden seien. Obwohl der Pflichtige Gemeindearzt zweier Gemeinden im Bezirk C.
sei, könne von einer derartigen Kilometerleistung nach Ansicht der
Betriebsprüfung nicht ausgegangen werden. Noch dazu, da sich der Pflichtige
an den einzelnen Wochentagen mit den zwei im Betriebsvermögen der KEG
befindlichen Kfz auf betriebsbefindlichen bedingten Reisen nach E, L und F
befände. Die Ausführungen der Betriebsprüfung könnten
logisch keinesfalls nachvollzogen worden. Es stehe offensichtlich außer
Diskussion, dass lt. den vorgelegten Servicerechnungen die Kilometerleistungen
erzielt worden seien. Die Betriebsprüfung gehe nunmehr offensichtlich von
der Annahme aus, dass die Kilometerleistung zwar zurückgelegt worden sei,
es dem Abgabepflichtigen Dr. B zeitlich jedoch unmöglich sei, dies
vorzunehmen, da er ja beruflich zu bestimmten Zeiten auch ortsabwesend, und zwar
mit anderen Kraftfahrzeugen sei. Offensichtlich beziehe die Betriebsprüfung
die Unmöglichkeit nur auf die betrieblichen Vorgänge und verlege die
Möglichkeit in den privaten Bereich des Abgabepflichtigen. Das möge
verstehen wer wolle, er vermöge dieses nicht. Wenn der Abgabepflichtige lt.
Ansicht der Betriebsprüfung zeitlich nicht in der Lage sei, diese Kilometer
zurückzulegen, dann stelle sich die Frage, wie diese Kilometerleistung zu
Stande gekommen sei bzw. wieso sich die Unmöglichkeit der Zurücklegung
ausschließlich im betrieblichen Bereich abspielen solle. Hinsichtlich der
angeführten Ortsabwesenheit sei zu bemerken, dass Herr Dr. B
keinesfalls bei allen Behandlungsterminen in E, F und L anwesend sei, da Herr
Dr. B im Zuge der I lediglich die Erstuntersuchung der Patienten bzw. die
Arztgespräche vornehme, die Heilbehandlungen würden von Frau H B bzw.
Angestellten oder freien Mitarbeitern erbracht. Somit ergebe sich, dass, wenn
keine Arztgespräche terminisiert seien, die Anwesenheit von Herrn
Dr. B dort nicht erforderlich sei. Es gebe im Bereich der I keine
Laufkundschaft, nur fix vereinbarte Terminbehandlungen.
Ebenfalls werde mit keinem Wort belegt, auf welche
Tatsachen die Betriebsprüfung ihre Ansicht stütze, dass ein
Gemeindearzt zweier Gemeinden im Bezirk C. eine derartige Kilometerleistung
nicht zurücklegen könne. Erstens sei durch Servicerechnungen
nachgewiesen werden, dass die Kilometerleistung erbracht worden seien und
zweitens sei im Zuge der Schlussbesprechung umfangreiches Datenmaterial aus der
EDV seines Mandanten vorgelegt worden, aus der eindeutig ersichtlich gewesen
sei, dass die Kilometerleistung für die Arztpraxis erbracht worden sei.
Dieses Datenmaterial sei von der Betriebsprüfung jedoch nicht zur Kenntnis
genommen worden. Es sei für den Abgabepflichtigen nicht erkennbar, ob die
herangezogenen Vergleichsbetriebe tatsächlich mit jenen des
Abgabepflichtigen vergleichbar seien bzw. ob Besonderheiten des einzelnen
Betriebes vorliegen würden, ob die Werte korrekt ermittelt worden seien
oder ob ein repräsentativer Querschnitt herangezogen worden sei, so
könne in Ermangelung dieser Informationen der Abgabepflichtigen den von der
belangten Behörde herangezogenen Werten nur solche entgegenhalten, die sich
aus allgemeinen Untersuchungen ergeben hätten. Der angefochtene Bescheid
stütze sich sohin auf ein Beweismittel, hinsichtlich dessen nicht
ausreichend Parteiengehör gewährleistet worden sei (vgl. VwGH
28.5.1998, 96/15/0206 bzw. 17.2.1999, 98/14/0105).
§ 115 BAO würde in den Absätzen 1
und 2 Folgendes bestimmen:
1) Die Abgabenbehörden hätten die
abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für
die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich seien. 2) Den Parteien
sei Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu
geben.
Bei Abgabenansprüchen sei Rechtsprätendent
für den Abgabengläubiger die Abgabenbehörde. Sie trage die
faktische Feststellungslast für die Tatsachen, die vorliegen müssten,
um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können. Solcherart würden
nach § 115 Abs. 1 den Abgabenbehörden die dort vorgesehenen
Ermittlungspflichten obliegen. Sie hätten daher ihre
Sachverhaltsermittlungen gerichtet auf den objektiv richtigen Abgabenanspruch,
sei es zu Gunsten, sei es zu Lasten des Abgabepflichtigen, bis zur Grenze des
Zumutbaren zu führen. Diese Ermittlungspflicht stehe aber als Korrelat der
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des Abgabenpflichtigen gegenüber. Der
Verfahrensgrundsatz der Amtswegigkeit, der Grundsatz also, dass die Behörde
von Amts wegen vorzugehen habe, befreie den Abgabepflichtigen nicht von der
Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. So
gesehen würden sich der Untersuchungsgrundsatz und die Mitwirkungspflicht
nicht widersprechen, sondern ergänzen und in ihrer Wirkung steigern, wobei
die Gewichte im Einzelfall unterschiedlich verteilt sein könnten. Das
Maß der Pflichtzuweisung an einem Verfahrensteil hänge in erster
Linie vom Ausmaß der Erfüllung der Sachaufklärungspflichten des
anderen Verfahrensteils ab. Das Versagen auf einer Seite führe zu einer
Intensivierung der Aufklärungsarbeit auf der anderen Seite. Die sich von
selbst ergebende Pflichtenzuweisung könne sich auch danach bestimmen,
welche Verfahrenspartei ungewöhnliche, den üblichen
Wirtschaftsabläufen und Lebensverhältnissen nicht entsprechende
Sachverhalte behaupte, unterstelle, annehme. Man könne davon ausgehen, dass
die Konzeption der symmetrisch korrespondierenden und korrelierenden
Sachaufklärungs- und Mitwirkungspflichten von den Vorstellungen
üblicher, typischer, den alltäglichen Verläufen und Gestaltungen
entsprechenden Sachverhalten ausgehe, weshalb sich der Erfahrung zu Folge dann,
wenn es um die Berücksichtigung solcher üblicher, "normal" Verlaufen
der Geschehnisse gehe, die beiderseitigen Sachaufklärungspflichten
gleichgewichtig und vollständig erfüllt (Erklärungspflichten
einerseits, behördliche Überprüfungs- und ergänzende
Aufklärungspflichten andererseits) ein konfliktfreies Verfahren und ein
unstrittiges Ermittlungsergebnis ermöglichen würden. Gem.
§ 115 Abs. 2 bestehe das Recht auf Gehör darin, dass dem
Abgabepflichtigen Gelegenheiten zu Äußerungen zu behördlichen
Sachverhaltsannahmen, zur Kenntnisnahme der Ergebnisse der Beweisaufnahmen und
zur Stellungnahme hiezu gegeben werden müsse (VwGH 12.6.1970, 1343/69).
Dies gelte auch bei Schätzungen und bei abgabenbehördlichen
Prüfungen (VwGH 18.11.1971, 1065/70).
Der Grundsatz des Parteiengehörs sei aus dem
Rechtsschutzinteresse heraus, aber auch aus der Verpflichtung der Partei zu
verstehen, bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Partei
könne diesem Mitwirkungsgebot nur entsprechen, wenn die Gelegenheit zur
Stellungnahme ihm gegeben werde und ihr die Möglichkeit eingeräumt
werde zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beizutragen. Diese Grundgedanken
würden die Verpflichtung der Behörde prägen, das
Parteiengehör zu gewähren, dem Grunde sowie dem Ausmaß nach. Das
Recht auf Parteiengehör erschöpfe sich nicht in einer bloßen
Verschaffung der Kenntnisnahme, sondern umfasse darüber hinaus aber auch
das Recht der Partei, zum mitgeteilten, etwa zum mitgeteilten Ergebnis der
abgabenbehördlichen Ermittlungen, insbesondere zum Ergebnis der
Beweisaufnahme, Stellung zu nehmen und allenfalls ergänzende
Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die von der Behörde entsprechend zu
würdigen seien, wobei im Falle der abweichenden Würdigung oder im Fall
der nochmals andersartigen Sachverhaltsannahme neuerlich das Parteiengehör
zu gewähren sei. Es genüge nicht, dass die Behörde überhaupt
das rechtliche Gehör gewähre (VwGH 19.9.1989, 89/14/115). Sie
müsse der Partei vielmehr die entscheidungsbedeutsamen Tatsachen, diese als
gegeben annehme und diese als tragende Bescheidelemente der Entscheidung zu
Grunde zu legen zu beabsichtige, vorhalten; dies dann, wenn von der Behörde
nach ihren Ermittlungen zusammengefügter Gesamtsachverhalt von dem
abweicht, dass der Abgabepflichtige in seinen Erklärungen und sonstigen
Anbringen geformt habe. Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts
wegen vorzugehen habe, befreie die Partei nicht von der Verpflichtung zur
Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Die Partei könne
aber nur dann zweckdienlich wirken (und damit öffentlichen Interessen und
eigenen Interessen, gerichtet darauf, dass der tatsächliche Sachverhalt der
Besteuerung zu Grunde gelegt werden kann, dienen), wenn ihr Gelegenheit zur
Stellungnahme zur Tatsachenannahme der Behörde gegeben werde. Dieses Ziel
sei aber nur erreichbar, wenn das Parteiengehör in förmlicher Weise
gewahrt werde, sodass der Partei dieser Verfahrensschritt in seiner
Bedeutsamkeit bewusst werde (VwGH 2.5.1980, 1118/79). Dies schließe das
Recht in sich, eine angemessene Äußerungsfrist eingeräumt zu
erhalten (VwGH 5.11.1986, 85/13/21), die die Möglichkeit der eigenen
Erhebung, Aufklärung, Überlegung und durchdachten und wohl
formulierten Stellungnahme biete (VwGH 27.3.1980, 58/79 und 9.4.1981, 132/80,
81/16/63). Nach herrschender Ansicht bestehe der Grundsatz des
Parteiengehörs im Recht, zur Sachverhaltsannahme die Behörde Stellung
zu nehmen, also ein Recht auf Gehör zu Tatfragen, zu Fragen des
Sachverhaltes und der Sachverhaltsbeurteilung Stellung beziehen zu können.
Der Entscheidung dürften keine Tatsachen, Beweisergebnisse und
Sachverhaltsannahmen zu Grunde gelegt werden, zu denen sich die Partei nicht
vorher äußern konnte (VwGH 27.3.1987, 85/17/68). Es werde daher
beantragt, die Tz 15 des BP-Berichtes hinsichtlich der Zurechnung des
Privatanteiles Mercedes 240 TD dahingehend abzuändern, dass der
Privatanteil im bisher ermittelten Ausmaß anzusetzen sei. Auf Grund der
voranstehenden Ausführungen ergebe sich die abzugsfähige Vorsteuer wie
folgt.
|
1994
|
502.365,04 S
|
1995 (unverändert)
|
403.299,65 S
|
1996
|
448.666,08 S
Die Umsatzsteuermehrbeträge ergeben sich wie
folgt:
|
1994
|
9.239,00 S
|
1995
|
6.178,00 S
|
1996
|
1.964,00 S
|
1997
|
0,00 S
In Tz 24 würden vom Abgabepflichtigen an seine
Ehegattin Mieten und Zinsen nicht anerkannt, da angeblich eine sichtbare Zahlung
nicht stattgefunden habe. Frau H B sei Eigentümerin der Liegenschaft, in
der die Arztpraxis betrieben werde. Es sei daher ein Mietvertrag abgeschlossen
worden, der eine monatliche Miete iHv. 3.600,00 S, somit 43.200,00 pro Jahr
beinhalte. Weiters hätten der Pflichtige und seine Gattin im Jahr 1990
einen Darlehensvertrag notariell abgeschlossen, der eine Darlehensvaluta von
1 Mio. S und eine jährliche Zinshöhe von 4 %, somit
40.000,00 S beinhalte. Es sei leicht zu beweisen, dass vom Girokonto des
Herrn Dr. B Verbindlichkeiten seiner Gattin H B ein den einzelnen Jahren
beglichen worden seien, die die zusammengerechneten Beträge von
83.200,00 S pro Jahr überschreiten würden. Es sei daher von einer
Verrechnung von dieser gegenseitlichen Verbindlichkeiten im Aufrechnungswege
auszugehen und sei diese gegenseitige Aufrechnung durch die entsprechende
Buchung bei der Erstellung des Jahresabschlusses Rechnung getragen worden. Diese
Regelung sei sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich unbedenklich und sei
auch bei den stattgefundenen Vorbetriebsprüfungen nie beanstandet worden.
Es werde daher beantragt, die Kürzungen zu Tz 24 des BP-Berichtes zur
Gänze zu streichen.
Zu Tz 25 des BP-Berichtes werde ausgeführt, dass
der Pflichtige Kommanditist einer KG gewesen sei und zur Begleichung dieser
Schulden zwei Privatdarlehen aufgenommen habe. Eine Auffüllverpflichtung
der negativen Kapitalkonten habe lt. Gesellschaftsvertrag nicht bestanden. Diese
beiden Privatdarlehen würden im Rahmen der Arztpraxis weitergeführt
und die Zinsen als Betriebsausgabe geltend gemacht. Dies sei nach Ansicht der
Betriebsprüfung unzulässig, da diese Ausgaben mit der Arztpraxis in
keinen Zusammenhang stehen würden. Auch eine Anerkennung als
nachträgliche Betriebsausgaben sei nach Meinung der Betriebsprüfung
nicht möglich, da lt. Gesellschaftsvertrag bei Liquidation keine
Auffüllungsverpflichtung bestanden habe und die Zahlung zur Schuldtilgung
an einen einzigen Gläubiger aus einer privatrechtlichen Vereinbarung
zwischen Gläubiger und zwei der vier Gesellschafter entstanden sei. Herr
Dr. B sei bis 1989 Kommanditist der M gewesen, die auf Grund eines nach
Konkurseröffnung durchgeführten Zwangsausgleichs beendet worden sei.
Ebenfalls sei Herr Dr. B Geschäftsführer in der Gesellschaft der
Komplementär GmbH und somit sowohl Kommanditist als auch
Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft gewesen. Der gesamte Betrieb
der Kommanditgesellschaft sei durch Fremdmittel der VKB C. bestritten
worden und habe bereits seit Aufnahme dieser Kredite im Jahr 1994 eine
Mithaftung der Geschäftsführer bestanden. Es erscheine völlig
unklar, wieso die Betriebsprüfung in diesem Zusammenhang von
Privatvereinbarungen sprechen könne. Die Verbindung eines
Betriebsmittelkredites mit der Haftung des Geschäftsführers sei nicht
nur keine unübliche Tatsache sondern Standortvorgehensweise jeder Bank. Es
gebe seines Erachtens keine einzige Bank in Österreich, die einen Kredit
ohne persönliche Mithaftung des Geschäftsführers oder eines
Gesellschafters vergebe. Selbst die Mithaftung eines Kommanditisten, der nicht
Geschäftsführer wäre, würde bereits ausreichen, um dieses
Bürgschaftsverhältnis als betrieblich zu qualifizieren. Im Zuge der
Durchführung des Insolvenzverfahrens habe die VKB Braunau
selbstverständlich die persönliche Haftung der beiden
Geschäftsführer eingefordert und sei in dieser daher verpflichtet
gewesen, für eine Abdeckung dieser betrieblichen Verbindlichkeiten zu
sorgen. Gem. § 32 Z 2 EStG 1988 würden zu den
Einkünften iSd § 2 Abs. 3 auch Einkünfte aus "einer
ehemaligen betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 3 Z 1
bis 3 (z.B. Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste
aus dem Ausfall von Forderungen)" gehören.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des
EStG 1988 würden zu dieser Bestimmung ausführen, die
Einführung des Klammerausdruckes stelle im Sinne der Rechtsprechung klar,
dass sowohl nachträgliche Einnahmen (wie etwa der Eingang einer
abgeschriebenen Forderung oder der Wegfall einer Verbindlichkeit) als auch
Vermögensverluste (z.B. Verluste aus dem Ausfall von Forderungen) aus einer
ehemaligen betrieblichen Tätigkeit steuerlich zu berücksichtigen
seien. Bei Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes sei auf den
Zeitpunkt der Veräußerung und Aufgabe ein
Veräußerungsgewinn nach den Grundsätzen des
Betriebsvermögensvergleichs zu ermitteln. Damit seien insbesondere auch
Forderungen und Verbindlichkeiten erfasst. Auf Grund der Bestimmung des
§ 32 Z 2 EStG 1988 seien aber auch Vorgänge, die sie
nach dem Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebs ereignen
und im Vermögen des bisherigen Betriebsinhabers auswirken, von
einkommensteuerlicher Relevanz (VwGH 22.3.1993, 91/13/0091). Wie sich bereits
aus der Aufzählung (Ausdruck des § 32 Z 2 ableiten lasse,
erfasse die Bestimmung Ansprüche und Verpflichtungen, die nach der
Beendigung des Betriebes nicht eigenständig privat genutzt würden
sondern gewerblich abgewickelt würden. Ausgehend von den Werten, mit denen
diese Wirtschaftsgüter in der Bilanz auf den Zeitpunkt der
Betriebsveräußerung bzw. Aufgabe anzusetzen seien, würden die
späteren Veränderungen im Vermögen des bisherigen
Betriebsinhabers zu positiven bzw. negativen nachträglichen betrieblichen
Einkünften führen. Aus dieser Systematik der Anknüpfung an die
Bilanz aus dem Veräußerungs- bzw. Aufgabezeitpunkt ergebe sich, dass
die nachträglichen betrieblichen Einkünfte für die genannten
Ansprüche und Verbindlichkeiten mit Veranlassung durch den seinerzeitigen
Betrieb nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs zu
ermitteln seien. Die Anwendung der Grundsätze dieser Gewinnermittlungsart
auf die nachträglichen betrieblichen Einkünfte folge auch aus den in
Klammerausdruck des § 32 Z 2 erwähnten Forderungsausfall und
leuchte weiterhin aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu
§ 32 EStG 1988 hervor, nach denen ein allfälliger
(nachträglicher) Verlust auf Grund der Regelung des § 18
Abs. 6 EStG vortragsfähig sei. Die obigen Ausführungen zu den
nachträglichen Einkünften aus Ansprüchen und Verpflichtungen mit
Veranlassung im seinerzeitigen Betrieb würden insoweit keine Anwendung
finden, als Umstände vorliegen würden, auf Grund derer Ansprüche
oder Verpflichtungen dem Privatvermögen zuzuordnen seien. Der VwGH habe in
ständiger Rechtsprechung erkannt, dass ein enger Zusammenhang zwischen den
Verbindlichkeiten, die für die Anschaffung bzw. Herstellung eines
Wirtschaftsguts aufgewendet worden seien, und eben diesen Wirtschaftsgütern
bestehe. Lege ein Steuerpflichtiger solche Wirtschaftsgüter in den Betrieb
ein, so erfolge auch eine Einlage der Verbindlichkeit; entnehme er solche
Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen, so erfolge auch eine
Entnahme der Verbindlichkeit. Wenn sohin ein Steuerpflichtiger im Zuge der
Betriebsaufgabe Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen übernehme,
so würden auch die Verbindlichkeiten, die der Finanzierung dieses
Vermögensgegenstands gedient hätten, in das Privatvermögen
übernommen. Gleiches gelte hinsichtlich der vom Steuerpflichtigen im Zuge
einer Betriebsveräußerung zurückbehaltener
Wirtschaftsgüter. Darüber hinaus sei mit Beendigung des Betriebes der
Veranlassungszusammenhang mit dem seinerzeitigen Betrieb hinsichtlich jenes
Teils der Schuldner als unterbrochen anzusehen, der durch den
Veräußerungserlös oder durch die Verwertung von
zurückbehaltenen Aktivvermögen beglichen werden könnte. Ein
betrieblich (und nicht privat) veranlasstes Handeln eines Steuerpflichtigen im
Zeitpunkt der Beendigung des betrieblichen Arrangements bestehe darin, dass der
Steuerpflichtige den allfälligen Veräußerungserlös und die
bei ihm (bei der Betriebsausgabe oder bei der Zurückbehaltung von
Wirtschaftsgütern) verbliebenen Aktiva zur Abdeckung der Schuldner
einsetze. Lt. Ansicht des VwGH ende ab Betriebsbeendigung der wirtschaftliche
Zusammenhang zum Betrieb nur hinsichtlich jener Schulden, die mit Mitteln des
Betriebes hätten erfüllt werden können. Soweit nach den oben
stehenden Ausführungen Verbindlichkeiten nicht zur Finanzierung von ins
Privatvermögen überführten Vermögensgegenständen
gedient hätten und sie auch nicht mit Aktiva des Betriebes abgedeckt werden
könnten, würden die nach Betriebsaufgabe auf Grund dieser
Verbindlichkeiten anfallenden Zinsen zu nachträglichen negativen
Einkünften iSd § 32 Z 2 EStG 1988 führen. Im
gegenständlichen Fall sei damit unbestritten, dass während des
Bestandes des Gewerbebetriebes Betriebsschulden aufgenommen worden seien, mit
denen nicht Einnahmen, sondern betriebliche Vorgänge finanziert worden
seien. Da bei Beendigung des Betriebes keine Aktiva zur Abdeckung der
Verbindlichkeiten vorhanden gewesen seien, führe die Abdeckung der
betrieblichen Schulden hinsichtlich der Zinsen zu nachträglichen negativen
Einkünften aus Gewerbebetrieb. Es sei zutreffend, dass diese
Zinsaufwendungen nicht in den Bereich der Arztpraxis gehören würden,
sondern gesondert als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb
ausgewiesen werden müssten, es führe aber in letzter Konsequenz zum
gleichen steuerlichen Ergebnis. Er erlaube sich auch darauf hinzuweisen, dass
der Leiter der Amtshandlung sowohl bei der Schlussbesprechung bei dieser
Betriebsprüfung als auch bei der Betriebsprüfung für die
Jahre 1991 bis 1993 ein und dieselbe Person, nämlich Herr AR N
gewesen sei und eben diese Vorgangsweise, die Zinsen im Rahmen der Arztpraxis
und nicht wie es richtig gewesen wäre als nachträgliche Einkünfte
aus Gewerbebetrieb anzuführen mit folgenden Worten kommentiert habe: "Es
ist doch völlig egal". Weshalb die Abzugsfähigkeit im Zuge der
Vorprüfung anerkannt worden sei, bei dieser Betriebsprüfung jedoch
nicht, würde logischen Schlussfolgerungen nicht zugänglich sein.
Hinsichtlich der Verlustanteile an der I werde auf die dort eingebrachte
Berufung verwiesen, in der die Versagung der Verlustanteile bekämpft werde.
(Anm. d. Ref.: Es folgt eine ziffernmäßige Darstellung der
Auswirkungen der beantragten Änderungen auf die Einkommensteuer) Es werde
daher beantragt, die bekämpften Bescheide im Sinne der vorstehenden
Berufung abzuändern. Für den Fall einer negativen
Berufungsvorentscheidung werde bereits jetzt die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung beantragt.
In der Folge wurde am 1. März 2000 auch die
Einkommensteuer 1997 gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig
festgesetzt und den Ergebnissen der Betriebsprüfung gefolgt.
Begründend wurde ausgeführt:
Die Zinsen aus dem Darlehen von der Gattin, sowie
Mietzahlungen an diese, seien im Rahmen der letzten Betriebsprüfung nicht
als Betriebsausgaben anerkannt worden und seien dem Gewinn aus der
selbstständigen Tätigkeit zuzurechnen.
|
Gewinn aus selbstständiger
Tätigkeit
|
1.117.197,00
|
Zinsen
|
40.000,00
|
Mietzahlung
|
43.200,00
|
Gewinn aus selbstständiger
Tätigkeit
|
1.200.397,00
Bezüglich der Firma I sei Liebhaberei festgestellt
worden, der Verlust aus dieser Beteiligung sei daher zu streichen gewesen. Die
Höhe der lt. BP auszuscheidenden nicht abzugsfähigen Zinsen aus dem
früheren Gewerbebetrieb seien nicht bekannt, daher erfolge die Veranlagung
bis zur Berufungserledigung vorläufig.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom
24. März 2000 Berufung erhoben und ausgeführt: Gem.
gesonderter Bescheidbegründung seien die im Zuge der Betriebsprüfung
für die Jahre 1994 bis 1996 festgestellten Abänderungen auch
für das Jahr 1997 vorgenommen worden sowie die Verlustkomponente der
I. nicht in Anrechnung gebracht worden. Gegen den Feststellungsbescheid der I
sei ebenfalls fristgerecht Berufung eingebracht worden, sodass sich die
diesbezügliche Berufung auf den gegenständlichen Bescheid auswirke. Im
Sinne der von ihm mit Antrag vom 26.1.2000 eingebrachten Berufung werde daher
die Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1997 und die
erklärungsgemäße Veranlagung beantragt. Hinsichtlich der
Begründung werde auf das ausführliche Berufungsvorbringen vom
26.1.2000 verwiesen.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2000 nahm der
Betriebsprüfer zu den Berufungen Stellung und führte aus.
1. Zu Tz 16
Die Darstellung in der Berufung sei richtig. Es handle sich
um einen Rechenfehler des Prüfers.
2. Zu Tz 13 und 15
Die Vorsteuerkürzung für den Puch 300 sei
nach der Verordnung BGBl. 273/1996 vorgenommen worden und entspreche daher
der österreichischen Rechtslage, wonach bei ho. Auffassung keineswegs
von einer Richtlinienwidrigkeit auszugehen sei. Die Aufteilung der betrieblich
und privat gefahrenen Kilometer würden mangels Aufzeichnungen wie folgt
ermittelt: Anhand der Servicerechnungen sei festgestellt worden, dass die
durchschnittliche Kilometerleistung des Puch bei 35.000 km und des
MB 240 TD bei 28.000 km liege. Würde man nun den bisherigen
Schlüssel der privaten Nutzung auf beide Kfz anwenden (Puch 100 % und
MB 55 % betrieblich) würden sich bei unstrittig zurückgelegten
63.000 km pro Jahr ca. 51.000 km betrieblich und 12.000 km privat
bzw. nicht für die Arztpraxis zurückgelegte Kilometer ergeben. Nach
der Mitteilung der gegenüber der Gebietskrankenkasse und der
Bauernkrankenkasse (die beiden Hauptkassen der Patienten der Pflichtigen)
abgerechneten Kilometerleistung, nach den Erfahrungen der Betriebsprüfung
mit anderen Ärzten und unter Einbeziehung aller nachvollziehbaren
Mehrfahrten kam die Betriebsprüfung zu dem Schluss, dass von den 63.000
gefahrenen Kilometern nicht 51.000 km sondern maximal 35.000 km
betrieblich und der Rest außerbetrieblich zurückgelegt worden sei.
Diese Argumentation erscheine der Betriebsprüfung so klar, dass jeder
Beteiligte guten Willens sie nachvollziehen könne. Sie sei auch hiermit
nochmals erklärt. Auch seien die persönlichen Verhältnisse des
Pflichtigen in die Schätzung einbezogen worden. Der Haushalt bestehe aus
fünf Kindern, wobei eines das Realgymnasium R besuche und
anschließend in F studierte, ein Kind in E lebe und drei Kinder die
Pflichtschulen besuchen würden. Der Pflichtige selbst sei als
Gesellschafter bei anderen Firmen involviert, was auch zum Teil zur
erhöhter Reisetätigkeit führe. Zu seinen Hobbies würden Jagd
und das Segeln zählen. Auf die Anrechnung der vorgesehenen Luxustangente
für den Puch 300 sei im Rahmen der Schlussbesprechung verzichtet
worden, da der Pflichtige auf die Notwendigkeit eines Allradfahrzeuges für
seine Tätigkeit als Landarzt verwiesen habe, obwohl bekannt gewesen sei,
dass für die Ausübung des Jagd- und Segelsports ein Kfz dieser Bauart
eine Bereicherung darstelle. Trotzdem sei dies zu 100 % im
Betriebsvermögen belassen worden. Nach Ansicht der Betriebsprüfung ist
dies als großzügiges Entgegenkommen im Rahmen der Schätzung des
Kfz-Privatanteiles anzusehen.
3) Zu Tz 24
Die angeblichen Mieten und Zinsen an die Ehegattin seien in
den Betriebsprüfungsjahren im Zuge der Um- und Nachbuchungen als Aufwand
verbucht worden. Ein betrieblicher Geldfluss konnte von der Betriebsprüfung
tatsächlich nicht festgestellt werden.
4) Zu Tz 25
Den Ausführungen in der Tz 25 habe die
Betriebsprüfung nichts hinzuzufügen.
Die Stellungnahme der Betriebsprüfung wurde dem Bw.
zur Gegenäußerung übermittelt und langte diese am
12. Oktober 2000 am Finanzamt ein. Es wurde
ausgeführt:
Hinsichtlich der Vorsteuerkürzung für den
Puch 300 werde weiterhin auf das Vorbringen in der Berufung verwiesen, eine
Stellungnahme der Betriebsprüfung hiezu habe nicht stattgefunden.
Bezüglich der Aufteilung der Kilometer in betrieblich und privat
veranlasste müsse festgehalten werden, dass die beleidigte Reaktion der
Betriebsprüfung unnötig sei und eine Wertung der Tatsachen Platz
greifen sollte. In keinem Stadium der Betriebsprüfung sei von Seiten des
Abgabepflichtigen Einverständnis mit den Auslegungen der
Betriebsprüfung gezeigt worden, zur Argumentation der Betriebsprüfung
bedürfe es jedoch mehr als guten Willen. Feststehe, dass auf Grund der
Aufzeichnungen seines Mandanten die Kilometerleistung für die Arztpraxis
mit über 50000 km ableitbar sei. Wie schon in der Berufung ausgeführt,
wurden die angebotenen Unterlagen von Seiten des Finanzamtes keinerlei
Würdigung unterzogen. Hinsichtlich der von den Krankenkassen
bestätigten Kilometer sei festzuhalten, dass diese Krankenkassen nicht alle
Krankenkassen darstellen würden mit denen verrechnet werde, und
außerdem nur die tatsächlichen von der Krankenkasse vergüteten
Kilometer hier aufscheinen würden. Nicht vergütete Kilometer seien in
diesen Aufstellungen nicht enthalten. In der Berufung werde ebenfalls
ausführlich dargelegt, dass die Erfahrungen der Betriebsprüfung mit
anderen Ärzten keine Maßgeblichkeit für das vorliegende
Verfahren darstellen könnten, so lange nicht die tatsächlichen
Verhältnisse der Vergleichsbetriebe offen gelegt würden. Da dem
Grundsatz der Amtsverschwiegenheit entgegenstehe, seien diese Unterlagen als
nicht maßgeblich außer Acht zu lassen. Die Auflistung der
persönlichen Verhältnisse seines Mandanten würde eine ziemliche
Unverfrorenheit darstellen und müsse diesen entschieden entgegen getreten
werden. Das eine Kind, dass inR zur Schule gegangen sei und anschließend
in F studiere, sei nicht täglich mit dem betreffenden Kraftfahrzeugen
transportiert worden, ebenso wenig treffe dies auf das Kind zu, dass in E lebe.
Die Reisetätigkeit für die anderen Firmen sei, wie auch in der
Berufung dargelegt mit anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt worden,
für die auch entsprechende Privatanteile zur Anrechnung gelangt seien.
Hinsichtlich des so großzügig gewährten Verzichts auf die
Anrechnung der Luxustangente für den Puch 300 sei darauf hinzuweisen,
dass diese Großzügigkeit schlicht und einfach der Rechtsprechung des
VwGH entspreche. Einem Landarzt sei die Berechtigung zur Verwendung eines
geländegängigen Fahrzeuges zugestanden worden. Die gesamte
Ladefläche des Puch 300 sei mit Regalen zur Aufnahme von Medikamenten
und Behandlungsgeräten fix verbaut, sodass eine Zuladung keinesfalls mehr
möglich sei. Was die Hobbies seines Mandanten anbelange, sei zu vermerken,
dass in den letzten Jahren äußerst selten dazu gekommen sei, sich
jagdlich zu betätigen, aber sämtliche Reviere seien unter
Benützung eines normalen Pkw's zu erreichen, und die Benützung eines
geländegängigen Fahrzeuges sei hiezu nicht nötig. Welchen Vorteil
ein geländegängiges Fahrzeug beim Segeln bringen solle, bleibe wohl
der Fantasie des Prüfers vorbehalten. Er erlaube sich jedoch auch noch
darauf hinzuweisen, dass bei sämtlichen Vorprüfungen das jeweilige
geländegängige Fahrzeug als zu 100 % dem Betrieb dienend
angesehen wurde und für den Mercedes 240 TD der
Abgabenerklärung angesetzte Privatanteil von 55 % zur Anwendung
gelangt sei. Bei jeder der Vorprüfung seien insbesondere die
Kilometerleistungen einer Überprüfung unterzogen worden und sei es nie
zu Beanstandungen gekommen, obwohl die Kilometerleistung immer in den Bereich
von ca. 50.000 km pro Jahr betrieblich veranlasster Fahrten gelesen sei.
Weshalb nunmehr auf einmal mit 30 % weniger Kilometerleistung das Auslangen
gefunden werde sollte, sei völlig unmöglich nachzuvollziehen.
Hinsichtlich der Ausführungen zu den Tz 24 und 25 könne nur
weiterhin auf das Berufungsvorbringen verwiesen werden, da die
Betriebsprüfung hiezu keine Stellungnahme abgegeben habe.
In der Folge wurde am 23. Oktober 2000 die
Berufung der Finanzlandesdirektion für OÖ. zur Entscheidung vorgelegt.
In der Folge wurde am 19. Dezember 2000 das Finanzamt C. seitens der
damaligen Sachbearbeitern Mag. P aufgefordert, noch folgende
Sachverhaltselemente abzuklären:
1. Zu Tz 25 des BP-Berichtes:
Lt. Firmenbuchauszug sei die M am 21.11.1992 im Firmenbuch
gelöscht worden. Da sich im Arbeitsbogen auf Seite 76 nur zwei Seiten
des Gesellschaftsvertrags befinden würden, werde das Finanzamt eingeladen,
den gesamten Akt der ebenfalls in Hagenberg ansässig gewesenen M (falls
vorhanden mit Arbeitsbogen) beizubringen.
2. Zu Tz 15 des BP-Berichtes:
Da in der Stellungnahme zu der Berufungsschrift auf die
Einwände des Bw. hinsichtlich der vorgebrachten Nichtwahrung des
Parteiengehörs bezüglich der im Rahmen eines äußeren
Betriebsvergleichs ermittelten Schätzungsgrundlagen nicht eingegangen
worden sei, würde das Finanzamt eingeladen, die allgemein gehaltene Aussage
"nach den Erfahrungen der Betriebsprüfung bei anderen Ärzten" zu
konkretisieren bzw. bekannt zu geben, um welche Vergleichsbetriebe es sich
handeln würde. Aus dem Schlussbericht sei ersichtlich, da die Aufteilung
der betrieblich und privat gefahrenen Kilometer mangels Aufzeichnungen mittels
Schätzung vorgenommen worden sei. Könne dem Einwand des Bw., er habe
im Zuge der Schlussbesprechung umfangreiches Datenmaterial vorgelegt, dass die
geltend gemachten Kilometerleistungen belegen würde, verifiziert werden? Da
sich die o.a. EDV-Auszüge nicht im Arbeitsbogen befinden würden,
würde das Finanzamt ersucht, diese beizubringen. Auf Grund des
Überschreitens der 467.000,00 S Grenze bei dem im
Betriebsvermögen befindlichen Pkw würde das Finanzamt ersucht bekannt
zu geben, ob vom Bw. im Wagen neben Medikamenten medizinische Geräte
mitgeführt würden. In diesem Zusammenhang sei weiters zu klären,
ob die Ehegattin H B ebenfalls über ein Fahrzeug verfüge und unter
Umständen ob und wie viel Kilometergeld im Berufungszeitraum von ihr
geltend gemacht woren sei. Am 1. Februar 2001 legte das Finanzamt C
eine Stellungnahme des Betriebsprüfers zu diesem Ermittlungsersuchen vor
und teilte mit, dass der Prüfer Sch. mit 31.1.2001 aus dem Finanzdienst
ausgeschieden sei. In der Stellungnahme wurde ausgeführt:
1. Zu Tz 25
Akt liege bei
2. Zu Tz 15
Auf die ausführliche Darstellung in der ersten
Stellungnahme werde verwiesen. Die in der seinerzeitigen Stellungnahme zur
Berufung enthalte eine Äußerung, wonach eine derart hohe betriebliche
Kilometerleistung nicht von den Erfahrungen der BP mit anderen Ärzten
entspreche, sei keineswegs so zu verstehen, als wäre für die
Ermittlung der betrieblich gefahrenen Kilometer ein äußerer
Betriebsvergleich als Schätzungsmethode angewendet worden. Es sei einfach
so, dass bisher von der BP bei keinem anderen Gemeindearzt im Amtsbereich des
Finanzamt C. eine vergleichbare hohe Kilometerleistung festgestellt hätte
werden können. Über das im Rahmen der Prüfung anerkannte
Ausmaß hinausgehende Fahrtkosten hätten weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht werden können. Das umfangreiche Datenmaterial seien
nachgeschriebene, aus der Erinnerung und einigen Aufzeichnungen rekonstruierten
Kilometerlisten gewesen, die für nicht glaubwürdig befunden worden
seien, nach dem in der Zwischenzeit die in der ersten Stellungnahme
angeführten Nachweise der Krankenkassen vorgelegen seien und eine
erhebliche Diskrepanz ergeben hätten. Die anderen Schätzungsgrundlagen
seien der ersten Stellungnahme zu entnehmen. Die EDV-Auszüge seien nicht
übergeben worden sondern von den Pflichtigen wieder in Verwahrung genommen
worden. Die Ehegattin verfüge nach Ansicht der BP über einen eigenen
Pkw. Sie sei Angestellte und hätte keine Kilometergelder als Werbungskosten
geltend gemacht. In der Folge wurde diese Stellungnahme des Betriebsprüfers
zur Wahrung des Parteiengehörs an den Bw. übermittelt und weiters
folgende Belege angefordert bzw. Fragen gestellt:
Nachträgliche Betriebsausgaben -
Zinsen:
Der von ihnen in der Berufungsschrift vorgebrachte Einwand,
dass der gesamte Betrieb der KG durch Fremdmittel der VKB-C. bestritten worden
sei und das seit Aufnahme dieser Kredite im Jahr 1994 eine Mithaftung bei
Geschäftsführern bestanden hätte, habe auf Grund der Aktenlage
nicht verifiziert werden können. Erforderliche Beilagen:
1. Vollständiger Gesellschaftsvertrag der Firma M
2. Ursprüngliche Kreditverträge mit der VKB-C.
3. Abstattungskreditverträge
Kilometerleistungen
Der Bw. werde eingeladen, die betriebliche
Kilometerleistungen anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Pkw Puch 300 GSD (Anschaffungskosten
633.600,00).
In Wahrung des Parteiengehörs werde mitgeteilt, dass
die Abgabenbehörde nach ho. Ansicht die Luxustangente für o.a.
Fahrzeug zu berücksichtigen habe. Inwieweit sei die Anschaffung des
Steuer-Lkw's betriebsnotwendig gewesen?
Miete und Zinsen:
Lt. Aktenlage sei zwischen den Eheleuten B 1990 ein
Darlehensvertrag bzw. eine Mietvertrag abgeschlossen worden. Verträge
zwischen nahen Angehörigen könnten steuerrechtlich nur dann
Anerkennung finden, wenn
a) der Vertrag nach außen ausreichend zum Ausdruck
komme und
b) einen klaren eindeutigen und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt habe und
c) auf zwischen Fremden abgeschlossen
wäre.
Der Bw. werde eingeladen darzulegen, dass o.a.
Voraussetzungen erfüllt worden seien.
In Beantwortung dieses Schreibens langte am
28. September 2000 eine Berufungsergänzung des Bw. ein und wurden
mit diesem Schreiben folgende Beilagen vorgelegt:1. Kopie Gesellschaftsvertrag M
, 2. Sieben Kopien Kreditverträge VKB-C. , 3. Kopie Mietvertrag, 4. Kopie
Schuldurkunde
Es wurde ausgeführt: Bezüglich der
nachträglichen Betriebsausgaben - Zinsen würde der
vollständigen Gesellschaftsvertrag der M sowie die Kreditverträge mit
der VKB-C. in Kopie vorgelegt. Die Unterlagen bezüglich der betrieblichen
Kilometerleistung seien im Zuge der Schlussbesprechung vorgelegt worden, von
Seiten des Finanzamtes nicht gewürdigt worden. Es handle sich hiebei um
Computerausdrucke der EDV-mäßig verarbeiteten Patientendaten, aus
denen die jeweils erbrachten Kilometerleistungen ersichtlich seien. Da es sich
für die in Frage kommenden Zeiträume um zwei Kartons mit ca.
6.000 Blatt Papier handle, werde vorläufig von der Übermittlung
dieser Unterlagen Abstand genommen. Sollte eine diesbezügliche Zusendung
erwünscht sein, so werde um Benachrichtigung ersucht. Er erlaube sich
jedoch nochmals darauf hinzuweisen, dass die Kilometerleistung von ca. 63.000
pro Jahr von der Betriebsprüfung nicht bestritten worden sei. Die
Betriebsprüfung gehe jedoch unter Anwendung nicht näher
erläuterter äußerer Betriebsvergleiche davon aus, dass ein
praktischer Arzt in der Umgebung von C. eben nicht mehr als 35.000 km pro
Jahr betrieblich zurücklegen könne und somit der Rest privat
verursacht sein müsse. Diese Argumentation sei nicht nachvollziehbar und
habe dies der Verwaltungsgerichtshof, wie in der Berufung bereits
ausgeführt, bereits so entschieden. Ein äußerer
Betriebsvergleich sei ohne genaue Überprüfung durch den
Abgabepflichtigen nicht zulässig, infolge der Verschwiegenheitspflicht
scheint diese jedoch nicht zu führen zu sein. Bezüglich der
Anschaffung des geländegängigen Kraftfahrzeuges Puch 300 GSD
(Anschaffungskosten 454.000,00 S) sei festzuhalten, dass der Bw.
Sprengelarzt für die Gemeinden D und Gi sei. Es handle sich um zwei
Gemeinden, die sich über einen großen räumlichen Gebietsbereicht
erstrecken würden. Ein Großteil der Patienten seien Landwirte, deren
Höhe speziell im Winter oder bei schlechten Widerungsbedingungen mit einem
normalen Pkw nicht zu erreichen sein. Der Bw. sei daher auf die Anschaffung
eines geländegängigen Fahrzeuges angewiesen. Das Fahrzeug sei Mitte im
November 1992 gebraucht angeschafft worden und fahre Herr Dr. B
mittlerweile noch immer denselben Wagen, bei einem Fahrzeug, welches über
zehn Jahre alt ist, dürften repräsentative Gründe wohl nicht im
Vordergrund stehen. Die Anschaffung eben dieses Fahrzeuges sei deshalb erfolgt,
da dieser Typ einen sehr hohen Sicherheitsstand aufweise und der seinerzeitige
Kaufpreis überaus günstig gewesen sei. Er erlaube sich noch
festzuhalten, dass Herr Dr. B mit diesem Fahrzeug bereits mehrere
Unfälle überstanden habe, die mit anderen, nicht der
Sicherheitskategorie entsprechenden Fahrzeugen nicht so glimpflich ausgegangen
werden. Wie bereits in den vorigen Schreiben ausgeführt seien
sämtliche Stauflächen in diesem Fahrzeug mit Verbauten versehen, die
der Aufnahme von medizinischen Geräten und Medikamenten diene. Eine
Entfernung dieser Einbauten, die fix erfolgt seien, zur privaten Benützung
sei somit praktisch unmöglich. Ebenso sei das Fahrzeug mit einer fix
installierten Blaulichtausrichtung versehen, sodass das Gesamtfahrzeug in seiner
Gesamtheit nur als Dienstfahrzeug angesehen werden könne.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 fertigte die
Sachbearbeiterin Mag. P einen neuerlichen Vorhalt aus und führte
aus:
1. Pkw
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei nach der
allgemeinen Lebenserwartung eine überwiegende betriebliche Benutzung von
zwei Pkw's durch einen praktischen Arzt als unüblich zu
bewerten.
a) Sei vor Anschaffung des zweiten Pkw's ein weiteres Auto
gemietet gewesen (Abrechnungen)?
b) Nachweise für die überwiegende betrieblicher
Nutzung beider Fahrzeuge seien beizubringen. In diesem Zusammenhang werde darauf
hingewiesen, dass die Abgabenbehörde erster Instanz bereits während
der Betriebsprüfung festgestellt habe, dass die vorgelegten Unterlagen
nicht mit den Abrechnungen der Krankenkasse übereinstimmen würden und
daher als unglaubwürdig angesehen würden (vgl. Stellungnahme des
Betriebsprüfers).
2. Miete und Zinsen
a) Miete
In den mittlerweile aktenkundigen Mietvertrag zwischen dem
Bw. und seiner Ehegattin seien keine Zahlungskonditionen vereinbart worden. Nach
ho. Ansicht halten Verträge, die wesentliche Vertragsinhalte nicht
beinhalten, einem geforderten Fremdvergleich nicht stand. Die in der
Berufungsschrift eingewendete Aufrechnung sei daher anhand der Bankbelege
nachzuweisen.
2. Zinsen
In dem beigebrachten Darlehensvertrag zwischen dem Bw. und
seiner Ehegattin würde keine Rückzahlungsvereinbarung (Tilgung)
vereinbart und könne aus diesem Grund nach ho. Ansicht ebenfalls
keinem Fremdvergleich standhalten. Die vereinbarte Zinszahlung
(kontokorrentmäßig) am Ende des Jahres sei anhand von Bankbelegen
nachzuweisen. Als Zinssatz sei der gesetzmäßige Zinssatz vereinbart
worden. Wieso würden die Zinsen im Berufungszeitraum jährlich 40.000,
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0798-L/02
- Stammnummer
- 22024
- Gültig
- 24.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF