Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2150-W/08
Geschäftsführerhaftung im Falle von treuhändig gebundenen Geldern, Ermessensentscheidung bei Unterlassung von Einbringungsmaßnahmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2150-W/08vom 04.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Schema
Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH & Co KEG, 2340 Mödling,
Bahnhofplatz 1a/2/2, vom 24. September 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Herbert Geißler,
vom 23. August 2007 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger
nach der am 2. Dezember 2008 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der Haftungsbetrag auf € 29.973,80
eingeschränkt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war
ab 11. September 1987 bis zur Übergabe der Gesellschaft an R.P. am
30. Mai 2006 Geschäftsführer der vormaligen H-GmbH , die ab
diesem Zeitpunkt in die P-GmbH umbenannt wurde.
Mit Schreiben vom 20. Juni
2007 wurde der Bw. ersucht bekanntzugeben, ob die Gesellschaft über Mittel
verfügt hätte, die die Entrichtung der ausständigen
Abgabenschuldigkeiten ermöglicht hätten, sowie ob in dem Zeitraum, in
dem er als Geschäftsführer für die Bezahlung der Abgaben
verantwortlich gewesen wäre, andere anfallende Zahlungen geleistet worden
wären.
Mit Bescheid vom
23. August 2007 wurde der Bw. gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als ehemaliger
Geschäftsführer der nachmaligen P-GmbH für Abgaben in der
Höhe von € 32.215,83, nämlich Lohnabgaben 04 und 05/2005
sowie 07/2005 bis 04/2006, Umsatzsteuer 03, 06 und 10/2005 sowie 01/2006 und
2005, Säumniszuschläge 2004 und 2005 sowie Pfändungsgebühren
2005 und 2006, zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte
Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht
hätten eingebracht werden können.
In der dagegen am
24. September 2007 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein,
dass er auf Grund der Aufforderung des Finanzamtes am 6. Juli 2007 nach
Rücksprache mit der steuerlichen Beratung um Fristerstreckung ersucht
hätte, da die Unterlagen infolge seines Ausscheidens als
Geschäftsführer nicht mehr auflägen, sondern erst hätten
beschafft werden müssen. Am 29. August 2007 wäre daraufhin
beiliegende Stellungnahme bzw. Rechtfertigung übermittelt worden, woraus
eindeutig hervorgehe, dass hier nicht fahrlässig die Abgaben
hinterzogen/nicht einbezahlt worden wären.
In dieser Vorhaltsbeantwortung
wäre ausgeführt worden, dass im Zeitraum der letzten drei Monate vor
seinem Ausscheiden aus der GmbH Zahlungen an Lieferanten, Dienstnehmer, die
Gemeinde, die Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse sowie an die
Gebietskrankenkasse in Höhe von € 164.309,98 getätigt worden
wären, denen Einnahmen aus bereits vereinbarten Honoraren sowie
Rückzahlung der BUAK von € 165.208,00 gegenüber gestanden
wären. Diese Zahlungen wären notwendig gewesen, da es sich zum Teil um
Treuhandgelder gehandelt hätte (BUAK und GKK). Andererseits wäre es
notwendig gewesen, damit den Betrieb aufrecht zu erhalten.
Im Zuge des Verkaufes wäre
dem neuen Eigentümer und Geschäftsführer eine entsprechende
Aufstellung, die auch dem Finanzamt vorliege, über die Aktiva und Passiva
übergeben worden, aus der hervorgehe, dass die Gesellschaft mit
entsprechend ausreichenden offenen, noch einzubringenden Kundenforderungen in
Höhe von € 40.973,33, welche bereits fakturiert gewesen
wären, ausgestattet gewesen sowie ein bereits angebahntes Geschäft
über den Verkauf von restaurierten Plakatwänden (Aktivposten von
€ 5.750,00, erzielbarer Marktwert doppelt so hoch) übergeben
worden wäre.
Allein auf Grund dieser
Kundenforderungen wäre die GmbH mit entsprechend hohen Aktiven ausgestattet
gewesen, um die offenen Forderungen des Finanzamtes, welche gegenüber dem
Käufer offengelegt worden wären, zu begleichen. Darüber hinaus
hätte der neue Eigentümer und nunmehrige Geschäftsführer
R.P. durch Vorlegen eines Sparbuches nachgewiesen, über entsprechende
Eigenmittel in der Höhe von zumindest € 15.000,00 zu
verfügen, um eine zwischenzeitliche Überbrückung bis zur
Einbringung der Beträge zu ermöglichen. Die beigelegte Berechnung des
inneren Wertes lege dies offen und wäre auch Grundlage für den Verkauf
der GmbH gewesen.
Im Schreiben vom
16. November 2007 ersuchte das Finanzamt den Bw. um Aufstellung eines
Liquiditätsstatus zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes teilte der Bw. am 16. Jänner 2008 (ergänzend) mit, dass
Lieferantenzahlungen auf Grund der längeren Fälligkeit als die
Finanzamtsforderungen geleistet worden wären und zum Teil aus Forderungen
aus weit früheren Zeitpunkten gestammt hätten.
Weiters hätte der Bw.auf
seine offenen Forderungen aus Gehaltszahlungen aus den Jahren 2004, 2005 und
2006 verzichtet, die bis dato nicht zur Auszahlung gelangt wären und daher
rückverrechnet werden würden, weshalb dafür keine Lohnsteuer
abzuführen gewesen wäre. Die Beträge in Höhe von
€ 6.522,81 (2004-2006) wären dem Abgabenkonto der Gesellschaft
wieder gutzuschreiben.
Festgehalten werde auch, dass
im Nachfolgezeitraum in den ersten drei Monaten nach Ausscheiden seiner Person
als Geschäftsführer die P-GmbH nicht mit einem Konkursantrag
konfrontiert gewesen wäre. Zu keinem Zeitpunkt seiner
Geschäftstätigkeit noch unmittelbar danach wäre die Gesellschaft
überschuldet gewesen.
Ebenfalls am
16. Jänner 2008 wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit
von Amts wegen gelöscht.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 24. April 2008 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dazu
wurde ausgeführt, dass zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters
gehöre, insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet
würden. Der Bw. hätte erst ab 29. Juni 2006 die
Geschäftsführerfunktion zurückgelegt. Zu diesem Zeitpunkt
hätte sich bereits ein Abgabenrückstand von € 43.366,28 auf
dem Abgabenkonto der Firma befunden. Davon wäre der Bw. für Abgaben in
Höhe von € 32.215,83, deren Fälligkeitstage in den Zeitraum
seiner Geschäftsführertätigkeit fallen würden, zur Haftung
herangezogen worden.
Es wäre für die
Geltendmachung der Haftung für die Umsatzsteuervorauszahlungen und die
Nebengebühren von Bedeutung, ob die Gläubiger im gleichen
Verhältnis befriedigt worden wären. Dem Vertreter obliege der
Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger -
bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte und das Vorhandensein
liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre. Die Mitteilung, dass die Abgabenschulden durch Aktiva gedeckt gewesen
wären, und die Berechnung des inneren Wertes wären aber für den
Nachweis der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung nicht
dienlich.
Außerdem wäre die
Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren
Betrag zu berechnen und einzubehalten gewesen, falls die dem Arbeitgeber zur
Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes nicht ausreichen würden (§ 78
Abs. 3 EStG). Falls der Bw. Lohnabgaben gemeldet hätte, ohne die
Löhne tatsächlich ausbezahlt zu haben, was nachzuweisen wäre,
wären die gemeldeten Lohnabgaben zu berichtigen.
Fristgerecht beantragte der Bw.
mit Schreiben vom 24. Juni 2008 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung. Ergänzend brachte er vor, dass entgegen den
Angaben in der Berufungsvorentscheidung seine
Geschäftsführertätigkeit bereits mit 30. Mai 2006
zurückgelegt worden wäre, da an diesem Tag die Abtretung der
Geschäftsanteile und damit auch sein Ausscheiden als
Geschäftsführer beschlossen worden wäre.
Desweiteren werde
angeführt, dass der Bw. seit dem Jahr 2004 keine
Geschäftsführerbezüge mehr erhalten hätte. Die Lohnsteuer
für seine Gehälter wären jedoch beim Finanzamt gemeldet worden.
Dazu wurden Ausdrucke aus der Lohnverrechnung übernittelt, aus denen
hervorgehe, wie hoch die gemeldete Lohnsteuer für den Bw. im entsprechenden
Zeitraum gewesen wäre:
|
Lohnsteuer
2004
|
4.429,76
|
Lohnsteuer
2005
|
1.508,94
|
Lohnsteuer
2006
|
585,55
|
Gesamt
|
6.524,25
Beim Verkauf
der Gesellschaft wären Herrn P. im Zuge der Aufrechnung von Forderungen und
Gegenforderungen, bei welcher die Abgabenschuld natürlich
berücksichtigt worden wäre, entsprechende Aktiva in Form von
Anlagevermögen und Kundenforderungen übergeben worden. Insbesondere
würden allein die Kundenforderungen von bei Treuhändern hinterlegten
Beträgen die Abgabenschuld decken.
Mit Herrn R.P. wäre sogar
für die für ihn notwendigen Aufwendungen der Einbringung ein Abschlag
der Forderungen vereinbart worden. Weiters wäre vereinbart worden, dass
diese Beträge an das Finanzamt abgetreten werden würden oder er diese
einbringlich mache, bzw. sollte er mit den Schuldnern, deren Beträge noch
hinterlegt wären, einen Vergleich schließen, um raschest möglich
an diese Beträge heranzukommen, und die Abgabenschuld tilgen.
Weiters brachte der Bw. vor,
dass für die Geltendmachung der Haftung des Vertreters auf Grundlage des
§ 9 BAO aber ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung
der ihm auferlegten Obliegenheiten und dem Abgabenausfall erforderlich
wäre. Diese Voraussetzung könne nur angenommen werden, wenn durch die
Unterlassung oder Verspätung der von einem Vertreter zu verantwortenden
Erfüllungshandlungen die damit in Zusammenhang stehenden Abgaben nicht
eingebracht werden könnten. Da nur die Verletzung einer abgabenrechtlichen
Verpflichtung zur Vertreterhaftung führen könne, wären
Versäumnisse oder Fehldispositionen im allgemeinen Wirtschaftsbetrieb und
sogar ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit aus Sicht der in
Rede stehenden Haftungsvorschrift unbeachtlich.
Im vorliegenden Fall wäre
vom Bw. das Unternehmen derart übergeben worden, dass die ausstehenden
Abgaben jedenfalls einbringlich gewesen wären. Die dazu nötigen Gelder
wären allerdings auf Treuhandkonten bei Rechtsanwälten gebunden
gewesen, sodass er während der Zeit seiner
Geschäftsführertätigkeit keinen Zugriff auf die erforderlichen
Mittel gehabt hätte.
Es wäre Pflicht des
Geschäftsführers, für die rechtzeitige Enrtichtung der
anfallenden Abgaben Sorge zu tragen. Diese dem Vertreter auferlegte
Verpflichtung wäre aber auf die seiner Verwaltung obliegenden Mittel
eingeschränkt. Im in Frage stehenden Zeitraum wären jedoch
ausreichende Mittel nicht zur Verfügung gestanden, da diese auf
Treuhandkonten gebunden gewesen wären und dies eine für die
Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten
in diesem Fall ausschließe.
Wie schon erörtert
wäre während der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft
entsprechend den normalen Usancen eines Betriebes der Zahlungsfluss gesteuert
worden, um den normalen Betrieb aufrecht zu erhalten. Diesbezüglich
wäre auch mehrfach mit dem Finanzamt Rücksprache gehalten worden, dass
hier entsprechende Aufrechnungen erfolgen würden. Demnach hätte das
Finanzamt Baden/Mödling bis zur Übergabe des Aktes an das Finanzamt
Wien 9/18/19 Klosterneuburg keinerlei Einbringungsmaßnahmen
gesetzt.
Am 17. Juli 2008 legte das
Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vor und ergänzte
mit Schreiben vom 30. Juli 2008, dass die P-GmbH bis Dezember 2005 einer
Lohnsteuerprüfung ohne Mehrergebnis unterzogen worden wäre.
In der am 3. Dezember 2008
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Bw. ergänzend
vor, dass er für sich selbst keine Geschäftsführerhonorare mehr
entnommen, sondern nur mehr die Bediensteten und Lieferanten ausbezahlt
hätte. Dazu legte er die Lohnverrechnungskonten für den Zeitraum 2005
und 2006 vor, aus denen hervorgehe, dass die Lohnabgaben zwar gemeldet,
allerdings ab März 2005 nicht mehr an ihn ausbezahlt worden
wären.
Die Gelder aus den
Verkäufen wären von ihm an einen Rechtsanwalt/Treuhänder in
Höhe von ca. € 40.000,00 übergeben worden. Zu diesem
Zeitpunkt hätte er noch beabsichtigt, die Firma zu liquidieren und mit
diesem Betrag die Finanzamtsschulden zur Gänze abzudecken. Dazu wäre
es allerdings nicht mehr gekommen, weil die Liquidation mit Kosten verbunden
gewesen wäre, weshalb er es auf Grund der noch offenen Geschäfte
vorgezogen hätte, die Firma an Herrn P. zu verkaufen. Das Treuhandkonto
wäre diesem ebenfalls mitübergeben worden.
Der Bw. brachte dazu noch vor,
dass das auf dem Treuhandkonto gebundene Geld von ihm nicht zur Bezahlung der
Abgaben hätte verwendet werden können. Darüber hinaus hätte
er das damals zuständige Finanzamt Mödling sowie auch das nach seiner
Zeit als Geschäftsführer zuständige Finanzamt Wien 9/18/19
Klosterneuburg darauf hingewiesen, dass solche gebundenen Gelder existiert
hätten. Außerdem gehe aus der damals vorgelegten Berechnung des
inneren Wertes hervor, dass diese Gelder tatsächlich vorhanden gewesen
wären. Ihm wäre jedoch nicht bekannt, dass daraufhin das Finanzamt
Einbringungsmaßnahmen gesetzt hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Persönliche
Haftungen erstrecken sich gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO
auch auf Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 1 und
2 BAO. Zu diesen Nebenansprüchen gehören gemäß
§ 3 Abs. 2 lit. d BAO insbesondere die
Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungs- und Aussetzungszinsen, der
Säumniszuschlag und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des
Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens, worunter gemäß
§ 26 AbgEO insbesondere Pfändungsgebühren und die durch
die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen (somit auch
Postgebühren) fallen.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit fest, da die P-GmbH am 16. Jänner 2008
wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht wurde.
Unbestritten ist auch, dass dem
Bw. als Geschäftsführer der damaligen H-GmbH die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft im Zeitraum vom 11. September
1987 bis 30. Mai 2006 oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser
Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der
Abgaben Sorge zu tragen.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so
verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996,
94/17/0420).
Im
gegenständlichen Fall bringt der Bw. jedoch keine triftigen Gründe,
aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten
unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass
dem Bw. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben
zur Verfügung gestanden wären.
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Dem Argument des Bw., dass es
sich zum Teil um - für ihn unantastbare - Treuhandgelder gehandelt
hätte, ist dabei zwar hinsichtlich der vom Lohn einbehaltenen Beiträge
für die GKK und BUAK grundsätzlich zu folgen, nicht jedoch für
den beim Treuhänder hinterlegten Betrag von ca. € 40.000,00 aus
Kundenforderungen. Die schuldhafte Pflichtverletzung ist dabei darin zu sehen,
dass der Bw. diesen treuhändisch gebundenen Betrag bei Verkauf des
Unternehmens an den Käufer mitübergab, anstatt daraus die zu diesem
Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten anteilig zu befriedigen.
Weiters
bekannte der Bw. selbst das Vorhandensein liquider Mittel ein, da nach seinen
Angaben Lieferantenzahlungen, Lohnzahlungen, Gemeindeabgaben sowie Zahlungen an
die Gebietskrankenkasse und die Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse
geleistet wurden. Dabei ist das Argument, dass die Verwendung der liquiden
Mittel zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich gewesen wäre, nicht
zielführend, da eine (haftungs-)schuldbefreiende Zahlung nur dann
vorgenommen werden kann, wenn diese Mittel gleichmäßig zur
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet werden.
Am Bw., dem als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die
Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der
quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der
Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998,
97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Der im
Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung
des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte
Liquiditätsstatus hat der Bw. jedoch trotz des im angefochtenen Bescheid
sowie in der Berufungsvorentscheidung enthaltenen Hinweises nicht
aufgestellt.
Die
Mitteilung, dass die Abgabenschulden durch Aktiva gedeckt gewesen wären,
und die Berechnung des inneren Firmenwertes sind für den Nachweis der
gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung nicht dienlich, da zum Einen
nicht alle Werte liquide Mittel darstellen und zum Anderen damit keine Aussage
über die Liquiditätslage, die Verwendung der Mittel und die Höhe
der Verbindlichkeiten zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten getroffen
wird.
Im Hinblick
auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung
gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt
eine Beschränkung der Haftung der Bw. bloß auf einen Teil der von der
Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991,
90/15/0055).
Für aushaftende
Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten aber ohnedies Ausnahmen vom
Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da
nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Aus der
Mitteilung des Finanzamtes, dass die P-GmbH bis Ende 2005 einer
Lohnsteuerprüfung ohne Mehrergebnis unterzogen worden wäre, woraus das
Finanzamt offenbar ableiten will, dass damit den Angaben des Bw., ab 2004 keine
Geschäftsführerbezüge mehr erhalten zu haben, die Grundlage
entzogen worden wäre, lässt sich jedoch nichts gewinnen, da die
Lohnabgaben lediglich gemeldet, nicht jedoch - auch nicht auf Grund der
Lohnsteuerprüfung - festgesetzt wurden, weshalb die nach
§ 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung eben nicht von der
objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung ausgehen kann. Einreden die
Lohnabgaben betreffend können daher zu Recht im Haftungsverfahren
vorgetragen werden.
Das Vorbringen des Bw., dass er
für sich selbst keine Geschäftsführerhonorare mehr entnommen,
sondern nur mehr die Bediensteten und Lieferanten ausbezahlt hätte, konnte
er durch die vorgelegten Lohnverrechnungskonten für den Zeitraum 2005 und
2006, aus denen hervorgeht, dass die Lohnabgaben zwar gemeldet, allerdings ab
März 2005 nicht mehr an ihn ausbezahlt wurden, glaubhaft machen.
Daraus
errechnen sich folgende verbleibende Lohnabgaben:
|
Abgabe
|
Betrag
lt. Haftungsbescheid
|
Auf
den Bw. entfallender Betrag
|
Verbleibender
Betrag
|
Dienstgeberbeitrag
04/2005
|
372,32
|
67,08
|
305,24
|
Lohnsteuer
05/2005
|
2.222,34
|
117,11
|
2.105,23
|
Dienstgeberbeitrag
05/2005
|
746,41
|
67,08
|
679,33
|
Lohnsteuer
07/2005
|
1.499,98
|
117,11
|
1.382,87
|
Dienstgeberbeitrag
07/2005
|
606,21
|
67,08
|
539,13
|
Lohnsteuer
08/2005
|
1.948,24
|
117,11
|
1.831,13
|
Dienstgeberbeitrag
08/2005
|
680,08
|
67,08
|
613,00
|
Lohnsteuer
09/2005
|
1.576,85
|
117,11
|
1.459,74
|
Dienstgeberbeitrag
09/2005
|
634,56
|
67,08
|
567,48
|
Lohnsteuer
10/2005
|
1.501,78
|
117,11
|
1.384,67
|
Dienstgeberbeitrag
10/2005
|
596,52
|
67,08
|
529,44
|
Lohnsteuer
11/2005
|
2.544,41
|
198,89
|
2.345,52
|
Dienstgeberbeitrag
11/2005
|
1.199,57
|
134,16
|
1.065,41
|
Lohnsteuer
12/2005
|
2.251,98
|
117,11
|
2.134,87
|
Dienstgeberbeitrag
12/2005
|
650,69
|
67,08
|
583,61
|
|
Gesamt
2005
|
1.505,27
|
|
Lohnsteuer
01/2006
|
1.602,26
|
117,11
|
1.485,15
|
Dienstgeberbeitrag
01/2006
|
620,07
|
67,08
|
552,99
|
Lohnsteuer
02/2006
|
1.243,98
|
117,11
|
1.126,87
|
Dienstgeberbeitrag
02/2006
|
498,26
|
67,08
|
431,18
|
Lohnsteuer
03/2006
|
1.305,13
|
117,11
|
1.188,02
|
Dienstgeberbeitrag
03/2006
|
518,32
|
67,08
|
451,24
|
Lohnsteuer
04/2006
|
1.318,48
|
117,11
|
1.201,37
|
Dienstgeberbeitrag
04/2006
|
503,40
|
67,08
|
436,32
|
|
Gesamt
2006
|
736,76
|
|
|
|
Gesamt
|
24.399,81
Die
Haftungsinanspruchnahme setzt auch eine Kausalität zwischen schuldhafter
Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Die Pflichtverletzung muss zur
Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne
schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, so besteht
keine Haftung (VwGH 23.1.1997, 95/15/0163).
Dem Bw. war beizupflichten,
dass es für die Haftung nach § 9 BAO ohne Bedeutung ist, ob
den Vertreter ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft
(VwGH 20.9.1996, 94/17/0420).
Allerdings lässt sich aus
der Argumentation des Bw., dass das Unternehmen derart übergeben worden
wäre, dass die ausstehenden Abgaben jedenfalls einbringlich, die dazu
nötigen Gelder jedoch auf Treuhandkonten gebunden gewesen wären,
weshalb eine schuldhafte Verletzung von Pflichten nicht ursächlich
wäre, nichts gewinnen, da eine für die Uneinbringlichkeit kausale
schuldhafte Verletzung der Abfuhrpflicht nur dann ausgeschlossen werden kann,
wenn ausreichende Mittel zur Entrichtung der Abgabe nicht zur Verfügung
stehen.
Da jedoch, wie bereits
ausgeführt, liquide Mittel vorhanden waren und im Hinblick auf die
unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung
gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten eine
Beschränkung der Haftung der Bw. bloß auf einen Teil der von der
Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht kommt, konnte die
Abgabenbehörde infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch davon ausgehen, dass die
Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134).
Der Kausalität steht auch
der Umstand nicht entgegen, dass die Abgabenbehörde in der Vergangenheit
Eintreibungsmaßnahmen unterlassen hat (VwGH 24.9.2002, 2000/14/0081).
Allerdings wäre dieser Faktor im Rahmen der zu treffenden
Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Dazu ist jedoch festzustellen,
dass das Vorbringen des Bw., dass die zuständigen Finanzämter
keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen hätten, im Widerspruch
zur Aktenlage steht, wonach am 29. Juni 2005, 9. Februar 2006,
28. August 2006 und 12. September 2006 Pfändungen bzw.
Pfändungsversuche erfolgten, was sich auch aus den im Haftungsbetrag
enthaltenen rückständigen Pfändungsgebühren ergibt.
Darüber hinaus erwies sich
nach Auskunft des vom Bw. genannten Sachbearbeiters im Bereich Abgabensicherung
des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg sein Einwand, dass dieser in
Kenntnis des auf dem Treuhandkonto erliegenden Geldbetrages von etwa
€ 40.000,00 gewesen wäre, als unzutreffend.
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der P-GmbH im Ausmaß von nunmehr
€ 29.973,80 zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2150-W/08
- Stammnummer
- 38048
- Gültig
- 04.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF