…den von den beiden schweizer Gesellschaften gewährten Darlehen gegenüber. Es besteht also auch in den hier zu beurteilenden Jahren 2006 bis 2009 gegenüber der CH1 AG ebenso wie gegenüber der CH1 AG ein Überhang der Forderungen über die Verbindlichkeiten. Die Aufrechnung dieser Forderungen und Verbindlichkeiten…
…seien und damit auch die Belastung mit den weiterverrechneten Kundenforderungen steuerlich unberücksichtigt bleiben könne. In einem ergänzenden Schreiben vom 11. Dezember 2002 führte der Bw. bzw. sein steuerlicher Berater aus, dass die Feststellung, durch den gerichtlichen Vergleich könne eine Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten unterstellt…
…wäre die Vorschreibung von Anspruchszinsen zu Recht erfolgt. Aus der genannten ständigen Rechtsprechung gehe hervor, dass es keine Frage des Verschuldens oder des tatsächlichen Zinsflusses wäre, ob die Verzinsung erfolge oder nicht. Auch die gegenseitige Aufrechnung von "Forderungen" und "Verbindlichkeiten" von in Zusammenhang stehenden Steuerpflichtigen…
…Verbindlichkeiten hat der Bf. teilweise bereits vor Abschluss des Liegenschaftskaufvertrages im Jahr 2004 beglichen, um einen Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der Mutter zu verhindern. Zudem hatte der Bf. selbst Forderungen gegenüber der Verlassenschaft und in weiterer Folge gegenüber seine Mutter in Höhe von…
…habe für Auslagen gegolten, die der Gesellschafter zunächst im Namen der Gesellschaft ausgelegt hätte. Eine Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten habe als vereinbart gegolten. Dies sei eine fremdübliche Vorgangsweise die auch bei Geschäftsführern, die keine Beteiligung an der von ihnen geleiteten Gesellschaft hätten, vorkomme. Es…
…Liquidation keine über die Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten hinausgehende Eintreibungsmaßnahmen gesetzt habe. Die Verbindlichkeiten im Ausmaß der Quote habe die Bf. durch die Übernahme der Beratungskosten der GmbH in Liquidation ausgeglichen. Dazu wurden folgende Zahlungen angegeben: 0,30 Euro wurden von einem nur durch…
…Beauskunftungs - und Recherchetool), 1 Serverlizenz, "White Pages", 1 Serverlizenz (Beauskunftungstool E 115 Zug riffsmaterial, "Auskunftssoftware") sowie Webportal xxx.com, Programmfunktionalität Suchmaschine, 1 Serverlizenz | 9./ | Vereinbarung über die Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten ("Netting Vereinbarung") vom 30.1.2003, abgeschlossen zwischen X AG und…
…Berufungsvorentscheidung verwies das Finanzamt auf die Rechtsprechung des VwGH zur Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten im Konkursverfahren. Im Vorlageantrag verwies der Vertreter darauf, dass die Verbindlichkeit aufgrund eines Bescheides gem. § 299 BAO entstanden ist und daher eine Aufrechnung nicht möglich sei. Rechtslage Die maßgeblichen Vorschriften…
…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt wurden, die diese nicht oder nicht in dem Ausmaß erbracht haben. Für die Jahre 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht zulässig…
…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt wurden, die diese nicht oder nicht in dem Ausmaß erbracht haben. Für die Jahre 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht zulässig…
…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt wurden, die diese nicht oder nicht in dem Ausmaß erbracht haben. Für die Jahre 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht zulässig…
…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt wurden, die diese nicht oder nicht in dem Ausmaß erbracht haben. Für die Jahre 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht zulässig…
…für eine gegenseitige Aufrechnung erforderlich seien, würden nicht bestehen und zwar aus folgenden Gründen: Im Schadenersatzrecht der österreichischen Rechtsordnung bestehe keine Bestimmung, die einen Schadenersatz für einen immateriellen Schaden für eine überlange Verfahrensdauer vorsehe. Demnach könne auch nicht von einer Gleichartigkeit der Forderungen gesprochen werden…
…2 zweiter Fall KO. Danach seien Steuern und öffentliche Abgaben dann Masseforderungen, wenn der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt nach der Konkurseröffnung verwirklicht worden sei. Da § 20 Abs. 1 KO ohne Zweifel auf die konkursrechtliche Qualifikation des Entstehens von Forderungen und Verbindlichkeiten abstelle, sei für die…
…Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Im Übrigen traf die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahren gemäß den insolvenzrechtlichen Vorschriften weiters die Verpflichtung ein vollständiges Vermögensverzeichnis vorzulegen, aus dem sämtliche offenen Forderungen und Verbindlichkeiten ersichtlich…
…P. im Zuge der Aufrechnung von Forderungen und Gegenforderungen, bei welcher die Abgabenschuld natürlich berücksichtigt worden wäre, entsprechende Aktiva in Form von Anlagevermögen und Kundenforderungen übergeben worden. Insbesondere würden allein die Kundenforderungen von bei Treuhändern hinterlegten Beträgen die Abgabenschuld decken. Mit Herrn R.P. wäre…
…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt werden, die diese nicht oder nicht in diesem Ausmaß erbracht haben. Für das Jahr 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend den Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht…
…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt werden, die diese nicht oder nicht in diesem Ausmaß erbracht haben. Für das Jahr 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend den Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht…
…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt werden, die diese nicht oder nicht in diesem Ausmaß erbracht haben. Für das Jahr 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend den Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht…
…dass Leistungen von Personen in Rechnung gestellt werden, die diese nicht oder nicht in diesem Ausmaß erbracht haben. Für das Jahr 1994 und 1995 wurden überhaupt keine Unterlagen betreffend den Vorteilsausgleich vorgelegt. Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden ist außerdem vor deren Verbuchung nicht…