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BFG RV/6100405/2011Zinsaufwand bei Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis20.06.2017

…den von den beiden schweizer Gesellschaften gewährten Darlehen gegenüber. Es besteht also auch in den hier zu beurteilenden Jahren 2006 bis 2009 gegenüber der CH1 AG ebenso wie gegenüber der CH1 AG ein Überhang der Forderungen über die Verbindlichkeiten. Die Aufrechnung dieser Forderungen und Verbindlichkeiten…

UFSG RV/0181-G/02Zufluss von Einnahmen im Fall der Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)04.09.2003

…seien und damit auch die Belastung mit den weiterverrechneten Kundenforderungen steuerlich unberücksichtigt bleiben könne. In einem ergänzenden Schreiben vom 11. Dezember 2002 führte der Bw. bzw. sein steuerlicher Berater aus, dass die Feststellung, durch den gerichtlichen Vergleich könne eine Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten unterstellt…

UFSW RV/0731-W/08Nachsicht von Anspruchszinsen, Zahlung auf falsches Abgabenkonto, wenn Widmung als Anzahlung vergessen und nicht nachgeholt wurde
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)27.11.2008

…wäre die Vorschreibung von Anspruchszinsen zu Recht erfolgt. Aus der genannten ständigen Rechtsprechung gehe hervor, dass es keine Frage des Verschuldens oder des tatsächlichen Zinsflusses wäre, ob die Verzinsung erfolge oder nicht. Auch die gegenseitige Aufrechnung von "Forderungen" und "Verbindlichkeiten" von in Zusammenhang stehenden Steuerpflichtigen…

BFG RV/5101200/20101. Ausgleichsfähigkeit von Verlusten aus dem Handel mit Unternehmensanteilen mit Einnahmen aus Provisionen für Beratungsleistungen 2. Darlehen als eigenkapitalersetzende Mittel 3. Fremdüblichkeit bei Vermietungen zwischen nahen Angehörigen
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis31.07.2017Teil 2/2

…Verbindlichkeiten hat der Bf. teilweise bereits vor Abschluss des Liegenschaftskaufvertrages im Jahr 2004 beglichen, um einen Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der Mutter zu verhindern. Zudem hatte der Bf. selbst Forderungen gegenüber der Verlassenschaft und in weiterer Folge gegenüber seine Mutter in Höhe von…

UFSW RV/0401-W/02Gesellschafterverrechnungskonten ohne Vereinbarungen über Kreditrahmen, Rückzahlung, Sicherheiten udgl. führen zur Annahme einer verdeckten Ausschüttung, Auslandsprovisionen und Beweisvorsorgepflicht, Übernahme d. KESt d.d. Gesellschafter
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.04.2004

…habe für Auslagen gegolten, die der Gesellschafter zunächst im Namen der Gesellschaft ausgelegt hätte. Eine Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten habe als vereinbart gegolten. Dies sei eine fremdübliche Vorgangsweise die auch bei Geschäftsführern, die keine Beteiligung an der von ihnen geleiteten Gesellschaft hätten, vorkomme. Es…

BFG RV/2101564/2016Verzicht auf nicht werthaltige Forderung als verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis18.10.2017

…Liquidation keine über die Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten hinausgehende Eintreibungsmaßnahmen gesetzt habe. Die Verbindlichkeiten im Ausmaß der Quote habe die Bf. durch die Übernahme der Beratungskosten der GmbH in Liquidation ausgeglichen. Dazu wurden folgende Zahlungen angegeben: 0,30 Euro wurden von einem nur durch…

UFSL RV/0034-L/06Zessionsgebühr bei behaupteter Vertragsübernahme
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.11.2008

…Beauskunftungs - und Recherchetool), 1 Serverlizenz, "White Pages", 1 Serverlizenz (Beauskunftungstool E 115 Zug riffsmaterial, "Auskunftssoftware") sowie Webportal xxx.com, Programmfunktionalität Suchmaschine, 1 Serverlizenz | 9./ | Vereinbarung über die Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten ("Netting Vereinbarung") vom 30.1.2003, abgeschlossen zwischen X AG und…

BFG RV/2100395/2011Keine Rückzahlung ohne Guthaben
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis28.02.2017

…Berufungsvorentscheidung verwies das Finanzamt auf die Rechtsprechung des VwGH zur Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten im Konkursverfahren. Im Vorlageantrag verwies der Vertreter darauf, dass die Verbindlichkeit aufgrund eines Bescheides gem. § 299 BAO entstanden ist und daher eine Aufrechnung nicht möglich sei. Rechtslage Die maßgeblichen Vorschriften…

UFSW RV/1887-W/051) Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. 2) Nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. 3) Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben. 4) Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege der Bilanzberichtigung erstmals geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.10.2005Teil 2/3

…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt wurden, die diese nicht oder nicht in dem Ausmaß erbracht haben. Für die Jahre 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht zulässig…

UFSW RV/0775-W/05Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. Nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege der Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.06.2005Teil 2/3

…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt wurden, die diese nicht oder nicht in dem Ausmaß erbracht haben. Für die Jahre 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht zulässig…

UFSW RV/2000-W/03Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. Nur tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Firmenwert ist als abnutzbares Gut auf 5 Jahre abzuschreiben. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege einer Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.12.2004Teil 2/3

…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt wurden, die diese nicht oder nicht in dem Ausmaß erbracht haben. Für die Jahre 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht zulässig…

UFSW RV/0354-W/061. Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. 2. Nur Aufwendnungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betreibsausgaben abgesetzt werden. 3. Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben. 4. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege einer Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.02.2006Teil 2/3

…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt wurden, die diese nicht oder nicht in dem Ausmaß erbracht haben. Für die Jahre 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht zulässig…

UFSL RV/0276-L/04Aufrechnung gem. § 1438f ABGB
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.05.2004

…für eine gegenseitige Aufrechnung erforderlich seien, würden nicht bestehen und zwar aus folgenden Gründen: Im Schadenersatzrecht der österreichischen Rechtsordnung bestehe keine Bestimmung, die einen Schadenersatz für einen immateriellen Schaden für eine überlange Verfahrensdauer vorsehe. Demnach könne auch nicht von einer Gleichartigkeit der Forderungen gesprochen werden…

UFSL RV/0921-L/04Aufrechnung des Anspruches der Gemeinschuldnerin auf Rückerstattung der vom Masseverwalter gemäß § 16 Abs. 3 Zif. 2 UStG berichtigten Umsatzsteuer mit Konkursforderungen des Finanzamtes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.09.2004

…2 zweiter Fall KO. Danach seien Steuern und öffentliche Abgaben dann Masseforderungen, wenn der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt nach der Konkurseröffnung verwirklicht worden sei. Da § 20 Abs. 1 KO ohne Zweifel auf die konkursrechtliche Qualifikation des Entstehens von Forderungen und Verbindlichkeiten abstelle, sei für die…

BFG RV/4100281/2018Aufrechnung nach rechtskräftig bestätigtem Zahlungsplan
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis17.03.2023

…Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Im Übrigen traf die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahren gemäß den insolvenzrechtlichen Vorschriften weiters die Verpflichtung ein vollständiges Vermögensverzeichnis vorzulegen, aus dem sämtliche offenen Forderungen und Verbindlichkeiten ersichtlich…

UFSW RV/2150-W/08Geschäftsführerhaftung im Falle von treuhändig gebundenen Geldern, Ermessensentscheidung bei Unterlassung von Einbringungsmaßnahmen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)04.12.2008

…P. im Zuge der Aufrechnung von Forderungen und Gegenforderungen, bei welcher die Abgabenschuld natürlich berücksichtigt worden wäre, entsprechende Aktiva in Form von Anlagevermögen und Kundenforderungen übergeben worden. Insbesondere würden allein die Kundenforderungen von bei Treuhändern hinterlegten Beträgen die Abgabenschuld decken. Mit Herrn R.P. wäre…

UFSW RV/1887-W/051) Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. 2) Nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. 3) Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben. 4) Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege der Bilanzberichtigung erstmals geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.10.2005Teil 1/3

…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt werden, die diese nicht oder nicht in diesem Ausmaß erbracht haben. Für das Jahr 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend den Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht…

UFSW RV/0775-W/05Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. Nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege der Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.06.2005Teil 1/3

…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt werden, die diese nicht oder nicht in diesem Ausmaß erbracht haben. Für das Jahr 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend den Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht…

UFSW RV/2000-W/03Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. Nur tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Firmenwert ist als abnutzbares Gut auf 5 Jahre abzuschreiben. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege einer Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.12.2004Teil 1/3

…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt werden, die diese nicht oder nicht in diesem Ausmaß erbracht haben. Für das Jahr 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend den Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht…

UFSW RV/0354-W/061. Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. 2. Nur Aufwendnungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betreibsausgaben abgesetzt werden. 3. Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben. 4. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege einer Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.02.2006Teil 1/3

…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt werden, die diese nicht oder nicht in diesem Ausmaß erbracht haben. Für das Jahr 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend den Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht…