Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0354-W/06
1. Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. 2. Nur Aufwendnungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betreibsausgaben abgesetzt werden. 3. Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben. 4. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege einer Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0354-W/06vom 22.02.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Weiters wird auf die Ausführungen in TZ 29 (Honorare an Dr. M), TZ 30 (Gehalt Mag. Lu), TZ 31 (Kosten für Miete und Infrastruktur für 1992 und 1993) und TZ 33 (Verzinsung "Verrechnungskonto T GesmbH) des Betriebsprüfungsberichtes verwiesen.
Zum Firmenwert seien keine neuen Argumente vorgebracht worden, sodass auf die Ausführungen im BP-Bericht hinzuweisen sei.
Gewinn- bzw. Verlustverteilung: Bei den von der BP dargestellten Bilanzen handle es sich um Steuerbilanzen, welche sich aus den bisher von der Gesellschaft dem Finanzamt vorgelegten Bilanzen und den steuerlichen Feststellungen der BP ableiten ließen. Die Erstellung von Prüferbilanzen ist bei der Bilanzerstellung zwingend vorgeschrieben, diese stellten jedoch keinen Eingriff in die Handelsbilanzen dar.
Die von der BP ausgewiesenen Bilanzgewinne bzw. Bilanzverluste ergeben sich eben aus den Bilanzgewinnen bzw. Bilanzverlusten laut den von der Gesellschaft vorgelegten Bilanzen und den Änderungen durch die BP.
Die BP vermeine nicht, dass die von Dr. G vereinnahmten Honorare schon allein aufgrund der Vereinnahmung als Gewinnanteil des Dr. G anzusetzen seien. Wie schon im BP-Bericht ausgeführt hat Dr. G ca. 14 Monate (1993 und 1994) in der Gesellschaft mitgearbeitet. Er hatte in der Gesellschaft die Stellung eines Prokuristen inne. Für seine Mitarbeit stehe ihm, wie es auch aus einem Anschluss (Ergänzung) an den Überbindungsvertrag vom 3.8.1992 hervorgehe, eine Vergütung zu, welche als Gewinnanteil in seiner Eigenschaft als Kommanditist zur Verrechnung gelange.
Diese Ansicht vertreten sowohl das Handelsgericht Wien als auch das Oberlandesgericht Wien in ihren Erkenntnissen. Aus dem Anschluss an den Überbindungsvertrag gehe nicht hervor, dass die Vergütung Dr. G nur aufgrund eines Bilanzgewinnes zustehe.
Auf dem Anschluss finde sich folgender Passus: "Dabei erfolgt die Abrechnung dergestalt, dass der Ihnen aus Ihrer Mitarbeit solcherart zustehende Betrag als ihr Gewinnanteil in Ihrer Eigenschaft als Kommanditist der KG zur Verrechnung gelange. Die gemäß dem Gesellschaftervertrag durch die Gesellschafterversammlung festzusetzende Höhe dieses Ihres Gewinnanteils habe daher auf diesen Verrechnungsmodus abgestimmt zu werden".
Aufgrund obiger Ausführung sei bei einem Gewinn ein Gesellschafterbeschluss betreffend den Gewinnanteil für Dr. G zwingend zu fassen. Dass bisher kein Gesellschafterbeschluss gefasst wurde liege daran, dass sich aufgrund der Erklärungen nur Verluste ergeben hätten.
Wie schon im Betriebsprüfungsbericht ausgeführt, wurden im Jahr 1993 von Dr. G S 128.524,00 für die Gesellschaft vereinnahmt, welche er jedoch an die Gesellschaft nicht weitergab, weil er nach eigenen Angaben diese gegen seiner Meinung nach ihm zustehende Vergütungen gegenverrechnete. Da sich aufgrund der BP für das Jahr 1993 bei der Gesellschaft ein Gewinn ergibt, wurden diese von Dr. G vereinnahmten S 128.524,00 von der BP als Vergütung für die Mitarbeit und damit als sein Gewinnanteil angesetzt.
Da außerdem der Gesellschafter Dr. G der Meinung sei, dass ihm unabhängig vom Gewinn oder Verlust für seine Arbeit eine Vergütung zustehe, sei die BP der Meinung, dass die Realisierung der Vergütung als Gewinnanteil durch den Zufluss zustande gekommen sei, unabhängig von den unterschiedlichen Auffassungen der Gesellschafter, da
- dem Grunde nach Dr. G eine Vergütung als Gewinnanteil zustehe,
- eine Arbeitsleistung erbracht worden sei und
- der Betrag zugeflossen sei.
Sollte ein Gericht zur Entscheidung gelangen, dass Dr. G diesen Betrag zu Unrecht bezog und der Gesellschaft zurückzahlen müsste, sei dieser Umstand später zu berücksichtigen.
In der Stellungnahme zu der von Dr. G eingebrachten Berufung führte die BP aus:
Gewinn- bzw. Verlustverteilung: Die Ausführungen zu diesem Punkt entsprechen im wesentlichen den Ausführungen in der Stellungnahme zur Berufung Dr. Ni.
Ergänzend wurde noch ausgeführt: Die Ansicht, dass er nicht Mitunternehmer ist, vertrat Dr. G das erste Mal bei der Schlussbesprechung. Während des ganzen Prüfungsverfahrens (Dauer ca. 1 Jahr) vor der Schlussbesprechung sei er sehr wohl der Meinung gewesen, Mitunternehmer zu sein und sei auf die Durchsetzung seiner Parteienrechte (Akteneinsicht, informierte sich laufend über den Fortgang der BP) bedacht gewesen. Auch habe er Einsicht in die Berufung der KG begehrt.
Überhöht verrechnete KfZ-Kosten: Richtig sei, dass das KfZ im Eigentum der T GesmbH stünde und für die Nutzung im Rahmen der KG Aufwendungen in Rechnung gestellt würden. Von Dr. G seien keine Beweise vorgelegt worden, dass der Anteil der auf die KG entfallenden Kosten weniger als 50 % ausmachten. Es hätten auch keine Anhaltspunkte für eine andere Aufteilung gefunden werden können.
Verrechnete Zinsen: Es sei nicht Aufgabe des Finanzamtes zu überwachen, ob ein Geschäftspartner die im Gesellschaftsvertrag festgehaltenen Auflagen einhalte. Auch obliege es dem Finanzamt nicht, darüber zu wachen, ob das Eigenkapital durch Eigen- oder Fremdmittel eingebracht werde. Steuerlich sei eine Fremdfinanzierung nicht ausgeschlossen.
Aus dem Jahresabschluss zum 31.12.1992 sei ersichtlich, dass sich für das Jahr 1992 ein Verlust in Höhe von S 132.597,00 ergebe. Lt. Dr. Ni sei die KG vom 15. bis 31.12.1992 tätig gewesen. Von der T GesmbH seien daher anteilige Personalkosten und Miete für Räumlichkeiten und Infrastruktur verrechnet und als Aufwand angesetzt worden. Daneben seien noch Kosten für Versicherungsaufwand, Rechts- und Beratungskosten, Haftungsprämie und Anerkennungsgebühr Kammer als Aufwand geltend gemacht worden.
Der Geschäftsführerbezug sei nicht als Betriebsausgabe anerkannt, sondern als Gewinnbestandteil behandelt worden. Der Zahlung des Geschäftsführerbezuges komme Entnahmecharakter zu. Die Zahlung dieser Entnahmen sei jedoch durch die T GesmbH erfolgt, die hier Finanzierungsfunktion habe. Es seien daher die Verbindlichkeiten nicht zu kürzen.
Die von der T GesmbH fakturierten KfZ-Kosten seien grundsätzlich anerkannt, lediglich ein Teil der Kosten sei als Luxustangente ausgeschieden worden. Richtig sei auch, dass Dr. Ni im Jahr 1994 S 456.524,00 zur Begleichung der Einkommensteuerschuld 1991 entnommen habe. Die Entnahme sei vom Geschäftskonto der KG erfolgt und über das Verrechnungskonto Komplementär verbucht worden. Aus dem Verrechnungskonto der T GesmbH sei eine Belastung und damit eine Erhöhung der Verbindlichkeit gegenüber der T GesmbH mit dieser Entnahme nicht ersichtlich.
Zinsen für die durch die laufenden täglichen Geschäftsfälle entstehenden Verbindlichkeiten seien Betriebsausgaben, und zwar auch dann, wenn den durch die laufenden täglichen Geschäftsfälle entstehenden und sich vergrößernden Betriebsverbindlichkeiten Privatentnahmen gegenüberstünden. Dies gelte auch, wenn der Betrieb überschuldet sei.
Kosten für Miete, Personal, Geschäftsführerbezug, KfZ etc.
Gewinn und Verlustrechnung für das Jahr 1993
Unter der Position "Aufwendungen für bezogene Leistungen" S 2.194.996,00 und "sonstige betriebliche Aufwendungen" S 428.784,48 sind folgende Ausgabenpositionen enthalten:
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Aufwendungen für bezogene Leistungen (Aufwand Fremdbearbeitung)
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Miete Infrastruktur
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470.400,00
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Werkvertrag Dr. M
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557.530,00
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Personalaufwand
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570.640,00
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Geschäftsführerbezug
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350.000,00
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Kfz-Kosten
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188.609,00
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Personenversicherung
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49.817,00
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in Rechnung gestellt von T GesmbH
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2.186.996,00
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Honorar Mag. St
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8.000,00
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gesamt
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2.194.996,00
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sonstige betriebliche Aufwendungen
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Miete Räumlichkeiten (von T GesmbH)
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235.200,00
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Miete Räumlichkeiten (von Dr. G)
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60.000,00
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Versicherungen
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27.183,10
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Büroaufwand
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15.680,00
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Rechts- u. Beratungskosten
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4.134,00
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Spesen des Geldverkehrs
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70.531,92
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Groschenausgleich
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2,53
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Beiträge Berufsvertretungen
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5.000,00
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Gebühren
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11.053,33
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gesamt
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428.784,88
Folgende von der T GesmbH in Rechnung gestellte Kosten wurden als Aufwand geltend gemacht:
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Aufwand Fremdbearbeitung
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2.186.996,00
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Miete Räumlichkeiten
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235.200,00
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gesamt
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2.422.196,00
Es wurden die gleichen Kosten nicht doppelt als Aufwand angesetzt.
Verteilungsschlüssel: Laut Auskunft von Dr. Ni wurden Akten nach und nach übernommen und zwar im Wesentlichen im Jänner und März 1993. Mit der Übernahme waren umfangreiche Arbeiten notwendig, wie Anlage der Stammdaten im Computer für die Lohnverrechnung und Buchhaltung und Sichtung und Ordnung der Klientenakten. Für diese Tätigkeiten wurden die 3 Sekretärinnen eingesetzt.
Als Nachweis, dass Akten schon früher als von Dr. G behauptet (Ausführung in der Berufung: Übersiedlung aller Steuerakte erst Ende Mai 1993 - als Folge davon sei der Kanzleibetrieb in 1130 Wien, Adr erst nach Übersiedlung ab Juni 1993 überhaupt möglich gewesen) übersiedelt wurden, legte am 20.2.1998 Dr. Ni einen Terminkalender von Frau Sch vor, aus dem hervorgeht, dass Mitte Februar 1993 48 LV + BH - Kartons ausgeräumt wurden und diese daher schon vorher (vor Mitte bzw. Mitte Februar 1993) übersiedelt wurden. Es wurden diesbezüglich auch Lieferscheine betreffend Buchhaltungen, Ordner mit Belegen etc. von Klienten vorgelegt (Seite 352 - 355 des Arbeitsbogens). Siehe dazu auch die Ausführungen zu B/b der Stellungnahme zur Berufung.
Aufgrund der Aussagen von Dr. Ni und der vorgelegten Unterlagen ging die Betriebsprüfung davon aus, dass schon um den Zeitraum der Überbindung des Klientenstocks (Mitte Dezember1992 - Mitte Februar 1993; laut Vereinbarung Überbindung mit Ablauf des 20.1.1993) die KG den Kanzleibetrieb in 1130 Wien, Adr aufnahm.
Wie in der Besprechung vom 20.2.1998 von Dr. Ni mitgeteilt, wurden die Räumlichkeiten in der Altgasse/1. Stock ab September1992 angemietet, um bereits Platz für Mitarbeiter und Akten etc. zu haben.
Laut Aussage von Frau Dr. M (Schreiben vom 24.1.1995 an die KG - Seite 515 - 516 des Arbeitsbogens) waren die angemieteten Räumlichkeiten schon im Jänner 1993 nahezu zur Gänze eingerichtet und hatten insbesondere eine funktionsfähige EDV-Ausstattung mit Anschluss an das "Netzwerk" der T GesmbH.
Laut Dr. Marek war ab April 1993 auch Dr. G in den angemieteten Räumlichkeiten tätig. Dass ihm ein Büro zur Verfügung stand und er dieses auch benutzte, wird von Dr. G nicht bestritten. In der Berufung führt er selbst an, dass im Jahr 1993 rund 270 Leistungsstunden von ihm in der Adr erbracht worden seien.
Da Dr. G ein eingerichtetes Büro zur Verfügung gestanden sei und er darin auch arbeitete, fielen die anteiligen Kosten für Miete und Infrastruktur auch ohne dass er dieses ständig benutzte, an.
Da aufgrund obiger Ausführungen
1) die KG den Kanzleibetrieb in 1130 Wien, Adr zum Teil schon im Zeitraum der Überbindung des Klientenstocks aufnahm,
2) die Büroräume für die KG schon im September1992 angemietet wurden und im Jänner 1993 bereits nahezu eingerichtet waren (insbesondere eine EDV-Aussstattung vorhanden war) und ein Büro auch Hr. Dr. G zur Verfügung stand (er war auch dort tätig), und
3) bei der Überprüfung des Tätigkeitsausmaßes von Frau Dr. M nur geringe Abweichungen festgestellt wurden (1993 war Dr. M zu 14 % nicht für die KG tätig - daher auch Kürzung des Werkvertragshonorars),
4) der Jahresumsatz der KG und der T GesmbH annähernd gleich hoch war, sah und sieht die BP keine Veranlassung, für eine weitere Kürzung, außer der im BP-Bericht vorgenommen (Gehalt Mag. Lu).
Zurechnung der Mehrergebnisse zum Bilanzgewinn: Bei den von der BP dargestellten Bilanzen handle es sich um Steuerbilanzen, welche sich aus den bisher von der Gesellschaft dem Finanzamt vorgelegten Bilanzen und den steuerlichen Feststellungen der BP ableiten ließen. Die Erstellung von Prüferbilanzen sei bei der Bilanzerstellung zwingend vorgeschrieben, diese stellten jedoch keinen Eingriff in die Handelsbilanzen dar.
Die von der BP ausgewiesenen Bilanzgewinne bzw. Bilanzverluste ergäben sich eben aus den Bilanzgewinnen bzw. Bilanzverlusten laut den von der Gesellschaft vorgelegten Bilanzen und den Änderungen durch die Betriebsprüfung.
Die Bilanzen seien nicht Bestandteil des Bescheidspruches und daher auch nicht rechtsmittelfähig.
Dr. Ni wendet gegen die Stellungnahme der BP ein:
Allgemeine Verfahrensmängel: Volle Akteneinsicht sei zu gewähren, da es zur Geltendmachung der Rechte des Dr. Ni notwendig sei.
Luxustangente: Die Stellungnahme setze sich mit den rechtlich entscheidenden Ergänzungen der Berufung nicht auseinander, sondern beschränke sich auf den Verweis auf die VwGH-Judikatur, deren Unrichtigkeit gerade die Berufungsausführungen darzutun suchten.
Leistungsverrechnung mit der T GesmbH:
Werkvertragsaufwand Dr. M: Strittig sei, aufgrund welcher Vereinbarung die Leistungserbringung durch Dr. M betreffend Klienten der T GesmbH und wie die diesbezügliche Leistungsverrechnung zu gestalten sei.
Wenn die BP vermeine die schon im Jahr 1992 nach Darstellung der T GesmbH getroffene Vereinbarung, wonach Dr. M zum Ausgleich für die Nichtdurchführung von Jahresabschlussprüfungen betreffend Klienten der KG durch sie im Gegenzug Jahresabschlüsse betreffend Klienten der T GesmbH erstellen sollte, sei nach außen nicht in Erscheinung getreten, weshalb ihr die steuerliche Anerkennung versagt werden müsse, so übersehe sie, dass ein derartiges In-Erscheinung-Treten nach außen fraglos bereits in dem Umstand zu erblicken sei, dass diese Angelegenheit bereits 1992/1993 zwischen Dr. M und Dr. Ni besprochen worden sei. Die zwischen der KG und der T GesmbH getroffene Vereinbarung sei Dr. M, somit einer Dritten bekannt gegeben worden. Schriftform sei nicht unbedingt erforderlich.
Die strittige Vereinbarung sei nicht nur Dr. M, sondern auch Dr. N gegenüber bekannt gemacht worden und somit auch aus diesem Grund nach außen hin in Erscheinung getreten.
Die Vereinbarungen zwischen der T GesmbH und der Dr. N GesmbH seien in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.
Personalaufwand Mag. Lu: Der BP sei die schriftliche Vereinbarung zwischen der KG und der T GesmbH vom 27.11.1992 entgegenzuhalten. Es könne kein Zweifel bestehen, dass die Anwendung der AAB - mit Ausnahme der Regelungen über das Honorar - auf die Leistungsbeziehungen zwischen der T GesmbH und der KG rechtsgültig vereinbart worden seien.
Den Ausführungen in der Stellungnahme sei entgegenzuhalten, dass Wirtschaftstreuhänder verpflichtet seien, für Auftragsverhältnisse mit ihren Klienten die AAB zu vereinbaren. Nehme ein Wirtschaftstreuhänder einen anderen Wirtschaftstreuhänder für werkvertraglich zu erbringende Leistungen in Anspruch, so sei es konsequent, die sich aus den AAB ergebenden Rechte und Pflichten auf diesen anderen Wirtschaftstreuhänder dadurch zu überbinden, dass auch für diese mit dem anderen Wirtschaftstreuhänder bestehende Werkvertragsverhältnis die AAB vereinbart würden. Dadurch könne der Wirtschaftstreuhänder nämlich sicherstellen, dass er bei allfälligen Leistungsstörungen, die der werkvertraglich für ihn tätig werdende Kollege zu verantworten habe, Ansprüche des Klienten im Regressweg gegen den werkvertraglich tätigen Kollegen geltend machen könne. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Wirtschaftstreuhänder für Leistungsstörungen gegenüber seinen Klienten hafte, obwohl er die Leistungen werkvertraglich an einen Kollegen weitergegeben habe. Deshalb sei die Vereinbarung der AAB für Werkvertragsbeziehungen zwischen Wirtschaftstreuhändern, die derartige Rechtsverhältnisse eingingen, durchaus üblich.
Diese Fremdüblichkeit der Vereinbarung zwischen der AAB für Werkvertragsverhältnisse zwischen Wirtschaftstreuhändern erhelle sich auch aus dem Umstand, dass die T GesmbH für ihre Beziehungen zu Dr. M ebenfalls die AAB vereinbart habe.
Es würde keinem Fremdvergleich standhalten, wenn zwischen der T GesmbH und der KG hinsichtlich der Modalität der wechselseitigen Leistungserbringung überhaupt keine Vereinbarungen getroffen worden wären.
Erfolgsverteilung: Dr. G sei kein Gewinnanteil zuzurechnen, weder aufgrund der Vereinnahmung des Betrages noch aus dem Grund, da ihm für die Mitarbeit eine Vergütung zustehe. Grundlage für die Gewinnverteilung sei der Gewinn lt. Handelsbilanz. Auch aufgrund der Zurechnungen durch die BP ergebe sich kein handelsbilanzieller Gewinn.
Dr. G brachte seinerseits eine Gegenäußerung zur Stellungnahme ein, in der er ausführte:
Gewinn- und Verlustverteilung: Obwohl Dr. G auch nach der Gründung der KG fallweise mitgearbeitet habe, seien diese Leistungen, wie auch bisher, durch die S GesmbH im eigenen Namen erbracht worden.
Selbst wenn die Leistungen als Gesellschafter der KG erbracht worden wären, hätten sie unabhängig vom Jahreserfolg der KG in voller Höhe in der Jahresbilanz ausgewiesen werden müssen und zwar in dem Jahr, in dem sie erbracht worden seien. Auf das Zufließen komme es nicht an.
Wenn Dr. G beabsichtigt hätte, in der KG als Mitunternehmer tätig zu sein, hätte er nicht im Rahmen der S GesmbH werkvertraglich Leistungen für die KG erbracht.
Überhöht verrechnete KfZ-Kosten: Fahrtkosten könnten der KG nur in Höhe des tatsächlich betriebenen Nutzungsaufwandes verrechnet werden. Nur der kilometerbedingte Aufwand dürfe maximal in Höhe des amtlichen Kilometergeldes verrechnet werden.
Es sei unzulässig, dass Dr. Ni Kosten für ein nicht ihm, sondern einem anderen Unternehmen gehöriges Luxusfahrzeug mit 50 % der KG verrechne, nur weil die Umsätze dieser Unternehmen annähernd gleich hoch seien. Der betriebsbedingte Aufwand ergebe sich nur aus den gefahrenen Kilometern. Aus den Leistungsaufzeichnungen sei zu ersehen, dass Dr. Ni für die KG tatsächlich nur wenige Kilometer gefahren sei. Der Großteil der in den Betrieben bei den Klienten erarbeiteten Bilanzen - nur dafür seien Fahrtkosten angefallen - sei von der S GesmbH erbracht worden. Auch diese habe nur die nachgewiesenen Kilometer verrechnet. Es seien maximal 3.000 von Dr. Ni gefahrene Kilometer anzusetzen. Die Richtigkeit dieser Schätzung ergebe sich auch daraus, dass im Vollbetrieb der S GesmbH in einem Zeitraum von 35 Monaten 14.400 Kilometer gefahren worden seien. Daraus ergebe sich eine jährliche Kilometerleistung von 4.940.
Verrechnete Zinsen: Ebenso wie die bilanzierten Kostenverrechungen seien auch die Zinsen für das vertragswidrig nicht aufgebrachte Kapital zu korrigieren.
Darüberhinaus seien im Jahr 1992 durch die KG weder Buchhaltungs- noch Verrechnungsarbeiten durchgeführt worden, weshalb ein Personalaufwand bzw. Kosten für Infrastruktur nicht entstanden sein konnten.
Ebenso könnten die außerbilanzmäßigen Zurechnungen der TZ 28-33 nicht von der T GesmbH der KG verrechnet werden. Ebenso wenig war die Privatentnahme für die Einkommensteuer 1991 im Jahr 1994 zulässig.
In der Eingabe vom 24.2.1999, bezeichnet als dritte Ergänzung der Berufungsschrift führt Dr. Ni Argumente an, die für die Abschreibbarkeit des Firmenwertes auf 5 Jahre sprechen sollten.
In der Eingabe vom 20.4.1999 (vierte Ergänzung der Berufungsschrift) versucht Dr. Ni, die Glaubwürdigkeit der Aussagen P, Na und Dr. G in Frage zu stellen.
In der Eingabe vom 12.10.2000 (Fünfte Ergänzung der Berufungsschrift) führt Dr. Ni aus, dass für die Jahre 1993, 1994 und 1995 Rückstellungen für Prozesskosten, Klagsbetrag und Zinsen zu bilden seien. Es sei aktenkundig, dass gegen die KG Zivilprozesse anhängig sind und zwar GZ1a = GZ1b und GZ2a = GZ2b jeweils Handelsgericht Wien. Bisher sei davon ausgegangen worden, dass die Prozessaussichten Dr. G äußerst schlecht gewesen seien, weshalb auf die Bildung einer Rückstellung verzichtet worden sei. Aufgrund des Urteils des Handelsgerichtes Wien GZ3a = GZ3b seien die Prozessaussichten der KG in den oben genannten Verfahren als schlecht zu beurteilen, weshalb die Rückstellungen im Zuge einer Bilanzberichtigung zu bilden seien, und zwar rückwirkend für das Jahr 1993, da die den Prozessen zugrundeliegenden Handlungen bereits im Jahr 1993 gesetzt worden seien.
Folgende Rückstellungen seien zu bilden:
Verfahren GZ4: 1993:
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Nettobetrag des von der S geltendgemachten Honoraranspruches
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S 917.240,00
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Prozesskosten:
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Bisherige Verfahrenskosten einer Streitpartei ohne USt lt. Beilage ./J:
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S 352.173,60
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Bisheriger Verfahrenskosten der anderen Streitpartei
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S 352.173,60
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Von der S erlegte Pauschalgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens
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S 27.040,00
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Noch zu entrichtende Pauschalgebühr des zweitinstanzlichen Verfahrens
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S 39.770,00
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Noch anfallende Verfahrenskosten im zweitinstanzlichen Verfahren
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S 52.905,00
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1993 rückzustellende Prozesskosten
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S 824.062,20
1994 sei die gegenständliche Rückstellung um S 73.140,00 deshalb zu erhöhen, weil Dr. G eine Leistungserbringung in diesem Ausmaß behaupte. Weiters seien für den gesamten Klagsbetrag die begehrten Zinsen im Betrag von S 21.749,00 aufwandswirksam rückzustellen.
1995 kämen für das ganze Jahr die begehrten Zinsen in Höhe von S 52.197,00 dazu.
Verfahren GZ5: Im Geschäftsjahr 1995 sei der nach dem Klagsvorbringen in diesem Jahr fällig werdende Betrag von Netto S 280.730,00 rückzustellen. Dazu kämen die begehrten Zinsen in Höhe von S 11.229,00.
In diesem Zivilverfahren seien folgenden Prozesskosten angefallen bzw. werden anfallen:
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Bisherige Verfahrenskosten einer Streitpartei ohne USt lt. Beilage ./K
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S 84.756,00
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Bisherige Verfahrenskosten der anderen Streitpartei
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S 84.756,00
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Von Dr. G erlegte Pauschalgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens
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S 13.520,00
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Noch zu entrichtende Pauschalgebühren des zweitinstanzlichen Verfahrens
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S 19.880,00
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Noch anfallende Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
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S 50.465,00
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S 253.377,00
Der Klagsschrift Beilage ./D könne entnommen werden, dass sich dieser Rechtsstreit mit rd. 52 % des Steitwertes auf die rückstellungsgegenständlichen, im Geschäftsjahr 1995 ihre wirtschaftliche Verursachung habenden Ansprüche Dr. G beziehe, weshalb von den vorgenannten Prozesskosten S 131.756,00 (d.s. 52 % von S 253.377,00) aufwandswirksam rückzustellen seien.
Zur Beurteilung der Prozessaussichten beantragte Dr. Ni die Einvernahme des Rechtsanwaltes Dr. MB als Rechtsvertreter der KG sowie die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des bürgerlichen Rechts bzw. des Handelsrechts und/oder des Zivilprozessrechts.
In der seinerzeit vor dem damals zuständigen Berufungssenat I der Finanzlandesdirektion abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Dr. G gibt ergänzend an, dass er im Juli 1992 den Klientstock an die KG verkauft habe, und zwar mit Wirkung vom 1.1.1993 bzw. 20.1.1993. Dabei sei vereinbart worden, es möge sich der Käufer des Kundenstocks bei der S GesmbH einarbeiten. Ende 1992 sei er dann gebeten worden, weiter für die KG tätig zu sein, und zwar wie bisher im Rahmen der S GesmbH.
Zum strittigen Punkt P P führt Dr. G ergänzend aus, er habe in der 2. Hälfte des Jahres 1994 Frau Na zufällig auf der Straße getroffen, und zwar in der Währingerstraße, wo er zu tun gehabt habe. Im Zuge dieses Gesprächs habe er von Frau Na von der Honorarnote erfahren und eine Kopie erhalten. Frau Na habe ihm nicht erzählt, dass der ausgewiesene Betrag bezahlt, sondern lediglich mit S 50.000,00 verglichen worden sei.
Dr. Ni gibt dazu an, der Betrag von S 50.000,00 findet sich weder bei der Firma P P noch bei der Firma He GesmbH noch in der Einnahmen/Ausgabenrechnung der Immobilienverwaltung als Ausgabe bzw. als Werbungskosten.
Zum Punkt Sonderhonorare führt Dr. Ni aus, dass ihm bei der Verbuchung des Betrages von S 128.524,00 nicht klar gewesen sei, dass der Betrag von S 63.500 (Sonderhonorare) ein Teil des Betrages von S 128.524,00 sei. Erst durch die am 28.7.1994 eingebrachte Klage sei der Betrag von S 63.500,00 bekannt geworden, weshalb dieser Betrag erst 1994 eingebucht worden sei. Der Konnex dieses Betrages zum Betrag von S 128.524 sei Dr. Ni erst im Rahmen der BP bekannt geworden.
Der Differenzbetrag von S 128.524,00 und S 63.500,00 wurde, und dies sei aktenkundig, bereits im Jahr 1993 verbucht. Diesbezüglich habe es keine Beanstandungen durch die BP gegeben.
Dr. G führte zu diesem Punkt aus, das er die in Rede stehenden Honorare quittiert und Dr. Ni darüber informiert habe. Die Beträge habe er jedoch nicht abgeführt, da er sie gegen bereits bestehende Kostenansprüche der S GesmbH verrechnet habe.
Zum Punkt KfZ-Kosten bringt Dr. Ni vor, die Leasingraten könnten angesetzt werden und müsste nicht das Kilometergeld verrechnet werden.
Betreffend 1993 sei zu sagen, dass der Anteil mit 50 % richtig ermittelt worden sei, da Dr. Ni mit Erstbesuchen bei Klienten begonnen und sich daher eine höhere Kilometerleistung ergeben habe. Darüberhinaus sei Dr. Ni das ganze Jahr für die KG tätig gewesen.
Dr. G bringt ergänzend vor, Leasingnehmer sei die T GesmbH gewesen. Nach einer Rechtsauskunft des Bundesministeriums für Finanzen könnten Kosten nur in Höhe des Kilometergeldes verrechnet werden. Die Schätzung mit jährlich 3.000 gefahrenen Kilometern sei ohnedies hoch gegriffen, da in der S GesmbH bei Vollbetrieb lediglich 4.000 jährlich gefahren worden seien.
Zum Punkt Prozessrückstellung bringt Dr. Ni ergänzend vor, dass die beantragten Rückstellungen in die Handelsbilanzen im Zuge einer Bilanzberichtigung eingestellt wurden.
In der Eingabe vom 15.11.2004 wurde der Antrag auf Abhaltung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen und ergänzend ausgeführt:
KfZ-Luxustangente: Die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom GZDat1 sei zu beachten. Die Angemesenheitsgrenze von S 467.000,00 sei ab 1991 jährlich nach der Indexposition "PKW" des Verbrucherpreisindex 1996 zu valorisieren.
Prozessrückstellung: Vorgelegt würden das Endurteil des Handelsgerichtes Wien vom 28.12.2000 im Verfahren GZ4, sowie das dieses abändernde Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 22.6.2001. Dabei sei die KG verurteilt worden, einen Betrag in Höhe von S 975.671,00 samt 5 % Zinsen aus S 887.903,00 seit 1.8.1994 zu bezahlen. Bemerkt werde, dass der Betrag von S 975.671,00 mit einem Teilbetrag von S 87.768,00 auf Leistungen der S GesmbH im Jahre 1994 und mit dem Rest auf Leistungen der S GesmbH im Jahre 1993 entfalle.
Weiters würden das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 21.9.2000 im Verfarhen GZ5 sowie das dieses Urteil bestätigende Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.8.2001 vorgelegt. Dabei sei die KG zur Zahlung eines Betrages in Höhe von S 593.228,59 samt Zinsen verurteilt worden. Bemerkt werde, dass sich aus diesen Urteilen ergebe, dass ein Teilbetrag von S 336.896,00 am 30.4.1995 und ein Teilbetrag von S 256.352,59 am 30.4.1996 fällig war.
Seit der Rechtskraft der in Rede stehenden Urteile im Jahr 2001 hätten diese zuvor ungeweissen Schulden den Charakter von dem Grunde und der Höhe nach gewissen Schulden und sohin nicht mehr diejenigen von Rückstellungen, sondern denjenigen von Verbindlichkeiten iSv § 198 Abs. 7 HGB. Im Sinne des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sei sohin eine Bilanzberichtigung der Bilanzabschlüsse der KG für die Jahre ab 1993 vorzunehmen, wobei die auf der anliegenden Beilage zur Darstellung gebrachten Verbindlichkeiten in den Bilanzen der KG aufwandswirksam zu berücksichitgen gewesen seien. Ausdrücklich werde vorgebracht, dass in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der KG ab 1993 entsprechende Bilanzberichtigungen vorgenommen worden seien.
Für Verbindlichkeiten bestehe - anders als für Rückstellungen - auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG eine Passivierungspflicht, sodass nunmehr jedenfalls das Gebot einer Bilanzberichtigung bestehe, während - im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes - solange kein Erfordernis einer Bilanzberichtigung gegeben gewesen sei, als die gegenständlichen Schulden den Charakter ungewisser Verbindlichkeiten und sohin von Rückstellungen gehabt hätten.
Es werde beantragt, bei Ermittlung der Einkünfte der KG für die Jahre ab 1993 die aus der beiliegenden Übersicht ersichtlichen Beträge als zusätzliche Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Für den Fall, dass der Finanzsenat zur Auffassung gelange, dass ein Grund zur Bilanzberichtigung nicht vorliege, werde vorsichtigerweise ein Antrag auf Bilanzänderung gestellt. Diese sei zulässig, da die Bilanzänderung wirtschaftlich begründet ist.
Abschreibung Firmenwert: Das bisherige Berufungsvorbringen werde vollinhaltlich aufrecht erhalten. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass die Abschreibung jedenfalls im Jahr 1993 zu beginnen habe.
Erfolgsverteilung betreffend das Jahr 1993: Es bestehe kein Abänderungsbedarf, da die Berufungsentscheidung in diesem Punkt richtg gewesen sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Verfahrensmängel: In der Berufung wird von Dr. Ni geltend gemacht, dass die Verweigerung der Akteneinsicht in bestimmte Aktenteile einen Verfahrensmangel darstelle. Die Kenntnis der von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenteile ist zur Geltendmachung oder zur Verteidigung der abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nicht erforderlich. Alle Unterlagen, auf die sich Sachverhaltsfeststellungen gründen, wurden Dr. Ni zur Kenntnis gebracht.
Honorar P P: Dr. Ni führt aus, dass die Rechnung vom 28.7.1994 deswegen wieder ausgebucht wurde, da tatsächlich keine Zahlung auf diese Rechnung erfolgt sei. Diese Ausführungen sind schon aus diesem Grund unwahrscheinlich, da sich in diesem Fall zumindest Unterlagen oder Aufzeichnungen darüber finden müssten, warum eine Zahlung seitens Herrn P unterblieb. Mit der Erbringung der Leistung durch die KG ist die Forderung entstanden und finden sich keine Hinweise darauf, dass die Forderung weggefallen sei. Es kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass die Leistungen unentgeltlich erbracht wurden.
Aber auch die Ausführungen, in der Honorarnote vom 15.4.1996 sei als Ausgleich für die nicht erfolgte Zahlung der oben genannten Rechnung für die Erstellung der Einkommensteuererklärung der unüblich hohe Betrag von S 24.000,00 + USt verlangt worden, haben keine höhere Wahrscheinlichkeit für sich. Wäre diese Vorgangsweise tatsächlich gewählt worden, wäre lediglich die ursprünglich zu hoch ausgestellte Rechnung zu berichtigen gewesen und nicht über eine weitere Rechnung zu korrigieren. Zumindest hätte auf der strittigen Rechnung ein Vermerk angebracht werden müssen. Daran vermögen auch die Angaben nichts zu ändern, für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 1994 sei lediglich ein Zeitaufwand von 1 Stunde notwendig gewesen und daher der in Rechnung gestellt Betrag mit S 24.000,00 + 20 % USt zu hoch, nichts zu ändern. Tatsache ist, dass in der Rechnung vom 15.4.1996 für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 1994 ein Betrag in Höhe von S 24.000,00 + 20 % USt in Rechnung gestellt wurde und sich kein weiterer Hinweis darauf findet, dass dieser Betrag noch für andere erbrachte Leistungen gelten soll. Darüberhinaus findet sich auch auf der stornierten Rechnung kein Hinweis auf eine derartige Vorgangsweise.
