Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0731-W/08
Nachsicht von Anspruchszinsen, Zahlung auf falsches Abgabenkonto, wenn Widmung als Anzahlung vergessen und nicht nachgeholt wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0731-W/08vom 27.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl
Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Regine Linder,
Dr. Wolfgang Seitz und Gerhard Mayrhofer im Beisein der
Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung der Bw., vertreten
durch KPMG Alpentreuhand GmbH, 1090 Wien, Porzellangasse 51, vom
7. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
31. Jänner 2008 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO nach der am 27. November 2008 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen
vom 22. Jänner 2008 beantragte die Berufungswerberin (Bw.), von den in
Höhe von € 23.205,82 festgesetzten Anspruchszinsen 2006 einen
Teilbetrag von € 19.083,15 nachsehen zu wollen. Begründend wurde
vorgebracht, dass das Rechnungswesen und die Steueragenden der Bw. von
Mitarbeitern der Abteilung "Finance & Accounting" der P-Gruppe mitbetreut
worden wären. In dieser Abteilung würden eine Vielzahl von
Steuernummern verwaltet, darunter auch die einer anderen beim Finanzamt Wien
1/23 registrierten Privatstiftung, nämlich der S-Privatstiftung. Die
Steuernummer der S-Privatstiftung (XY) wäre noch dazu jener der Bw. (YZ)
zum Verwechseln ähnlich.
Die
Ähnlichkeit der Steuernummern sowie der Umstand, dass eine Vielzahl von
Steuernummern zu überblicken wäre, hätte dazu geführt, dass
am 17. Oktober 2007 die eigentlich für das Abgabenkonto der Bw.
bestimmte Anzahlung auf die Körperschaftsteuerschuld 2006 in Höhe von
€ 1.600.000,00 irrtümlicherweise auf das Abgabenkonto der
S-Privatstiftung überwiesen worden wäre. Dieser Irrtum hätte sich
leider erst bemerkbar gemacht, als mit 16. Jänner 2008 der
Körperschaftsteuerbescheid der Bw. bei der steuerlichen Vertretung
eingelangt wäre.
Die Bw. verwies
darauf, dass in den letzten Jahren niemals ein ähnlicher Irrtum aufgetreten
wäre, sondern die monatlichen Überweisungen an die Finanzbehörden
seitens der Mitarbeiter der Abteilung Finance & Accounting
regelmäßig fehlerlos abgewickelt werden würden und es sich beim
gegenständlichen Irrtum um einen ihres Erachtens entschuldbaren Einzelfall
handle. Desweiteren werde angemerkt, dass dem Finanzamt der Betrag von
€ 1.600.000,00 ab dem 17. Oktober 2007 uneingeschränkt zur
Verfügung gestanden wäre, weshalb ab diesem Zeitpunkt die
Finanzverwaltung einen Zinsertrag aus dem Guthaben lukrieren hätte
können.
Bei der Bw.
wäre es hingegen mit selbigem Datum zu einem Mittelabfluss gekommen. Die
Festsetzung von Anspruchszinsen für den Zeitraum ab 17. Oktober 2007
hätte somit den Effekt einer Doppelbelastung, da sich mit der
Überweisung nicht nur die zinsbringenden Aktiva der Gesellschaft verringert
hätten, sondern dazu noch eine ihres Erachtens ungerechtfertigte
Zinsbelastung durch die Anspruchszinsen treten würde.
Nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege eine sachliche Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete, sodass es zu einer anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff komme. Die drohende doppelte Zinsbelastung der Bw.
wäre zweifellos unter das Begriffspaar "anormale Belastungswirkung" und
"atypischer Vermögenseingriff" zu subsumieren. Auf der anderen Seite
wäre nochmals festzuhalten, dass der Finanzverwaltung durch die
Fehlüberweisung kein Nachteil entstanden wäre.
Die Bw.
beantragte daher, den Betrag von € 1.600.000,00 mit Wirksamkeitsdatum
17. Oktober 2007 auf ihr Steuerkonto umzubuchen und damit das
ursprünglich intendierte Ergebnis herzustellen. Die Berechnung der
Anspruchszinsen sollte folgendermaßen erfolgen:
|
Zeitraum
|
Differenz-betrag
|
entrichtete
Anzahlung
|
Bemessungs-grundlage
|
Tage
|
Tages-zinssatz
|
Zinsen
|
01.10.2007-17.10.2007
|
1.613.205,83
|
0,00
|
1.613.205,83
|
17
|
0,0142
|
3.899,52
|
18.10.2007-18.12.2007
|
13.205,83
|
1.600.000,00
|
13.205,83
|
60
|
0,0142
|
112,67
|
19.12.2007-09.01.2008
|
0,01
|
13.205,82
|
0,01
|
22
|
0,0142
|
0,00
|
|
|
|
|
|
|
4.012,19
Die Bw.
beantragte daher die Nachsicht hinsichtlich des Teilbetrages von
€ 19.083,15 sowie die Neufestsetzung der Anspruchszinsen 2006 mit
einem Betrag von € 4.012,19.
Mit Bescheid
vom 31. Jänner 2008 wies das Finanzamt dieses Ansuchen als
unbegründet ab. Dazu wurde nach ausführlicher Zitierung der Rechtslage
und Judikatur ausgeführt, dass mit 15. Oktober 2007, gebucht am
17. Oktober 2007, eine Zahlung von € 1,6 Mio am Abgabenkonto
der S-Privatstiftung gebucht worden wäre. Auf dem Beleg wäre jedoch
keinerlei Verrechnungsweisung oder Zahlungswidmung ersichtlich. Da die Frist zur
Nachholung der Verrechnungsweisung somit per 15. Jänner 2008
abgelaufen wäre, könnte eine Umbuchung daher auch nur
saldomäßig ohne Widmung erfolgen. Tatsache bleibe daher, dass keine
Anzahlung gewidmet worden oder nachträglich zu widmen wäre. Da die
Fristen und Formalitäten keiner Willensbildung der Finanzbehörde
zugänglich, sondern gesetzlich normiert wären, wäre die
Vorschreibung von Anspruchszinsen zu Recht erfolgt.
Aus der
genannten ständigen Rechtsprechung gehe hervor, dass es keine Frage des
Verschuldens oder des tatsächlichen Zinsflusses wäre, ob die
Verzinsung erfolge oder nicht. Auch die gegenseitige Aufrechnung von
"Forderungen" und "Verbindlichkeiten" von in Zusammenhang stehenden
Steuerpflichtigen verbiete sich schon auf Grund der Verschiedenheit der
juristischen Personen, die nicht nur als Steuerfall einzeln wahrgenommen werden
müssten. Daher wären einzig und allein die Buchungsvorgänge auf
den einzelnen Steuerkonten und jedem Verfahren zu beachten.
In der
bloßen Anwendung von gesetzlichen Normen, die jeden anderen
Steuerpflichtigen in derselben Situation genauso treffen würden, könne
keine Unbilligkeit im Einzelfall erblickt werden. Auch der behauptete atypische
Vermögenseingriff wäre nicht nachzuvollziehen, wenn laufend Zahlungen
in sechs- bis achtstelliger Höhe geleistet werden könnten bzw. auch
solche Guthaben immer wieder bestünden. Zudem wäre dieser
Vermögenseingriff selbst verschuldet, da es trotz Beachtung der genannten
Umstände ein Versäumnis des gewerblichen Vertreters darstelle, wenn
nicht spätestens bei den übermittelten Buchungsmitteilungen, aus denen
in jedem Fall die Fehlüberweisung ersichtlich wäre, reagiert werde.
Zudem scheine diesem Vertreter auch die Möglichkeit von FinanzOnline
täglich zur Verfügung zu stehen.
Die
ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spreche auch davon,
dass die Versäumnisse des Vertreters oder Beauftragten nicht auf die
Behörde abgewälzt werden könnten.
In der dagegen
am 5. März 2008 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte die Bw.
die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat und
brachte vor, dass dem Argument des Finanzamtes, dass kein atypischer
Vermögenseingriff vorläge, da laufend hohe Zahlungen geleistet werden
könnten, in keiner Weise gefolgt werden könne. Der Umstand, ob und
inwiefern die Bw. über ausreichende liquide Mittel verfüge, dürfe
bei der Beurteilung des Vorliegens einer sachlichen Unbilligkeit nicht
maßgebend sein. Sofern seitens des Gesetzgebers die Absicht bestanden
hätte, die Erteilung von Nachsicht auf Grund sachlicher Unbilligkeit vom
Unterschreiten bestimmter Vermögensgrenzen abhängig zu machen,
wären in der Gesetzesnorm wohl Selbstbehalte verankert worden. Dies
wäre jedoch nicht der Fall.
Die Frage einer
etwaigen sachlichen Unbilligkeit wäre - gerade eben im Gegensatz jener der
persönlichen Unbilligkeit - rein danach zu beantworten, ob ein offenbarer
Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten
Ergebnissen bestehe und die Wurzel des Widerspruchs in einem
außergewöhnlichen Geschehensablauf liege, der eine vom
Steuerpflichtigen nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hätte,
die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden
Sachverhalt wäre (VwGH 22.3.1995, 94/13/0264). Die Unproportionalität
bzw. das Atypische eines Vermögenseingriffes wären jedenfalls nicht
unter Betrachtung der Vermögensumstände des Steuerpflichtigen zu
bestimmen, sondern es hätte sich eine Subsumierung unter einen der beiden
Begriffe danach zu richten, ob im Vergleich mit ähnlichen Fällen das
Ergebnis nicht sachgerecht erscheine. Das Leistungsvermögen des
Steuerpflichtigen wäre hingegen nicht in die Betrachtung
miteinzubeziehen.
Darüber
hinaus müsste man, wenn man die festgesetzten Anspruchszinsen von
€ 23.095,34 schon - wie oben dargelegt unbilligerweise - in Relation
zu einem Vermögenswert setzen wolle, von den Privatvermögen der
involvierten Mitarbeiter der Abteilung "Finance & Accounting" ausgehen, da
diese im Extremfall die Anspruchszinsen auch zu tragen hätten. Der Betrag
an Anspruchszinsen mache wohl ein Vielfaches eines Monatsgehalts der betroffenen
Mitarbeiter aus.
Zu dem Hinweis,
es wäre ein Versäumnis des gewerblichen Vertreters, dass die
Fehlüberweisung nicht aus den übermittelten Buchungsmitteilungen
erkannt und darauf reagiert worden wäre. wäre anzumerken, dass
für die Bw. im Zeitraum zwischen 7. März 2007 und
9. Jänner 2008 keine Buchungsmitteilungen ergangen wären.
Buchungsmitteilung Nr. 1 vom 9. Jänner 2008 wäre aber
bereits jene gewesen, welche unter anderem die Festsetzung der
Körperschaftsteuer 2006 bzw. der Anspruchszinsen 2006 berücksichtigt
hätte. Ebensowenig hätte die Fehlüberweisung aus einer
Buchungsmitteilung an die S-Privatstiftung erkannt werden können, da auch
hier im zweiten Halbjahr 2007 keine Buchungsmitteilungen an die Steuerpflichtige
versandt worden wären.
Natürlich
handle es sich dennoch - wie im Nachsichtsantrag ohne Einschränkungen
konzidiert - um einen Fehler der involvierten Personen auf Seiten der Bw. Was
aber seitens der Behörde in der Begründung des gegenständlichen
Bescheides unter Abwälzung verstanden werde, wäre aus Sicht der
Antragstellerin nicht verständlich. Wie im Antrag vom 22. Jäner
2008 dargelegt, werde darum ersucht, die drohende doppelte Zinsbelastung
für die Bw. dadurch zu vermeiden, dass die Finanzverwaltung auf einen - ihr
ihres Erachtens nicht zustehenden - doppelten Zinsertrag verzichte. Die
Abwälzung eines Nachteils liege jedoch nicht vor, da die
Abgabenbehörde stattgebendenfalls nicht im eigentlichen Sinn belastet
wäre, sondern nur ein (ungerechtfertigter) doppelter Vorteil nicht in
Anspruch genommen werden könnte.
Zur Frage des
Fehlens einer Widmung der Zahlung wäre einerseits auf das (P-interne)
E-Mail von Herrn W.O. an seine Kollegin Frau B.P. verwiesen, aus dem ersichtlich
wäre, dass jedenfalls eine Widmung für Körperschaftsteuer
1-12/2006 intendiert gewesen wäre. Dass der schlussendliche Zahlungsbeleg
diesen Verweis nicht enthalte, wäre wohl (neben der Verwendung der falschen
Steuernummer) ein zweiter Fehler bei diesem Zahlungsvorgang gewesen.
Andererseits wäre anzumerken, dass auch eine Widmung für Zwecke der
Körperschaftsteuer 2006 bei Einzahlung auf das falsche Finanzamtskonto
nicht dazu geführt hätte, dass eine Anspruchsverzinsung unterblieben
wäre. Bei der Beurteilung des Nachsichtsansuchens sollte diese Frage
jedenfalls unerheblich sein.
Die in der
Bescheidbegründung enthaltene Anmerkung, dass die Nachsicht im Ermessen der
Behörde stehe und sich aus der Bejahung der Unbilligkeit kein
Rechtsanspruch auf Bewilligung der Nachsicht ergebe, wäre vollinhaltlich
zutreffend. Da ihres Erachtens im vorliegenden Fall von einer sachlichen
Unbilligkeit auszugehen wäre, sollte sich nur mehr die Frage, welche
Gesichtspunkte die Behörde bei der Ermessensübung zu
berücksichtigen hätte, stellen. Nach
Ritz (BAO, TZ 16 zu
§ 236 BAO) werde bei der Ermessensübung vor allem das
bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen
sein. Es solle darauf hingewiesen werden, dass dieses im Falle der Bw. als
vorbildlich einzustufen wäre.
Abschließend
werde angemerkt, dass der UFS Linz in seiner Entscheidung vom 15. März
2004 zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ausführe, dass zwar die
Berufung abzuweisen gewesen wäre, jedoch eine allfällige sachliche
Unbilligkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen vom Unabhängigen
Finanzsenat nicht zu untersuchen gewesen wäre und eine diesbezügliche
Beurteilung nur in einem Nachsichtsverfahren erfolgen könnte. Diesen
Hinweis hätte der UFS wohl nicht in seine Entscheidung aufgenommen, wenn
man nicht vom Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit (bzw. von einem
Ausüben des der Behörde zukommenden Ermessensspielraumes zu Gunsten
des Abgabenpflichtigen) ausgegangen wäre.
In der am
27. November 2008 vor dem Berufungssenat abgehaltenen mündlichen
Verhandlung führte der steuerliche Vertreter der Bw. ergänzend aus,
dass seitens der Bw. bisher kein Verhalten gesetzt worden wäre, welches
gegen eine negative Ermessensübung sprechen würde, zumal die
abgabenrechtlichen Verpflichtungen bisher immer ordnungsgemäß
erfüllt worden wären. Der Argumentation der Abgabenbehörde erster
Instanz dahingehend, dass kein atypischer Vermögenseingriff gegeben
wäre, weil die Bw. über ausreichende Mittel zur Entrichtung der
gegenständlichen Anspruchszinsen verfügen würde, könne nicht
gefolgt werden. Wie bereits schriftlich dargestellt, wäre aus den
Buchungsmitteilungen der Irrtum, dass die Zahlung auf ein unrichtiges
Abgabenkonto erfolgt wäre, nicht ersichtlich gewesen.
Abschließend
beantragte der steuerliche Vertreter, der Berufung Folge zu geben, da das
Erteilen einer Verrechnungsweisung keine positiven Auswirkungen in Form der
Festsetzung von Gutschriftszinsen bei der S-Privatstiftung gehabt hätte,
d.h. es wäre daher trotzdem zu der in der Berufung angesprochenen
Doppelbelastung gekommen.
Der Vertreter
des Finanzamtes beantragte die Abweisung der gegenständlichen Berufung und
führte aus, dass einerseits die Zahlung auf ein falsches Konto geleistet
und andererseits auch keine Verrechnungsweisung für die
Körperschaftsteuer erteilt worden wäre, sodass die Abgabenbehörde
über diese Zahlung nicht verfügungsberechtigt gewesen wäre. Es
wäre die erforderliche Sorgfalt seitens der Bw. im Zusammenhang mit dieser
Zahlung nicht eingehalten worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist
tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in
§ 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit
der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung
kein Raum (VwGH 3.10.1988, 87/15/0103; sowie
Stoll, BAO, 583).
Die in
§ 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich
oder sachlich bedingt sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen
voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis
zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben (VwGH 9.12.1992,
91/13/0118).
Dabei ist es
Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel
das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann (VwGH 13.9.1988, 88/13/0199). Legt der Abgabepflichtige jene
Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt,
so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu
gewähren (VwGH 30.9.1992, 91/13/0225).
Da keine
persönliche Unbilligkeit behauptet wurde, war nunmehr zu prüfen, ob im
gegenständlichen Fall eine sachliche Unbilligkeit vorliegt. Hierbei ist
jedoch noch keine Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter
Gesetzesbegriff auszulegen.
Sachlich
bedingte Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn sie in den Besonderheiten des
Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles
ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen
Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon
Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung
des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, ist die Einziehung "nach der Lage des Falles unbillig" (VwGH
28.4.2004, 2001/14/0022).
Sachliche
Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich dann anzunehmen, in
denen das außergewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem
unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der
in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen
Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch
der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine
Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf
eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende
Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach
unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 29.1.2004,
2002/15/0002).
Eine solche
Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller
Normen ist (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Materiellrechtlich legislatorisch
bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten
im Sinne des § 236 BAO
(Stoll, BAO, 2421).
Differenzbeträge
an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt,
auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt
bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag
der jeweiligen Bekanntgabe als fällig.
Die
Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen
(Nachforderungszinsen) wird gemäß
§ 214
Abs. 4 BAO durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen
Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage
für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet
sind.
Gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO sind in den Fällen einer
zusammengefaßten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige
Gutschriften, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem
Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu
verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende
zuletzt maßgebliche gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte
Zahlungstermin zu treten. Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten denselben
Fälligkeitstag oder denselben davon abweichenden Zahlungstermin und reicht
ein zu verrechnender Betrag zur Tilgung aller gleichzeitig zu entrichtenden
Abgabenschuldigkeiten nicht aus, so hat die Verrechnung bei demselben
Zahlungstermin auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten
Abgabenschuldigkeiten und bei demselben Fälligkeitstag auf die früher
verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen. Die Verbuchung von
Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen Aufschub und in einer von
sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen.
Dem
der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekanntgegebenen Verwendungszweck
entsprechend zu verrechnen sind gemäß
§ 214
Abs. 4 BAO Zahlungen, soweit sie
a)
Abgabenschuldigkeiten betreffen, deren Höhe nach den Abgabenvorschriften
vom Abgabepflichtigen selbst berechnet wurde, oder
b)
die in Abgabenvorschriften vorgesehene Abfuhr einbehaltener Abgabenbeträge
betreffen, oder
c)
Abgabenschuldigkeiten betreffen, die auf Grund einer Selbstanzeige festgesetzt
wurden, oder
d)
im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen und Wertersätze oder
sonstige hiebei angefallene Geldansprüche betreffen, oder
e)
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Anzahlungen (§ 205
Abs. 3 BAO) betreffen, oder
f)
Einfuhrumsatzsteuer betreffen.
Dies
gilt sinngemäß für die Verwendung sonstiger Gutschriften, soweit
sie im Zusammenhang mit einer in den Abgabenvorschriften vorgesehenen
Selbstbemessung oder Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben
entstehen.
Wurde
eine Verrechnungsweisung im Sinn des Abs. 4 erteilt und wurde hiebei
irrtümlich eine unrichtige Abgabenart oder ein unrichtiger Zeitraum
angegeben, so sind gemäß
§ 214 Abs. 5 BAO
über Antrag die Rechtsfolgen der irrtümlich erteilten
Verrechnungsweisung aufzuheben oder nicht herbeizuführen; dies gilt nicht
für die vor der Antragstellung durchgeführten
Einbringungsmaßnahmen und die im Zusammenhang mit diesen angefallenen
Nebengebühren. Der Antrag kann nur binnen drei Monaten ab Erteilung der
unrichtigen Verrechnungsweisung gestellt werden. Dies gilt sinngemäß,
soweit eine Verrechnungsweisung im Sinn des § 214 Abs. 4 BAO
irrtümlich nicht erteilt wurde.
Außer
Streit steht, dass am 15. Oktober 2007 eine Zahlung von
€ 1,6 Mio auf das Abgabenkonto der S-Privatstiftung, die beim
selben Finanzamt wie die Bw. mit einer ähnlichen Steuernummer veranlagt
wird, einging. Wie von der Bw. selbst einbekannt, enthielt der Erlagschein keine
Verrechnungsweisung und wurde diese auch nicht innerhalb der Frist des
§ 214 Abs. 5 BAO nachgeholt.
Das Vorbringen
der Bw., dass die Fehlüberweisung nicht aus den Buchungsmitteilungen zu
entnehmen war, entspricht der Aktenlage, da für das Abgabenkonto der Bw.
tatsächlich zwischen 7. März 2007 und 9. Jänner 2008
(Festsetzung der Körperschaftsteuer 2006) keine Buchungsmitteilungen
ergingen. Aber auch für das Abgabenkonto der S-Privatstiftung wurden
zwischen 27. April 2007 und 13. Februar 2008 keine
Buchungsmitteilungen erstellt.
Entgegen der
Rechtsansicht des Finanzamtes kommt es beim geforderten atypischen
Vermögenseingriff hingegen nicht darauf an, ob die als ungerechtfertigt
angesehene Nachforderung im Vergleich zu den beim Steuerpflichtigen vorhandenen
Möglichkeiten unproportional hoch, sondern ihrer Höhe nach
unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist.
Eine sachliche
Unbilligkeit ist dann anzunehmen, wenn ein offenbarer Widerspruch der
Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen seine Wurzel
in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf hat, der auf eine vom
Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende
Abgabenschuld ausgelöst hat.
Wenn aber der
als Anzahlung für die Körperschaftsteuer 2006 intendierte Betrag
irrtümlich nicht auf das richtige Abgabenkonto eingezahlt wird, kann aber
nicht davon gesprochen werden, dass die mangels gewidmeter Anzahlung
ausgelöste Anspruchsverzinsung vorhersehbar gewesen wäre. Darüber
hinaus wäre dieser Sachverhalt auch noch gar kein Fall einer Nachsicht
gewesen, da die fehlerhafte Buchung auf dem falschen Abgabenkonto mit
Wirksamkeit der ursprünglichen Einzahlung richtigzustellen gewesen
wäre.
Allerdings
wäre im gegenständlichen Fall auch bei Einzahlung auf das richtige
Abgabenkonto die Anspruchsverzinsung in der festgesetzten Höhe
ausgelöst worden, da mangels Verrechnungsweisung dieser Betrag nicht als
Anzahlung gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO im Sinne des
§ 214 Abs. 4 lit. e BAO gewidmet wurde und diese
Widmung auch nicht gemäß
§ 214 Abs. 5 BAO nachgeholt
wurde, weshalb diesfalls jedoch von einer Unbilligkeit des Einzelfalles nicht
gesprochen werden kann, sondern lediglich eine Auswirkung der allgemeinen
Rechtslage vorliegt, da es bei der Beurteilung der Unbilligkeit der Einhebung
einer Abgabe darauf ankommt, ob sie in den Besonderheiten des Einzelfalles
begründet ist.
Dies ergibt
sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 205 Abs. 3 BAO, dass bei
der Berechnung der Anspruchszinsen nur Vorauszahlungen sowie bekannt gegebene
und entrichtete Anzahlungen im Sinne dieser Bestimmung berücksichtigt
werden. Der daraus resultierende und durch den Gesetzgeber vorhersehbare
Umstand, dass das Bestehen eines Guthabens auf dem Abgabenkonto des
Abgabepflichtigen während des zinsenrelevanten Zeitraumes ohne Bekanntgabe
von Anzahlungen keinen Einfluss auf das Ausmaß der Nachforderungszinsen
hat, ist eine Härte, die der Gesetzgeber offenbar in Kauf genommen hat.
Solche durch eine allgemein gültige Rechtsvorschrift bewirkte, nicht auf
den Einzelfall beschränkte Härten vermögen für sich aber
keine Unbilligkeit nach § 236 BAO zu begründen.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen ausgeführt hat,
können Unterlassungen regelmäßig nicht im Wege von
Billigkeitsmaßnahmen nachgeholt bzw. saniert werden.
Der
Begründung des Finanzamtes, dass sich die gegenseitige Aufrechnung von
Forderungen und Verbindlichkeiten von in Zusammenhang stehenden
Steuerpflichtigen schon auf Grund der Verschiedenheit der juristischen Personen
verbiete, war hingegen zu folgen, da die Buchungsvorgänge auf den einzelnen
Steuerkonten jeweils gesondert zu betrachten sind, weshalb auch der Einwand der
Bw., dass die Finanzverwaltung durch das auf dem Konto der S-Privatstiftung
stehende Guthaben von € 1,6 Mio einerseits und der
Anspruchsverzinsung bei der Bw. andererseits einen doppelten Zinsvorteil
lukriert hätte, ins Leere geht, da dieser Sachverhalt keine sachliche
Unbilligkeit begründen kann, sondern allenfalls im Rahmen einer - hier
jedoch nicht zu treffenden - Ermessensentscheidung, weshalb auch der Einwand des
bisherigen steuerlichen Verhaltens nicht zielführend war, zu
berücksichtigen wäre.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0731-W/08
- Stammnummer
- 37992
- Gültig
- 27.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF