Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0921-L/04
Aufrechnung des Anspruches der Gemeinschuldnerin auf Rückerstattung der vom Masseverwalter gemäß § 16 Abs. 3 Zif. 2 UStG berichtigten Umsatzsteuer mit Konkursforderungen des Finanzamtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0921-L/04vom 28.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Abgrenzung zwischen Abgabenmasse- und Abgabenkonkursforderungen ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung der Zeitpunkt der Verwirklichung des die Abgabenpflicht auslösenden Sachverhaltes maßgebend. Gleiches gilt auch für "negative Abgabenansprüche", also etwa Rückforderungsansprüche nach § 16 Abs. 3 UStG. Die insolvenzrechtliche Beurteilung hat somit danach zu erfolgen, inwieweit zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung durch bereits verwirklichte Sachverhalte ein begründeter Vermögensanspruch des Steuergläubigers (bei Abgabenforderungen) oder des Abgabepflichtigen (bei Rückforderungsansprüchen) bestanden hat. Hatte die Gemeinschuldnerin vor Konkurseröffnung Anzahlungen erhalten, die vereinbarte Leistung jedoch nicht erbracht, war schon allein damit der in § 16 Abs. 3 Zif. 2 UStG beschriebene Sachverhalt verwirklicht, und der Anspruch auf Rückforderung der auf die Anzahlungen entfallenden Umsatzsteuer begründet. Dieser Rückforderungsanspruch stand zwar unter der auflösenden Bedingung der Leistungserbringung. Die Aufrechnung wird aber nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Forderung der Gemeinschuldnerin zur Zeit der Konkurseröffnung bedingt war (§ 19 Abs. 2 KO).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, vertreten durch den
Masseverwalter Dr.R, vom 30. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Linz vom 28. Juli 2004 zu StNr. 000/0000 betreffend Abrechnungsbescheid
(§ 216 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 2.5.2002 wurde
über das Vermögen der Berufungswerberin das Konkursverfahren
eröffnet.
In einer Eingabe vom 6.6.2002 teilte der Masseverwalter dem
Finanzamt mit, dass die Berufungswerberin als Verkäuferin am 1.10.1998 mit
der ÖK-AG einen Softwarekaufvertrag abgeschlossen habe. Aufgrund dieses
Kaufvertrages habe die Käuferin näher dargestellte und belegte
Anzahlungen an die Berufungswerberin geleistet. Am 27.5.2002 sei er
gemäß
§ 21 KO von diesem Vertrag zurückgetreten. Die
für die Anzahlungen geschuldeten Leistungen seien von der Berufungswerberin
nicht erbracht worden und würden aufgrund des Rücktrittes vom Vertrag
auch nicht mehr erbracht werden. Die gemäß
§ 16 Abs. 3
UStG für den Voranmeldungszeitraum Mai 2002 zu berichtigende Umsatzsteuer
betrage 210.975,44 €. Unter Berücksichtigung, dass ein Teil der
Umsatzsteuer (für die Voranmeldungszeiträume Dezember 2001 bis Februar
2002) unbezahlt geblieben sei, werde um Rückzahlung eines Betrages von
158.899,54 € auf das Massekonto ersucht.
Vom Masseverwalter wurde eine entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2002 eingereicht, in der - mangels
Umsätzen in diesem Zeitraum - lediglich die Umsatzsteuerberichtigung
in Höhe von 210.975,44 € als Überschuss (Gutschrift)
ausgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 25.9.2002 reichte der Masseverwalter eine
geringfügig berichtigte Voranmeldung für Mai 2002 ein. Die
Berichtigung sei wegen des bisher nicht berücksichtigten Verkaufes eines
Laptops erforderlich. Der Überschuss reduzierte sich dadurch auf
210.689,16 €. An der berichtigten Umsatzsteuer von
210.975,44 € trat keine Änderung ein.
Das Finanzamt führte daraufhin eine
Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Der Prüfer hielt in der
Niederschrift vom 23.1.2003 fest, dass die Umsatzsteuer zwar wie erklärt zu
berichtigen sei. Der Rückforderungsanspruch aus der
Umsatzsteuerberichtigung wäre jedoch mit Konkursforderungen aufrechenbar.
Eine Rückzahlung könne daher nur in Höhe der Differenz zwischen
vorhandenem Guthaben und offenen Konkursforderungen erfolgen.
Mit Bescheid vom 24.1.2003 setzte das Finanzamt die
Umsatzsteuer 05/2002 erklärungsgemäß (entsprechend der
berichtigten Voranmeldung) mit einem Überschuss in Höhe von
210.689,16 € fest.
Das Finanzamt verrechnete diese Gutschrift mit angemeldeten
Konkursforderungen und zahlte nur den am Abgabenkonto verbleibenden Restbetrag
am 17.2.2003 zurück.
Mit Schriftsatz vom 22.8.2003 beantragte der Masseverwalter
die Erlassung eines Abrechnungsbescheides, und bestritt die Zulässigkeit
dieser Aufrechnung. Die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruches mit der
Konkursforderung der öffentlichen Hand verstoße gegen das
Aufrechnungsverbot des § 20 Abs. 1 Satz 1 erster Fall KO.
Im Abrechnungsbescheid vom 28.7.2004 stellte das Finanzamt
fest, dass die Verrechnung der aus der Umsatzsteuervoranmeldung 05/2002
resultierenden Gutschrift von 210.689,16 € mit den als
Konkursforderungen angemeldeten Abgaben in Höhe von 190.721,42 €
rechtmäßig gewesen sei und diese Abgabenschuldigkeiten getilgt worden
seien. Aus umsatzsteuerlicher Sicht liege eine Entgeltsminderung vor, die zu
einer Berichtigung der Umsatzsteuer beim Gemeinschuldner gemäß
§ 16 Abs. 3 Z 1 UStG führe. Diese sei für jenen
Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgelts
eingetreten sei. Demnach sei die Berichtigung im Zuge der
Umsatzsteuervoranmeldung für 05/2002, somit im Monat der
Konkurseröffnung erfolgt. Die Gutschrift aus dieser
Umsatzsteuervoranmeldung sei vom Finanzamt mit vor Konkurseröffnung
entstandenen Abgabenschuldigkeiten verrechnet worden. Bei der konkursrechtlichen
Beurteilung einer Umsatzsteuergutschrift, die aufgrund einer Berichtigung
gemäß
§ 16 Abs. 3 Z 1 UStG entstanden sei, liege
der dafür maßgebliche Sachverhalt im Leistungsaustausch. Liege der
Leistungsaustausch vor der Konkurseröffnung und führe die
nachträgliche Entgeltsminderung während des Konkursverfahrens zu einer
sonstigen Gutschrift, dann werde diese nicht nach dem Zeitpunkt der
Entgeltsminderung, sondern nach Maßgabe des Zeitpunktes der
Ausführung des Umsatzes des Gemeinschuldners als Konkursgutschrift
einzustufen sein (Kristen, ZIK 1998, 46). Dies sei auch der maßgebliche
Zeitpunkt für die Frage, wann erstmals die Aufrechnungslage im Sinne der
§§ 19, 20 KO vorgelegen sei. Daher sei die Verrechnung der
sonstigen Gutschrift mit den im Konkurs angemeldeten Forderungen zulässig
gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.8.2004
Berufung erhoben. Im gegenständlichen Fall sei fraglich, ob der aus der
Berichtigung nach § 16 Abs. 3 UStG erfließende
Rückzahlungsanspruch der Konkursmasse vor oder nach der
Konkurseröffnung entstanden, mit anderen Worten die Republik
Österreich aus diesem Rückzahlungsantrag vor oder nach der
Konkurseröffnung Schuldner geworden sei. Tatsache sei jedenfalls, dass der
Berichtigungsanspruch nach § 16 Abs. 3 UStG erst durch eine Handlung des
Masseverwalters, die dieser nach Konkurseröffnung gesetzt habe,
nämlich seinen Rücktritt vom Vertrag, ausgelöst worden sei. Nach
§ 16 Abs. 1 letzter Satz UStG sei die Berichtigung für den
Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgelts
eingetreten sei (bei Änderungen aufgrund einer Vereinbarung sei der
Zeitraum maßgebend, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde). Diese
Vorschrift ordne demnach die ex nunc Wirkung der Berichtigung an. Die
Änderungen führten daher nicht zu einer Berichtigung der
ursprünglichen Steuerfestsetzung, sondern seien erst im Zeitraum der
Änderung zu berücksichtigen (Ruppe, UStG 1994², § 16 Rz 66
mwH). Anknüpfungszeitraum sei demnach die Rechtshandlung des
Masseverwalters, mit der eine Änderung der Bemessungsgrundlage
ausgelöst werde. Diese sei jedenfalls nach der Konkurseröffnung
gelegen. Das Finanzamt habe im angefochtenen Bescheid einleitend selbst darauf
verwiesen, dass aus umsatzsteuerlicher Sicht eine Entgeltsminderung, die zu
einer Berichtigung der Umsatzsteuer beim Gemeinschuldner gemäß
§ 16 Abs. 3 Z 1 UStG führe, für jenen
Voranmeldungszeitraum vorzunehmen sei, in dem die Änderung des Entgelts
eintrete. Werde eine Forderung des Gemeinschuldners uneinbringlich, so sei aber
nach hA nicht auf den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit des
Gemeinschuldners, sondern auf den Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit der Forderung
beim Dritten abzustellen (Kofler/Kristen, Insolvenz und Steuern², 146 ff;
Gaigg in Achatz, Umsatzsteuer in der Insolvenz, 1998, 50 ff). Die vom Finanzamt
in weiterer Folge dann angestellte Anknüpfung an den ursprünglichen
Leistungsaustausch stehe nicht nur im Widerspruch zum klaren Wortlaut des
§ 16 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 UStG, sondern auch zur
herrschenden Praxis der Finanzverwaltung. Darüber hinaus stünde diese
Anknüpfung auch im Widerspruch zur Vorsteuerberichtigung beim
Gemeinschuldner selbst, die tatsächlich an den Zeitpunkt des Eintrittes der
Uneinbringlichkeit beim Gemeinschuldner anknüpfe (zu diesem Widerspruch:
Kofler/Kristen, aaO, 147; im Sinne der herrschenden Praxis: Gaigg, aaO 53
f). Ein massiver Wertungswiderspruch entstünde bei einer Anknüpfung an
den Leistungsaustausch aber bei Eintritt des Masseverwalters in schwebende
Verträge, nehme doch diesfalls die hA (Kofler/Kristen, aaO, 109) an, dass
die Umsatzsteuer aus der Lieferung des gesamten Werkes eine Masseforderung
darstelle. Schließlich verkenne das Finanzamt im bekämpften Bescheid
aber vor allem, dass es sich um keinen Tatbestand des § 16 Abs. 3
Z 1 UStG, sondern jenen des § 16 Abs. 3 Z 2 UStG
gehandelt habe. Da in diesen Fällen § 16 Abs. 1 Z 2
zweiter Satz UStG sinngemäß anzuwenden sei, sei die Berichtigung in
jenem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem sich herausgestellt habe, dass
die Leistung unterbleiben werde. Für eine ex tunc Wirkung enthalte das
Gesetz keine Anhaltspunkte (Ruppe, UStG 1994, § 16 Rz 90). Auch
konkursrechtlich wirke der Rücktritt des Masseverwalters nicht auf einen
Zeitraum vor der Konkurseröffnung zurück. Der Rücktritt des
Masseverwalters von einem Vertrag gemäß
§ 21 KO bewirke
nämlich nicht die Aufhebung des Vertrages ex tunc; durch den Rücktritt
werde nur der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners des
Rücktretenden in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt (Mohr, MGA
KO9
§ 21 E 29 mwH). Unter
insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten werde der vorliegende Sachverhalt ebenfalls
nicht ausdrücklich geregelt. Es gebe allerdings spiegelbildlich,
nämlich für die Zuordnung von Masse- oder Konkursforderungen eine
ausdrückliche Bestimmung in § 46 Abs. 1 Z 2 zweiter
Fall KO. Danach seien Steuern und öffentliche Abgaben dann
Masseforderungen, wenn der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt nach
der Konkurseröffnung verwirklicht worden sei. Da § 20 Abs. 1
KO ohne Zweifel auf die konkursrechtliche Qualifikation des Entstehens von
Forderungen und Verbindlichkeiten abstelle, sei für die Prüfung der
Frage, ob das Entstehen des Rückforderungsanspruches vor oder nach
Konkurseröffnung lag, in sinngemäßer Anwendung des
§ 46 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall KO auf die zivilrechtliche
Sachverhaltsverwirklichung abzustellen. Da der Rücktritt des
Masseverwalters nach der Konkurseröffnung erfolgt sei, dieser auch nicht
zurückwirke, sei demnach auch der zivilrechtliche Sachverhalt nach der
Konkurseröffnung verwirklicht. Zusammenfassend ergebe sich sohin, dass
sowohl aus konkursrechtlicher Sicht (Sachverhaltsverwirklichung) als auch aus
steuerrechtlicher Sicht (Tatbestandsverwirklichung) der Anspruch auf die
sonstige Umsatzsteuergutschrift nach der Konkurseröffnung entstanden sei.
Eine Aufrechnung mit den als Konkursforderungen zu qualifizierenden
Abgabenschuldigkeiten sei daher nach § 20 Abs. 1 erster Satz
erster Fall KO unzulässig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der
Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber gemäß
§ 216 BAO auf Antrag zu entscheiden und einen Abrechnungsbescheid zu
erlassen.
Mit dem Abrechnungsbescheid wird darüber abgesprochen,
ob aufgrund der Verrechnung eine bestimmte Verpflichtung als erloschen, wirksam
getilgt, gezahlt,
aufgerechnet,
überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder verjährt zu
gelten hat (z.B. VwGH 29.1.1998, 96/15/0042).
Im gegenständlichen Fall ist die Frage strittig, ob
das Finanzamt die festgestellten Konkursforderungen mit dem Anspruch der
Berufungswerberin auf Rückerstattung der gemäß
§ 16
Abs. 3 UStG berichtigten Umsatzsteuer aufrechnen durfte.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 KO brauchen
Forderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren,
im Konkurs nicht geltend gemacht zu werden.
Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die
Forderung des Gläubigers oder des Gemeinschuldners zur Zeit der
Konkurseröffnung noch bedingt oder betagt war (§ 19 Abs. 2
KO).
Die Aufrechnung ist jedoch unzulässig, wenn ein
Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der
Konkursmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst
nach der Konkurseröffnung erworben worden ist (§ 20 Abs. 1
KO).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt hinsichtlich der Frage
des Zeitpunktes der Entstehung eines Vergütungs- bzw.
Rückforderungsanspruches die Ansicht, dass es sich dabei um nichts anderes
als um "negative Abgabenansprüche" handelt, welche
kraft Gesetzes zu dem Zeitpunkt
entstehen, in dem ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung das
Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbindet, verwirklicht wird. Dabei kommt es auf die
Bescheiderlassung nicht an, da mit dem Bescheid lediglich die Durchsetzung des
Anspruchs gegenüber der Abgabenbehörde, nicht aber das Entstehen des
Anspruches bewirkt wird (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0046 mwN).
Für die Abgrenzung zwischen Abgabenmasse- und
Abgabenkonkursforderungen ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung der
Zeitpunkt der Verwirklichung des die Abgabenpflicht auslösenden
Sachverhaltes maßgebend. Gleiches gilt auch für "negative
Abgabenansprüche", also etwa Rückforderungsansprüche nach
§ 16 Abs. 3 UStG. Die insolvenzrechtliche Beurteilung hat somit danach zu
erfolgen, inwieweit zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung durch bereits
verwirklichte Sachverhalte ein begründeter Vermögensanspruch des
Steuergläubigers (bei Abgabenforderungen) oder des Abgabepflichtigen (bei
Rückforderungsansprüchen) bestanden hat.
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen
steuerpflichtigen Umsatz geändert, so haben der Unternehmer, der diesen
Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und der
Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in
Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen (§ 16
Abs. 1 UStG).
Diese Bestimmung gilt sinngemäß, wenn für
eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die
Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist
(§ 16 Abs. 3 Z 2 UStG).
Im gegenständlichen Fall hat die Berufungswerberin
Anzahlungen erhalten, die vereinbarte Leistung jedoch nicht erbracht. Allein
damit war der in § 16 Abs. 3 Z 2 UStG beschriebene
Sachverhalt verwirklicht, und der Anspruch auf Rückforderung der auf die
Anzahlungen entfallenden Umsatzsteuer begründet.
Dieser Rückforderungsanspruch stand zwar unter der
auflösenden Bedingung der Leistungserbringung. Diese Bedingung ist aber zum
einen nicht eingetreten, zum anderen wird die Aufrechnung dadurch nicht
ausgeschlossen, dass die Forderung des Gemeinschuldners zur Zeit der
Konkurseröffnung bedingt war.
Es trifft somit nicht zu, dass der Berichtigungsanspruch
nach § 16 Abs. 3 Z 2 UStG erst durch eine Handlung des
Masseverwalters, nämlich den nach Konkurseröffnung ausgesprochenen
Rücktritt vom Vertrag "ausgelöst" worden wäre, wie
dies in der Berufung vertreten wurde.
Gegen diese Rechtsansicht der Berufungswerberin spricht
auch, dass selbst der Abgabenanspruch gemäß
§ 4 BAO schon dann
entsteht, wenn der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die
Abgabepflicht knüpft. Negative Abgabenansprüche
(Rückforderungsansprüche) entstehen wie bereits ausgeführt kraft
Gesetzes zu dem Zeitpunkt, in dem der gesetzliche Tatbestand, mit dessen
Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbindet, verwirklicht wird.
Wenn es nun schon für die Entstehung des Abgabenanspruches nur auf die
Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes ankommt, kann es bei der
insolvenzrechtlich entscheidenden Frage, ob und wann der die Abgabenpflicht
auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde, nicht darauf ankommen, ob und
wann der Masseverwalter den Rückforderungsanspruch geltend
macht.
In diesem Sinne ist auch die Bestimmung des hier
gemäß
§ 16 Abs. 3 UStG sinngemäß
anzuwendenden § 16 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz UStG zu sehen.
Diese Norm trifft keine Aussage darüber, wann der
Rückforderungsanspruch entsteht, sondern ordnet lediglich an, wann (in
welchem Veranlagungszeitraum) dieser im Abgabenverfahren geltend zu machen
ist.
Auch aus dem Hinweis in der Berufung, dass der
Rücktritt des Masseverwalters von einem Vertrag gemäß
§ 21 KO nicht die Aufhebung des Vertrages ex tunc bewirkt, sondern der
Erfüllungsanspruch in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt wird, ist
nichts zu gewinnen, da es für die Entstehung des
Rückforderungsanspruches nicht darauf ankommt, ob und wann ihn der
Masseverwalter durch den Vertragsrücktritt geltend macht.
Eine Umsatzsteuerberichtigung gemäß
§ 16 Abs. 3 Z 2 UStG führt zwar nicht zu einer
Berichtigung der ursprünglichen Steuerfestsetzung in dem Sinne, dass etwa
die vorangemeldete oder festgesetzte Umsatzsteuervorauszahlung für jenen
Zeitraum, in dem die zu berichtigende Umsatzsteuer angefallen war, zu
korrigieren wäre. Berichtigt wird aber dennoch nicht die Umsatzsteuer, die
im Monat der Vornahme der Berichtigung angefallen ist, da hinsichtlich dieser
Umsatzsteuer ja kein Berichtigungsbedarf besteht, sondern in Wahrheit die sich
als unrichtig erweisende ursprüngliche Umsatzsteuer.
Die Ansicht der Berufungswerberin würde im Ergebnis
dazu führen, dass der Berichtigungsanspruch (und damit auch der
Rückforderungsanspruch) erst im Zeitpunkt der Vornahme der Berichtigung und
durch die Berichtigung selbst entstünde. Derartiges kann aus dem Wortlaut
der Bestimmung des § 16 Abs. 3 Z 2 UStG aber nicht
abgeleitet werden. Der Berichtigungsanspruch entsteht vielmehr bereits bei
Vorliegen der in dieser Bestimmung normierten sachverhaltsmäßigen
Voraussetzungen. Auf die Vornahme der Berichtigung durch den Masseverwalter
kommt es dabei nicht an. Diese ist lediglich Voraussetzung dafür, dass der
Berichtigungsanspruch im Abgabenverfahren gegenüber dem
Abgabengläubiger geltend gemacht wird.
Der insolvenzrechtlich maßgebliche Sachverhalt wurde
im gegenständlichen Fall damit vor Konkurseröffnung verwirklicht. Da
der Rückforderungsanspruch der Berufungswerberin somit vor
Konkurseröffnung entstanden war, konnte dieser mit den Konkursforderungen
des Finanzamtes aufgerechnet werden.
Eine andere Rechtsauslegung würde im vorliegenden Fall
auch zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Konkursmasse auf Kosten des
Abgabengläubigers führen. Laut Beschluss des Landesgerichtes Linz vom
9.7.2002 hat der Masseverwalter angezeigt, dass die Konkursmasse nicht
ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen. Das unveränderte
Vorliegen der Masseunzulänglichkeit wurde zuletzt im Bericht des
Masseverwalters vom 8.1.2004 bestätigt. Besitzt ein Gemeinschuldner schon
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Gegenforderung an den
Gläubiger, eine so genannte Passivforderung, so hat dieser eine Deckung
ähnlich einem Absonderungsberechtigten, da es in einem solchen Fall nicht
vertretbar wäre, vom Gläubiger die Vollzahlung zu verlangen, seine
Forderung gegen die Masse (Aktivforderung) aber im Insolvenzverfahren zu
kürzen, weshalb dieser Gläubiger während des Verfahrens eine
Aufrechnung vornehmen kann, falls sie im Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zulässig ist (VwGH 26.4.1993, 92/15/0012).
Da sich insgesamt gesehen die vom Finanzamt vorgenommene
Aufrechnung als rechtmäßig erweist, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 28.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 19 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 20 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0921-L/04
- Stammnummer
- 12004
- Gültig
- 28.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF