Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0181-G/02
Zufluss von Einnahmen im Fall der Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0181-G/02vom 04.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegt dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches die wechselseitige Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten zugrunde, so sind die entsprechenden Forderungsbeträge mit dem Wirksamwerden des Vergleiches zugeflossen (in diesem Fall handelt es sich um Forderungen aus einem Mietverhältnis).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Leibnitz betreffend Umsatzsteuer 1999 und
Einkommensteuer 1999
entschieden: Der
Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999 wird
abgeändert.
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen. Diese bilden einen
Bestandteil des Bescheidspruches.
In Euro
betragen die Abgaben daher:
|
Umsatzsteuer (Zahllast
gerundet gem. § 204 BAO)
|
4.469,-
|
Einkommensteuer (Gutschrift
gerundet gem. § 204 BAO)
|
-10.204,-
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages an
Umsatzsteuer ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) brachte
zum 1. Jänner 1997 sein Einzelunternehmen (Betriebsgegenstand war
die Durchführung von Dichtkontrollen für Kanäle und
Schächte) gemäß Art. III UmgrStG,
BGBl. I Nr. 699/1991, in die D-GmbH ein. Die bis zur Einbringung
vom Einzelunternehmen des Bw. genutzte Betriebsliegenschaft samt Gebäude
wurde an die D-GmbH vermietet.
Strittig ist im
gegenständlichen Verfahren die Frage, ob die im Jahr 1999 auf dem
Verrechnungskonto des Bw. gutgeschriebenen Mietezahlungen dem Bw. zugeflossen
sind und wenn ja, ob bzw. inwieweit der Bw. Verbindlichkeiten gegenüber der
D-GmbH im Streitjahr steuerlich geltend machen kann. Das Finanzamt geht -
gestützt auf die Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung
- davon aus, dass der Zufluss der Mietezahlungen erfolgt ist, hat jedoch
im Streitjahr keine negativen Einkünfte des Bw. aus Gewerbebetrieb
anerkannt.
Nach Ansicht des Bw. ist der
Zufluss der Mietezahlungen nicht erfolgt, weil aus der Veräußerung
der Beteiligung an der D-GmbH ein Verlust erzielt worden sei. Es sei mit
§ 21 BAO nicht vereinbar, dem Bw. einerseits positive
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, andererseits einen
entstandenen Veräußerungsverlust als steuerlich nicht
ausgleichsfähig zu behandeln. Der Bw sei im Jahr 1999 nicht mehr
Geschäftsführer der D-GmbH gewesen und habe daher weder Einfluss auf
die Buchführung noch Zugang zu den Bankkonten der D-GmbH gehabt. Die
Mietezahlungen seien somit zu keinem Zeitpunkt in den Verfügungsbereich des
Bw. gelangt.
Mit Vorhalt vom
18. Oktober 2002 wurde dem Bw. mitgeteilt, dass die
Abgabenbehörde zweiter Instanz bei der Entscheidung über den
vorliegenden Berufungsfall von folgendem Sachverhalt ausgehe:
Aus den Kontoauszügen der
D-GmbH sei ersichtlich, dass zum 1. Jänner 1999 eine Forderung
der D-GmbH gegenüber dem Bw. in Höhe von 1,654.235,49 S bestanden
habe. Von dieser Forderung sei im Jahr 1999 ein Teilbetrag von
174.054,49 S abgeschrieben worden. Weiters sei diese Forderung (laut
Kontoauszug der D-GmbH) zum 31. Dezember 1999 mit einer Gegenforderung
des Bw. an die D-GmbH in Höhe von 1,027.031,- S gegengerechnet worden.
Die Gegenforderung des Bw. habe ua. die im Jahr 1999 von der D-GmbH an ihn
geschuldete und auf seinem Verrechnungskonto verbuchte Miete für das Objekt
L. 3 in W. enthalten (laut Kontoauszug der D-GmbH pro Monat brutto
47.400,- S). Die Abgabenbehörde zweiter Instanz gehe - laut Aktenlage
- somit davon aus, dass die beiden oa. Forderungen im Jahr 1999 kompensiert
worden seien (vgl § 1438 ABGB). Den noch verbleibenden
Differenzbetrag von rund ATS 450.000,- S habe der Bw. laut
gerichtlichem Vergleich (12 Cg 227/98 b) an die D-GmbH zu zahlen
gehabt. (Kopien der entsprechenden Kontoauszüge der D-GmbH wurden dem
Schreiben an den Bw beigelegt.)
Weiters wurde dem Bw. mit dem oa.
Schreiben vorgehalten, aus den Kontoauszügen der D-GmbH sei ersichtlich,
dass ihm im Jahr 1999 Mietezahlungen für 12 Monate auf dem
Verrechnungskonto gutgeschrieben worden seien. Das seien insgesamt brutto
568.800,- S gewesen. Der mit 20% zu versteuernde Umsatz betrage im
Jahr 1999 daher 474.000,- S (laut Betriebsprüfung bzw Finanzamt
habe dieser Umsatz nur 434.500,- S betragen, weil von einem Zufluss von
Mietezahlungen für nur elf Monate im Jahr 1999 ausgegangen worden
sei). Der Gesamtumsatz des Jahres 1999 betrage daher 544.000,- S, die
Differenz zum erklärten Umsatz 470 022,66 S. Dieser Betrag sei nunmehr
den erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
hinzuzurechnen, wodurch sich der Verlust aus Vermietung und Verpachtung des
Jahres 1999 auf 86.377,- S verringere (laut Betriebsprüfung bzw
Finanzamt habe der Verlust 125.877,- S betragen).
In der am
3. Dezember 2002, somit noch vor der Finanzlandesdirektion als
Abgabenbehörde zweiter Instanz, stattgefundenen mündlichen
Berufungsverhandlung gab der Bw. bzw. sein steuerlicher Berater an, der Bw. habe
sein Unternehmen, die D-GmbH, an einen deutschen Unternehmer verkauft. Zwischen
dem Bw. und der D-GmbH habe eine Mietvereinbarung und ein
Geschäftsführungsvertrag bestanden. Im Rahmen des Verkaufes sei vom
Bw. eine "Bilanzgarantie" dafür abgegeben worden, dass die werthaltig
mitverkauften Kundenforderungen einbringlich seien. Da einige dieser
Kundenforderungen in der Folge uneinbringlich geworden seien, sei das
Verrechnungskonto des Bw. mit den entsprechenden Beträgen belastet worden,
wodurch sich ein Betrag von 1,6 Mio. S angesammelt habe.
Ausgelöst durch Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bw. und der D-GmbH
sei zunächst das Geschäftsführungsverhältnis durch den neuen
Eigentümer der D-GmbH gelöst worden. In der Folge seien mehrere
Rechtsstreitigkeiten geführt und die Mietezahlungen an den Bw. eingestellt
worden. Letztlich habe der Bw. 450.000,- S zu bezahlen gehabt. Man
könne nicht einerseits den vollen Zufluss der Mieten annehmen, andererseits
den Verlust aus der Veräußerung der Beteiligung nicht anerkennen. Auf
jeden Fall müsse man dann aber den Vorsteuerabzug für die
1,6 Mio. S gewähren, weil steuerpflichtige Leistungen an den Bw.
weiterverrechnet worden seien. Wenn man bei einer Vergleichssumme von
450.000,- S somit davon ausgehe, dass die Mieten in voller Höhe
zugeflossen seien, dann müsse man auch die weiterverrechneten Forderungen
in voller Höhe berücksichtigen, weil der Bw. auf der Garantieebene
herangezogen worden sei und diese Garantieleistungen auch umsatzsteuerpflichtig
seien. Auf die Frage an den steuerlichen Berater des Bw., ob es Rechnungen
für die vom Bw. geltend gemachten Vorsteuern aus den weiterverrechneten
Forderungen gäbe, antwortete dieser, dass zwar keine Rechnungen vorhanden
seien, der Vorsteuerabzug aber aufgrund des gerichtlichen Vergleiches
vorgenommen werden könne. Da der Bw. aufgrund des Vergleiches aber etwas
zahlen habe müssen, vertrete er in erster Linie die Ansicht, dass dem Bw.
überhaupt keine Einkünfte zuzurechnen seien und damit auch die
Belastung mit den weiterverrechneten Kundenforderungen steuerlich
unberücksichtigt bleiben könne.
In einem ergänzenden
Schreiben vom 11. Dezember 2002 führte der Bw. bzw. sein
steuerlicher Berater aus, dass die Feststellung, durch den gerichtlichen
Vergleich könne eine Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten
unterstellt werden, zutreffend sei. Damit sei - entgegen seinem bisherigen
Dafürhalten - wohl auch die Miete zugeflossen. Jedoch müsse im
Gegenzug zur Umsatzsteuer aus dem Mietenzufluss die Vorsteuer aus den
weiterverrechneten Kundenforderungen anerkannt werden. Grundlage dafür sei
der gerichtliche Vergleich.
In einem weiteren an den Bw.
gerichteten Vorhalt vom 10. Februar 2003 wurde den Ausführungen
des Bw. bzw. seines steuerlichen Beraters entgegengehalten, dass der Saldo in
Höhe von 1,6 Mio. S auf dem Verrechnungskonto des Bw. bei der
D-GmbH ua. aufgrund zahlreicher (privater) Entnahmen sowie weiterer privat
veranlasster Zahlungen (zB Arzthonorare und Unterhaltszahlungen) entstanden sei.
Schon aus diesem Grund könne nicht der gesamte Betrag von
1,6 Mio. S steuerlich berücksichtigt werden. Der Bw. wurde daher
aufgefordert, allenfalls steuerlich anzuerkennende Aufwendungen nachzuweisen.
Zur Frage des Vorsteuerabzuges wurde der Bw. nochmals darauf hingewiesen, dass
ein Vorsteuerabzug ohne entsprechende Rechnung nicht zulässig sei und auch
ein zum Vorsteuerabzug berechtigender Vertrag, Vergleich oder ähnliches die
Merkmale einer Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 aufweisen
müsse.
In der Vorhaltsbeantwortung vom
18. März 2003 führte der Bw. bzw. sein steuerlicher Berater
aus, die Bilanzgarantie des Bw. sei in der Form ausgesprochen worden, dass der
Bw. gegenüber dem Käufer der Geschäftsanteile der D-GmbH
allfällige uneinbringliche Forderungen der D-GmbH garantiere. Die D-GmbH
habe den Bw. in der Folge daher im Fall eines Forderungsausfalls als Bürgen
und Zahler in Anspruch genommen. Für den Vorsteuerabzug des Bw. seien
demnach die Ausgangsrechnungen der D-GmbH heranzuziehen, die nicht vom Kunden
direkt, sondern vom Bw. bezahlt worden seien. Der Saldo auf dem
Verrechnungskonto in Höhe von 1,6 Mio. S enthalte zwar ua. auch
private Entnahmen, Arzthonorare und Unterhaltszahlungen, die wesentlichen Posten
dieses Kontos betreffen jedoch Forderungsausfälle, für die der Bw. als
Bürge und Zahler in Anspruch genommen worden sei. In diesem Zusammenhang
wurde auf eine angeblich mit dem Betriebsprüfer gemeinsam erstellte
Aufstellung verwiesen und es wurden zahlreiche Positionen aus dieser Aufstellung
als Beispiele angeführt, wobei allein die beispielhaft genannten Positionen
bereits rund 650.000,- S ausmachten.
In einem weiteren Vorhalt wurde
entgegnet, dass die genannte Aufstellung des Betriebsprüfers
ausschließlich Forderungsausfälle enthalte, mit denen der Bw. bereits
im Jahr 1997 belastet worden sei. Diese Forderungsausfälle seien vom
Finanzamt aufgrund eines Antrages des Bw. schon bei der Veranlagung der
Einkommensteuer für das Jahr 1997 als (negative) Einkünfte aus
Gewerbebetrieb berücksichtigt worden. Dieselben Forderungsausfälle
könnten im gegenständlichen, das Jahr 1999 betreffenden
Berufungsverfahren nicht nochmals steuerlich als Aufwand wirksam sein. Im
Jahr 1999 könnten nur mehr die in diesem Jahr eingetretenen bzw. dem
Bw. angelasteten Forderungsausfälle berücksichtigt werden. Dies seien
laut Feststellung des Betriebsprüfers Forderungsausfälle in Höhe
von 170.603,- S. Es gäbe jedoch keine Feststellungen des
Betriebsprüfers betreffend allfälliger im Jahr 1999
anzuerkennender Vorsteuern. Im Streitjahr könnten mangels Nachweises
(Vorlage der entsprechenden Rechnungen für das Jahr 1999) daher keine
Vorsteuern aus der Inanspruchnahme des Bw. aus Forderungsausfällen
berücksichtigt werden.
Mit Schreiben vom
3. September 2003 erklärte der Bw. mit der Festsetzung von
negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb in der vom Betriebsprüfer
festgestellten Höhe einverstanden zu sein und auf die Abhaltung einer
(weiteren) mündliche Berufungsverhandlung zu verzichten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei einer Aufrechnung
fließt der Forderungsbetrag im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Aufrechnung zu. Einer einvernehmlichen Aufrechnung sind wegen der herrschenden
Vertragsfreiheit - abgesehen von insolvenzrechtlichen Vorschriften -
keine Grenzen gesetzt; die Parteien können beliebige Forderungen
miteinander ausgleichen und so die gegenseitigen Verbindlichkeiten aufheben (vgl
VwGH vom 16. April 1991, 90/14/0043).
Laut Konto 2445 der D-GmbH
mit der Bezeichnung "Forderung an S." wurde zum 31. Dezember 1999 die
Forderung der D-GmbH an den Bw. in Höhe von 1,654.235,49 S mit der
Forderung des Bw. an die D-GmbH in Höhe von 1,027.031,- S
aufgerechnet. In der Forderung des Bw. an die D-GmbH sind laut Konto 3800
mit der Bezeichnung "Verbindlichkeiten S." ua. die von der D-GmbH dem Bw.
gutgeschriebenen Mieten für die Monate Jänner bis Dezember 1999
enthalten. Nach Berichtigung der Forderung der D-GmbH um den Betrag von
174.054,49 S blieb eine Restforderung der D-GmbH an den Bw. in Höhe
von 453.150,- S bestehen. Mit gerichtlichem Vergleich verpflichtete der Bw
sich an die D-GmbH bis 23. Dezember 1999 den Betrag von
450.000,- S zu zahlen. Dabei handelt es sich offensichtlich um den vom Bw.
der D-GmbH nach Aufrechnung der Forderungen noch geschuldeten Betrag. Mit der
Annahme dieses Vergleiches hat der Bw. der Aufrechnung der wechselseitigen
Forderungen durch die D-GmbH zugestimmt. Damit sind dem Bw. die Mietezahlungen
zugeflossen. Ob das Verrechnungskonto, auf dem die an den Bw. zu zahlenden
Mieten gutgeschrieben wurden, im Zeitpunkt der Verbuchung positiv oder negativ
war, ist für den Zufluss der Mieten im gegenständlichen Fall daher
nicht relevant. Der Aufrechnung der Forderungen bzw. dem Eintritt der sich
daraus ergebenden Rechtsfolgen steht auch die Tatsache, dass der Bw. im
Jahr 1999 nicht mehr Geschäftsführer der D-GmbH war und damit
keinen Zugang zu den entsprechenden Bankkonten hatte, nicht
entgegen.
Wie aus dem Konto 3800 der
D-GmbH mit der Bezeichnung "Verbindlichkeiten S." ersichtlich ist, sind im
Jahr 1999 Mietezahlungen für 12 Monate, insgesamt somit brutto
568.800,- S, gutgeschrieben worden. Da der gesamte Betrag in der
aufgerechneten Forderung enthalten ist, beträgt der mit 20% zu versteuernde
Umsatz im Jahr 1999 474.000,- S. Der Verlust aus Vermietung und
Verpachtung des Jahres 1999 beträgt - wie im Schreiben an den
Bw. vom 18. Oktober 2002 bereits dargelegt wurde - daher nur
86.377,- S.
Die vom Bw. geltend gemachten
Forderungsausfälle werden ebenso wie im Jahr 1997 als negative
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der vom Prüfer festgestellten
Höhe (siehe dazu die Stellungnahme des Prüfers vom
6. September 2000) anerkannt. Diese Einkünfte betragen im
Jahr 1999 170.603,- S.
Beilage:
2 BerechnungsblätterGraz,
4. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0181-G/02
- Stammnummer
- 5927
- Gültig
- 04.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF