Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101200/2010
1. Ausgleichsfähigkeit von Verlusten aus dem Handel mit Unternehmensanteilen mit Einnahmen aus Provisionen für Beratungsleistungen 2. Darlehen als eigenkapitalersetzende Mittel 3. Fremdüblichkeit bei Vermietungen zwischen nahen Angehörigen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101200/2010vom 31.07.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die belangte Behörde beantragte im Vorlagebericht vom 29.9.2010, eingelangt am 1.10.2010, die Abweisung der Beschwerden betreffend die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 15. 4. 2010, 19. 4. 2010 und 20.4.2010, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 2005, 2006, 2007 und 2008, Umsatzsteuer 2005, 2006, 2007 und 2008, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2006 sowie Einkommensteuer 2005, 2006, 2007 und 2008. Die Tätigkeit des Bf. als Konsulent bestehe in der betriebswirtschaftlichen Beratung für den privaten und öffentlichen Sektor, Durchführung von Kursen und Vorträgen und im EDV-System Vertrieb. Die Beschwerdebehauptung, dass diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Anteilserwerb/-verkauf erfolgen sollten, widerspricht dem Inhalt des Konsulentenvertrages. Diesbezügliche anderweitige Vereinbarungen seien nicht vorgelegt worden.
Der Vertrag mit der Fa. MS.-St.-GmbH sei unzweifelhaft als Darlehensvertrag konzipiert. Der Bf. habe sich an dieser Gesellschaft mit 12.000 € beteiligt und zusätzlich ein Darlehen iHv 18.000 € gewährt. Von einer Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder einem Reorganisationsbedarf die zu einer Umdeutung des Darlehens in Eigenkapital Anlass geben würden, könne keine Rede sein.
Nach ständiger Judikatur des VwGH sei das Legalitätsprinzip stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben. Der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabenpflichtigen unbeanstandet gelassen habe, hindere die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen. Die in der Berufung behauptete bloß mündliche Zahlungsvereinbarung zwischen dem Bf. und seiner Mutter erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an Verträge zwischen nahen Angehörigen gestellt werden. Ein fremder Dritte würde sich auf ein derart unübliches System aus gegenseitigen Haftungen, Stundungen und Zahlungen fremder Schulden nicht einlassen.
Im Vorlagebericht, eingelangt am 2. Mai 2011, wurden die Berufungen des Bf. gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 und den Einkommensteuerbescheid 2009 dem Unabhängigen Finanzsenat (nunmehr das Bundesfinanzgericht) zur Entscheidung vorgelegt. In der Begründung wurde auf die kopierten Beilagen zu Vorlage der Jahre 2005 bis 2008 verwiesen.
12. Weiteres Verfahren und Erwägungen des Gerichtes
Die Berufungen vom 12.5.2010 und 2.3.2011 waren zum 31.12.2013 noch beim unabhängigen Finanzsenat anhängig.
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
12.1. Zum Verfahren:
Mit Beschluss vom 1. Februar 2017 wurde der Bf. aufgefordert,
zu den Feststellungen der Betriebsprüfung betreffend Konsulententätigkeit in den Jahren 2007 und 2008
Beweise für eine organisatorische, wirtschaftlichen und finanzielle Verflechtung zwischen der Tätigkeit als Konsulent und dem Handel mit Unternehmensanteilen- und rechten vorzulegen und
zum Darlehensvertrag zwischen dem Bf. und der MS. St. GmbH vom 28.2.2006
zu beweisen, d
ass es sich bei dem als Darlehen einbezahlten 18.000,00 € um eigenkapitalersetzende Mittel gehandelt hat.
Zudem wurde der Bf. mit Beschluss vom 5.4.2017 aufgefordert, konkrete Fragen zur "Vermietung Tr" zu beantworten.
Mit den Anbringen vom 16.2.2017 und 15.3.2017 (niederschriftlich aufgenommen im Zuge eines Erörterungstermines) wurden die Anträge auf Entscheidung durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Den Parteien wurde im Erörterungstermin am 15.3.2017, sowie mit den Vorhaltsbeschlüssen vom 1.2.2017 und 5.4.2017 umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme und Vorlage von Beweisen gegeben. Zudem wurden sämtliche bei Gericht eingebrachten Schriftsätze der gegnerischen Partei zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
12.2. Zur Konsulententätigkeit
Ergänzend zum Vorbringen im Verwaltungsverfahren führte der Bf. im Erörterungstermin am 15.3.2017 zur Konsulententätigkeit aus, dass er in den Jahren 2007 und 2008 für die Firma A. tätig gewesen sei. Aus dieser Tätigkeit seien Provisionen für Beratungsleistungen im Rahmen des Unternehmenshandels betreffend HK erfolgt. In weiterer Folge hätte sich das Projekt zerschlagen und sei in eine Beratung übergegangen. Ein zweites Projekt hätte die Gemeinde Nh. betroffen. Hier seien Vermittlungsprovisionen im Rahmen eines Bürgerbeteiligungsprojektes geflossen. Hier sei für die Gemeinde eine Projektleiterschulung erfolgt. In diesem Zusammenhang seien etwa 150 € an Vermittlungsprovisionen geflossen. Es bestehe ein Zusammenhang der Tätigkeit als Unternehmensberater und Beteiligungshändler, da sich aus ersterer Tätigkeit Synergieeffekte für die Tätigkeit als Beteiligungshändler ergeben hätten.
Der Vertreter der belangten Behörde vertritt nach wie vor die Auffassung, dass es sich um eine Beratungstätigkeit handle. Die Feststellungen der Betriebsprüfungen und die daraus erfolgten Schlussfolgerungen wurden vollinhaltlich aufrecht erhalten.
12.2.1. Dazu hat das Gericht erwogen:
Der Ausgleich der Verluste aus dem Handel mit Unternehmensanteilen und -rechten mit Einnahmen aus der Tätigkeit als Konsulent betrifft die Einkommensteuer 2007 und 2008.
Nach § 2 Abs 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 vortragsfähig sind negative Einkünfte
aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird
und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen,
aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.
Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.
Zur Feststellung der Betriebsprüfung, die von der Fa. A. GmbH auf Basis des Konsulentenvertrages erzielten Provisionen seien nicht dem Handel mit Unternehmensanteilen und -rechten zuzuordnen, da diese Tätigkeit nur das Verwalten von unkörperlichen Wirtschaftsgütern umfasse, liegt ein Konsulentenvertrag (Punkt
7.6.1.1.
) vor. Darin ist festgehalten Gegenstand der Beratungstätigkeit dass der Bf. folgende Vortrags-, Vertriebs-, Akquisitions- und Beratungstätigkeiten selbständig durchführen wird: Betriebswirtschaftliche Beratung für den privaten Sektor, betriebswirtschaftliche Beratung für den öffentlichen Sektor, Durchführung von Kursen und Vorträgen und EDV-Software-Vertrieb.
Als Beweis, dass der Handel mit Unternehmensanteilen nicht ausschließlich das Verwalten von Anteilen umfasse, sondern auch alle übrigen Tätigkeiten, die mit dem An- und Verkauf und der Förderung des Wertes von Anteilen verbunden sei, behauptete der Bf., dass dem Konsulentenvertrag das Unternehmenskonzept „Qu.“ zu Grunde liege. Danach sei die Qu. Beteiligungen Aktiengesellschaft eine bankenunabhängige Beteiligungsgesellschaft und bringe durch die Managementbeteiligungsgesellschaft strategische Unternehmenskonzeption, Mt., Marketing und Finanzierung ein.
Zusätzliche Beweise wurden im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht vorgebracht, sondern lediglich das bisherige Vorbringen konkretisiert. Einerseits seien Provisionen für Beratungsleistungen im Rahmen des Unternehmenshandels betreffend HK erfolgt, andererseits sei eine Projektleiterschulung im Rahmen eines Bürgerbeteiligungsprojektes erfolgt.
Das branchenbezogene Verlustausgleichs- und Verlustvortragsverbot im zweiten Teilstrich des § 2 Abs 2a EStG 1988 betrifft Betriebe, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter. Der Unternehmensschwerpunkt ist nach dem (deutlich überwiegenden) Kapitaleinsatz und auch der Wertschöpfung gegebenenfalls nach Maßgabe eines Gesamtbildes zu bestimmen (vgl. Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - EStG 1988, zu § 2 EStG, Tz. 134).
Ein Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter liegt vor, wenn in einem Betrieb Kapital in Form von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, von stillen Beteiligungen, Forderungen oder Besserungs(Genuss)rechten angelegt bzw. selbsthergestellte Rechte (insb Filmrechte) genutzt werden. Der Unternehmensschwerpunkt liegt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter, wenn diese Tätigkeit im Rahmen des betreffenden Betriebes wirtschaftlich betrachtet überwiegt. Auch der Wertpapierhandel ist unter "Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter" zu subsumieren (vgl. Neuber, Gewerblicher Wertpapierhandel in ÖStZ 1998, 98ff; VfGH 2.10.1998, B 553/98 und VwGH 22.5.2002, 99/15/0119).
Nach der Systematik des Ertragsteuerrechtes (vgl. VwGH 21.3.1995, 95/14/0011)
- steht am Beginn der Einkommensermittlung die Ermittlung des Ergebnisses der einzelnen Einkunftsquelle;
- danach sind diese Ergebnisse zum Gesamtbetrag der Einkünfte zusammenzufassen, wobei ein Ausgleich der positiven Ergebnisse mit den negativen Ergebnissen erfolgt (Verlustausgleich);
- anschließend erfolgen die weiteren Schritte der Einkommensermittlung (Abzug der Sonderausgaben usw.).
Bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Unternehmer verschiedene Tätigkeiten in mehreren Betrieben oder im Rahmen eines einheitlichen Betriebes entfaltet, sind objektive Grundsätze heranzuziehen, wobei ein einheitlicher
Betrieb
dann vorliegt, wenn die mehreren Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Betriebes anzusehen sind, was bei engem wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Zusammenhang zutrifft und nach dem Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betrieben im Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. VwGH 25.2.2004, 2000/13/0092). Eine konkrete organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Verflechtung der Konsulententätigkeit mit der Betätigung als Händler mit Unternehmensanteilen und -rechten ist nicht zu erkennen, weil es zur Durchführung von einer Unternehmensberatung oder bei Projektleiterschulungen gänzlich anderer organisatorischer Maßnahmen als derjenigen bedarf, die für den
Betrieb
eines Handels mit Unternehmensanteilen und -rechten erforderlich sind. Gegenstand der Kosulententätigkeit des Bf. war die Vortrags-, Vertriebs-, Akquisitions- und Beratungstätigkeiten selbständig durchführen. Diese Tätigkeit wurde im Rahmen eines freien Dienstvertrages für eine Unternehmensberatungsfirma durchgeführt. Zudem erfolgte eine vertragsmäßig genau festgelegte Honorarabrechnung durch die Auftraggeberin des Bf.. Mit dem vorgelegten Unternehmenskonzept "Qu." und den ergänzenden Ausführungen im Erörterungstermin wurde in keiner Weise nachvollziehbar dargetan, dass eine konkrete organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Verflechtung der Konsulententätigkeit mit der Betätigung als Händler mit Unternehmensanteilen und -rechten vorgelegen hat. Die allgemeine Darstellung eines Unternehmenskonzeptes beweist noch keine konkrete Verflechtung der beiden Betätigungen. Auch wenn die behaupteten Synergieeffekte vorliegen können. wurde der Handel mit Unternehmensanteilen und -rechten ohne Einbindung in einen Dienstvertrag ausgeübt. Dass Beratungsgespräche auch für die Akquisition von Kunden in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Händler mit Unternehmensanteilen und -rechten genutzt wurde, ist zwar nicht von der Hand zu weisen, doch kann mit einem über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgehenden Vorbringen ein wirtschaftlicher Zusammenhang nicht dargetan werden (VwGH 17.12.2002, 2002/14/0135). Es handelt es sich daher um zwei abgrenzbare Betriebe.
Gewinne aus der Konsulententätigkeit dürfen gemäß § 2 Abs. 2a EStG 1988 nicht mit Verlusten aus dem Handel mit Unternehmensanteilen und -rechten ausgeglichen werden. Diesbezüglich wurde keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufgezeigt.
12.3. Darlehensvertrag zwischen dem Bf. und der MS. St. GmbH:
Ergänzend zum Vorbringen im Verwaltungsverfahren führte der Bf. zum Darlehensvertrag zwischen dem Bf. und der MS. St. GmbH im Zuge des Erörterungstermines aus, bei der Firma M. S. St. mbH seien im Jahr 2006 drei Gesellschafter beteiligt gewesen. Einer der Gesellschafter war der Beschwerdeführer. Bei dem der GmbH zugewendeten Darlehen hätte es sich um ein nachrangiges Darlehen gehandelt. Dieses sei in weiterer Folge nicht verzinst worden und es seien auch keine Zinsen geflossen. Zudem sei im Jahr 2009 eine Rückzahlung von 7.000 € erfolgt, welche als Einnahmen deklariert worden sind. Gegenstand des Projektes sei die Zustellung von tiefgekühlten Fertiggerichten an Privathaushalte gewesen. Nach wenigen Monaten hätte sich herausgestellt, dass die zur Verfügung gestellten Mittel aufgebraucht wären. Nach Ansicht des Bf. sei eine Rückforderung nicht zulässig gewesen, da ein Verstoß gegen das Eigenkapitalersatzrecht zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätte. Die MS. St. GmbH sei von Gründung weg unterkapitalisiert und in der Verlustzone gewesen, deswegen sei dem Darlehen eigenkapitalähnlicher Charakter zuzuschreiben.
Dazu hielt die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 20.4.2017 entgegen, der Vertrag sei eindeutig als Darlehensvertrag konzipiert und ausgeführt. Auch seitens der MS. St. GmbH sei dieses Darlehen noch in der Bilanz zum 31.12.2008 ausgewiesen gewesen. Durch den Bf. seien keine Nachweise vorgelegt worden, dass die Voraussetzungen für eine Umdeutung des Darlehens in Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistungen vorliegen würden.
12.3.1. Dazu hat das Gericht erwogen:
Die Nichtanerkennung des Darlehens als Betriebsausgabe (18.000,00 Euro) im Jahr 2005 betrifft die Einkommensteuer 2005.
Das Beschwerdevorbringen läuft darauf hinaus, dass es sich bei dem als Darlehen einbezahlten 18.000,00 € um eigenkapitalersetzende Mittel und nicht um ein Darlehen handle, da bereits nach fünf Monaten die gesamten Barmittel verbraucht gewesen seien und der Wert des Gesellschaftsanteils und das Darlehen mit Null anzusetzen gewesen wären.
Für das Vorliegen eines Darlehens spricht der Abschluss eines Darlehensvertrages, sowie die Abwicklung auf dem Anderkonto des Dr. Ze.. Dieser Verlust wäre dann zu berücksichtigen, wenn die Darlehensgewährung betrieblich veranlasst war. Eine betrieblich veranlasste Darlehensgewährung liegt nicht schon dann vor, wenn die Berufsausübung dazu nur Gelegenheit schafft (vgl. VwGH 22. 3. 1995, 93/15/0067, VwGH 28. 1. 1998, 95/13/0260, 1998, 593). Es gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie bei Bürgschaften. Für Bürgschaften gilt (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG11, Tz. 330): Gehört die Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers und übernimmt er die Haftung für Gesellschaftsschulden, dann führt die Inanspruchnahme aus der Haftung nach BFH dann zu einer Betriebsausgabe, wenn die Regressforderung gegen den Hauptschuldner nicht (mehr) realisierbar (werthaltig) ist (vg. BFH, BStBl 2005 II 707). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Bf. beweisen müsste, dass die Darlehensforderung gegen den Darlehensschuldner nicht (mehr) realisierbar (werthaltig) ist.
Aufgrund der Bewertungsbestimmungen des § 6 Z 2 lit a EStG 1988 einerseits und des § 6 Z 3 EStG 1988 anderseits kann es bei nicht mehr voll werthaltigen Forderungen zu einem Auseinanderfallen der Wertansätze bei Gläubiger und Schuldner kommen. Der Schuldner weist die Verbindlichkeit mit dem Rückzahlungsbetrag aus, während der Gläubiger den niedrigeren Teilwert ansetzen darf bzw muss (vgl. VwGH 23.9.2005, 2003/15/0078). Gehört die Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers und erlässt er Gesellschaftsschulden, dann stellt sich die Frage nach der betrieblichen Veranlassung des Schulderlasses. Zudem ist der Zeitpunkt für die allfällige Berücksichtigung als Betriebsausgabe maßgeblich. Im Jahr 2005 hat der Bf. treugeberisch Anteile an Darlehensnehmerin erworben. Dass es sich bei dem als Darlehen einbezahlten 18.000,00 € von vornherein um eigenkapitalersetzende Mittel handelt, erschließt sich aus den von der Betriebsprüfung vorgelegten Beweismitteln nicht. Auch ein Forderungsverzicht des Beschwerdeführers im Jahr 2005 geht aus den vorliegenden Beweismitteln nicht hervor. Jedenfalls war die Darlehensschuldnerin am Ende des Prüfungszeitraumes noch existent. Zumal nach den unbestrittenen Feststellungen der Betriebsprüfung die Darlehensschuldnerin erst im Jahr 2009 den Betrag von 7.000 Euro für den Verzicht auf die mit 18.000 Euro aushaftenden Darlehensforderung bezahlt hat. Dies bedeutet, dass die Darlehensforderung gegen den Darlehensschuldner allenfalls im Jahr 2009 teilweise nicht mehr realisierbar (werthaltig) war. Ein früherer Zeitpunkt des Forderungsausfalles wurde weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Ob auf Grund des Forderungsverzichtes im Jahr 2009 eine Betriebsausgabe vorgelegen ist, ist bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2009 zu prüfen.
Mit der Behauptung, es hätte sich von vornherein um eigenkapitalersetzende Mittel gehandelt kann der Bf. nichts gewinnen. Einerseits stellt sich die Frage, warum dies in Form eines Darlehens erfolgt ist und auch eine entsprechende Abwicklung erfolgt ist, andererseits hat der Bf. keine Beweise für seine Behauptung dargelegt. Der bloße Hinweis auf einen möglichen "Verstoß gegen das Eigenkapitalersatzrecht" ohne konkrete Ausführungen zu machen, ist nicht geeignet den eigenkapitalersetzenden Charakter der einbezahlten 18.000,00 € darzulegen.
Diesbezüglich erweist sich der angefochtene Bescheid als nicht rechtswidrig.
12.3.2. Auswirkungen auf die Einkommensteuer 2009
Nach den unbestrittenen Feststellungen der Betriebsprüfung hat die Darlehensschuldnerin im Jahr 2009 den Betrag von 7.000 Euro für den Verzicht auf die mit 18.000 Euro aushaftenden Darlehensforderung bezahlt. Im Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2009 ist daher die betriebliche Veranlassung der Darlehensgewährung bzw. deren Berücksichtigung bei der Einnahmen- Ausgaberechnung 2009 zu berücksichtigen. Diesbezüglich liegen keine Feststellungen der belangten Behörde vor. Daher wurde das Beschwerdeverfahren betreffend die Einkommensteuer 2009 noch nicht miterledigt, da erst entsprechende Feststellungen zu Auswirkungen des Forderungsverzichtes von der belangten Behörde zu treffen sein werden.
12.4. Vermietung Tr
Zur "Vermietung Tr" führte der Bf. in der Stellungnahmen vom 3.4.2017 und 13.4.2017 ergänzend aus:
12.4.1. zur mündlichen Vereinbarung
Im Kaufvertrag wurde sofortige Zahlung vereinbart, tatsächlich sei in Etappen bezahlt worden. Dazu gäbe es eine mündliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien (Anmerkung: Bf. und dessen Mutter). Die mündliche Vereinbarung sei im Zuge der Verkaufsverhandlungen geschlossen worden. Es sei um die Abgeltung der durch den Käufer im Vorfeld geleisteten Zahlungen und Übernahme von Haftungen gegangen. In der mündlich beschlossenen Vorgangsweise hätten Vertragsparteien eine für beide Seiten gute Regelung gesehen. Falls sich ein Vertragspartner nicht daran hielte, hätte man auf den Passus im geschlossenen Vertrag zurückgreifen können.
Die Zahlungen seien, wie mündlich vereinbart, geleistet worden.
Die Zahlung der Mieten durch die Verkäuferin seien bis auf 2 Mieten alle monatlich pünktlich eingegangen.
12.4.2. Zur Vertragsgestaltung:
Ein "fremdüblicher Kauf" und nicht eine "Regelung innerhalb des Familienverbandes" sei gewählt worden:
a. Frau B. hätte Verbindlichkeiten abdecken müssen, die im Zuge der Abwicklung der Verlassenschaft von Hn. O. B. (Ehegatte) schlagend geworden sind. Dazu hätten Haftungen übernommen werden müssen, um die Verlassenschaft abzuwickeln. Beides hätte von 2001 bis 2004 der Bf. übernommen. Das betreffe also die Verlassenschaft.
b. Um alle Verbindlichkeiten abzudecken sei nur der Verkauf des Hauses in Tr geblieben. Frau B. hätte noch ein zweites Haus besessen. Der Verkauf hätte aber nicht zur Abdeckung der Verbindlichkeiten ausgereicht. Ein Darlehen wäre auch nur wieder mit einer Haftung durch Dritte möglich gewesen.
c. Der Bf. hätte angeboten das Haus (seiner Mutter) zu kaufen. Auf Grund der Lage und der absehbaren Entwicklung im Zentrum von Tr sei dies ein lohnendes Investment gewesen.
Weiters führte der Bf. aus: "Absolut notwendig war aber die Fremdüblichkeit. Das wurde klar bei der Vertragserrichtung als Voraussetzung und Bedingung genannt. Vor allem war dies auch aufgrund der familiären Situation notwendig und nicht anders durchführbar als über einen Kauf. Zwischen den Brüdern herrscht und herrschte ein sehr angespanntes Verhältnis (dies führte auch bereits zu Gerichtsprozessen siehe auch ii). im Zuge des Kaufes wurde daher auf eine Kaufpreisschätzung zurückgegriffen die von einem Sachverständigen Dritten erstellt wurde. Weiters wurden Erkundigungen über die übliche Höhe von Mieten in der Region eingeholt. Frau B. bezieht eine ausreichende Pension für die Miete, die fremdüblich war und einen betriebswirtschaftlich sinnvollen Vermietungsbetrieb möglich macht.
i. Ausführung zum Hintergrund der Fremdüblichkeit: viele Probleme in der Abwicklung der Verlassenschaft stammen von den beiden Brüdern des Käufers und Söhne der Verkäuferin. Die waren zwar Mitschuld an den Verbindlichkeiten, wollten aber nur an die Aktiva der Verlassenschaft heran, und das war das halbe Haus. Nach der Einantwortung war die Mutter Besitzerin beider Haushälften und es hatte auch durch die Gläubiger Sinn gemacht die Verwertung des Hauses zu betreiben. Dann wäre aber auch der Verkaufserlös und die weitere Möglichkeit das Haus zu bewohnen, mehr als fraglich. Ganz konkret gab es Schulden des Bruders Hn. B. und seines Unternehmens bei der L-Bank, die jedoch durch die Haftung des Vaters (Ehegatten) und nach der Verlassenschaft Haftungen der Mutter wurden. Die L-Bank betrieb die Forderungen ausschließlich gegen die Mutter. da ,"die ja das Haus hat". Der Bruder hat ja nichts.
ii. Der Schluss daraus: es war zu befürchten, dass der Kauf von den Brüdern angefochten wird. Das ist in der Zwischenzeit in einem anderen Verfahren auch passiert, wurde aber vom Richter in wenigen Minuten verworfen."
Es wurden Unterlagen über die gerichtlichen Auseinandersetzungen des Bf. mit seinem Bruder vorgelegt.
Die Verbindlichkeiten der Mi. B. (Mutter des Bf.) ergeben sich aus der gerichtlichen Einantwortung der Verlassenschaft. Eine Aufstellung und Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes wurde vorgelegt. Die Forderungsanmeldung des Bf. im Verlassenschaftsverfahren belief sich auf insgesamt 72.977,97 Euro (21.867,06 Euro und 51.110,91 Euro).
Betreffend die Kaufpreisschätzung wurde das im Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater des Bf. erstellte Sachverständigengutachten des SV vorgelegt. Im Punkt 2 dieses vom Bf. vorgelegten Gutachtens ist ausgeführt: "Wegen der Gestaltung des Objekts als Einfamilienhaus, mit geringem Ertragsanteil bei hoher Verzinsung des Bodenteils, ist daher überwiegend Eigennutzung anzunehmen und eine Ertragswertermittlung nicht zielführend". Demnach wurde der Verkehrswert der Liegenschaft zum 15.7.2001 wie folgt dargestellt:
[Grafik]
Zum Entgelt für das Wohnrecht seien Inserate in den Tageszeitungen analysiert und Erkundigungen bei persönlich bekannten Experten eingeholt worden. Die bei der ersten Finanzamtsprüfung festgestellte fehlende Indexierung sei einvernehmlich vereinbart und umgesetzt worden.
12.4. Zu den Zahlungsmodalitäten:
Zur Frage, warum von den im Kaufvertrag vereinbarten Modalitäten abgewichen wurde, führte der Bf. aus:
Es seien bis zum Hausverkauf Zahlungen geleistet worden. Dies sei im Zuge der Abwicklung der Verlassenschaft und nicht des Kaufs erfolgt. Beide Parteien hätten es als einfacher angesehen, die Forderungen aufzurechnen. Es gebe für jede Leistung einen Beleg. Da auch diese Abwicklung Zeit gebraucht hätte, wäre dies die einfache Regelung gewesen. Die Abwicklung der Verlassenschaft hätte 3 Jahre gedauert. Die Abwicklung des Hausverkaufs könne auch drei Jahre dauern. Auch hier sei keine Fremdunüblichkeit zu erblicken, im Gegenteil, auch im Geschäftsleben würden Forderungen und Verbindlichkeiten aufgerechnet.
Dazu wurde folgende Darstellung vorgelegt:
[Grafik]
Dazu hätte es schriftliche Verträge gegeben. Wenn eine der beiden Vertragsparteien seine Verpflichtungen nicht eingehalten hätte, wären die Verträge aufgelöst worden. Die "schriftlichen Verträge" seien die bereits im Zuge zweier Betriebsprüfungen vorgelegten abgeschlossenen Verträge. Wären sie nicht eingehalten worden (sie wurden eingehalten) wären sie hinfällig gewesen.
Ergänzend wurde dazu noch ausgeführt, Verkäuferin (Mutter) und Käufer (Sohn) hätten sich vertraut. Man hätte eine einfache Lösung treffen wollen. Beide seien mit der "komplexen" Situation sehr vertraut gewesen, da sie sich die letzten Jahre intensiv damit auseinander setzen mussten. Für einen unbeteiligten Dritten, wäre dies nicht so einfach machbar und auch nicht notwendig gewesen, da das Ergebnis für Verkäuferin und Käufer in Ordnung gewesen wäre.
Ergänzend wurde noch eine detaillierte Übersicht über die Zahlungen und Haftungsübernahmen vorgelegt. Die Haftungsübernahme hätten Zusagen zur Übernahme von Verbindlichkeiten der Mutter betroffen. Es seien Haftungen für das Abwicklungskonto und Haftungen über persönliche Konten der Mutter und der Verlassenschaft gewesen.
12.5. zur laufenden Abwicklung
Die Mieten seien seit der Prüfungsfeststellung 2006 laufend bezahlt worden (132 Mieten bis 2016). Davon seien 130 pünktlich bezahlt und jeden Monat auf das Konto des Vermieters eingegangen. Einmal hätte es bei einer lndexänderung ein Missverständnis gegeben und es seien 2 Mieten später bezahlt worden.
Zur lnstandhaltung gäbe es eine klare Vereinbarung, dass die laufenden Kosten durch den Mieter beglichen werden müssten. Aufwendungen für das Haus wären ausschließlich Maßnahmen die der Käufer zur Sicherung der Substanz und Werthaltigkeit angewiesen hätte. Sofortsanierungen wären natürlich in den ersten beiden Jahren notwendig gewesen. Als Vermieter sei der Bf. verpflichtet Schäden am allgemeinen Teil des Hauses zu sanieren und die dafür geltend gemachten Aufwendungen zu bezahlen. Auch sei es seine Verpflichtung ernsthafte Schäden zu sanieren und die Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden Gesundheitsgefährdung zu veranlassen und zu bezahlen. Hierbei hätte es sich zB. um Schimmelbefall, Durchfeuchtung des Mauerwerks (in diesem Zusammenhang war die Entfernung einer Hecke notwendig), Leitungsschäden von denen eine Gefahr ausgeht gehandelt. Diesen Verpflichtungen sei der Bf. nachgekommen. Vor allem in den ersten Jahren der Vermietung hätte es hier einen erhöhten Nachholbedarf gegeben. Der Bf. legte eine Prognoserechnung vor. Aus den Ist-Zahlen sei ersichtlich, dass diese Werte ab 2008 gegen bzw. auf € 0,00 zurückgegangen sind.
Ergänzend über Vorhalt der Vertragsbestimmung durch das Gericht, wonach die Mutter des Bf. sämtliche mit der Liegenschaft verbundenen Auslagen einschließlich Erhaltungs- und Instandhaltungskosten für die Dauer des Wohnrechtes zu tragen hätte, führte der Bf. aus, es hätte keine abweichenden vertraglichen Regelungen gegeben. Es seien lediglich vom Bf. die Instandhaltungen getätigt die zur Erhaltung der Substanz notwendig waren bzw. nach denen ich gesetzlich verpflichtet bin. Den Rest hatte und hat die Mieterin zu bezahlen.
Es hätte eine laufende Prognoserechnungen gegeben. Es gäbe Erträge und es werde eine positive Gesamtrechnung geben. Aus der vorgelegten Prognoserechnung seien die Istzahlen bis 2015 (Gewinne ab 2011) ersichtlich. Es wurde eine Prognoserechnung vorgelegt, aus der ersichtlich ist, dass ab 2020 sich ein Gesamtüberschuss ergeben würde.
12.6. Erwägungen des Gerichtes
12.6.1. zur Wiederaufnahme der Verfahren
§ 303 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) in der Fassung BGBl I 2013/14 lautet:
"(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient grundsätzlich dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Dies unabhängig davon, ob sie sich zu Gunsten des Abgabengläubigers oder zu Gunsten des Abgabenschuldners auswirkt. Sie darf somit (aus Ermessensüberlegungen) nur ausnahmsweise etwa als Folge des Grundsatzes von Treu und Glauben unterbleiben (vgl ErläutRV 2007 BlgNR 24. GP 22). Gem § 323 Abs 37 BAO traten ua die §§ 303, 304 und 305 idF FVwGG mit 1. 1. 2014 in Kraft und sind auch auf alle an diesem Tag unerledigten Verfahren anzuwenden (vgl VwGH 26. 11. 2015, Ro 2014/15/0035).
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wendung „im abgeschlossenen Verfahren“ beruht erkennbar auf einem Redaktionsversehen. Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist – wie schon nach der Regelung vor dem FVwGG – die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen oder Beweismittel, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung „im abgeschlossenen Verfahren“ bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (VwGH 26. 11. 2015, Ro 2014/15/0035). Ob diese Tatsachen oder Beweismittel „neu hervorgekommen“ sind, ist aus der Sicht der jeweiligen Verfahrenspartei zu beurteilen. Umstände, die der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung zwar bekannt, jedoch bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurden, bilden keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund für eine amtswegige Wiederaufnahme. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden sollen, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde (VwGH 26. 11. 2015, Ro 2014/15/0035).
Zum Einwand, dass die belangte Behörde hier gegen den Grundsatz Treu und Glauben verstoße weil in der Zeit vom 24.11.2005 bis 10.8.2006 durch eine Betriebsprüfung die Jahre 2002-2004 geprüft worden seien, sämtliche Verträge und zur Beurteilung notwendige Unterlagen im selben Umfang wie bei der jetzt erfolgten Betriebsprüfung vorgelegt worden seien, das Inventar sei bei der Betriebsprüfung 2002-2004 mit 25.000,00 € bewertet und die Anschaffungskosten des Gebäudes auf 180.000,00 € erhöht worden, ist zu bedenken, dass die Betriebsprüfung 2010 zusätzlich zur Vorprüfung Feststellung über die tatsächliche Abwicklung der Zahlungsmodalitäten im Zuge des Liegenschaftserwerbes getroffen hat. Dabei wurde festgestellt, dass entgegen der vertraglichen Vereinbarung der Kaufpreis nicht am Fälligkeitstag beglichen wurde, sondern zusätzliche mündliche Absprachen zwischen den Vertragspartnern bestanden haben. In dieser Hinsicht war die Vertragsgestaltung zwischen dem Bf. und seiner Mutter nicht transparent. Gerade derartige mündliche, nicht offen gelegte Nebenabsprachen zwischen nahen Angehörigen können ein Grund für die Neubewertung der Sachlage sein und einen Wiederaufnahmegrund iSd. § 303 Abs. 1. lit. b BAO darstellen.
Zudem hat die Betriebsprüfung festgestellt, dass vom Bf. nicht unerhebliche Aufwendungen [2005: 10.285,15 € daraus resultierende Vorsteuer 2.057,03 €, 2006: 17.392,39 € daraus resultierende Vorsteuer 3.478,48 €, 2007: 3.137,42 € daraus resultierende Vorsteuer 599,36 €, 2008: 4.561,40 € daraus resultierende Vorsteuer 891,05 €] in Zusammenhang mit der vermieteten Liegenschaft, die nach dem klaren Wortlaut des Wohnrechtsvertrages vom 30.06.2004 von der Mutter des Bf. zu tragen gewesen wären. In diesem Zusammenhang lägen keine Werbungskosten vor. Die belangte Behörde ging bei Beurteilung der betreffenden Aufwendungen davon aus, dass die freiwilligen Zahlungen der von der Mutter zu bestreitenden Ausgaben keine Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen darstellten. Im Ergebnis läuft die Feststellung der belangten Behörde somit darauf hinaus, dass die Aufwendungen vom Bf. privat veranlasst seien.
Wiederaufnahmegründe müssen geeignet sein, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob dies der Fall ist, hat die die Wiederaufnahme verfügende Behörde zu beurteilen. Kommt sie bei der Prüfung dieser Frage zum Ergebnis, dass die Wiederaufnahmegründe nicht geeignet sind, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, darf sie die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht verfügen. Nicht schon das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrunds, sondern erst der Zusammenhang mit einem anders lautenden Bescheid rechtfertigt die Wiederaufnahme des Verfahrens. Schon im Wiederaufnahmeverfahren ist daher die materiell-rechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid zu berücksichtigen (vgl VwGH 22. 12. 1965, 2215/64, ÖStZB 1966, 62; UFS 26. 7. 2012, RV/0742-L/09; BFG 15. 9. 2015, RV/2100597/2015).
Kommt die belangte Behörde, wie im gegenständlichen Fall, zum Ergebnis, dass auf Grund der neuen Feststellungen über die konkrete Vertragsabwicklung zwischen den nahen Angehörigen, nicht vom einer unternehmerischen Tätigkeit bzw. vom Vorliegen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugehen ist, sind diese neuen Tatsachen geeignet anderslautende Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide herbeizuführen. Näheres dazu siehe unter Punkt 12.6.2..
Die Wiederaufnahme des Verfahrens liegt im Ermessen (§ 20 BAO) der Behörde. Bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen verbietet die Interessensabwägung den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht aufgrund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge von Änderungen aufgrund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären. Nur im Fall der Geringfügigkeit neu hervorgekommener Tatsachen hat die Behörde Verhältnismäßigkeitsüberlegungen – insbesondere auch in Bezug auf das Ergebnis der neuen Sachentscheidung – in ihre Ermessensentscheidung einzubeziehen. Bei mehreren Verfahren sind die steuerlichen Auswirkungen nicht je Verfahren, sondern insgesamt zu berücksichtigen (vgl VwGH 24. 4. 2014, 2010/15/0159).
Zum Einwand, die Rechtsbeziehung sei bereits von der Vorprüfung anerkannt worden und ein Abgehen von dieser Rechtsansicht verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, ist Folgendes auszuführen:
Der aus § 114 BAO abgeleitete Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Abgabenbehörde unbillig erscheinen lassen, wie dies zB der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtige von der (zuständigen) Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgehensweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit derselben herausstellt. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (VwGH 15. 9. 2011, 2011/15/0126; VwGH 24. 4. 2014, 2011/15/0180). Das Vertrauen auf die Beibehaltung einer von der Abgabenbehörde geübten (unrichtigen) Vorgangsweise ist nicht schon deshalb im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt. Eine Grenze für die Vorschreibung ergibt sich in einem solchen Fall lediglich aus den Verjährungsvorschriften der BAO (vgl. VwGH 21. 8. 2014, 2013/17/0857). Damit ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde nunmehr in den angefochtenen Bescheiden von der steuerlichen Anerkennung des Mietverhältnisses zwischen dem Bf. und seiner Mutter im Vorjahr abgeht, zumal im Zuge der Betriebsprüfung weitere Feststellungen über die tatsächliche Abwicklung des Liegenschaftskaufes und der Übernahme von Erhaltung- und Instandshaltungskosten getroffen wurden. Die hier in Rede stehenden steuerlichen Auswirkungen der Feststellungen der Betriebsprüfung sind weder relativ, noch absolut geringfügig.
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich somit nicht als rechtswidrig.
12.6.2. zur Vermietung in Tr:
Nach § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits Vielfach mit Verträgen zwischen nahen Angehörigen im Allgemeinen und mit Vermietungen zwischen nahestehenden Personen im Besonderen beschäftigt (vgl. VwGH 7.7.2011, 2007/15/0255; VwGH 26. 5. 2010, 2006/13/0134). Nach dieser Rechtsprechung ist die Nutzungsüberlassung an Hand eines Vergleiches zwischen den Umständen zu beurteilen, unter denen das Wohngebäude an den nahen Angehörigen überlassen wird, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Täitigkeit gewöhnlich ausgeübt wird. Abzustellen ist auf das Gesamtbild der Verhälltnisse.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Form einer unternehmerischen Vermietung an die Mutter des Bf. für den Streitzeitraum verneint und dementsprechend den geltend gemachten Vorsteuerabzug versagt. Zudem wurde auch keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt.
Der wahre wirtschaftliche Gehalt ist etwa stets bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen zu prüfen. Kriterien für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörige - wie im gegenständlichen Fall zwischen Mutter und Sohn - sind Folgende:
Es müssen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulassen, wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit regelmäßig zu Lasten des die Betriebsausgaben begehrenden Steuerpflichtigen gehen (VwGH 7.12.1988, 88/13/0099). Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit (VwGH 26.1.1999, 98/14/0095) - für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Die Frage, ob eine Rechtsbeziehung auch unter Fremden in gleicher Weise zu Stande gekommen und abgewickelt worden wäre, ist eine Tatfrage und daher auf Grund entsprechender Erhebungen in freier Beweiswürdigung zu lösen. Maßgeblich ist die im "allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis" (vgl. VwGH 21.3.1996, 95/15/0092). Abzustellen ist nur darauf, ob die Beschwerdeführer mit einer fremden Person den Vertrag unter denselben Bedingungen abgeschlossen hätte wie mit seiner Mutter (vgl. VwGH 20.10.2004, 2000/14/0114).
Es ist keine im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis, einem Mieter ein höchstpersönlichen Wohnrecht auf Lebenszeit gegenüber dem Vermieter und seine Rechtsnachfolger einzuräumen. Im gegenständlichen Fall umfasst dieses Wohnrecht das Alleinbenützungsrecht für sämtliche Räumlichkeiten des Hauses und an der gesamten sonstigen Liegenschaft, insbesondere am Garten.
Die Mutter des Bf. ist nicht als eine (von mehreren denkbaren) Marktteilnehmerinnen in das Vermietungsgeschehen eingestiegen, sondern hat sich von Anfang an ihr zuvor an den Sohn übereignetes Einfamilienhaus vom Bf. das Wohnrecht gegen Entgelt vorbehalten. Der Vermieter hat nicht eine Liegenschaft erworben, um ein Haus zu kaufen, das er am (Vermietungs)Markt anbieten wollte, vielmehr wurde versucht die Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Mutter in Gestalt einer steuerlich beachtlichen Vermietung abzuwickeln.
Die Vermietung eines Hauses zu einem angemessenen Entgelt an Familienangehörige ist grundsätzlich fremdüblich. Im gegenständlichen Fall wurde keine Vermietung, sondern die Einräumung eines Wohnrechtes vereinbart. Zwar wurde im gegenständlichen Fall dem Entgelt für diese Dienstbarkeit in Höhe von 800 Euro (inklusive einer allfälligen Umsatzsteuer) vereinbart und nach den Angaben des Bf. auch bezahlt, doch widerspricht die Ermittlung dieses Entgeltes jeglicher Lebenserfahrung. So behauptet der Bf. dazu seien Inserate in den Tageszeitungen analysiert worden. Die Bewertung von Wohnrechten mittels Analyse von Inseraten in Tageszeitungen ist schlichtweg nicht möglich, da Wohnrechte an Liegenschaften nicht in Tageszeitungen inseriert werden, sondern in der Regel im Zuge der Vermögensübergabe an Angehörige oder bei Veräußerung gegen Leibrente eingeräumt werden. Hinzu kommt, dass der Bf. die gleichzeitig um 75.000 Euro erworbenen Fahrnisse seiner Mutter zum Gebrauch und Nutzung auf deren Lebenszeit überlässt. Ein gesondertes Entgelt sei nicht zu entrichten. Dieses sei bereits mit dem Entgelt für die Dienstbarkeit von 800 Euro monatlich abgegolten. Eine derartige Vereinbarung entspricht keinesfalls der im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis. Die nicht gesondert abgegoltene Gebrauchsüberlassung der um 75.000 Euro erworbenen Fahrnisse ist nur mit der Nahebeziehung zwischen dem Bf. und seiner Mutter erklärbar.
Zudem besteht keine dem Fremdvergleich genügende Trennung zwischen dem Privatbereich von der Mutter des Bf. und dem außerbetrieblichen Vermietungsbereich des Bf.. Ein fremder Vermieter hätte beim Erwerb der Liegenschaft auf eine klare Regelung betreffend Aufrechnung von Forderungen mit der Kaufpreisverbindlichkeit getroffen, gerade weil es sich um eine "komplexe Situation" gehandelt hat. Einerseits hält die Abwicklung des Liegenschaftskaufes keinem Fremdvergleich stand, wenn klare vertragliche Regelungen über die Fälligkeit des Kaufpreises schon während den Verkaufsverhandlungen durch mündliche Nebenabreden ersetzt werden. Wenn schon die Tilgung des Kaufpreises durch Aufrechnung mit Forderungen des Bf. stattfinden sollte, besteht kein Grund dies nicht auch im Kaufvertrag niedergeschrieben wird. Der Umstand, dass sich die Vertragspartner ohnehin "vertraut" hätten und "mit der komplexen Situation vertraut" waren, ändert daran nichts, zumal gerade darin ersichtlich ist, dass die tatsächlich getroffenen Vereinbarungen weder einen
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommenden Inhalt (Publizitätswirkung),
noch einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben.
Auch der Umstand, dass nicht unerhebliche Aufwendungen [2005: 10.285,15 € daraus resultierende Vorsteuer 2.057,03 €, 2006: 17.392,39 € daraus resultierende Vorsteuer 3.478,48 €, 2007: 3.137,42 € daraus resultierende Vorsteuer 599,36 €, 2008: 4.561,40 € daraus resultierende Vorsteuer 891,05 €] entgegen dem klaren Wortlaut des Wohnrechtsvertrages vom 30.06.2004 vom Bf. und nicht von seiner Mutter getragen wurden, ist eine im allgemeinen Wirtschaftsleben nicht geübte Praxis. Auch dieses Verhalten ist nur durch das nahe Angehörigenverhältnis erklärbar. Der Einwand, dass der Bf. als Vermieter zu diesen Aufwendungen verpflichtet gewesen wäre, ist nicht zielführend, wurde doch zwischen den Vertragspartnern Wohnrechtsvertrag klar vereinbart, dass die Mutter des Bf. "alle Erhaltungs- und Instandhaltungskosten ... alleine zu bestreiten" hat.
Im Grunde handelt es bei den hier zu beurteilenden Verträgen zwischen dem Bf. und dessen Mutter wirtschaftlich betrachtet um einen Übergabsvertrag, mit dem vor allem der Liegenschaftsübergang von einer Generation zur anderen geregelt werden sollte. Der Hintergrund dieser Vorgangsweise hat sich im Verfahren vor dem Gericht erhellt, wonach im Verlassenschaftsverfahren nach dem Tod des Vaters des Bf. die Mutter des Bf. erhebliche Verbindlichkeiten übernehmen musste, um die Hälfte der in Rede stehenden Liegenschaft erwerben zu können. Die Verbindlichkeiten hat der Bf. teilweise bereits vor Abschluss des Liegenschaftskaufvertrages im Jahr 2004 beglichen, um einen Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der Mutter zu verhindern. Zudem hatte der Bf. selbst Forderungen gegenüber der Verlassenschaft und in weiterer Folge gegenüber seine Mutter in Höhe von insgesamt 72.977,97 Euro. Wie mit diesen mit dieser Forderung umgegangen wurde, ist unklar. Auffallend ist jedoch, dass dieser Betrag etwa jener Summe entspricht, die für die erworbenen Fahrnisse aufgewendet wurde (75.000 Euro), welche dann seiner Mutter zum Gebrauch und Nutzung auf deren Lebenszeit faktisch unentgeltlich überlassen wurden. Wird - wie im gegenständlichen Fall - zur Erhaltung der Liegenschaft im Familienverband und zur Vermeidung der Geltendmachung von Erbansprüchen anderer Angehöriger eine bestimmte Vertragskonstruktion gewählt und erklären sich die getroffenen Vereinbarungen - wie etwa die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechtes - nur mit der Nahebeziehung zwischen dem Bf. und seiner Mutter, hat diese Vertragskonstruktion mit einer fremdüblichen Vermietung nichts zu tun. Somit ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die Rechtsbeziehung zwischen dem Bf. und seiner Mutter nicht steuerlich anzuerkennen sei. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich somit nicht als rechtswidrig.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist. Zu Punkt 12.4. wird insbesondere auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.2015, 2012/15/0107 hingewiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt hat, da keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.
Linz, am 31. Juli 2017
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Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101200/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101200.2010
- Stammnummer
- 115581
- Gültig
- 31.07.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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