Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0798-L/02
Betriebsausgaben eines Arztes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0798-L/02vom 24.04.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
d.h. gleichmäßig 4 % betragen?
Nachträgliche Betriebsausgaben (Zinsen):
Trotz Aufforderung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
im Ergänzungsvorhalt vom 26.3.2001 seien keine Kopien der
gegenständliche Abstattungskreditverträge eingereicht worden. Es sei
aktenkundig, dass zur Sicherung der Betriebskredite auch eine Verpfändung
einer Ablebensversicherung (2 Mio. S) die Verpfändung von
Grundstücken und eine offene Zession künftiger Forderung vereinbart
worden sei.
a) Gerichtliche Beschlussfassung des Konkurs der Firma M
b) Gerichtlicher Beschluss des Zwangsausgleichs der o.a.
Firma
c) Inanspruchnahme durch die Bank, woraus die Verwertung
der o.a. Sicherheiten ersichtlich ist (Korrespondenz mit der Bank)
d) Eingewendete vergebührte Kreditverträge des
Bw.
In der Folge wurden am 18. März 2002 die
Computerausdrucke betreffend Kilometergeldabrechnungen übermittelt und
ausgeführt: Bezüglich der gerügten Beibringung der Unterlagen sei
seiner Meinung nach ein Missverständnis entstanden. Bei diesen Unterlagen
handle es sich um einen Stapel von EDV-Aufstellungen, aus denen die
Kilometerleistungen im Zusammenhang mit der ärztlichen Leistung ersichtlich
sei. Diese Unterlagen hätten sich bereits seit über einem
3/4 Jahr
in der Kanzlei befunden, im Schreiben vom 28.9.2001 sei angeboten worden, gegen
kurze Verständigung diese Unterlagen zu übermitteln. Da keine
Benachrichtigung erfolgt sei, sei man davon ausgegangen, dass eine Beibringung
dieser Unterlagen als nicht notwendig erachtet werde. Aus dem Schreiben werde
jedoch entnommen, dass dies trotzdem gewünscht werde und würden die
Unterlagen deswegen übermittelt.
In der Folge wurde am 10. April 2002 ein
Schreiben ausgefertigt und angeführt. Zu den
Fristverlängerungsansuchen werde mitgeteilt, dass die Frist letztmalig bis
31. Mai 2002 verlängert werde. In Wahrung des Parteiengehörs
werde weiters mitgeteilt, dass es sich bei den übermittelten
Computerausdrucken ausschließlich um "Patienten-Dauerdaten" handle, die
nach ho. Ansicht nicht geeignet seien, die geltend gemachten Kilometergelder
nachzuweisen.
In der Folge langte am 4. Juni 2002 ein Schreiben
des Bw. ein und wurde dort ausgeführt:Bei sämtlichen bisherigen
Betriebsprüfungen bei Herrn Dr. B sei das Organisationsfahrzeug zu
100 % als betrieblich anerkannt und das zweite Fahrzeug zu mehr als
55 % betrieblich anerkannt worden. Da sich an der Betriebsführung
seines Mandanten in den streitgegenständlichen Jahren nichts geändert
habe, stelle sich die Frage, weshalb das Finanzamt nunmehr eine andere
Auffassung vertrete. Der Grundsatz von Treu und Glauben sei hier nicht
berücksichtigt worden. Es stehe auch seitens des Finanzamtes C. außer
Diskussion, dass mit beiden Fahrzeugen zusammen über 50.000 km pro
Jahr zurückgelegt worden seien. Dies würde sich aus den unstreitigen
Servicerechnungen ergeben, auf denen die Kilometer vermerkt worden seien. Das
Finanzamt C. habe jedoch in unzulässiger Vergleichsansicht dargelegt, dass
ein praktischer Arzt im Bezirk C. pro Jahr nicht mehr als 35.000 km
zurücklegen könne und somit ein Fahrzeug anzuerkennen wäre. Es
sei bereits dargelegt worden, dass diese Vergleiche in der Berücksichtigung
anderen Steuerpflichtiger lt. Rechtsprechung des VwGH unzulässig sei. Aus
den ihnen bereits übermittelten Computerausdrucken, die ihrer Meinung nicht
geeignet wären die geltend gemachten Kilometergelder (Kilometergelder seien
nie geltend gemacht worden) nachzuweisen, gehen sämtliche im Zuge der
Hausbesuche angefallenen Kilometer für die einzelnen Patienten hervor. Noch
genauere Aufzeichnungen zu führen sei nicht möglich. Aus diesen
Aufstellungen gehe eindeutig hervor, dass pro Jahr allein für Hausbesuche
über 30.000 km zurückgelegt worden seien. Es sei somit durchaus
schlüssig, dass mit den restlichen notwendigen betrieblichen Fahrten die
Gesamtkilometerleistung erzielbar sei. Da wie bereits ausgeführt, bisher
die Anerkennung der Fahrzeuge 1 zu 100 % sowie Fahrzeug 2 zu
55 % erfolgt sei, sei auch für die streitgegenständlichen Jahren
von diesem Ausmaß auszugehen. Was die Verrechnung der Krankenkassen
betreffe, sei auszuführen, dass dem Mandanten von verschiedenen
Krankenkassen pro Jahr im Durchschnitt 25 % seiner erbrachten Leistungen
aus den verschiedensten Gründen nicht vergütet werde. Dies gelte
ebenfalls im großen Maße auch für die zurückgelegten
Kilometer für Hausbesuche, sodass die verrechneten Kilometer der
Krankenkassen keinesfalls eine taugliche Grundlage für die Beurteilung, wie
viel Kilometer sei Mandant zurückgelegt habe, bilden würden.
Bezüglich der Mietaufwendungen und der Zinsen an die Ehegattin von
Dr. B sei festzuhalten, dass in den streitgegenständlichen Jahren die
Auszahlungen jeweils bar aus den getätigten Privatentnahmen von Dr. B
erfolgt seien. Der Erhalt der Zahlungen wurde von Frau Andesssner im Zuge des
BP-Verfahrens bestätigt und seien die zugeflossenen Beträge bei Frau B
auch der Einkommensteuer unterworfen worden. Weshalb hier eine Nichtanerkennung
erfolgen solle, sei für ihn nicht ganz vollziehbar. Sollte eine
Nichtanerkennung nicht erfolgen, werde der kontomäßige Zufluss eben
im laufenden Jahr nachgebildet. Der gesetzliche Zinssatz betrage gem. ABGB
4 %, nur der Zinssatz gem. HGB (für Kaufleute betrage 5 %), die
Ermittlung sei somit seiner Meinung nach korrekt. Bezüglich der
nachträglichen Betriebsausgaben (Zinsen) würden diverse Unterlagen
betreffend die Konkurseröffnung der Firma M bzw. der Bestätigung des
Zwangsausgleichs sowie Kopien der laufenden Kreditverträge seines Mandanten
übermittelt. Schriftstücke, woraus die Verwertung der Sicherheiten
ersichtlich sei, würden in den Unterlagen seines Mandanten nicht mehr
existieren, gegebenenfalls könnten diese bei der VKB-C. direkt durch die
FLD angefordert werden, da eine direkte Gesprächsbasis zwischen der VKB-C.
und seinen Mandanten nicht mehr existiere.
In der Folge wurde am 9. März 2006 ein
Erörterungstermin durchgeführt. In der Niederschrift finden sich
folgende Ausführungen: "1) Vorsteuerabzug Puch 300 GSD
Der Bw wird überprüfen inwieweit die Vorsteuer in
der Jahreserklärung 1997 Berücksichtigung gefunden hat und wird der
Referentin bescheid geben. Falls sie berücksichtigt wurde, wird die
Berufung zurückgenommen werden.
2) Betriebliche PKW's
Der Bw gibt an: Puch 300 GSD ist ein reines Dienstfahrzeug
mit Blaulichtanlage und Aufbauten für medizinische Geräte und
Medikamente. Das Segelboot liegt laut Angaben der steuerlichen Vertretung in
Kroatien und der Puch 300 GSD darf mit seiner Blaulichtanlage nicht in das
Ausland fahren. Das Jagdrevier ist mit PKW erreichbar.
Seitens des Finanzamtes bestehen gegen die betriebliche
Nutzung im Ausmaß von 55 % nach dem Berufungsvorbringen keine
Bedenken.
3) Miete/Zinsen an Ehegattin
Zur Aufrechnung: Es erfolgte keine unmittelbare Zins- od.
Mietzahlung. Hr. Dr. B hat jedoch immer wieder Aufwendungen der Ehegattin
getragen wie z.B. einen Jagdhornbläserkurs. Es handelt sich um
Privataufwendungen von Frau B die von ihrem Ehemann übernommen wurde. Das
Haus wurde seitens der Ehegattin Ende 1987 erworben und ab Jänner 1988 an
Dr. B vermietet.
Laut Auskunft der Finanzamtsvertreterin wurden die
Beträge in den Jahren 1994 bis 1996 durch Umbuchungen am Jahresende
aufwandswirksam erfasst.
4) Zinsen Kredit für frühere KG
Bereits im Berufungszeitraum und bis heute gab es mehrere
Kredite bei verschiedenen Kreditunternehmen betreffend dieser Verbindlichkeiten.
Es erfolgten keine oder nur unwesentliche Tilgungen, die Zinsen wurden aber
bezahlt. Derzeit besteht ein endfälliger Kreditvertrag der die gesamten
Betriebsschulden des Einzelunternehmens des Dr.B umfasst (auch die
streitgegenständlichen) der laut Angaben des Steuerberaters ca. 2008
auslaufen wird.
Der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat sowie der Antrag auf mdl. Verhandlung wird
zurückgezogen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind.
1) Aufwendungen für den Mercedes 240 TD
Fahrzeugkosten sind - soweit sie betrieblich
veranlaßt sind - Betriebsausgaben. Der Privatanteil wurde vom Bw.
mit 45 % geschätzt, diese Schätzung blieb bei den
Vorbetriebsprüfungen unbeanstandet. In den bekämpften Bescheiden blieb
der Aufwand für dieses Kraftfahrzeug zur Gänze unberücksichtigt.
Die Behörde vermochte im Berufungsverfahren nicht darzulegen, aus welchen
Gründen dieses Fahrzeug zur Gänze der Privatsphäre zugerechnet
wurde. Der Privatanteil wurde daher im Berufungsverfahren wiederum mit 45 %
geschätzt und waren die Parteien mit der Schätzung des Privatanteiles
in dieser Höhe einverstanden.
2) Zahlung von Miete und Darlehenszinsen an die
Ehegattin
Es liegen sowohl der Mietvertrag als auch der
Darlehensvertrag schriftlich vor, der Darlehensvertrag als Notariatsakt. Dem
Berufungswerber ist beizupflichten, dass Argumentation des Finanzamtes (kein
Zahlungsfluss) ins Leere geht, da auch bei der vom Berufungswerber eingewendeten
Aufrechnung ein Zufluß/Abfluß vorliegt.
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen besteht
jedoch die erhöhte Gefahr, dass durch Scheingeschäfte privat bedingte
Zahlungen in einen steuerlich relevanten Bereich verlagert werden; daher werden
Verträge zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des
Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen,
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben, und
- zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären (z.B. VwGH vom 18.10.1995,
95/13/0176).
Diese Kriterien spielen im Rahmen der Beweiswürdigung
eine Rolle und kommen daher in all jenen Fällen zum Tragen, in denen
berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten
vertraglichen Gestaltung bestehen (vgl. Hofstätter/Reichel EStG 1988 III A
Rz 3 zu § 4 Abs. 4 allgemein, Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 3.
Auflage, § 2 Rz 158 ff; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch
§ 20 Rz 44ff sowie die dort jeweils zit. Rsp.).
Nach diesen Grundsätzen wird daher ein Vertrag
zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich nur dann anzuerkennen sein, wenn
er ernsthaft gewollt ist. Maßstab für die Ernsthaftigkeit ist, dass
die gegenseitigen Beziehungen aus dem Vertragsverhältnis im Wesentlichen
die gleichen sind, wie sie zwischen Fremden bestehen würden. Die
wesentllichen Vertragsbestandteile müssen mit genügender Deutlichkeit
fixiert sein.
Es müssen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die
eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung
zulassen, wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit zu
Lasten des die Betriebsausgaben begehrenden Steuerpflichtigen gehen (E
7.12.1988, 88/13/0099, 1992, 694).
a) Darlehensvertrag
Bei Darlehensverträgen müssen Darlehensgeber,
Darlehensnehmer, die Art der dargeliehenen Sachen (Geld- oder Sachdarlehen),
Höhe der Zins- oder Wertsicherungsvereinbarung, klare Kündigungs-,
Tilgungs- und Zinszahlungsmodalitäten und Sicherstellungen (soweit nach Art
und Ausmaß des Darlehens fremdüblich). Von unklaren
Darlehensbedingungen ist auszugehen, wenn jahrelang keine Zinsen verrechnet
wurden, keine Rückzahlungen vorgenommen worden sind oder
unüblicherweise keine Besicherung des Darlehens vereinbart wurde. (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, RZ 55.2 zu § 20 und die dort
zitierte Rechtsprechung).
Im berufungsgegenständlichen Darlehensvertrag finden
sich keinerlei Tilgungsvereinbarungen, lediglich jährliche Zinsen werden
vereinbart. Es wurden auch keine Rückzahlungen des Darlehens geleistet. Die
Fremdüblichkeit ist demnach schon aus diesem Grund nicht gegeben, es liegen
keine Betriebsausgaben vor.
b) Mietvertrag
Beim Mietvertrag sind die wesentlichen Vetragsinhalte zwar
vorhanden, es fehlen jedoch Vereinbarungen zu den Zahlungsmodalitäten und
zur Fälligkeit der Miete. Zudem liegt jedoch eine fremdunüblihche
Leistungsabwicklung vor. Entgegen einer fremdüblichen Gestaltung kommt es
zu keiner monatlichen Zahlung der Miete. Wie der steuerliche Vertreter im Rahmen
des Erörterungstermins darlegte, werden seitens des Berufungswerbers immer
wieder private Aufwendungen der Ehegattin ( wie z. B. ein
Jagdhornbläserkurs) getragen, diese würden dann am Jahresende
aufgerechnet und daher bei den Um- und Nachbuchungen erfasst. Eine Erfassung der
Miete (und der Zinsen) erst in der Um- und Nachbuchungsliste spricht gegen die
Anerkennung dieser Aufwendungen. (vgl auch Renner in Doralt, Kommentar zum EStG,
RZ 160/3 zu § 2). Auch diesfalls liegen daher keine Betriebsausgaben
vor.
3) Kreditzinsen:
Gemäß
§ 32 Z 2 EStG 1988 gehören
Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit zu den
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3.
Unstrittigerweise hat der Berufungswerber als Kommanditist
für die Verbindlichkeiten der KG gebürgt. Nach dem Zwangsausgleich der
KG wurde er seitens der Bank in Anspruch genommen. Er schloss in der Folge
Abstattungskreditverträge ab. Die BP versagte die Anerkennung dieser Zinsen
als Betriebsausgabe mit der Begründung, es habe im Gesellschaftsvertrag
keine Auffüllverpflichtung bestanden und seien diesen Zahlungen der
Privatsphäre zuzuordnen. Dieser Auffassung kann sich die Referentin nicht
anschließen.
Die Zahlungen aufgrund der Bürgschaft stellen nach der
Judikatur des VwGH nachtägliche Einlagen dar und können daher nicht
als Betriebsausgabe Berücksichtigung finden. (vgl. VwGH 17.12.1998,
97/15/0122) Diese Zahlungen wurden jedoch auch nicht als Betriebsausgabe geltend
gemacht, strittig sind im lediglich die darauf entfallenden Zinsen. Nach Ansicht
der Referentin stellen jedoch die darauf entfallenen Zinsen (nachträgliche)
Betriebsausgaben dar, da in vergleichbaren Fällen, wie etwa bei
Schuldzinsen zum Erwerb einer Beteiligung oder im Zusammenhang mit der
Darlehensgewährung an die Gesellschaft (und zwar auch dann, wenn das
Darlehen als Einlage gewertet wird) eine Anerkennung als Betriebsausgaben durch
den VwGH erfolgte. (Vgl. Doralt in Doralt, Kommentar zum EStG, RZ 55 zu §
16). Die Verlegung dieses Aufwandes in den privaten Bereich scheint der
Referentin nicht schlüssig und sachlich unbillig.
Die Zinsen sind jedoch nicht bei der Ordination, sondern
als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu
erfassen.
Für das Jahr 1997 ergibt sich eine Abweisung der
Berufung, da hier lediglich die Zinsen und die Miete an die Ehegattin nicht
anerkannt wurden. Dies laut obiger Begründung zu Recht. Die Einkommensteuer
1997 wird aber endgültig festgesetzt.
Es ergeben sich somit folgende
Änderungen:
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Hinsichtlich der Umsatzsteuer ergeben sich folgende
Änderungen:
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Beilage:
10 Berechnungsblätter
Linz, am 24.
April 2006
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0798-L/02
- Stammnummer
- 22024
- Gültig
- 24.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF