…und 1999 beantragt und geltend gemacht, dass jene gemäß § 28 Abs. 5 EStG 1988 den Anteilen hinzugerechneten Einkünfte durch Auflösung steuerfreier Beträge auf die Jahre 1997, 1998 und 1999 aufzuteilen seien. In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 18. Juli 2005 (Bl. 75/99 F-Akt) vertrat…
…1988 wird verwiesen. Die angeführten gesetzlichen Bestimmungen wurden von der Abgabenbehörde erster Instanz richtig angewendet. Der Berufungssenat kann in der nach dem Gesetz zwingend vorzunehmenden Auflösung des steuerfreien Betrages im genannten Ausmaß keine Rechtswidrigkeit erblicken (keine Gleichheitswidrigkeit bzw. kein Verstoß gegen das Eigentumsrecht). Gemäß Art…
…zur Regierungsvorlage in ÖStZ 7/1996, S 179 f). Die vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid vorgenommene einkünfteerhöhende Auflösung der in den Jahren 1991 bis 1995 gebildeten steuerfreien Beträge war daher zwingend. Hinsichtlich des von der berufungswerbenden Hausgemeinschaft im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 28 Abs…
…der Antrag gestellt, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um den Betrag von 1,073.998,18 S zu kürzen. In der Berufung wird weiters darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Verpflichtung zur Auflösung von steuerfreien Beträgen eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde anhängig sei und angeregt, aus verwaltungsökonomischen Gründen…
…innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Strittig ist, ob auf Antrag des Steuerpflichtigen eine gleichmäßigere Auflösung von steuerfreien Beträgen im Sinne des § 28 Abs 5 EStG 1988 erwirkt werden kann. Die Berufungswerberin (Bw) erzielte in den Streitjahren…
…Bestimmungen über die Auflösung des steuerfreien Betrages einzuhalten. Unter den Begriff des Erwerbes von Todes wegen falle nicht nur die Erbschaft, sondern auch das Erlöschen des Fruchtgenussrechtes. Es wären daher nicht die Bw als Erben, sondern der Liegenschaftseigentümer als Rechtsnachfolger mit der Auflösung zu betrauen…
…1999, 99/15/0194 werde wohl zur Kenntnis zu nehmen sein; obwohl natürlich aus Sicht der "steuerspezifischen Gerechtigkeitsidee" usw. die Auflösung der zu Unrecht gebildeten steuerfreien Beträge (1989 und 1990) Sinn ergäbe. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1972 bzw. ab…
…Sie bestand daher im Verfahrenszeitraum noch nicht. Die im Erstbescheid zugelassene vorzeitige Auflösung der nach § 28 Abs.5 EStG 1988 gebildeten steuerfreien Beträge erfolgte somit nicht gesetzeskonform und war deshalb mit der ggstl. Berufungsentscheidung rückgängig zu machen. Für das Gebäude in der M.-Gasse verbleibt…
…betreffend die Einkommensteuer 1999 unter anderem festgestellt, dass die im Einkommensteuerbescheid für 1999 vorgenommene Auflösung der für die Jahre 1994 und 1995 gebildeten steuerfreien Beträge zu Unrecht erfolgt sei, weil die Bildung steuerfreier Beträge für die Liegenschaft 3400 Klosterneuburg, R-Weg1 (es handelt sich hiebei…
…Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer 1998 einkünfteerhöhend auflösen wollen, indem man ein selektiv geführtes Verzeichnis nicht vorgelegt habe, ist zu entgegnen, dass der Bw. es im Jahre 1998 eben auch unterlassen hat, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um den jeweiligen steuerfreien Betrag zu erhöhen…
…Ansatz, in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 brachte er sonstige Einkünfte von 834.866,67 S zum Ansatz. Ergänzend zu seinen Steuererklärungen für das Jahr 1996 trug der Bw gegen die mit dem StruktAnpG 1996 verfügte Abschaffung der Möglichkeit zur Bildung steuerfreier Beträge iSd …
…S 52.000,00 | Steuerberatung | S 5.000,00 | Summe Werbungskosten | S 75.750,00 | Jahresverlust 1995 | S -57.750,00 | Auflösung steuerfreier Betrag aus 1991 | S +57.750,00 | | S 0,00 Verzeichnis gem…
…Gemäß § 28 Abs. 5 EStG in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung war Voraussetzung für die Bildung eines steuerfreien Betrages unter anderem, dass die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen sämtliche mit dem Grundstück (dem Gebäude) im Zusammenhang stehenden Werbungskosten überstiegen haben. Welche…
…1999 werden daher wie folgt einheitlich und gesondert festgestellt: Eink.aus Vermietung u. Verpachtung lt. Berufungsentscheidung: S 1.332.620,00 (€ 96.845,27) | | Auflösung d. steuerfreien Beträge 1990 - 1995 | Anteil der Eink. lt. Beiblatt der Feststellungs-erklärung 1999 |  …
…In der gesonderten Begründung zu dieser Berufungsvorentscheidung vom 15. Oktober 1998 (OZ 16/1997) wird ausgeführt, dass die im Jahr 1988 gebildete Mietzinsreserve (wohl gemeint: steuerfreier Betrag) gemäß § 116 EStG nach Ablauf von neun Jahren aufzulösen sei; die Einkünfte daher anteilig um die gebildete Mietzinsreserve…
…Bw. gem. § 28 Abs. 5 EStG 1988 gebildeten steuerfreien Beträge geführt. In seinen fristgerecht gegen die vom FA im Sinne der BP-Feststellungen erlassenen Veranlagungsbescheide für 1992 - 1994 eingebrachten Berufungen hatte der Bw. auf die Mietzinsbeschränkungen des Mietengesetzes (MG) bzw. des Mietrechtsgesetzes (MRG) verwiesen, denen…
…MG nicht eintrittsberechtigten Nachfolger vermietet. Wurde ein höherer als der nach § 2 Abs.1 lit. a zulässige Mietzins vereinbart, so hatte der Vermieter von dem diesen Betrag übersteigenden Teil zumindest die Hälfte zweckgebunden i. S. des § 6 Abs.1 MG zu verwenden (§ 16 Abs.2…
…an die Leasinggesellschaft zu bezahlenden Leasingraten vereinbart worden. Die aus diesem Mietverhältnis stammenden Ergebnisse hatte der Bw. seither unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in seinen Abgabenerklärungen erfasst, wobei er im Ausmaß der dabei erzielten Ertragsüberschüsse bis 1995 jeweils steuerfreien Beträge gem. § 28 Abs…
…unversteuert bleiben. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen sohin ausgehend vom Ansatz des Finanzamtes (S 2.464.738 abzüglich S 760.000) S 1.704.738. Ad 2.) Gem § 12 Abs 7 EStG 1988 können stille Reserven im Jahr der Aufdeckung einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden…
…14. März 2001 erteilt worden sei, betrage die Vorsteuerberichtigung sieben Zehntel (für die Jahre 2004 bis 2010 je ein Zehntel) der anteiligen Vorsteuern in Höhe von insgesamt 200.875,57 S (14.598,20 €), sohin 10.218,74 €. Mit Umsatzsteuerbescheid vom 15. Dezember…