Auf der Kopie der ursprünglichen Rechnung findet sich der Vermerk "verglichen mit S 50.000,00", der von Herrn P in der 2. Jahreshälfte 1996 auf Wunsch Dr. G angebracht wurde. Daraus kann aber nicht ersehen werden, dass vereinbart worden sei, dass sich dieser Betrag auf die Erstellung zukünftiger Bilanzen beziehen soll. Dies würde ja wiederum bedeuten, dass die Leistungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft unentgeltlich erbracht worden wären, was, wie bereits oben ausgeführt, nicht wahrscheinlich ist.
Aufgrund der Aussagen Dr. G, Herrn P und Frau Na muss davon ausgegangen werden, dass für die Erbringung der Leistungen im Zusammenhang mit dem Liegenschaftserwerb tatsächlich ein Betrag in Höhe von S 50.000,00 im Jahr 1994 bezahlt wurde.
Wenn Dr. Ni versucht, die Angaben der Frau Na und Dr. G als unglaubwürdig hinzustellen, so darf dabei nicht übersehen werden, dass die Tatsache, dass die Honorarnote vom 28.7.1994 tatsächlich ausgestellt wurde, bestehen bleibt. Wenn Dr. Ni tatsächlich eine Einigung mit Herrn P, dass dieser Betrag in späteren Honorarnoten verrechnet werden sollte, getroffen hätte, hätte er sicherlich einen entsprechenden Vermerk auf der "stornierten" Honorarnote angebracht. Hinsichtlich des zu hoch verrechneten Betrages hätte Dr. Ni eine Gutschrift ausstellen müssen. Die von Dr. Ni aufgezeigte Vorgangsweise ist völlig praxisfremd und würde nur dazu führen, dass die tatsächlich erbrachten und verrechneten Leistungen verschleiert würden. Es wäre in der Folge nicht mehr nachvollziehbar, für welche Leistungen welche Beträge verrechnet wurden. Am wahrscheinlichsten erscheint noch die Vorgangsweise, die Herr P auf der Rechnungskopie bestätigt hat, dass die streitverfangene Rechnung mit S 50.000,00 brutto beglichen wurde, ohne dass irgendwelche Leistungen für die Zukunft vereinbart worden seien. Warum sollte Dr. G sich von Herrn P die Reduzierung eines Rechnungsbetrages bestätigen lassen, wenn diese Rechnung einerseits nicht bezahlt worden sei und andererseits der Rechnungsbetrag für die Erstellung künftiger Bilanzen hätte verrechnet werden sollen.
Von einem ordentlichen und erfahrenen Kaufmann, wie es Herr P sicherlich ist, wird man annehmen können, dass er sich nicht ohne weiteres etwas diktieren lässt bzw. dass er nicht alles, was ihm jemand diktiert, ohne es kritisch hinterfragt zu haben, auch schreibt, und dass das Geschriebene auch zu dem dort bereits beschriebnen Inhalt passt.
Der BP ist auch darin beizupflichten, dass die KG doppelt auf Honorare verzichtet hätte, wenn sich der strittige Vermerk auf die Erstellung zukünftiger Bilanzen bezogen hätte, nämlich auf das gegenständliche Honorar und auf die Beträge durch Reduzierung des Honorars für die Erstellung der Bilanzen der Firmen P und He GesmbH. Die Beträge sind im BP Bericht dargestellt.
Dr. G hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass seine Aussage, dass er im September1993 letztmalig in der Firma P P war, so zu verstehen sei, dass er zu diesem Zeitpunkt letztmalig beruflich in der Firma zu tun hatte. Als er im Herbst 1994 auf einen Kaffe in der Firma P P war, sei er als Privatperson dort gewesen. Ein Widerspruch in den Aussagen liegt somit nicht vor. Die Tatsache, dass sich auf der Rechnungskopie des Herrn P der Vermerk "verglichen mit S 50.000,00" wieder findet, bleibt bestehen. Hingegen findet sich kein Hinweis, dass der Betrag für die Erstellung zukünftiger Bilanzen vereinbart worden sei. Daher sind auch die Ausführungen bezüglich der Erinnerungsfähigkeit der Frau Na nicht zielführend.
Von Dr. G vereinnahmte Sonderhonorare: Die strittigen Honorare wurden lt. Kassaquittungen von Dr. G im Jahr 1993 im Namen der KG kassiert. Die Erlöse sind in dem Jahr anzusetzen, in dem die Forderung entstanden ist und nicht in dem Jahr, in dem sie Dr. Ni zur Kenntnis gelangt oder der KG endgültig zugeflossen sind. Die Forderungen an die Klienten sind im Jahr 1993 entstanden, sodass die Erlöse auch in diesem Jahr zu erfassen sind.
Sowohl in den Eingaben als auch in der mündlichen Verhandlung hat Dr. Ni ausgeführt, dass für ihn nicht klar war, dass die strittigen Beträge die von Dr. G vereinnahmten Sonderhonorare waren. Diese Angaben werden durch die Angaben Dr. G widerlegt. Aber auch Dr. Ni widerspricht sich insofern selbst, wenn er einerseits behauptet, von diesen Honoraren keine Kenntnis zu haben, andererseits aber diese Honorare in einem Schreiben vom 10.5.1994 an Dr. G erwähnt und die Herausgabe dieser Honorare fordert.
Da Dr. G den Klienten gegenüber die Vereinnahmung der Honorare fakturiert hat und deren Inkasso durch Dr. G im Jahr 1993 auch von Dr. Ni nicht bestritten wird, kann nicht ersehen werden, warum die diesbezüglichen Angaben Dr. G unglaubwürdig sein sollen.
Da unstrittig ist, dass die Honorare im Jahr 1993 vereinnahmt wurden, war der Beweisantrag auf Einvernahme der beantragten Zeugen mangels Relevanz abzuweisen.
Luxustangente: Gem. § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Aufwendungen, mit denen auch ein Repräsentationsbedürfnis befriedigt werden kann, erfordern eine besondere Prüfung der Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen. Ergibt diese Prüfung, dass die Anschaffung und Erhaltung eines PKW nicht allein aus wirtschaftlichen und technischen, sondern auch nach Gesichtspunkten der gesellschaftlichen Repräsentation erfolgte, ist der der Repräsentation zuzuordnende Teil der Aufwendungen nicht abzugsfähig. Nach der typisierenden Betrachtungsweise dienen teure PKW auch der Repräsentation.
Die Anschaffungskosten des PKW Porsche 911 betrugen S 1.280.000,00. demgegenüber betragen die Kosten eines im Betrieb wirtschaftlichen, funktionell sicheren, nach der Verkehrsanschauung aber noch nicht luxuriösen PKW S 467.000,00, sodass sich die Luxustangente mit einem Prozentsatz von 63,5 % errechnet. In diesem Verhältnis sind die geltend gemachten Kosten zu kürzen. Der Wert von S 467.000,00 ergibt sich aufgrund von Erhebungen des Bundesministeriums für Finanzen unter Einbeziehung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH und unter Berücksichtigung der Inflation. Andererseits wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 26.7.1995, 92/15/0144 und vom 22.3.2000, 97/13/0207).
Im Erkenntnis 29.10.2003, 2000/13/0217, 2001/13/0158 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf andere Erkenntnisse die Höhe der Luxuxstangente bestätigt. Es bestehen somit keine Bedenken, die Luxustangente in der von der BP errechneten Höhe anzusetzen.
Die in der Eingabe vom 15.11.2004 vorgeschlagene Vorgangsweise, die Angemessenheitsgrenze von S 467.000,00 jährlich nach der Indexposition "PKW" des Verbrucherpreisindex zu valorisieren, konnte nicht angewendet werden, da der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.12.2004, 2004/15/0101 ausgesprochen hat, dass keine taugliche Grundlage besteht, die Anschaffungskosten zu valorisieren.
Für den Ansatz der KfZ-Kosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes für 3.000 gefahrene Kilometer, wie sie Dr. G in seiner Berufung vorschlägt, fehlen jedwede Grundlagen. Dr. G hat keine Anhaltspunkte dafür liefern können, dass die KFZ-Kosten nicht zur Hälfte in Rechnung gestellt werden könnten. Wenn Dr. G versucht, die gefahrenen Kilometer dadurch darzutun, dass er auf die Zeit verweist, in der er selbst noch die Kanzlei führte, so ist dem entgegenzuhalten, dass ein solcher Vergleich nicht zielführend ist und nur dann aussagekräftig sein kann, wenn auch die gleiche Branchenstruktur vorliegt. Angaben hierüber konnte Dr. G aber nicht machen. Demgegenüber hat Dr. Ni in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er bereits im Jahr 1993 für die KG tätig war und Erstbesuche bei Klienten vorgenommen hat. Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass die Aufteilung der KfZ-Kosten je zur Hälfte auf die T GesmbH und die KG richtig ist.
Leistungsverrechnung T GesmbH:
Dr. M: Mit Datum 25.6.1998 hat die T -GesmbH die Rechnungen vom 31.12.1992, 31.12.1993, 31.12.1994 und 31.12.1995 berichtigt. Die Rechnung vom 31.12.1995 wurde überdies am 26.6.1998 ein zweites Mal berichtigt. Durch diese Rechnungsberichtigungen wurden die tatsächlich durch die Tax GesmbH für die KG erbrachten Leistungen und die in diesen Leistungen enthaltenen Vorsteuern ausgewiesen. Die Aufwendungen bezeichnet als "Geschäftsführerbezug" waren in den ursprünglichen Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgeweisen und wurden in den berichtigten Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausgewiesen.
Folgende Rechnungen wurden ausgestellt und berichtigt:
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31.12.1992
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Miete Räumlichkeiten
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9.800,00
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8.633,00
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10% Umsatzsteuer
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980,00
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863,30
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10.780,00
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9.496,30
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Miete Infrastruktur und bewegliches Vermögen
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19.600,00
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17.267,00
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Personalaufwand (
Frau Mag. Lu ,
Frau Wa, Frau Wu: Hälfte der Bruttobezüge von insgesamt S 57.000,00 zuzügl.
50 % Gehaltsnebenkosten)
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42.750,00
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23.250,00
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62.350,00
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40.517,00
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20% Umsatzsteuer
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12.470,00
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8.103,40
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74.820,00
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48.620,40
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31.12.1993
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Miete Räumlichkeiten
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235.200,00
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207.200,00
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10% Umsatzsteuer
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23.520,00
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20.720,00
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258.720,00
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227.920,00
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Miete Infrastruktur und bewegliches Vermögen
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470.400,00
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414.400,00
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Werkvertragsaufwand Dr. M
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557.530,00
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478.870,00
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Personalaufwand
(Frau Mag. Lu, Frau Mag. Do, Frau Ho, Frau Wa, Frau Wu: Hälfte der Bruttobezüge von insgesamt S 877.908,90 zuzügl. 30 % Gehaltsnebenkosten)
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570.640,00
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337.150,57
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1.598.570,00
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1.230.420,57
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20% Umsatzsteuer
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319.714,00
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246.084,12
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1.918.284,00
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1.476.504,69
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31.12.1994
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Werkvertragsaufwand Dr. M
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591.100,00
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591.100,00
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Personalaufwand (Frau Mag. Do, Frau Ho, Frau Wu: Hälfte der Bruttobezüge von insgesamt S 1.432.323,00 einschließlich Gehaltsnebenkosten)
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716.161,50
|
716.161,50
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50 % des Geschäftsführerbezuges Dr. Ni
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350.000,00
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1.657.261,50
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1.307.261,50
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20% Umsatzsteuer
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331.452,30
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261.452,30
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50 % des Geschäftsführerbezuges Dr. Ni
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|
350.000,00
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50 % des Aufwandes für Personenversicherungen
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53.976,00
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53.976,00
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50 % des KFZ-Aufwandes Dr. Ni
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201.100,50
|
201.100,50
|
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2.243.790,30
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2.173.790,30
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31.12.1995
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Miete Räumlichkeiten und Infrastruktur
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844.200,00
|
844.200,00
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Werkvertragsaufwand Dr. M
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636.125,00
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494.797,50
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andere Werkvertragsnehmer
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27.096,67
|
27.096,67
|
Personalaufwand (Frau Mag. Do, Frau Ho, Frau Wu, Frau Wi: Hälfte der Bruttobezüge von insgesamt S 1.516.433,00 einschließlich Gehaltsnebenkosten)
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758.216,50
|
758.216,50
|
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50 % des Geschäftsführerbezuges Dr. Ni
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350.000,00
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2.615.638,17
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2.124.310,67
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20% Umsatzsteuer
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523.127,63
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424.862,13
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50 % des Geschäftsführerbezuges Dr. Ni
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350.000,00
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50 % des Aufwandes für Personenversicherungen
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56.794,50
|
56.794,50
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50 % des KFZ-Aufwandes Dr. Ni
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200.880,00
|
200.880,00
|
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3.396.440,30
|
3.156.847,30
Die BP hat festgestellt, dass Dr. M betreffend Kanzleistunden keine Aufzeichnungen geführt hat. Die Besprechungsstunden beinhalten auch Besprechungen mit kleineren Klienten der T GesmbH. Die Besprechungsstunden der größeren Klienten der T GesmbH und der KG wurden von Frau Dr. M direkt den Klientenstunden zugeordnet. Die übrigen Kanzleistunden betreffen sowohl von ihr betreute Klienten der KG als auch der Klienten der T GesmbH.
Aufgrund der Leistungsverzeichnisse hat Frau Dr. M im Jahr 1993 142 Stunden zu S 460,00 (= S 65.320,00) und im Jahr 1995 220,50 Stunden (2 Stunden zu S 480,00 = S 960,00 und 218,50 Stunden zu S 485,0ß0 = S 105.972,50, insgesamt somit S 106.932,50) für Klienten verrechnet, die nicht Klienten der KG sind.
Die oben angeführten Stunden wurden direkt den einzelnen Klienten zugerechnet.
Da keine Aufzeichungen betreffend die Kanzleistunden vorhanden sind, wurden diese im Verhältnis der Klientenstunden für Klienten der KG und Klientenstunden für Nicht-Klienten der KG zueinander aufgeteilt.
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1993
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1995
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verrechnet Gesamtstunden
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1.212,00
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1.314,00
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-Kanzleistunden
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208,50
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322,00
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verrechnete Klientenstunden
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1.003,50
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992,00
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Stunden für Nicht-Klienten
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142,00
|
220,50
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14%
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22%
Von den Kanzleistunden wurden im Jahr 1993 29 Stunden (=14 % von 208,50 Stunden) und im Jahr 1995 71 Stunden (=22 % von 322 Stunden) ausgeschieden.
Von den Kanzleistunden wurden im Jahr 1993 29 Stunden (14 % von 208,50 Stunden) und im Jahr 1995 71 Stunden(=22 % von 322,00 Stunden) ausgeschieden.
Von den Honoraren für Kanzleistunden werden daher folgende Honorare nicht anerkannt:
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1993
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29 Stunde á S 460,00
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= S 13.340,00
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1995
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8 Stunden á S 480,00
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= S 3.840,00
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63 Stunden á S 485,00
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= S 30.555,00
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S 34.395,00
Von der BP werden daher Honorare (netto) in folgender Höhe nicht als Aufwand anerkannt.
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1993
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1995
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Honorar für Klientenstunden
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65.320,00
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106.932,50
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Honorar für Kanzleistunden
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13.340,00
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34.395,00
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Aufwandsminderung netto lt. BP
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78.660,00
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141.327,50
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+ 20 % USt
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15.732,00
|
28.265,50
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Zurechnung brutto
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94.392,00
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169.593,00
Zum Einwand des Vorteilsausgleichs wird ausgeführt: Vom geschäftsführenden Gesellschafter Dr. Ni wurde ein Aktenvermerk vom 2.8.1995 mit folgendem Wortlaut vorgelegt:
"Die Leistungen, die Frau Dr. M im Jahre 1993 für unsere Gesellschaft erbracht hat, entsprechen etwa in ihrem Wert denjenigen Leistungen, die Herr Mag. Ku für Klienten der KG ausgeführt hat. Daher wird ein Vorteilsausgleich vereinbart umd im Zuge der Bilanzierung auf die diesbezüglichen wechselseitigen Leistungsverrechnungen vezichtet."
Mag. Ku ist Beschäftigter der Fa. Dr. RN Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft und nicht der T GesmbH.
Ein Vorteilsausgleich ist zulässig, wenn zwischen den Geschäften eine innere Beziehung herrscht, darüber eine ausdrückliche wechselseitige Vereinbarung getroffen wurde und die Leistungen einander äquivalent gegenüberstehen.
Solche Vereinbarungen (Verträge) müssen, um steuerlich anerkannt zu werden, klar und eindeutig sein, nach außen in Erscheinung treten und fremdüblich sein.
Der Vorteilsausgleich hätte auch zeitgerecht und nicht nachträglich vereinbart werden müssen.
Auf den Honorarnoten, mit denen die Leistungen abgerechnet wurden, hätte ein Hinweis auf den Vorteilsausgleich erfolgen müssen.
Von einem Aktenvermerk, der erst nachträglich im August 1995 für Leistungen betreffend das Jahr 1993 angefertigt wurde, wird man nicht sagen können, dass er nach Außen in Erscheinung getreten ist.
Auch kann nicht angenommen werden, dass es unter fremden Unternehmen üblich ist, dass Leistungen unter namentlicher Anführung der die Leistungen erbringenden Personen in Rechnung gestellt werden und die Leistungen tatsächlich von dritten Unternehmen erbracht worden sind, da sich gerade in dieser Branche zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ein gewisses Vertrauensverhältnis besteht, auf das der Auftraggeber Wert legt und ungefragt ein Handeln dritter Unternehmungen nicht hingenommen hätte.
Tatsache bleibt, dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt wurden, die diese nicht oder nicht in dem Ausmaß erbracht haben.
Für die Jahre 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend Vorteilsausgleich vorgelegt.
Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht zulässig.
In der Honorarnote vom 5.10.1993 stellt die T GesmbH der Fa Dr. RN GesmbH Frau Dr. M mit 110,5 Stunden zu S 460,00 mit insgesamt S 50.830,00 in Rechnung. Somit stellt die Tax GesmbH Frau Dr. M gleichzeitig der KG zur Gänze und der Dr. RN GesmbH teilweise in Rechnung.
Der Vorteilsausgleich kann somit für die Jahre 1993, 1994 und 1995 nicht anerkannt werden. Auf dem Gebiet der Umsatzsteuer ist der Vorteilsausgleich überdies nicht anwendbar, da über gegenseitige Lieferungen und Leistungen offen Rechnung zu legen ist.
Gehalt Mag. Lu: Lt. eigenen Angaben war Frau Mag. Lu nie für die KG tätig und hat nie Klienten der KG betreut. Von der T GesmbH wurden im Jahr 1992 für den Zeitraum 15. -31. Dezemberund im Jahr 1993 für den Zeitraum Jänner bis Novemberdie Hälfte des Bruttobezuges zuzüglich Nebenkosten an die KG verrechnet.
Nachdem Frau Mag. Lu, wie oben ausgeführt, für die KG nicht tätig war und auch keine andere betrieblich veranlasste Leistung von ihr erbracht wurde, wird das in Rechnung gestellte Gehalt nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
Auswirkung: 1992: Zurechnung S 19.500,00 zuzügl. 3.900,00 (20 % USt) =S 23.400,00 brutto
1993: Zurechnung S 233.489,43 zuzügl. 46.697,88 (20 % USt) =S 280.187,31 brutto
Gegenargument - unechter Schadenersatz: Die KG bedient sich zur Ausführung von Leistungen dritter Unternehmen, nämlich der T GesmbH, anstatt eigenen Personals. Es kann nicht erkannt werden inwieweit zwischen der KG und der T GesmbH ein Auftragsverhältnis im Sinne der "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder" zustandegekommen ist.
Die "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder" regeln die Bestimmungen zwischen den Wirtschaftstreuhändern und ihren Auftraggebern (Klienten).
Es kann weiters nicht erkannt werden worin der Schaden der T GesmbH liegen soll, wenn Mag. Lu ohnehin beschäftigt war und Klienten der T GesmbH betreute.
Falls die T GesmbH zu Recht oder zu Unrecht vermeint hätte es wäre ihr ein Schaden entstanden, so wäre es im Geschäftsleben üblich, einen Schadenersatz auch als solchen zu beanspruchen.
Das Gegenargument "Schadenersatz" stellt eine nachträgliche Zweckbehauptung dar.
Aufwendungen für Miete und Infrastruktur: Diese Aufwendungen wurden entsprechend den tatsächlich für die KG erbrachten Leistungen bzw. tatsächlich für die KG tätigen Dienstnehmern berechnet. Dagegen wurden von Dr. Ni keine Einwendungen erhoben.
Die Frage der Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen bei der KG ist unabhängig von der Frage zu lösen, ob die bei der KG nicht anerkannten Aufwendungen bei der T GesmbH als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Dies wird im Zuge des Berufungsverfahrens bei der T GesmbH zu klären sein, hat jedoch keinen Einfluss darauf, ob die Aufwendungen bei der KG abzugsfähig sind oder nicht.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Luxustangentenicht erbrachte aber verrechnete LeistungenFirmenwertabnutzbares WirtschaftsgutAbsetzung für AbnutzungAfARückstellung für ProzesskostenRückstellung für Kapital
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0354-W/06
- Stammnummer
- 21012
- Gültig
- 22.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF