Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101200/2010
1. Ausgleichsfähigkeit von Verlusten aus dem Handel mit Unternehmensanteilen mit Einnahmen aus Provisionen für Beratungsleistungen 2. Darlehen als eigenkapitalersetzende Mittel 3. Fremdüblichkeit bei Vermietungen zwischen nahen Angehörigen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101200/2010vom 31.07.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird zur Erhaltung der Liegenschaft im Familienverband und zur Vermeidung der Geltendmachung von Erbansprüchen anderer Angehöriger eine bestimmte Vertragskonstruktion gewählt und erklären sich die getroffenen Vereinbarungen - wie etwa die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechtes - nur mit der Nahebeziehung zwischen dem Bf. und seiner Mutter, hat diese Vertragskonstruktion mit einer fremdüblichen Vermietung nichts zu tun.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Roppenser & Partner Steuerberatung GmbH, 4600 Wels Carl-Blum-Straße 16 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Linz vom 15.04.2010 und 2.3.2011, zu Steuernummer xxxxx, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 2005, 2006, 2007 und 2008 und Einkommensteuer 2006, Umsatzsteuer 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009, sowie Einkommensteuer 2005, 2006, 2007 und 2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Veranlagungsjahr 2005
In der Umsatzsteuererklärung 2005 erklärte der Beschwerdeführer (Bf.):
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Einnahmen aus Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch:
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10% ermäßigter Steuersatz
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17.448,68 €
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Summe:
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17.448,68 €
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Vorsteuer
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5.935,07 €
Mit Bescheid vom 27.4.2007 wurde die USt 2005 erklärungsgemäß wie folgt festgesetzt:
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Einnahmen aus Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch:
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10% ermäßigter Steuersatz
|
17.448,68 €
|
Summe:
|
17.448,68 €
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Summe Umsatzsteuer
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1.744,87 €
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Gesamtbetrag der Vorsteuern
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-5.935,07 €
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Festgesetzte Umsatzsteuer
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-4.190,20 €
In der Einkommensteuererklärung 2005 erklärte der Bf.:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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-54.675,06 €
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Aufwendungen/Betriebsausgaben:
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-Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe
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-42.500,00 €
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-Abschreibungen auf das Anlagevermögen
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-123,17 €
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-Reise- und Fahrtspesen
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-7.747,49 €
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-Werbe- und Repräsentationsaufwendungen, Spenden, Trinkgelder
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-89,57 €
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-Übrige pauschale Aufwendungen/Betriebsausgaben
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-4.214,83 €
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
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Fachliteratur
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37,92 €
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Reisekosten
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769,50 €
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Sonstige Werbungskosten
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483,64 €
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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-10.410,87 €
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-Grundstück in N:
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Einnahmen
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3.349,09 €
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Werbungskosten
|
0,00 €
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Absetzung für Abnutzung
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2.878,28 €
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Fremdfinanzierungskosten
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1.980,10 €
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Übrige Werbungskosten
|
190,56 €
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-Grundstück B. V-Straße 19, 4050 Tr:
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Einnahmen
|
14.099,59 €
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Werbungskosten
|
0,00 €
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Absetzung für Abnutzung
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5.200,00 €
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Fremdfinanzierungskosten
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3.080,73 €
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Sofort abgesetzte Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungskosten
|
10.032,64 €
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Übrige Werbungskosten
|
5.598,70 €
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-Beteiligung B. N. und P:
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1.101,46 €
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Sonderausgaben und Verlustabzug:
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Kirchenbeitrag
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100,00 €
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Private Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger
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690,00 €
Mit Bescheid vom 27.4.2007 wurde die ESt 2005 erklärungsgemäß iHv -7.404,27 € festgesetzt.
2. Veranlagungsjahr 2006
In der Umsatzsteuererklärung 2006 erklärte der Bf.:
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Einnahmen aus Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch:
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20% Normalsteuersatz
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17.083,33 €
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10% ermäßigter Steuersatz
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13.170,28 €
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Summe:
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30.253,61 €
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Vorsteuer
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3.749,58 €
Mit Bescheid vom 18.9.2007 wurde die USt 2006 erklärungsgemäß festgesetzt:
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Einnahmen aus Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch:
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20% Normalsteuersatz
|
17.083,33 €
|
10% ermäßigter Steuersatz
|
13.170,28 €
|
Summe:
|
30.253,61 €
|
Summe Umsatzsteuer
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4.733,70 €
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Gesamtbetrag der Vorsteuern
|
-3.749,58 €
|
Festgesetzte Umsatzsteuer
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984,12€
In der Einkommensteuererklärung 2006 erklärte der Bf.:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
14.667,95 €
|
Erträge/Betriebseinnahmen
|
17.083,33 €
|
Aufwendungen/Betriebsausgaben:
|
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-Abschreibungen auf das Anlagevermögen
|
14,98 €
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-Reise- und Fahrtspesen
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1.357,32 €
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-Übrige pauschale Aufwendungen/Betriebsausgaben
|
1.043,08 €
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Verrechenbare Verluste aus Vorjahren
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11.000,96 €
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
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Fachliteratur
|
132,00 €
|
Reisekosten
|
2.093,60 €
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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-33.688,50 €
|
-Grundstück in N:
|
|
Einnahmen
|
3.425,45 €
|
Werbungskosten
|
0,00 €
|
Absetzung für Abnutzung
|
2.878,28 €
|
Fremdfinanzierungskosten
|
2.391,36 €
|
Übrige Werbungskosten
|
176,56 €
|
-Grundstück B. V-Straße 19, 4050 Tr:
|
|
Einnahmen
|
9.744,83 €
|
Werbungskosten
|
0,00 €
|
Absetzung für Abnutzung
|
5.200,00 €
|
Fremdfinanzierungskosten
|
4.212,03 €
|
Sofort abgesetzte Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungskosten
|
17.246,81 €
|
Übrige Werbungskosten
|
1.904,38 €
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-Beteiligung B. N. und P:
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1.562,34 €
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-Beteiligung Dreihausgasse 32:
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-14.411,70 €
|
Sonderausgaben und Verlustabzug:
|
|
Kirchenbeitrag
|
100,00 €
|
Außergewöhnliche Belastungen für Kinder (100%)
|
1
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Auswärtige Berufsausbildung (Monate)
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10.–12.
Mit Bescheid vom 16.4.2008 wurde die ESt 2006 erklärungsgemäß iHv -13.344,85 €.
3. Veranlagungsjahr 2007
In der Umsatzsteuererklärung 2007 gab der Bf. an:
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Einnahmen aus Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch:
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20% Normalsteuersatz
|
13.468,43 €
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10% ermäßigter Steuersatz
|
13.550,51 €
|
Summe:
|
27.018,94 €
|
Vorsteuer
|
1.859,39 €
Mit Bescheid vom 20.5.2008 wurde die USt 2007 erklärungsgemäß festgesetzt:
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Einnahmen aus Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch:
|
|
20% Normalsteuersatz
|
13.468,43 €
|
10% ermäßigter Steuersatz
|
13.550,51 €
|
Summe:
|
27.018,94 €
|
Summe Umsatzsteuer
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4.048,74 €
|
Gesamtbetrag der Vorsteuern
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-1.859,39 €
|
Festgesetzte Umsatzsteuer
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2.189,35 €
In der Einkommensteuererklärung 2007 erklärte der Bf.:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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9.258,71 €
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Erträge/Betriebseinnahmen
|
14.218,43 €
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Aufwendungen/Betriebsausgaben:
|
|
-Abschreibungen auf das Anlagevermögen
|
16,16 €
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-Reise- und Fahrtspesen
|
187,80 €
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-Übrige pauschale Aufwendungen/Betriebsausgaben
|
4.755,76 €
|
Verrechenbare Verluste aus Vorjahren
|
6.944,03 €
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
Reisekosten
|
2.775,65 €
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
-17.147,90 €
|
-Grundstück in N:
|
|
Einnahmen
|
3.574,55 €
|
Werbungskosten
|
0,00 €
|
Absetzung für Abnutzung
|
2.878,28 €
|
Fremdfinanzierungskosten
|
3.173,99 €
|
Übrige Werbungskosten
|
176,56 €
|
-Grundstück B. V-Straße 19, 4050 Tr:
|
|
Einnahmen
|
9.975,96 €
|
Werbungskosten
|
0,00 €
|
Absetzung für Abnutzung
|
5.243,59 €
|
Fremdfinanzierungskosten
|
6.246,88 €
|
Sofort abgesetzte Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungskosten
|
2.265,69 €
|
Übrige Werbungskosten
|
2.879,77 €
|
-Beteiligung B. N. und P:
|
20,63 €
|
-Beteiligung Dreihausgasse 32:
|
-7.854,28 €
|
Sonderausgaben und Verlustabzug:
|
|
Kirchenbeitrag
|
100,00 €
|
Private Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger
|
620,00 €
|
Außergewöhnliche Belastungen für Kinder (100%)
|
1
|
Auswärtige Berufsausbildung (Monate)
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1.-2.
Mit Bescheid vom 6.10.2008 wurde die ESt 2007 erklärungsgemäß iHv -8.754,80 € festgesetzt.
4. Veranlagungsjahr 2008
In der Umsatzsteuererklärung 2008 gab der Bf. an:
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Einnahmen aus Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch:
|
|
20% Normalsteuersatz
|
12.171,58 €
|
10% ermäßigter Steuersatz
|
13.813,50 €
|
Summe:
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25.985,08 €
|
Vorsteuer
|
1.025,23 €
Mit Bescheid vom 4.5.2009 wurde die USt 2008 erklärungsgemäß festgesetzt:
|
Einnahmen aus Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch:
|
|
20% Normalsteuersatz
|
12.171,58 €
|
10% ermäßigter Steuersatz
|
13.813,50 €
|
Summe:
|
25.985,08 €
|
Summe Umsatzsteuer
|
3.815,67 €
|
Gesamtbetrag der Vorsteuern
|
-1.025,23 €
|
Festgesetzte Umsatzsteuer
|
2.790,44 €
In der Einkommensteuererklärung 2008 erklärte der Bf.:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
10.761,49
€
|
Erträge/Betriebseinnahmen
|
12.171,58 €
|
Aufwendungen/Betriebsausgaben:
|
|
-Abschreibungen auf das Anlagevermögen
|
19,58 €
|
-Reise- und Fahrtspesen
|
405,96 €
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-Zinsen und ähnliche Aufwendungen
|
542,71 €
|
-Übrige pauschale Aufwendungen/Betriebsausgaben
|
441,84 €
|
Verrechenbare Verluste aus Vorjahren
|
1.567,43 €
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
Reisekosten
|
3.406,42 €
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
-22.464,91
€
|
-Grundstück in N:
|
|
Einnahmen
|
3.394,52 €
|
Werbungskosten
|
0,00 €
|
Absetzung für Abnutzung
|
2.878,28 €
|
Fremdfinanzierungskosten
|
3.766,40 €
|
Übrige Werbungskosten
|
177,85 €
|
-Grundstück B. V-Straße 19, 4050 Tr:
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|
Einnahmen
|
10.836,58 €
|
Werbungskosten
|
0,00 €
|
Absetzung für Abnutzung
|
5.361,22 €
|
Fremdfinanzierungskosten
|
6.940,27 €
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Sofort abgesetzte Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungskosten
|
3.556,68 €
|
Übrige Werbungskosten
|
1.815,66 €
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-Beteiligung B. N. und P:
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1.551,69 €
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-Beteiligung Dreihausgasse 32:
|
-8.856,38 €
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-Beteiligung Lughammer Sigrid und B. A.:
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-4.894,96 €
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Sonderausgaben und Verlustabzug:
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Kirchenbeitrag
|
100,00 €
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Private Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger
|
850,00 €
Mit Bescheid vom 15.4.2010 wurde die ESt 2008 erklärungsgemäß iHv -6.142,80 € festgesetzt.
5. Umsatzsteuer 2009
In der Umsatzsteuererklärung 2009 gab der Bf. an:
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Einnahmen aus Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch:
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20% Normalsteuersatz
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2.705,02 €
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10% ermäßigter Steuersatz
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14.767,42 €
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Summe:
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17.472,44 €
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Vorsteuer
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710,09 €
Mit Bescheid vom 2.3.2011 wurde die USt 2009 wie folgt festgesetzt:
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Einnahmen aus Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch:
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20% Normalsteuersatz
|
2.705,02 €
|
10% ermäßigter Steuersatz
|
14.767,42 €
|
Summe:
|
17.472,44 €
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Summe Umsatzsteuer:
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2.017,74 €
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Vorsteuer
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-482,48 €
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Festgesetzte Umsatzsteuer
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1.535,26 €
Im Umsatzsteuerbescheid 2009 erfolgte durch die belangte Behörde eine Verminderung der Vorsteuer um 227,68 €. In der Begründung hinsichtlich der Abweichung verwies das Finanzamt auf das Ergebnis des mit dem Bf. bzw. seinem Vertreter geführten (Telefon-) Gesprächs. Damit ergab sich eine USt 2009 iHv 1.535,26 €.
6. Betriebsprüfung 2006
Am 10.8.2006 fand bereits eine Betriebsprüfung in Bezug auf die Einkommensteuer 2002-2004 beim Bf. statt. Die (zusammengefassten) Feststellungen gründen sich auf die Niederschrift der Schlussbesprechung vom 10.8.2006: Der Bf. betreibt seit 2004 den Handel mit Unternehmensanteilen und -rechten. Im Zuge dieser Betriebsprüfung wurde festgehalten, dass gemäß § 2 Abs. 2a EStG negative Einkünfte bei Unternehmen deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten (iS von gewerblichem Handel) oder der gewerblichen Vermietung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern gelegen ist weder vortrags- noch abzugsfähig seien. Solche negativen Einkünfte seien mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen. Der vom Bf. im Jahr 2004 dazu geltend gemachte Verlust iHv 47.934,80 € sei vom damaligen Betriebsprüfer zwar anerkannt worden, aber dieser sei erst mit den zukünftigen Gewinnen aus dieser Tätigkeit verrechenbar gewesen.
Zur Vermietung des Objektes in Tr, B. V-Straße 19 wurde festgestellt (Punkt 2 der Niederschrift vom 10.8.2006):
"Sachverhalt:
Herr Mag. B. N. kaufte mit 30.06.04 eine Liegenschaft in Tr, B. V-Straße 19 um Euro 205.000,-- von seiner Mutter, Frau B. Mi.
Im Kaufvertrag wurde der Mutter ein entgeltliches Wohnrecht (monatlich Euro 800,--)eingeräumt.
Mit einem weiteren Kaufvertrag datiert mit 30.06.04 wurde das gesamte Inventar des Hauses von Frau B. Mi an ihren Sohn um Euro 75.000,-- veräußert.
In einer Vereinbarung - ebenfalls datiert mit 30.06.04 - überläßt Herr Mag. B. N. seiner Mutter die am selben Tage erworbenen Fahrnisse zu deren Gebrauch und Nutzung auf deren Lebenszeit.
Prüferfeststellung:
Das Inventar wird nach ausführlichen Besprechungen mit Hrn. B und Dr. Rp. mit Euro 25.000,-- bewertet, da dieses teilweise schon sehr abgewohnt ist. Ein Teil des nicht anerkannten Betrages wird den Anschaffungskosten für das Gebäude zugeordnet, weshalb sich die Anschaffungskosten für das Gebäude um Euro 16.000,--erhöhen."
7. Betriebsprüfung 2010
Am 30.3.2010 fand eine Außenprüfung gemäß § 150 BAO beim Bf. statt. Gegenstand dieser Prüfung war die Umsatzsteuer der Jahre 2005-2008 und die Einkommensteuer der Jahre 2005-2008. Bei dieser Betriebsprüfung wurden folgende Feststellungen getroffen:
7.1. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO:
Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2005-2008 und Einkommensteuer 2005-2007 seien Feststellungen getroffen worden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen würden. Im vorliegenden Fall könnten die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Die belangte Behörde hat in der Niederschrift über die Schlussbesprechung bzw. im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung zur Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 2005 bis 2008 auf die Punkte 1 und 2 der Niederschrift (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung Tr - Verträge zwischen Mutter und Sohn) verwiesen. Hinsichtlich der Einkommensteuer 2005 bis 2007 wurde
auf die Punkte 1 bis 3 der Niederschrift (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung Tr - Verträge zwischen Mutter und Sohn, Reisekosten) verwiesen.
7.2. Konsulententätigkeit (
Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
:
Der Bf. übe neben seiner Angestelltentätigkeit zwei gewerbliche Tätigkeiten aus: seit 2004 den Handel mit Unternehmensanteilen und -rechten und seit 2007 die Konsulententätigkeit für die Fa. A. GmbH. Nach dem Bf. seien von diesen Einnahmen 2007 ca. 750,00 € und 2008 ca. 11.450,89 € dem Beteiligungshandel zuzuordnen.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien in einer gemeinsamen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden. Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers sei der Gewinn für jede Tätigkeit jedoch gesondert zu ermitteln. Die von der Fa. A. GmbH auf Basis des Konsulentenvertrages erzielten Provisionen seien nicht dem Handel mit Unternehmensanteilen und -rechten zuzuordnen, da diese Tätigkeit nur das Verwalten von unkörperlichen Wirtschaftsgütern umfasse. Die Verluste aus dem Handel mit Unternehmensanteilen und -rechten seien gemäß § 2 Abs. 2a EStG nur mit positiven Einkünften aus dieser Tätigkeit zu verrechnen. Bei der Gewinnermittlung wurde auf Antrag des Steuerberaters des Bf. die Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 EStG im Ausmaß von 12% berücksichtigt. 2007 betrug der Gewinn somit 886,87 € und 2008 10.710,99 €.
7.3. Handel mit Unternehmensanteilen und -rechten (
Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
:
7.3.1. Darlehen und Beteiligung MS. GmbH
Am 29.12.2005 wurden vom Bf. € 30.000,00 mit dem Verwendungszweck Einlage MS. X auf das Anderkonto des Rechtsanwaltes Dr. Ze. überwiesen.
In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2005 wurde dieser Betrag als Betriebsausgabe (Kauf von Unternehmensanteilen und -rechten) geltend gemacht.
Laut Verträgen betrug die gesamte Finanzierungsleistung des Bf. € 30.000,00. Um diesen Betrag wurden treugeberisch Anteile im Ausmaß von € 12.000,00 erworben, während die übrigen € 18.000.00 mit Vertrag zwischen dem Bf. und der Fa. MS. St. GmbH vom 28.02.2006 als Darlehen zur Verfügung gestellt wurden. Dieses Darlehen haftete in der Bilanz der Fa. MS. St. GmbH zum 31.12.2008 mit € 18.000.00 aus.
Mit schriftlicher Vereinbarung vom 20.03.2009 übertrug der Bf. um € 1,00 seine Anteile an Herrn St., der dessen Anteile bis dahin treuhändig hielt. Außerdem wurde in dieser Vereinbarung festgelegt, dass Herr St. dem Bf. € 7.000,00 für den Verzicht auf die mit € 18.000.00 aushaftende Darlehensforderung gegenüber der MS. St. GmbH bezahlt.
Der Bf. gewährte der Fa. MS. St. GmbH ein Darlehen iHv 18.000,00 €. Überdies hat der Bf. treugeberische Anteile iHv 12.000,00 € an dieser Firma. Nach Ansicht des Betriebsprüfers führe die Gewährung des Darlehens an die Fa. MS. St. GmbH zu keiner Betriebsausgabe, weshalb es zu einer Gewinnerhöhung im Jahr 2005 um 18.000 € kommt.
7.3.2. Beteiligung Rf. GmbH
Die Betriebsprüfung stellte fest, dass weder der Erwerb der Beteiligung am 29.05.2007 um 17.600 Euro, noch die Veräußerung am 29.01.2008 um 3.500 Euro in den Einnahmen- Ausgabenrechnungen 2007 und 2008 erfasst waren. Die Betriebsprüfung nahm eine entsprechende Korrektur vor.
7.4. Vermietung Tr - Verträge zwischen Mutter und Sohn (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)
Mit Kaufvertrag vom 30.6.2004 veräußerte die Mi B., geboren am 25.10.1939 (Mutter des Bf.) die Liegenschaft Tr, B. V-Straße 19 um 205.000,00 € an den Bf.. Verträge zwischen nahen Angehörigen seien im Steuerrecht einer strengen Prüfung zu unterziehen. Auf Grund der Schriftform und der klaren Formulierung der Verträge sei vor allem die Fremdüblichkeit zu untersuchen gewesen. Vertraglich sei vereinbart worden, dass der Kaufpreis sofort bezahlt werden solle. Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgte jedoch - auf Verlangen der Mutter - durch Übernahme von Zahlungsverpflichtungen der Mutter und Anrechnung von nicht bezahlten Mieten wie folgt:
[Grafik]
Nach Ansicht des Betriebsprüfers sei die nicht zum Fälligkeitstag erfolgte Zahlung bzw. Einforderung des Kaufpreises durch das familiäre Naheverhältnis begründet. Fremdüblich sei bei Abstattung in Raten eine Vereinbarung über die Laufzeit, die Höhe der Rückzahlungen und die Verzinsung der offenen Schuld. Eine solche liege hier nicht vor. Der Mutter wurde mit Vertrag vom 30.6.2004 ein lebenslanges, entgeltliches Wohnrecht eingeräumt. Als Entgelt seien 800,00 € vereinbart worden. Die Mutter des Bf. habe alle Erhaltungs- und Instandhaltungskosten, alle Betriebskosten, alle öffentlichen Abgaben und Steuern und dergleichen alleine zu bestreiten. 2004-2008 seien folgende Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten durch den Bf. als Werbungskosten abgesetzt worden:
[...]
[...]
[...]
[...]
Der Bf. führte aus, dass diese Ausgaben von ihm bezahlt wurden, weil es sich um notwendige Instandhaltungskosten, die er zur Werterhaltung seines Besitzes gezahlt habe, gehandelt habe. Der Betriebsprüfer kam zum Ergebnis, dass es absolut fremdunüblich sei, dass ein Vermieter für einen Mieter Ausgaben bestreitet, zu deren Bezahlung er ausdrücklich vertraglich verpflichtet worden sei. Diese Zahlungen seien mit den bestehenden Schulden der Mutter zu verrechnen. Es würden somit keine Werbungskosten vorliegen, da die freiwillige Zahlung keine Aufwendungen zu Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen darstellen. Mit Kaufvertrag vom 30.06.2004 veräußerte die Mutter des Bf. die sich im Haus befindliche Einrichtung um 75.000,00 € an den Bf.. Dieser verpflichtete sich, diese Gegenstände seiner Mutter auf Lebzeit zur Nutzung zu überlassen. Ein Entgelt für die Überlassung sei nicht vereinbart worden. Nach Ansicht des Betriebsprüfers sei es unter Fremden absolut unüblich, dass ein Vermieter seinem Mieter zu einem weitaus überhöhten Preis dessen alte Einrichtung abkaufe, um ihm diese dann unentgeltlich zu überlassen. Die nicht erfolgte Zahlung des Kaufpreises gründe sich auch hier auf das familiäre Naheverhältnis.
7.5. Reisekosten (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit)
Der Bf. stehe seit 1.10.2006 in einem Dienstverhältnis zur Firma H-GmbH, bei der er von zu Hause aus arbeite. Die Hauptkunden befänden sich in Wien, weshalb viele Fahrten dorthin anfallen würden. Für diese Reisen wurden Diäten als Werbungskosten geltend gemacht.
Nach Ansicht des Betriebsprüfers sei die Geltendmachung von Diäten als Werbungskosten ausgeschlossen, sobald ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entstehe bei durchgehender sowie regelmäßig wiederkehrender Tätigkeit am gleichen Einsatzort nach den ersten 5 Tagen. Es können daher nur für 5 Wien Fahrten Tagesgelder als Werbungskosten anerkannt werden, was 2007 zu einer Kürzung der Werbungskosten iHv 1.000,00 € und 2008 iHv 1.900,00 € führe.
7.6. Vorgelegte Beweismittel der belangten Behörde:
7.6.1. Zur Konsulententätigkeit
7.6.1.1. Inhalt des Konsulentenvertrages vom 19.8.2007 (ON 7)
Der Vertrag wurde abgeschlossen zwischen A. C. GmbH und dem Bf., als Auftragnehmer. Als Gegenstand der Beratungstätigkeit wurde festgelegt, dass der Auftragnehmer für die A. folgende Vortrags-, Vertriebs-, Akquisitions- und Beratungstätigkeiten selbständig durchführen wird: Betriebswirtschaftliche Beratung für den privaten Sektor, betriebswirtschaftliche Beratung für den öffentlichen Sektor, Durchführung von Kursen und Vorträgen und EDV-Software-Vertrieb.
Näher ausgeführt wird, was die betriebswirtschaftliche Beratung umfasst, Details betreffend den EDV-Software-Vertrieb, der Beendigung des Vertrages, Verschwiegenheitspflicht und Schlussbestimmungen
Zum Punkt Entgelt wird angeführt:
„Das Entgelt für die Vortragstätigkeit entspricht 40 Prozent der im Kurskatalog des jeweiligen Bildungsanbieters (z.B. Berufsförderungsinstitut) angeführten Preise.
Das Entgelt für Beratertätigkeiten beträgt 80% des dem Kunden in Rechnung gestellten Beraterhonorars.
Das Entgelt für die Vermittlung von Beratungsaufträgen richtet sich nach der durchgeführten Akquisitionstätigkeit des Auftragnehmers und wird wie folgt ermittelt:
Kaltaquisition (es wird ausschließlich der Kontakt namhaft gemacht und es erfolgt eine Akquisition durch A.) vier Prozent des Erstauftragswertes. Warmaquisition (es wird eine Empfehlung ausgesprochen und der Verbiebspartner vereinbart Termin und ist bei Erstkontaktnahme dabei) zehn Prozent des Auftragsvolumens der ersten beiden Jahre.
EDV-Software-Beratung (Namensnennung des Interessenten, der binnen 1 Monat ab Namensnennung das A.-Software-Produkt erwirbt oder die A.-Software-Bestellung durch den Vertriebspartner an A. weitergereicht wird.): 1-20 Stück 7 %, 21-50 Stück 9 %, 51-100 Stück 12 %, ab 101 Stück 15 %.
Die vereinbarte Vergütung setzt die ordnungsgemäße und auftragsgemäße Leistungserbringung durch den Auftragnehmer sowie die Bezahlung der gelegten Honorarnoten des jeweiligen Kunden voraus und gilt aus Pauschalvergütung, so dass dem darüber hinaus keine wie immer gearteten Vergütungsansprüche zustehen.
Der Auftragnehmer erhält am Ende jeden Quartals eine Abrechnung von der A., aus welcher der jeweilige Umsatz ersichtlich ist. A. ist verpichtet, das Honorar für die erbrachte Leistung des Auftragnehmers zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Gutschrift durch die A., die Honorarnote zur Auszahlung zu bringen (nach Zahlungseingang des Klientenhonorares bei A.). Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche auf die Vergütung entfallenden Steuern, insbesondere Umsatzsteuer und allfällige Einkommenssteuer, sowie Sozialversicherungsbeiträge oder Beiträge aus einer allenfalls abzuschließenden Pflichtversicherung, selbst abzuführen.
Neben der Vergütung aus dem Vermittlungshonorar hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Konsulententätigkeit entstanden sind.“
Zum Punkt Rechtsstellung des Auftragnehmers:
„Der gegenständliche Vertrag unterliegt den Regeln des Werkvertrages und es besteht Einverständnis darüber, dass durch diesen Vertrag kein Dienstverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und A. entsteht.
Eine Anmeldung des Auftragnehmers zur Sozialversicherung erfolgt nicht. Der Auftragnehmer hat die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. den Abschluss einer eventuellen Pflichtversicherung selbst zu sorgen und obliegt ihm auch die Versteuerung seines Einkommens.
Der Auftragnehmer ist an keinen bestimmten Dienstort gebunden.
Der Auftragnehmer ist A. nicht disziplinär verantwortlich.
Sämtliche Betriebsmittel und Hilfsmittel, die der Auftragnehmer für die Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen benötigt, sind vom Auftragnehmer auf eigene Kosten anzuschaffen bzw. bereitzustellen.“
7.6.2. Darlehen und Beteiligung M. S. St. GmbH
7.6.2.1. Darlehensvertrages zwischen den Bf. und der MS. St. GmbH vom 28.2.2006 (ON 8):
Der Vertrag wurde zwischen dem Bf. (als Darlehensgeber) und M. S. St. GmbH (als Darlehensnehmer) abgeschlossen.
Der Bf. verpflichtet sich 18.000,00 € als Treuhanddarlehen zu gewähren, welches mit 4% p.a. verzinst wurde. Die Laufzeit des Darlehens endete am 28.2.2009 und die Rückführung erfolgte in monatlichen Raten zu je 750,00€ beginnend mit März 2007. Zusammengefasst enthält der Vertrag noch Klauseln über die Vertragskündigung, die Übernahme der Steuern, Kosten und Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag anfallen und weitere Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
7.6.2.2. Kontoauszüge (ON 9)
Aus den drei vorgelegten Kontoauszügen vom Konto der X-Bank (Kontonummer 47910-598-801) „Dr. Ze. Anderkonto Mag. N. B./WMS“ ist ersichtlich, dass am Kontoauszug vom 23.1.2006 eine Einzahlung mit dem Verwendungszweck „AZ Bn./WMS“ iHv 30.000 € am 20.1.2006 getätigt wurde. Mit Buchungstag vom 22.2.2006 am Kontoauszug vom 23.2.2006 wurde die Summe von 12.000 € als „Stammeinlage MS. St. GmbH (Wn. M.) abgebucht. Aus dem Kontoauszug vom 27.2.2006 ist eine Abbuchung mit dem Verwendungszweck „St. MS. GmbH Darlehen iHv 18.000 € getätigt.
7.6.2.3. Abtretungsvertrag Anteile MS. St. GmbH (
ON 10)
Aus dem mit „Vereinbarung“ betitelten Schriftstück abgeschlossen zwischen dem Bf. und Herrn Wg. St. ergibt sich, dass Herr Wg. St. für den Bf. treuhändig die Geschäftsanteile an der MS. St. GmbH mit dem Sitz in Wien, FN xxxx, Handelsgericht Wien, mit einem Nennwert von € 12.000,00 hält. Grundlage dafür ist der Treuhandvertrag vom 16.2.2006. Der Bf. und Herr Wg. St. kommen überein, dass das Treuhandverhältnis aufgelöst wird und Herr Wg. St. diesen Anteil in sein Eigentum übernimmt. Gemäß Syndikatsvertrag vom 16.2.2006 hat Herr Mag. N. B. seinen Anteil im Fall der beabsichtigten Veräußerung den Gesellschaftern entsprechend anzubieten. Unter der Voraussetzung. dass der bzw. die übrigen Gesellschafter zustimmen, überträgt der Bf. an Herrn Wg. St. seinen gesamten Anteil um den Preis von € 1,00.
7.6.2.4. MS. St. GmbH - Auszug der Bilanz zum 31.12.2008 (
ON 11)
Dieser Auszug enthält nur die Passiva und weist als Summe der Passiva zum 31.12.2008 382.200 € aus;
der Bilanzverlust betrug zum damaligen Zeitpunkt -94.542,77 €. Gesellschafterdarlehen in Gesamthöhe von 54.000,00 € wurden bilanziert. Laut Erläuterungen zur Bilanz wird die Überschuldung teilweise auch durch die Gesellschafterdarlehen finanziert. Zudem wird ein Geschäftspartner für die Weiterentwicklung und den Aufbau neuer Aktivitäten gesucht. Die Geschäftsführung hofft auf den Fortbestand des Unternehmens.
Zu den Rückstellungen wurde angeführt, dass die sonstigen Rückstellungen Beratungskosten betreffen.
Die Darstellung einzelner Verbindlichkeiten nach Restlaufzeiten:
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Bilanzposten
|
Gesamtbetrag
|
Restlaufzeit bis zu 1 Jahr
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Restlaufzeit 1 bis 5 Jahre
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Restlaufzeit über 5 Jahre
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Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
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0,00
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0,00
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0,00
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0,00
|
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
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0,00
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0,00
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0,00
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0,00
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Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
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0,00
|
0,00
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0,00
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0,00
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Sonstige Verbindlichkeiten
|
57.903,36
|
3.903,36
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54.000,00
|
0,00
7.6.2.5. MS. St. Firmenbuch (
ON 12)
Aus dem vorgelegten Firmenbuchauszug (Stichtag 15.2.2010) zu FN xxxx ist ersichtlich, dass es mit der letzten Eintragung am 28.10.2009 zu umfassenden Änderungen kam. Die Firma MS. St. GmbH wurde in YY. GmbH umbenannt. Es kam zur Änderung der Geschäftsanschrift, der handelsrechtlichen Geschäftsführer Ch. Sr. und En. Sl. (diese vertreten seit 21.10.2009 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen). Neue alleinige Gesellschafterin wurde mit 13.5.2009 die S. GmbH. Des Weiteren wurden die Geschäftsführungsfunktion des Herrn Wg. St., sowie dessen Gesellschafterstellung wurden mit 13.5.2009 gelöscht.
7.6.2.7.
Firmenbuchauszug zum 1.2.2017 (FN xxxx)
Aus dem Firmenbuchauszug zum 1.2.2017 geht hervor, dass die Schuldnerin als S GmbH nach wie vor existent ist.
7.6.3. Vermietung in Tr
7.6.3.1. Kaufvertrag Liegenschaft Tr. (OZ 13)
Mit Kaufvertrag vom 30.6.2004 übereignete die Mutter des Bf. (Verkäuferin) dem Bf. (Käufer) die Liegenschaft, worauf sich ein Wohnhaus befindet, in Tr.. Die Verkäuferin war Eigentümerin der Liegenschaft EZ ez, KG kg Tr, mit den Grundstücken 52/7 Baufläche (Gebäude), Baufläche (begrünt) und 52/9 Baufläche (begrünt). Schriftlich festgehalten wurde, dass „die Veräußerung mit allem erfolgt, was mit dem Kaufobjekt fest verbunden ist. Der Kaufpreis beträgt 205.000,00 € und ist vom Käufer sofort nach Kaufvertragserrichtung an die Verkäuferin kosten- und abzugsfrei zu entrichten“. Der Verkäuferin wird ein höchstpersönliches Wohnrecht auf Lebenszeit im Wohnhaus durch den Bf. und seine Rechtsnachfolger eingeräumt. Dieses Wohnrecht umfasst das Alleinbenützungsrecht für sämtliche Räumlichkeiten des Hauses und an der gesamten sonstigen Liegenschaft EZ ez, KG kg Tr, insbesondere am Garten. Als Entgelt für diese Dienstbarkeit wurde ein monatlicher Betrag von 800 Euro inklusive einer allfälligen USt vereinbart. Zudem sind sämtliche mit der Liegenschaft verbundenen Auslagen und Aufwendungen für die Dauer des Wohnrechtes von der Mutter des Bf. zu tragen. Sie hätte daher insbesondere alle Erhaltungs- und Instandhaltungskosten, alle Betriebskosten, alle öffentlichen Abgaben und Steuern, Versicherungsprämien und dergleichen ohne Rückersatz alleine zu bestreiten.
7.6.3.2. Kaufvertrag Fahrnisse Tr. (
ON 14)
Der weitere Kaufvertrag abgeschlossen am 30.6.2004 zwischen der Mutter des Bf. (Verkäuferin) und dem Bf. (Käufer) beinhaltet den Kauf der sich im Haus B. V-Straße 19, 4050 Tr befindlichen Fahrnisse um den Kaufpreis von 75.000,00 €. Es wurde vereinbart, dass der Kaufpreis sofort zu entrichten ist. Dem Kaufvertrag angeschlossen ist eine detaillierte Inventarliste der Fahrnisse des Hauses Tr, B. V-Straße 19.
7.6.3.3. Vereinbarung betreffend der Überlassung der Fahrnisse (
ON 15)
Weiters wurde am 30.6.2004 schriftlich eine Vereinbarung zwischen der Mutter des Bf. und dem Bf. darüber abgeschlossen, dass der Bf. die erworbenen Fahrnisse zum Gebrauch und Nutzung auf deren Lebenszeit überlässt. Ein gesondertes Entgelt sei nicht zu entrichten. Dieses sei bereits mit dem Entgelt für die Dienstbarkeit von 800 Euro monatlich abgegolten.
7.6.3.4. Kontoauszüge Zahlungen Hauskauf (
ON 16 )
Es wurden drei Kontoauszüge vorgelegt. Der erste Kontoauszug (Kontonummer 000) bei der B-Bank AG D. enthält sechs Überweisungen, wobei die Buchungstage nicht vollständig leserlich sind: „Kreditgebühr zu 000“ iHv 800,00 € und „11181492 Umbuchung“ iHv 446,00 €, „Kostenersatz“ 10,00 € und „Krediteröffnungsgebühr“ iHv 2.000,00 €; neben der Überweisung iHv 10.244,16 € wurde handschriftlich vermerkt: „Konto Mi. B. – Ausgleich“. Weiters ist zweimal die Position „11181492 Umbuchung“ iHv jeweils 446,00 € und eine Überweisung iHv 4.134,00 € ersichtlich.
Der zweite Kontoauszug ist vom selben Konto bei der B-Bank AG D. (Kontonummer 000). Am 30.6.2004 scheinen dort die Buchungen „B. Re.“ iHv 9.150,00 € auf, „B. H. u. A. KEG“ iHv 23.870,00 € und „B. N. Mag.“ iHv 30.340,88 € auf. Dem Kontoauszug angeschlossen ist eine Bestätigung der R-Bank AG, die den Eingang der Zahlung des Bf. iHv 23.870,00 € bestätigt und das Konto abgerechnet und gelöscht wurde.
Der dritte Kontoauszug von der O-Bank (Kontonummer xx. der Rest ist unleserlich) lautend auf B. N. Mag., enthält die Position „Tilgung B. N. mag.“ Vom 30.06.2004 iHv 30.340,88 €. Dabei handelt es sich um eine Gutschrift, welche den bisherigen Kontostand von minus 30.337,82 € ausglich. Überschrieben wurde diese Beilage mit dem Titel „Verlassenschaft Hn. B. für Mi B.“.
7.6.3.5.
Stellungnahme des ESt-Fachbereiches zur Vermietung vom 15.3.2010
Am 15.3.2010 gab der Fachbereich der belangten Behörde auf Ersuchen des Betriebsprüfers eine Stellungnahme bezüglich der steuerrechtlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ab. Nach Ansicht des Fachbereiches würden die abgeschlossenen Verträge zwischen dem Bf. als Käufer und seiner Mutter als Verkäuferin bei der steuerlichen Anerkennung daran scheitern, dass sie einem Fremdvergleich nicht standhalten würden. Derartige Verträge würden unter fremden Dritten in dieser Form nicht abgeschlossen werden. Das Wohnrecht sei nicht eindeutig und klar geregelt und es würden keine genauen Regelungen hinsichtlich der Zahlung des Betrages für das Wohnrecht existieren. Ein fremder Dritter würde keinen Vertrag über Fahrnisse abschließen, deren Betrag ein Drittel des gesamten Hauses ausmachen, noch dazu, wenn diese dann unentgeltlich an die Wohnungsberechtigte übergehen sollen, ohne die Miete zu erhöhen. Fremdunüblich sei, dass die Wohnungsberechtigte sämtliche Aufwendungen zu bestreiten habe. Absolut fremdunüblich sei auf alle Fälle der Vollzug der Kaufverträge: der Kaufpreis sei nicht sofort und im Ganzen entrichtet worden, sondern es wären diverse Zahlungen angerechnet worden. Jahr um Jahr würde sich der noch ausstehende Kaufpreis um diverse Zahlungen vermindern.
Der ESt-Fachbereich sei daher der Meinung, dass weder die Verträge noch die Vermietung steuerlich anzuerkennen seien, da sie einem Fremdvergleich nicht standhalten würden. Dem Bf. wurde dies zur Kenntnis gebracht.
8. Wiederaufnahme der Verfahren
Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfung vom 30.3.2010 und der dort aufgelisteten Gründe kam es zu einer amtswegigen Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich der Umsatzsteuer 2005 - 2008 und der Einkommensteuer 2006 - 2008:
8.1. Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich der Umsatzsteuer 2005 bis 2008
Das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2008 wurde gem. § 303 BAO am 15.4.2010 wieder aufgenommen. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift zu entnehmen sind, verwiesen. Gleichzeitig wurden folgende neue Bescheide für die jeweiligen Zeiträume erlassen:
8.1.1. Umsatzsteuerbescheid 2005:
|
Einnahmen aus Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch:
|
|
10% ermäßigter Steuersatz
|
3.349,09 €
|
Summe:
|
3.349,09 €
|
Summe Umsatzsteuer
|
334,91 €
|
Vorsteuer
|
-3.404,81 €
|
|
|
Festgesetzte Umsatzsteuer
|
-3.069,90 €
|
Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer
|
4.190,20 €
|
Abgabennachforderung
|
1.120,30 €
8.1.2. Umsatzsteuerbescheid 2006:
|
Einnahmen aus Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch:
|
|
20% Normalsteuersatz
|
17.083,33 €
|
10% ermäßigter Steuersatz
|
3.425,44 €
|
Summe:
|
20.508,77 €
|
Summe Umsatzsteuer
|
3.759,21 €
|
Vorsteuer
|
-214,79 €
|
|
|
Festgesetzte Umsatzsteuer
|
3.544,42 €
|
Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer
|
-984,12 €
|
Abgabennachforderung
|
2.560,30 €
8.1.3. Umsatzsteuerbescheid 2007:
|
Einnahmen aus Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch:
|
|
20% Normalsteuersatz
|
13.468,43 €
|
10% ermäßigter Steuersatz
|
3.574,55 €
|
Summe:
|
17.042,98 €
|
Summe Umsatzsteuer
|
3.051,15 €
|
Vorsteuer
|
-941,80 €
|
|
|
Festgesetzte Umsatzsteuer
|
2.109,35 €
|
Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer
|
-2.189,35 €
|
Abgabengutschrift
|
80,00 €
8.1.4. Umsatzsteuerbescheid 2008:
|
Einnahmen aus Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch:
|
|
20% Normalsteuersatz
|
12.171,58 €
|
10% ermäßigter Steuersatz
|
3.394,52 €
|
Summe:
|
15.566,10 €
|
Summe Umsatzsteuer
|
2.773,77 €
|
Vorsteuer
|
-75,35 €
|
|
|
Festgesetzte Umsatzsteuer
|
2.698,42 €
|
Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer
|
-2.790,44 €
|
Abgabengutschrift
|
92,02 €
8.2.Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich der Einkommensteuer 2005 bis 2008
Das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2008 wurde gemäß § 303 BAO wieder aufgenommen.
Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift zu entnehmen sind, verwiesen. Gleichzeitig wurden folgende neue Bescheide für die jeweiligen Zeiträume erlassen
:
8.2.1. Einkommensteuerbescheid 2005:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
-36.675,06 €
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
174.605,29 €
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
-598,39 €
|
Nichtausgleichsfähige Verluste
|
+36.675,06 €
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
174.006,90 €
|
Sonderausgaben:
|
|
-Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988
|
-690,00 €
|
-Kirchenbeitrag
|
-100,00 €
|
Einkommen:
|
173.216,90 €
|
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt
|
78.193,45 €
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
78.193,45 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-291,00 €
|
Arbeitsnehmerabsetzbetrag
|
-54,00 €
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
77.848,45 €
|
Steuer sonstige Bezüge
|
389,28 €
|
Einkommensteuer
|
78.237,73 €
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-80.735,76 €
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
-2.498,03 €
|
Bisher festgesetzte Einkommensteuer
|
7.404,27 €
|
Abgabennachforderung
|
4.906,24 €
8.2.2. Einkommensteuerbescheid 2006:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
14.667,95 €
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
70.412,51 €
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
-14.870,11 €
|
Verrechenbare Verluste aus Vorjahren
|
-11.000,96 €
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
59.209,39 €
|
Sonderausgaben:
|
|
Kirchenbeitrag
|
-100,00 €
|
Außergewöhnliche Belastungen:
|
|
Kosten für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern
|
-330,00€
|
Einkommen
|
58.779,39 €
|
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt
|
20.974,69 €
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
20.974,69 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-291,00 €
|
Arbeitsnehmerabsetzbetrag
|
-54,00 €
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
20.629,69 €
|
Steuer sonstige Bezüge
|
439,92 €
|
Einkommensteuer
|
21.069,61 €
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-25.693,23 €
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
-4.623,62 €
|
Bisher festgesetzte Einkommensteuer
|
13.344,85 €
|
Abgabennachforderung
|
8.721,23 €
8.2.3. Einkommensteuerbescheid 2007:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
-8.462,23 €
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
88.045,51 €
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
-10.487,93 €
|
Nichtausgleichsfähige Verluste
|
+9.349,10 €
|
Verrechenbare Verluste aus Vorjahren
|
0,00 €
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
78.444,45 €
|
Sonderausgaben:
|
|
-Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988
|
-620,00 €
|
-Kirchenbeitrag
|
-100,00 €
|
-Außergewöhnliche Belastungen:
|
|
-Kosten für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern
|
-220,00 €
|
Einkommen
|
77.504,45 €
|
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt
|
30.337,22 €
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
30.337,22 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-291,00 €
|
Arbeitsnehmerabsetzbetrag
|
-54,00 €
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
29.992,22 €
|
Steuer sonstige Bezüge
|
784,46 €
|
Einkommensteuer
|
30.776,68 €
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-36.415,08 €
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
-5.638,40 €
|
Bisher festgesetzte Einkommensteuer
|
8.754,80 €
|
Abgabennachforderung
|
3.116,40 €
8.2.4. Einkommensteuerbescheid 2008:
Der Bescheid vom 15.4.2010 wurde gemäß § 299 BAO aufgehoben und folgender Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 erlassen:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
12.800,90 €
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
88.067,88 €
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
-15.327,66 €
|
Verrechenbare Verluste aus Vorjahren
|
-1.567,43 €
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
83.973,69 €
|
Sonderausgaben:
|
|
-Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988
|
-850,00 €
|
-Kirchenbeitrag
|
-100,00 €
|
Einkommen
|
83.023,69 €
|
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt
|
33.096,84 €
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
33.096,84 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-291,00 €
|
Arbeitsnehmerabsetzbetrag
|
-54,00 €
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
32.751,84 €
|
Steuer sonstige Bezüge
|
794,16 €
|
Einkommensteuer
|
33.546,00 €
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-36.120,18 €
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
-2.574,18 €
|
Bisher festgesetzte Einkommensteuer
|
6.142,80 €
|
Abgabennachforderung
|
3.568,62 €
9. Berufung des Bf. vom 12.5.2010
Am 12.5.2010 brachte der Bf. Berufung (nun Beschwerde) gegen die Einkommensteuerbescheide 2005-2008, gegen die Umsatzsteuerbescheide 2005-2008 und gegen die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 2005-2008 und der Einkommensteuer 2006 ein und stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat. Die Beschwerde richte sich gegen die Ausführungen in der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung und betreffe die Konsulententätigkeit, die Vermietung Tr, das Darlehen und die Beteiligung an der Fa. MS.-St.-GmbH. Der Bf. beantrage die erklärungsgemäße Veranlagung.
Zur Konsulententätigkeit führte der Bf. aus, dass der Handel mit Unternehmensanteilen nicht ausschließlich das Verwalten von Anteilen umfasse, sondern auch alle übrigen Tätigkeiten, die mit dem An- und Verkauf und der Förderung des Wertes von Anteilen verbunden sei. Das Konzept der A. GmbH habe von Anfang an vorgesehen, dass diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Anteilserwerb oder -verkauf nur ausschließlich gegen Barzahlung vorzunehmen sei. Dem Vertrag unterliege nämlich das Unternehmenskonzept „Qu.“. Qu. sei eine bankenunabhängige Beteiligungsgesellschaft, die wertorientierte Strategien für mittelständische Familienunternehmen entwickle und verfolge. Die Qu. beteilige sich als Qu. Bt. AG durch die Einbringung der Anteile an diversen Unternehmen. Die entsprechenden Erlöse seien - entgegen der Ansicht der Betriebsprüfung - dem Handel mit Unternehmensanteilen und -rechten zuzurechnen. Der Bf. legte der Beschwerde ein Dokument über das Unternehmenskonzept „Wertorientierte Strategie für mittelständische Familienunternehmen am Beispiel Familybusinessholding - Qu.“ bei (siehe 1.10.1.).
Zum Darlehen und der Beteiligung an der Fa. MS. St. GmbH führte der Bf. aus, dass es sich bei dem als Darlehen einbezahlten 18.000,00 € um eigenkapitalersetzende Mittel handle und diese das Schicksal mit dem einbezahlten Stammkapital teilen. Da bereits nach fünf Monaten die gesamten Barmittel verbraucht gewesen seien, wären der Wert des Gesellschaftsanteils und das Darlehen mit Null anzusetzen gewesen. Die als Darlehen bezeichneten eigenkapitalersetzenden Gelder seien daher ebenso wie das Stammkapital als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Zur Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer führte der Bf. aus, dass die belangte Behörde hier gegen den Grundsatz Treu und Glauben verstoße. In der Zeit vom 24.11.2005 bis 10.8.2006 seien durch eine Betriebsprüfung die Jahre 2002-2004 geprüft worden. Sämtliche Verträge und zur Beurteilung notwendige Unterlagen seien damals im selben Umfang vorgelegt worden wie bei der jetzt erfolgten Betriebsprüfung. Das Inventar sei bei der Betriebsprüfung 2002-2006 mit 25.000,00 € bewertet und die Anschaffungskosten des Gebäudes auf 180.000,00 € erhöht worden. Nach Überprüfung der Verträge sei die Finanzverwaltung zum Entschluss gelangt, dass die Verträge einem Fremdvergleich standhalten würden. Unzweifelhaft durfte der Bf. auf Grund der Abgabenprüfung 2002-2004 darauf vertrauen, dass die Vermietung des Objektes Tr durch die Finanz anerkannt und als fremdüblich betrachtet werde. Aus Sicht des Bf. liege daher ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor, was einerseits zu keiner Wiederaufnahme führen könne, andererseits die Einkünfte aus der Vermietung anzuerkennen seien.
In Bezug auf die Vermietung bzw. die Zahlung/Einforderung des Kaufpreises und seine Fälligkeit sei eine mündliche Vereinbarung zwischen dem Bf. und seiner Mutter getroffen worden. Basis für die Zahlungsvereinbarung sei gewesen, dass der Bf. seiner Mutter für ein Verrechnungskonto iHv 80.000,00 € über einen Zeitraum von ca. 36 Monaten als Bürge und Kontohalter zur Verfügung stehen sollte. Der Bf. habe eine Forderung iHv 72.977,97 € aus der Verlassenschaft seines Vaters gegen seine Mutter. Er habe Zahlungen iHv 71.639,30 € für seine Mutter getätigt. Als Bürge und Kontohalter seien ca. 30.000,00€ mit dem Kauf der Liegenschaft abgedeckt und somit noch 50.000,00 € offen, die auf die Mutter umgeschuldet werden sollten. Diese Forderung stamme aus einer Rückzahlungsverpflichtung der Mutter aus zwei Kreditkonten. Grundlage für diese Lösung sei der Verkauf des Hauses. 23.870,00 € seien vom Bf. am 30.6.2004 bezahlt worden. Weitere 35.000,00 € würden noch offen stehen und in den nächsten sieben Jahren abbezahlt werden. Damit würden einem offenen Saldo aus dem Verkauf des Hauses von ca. 133.000,00 € Forderungen und Haftungen iHv 80.000,00 € plus Zinsen gegenüberstehen. Die Mutter gewährte dem Bf. eine Stundung von sieben Jahren. Ein Teil der Zahlung sei fix vereinbart (pro Quartal 1.000,00 €), die restliche Tilgung erfolge regelmäßig. Die Ansicht der Betriebsprüfung in Bezug auf die nicht erfolgte Zahlung sei unrichtig. Ein Teil der Zahlungen sei eben durch die Miete erfolgt. Konkret seien 4% der Zahlungen unter dem Titel „Gegenverrechnung Miete“ und 3% unter dem Titel „Gegenverrechnung Betriebskosten“ verbucht worden. Zahlungen für jemanden zu leisten und diese auf einen Kaufpreis anzurechnen sei durchaus fremdüblich. Der Kaufpreis sei nicht durch das familiäre Naheverhältnis nicht eingefordert worden, sondern sei durch ausreichende Gegenpositionen abgesichert gewesen. Der komplexe Rückzahlungsvorgang sei ganz bewusst und auch aus familiären Gründen auf der Basis einer fremdvergleichsfähigen kaufmännischen Vorgangsart durchgeführt worden.
In Bezug auf den Kaufvertrag über die Fahrnisse führte der Bf. aus, dass er als Vermieter keine Zahlungen für seine Mutter als Mieterin getätigt habe. Sämtliche Erhaltungs- und Instandhaltungsaufwendungen zur Sicherung der Substanz des Gebäudes habe er in Auftrag gegeben, da sie notwendig gewesen seien. Der vereinbarte Kaufpreis der Fahrnisse sei auf 75.000,00 € und auf das Gebäude mit 164.000,00 € aufgeteilt. Von der Betriebsprüfung 2002-2006 sei der Anschaffungspreis des Gebäudes auf 180.000,00 € erhöht und der Wert der Fahrnisse mit 25.000,00 € festgesetzt worden. Der Kaufpreis des Gebäudes und der Fahrnisse sei einheitlich zu betrachten. Das Nutzungsentgelt für das Inventar sei in der vereinbarten Miete enthalten. Die im Bericht angeführte Miete von 800,00 € sei unrichtig, da sie 2010 850,00 € betragen habe. Die Indexierung erfolgte aufgrund der Anregung der Betriebsprüfung im Jahre 2006. Auch hier wieder sei auf den obigen Grundsatz von Treu und Glauben verwiesen, der von der Betriebsprüfung nicht beachtet worden sei.
9.1. Unternehmenskonzept „Qu.“
Zum Beweis, dass das Konzept der A. GmbH von vornherein vorgesehen hätte, dass die Konsulententätigkeiten in Zusammenhang mit einem Anteilserwerb- oder verkauf stehen, wurde das
Unternehmenskonzept „Qu.“ vorgelegt.
Das Konzept wurde von der Qu. Mt. und Bt. GmbH und Qu. Beteiligungen AG i.G., N-Straße 61, Sw. erstellt und präsentiert eine wertorientierte Strategie für mittelständische Familienunternehmen am Beispiel Familybusinessholdig. Danach ist die Qu. Beteiligungen Aktiengesellschaft eine bankenunabhängige Beteiligungsgesellschaft und bringt durch die Managementbeteiligungsgesellschaft strategische Unternehmenskonzeption, Mt., Marketing und Finanzierung ein. Durch Branchenunabhängigkeit, Überregionalität und professionelles Mt. ergibt sich ein nachhaltiges, profitables Wachstum in den Familienunternehmen. Das unternehmerische Risiko wird für die Eigentümerfamilien reduziert. Es werden Möglichkeiten vorgestellt, wie Unternehmen, die mehrheitlich von einer Familie geführt werden und die das Unternehmen nicht an Dritte verkaufen wollen, ihre Firmenstruktur mithilfe von Qu. ändern können. Es werden Maßnahmen vorgestellt, wie eine neue vorteilhaftere Unternehmensstruktur erreicht werden kann, zB kommt es in einem ersten Schritt zu einer Unternehmensprüfung durch die Qu. Mt. GmbH und in der weiteren Folge zur Einbringung der jeweiligen Familienunternehmen GmbH-Anteile in die Qu. Beteiligungen AG gegen Gewährung von Aktien der Qu. Beteiligungen AG.
Vorteile, welche sich für die Familien ergeben werden angeführt und auch die Vorteile für das Unternehmen (strategische Beratung durch die Qu. Beteiligungen AG, professionelles Beteiligungscontrolling, Betriebsbegleitung, Optimierung der Finanzstruktur etc.) finden sich in diesem Konzept. Zum Schluss des Konzepts werden noch Antworten auf häufig gestellte Fragen geben und erklärt, was der Unterschied zu einer Stiftung ist, warum die Qu. Beteiligungen AG bankenunabhängig ist, was im Fall einer wirtschaftlichen Krise des Unternehmens geschieht und welche etwaigen Nachteile entstehen können.
10. Berufung des Bf. vom 9.3.2011
Am 9.3.2011 erhob der Bf. Berufung (nun Beschwerde) gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 und gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 und beantragte eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat. Die Berufung richte sich gegen die Qualifizierung der Vermietung Tr als Liebhaberei. Als Begründung wurde auf die Berufung vom 12.5.2010 verwiesen und die Festsetzung der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer entsprechend der eingereichten Jahreserklärungen 2009 beantragt.
11. Vorlageberichte der belangten Behörde
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Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101200/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101200.2010
- Stammnummer
- 115581
- Gültig
- 31.07.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF