Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1166-L/02
Nachrangigkeitserklärung eines Darlehens und nachfolgende Kapitalerhöhung, Prinzip der Einmalbesteuerung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1166-L/02vom 02.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der N GmbH als Rechtsnachfolgerin der A
GmbH in R, vertreten durch Achleitner & Partner Steuerberatung GmbH in V,
vom 1. September 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 30. Juli 1997 betreffend
Gesellschaftsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Stammkapital der A GmbH
(Berufungswerberin) betrug bis zum Jahr 31.1.1995 S 4.000.000.-.
Alleingesellschafterin war die C Beteiligungs AG.
Mit Schreiben vom 3. Juni
1994 teilte die C Beteiligungs AG mit, dass sie der Berufungswerberin ein
Gesellschafterdarlehen von S 4.500.000.- gewährt und am
3. März 1994 zugeführt habe.
Am 31. Jänner 1995
fasste die außerordentliche Generalversammlung der Gesellschafter der
Berufungswerberin u.a. die nachstehenden Beschlüsse: - Das
Stammkapital der Gesellschaft wird von S 4.000.000.- um S 6.000.000.-
auf S 10.000.000.- erhöht. - Zur Übernahme dieser
Kapitalerhöhung wird die einzige Gesellschafterin zugelassen. - Die
Kapitalerhöhung ist voll und bar einzuzahlen, und zwar durch Aufrechnung
mit den entsprechenden der Gesellschafterin gegen die Gesellschaft
(Berufungswerberin) zustehenden Forderungen, nämlich: a) durch
Aufrechnung einer Forderung im Betrag von S 4.500.000.- aus einem von der
Gesellschafterin gewährten fälligen Darlehen, gemäß
Darlehensvertrag vom 3. März 1994 b) durch Aufrechnung eines
Betrag von S 1,500.000.- aus fälligen Forderungen von Lieferungen und
Leistungen im Betrag von S 1,519.200.-, die bilanzmäßig
ausgewiesen sind.
Mit
Bescheid vom 10. Februar 1995
setzte das damals noch bestehende Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Linz für diese Kapitalerhöhung der Berufungswerberin
unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von S 6.000.000.-
Gesellschaftsteuer in Höhe von S 60.000.- fest.
Mit
Bescheid vom 30. Juli 1997 setzte
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Linz betreffend die
Nachrangigkeitserklärung eines Gesellschafterdarlehens vom 8. Juni
1994 unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von S 4.500.000.-
Gesellschaftsteuer in Höhe von S 45.000.- fest. Im Bescheid wurde auf
das Telefonat vom 18. Juli 1997 mit Mag. K von der K-GmbH verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Vertreter der abgabepflichtigen Gesellschaft durch ihren Vertreter fristgerecht
Berufung und beantragte, betreffend die
im angefochtenen Bescheid angeführte Nachrangigkeitserklärung keine
Gesellschaftsteuer festzusetzen. Sie führte aus, dass die C AG als
Gesellschafterin der Berufungswerberin dieser am 3.3.1994 ein Darlehen in
Höhe von 4,5 Mio. S gewährt habe. In der Nachrangigkeitserklärung
vom 8.6.1994 habe die C AG die unwiderrufliche Erklärung abgegeben, als
Gläubiger mit dieser Forderung hinter die Forderungen aller anderen
Gläubiger in der Weise zurückzutreten, dass diese Forderung nur zu
Lasten von Bilanzgewinnen, aus einem Liquidationsüberschuss oder aus dem
die sonstigen Verbindlichkeiten und Schulden übersteigenden Vermögen
bedient zu werden brauche. Diese Nachrangigkeitserklärung könne aus
den nachfolgend angeführten Gründen keine Gesellschaftsteuerpflicht
auslösen: 1. Seit der Aufhebung des § 3 Abs.1 KVG
alter Fassung unterlägen Gesellschafterdarlehen grundsätzlich nicht
mehr der Gesellschaftsteuer. 2. Gesellschafterdarlehen könnten aber
nach übereinstimmender Literaturauffassung dann gesellschaftsteuerpflichtig
sein, wenn sie als verdecktes Eigenkapital anzusehen seien. Hiebei seien
für die Beurteilung allerdings strenge Kriterien heranzuziehen. Eine solche
Umdeutung komme nur dann in Betracht, wenn die Mittelzufuhr unter vertraglichen
oder faktischen Umständen erfolge, wie sie ansonsten mit Eigenkapital
verbunden seien (insbesondere Erfolgs- und Vermögensbeteiligung, keine
Befristung). 3. Eine Gesellschaftsteuerpflicht sei weiters dann
möglich, wenn sich der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag oder in einer
abgeschlossenen Zusatzvereinbarung verpflichte, der Gesellschaft Darlehen zur
Verfügung zu stellen. Eine Gesellschaftsteuerpflicht ergebe sich aber dann
aufgrund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung
nach § 2 Z 2 KVG und nicht aufgrund einer freiwilligen
Leistung. 4. Die zwischen der C AG und der Berufungswerberin
abgeschlossene Nachrangigkeitserklärung stelle einen auflösend
bedingten Verzicht dar; die Forderung lebe nach Maßgabe von Gewinnen und
eines ausreichenden Vermögens wieder auf. Diese Vereinbarung (der
Nachrangigkeitserklärung) führe aus Sicht des Schuldners nicht zu
einer Minderung der Verbindlichkeiten insgesamt, sondern bloß zu einer
veränderten Rangordnung der Verbindlichkeiten. An der weiter bestehenden
Rückzahlungsvereinbarung ändere sich nichts. Anders als
Verbindlichkeiten, die nur aus künftigen Gewinnen zu tilgen seien und nach
der Rechtsprechung des BFH nicht passiviert werden dürften, seien
Verbindlichkeiten nach der vorliegenden Rangrücktrittsvereinbarung nicht
nur aus zukünftigen Gewinnen, sondern unabhängig von solchen auch aus
einem Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten
übersteigenden Vermögen zu bedienen. Der bloße
Rangrücktritt rechtfertige auch nach der österreichischen
Literaturauffassung nicht die Zurechnung des hingegebenen Kapitals zum
wirtschaftlichen Eigentum des Kapitalempfängers.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
20. Juli 2001 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In
der Begründung wurde ausgeführt, dass die
Nachrangigkeitserklärung einen Verzicht auf die Darlehensrückzahlung
darstelle. Somit seien die Voraussetzungen für die
Gesellschaftsteuerpflicht grundsätzlich gegeben. Die dem Verzicht
beigefügte auflösende Bedingung, die Forderung lebe wider auf, wenn
Gewinne vorhanden seien, ein Liquidationsüberschuss sich ergebe oder wenn
das Vermögen die sonstigen Verbindlichkeiten der Schuldnerin
übersteige, sei nach § 5 Abs. 1 BewG zu beurteilen. Danach
seien Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben
werden, wie unbedingt erworbene zu behandeln. Somit sei der auflösend
bedingte Forderungsverzicht als ein unbedingter zu behandeln. Das Finanzamt
vertrat daher unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 21.12.2000, Zl.
2000/16/0553, 0554, 0555, die Ansicht, dass die vorliegende
Nachrangigkeitserklärung eine freiwillige Leistung der Gesellschafterin
darstelle, die der Gesellschaftsteuer unterliege.
Mit Eingabe vom 23. August
2001 beantragte die Berufungswerberin
die Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz, weshalb die Berufung wiederum
als unerledigt gilt. In der Begründung führte sie aus, dass sich die
Berufungsvorentscheidung nicht mit den in der Berufung vorgebrachten Argumenten
gegen die Gesellschaftsteuerpflicht der Nachrangigkeitserklärung des
Gesellschafterdarlehens auseinander gesetzt habe. Freiwillige Leistungen eines
Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft unterlägen nur
dann der Gesellschaftsteuer, wenn die Leistungen geeignet seien, den Wert der
Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Freiwillige Leistungen müssten daher
Einlagencharakter haben. Gehe man davon aus, dass es sich bei der
Nachrangigkeitserklärung um einen auflösend bedingten Verzicht des
Gesellschafters auf seine Forderung handle, so führe der Verzicht auf die
ganze Forderung nicht automatisch zu einer Einlage in gleicher Höhe,
sondern nur der Teilwert (der werthaltige Teil) der Forderung, sei geeignet als
Einlage Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Aufgrund der schlechten
finanziellen Situation sei das nachrangig erklärte Darlehen nicht in
Höhe des Nominalwertes werthaltig gewesen. Der Betriebsprüfer habe zur
Werthaltigkeit der Forderung aber keine Feststellung getroffen. In
eventu beantragte die Berufungswerberin
die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend den Gesellschaftsteuerbescheid vom 10.2.1995 hinsichtlich der
Umwandlung des für nachrangig erklärten Gesellschafterdarlehens von
4,5 Mio. S. Sie begehrte die Anrechnung der entrichteten Gesellschaftsteuer
in gleicher Höhe auf die fällige mit Bescheid aus dem Jahr 1997
vorgeschriebene Gesellschaftsteuer. Sie begründete diesen Antrag mit dem
Prinzip der Einmalbesteuerung, welches nach
§ 6 Abs. 1 Z 2 lit b KVG für
alle gesellschaftsteuerlich relevanten Vorgänge gelte, für welche die
Steuerschuld nach dem 31.12.1994 entstanden sei. Bei chronologischem Ablauf der
das Gesellschafterdarlehen betreffenden Vorgänge hätte - bei Annahme
einer Gesellschaftsteuerpflicht - zunächst das Gesellschafterdarlehen bei
Abgabe der Nachrangigkeitserklärung der Gesellschaftsteuer unterworfen
werden müssen. Die nachfolgende Umwandlung in Stammkapital im Jänner
1995 wäre aufgrund der Befreiungsbestimmung des
§ 6 Abs. 1 Z 2 lit b KVG i.d.F.
BGBl 1994/629 keiner Gesellschaftsteuer unterlegen.
Das Finanzamt Urfahr legte die
Berufung am 31. August 2001 der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich vor. Da die Berufung zum 1. Jänner 2003 noch
unerledigt war, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 260 BAO
in Verbindung mit § 323 Abs.10 BAO (in der Fassung nach dem AbgRmRefG BGBl
I 2002/97) auf den Unabhängigen Finanzsenat über.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2007
erklärte die Berufungswerberin, dass sie bereit sei, ihren Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zurücknehmen,
falls das zuständige Finanzamt das Verfahren hinsichtlich des
Gesellschaftsteuerbescheides vom 10. Februar 1995 wiederaufnehme und die im
Gesellschaftsteuerbescheid vom 30. Juli 1997 vorgeschriebene
Gesellschaftsteuer in Höhe von S 45.000.- anrechne.
Mit Schreiben vom 24. Juli
2007 teilte das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr mit, dass nach seiner
Ansicht eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des
Gesellschaftsteuerbescheides vom 10. Februar 1995 nicht möglich sei,
da die vorzunehmende Abgabenfestsetzung nicht unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung der Berufung vom 1. September 1997 gegen den
Gesellschaftsteuerbescheid vom 30. Juli 1997 abhänge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Berufung
gegen den Gesellschaftsteuerbescheid
vom
30. Juli 1997
Nach § 2 Z 4
Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) unterliegen der Gesellschaftsteuer folgende
freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische
Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der
Gesellschaftsrechte zu erhöhen; a) Zuschüsse b)
Verzicht auf Forderungen c) Überlassung von Gegenständen an die
Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung d)
Übernahme von Gegenständen der Gesellschaft zu einer den Wert
übersteigenden Gegenleistung
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 2 lit b cc KVG (in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1994/629) sind Rechtsvorgänge von der
Besteuerung ausgenommen, wenn und soweit der Erwerb von Gesellschaftsrechten
oder deren Erhöhung beruht auf einer Erhöhung des Nennkapitals durch
Umwandlung von Darlehen eines Gesellschafters, deren Gewährung der
Gesellschaftsteuer unterlegen hat.
In den Fällen des
§ 6 Abs. 1 Z 2 lit b KVG n.F. ist
Voraussetzung, dass die umgewandelten Rechte und Forderungen bereits der
Gesellschaftsteuer unterlegen sind (Prinzip der Einmalbesteuerung, s.
Knörzer/Althuber, Kurzkommentar zur Gesellschaftsteuer, Anm. 25 zu
§ 6). In einem solchen Fall soll eine Zweimalbesteuerung vermieden
werden (s. Dorazil, Kurzkommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz, Anm. IV 5
zu § 6).
Aufgrund des vom Finanzamt nicht
bestrittenen Vorbringens der Berufungswerberin steht folgender Sachverhalt
außer Streit: das Darlehen, für dessen Nachrangigkeitserklärung
im angefochtenen Bescheid Gesellschaftsteuer vorgeschrieben wurde, wurde im Zuge
der am 31. Jänner 1995 durchgeführten Kapitalerhöhung in
Grundkapital der Gesellschaft (Berufungswerberin) umgewandelt. Da die
Kapitalerhöhung nach dem 31.12.1994 erfolgte, war
§ 6 Abs. 1 Z 2 lit b KVG (i.d.F.
des BGBl. 1994/629) bereits anwendbar.
Nach
§ 6 Abs. 1 Z 2 lit b cc KVG sind
solche Rechtsvorgänge von der Besteuerung ausgenommen. Im
berufungsgegenständlichen Fall erfolgte die Anrechnung deshalb nicht, weil
der Bescheid über den zeitlich zweiten Vorgang am 10. Februar 1995
zuerst und der Bescheid über den zeitlich ersten Vorgang erst nachher am
30. Juli 1997 erging.
Der umgekehrte Fall, nämlich
die Vorschreibung von Gesellschaftsteuer für eine Kapitalerhöhung und
die anschließende Besteuerung eines Darlehens, welches in Grundkapital der
Gesellschaft umgewandelt wurde, ist im Gesetz nicht geregelt. Aus dem bereits
erwähnten Prinzip der Einmalbesteuerung und der Vermeidung der
Zweimalbesteuerung ergibt sich aber, dass die nachträgliche Besteuerung
eines Darlehens, welches in Grundkapital der Gesellschaft umgewandelt wurde,
nicht zu einer insgesamt höheren Vorschreibung von Gesellschaftsteuer
führen darf, als wenn das Finanzamt die Besteuerung des Darlehens vor der
Besteuerung der Kapitalerhöhung durchgeführt hätte und die auf
die Umwandlung des Darlehens entfallende Kapitalerhöhung steuerfrei
belassen hätte.
Im berufungsgegenständlichen
Fall wurde mit Bescheid vom 10. Februar 1995 die Erhöhung des
Stammkapitals der Gesellschaft im Ausmaß von S 6.000.000.- zur
Gänze besteuert und Gesellschaftsteuer in Höhe von S 60.000.-
festgesetzt. Der Besteuerung des Darlehens, welches in Grundkapital der
Gesellschaft umgewandelt wurde, stand ab diesem Zeitpunkt das Prinzip der
Einmalbesteuerung entgegen. Die Vorschreibung von Gesellschaftsteuer im Bescheid
vom 30. Juli 1997 bedeutete also eine Zweimalbesteuerung. Im Sinne einer
systematischen Anwendung des Prinzips der Einmalbesteuerung ist eine solche
Zweimalbesteuerung nicht zulässig.
Auch der
verfassungsmäßig gewährleistete Gleichbehandlungsgrundsatz steht
einer unterschiedlichen Besteuerung entgegen, die davon abhängt, ob nun die
Besteuerung des Darlehens oder die Besteuerung der Kapitalerhöhung zuerst
erfolgt ist. Eine verfassungskonforme Auslegung des
§ 6 Abs. 1 Z 2 lit b KVG mit
Berücksichtigung des Prinzips der Einmalbesteuerung ist nach dem
Gesetzeswortlaut ohne weiteres möglich.
Aus den angeführten
Gründen war daher der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid
ersatzlos aufzuheben.
Eventualantrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Nach § 305 Abs.1
BAO steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens der
Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Für eine Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich des Gesellschaftsteuerbescheides vom 10. Februar
1995 ist somit das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Rechtsnachfolger des
nicht mehr bestehenden Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Linz zuständig.
Das Finanzamt Freistadt Rohrbach
Urfahr nahm eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des
Gesellschaftsteuerbescheides vom 10. Februar 1995 nicht vor, weil es nach
seiner Ansicht nicht unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung der
gegenständlichen Berufung abhing. Der Unabhängige Finanzsenat hat
daher über die Berufung gegen den Gesellschaftsteuerbescheid vom
30. Juli 1997 entschieden, der Berufung stattgegeben und den angefochtene
Bescheid aufgehoben. Eine Entscheidung über den Eventualantrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Gesellschaftsteuerbescheides vom
10. Februar 1995 erübrigt sich deshalb.
Linz, am 2.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Z 4 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 6 Abs. 1 Z 2b KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1166-L/02
- Stammnummer
- 30913
- Gültig
- 02.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF