Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0401-W/02
Gesellschafterverrechnungskonten ohne Vereinbarungen über Kreditrahmen, Rückzahlung, Sicherheiten udgl. führen zur Annahme einer verdeckten Ausschüttung, Auslandsprovisionen und Beweisvorsorgepflicht, Übernahme d. KESt d.d. Gesellschafter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0401-W/02vom 29.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 27. April 2004 über die Berufung der P
GesmbH., vertreten durch Profundia Wirtschaftstreuhand GesmbH, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften, vertreten durch
Mag. Sutterlüti, betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer
für die Jahre 1993 bis 1995, Gewerbesteuer 1993, Kapitalertragsteuer
für die Jahre 1993 bis 1995 nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1993 und 1995 wird
gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Die
angefochteten Bescheide bleiben unverändert. Die Abgabenfestsetzung
für die Umsatzsteuer 1993 beträgt unverändert (Überschuss) S
36.229,- (€ 2.632,86) und für die Umsatzsteuer 1995 unverändert
(Überschuss) S 76.123,- (€ 5.532,07).
Der Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid 1994 wird Folge gegeben. Der angefochtene
Bescheid wird abgeändert.
Die Berufung
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1993 wird als unbegründet
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Die
Abgabenfestsetzung für die Körperschaftsteuer 1993 beträgt
unverändert S 71.422,- (€ 5.190,44)
Der Berufung
gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1994 und 1995 wird
teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Berufung
gegen den Gewerbesteuerbescheid 1993 wird als unbegründet abgewiesen. Die
Abgabenfestsetzung für die Gewerbesteuer 1993 beträgt unverändert
S 34.246,- (€ 2.488,75).
Der Berufung
gegen den Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1993
bis 1995 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe angeschlossen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die P GesmbH (Bw.) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 20.
November 1994 errichtet. Gesellschafter-Geschäftsführer ist M. K. mit
25%, ab 8.11.1994 50% Beteiligung am Stammkapital.
Die Gesellschaft wurde einer abgabenbehördlichen
Prüfung für die Jahre 1993 bis 1995 unterzogen.
Dabei wurden u.a. folgende Feststellungen
getroffen:
- Forderungen aus einem Gesellschafterverrechnungskonto der
Bw. an den Gf. per 1994 und 1995 wurden als verdeckte Ausschüttung
qualifiziert und dem Gewinn hinzugerechnet, nachdem keine Vereinbarungen
über die Rückzahlung des Darlehens, kein Kreditrahmen und keine
Zinsfälligkeit festgelegt wurden und das Gesellschafterverrechnungskonto
daher keinem Fremdvergleich standhalte. Das Verrechnungskonto wurde
aufgelöst und die Beträge außerbilanziell dem Gewinn
hinzugerechnet. Die Hinzurechnung betrug 1994 S 192.962,04 und 1995 S
180.636,88.
- In den Bilanzen wurden Rückstellungen für
Provisionen für einen südamerikanischen Vermittler eingestellt.
Nachdem weder schriftlichen Vereinbarungen über die Provisionen noch deren
Bemessungsgrundlagen oder eine Berechnung der Provisionen dargestellt werden
konnte, wurde die Rückstellung aufgelöst. Im Jahr 1994 wurden 4
a-conto Zahlungen an den südamerikanischen Vermittler über jeweils S
50.000,- geleistet, wobei die Verbuchung unter Auflösung des
Rückstellungskontos erfolgte. Die Bp. qualifizierte diese Zahlungen als
verdeckte Ausschüttungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer
und rechnete sie dem Gewinn hinzu.
- Telefonkosten wurden mit jährlich S 6.000,- als
privat veranlasst geschätzt und als verdeckte Ausschüttung dem Gewinn
zugerechnet.
- Weiters wurden dem Gewinn nichtabzugsfähige
Bewirtungsspesen i.H.v. 1993 S 3.940,-, 1994 S 6.542,- und 1995 S 3.581,-
jeweils netto hinzugerechnet.
- Kosten für die Anschaffung einer Küche im Jahr
1994 i.H.v. S 33.726,67 (netto) wurden, da in den Privaträumen des
Geschäftsführers befindlich, dessen Privatsphäre zugerechnet, aus
dem Betriebsvermögen ausgeschieden und als verdeckte Ausschüttung
behandelt. Der geltendgemachte IFB wurde korrigiert.
- Letztlich wurde ein Sozialversicherungsbeitrag zur
gewerblichen Wirtschaft per 1993 i.H.v. S 6.394,- den Kosten der
Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers zugeordnet und
als verdeckte Ausschüttung dem Gewinn zugerechnet.
Das Finanzamt für Körperschaften in Wien folgte
den Ausführungen der Betriebsprüfung und erließ im
wiederaufgenommenen Verfahren neue Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1995, einen gem.
§ 296 BAO geänderten Gewerbesteuerbescheid 1993 sowie einen
Haftungsbescheid für die Kapitalertragsteuer der Jahre 1993 und 1995.
Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben vom 7. April 1998 form- und
fristgerecht Berufung erhoben. Im Einzelnen hält die Bw. den Feststellungen
der Betriebsprüfung nachfolgende Ausführungen entgegen:
-
Gesellschafter-Verrechnungskonto
Bei dem Verrechnungskonto handle es sich um eine Forderung
der Bw. gegenüber M. K. Das Unternehmen habe diese Zahlungen aus
vorhandenen Bankguthaben geleistet und keine Kredite aufnehmen
müssen.
Das Konto werde mit einem Jahreszinssatz von 7% verzinst.
Eine alternative längerfristige Veranlagung bei einem Kreditinstitut
hätte einen geringeren Ertrag erbracht.
In den ergangenen Bescheiden sei der Verrechnungssaldo
für 1994 und 1995 vermindert um die verbuchten Zinsen als verdeckte
Ausschüttungen der KESt unterzogen worden, die ursprünglich
erklärten Ergebnisse jedoch nicht um die verrechneten Zinsen gemindert
worden.
Die in der Bescheidbegründung behauptete fehlende
Festlegung einer Zinsenfälligkeit und das Fehlen eines Kreditrahmens sei
tatsachenwidrig. Die Zinsen seien regelmäßig bei Erstellung des
Jahresabschlusses ermittelt und ertragswirksam erfasst worden.
Weiters sei außer Acht geblieben, dass 1997 vor
Beginn der Betriebsprüfung eine teilweise Rückführung des
Verrechnungssaldos erfolgt sei.
Weiters wäre zu berücksichtigen, dass M. K.
zugleich Gf. der Bw. sei. Die Bp. leite daraus ab, dass die Zuzählung der
Darlehen ohne entsprechende Sicherheiten als verdeckte Ausschüttung zu
behandeln sei. Wäre der Gf. aber nicht in der Lage, die Beträge der
Bw. zurückzuführen, so ergäben sich im Fall der Illiquidität
bzw. Insolvenz der Bw. schwere strafrechtliche und schadenersatzrechtliche
Konsequenzen. Die fehlenden Sicherheiten seien im Zusammenhang mit diesen
Konsequenzen zu sehen.
Die fehlende Neutralisierung der erfassten und
erklärten Zinserträge sei rechtswidrig. Darüberhinaus seien
zivilrechtliche Vereinbarungen, auf die im Rahmen diverser Besprechungen
hingewiesen worden sei, bei der Berücksichtigung und rechtlichen
Beurteilung des Sachverhaltes außer Acht gelassen worden.
-
Provisionsaufwand
Diverse Aufwendungen für Provisionen an einen
südamerikanischen Handelspartner seien nicht anerkannt worden. Für die
steuerliche Anerkennung von Provisionszahlungen sei notwendig,
- dass die Betriebskausalität nachgewiesen werde, d.h.
die bezahlten Provisionen müssten zu tatsächlichen Umsätzen
geführt haben;
- der Empfänger der Provisionszahlungen müsse
namentlich über Verlangen genannt werden;
- es müsse mit ausreichender Sicherheit davon
ausgegangen werden können, dass kein Rückfluss der Provisionszahlungen
an den die Provision Zahlenden erfolge.
Der Betriebsprüfung seien entsprechend obig
dargestellten Bestimmungen Auskünfte erteilt bzw. Unterlagen zur
Verfügung gestellt worden.
Die Empfänger der Zahlungen seien bekanntgegeben,
bestehende Kontakte mit Südamerika mittels Fax verifiziert worden. Eine
offenbar verlangte persönliche Vorführung der Zahlungsempfänger
sei nicht möglich gewesen, aber auch kein Erfordernis für die
steuerliche Absetzbarkeit der Zahlungen.
Der Zusammenhang mit den erzielten Umsätzen sei der
Betriebsprüfung neben Vorlage der Belege durch Bereitstellung
sämtlicher Geschäftskorrespondenz mit den entsprechenden Personen
dargestellt worden, es sei jedoch keine Einsichtnahme erfolgt.
Für das Jahr 1994 seien vom Zahlungsempfänger
keine Quittungen erhalten worden, sodass Eigenbelege ausgestellt wurden, die
ohne nähere Begründung nicht anerkannt worden seien.
Der Bescheidbegründung könne nicht entnommen
werden, weshalb die Bp. einen Rückfluss der Beträge als verdeckte
Ausschüttung an den Gf. der Bw. unterstelle. Der Begründung eines
Bescheides müsse entnommen werden können, auf welchen
Tatsachenerhebungen eine rechtliche Beurteilung beruhe. Selbst für den Fall
der steuerlichen Nichtanerkennung der Provisionsaufwendungen sei deren
Qualifikation als verdeckte Ausschüttung nicht zulässig.
Die Betriebsprüfung nahm zur Berufung mit Schreiben
vom 4. Juni 1998 Stellung.
Gesellschafter-Verrechnungskonto
Das Veranlagungsreferat habe anlässlich der
Veranlagung 1993 das Gesellschafterverrechnungskonto i.H.v. S 342.418,-
aufgelöst und als verdeckte Ausschüttung behandelt. Bereits im
Folgejahr weise der Gesellschafter erneut eine Schuld gegenüber der Bw.
i.H.v. S 198.325,84 aus, die sich bis Ende 1997 auf S 221.543,29
erhöhe.
Schriftliche Vereinbarungen über Kreditrahmen,
Fälligkeit der Zinsen, Rückzahlungstermin und Sicherheiten seien nicht
getroffen worden. Die geringen gelegentlichen Rückzahlungen (z.B. 1995 S
4.750,96) an die Bw. würden eine Ernsthaftigkeit der
Rückzahlungsabsichten nicht erkennen lassen.
Wenn behauptet würde, dass die ursprünglich
erklärten Ergebnisse nicht um die Zinsen gekürzt worden seien, so gehe
diese Behauptung ins Leere, es wäre das gesamte Verrechnungskonto (incl.
Zinsen) gewinnmindernd aufgelöst worden und bei der Berechnung der
verdeckten Ausschüttung nur der um die Zinsen verminderte Betrag als
verdeckte Ausschüttung behandelt worden.
Auch die Ausführungen der Bw. zur teilweisen
Rückführung des Saldos des Verrechnungskontos per 1997 sei nicht
richtig. Aus einem Fax der Bw. über die Entwicklung des Verrechnungskontos
bis zum 31.12.1997 ergäbe sich ein Endsaldo von S 221.543,29 im Vergleich
dazu betrage der Saldo vom 31.12.1996 S 222.658,47. Die Rückführung
auf dem Konto betrage daher rechnerisch für 1997 S 1.115,18. Aus der
Textierung des Bp.-Berichtes ergäbe sich aber, dass 'kaum wesentliche'
Veränderungen am Verrechnungskonto gebucht worden seien. Die Argumentation
der steuerlichen Vertretung, die der Bp. eine rechtswidrige Vorgangsweise
vorwerfe, gehe damit völlig ins Leere. Abgesehen von der Auflösung des
Verrechnungskontos durch das Veranlagungsreferat 1993 im Jahr 1995 seien so gut
wie keine Rückzahlungen erfolgt.
Weiters würde die Bw. behaupten, dass die Bp.
zivilrechtliche Vereinbarungen bei der Berücksichtigung und rechtlichen
Beurteilung des Sachverhaltes außer Acht gelassen hätte. Diese
Behauptung sei unrichtig.
Die Bp. gehe vielmehr davon aus, dass - aufgrund der
Entwicklung des Verrechnungskontos seit 1990 - überhaupt keine
zivilrechtlichen Vereinbarungen abgeschlossen worden seien. Erst mit der
Auflösung des Verrechnungskontos per 31.12.1993 im Jahre 1995 (durch die
Veranlagung) sei ein ständiges Weiterwachsen der Forderung verhindert
worden. Daraus ergäbe sich, dass für die Entnahmen des Jahres 1994
keine Vereinbarungen getroffen worden sein könnten.
Provisionszahlungen
Die Bp. habe, nachdem die Zahlungsempfänger nicht mit
den Provisionsempfängern ident gewesen seien den Gf. ersucht, einen
Zusammenhang durch geeignete Firmenunterlagen herzustellen. Hiebei sei zu
bemerken, dass eine Person Zahlungen entgegengenommen habe, die zu diesem
Zeitpunkt bei der Provisionsempfängerin nicht mehr beschäftigt gewesen
sei (Laut Bw. sei Herr A Provisonsempfänger für die 4 Zahlungen a S
50.000,- per 1994 gewesen. Laut Fax des Provisionsempfängers, der P. B.
Ltd. in B wurde Herr A bis Mitte 1994 beschäftigt, 2 Zahlungen vom
28.7.1994 bzw. 20.12.1994 wären also nach dessen Ausscheiden aus der P.B.
Ltd. an ihn erfolgt).
Die Bp. führt an, dass die Behauptung lt. Berufung,
nach der die Geschäftskorrespondenz im Zusammenhang mit den
Provisionszahlungen offengelegt worden sei, nicht den Tatsachen entspreche. Sie
habe mehrmals um schriftliche Sachverhaltsdarstellung ersucht, diese aber nie
erhalten.
Da weder der Provisionsanspruch der südamerikanischen
Firma nachgewiesen worden sei, schriftliche Vereinbarungen nicht vorliegen
würden, die Firmenfunktion der Zahlungsempfänger nicht nachgewiesen
und für 1994 nur Eigenbelege vorgelegt worden seien, müsse bei den
tatsächlich erfolgten Zahlungen von einem Rückfluss der Gelder an den
Gesellschafter-Geschäftsführer ausgegangen werden, der eine verdeckte
Ausschüttung nach sich ziehe.
Mit Schreiben vom 5. August 2003 wurde die Bw. vom UFS
aufgefordert, Unterlagen zu den strittigen Berufungspunkten beizubringen bzw.
Fragen zu beantworten.
Nach Vorsprache der steuerlichen Vertretung vom 6.10.2003
wurde der Vorhalt in weiterer Folge (undatiert, Eingang 16. Oktober 2003)
schriftlich beantwortet. Die Berufung hinsichtlich der Berufungspunkte
betreffend Telefonkosten sowie Bewirtungsspesen wurde zurückgezogen und
andererseits um Feststellungen der Bp. i.Z.m. einer Kücheneinrichtung
erweitert.
Povisionsaufwand
Zum Provisionsaufwand wurde die spezielle Situation in B
erläuternd angeführt. Die dort herrschenden Geschäftspraktiken
könnten nicht mit jenen von Mitteleuropa verglichen werden.
Persönliche Kontakte und Beziehungen seien wesentlicher als schriftliche
Verträge gewesen, die im internationalen Verkehr zur Rechtsdurchsetzung
nicht viel beitragen könnten.
Aufgrund der hohen Inflation wären die Geldzu- und
-abflüsse einer strengen Kontrolle unterlegen. Devisen seien einem
Zwangsumtausch unterlegen, was dazu geführt hätte, dass die Gelder
infolge der hohen Inflation (bis zu 100% im Monat) in Kürze wertlos
geworden seien. Exportorientierte Unternehmen hätten große Teile
ihres Geschäftes auf Auslandskonten bzw. Devisenzuflüsse nicht
über Staatsbanken abgewickelt. Aus diesem Grunde wären kaum Dokumente
von Seiten der Geschäftspartner in B erstellt worden und
Bargeldübermittlungen eine durchaus übliche Form der Bezahlung von
Schulden gewesen. Es erscheine unzumutbar, von einem brasilianischen
Geschäftspartner die Bestätigung über den Erhalt von Geldern, die
dieser unter Umgehung der lokalen Devisenbestimmungen erhalten habe, zu
verlangen. Auch Bestechungsgelder an Beamte seien für das reibungslose
abwickeln für Geschäfte mit Südamerika an der Tagesordnung
gewesen.
Mit der P. B. Ltd. sei seit 1992 zusammengearbeitet worden.
Inhalt der Zusammenarbeit sei die Herstellung von (Erst)kontakten mit geeigneten
Produzenten, die Prüfung der Einkaufskonditionen (Preis, Menge,
Qualität), die Klärung von Abnahme bzw. Lieferbedingungen sowie die
Vorbereitung der hiefür erforderlichen Maßnahmen gewesen.
Nach Registrierung der Marke 'P' für Obst und
Fruchtgetränke seien erstmals im Jänner 1994 S 50.000,- nach B
geschickt worden, um die bis dahin angefallenen laufenden Aufwendungen
(Verpackungsmaterial, Kontakte zu Herstellern, Reisekosten) abzudecken. Das
Bargeld sei auf eine damals übliche Weise mittels Brief via
Diplomatengepäck über die österreichische Handelsdelegation
geschickt worden. Die Empfänger dieser Sendungen hätten sich die
Briefe vor Ort abholen können. M. K. hätte jeweils nur S 50.000,- von
Banken behoben und auf diese Weise verschickt, da Beträge darüber nach
dem damaligen Wissensstand der österreichischen Nationalbank gemeldet
hätte werden müssen. Zur Dokumentation sei ein Eigenbeleg ausgefertigt
worden. Nach einer Reise des Gf. der Bw. nach B Anfang Juni 1994, bei der die
weitere Vorgangsweise für die Lieferung von Mangos, Papayas und Weintrauben
besprochen und der Geldbedarf festgelegt worden sei, seien weitere S 50.000,-
jeweils im Juni und Juli 1994 für entsprechende Aufwendungen (s.o.) bezahlt
worden. Die mit den Produzenten getroffenen Vereinbarungen seien jedoch durch
die Obstproduzenten zum Großteil nicht eingehalten worden.
Ende 1994 sei es schließlich zu einer weiteren
Zahlung von S 50.000,- zur Finanzierung der Aufwendungen in Hinblick auf die
Apfelernte 1995 gekommen, wobei auch diese Anstrengungen nicht den
gewünschten Erfolg gehabt hätten.
Trotz des Fehlschlagens sei eine Rechnung der P. B. Ltd.
aus 1995 über von ihr erbrachte Leistungen von der Bw. bezahlt worden. Der
Grund für die Bezahlung dieser Rechnung sei darin gelegen, dass die Bw.
weiterhin als potentielle Geschäftspartnerin präsent sein wollte. Da
der Früchtehandel in Händen weniger 'Clans' liege, hätte man die
Bw. sonst leicht aus dem Felde drängen können. Desweiteren sei die
unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis des Gf. der Bw. möglicherweise in
Gefahr gewesen, nachdem in Südamerika Bestechung an der Tagesordnung stehe
und man auf diese Weise dafür sorgen hätte können, dass M. K.
seine Aufenthaltserlaubnis verlieren würde.
Verrechnungskonto
Gesellschafter
Im Rahmen des Geschäftsführervertrages hätte
es als vereinbart gegolten, dass Aufwendungen, die die Gesellschaft für den
Gesellschafter getätigt habe, nicht als Teil des
Geschäftsführerbezuges zu betrachten, sondern rückzuerstatten
seien.
Gleiches habe für Auslagen gegolten, die der
Gesellschafter zunächst im Namen der Gesellschaft ausgelegt hätte.
Eine Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten habe als vereinbart
gegolten. Dies sei eine fremdübliche Vorgangsweise die auch bei
Geschäftsführern, die keine Beteiligung an der von ihnen geleiteten
Gesellschaft hätten, vorkomme.
Es liege kein Darlehens- oder Kreditvertrag vor. Der bis
Ende 1993 entstandene Verrechnungssaldo sei im wesentlichen auf
GSVG-Beiträge, welche die Gesellschaft für den
Geschäftsführer ausgelegt hatte, zurückzuführen. Dem
Geschäftsführer seien keine Geldmittel unmittelbar zugewendet worden,
diese hätten nur im Rahmen der Geschäftsführerbezüge
fließen können.
Bei der Würdigung des Verrechnungskontos im Jahre 1993
als verdeckte Ausschüttung habe die seinerzeitige steuerliche Vertretung
empfohlen, kein Rechtsmittel einzulegen. Ab 1994 sei eine Verzinsung des
Verrechnungskontos erfolgt. Für die Qualifikation einer verdeckten
Ausschüttung bedürfe es aber nicht nur der objektiv erkennbaren
Zuwendung, sondern auch des subjektiven Willens der Gesellschaft, dem
Gesellschafter einen Vorteil endgültig zuwenden zu wollen und auf eine
Rückführung endgültig zu verzichten.
Im Jahre 1998 sei der größte Teil der
Verrechnungsforderung zurückgeführt worden, 1999 und 2000 sei der
Restbetrag dauerhaft beglichen worden.
Damit erscheine die Absicht des Gf. der Bw., die
Beträge dem Geschäftsführer nicht endgültig zuwenden zu
wollen, hinreichend bewiesen.
Darüberhinaus sei es zu einer doppelten
Berücksichtigung des Standes des Verrechnungskontos per 31.12.1993 (Saldo S
198.324,95) sowie 31.12.1994 (Saldo S 193.574,88) gekommen. Üblicherweise
würde in diesen Fällen der Letztstand, somit S 193.574,88
ausgeschieden.
Weiters sei die Bw. im Prüfungsverfahren nicht danach
befragt worden, ob sie die verdeckte Ausschüttung vom Gf.
zurückfordere, wodurch sich die Kapitalertragsteuer auf 25% des
Nettobetrages der verdeckten Ausschüttung reduziere.
Anschaffung
Küche
Die Betriebsprüfung habe darüberhinaus ohne
weitere Überprüfung nach einer von ihr vorgenommenen
Betriebsbesichtigung angenommen, dass sich die Rechnung der R Küchen AG vom
30.3.1994 über netto S 33.726,- auf eine in den Privaträumen
befindliche Küche bezogen habe und daher diese Kosten als verdeckte
Ausschüttung behandelt. Tatsächlich habe M. K. auch eine Küche
dieser Marke besessen, nachdem er mit der damit einhergehenden Qualität
zufrieden gewesen sei und gute Konditionen bekommen hätte. Aus der Rechnung
könne jedoch entnommen werden, dass es sich keineswegs um
Küchenkästen, sondern um Hochschränke gehandelt habe, die in
Vorzimmern ebenso eingesetzt werden könnten wie in einem Büro. Diese
Möbel würden sich, wie ein beigelegtes Foto beweise, im Büro der
P GesmbH befinden.
Mit Fax vom 22. Oktober 2003 wurde die
Außenhandelsstelle der Bundeswirtschaftskammer in S. P. bzw. mit Schreiben
vom 12. November 2003 die Bundeswirtschaftskammer in Wien von Seiten des UFS
daraufhin befragt, ob nähere Angaben hinsichtlich der behaupteten
Briefsendungen gemacht werden könnten. Während die
Außenhandelsstelle B in ihrem Fax auf die Bundeswirtschaftskammer Wien
verwies, blieb das diesbezügliche Schreiben unbeantwortet.
Das Ergebnis der Erhebungen der Behörden wurde dem Bw.
mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 mitgeteilt. Desweiteren wurden Fragen
die sich aus der Vorhaltsbeantwortung ergaben gestellt sowie weitere Unterlagen
abverlangt.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 17. Februar 2004 wurden
weiterführende Angaben zur Zinsberechnung des
Gesellschafterverrechnungskontos gegeben sowie Unterlagen in Bezug auf eine 1993
angeschaffte Küche des Gf. der Bw. übergeben. Demnach seien neben der
Anschaffung der Küche per 1994 Hochschränke angeschafft
worden.
Der Bw. wurde mit Schreiben des UFS vom 2. April 2004
mitgeteilt, dass nach wie vor Zweifel an der Zahlung der Provisionen an den
Geschäftspartner in B bestünden. Sie wurde gem. § 162 BAO
aufgefordert, Namen und Anschrift der Person des Provisionsempfängers
bekanntzugeben.
Mit Fax vom 21. April 2004 (Datum des Schreibens 17.
Februar 2004) wurde die Berufung ergänzt und inhaltlich erweitert. Für
das Jahr 1993 sei eine Zahlung an die Sozialversicherung der gewerblichen
Wirtschaft i.H.v. S 6.394,- als verdeckte Ausschüttung behandelt worden,
wobei der Betrag nicht über das Gesellschafter-Verrechnungskonto gebucht
worden sei. Es liege daher eine Zuwendung an den Geschäftsführer in
Form eines zusätzlichen Geschäftsführerbezuges vor. Der Betrag
sei nicht als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren. Die betroffenen
Steuern seien zu korrigieren.
In der am 27. April 2004 stattgefundenen mündlichen
Verhandlung wurden die bisherigen Anbringen im wesentlichen wiederholt und
erläutert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Umsatzsteuer
Gem. § 12 Abs. 1 UStG 1994 können Unternehmer
folgende Vorsteuerbeträge abziehen:
- 1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
(§11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind.
Im Berufungsverfahren konnte glaubhaft gemacht werden, dass
es sich bei einer von der Bp. ausgeschiedenen Kücheneinrichtung im Jahre
1994 um die Anschaffung von Hochschränken im Gefolge einer im Jahr 1993
angeschafften Privatküche der des Unternehmens R handelte. Da glaubhaft
gemacht werden konnte, dass die Hochschränke im Büro des Gf. der Bw.
Verwendung fanden, liegt eine betriebliche Veranlassung vor, die zum
Vorsteuerabzug aus der vorliegenden Rechnung berechtigt. Die Vorsteuer des
Jahres 1994 war insoweit zu korrigieren. Der Berufung ist in diesem Punkt
stattzugeben.
Änderungen der Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1993
und 1995 durch die Betriebsprüfung sind auf Korrekturen des
Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit nicht anerkannten Bewirtungsspesen
zurückzuführen. Mit (undatierter) Eingabe, eingelangt am 16. Oktober
2002 wurde die Berufung hinsichtlich der Bewirtungsspesen zurückgezogen. Da
keine weiteren Korrekturen der Umsatzsteuerbescheide durch die Bp. erfolgten,
war die Berufung gegen diese Bescheide gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO
als gegenstandslos zu erklären.
Körperschaftsteuer
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für
die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen
- im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen
verteilt oder
- entnommen oder
- in anderer Weise verwendet wird.
Der Begriff verdeckte Ausschüttung umfasst alle nicht
ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen
(Vorteilsgewährungen) an die einer Körperschaft unmittelbar oder
mittelbar Beteiligten, die zu einer Minderung der Einkünfte der
Körperschaft führen und die dritten der Körperschaft fremd
gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden.
§ 162 Abs. 1 BAO bestimmt, dass, soferne der
Abgabenpflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen
abgesetzt werden, die Abgabenbehörde verlangen kann, dass der
Abgabenpflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten
Beträge genau bezeichnet.
Gemäß
§ 162 Abs. 2 BAO sind, soweit der
Abgabenpflichtige die von der Abgabenbehörde gem. Abs. 1 verlangten Angaben
verweigert, die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.
Gesellschafter-Verrechnungskonto
In der Berufungsschrift wird zusätzlich zur Berechnung
angeführt, die ursprünglich erklärten Ergebnisse seien nicht um
die verrechneten Zinsen gemindert worden. Laut Bp. Bericht Tz. 20 wurde das
gesamte Gesellschafterverrechnungskonto incl. Zinsen aus dem betrieblichen
Rechenwerk (gewinnmindernd) ausgeschieden. Die Beträge wurden gem.
Bp.-Bericht Tz. 28 als verdeckte Ausschüttung außerbilanziell dem
Gewinn, gekürzt um die verbuchten Zinserträge zugerechnet. Die
Behörde vermag darin keine fehlerhafte Berechnung zu erblicken.
Der VwGH hat z.B. im Erkenntnis vom 25.9.2002 Zl.
2002/13/0040 erkannt:
'....Die von der beschwerdeführenden Partei
bekämpfte rechtliche Beurteilung jenes Betrages, um welchen das
Verrechnungskonto des Gesellschafters im Jahr 1993 anwuchs, als verdeckte
Gewinnausschüttung konnte eine Verletzung von Rechten der
beschwerdeführenden Partei durch den Abspruch des angefochtenen
Bescheides...nicht bewirken, weil der außerbilanzmäßigen
Hinzurechnung des als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilten Betrages die
Reduzierung des erklärten Gewinnes um denselben Betrag gegenüberstand,
was einer nachteiligen Auswirkung der Beurteilung des Vorliegens einer
verdeckten Gewinnausschüttung auf Ertragsteuerbescheide der betroffenen
Gesellschaft regelmäßig schon gedanklich entgegensteht (siehe etwa
das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2002, 98/13/0011, 0040, ebenso wie das
Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, 97/13/0188, 0189).'
Eine teilweise Rückführung des Verrechnungssaldos
per 1997 erfolgte unter Berücksichtigung der verbuchten Zinsen, Stand
Verrechnungskonto 31.12.1996 S 222.658,74, 31.12.1997 S 221.544,29 Zinsen
1997 S 14.494,- i.H.v. S 15.608,18.
Die Bw. vermeint, dass diese teilweise
Rückführung des Darlehensbetrages bei der rechtlichen Würdigung
völlig außer Acht geblieben sei.
Wie der VwGH im Erkenntnis vom 31. März 1998 Gz.
96/13/0121 erkannt hat, lässt sich die aus der
Fremdverkehrsunüblichkeit einer den Gesellschaftern von der Gesellschaft
gewährten Zuwendung ergebenden Bedenken gegen die Ernstlichkeit einer
Rückzahlungsabsicht durch die Tatsache einiger Zahlungen des
Gesellschafters an die Gesellschaft noch nicht
entkräften.(vgl. die Erkenntnisse
vom 26. September 1985, 85/14/0079, vom 14. April 1993, 91/13/0194, und vom 15.
März 1995, 94/13/0249).
Die Bw. führt weiters an, dass die bel. Behörde
bei Beurteilung des Verrechnungspostens übersehen hätte, dass
Sicherheiten für das Verrechnungskonto im Zusammenhang mit der Stellung des
Gf. und dessen strafrechtlichen und schadenersatzrechtlichen Sanktionen im Fall
der Illiquidität bzw. Insolvenz zu sehen seien. Von fehlenden Sicherheiten
könne somit nicht gesprochen werden.
Die Bw. verkennt nach Ansicht der Behörde die der
Besicherung von Rechtsgeschäften innewohnende Bedeutung die darin besteht,
Vorsorge für den Fall zu treffen, dass die schuldrechtliche Vereinbarung
nicht ordnungsgemäß erfüllt werden kann. Der Hinweis der Bw. auf
die strafrechtlichen und schadenersatzrechtlichen Konsequenzen ist insoweit
verfehlt, als es ein der Rechtsordnung immanentes Prinzip darstellt, getroffene
Vereinbarungen einzuhalten, widrigenfalls Sanktionen drohen. Der Hinweis, dass
den Gf. besondere Sanktionen im Insolvenzverfahren drohen ist insoferne
verfehlt, als hier einerseits auf einen Sonderfall (Insolvenz bzw.
Illiquidität) verwiesen wird, andererseits entsprechende Vereinbarungen
über Sicherheiten einem Fremdvergleich standhalten müssen. Der VwGH
hat in ständiger Rechtssprechung zB. Mit Erk. v. 31.7.2002 98/13/0011
erkannt, dass 'im Falle eines die Gesellschaft beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführers ebenso strenge Maßstäbe wie
an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen anzulegen
sind. Solche Abmachungen müssen von vornherein ausreichend klar sein und
einem Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die Rückzahlbarkeit der von
den Gesellschaftern von der Gesellschaft empfangenen Geldbeträge oder
Sachwerte nicht als erwiesen angenommen werden kann, sodass von einer verdeckten
Gewinnausschüttung ausgegangen werden muss. Der Gerichtshof hat im
gegebenen Zusammenhang auch schon ausgesprochen, dass die bloße Verbuchung
der Zuwendungen an den Gesellschafter eine Urkunde über den Rechtsgrund der
Zuwendung nicht ersetzen kann, weil ein solcher Buchungsvorgang weder nach
außen zum Ausdruck kommt, noch daraus der Rechtsgrund für die
tatsächliche Zahlung hervorgeht (vgl. für viele etwa das hg.
Erkenntnis vom 31. März 1998, 96/13/0121, 0122, mit den dort
angeführten weiteren Nachweisen). '
Laut Schreiben, eingegangen am 16. Oktober 2003 galt es als
im Rahmen des Geschäftsführungsvertrages als vereinbart, wechselseitig
(zwischen Gesellschaft und Gesellschafter) Leistungen zu vereinbaren, die
jeweils zurückzuerstatten wären.
Eine schriftliche Vereinbarung, aus der diese als
Vorteilsausgleich zu wertende Darstellung hervorgeht, wurde nicht erstellt.
Einem Fremdvergleich nach den Maßstäben des VwGH
hält die behauptete Vereinbarung nicht stand.
Das Verrechnungskonto wurde schon für das Jahr 1993 im
Veranlagungsweg steuerlich nicht anerkannt und als verdeckte Ausschüttung
dem Gewinn hinzugerechnet, weil gemäß Vorhaltsbeantwortung der Bw.
vom 30.6.1995 keinerlei Zinsen verrechnet, Rückzahlungsmodalitäten
oder Sicherheitsleistungen vereinbart wurden.
Mit Ausnahme einer für die Jahre 1994 und 1995
erfolgten Verrechnung von Zinsen dauerte dieser Zustand weiter an. Auch die
Vereinbarung eines Kreditrahmens konnte weder nachgewiesen noch glaubhaft
gemacht werden.
Die Bw. wendet ein, dass es Absicht gewesen wäre, den
Verrechnungsforderungssaldo zurückzuführen.
Dem Stand des Verrechnungskontos für den
Prüfungszeitraum 1993 bis 1995 sind derartige Bemühungen nicht zu
entnehmen. Der Kontenstand wurde erst im Wirtschaftsjahr 1998 maßgeblich
reduziert.
Handlungen, die nach dem Prüfungszeitraum gesetzt
werden sind aber für die Beurteilung desselben nicht maßgeblich und
haben gedanklich außer Ansatz zu bleiben.
Angesichts der Tatsache eines im Prüfungszeitraum
(nach Korrektur des Verrechnungskontos infolge des Veranlagungsverfahrens 1993)
wiederum anwachsenden Verrechnungskontos bei Fehlen maßgeblicher
Vereinbarungen konnte die Betriebsprüfung unbedenklich davon ausgehen, dass
an eine Rückzahlung der Forderung nicht gedacht war und somit das Vorliegen
einer verdeckten Ausschüttung zu Recht feststellen.
Die Berechnung der verdeckten Ausschüttung erfolgte,
worauf die Bw. zu Recht hinwies, insoweit unrichtig, als der Stand des
Verrechnungskontos für 1994 und 1995 außerbilanziell in voller
Höhe (abzüglich Zinsen) zugerechnet wurde, wobei 1995 lediglich der
Steigerungs/Minderungsbetrag im Verhältnis zu 1994 in die Berechnung
Eingang hätte finden dürfen.
Der UFS berichtigt die Berechnung der verdeckten
Ausschüttung durch Zurechnung des Verrechnungskontenstandes am Ende des
Prüfungszeitraumes, somit per 31.12.1995:
|
Gesellschafterverrechnungskonto lt. HB
abzüglich Verzinsung
verdeckte Ausschüttung
|
193.574,88
-12.938,00
180.636,88
Provisionsaufwand
Die Bw. dotierte im Prüfungszeitraum das Konto
Rückstellung für Provisionen und buchte Zahlungen für einen
südamerikanischen Vermittler gegen dieses Rückstellungskonto. Für
4 Zahlungen des Jahres 1994 über jeweils S 50.000,- (Summe S 200.000,-)
wurden Eigenbelege erstellt.
Die Bw. moniert in diesem Zusammenhang, dass der
Empfänger der Zahlungen (P. B. Ltd.) der Bp. bekanntgegeben und mittels Fax
verifiziert worden sei. Eine persönliche 'Vorführung' der
Zahlungsempfänger sei nicht möglich gewesen.
Abgesehen davon, dass die Bp. wie sie in ihrer Gegenschrift
anführt, eine 'Vorführung' der Zahlungsempfänger nicht verlangt
hat, ergeben sich schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der
Darstellung der Bw.
Als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht
fremdüblich ist die Tatsche zu qualifizieren, dass der Empfänger der
Zahlungen, lt. Bp.-Bericht ein Herr A keine Zahlungsbestätigungen über
die ihm übergebenen Zahlungen ausstellte. Wenn die Bw. in diesem
Zusammenhang anführt, dass diese Zahlungen ohne nähere Begründung
nicht anerkannt worden sei, so muss ihr entgegengehalten werden, dass Sie es
trotz mehrmaliger Aufforderung unterließ, eine Provisionsvereinbarung
vorzulegen oder nähere Angaben über die Höhe und Berechnung
zustehenden Provisionen zu geben.
Aus einem Fax der Bw. die diesen Zusammenhang näher
darstellen sollte ergibt sich, dass Herr A bis Mitte 1994 bei der angeblichen
Provisionsempfängerin, P. B. Ltd. beschäftigt war wobei die Zahlungen
an ihn teilweise nach Beendigung seiner Beschäftigung erfolgt sein sollen.
Eine zufriedenstellende Erklärung hiefür konnte nicht gegeben werden.
Laut Bw. sei weiters ein Zusammenhang mit den erzielten
Umsätzen nicht nur anhand von Belegen, sondern durch Vorlage der gesamten
Geschäftskorrespondenz hergestellt worden. Die Bp. bestreitet dies. Im
Arbeitsbogen finden sich keine näheren Hinweise auf die Vorlage von
geschäftlicher Korrespondenz, auch dem UFS wurden keine entsprechenden
Unterlagen vorgelegt.
Die Bw. brachte in weiterer Folge vor, dass Zahlungen in
Devisen infolge der unsicheren Situation in B mit hoher Inflation unter Umgehung
der devisenrechtlichen Bestimmungen erfolgt seien. Für eine reibungslose
Abwicklung von Geschäften in Südamerika müssten auch gelegentlich
Bestechungsgelder für Beamte bezahlt werden. Die Gelder seien über den
Kurierdienst der Bundeswirtschaftskammer nach B verbracht und auf diese Weise an
die Empfänger ausbezahlt worden.
Angesichts dieses erstmals im Berufungsverfahren
dargelegten Sachverhaltes, der Versendung der Gelder über die
Bundeswirtschaftskammer wurde von Seiten der UFS versucht, die Darstellung
näher zu beleuchten. Ein Schreiben an die Bundeswirtschaftskammer blieb
unbeantwortet.
Gemäß
§ 115 BAO hat die Partei bei
Sachverhaltselementen, die im Ausland gelegen sind, eine erhöhte
Mitwirkungsverpflichtung. Diese erstreckt sich unter anderem auf die
Beweismittelbeschaffung bzw. Beweismittelvorsorge (vgl. Ritz BAO-Kommentar 2.
Auflage zu § 115 Rz. 10).
Es bleibt festzustellen, dass es die Bw. im Verfahren
unterlassen hat, die Umstände der Zahlungsabwicklung näher
darzustellen.
Vertragliche Vereinbarungen über die
Zahlungsverpflichtung konnten ebensowenig beigebracht werden wie Darstellungen
über die Berechnung der Provisionszahlungen oder diesen zugrundeliegende
Geschäfte.
Aus Erläuterungen der Bw. geht hervor, dass die
erhofften Geschäfte aufgrund diverser Umstände letztlich nicht
zustande kamen.
Bei Beurteilung des Sachverhaltes ist aber auch zu
bedenken, dass geschäftliche Verbindungen mit Geschäftspartnern
überseeischer Märkte z.T. nicht mit gleichen Maßstäben wie
etwa innereuropäische Geschäftspraktiken gemessen werden können.
Die Erklärung der Bw. über die besondere Situation bei
Geschäftsabwicklungen mit Ländern wie B die eine hohe Inflationsrate
aufzuweisen hatten, weswegen dortige Unternehmungen Zuflüsse in Devisen
ihren Staatsbanken bei sonstigem Zwangsumtausch nicht meldeten, erscheinen
glaublich.
Ein Rückfluss der Gelder an den Gf. der Bw. war
solcherart nicht unbedenklich anzunehmen.
Die Bw. wurde mit Schreiben des UFS vom 2. April 2004
aufgefordert, die Empfänger der Geldzahlungen gemäß
§ 162
BAO bekanntzugeben. Die Beantwortung des Vorhaltes unterblieb.
Angesichts des festgestellten, oben beschriebenen
Sachverhaltes sowie der Tatsache, dass die Empfänger der Zahlungen
gemäß
§ 162 BAO nicht näher benannt wurden, waren die
Provisionszahlungen nicht anzuerkennen.
Der von der Bp. angenommene Rückfluss der Gelder an
den Gesellschafter Geschäftsführer konnte hingegen nicht mit
hinreichender Sicherheit angenommen werden. Der Berufung ist somit, soweit sie
sich gegen das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung wendet,
stattzugeben.
Kücheneinrichtung
Gemäß Tz. 23 des Bp-Berichtes wurden
Anschaffungskosten einer Küche im Jahr 1994 als privat veranlasst aus dem
betrieblichen Rechenwerk ausgeschieden und der IFB entsprechend korrigiert.
Der Bw. konnte im Berufungsverfahren glaubhaft machen, dass
es sich bei den in Frage stehenden Zahlungen um solche für
Hochschränke, die im Büro der Bw. Verwendung fanden, handelte. Die
Küche war demnach im Jahr 1993, somit ein Jahr vor dem Ankauf der
Hochschränke vom gleichen Lieferanten (R) angeschafft worden. Wie aus einer
Niederschrift des Landesgendarmeriekommandos Niederösterreich hervorgeht,
lagen 2 Lieferungen, 1993 über eine Küche und 1994 über 'einige
Kästen' vor.
Dem Antrag der Bw. auf Anerkennung der betrieblichen
Veranlassung der Zahlungen ist in diesem Punkt stattzugeben.
Sozialversicherungsbeitrag
1993
Mit Eingabe vom 17. Februar 2004 beantragte die Bw.
ergänzend, eine Zahlung an die Sozialversicherung der gewerbliche
Wirtschaft über S 6.394,- aus dem Jahr 1993 die aufwandswirksam verbucht
worden war, in Form eines zusätzlichen Geschäftsführerbezuges und
nicht als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren. Für den
Prüfungszeitraum ist festzustellen, dass mit Ausnahme der angesprochenen
Zahlung sämtliche Sozialversicherungsbeiträge (1993 S 19.815,39; 1994
S 27.962,04; 1995 S 128.871,65) über das Gesellschafter-Verrechnungskonto
verbucht worden waren, welches mangels Rückzahlungsabsicht als verdeckte
Ausschüttung behandelt wurde (siehe oben). Die Verbuchung einer
Quartalszahlung per 1993 über Aufwand (und nicht über das
Verrechnungskonto) entspringt nach Ansicht der Behörde eher einem Versehen
der Buchhaltung denn einer Vereinbarung zwischen Gesellschafter und
Gesellschaft, nach der die Bw. in diesem Fall die Aufwendung übernommen
hätte. Eine entsprechende Vereinbarung konnte weder vorgelegt noch
glaubhaft gemacht werden. Die Berufung ist in diesem Punkt
abzuweisen.
Kapitalertragsteuer
(KESt)
Gem. § 93 Abs. 1 EStG 1988 in der für das
Berufungsjahr geltenden Fassung wird bei inländischen Kapitalerträgen
die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Zu solchen Kapitalerträgen gehören gemäß Abs. 2 dieser
Gesetzesstelle auch verdeckte Ausschüttungen.
Schuldner der Kapitalertragssteuer ist gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der dem Abzug Verpflichtete
(Abs. 3) haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer.
Gemäß Abs. 3 Z. 1 leg.cit. ist bei
inländischen Kapitalerträgen (§93 Abs. 2) der Schuldner der
Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet.
Gemäß
§ 95 Abs. 5 Z 1 sind die
Kapitalerträge ausnahmsweise dem Empfänger der Kapitalerträge
vorzuschreiben, wenn der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht
vorschriftsmäßig gekürzt hat.
Die Bw. bestreitet in der Berufung vom 7. April 1998 das
Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung.
Mit einer weiteren Eingabe wurde dargelegt, dass die Bp.
ohne die Bw. hiezu zu befragen davon ausgegangen sei, dass die Bw. die
Kapitalertragsteuer trage. Mit Eingabe vom 17. Februar 2004 wurde
erklärt, dass die Kapitalertragsteuer vom Gesellschafter getragen werde.
Nach Quantschnigg (Kapitalertragsteuer und verdeckte
Gewinnausschüttung ÖStZ 1981, 244) gilt für den Fall, dass der
Haftungsbescheid erst nach dem die verdeckte Ausschüttung aufdeckenden
Veranlagungsbescheid der Kapitalgesellschaft ergeht, dass eine Übernahme
der KESt durch den Schuldner der Kapitalerträge (die Gesellschaft) ab dem
Zeitpunkt anzunehmen sein kann, ab dem für die Kapitalgesellschaft die
Qualifikation eines Geschäftsfalles als verdeckte Ausschüttung
unabänderlich feststeht. Der Eintritt dieser Unabänderlichkeit
fällt mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der formellen Rechtskraft des
ersten, das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung aussprechenden
Bescheides zusammen. Bis zum Eintritt der Bescheidrechtskraft hat die
Kapitalgesellschaft noch immer die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren
das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung dem Grunde und der Höhe
nach zu bestreiten und damit allen an das Vorliegen einer verdeckten
Ausschüttung anknüpfenden Überlegungen die Basis zu
entziehen.
Erst ab Eintritt der Rechtskraft herrscht für die
Kapitalgesellschaft nach objektiven Gesichtspunkten Klarheit darüber, dass
sie sich der KESt-Belastung nur mehr durch Geltendmachung des
Rückgriffsanspruches entziehen kann. Sollte die Gesellschaft bis zu diesem
Zeitpunkt ihr Regressrecht noch nicht effektuiert haben, sei damit nach Meinung
von Quantschnigg der Tatbestand der Übernahme der KESt verwirklicht.
Im vorliegenden Fall ergingen hinsichtlich der Feststellung
der verdeckten Ausschüttung des Verrechnungskontos 1993 bereits vor der
Betriebsprüfung Bescheide, die in formelle Rechtskraft erwuchsen,
andererseits liegen hinsichtlich der Feststellungen der Bp. keine
endgültigen Bescheide mit formeller Rechtskraft vor.
Die verdeckte Ausschüttung aufgrund der Feststellungen
der Betriebsprüfung wurden von der Bw. bestritten.
Eine schriftliche Erklärung der Bw., wonach die
Kapitalertragsteuer durch den Gesellschafter zu tragen sei, liegt vor.
Aufgrund dieser ausreichend klar zum Ausdruck gebrachten
Willensäußerungen der Bw. sind (ist) die (der) Gläubiger der
Kapitalerträge (Gesellschafter) als Träger der Kapitalertragsteuer
heranzuziehen.
Soweit die Kapitalertragsteuer auf die Feststellung der
Veranlagung 1993 entfällt, die in Rechtskraft erwachsen war, ist eine
Korrektur der Kapitalertragsteuer mangels rechtzeitiger geltend gemachter
Forderung der Bw. gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer
nicht möglich. Hinsichtlich der Feststellungen der Betriebsprüfung,
die zur Vorschreibung von Kapitalertragsteuer führen wird dem Antrag der
Bw., nach dem der Empfänger der Kapitalerträge die KESt
übernimmt, zu folgen sein.
Die
Bemessungsgrundlagen wurden wie folgt ermittelt:
|
Anschaffung 'Küche'
(Büromöbel)
|
|
1994
|
1995
|
|
|
öS
|
öS
|
Wert lt. Bp.
|
|
0,00
|
0,00
|
Wert lt. UFS
|
|
26.981,33
|
20.236,00
|
VÄ
|
|
26.981,33
|
20.236,00
|
VÄ zum Vorjahr
|
|
0,00
|
-26.981,33
|
erfolgswirksam
|
|
26.981,33
|
-6.745,33
|
|
|
|
|
IFB Küche (Büromöbel)
|
|
1994
|
1995
|
|
|
öS
|
öS
|
Wert lt. Bp.
|
|
0,00
|
0,00
|
Wert lt. UFS
|
|
10.117,00
|
10.117,00
|
VÄ
|
|
-10.117,00
|
-10.117,00
|
VÄ zum Vorjahr
|
|
0,00
|
10.117,00
|
erfolgswirksam
|
|
-10.117,00
|
0,00
|
|
|
|
|
|
|
1994
|
|
|
|
öS
|
|
Vorsteuer lt. Bp.
|
|
72.422,16
|
|
Vorsteuer 'Küche' (Büromöbel)
|
|
6.745,33
|
|
Vorsteuer lt. UFS
|
|
79.167,49
|
|
|
|
|
|
außerbilanzielle Zurechnung
|
|
1994
|
|
|
|
öS
|
|
Auslandsprovisionen
|
|
200.000
|
|
|
|
200.000
|
|
|
|
|
|
verdeckte Ausschüttung
|
|
1994
|
1995
|
|
|
öS
|
öS
|
vA netto lt. Bp.
|
|
439.437,00
|
186.637,00
|
abzügl. Auslandsprovisionen
|
|
-200.000,00
|
|
abzügl. 'Küche'
(Büromöbel)
|
|
-40.475,00
|
|
abzügl. Gesellschafterverr.
|
|
-192.962,00
|
|
verdeckte Ausschüttung lt. UFS
|
|
6.000,00
|
186.637,00
|
|
|
|
|
|
|
1994
|
1995
|
|
|
öS
|
öS
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt.
Bescheid
|
|
628.977,00
|
644.434,00
|
zuzügl. Büromöbel
|
|
26.981,33
|
-6.745,33
|
abzügl. IFB Büromöbel
|
|
-10.117,00
|
|
zuzügl. Forderung aus Vorsteuerkorrektur
|
|
6.745,33
|
|
abzügl. vA netto lt. Bp.
|
|
-439.437,00
|
-186.637,00
|
zuzügl. vA netto lt. UFS
|
|
6.000,00
|
186.637,00
|
zuzügl. Auslandsprovision
|
|
200.000,00
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. UFS
|
|
419.149,66
|
637.688,67
|
|
|
|
|
Die
Besteuerungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben
betragen:
|
|
|
|
|
|
|
Umsatzsteuer
|
1994
|
|
in €
|
|
öS
|
|
|
Gesamtbetrag der Entgelte
|
1.469.899,95
|
|
|
dav. steuerfrei
|
1.288.062,45
|
|
|
steuerpfl. Umsatz
|
181.837,50
|
|
|
dav. Mit 20%
|
181.837,50
|
36.367,50
|
|
Vorsteuer
|
|
-79.167,49
|
|
Gutschrift
|
|
-42.799,99
|
|
gerundet
|
|
-42.800,00
|
-3.110,40
|
|
|
|
|
Körperschaftsteuer
|
1994
|
|
|
|
öS
|
in €
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
419.150,00
|
|
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
419.150,00
|
|
|
Einkommen
|
419.150,00
|
|
|
BMGL gerundet
|
419.200,00
|
|
|
Körperschaftsteuer in %
|
34%
|
|
|
Körperschaftsteuer in öS
|
142.528,00
|
|
|
Abgabenschuld (gerundet)
|
142.528,00
|
10.357,91
|
|
|
|
|
|
|
1995
|
|
|
|
öS
|
in €
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
637.689,00
|
|
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
637.689,00
|
|
|
Einkommen
|
637.689,00
|
|
|
BMGL gerundet
|
637.700,00
|
|
|
Körperschaftsteuer in %
|
34%
|
|
|
Körperschaftsteuer in öS
|
216.818,00
|
|
|
Abgabenschuld (gerundet)
|
216.818,00
|
15.756,78
|
|
|
|
|
|
Kapitalertragsteuer
|
1993
|
1994
|
1995
|
|
öS
|
öS
|
öS
|
vA lt. Veranlagung 1993 (UFS)
|
342.418,00
|
|
|
vA lt. UFS
|
12.394,00
|
6.000,00
|
186.637,00
|
Zwischensumme
|
354.812,00
|
6.000,00
|
186.637,00
|
KESt in %
|
25%
|
22%
|
22%
|
KESt lt. Veranlagung 1993 (unverändert)
|
114.136
|
|
|
KESt lt. UFS
|
3.099
|
1.320
|
41.060
|
vA Gesamt
|
472.047
|
7.320
|
227.697
|
|
|
|
|
KESt in öS
|
117.235
|
1.320
|
41.060
|
in €
|
8.519,76
|
95,93
|
2.983,96
Wien,
29. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GesellschafterverrechnungskontoAuslandsprovisionenverdeckte AusschüttungEmpfängernennung gem. § 162 BAO
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0401-W/02
- Stammnummer
- 9566
- Gültig
- 29.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF