Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2087-W/02
Anschaffung durch Erwerb in Versteigerung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2087-W/02vom 31.07.2003Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erwirbt ein Miteigentümer im Rahmen einer Versteigerung die gesamte Liegenschaft, dann stellt dieser Vorgang eine Anschaffung dar und der Erwerber ist nunmehr berechtigt der Absetzung für Abnutzung die tatsächlichen Anschaffungskosten - unter Ausscheidung des Anteiles der auf den Grund und Boden entfällt - zugrunde zu legen.
Rechtsberatungskosten, die dadurch erwachsen, dass Unstimmigkeiten zwischen den Miteigentümern hinsichtlich der Neuvermietung einer Liegenschaft bestehen, stellen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke
und die weiteren Mitglieder Beamtin Mag. Irene Eberl, Stadtrat Johann Fuchs und
Landesinnungsmeister Kommerzialrat Manfred Kinder im Beisein der
Schriftführerin Kerstin Schmidt über die Berufung der Bw., vertreten
durch Mag. Dr. Thomas Keppert, gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden,
vertreten durch die Beamtin Mag. Karla Hierhold, betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1997, Einkommensteuer für die Jahre 1995 und
1996 sowie vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr
1997 nach in Baden durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997 wird
stattgegeben.
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996 wird
teilweise stattgegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Der Berufung
gegen den vorläufigen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1997 wird stattgegeben.
Der
vorläufige Bescheid wird gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
für endgültig erklärt und abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw)
bezog im streitgegenständlichen Zeitraum neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (als Ärztin) sowie selbständigen
Einkünften noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
1.
Einkommensteuer für das Jahr 1995:
In der Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 machte die Bw ua
nachstehende Aufstellung betreffend der Ermittlung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung hinsichtlich der Liegenschaft M-Gasse geltend.
Erläuternd wurde ausgeführt, dass die Liegenschaft ab Juli 1995
eigengenutzt werde und die Vermietung mit 30. Juni 1995 eingestellt worden
sei.
1.1.
Liegenschaft: M-Gasse 21
|
Einnahmen:
|
|
Hauptmieteinnahmen netto (1-6/95)
|
S 81.818,18
|
Werbungskosten:
|
|
Grundbesitzabgaben
|
S 5.162,08
|
AfA gem. § 16 Abs. 1 Z 8 lit d EStG
gemeiner Wert im Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung S 3.000.000,00 davon
1,5 % Halbjahr geschätzt
|
S 22.500,00
|
Rauchfangkehrer
|
S 390,00
|
Zinsaufwand und Spesen Kredit
|
S 3.224,00
|
pauschale Telefonkosten
|
S 1.000,00
|
pauschale Fahrtkosten mit eigenem PKW 500
km à S 4,60
|
S 2.300,00
|
Eigenheimversicherung
|
S 1.805,00
|
Summe Werbungskosten
|
S 36.381,08
|
Jahresgewinn 1995
|
S 45.437,10
1.2.
Liegenschaft P-Gasse 16:
Vermietet wird bis 31.
März 1995 isoliert 1/4 tel Anteil an der Liegenschaft; ab Mai 1995 wird die
Liegenschaft von der HG R & M gemeinsam vermietet. Demzufolge
erfolgt die Steuererklärung der Mieteinnahmen unter einer eigenen
Hausgemeinschaftserklärung beim FA B.
Darstellung
der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
|
Einnahmen:
|
|
Hauptmieteinnahmen 1 - 3 /95 /netto
|
S 18.000,00
|
Werbungskosten:
|
|
AfA gem. § 16 Abs. 1 Z 8 lit d EStG wie
im Vorjahr S 2.500,000,00 davon 1,5% Halbjahres-AfA
|
S 18.750,00
|
Rechtsberatungskosten
|
S 52.000,00
|
Steuerberatung
|
S 5.000,00
|
Summe Werbungskosten
|
S 75.750,00
|
Jahresverlust 1995
|
S -57.750,00
|
Auflösung steuerfreier Betrag aus
1991
|
S +57.750,00
|
|
S 0,00
Verzeichnis
gem. § 28 Abs. 5 EStG
|
Rest aus 1992
|
S 26.000,00
|
Zuführung 1993
|
S 43.250,00
|
Stand am 31.12.1995
|
S 69.250,00
In einer
Mitteilung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 188
BAO vom 28. Mai 1997 wurden die auf die Bw entfallenden Einkünfte aus der
HG R & M mit S 36.434,00 ausgewiesen (s. Ersatzakt
-E 1995/S 4).
Mit Bescheid vom 6. August 1997
(s. Ersatzakt - E 1995 /S 15f) wurden daher die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995 in
Höhe von S 102.624,00 ausgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass in Anlehnung an die Berufungsentscheidung vom 9. Oktober
1996 (GZ GA17-94/4253) hinsichtlich der Bestandobjekte M-Gasse 21 und P-Gasse 16
der AfA Berechnung der jeweilige Einheitswert der Liegenschaften zugrundegelegt
worden sei.
AfA M-Gasse 21 für ein
halbes Jahr S 1.747,50
AfA P-Gasse 16 für ein
halbes Jahr S 896,25
Die anteiligen Einkünfte
aus der Vermietung an der HG R & M für das Jahr 1995
würden S 36.434,00 betragen.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2000
wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995 wieder
aufgenommen und mit gleichem Datum neue Sachbescheide erlassen. Begründend
wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahme gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO erfolgt sei, weil Tatsachen neu hervorgekommen seien, die im
abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien und die Kenntnis
dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Weiters wurde ausgeführt,
dass die Rechtsberatungskosten lt. Veranlagung 1997 Anschaffungsnebenkosten
seien und daher nur im Rahmen der Abschreibung abzugsfähig seien.
Berechnung: S 50.000,00 x
1,5% = S 750,00
|
Überschuss der WK
|
-S 39.896,25
|
Rechtsberatung
|
+ S 50.000,00
|
AfA Rechtsbeartung
|
-S 750,00
|
Überschuss der Einnahmen nach Berichtigung
|
S 9.353,75
Die Mietzinsrücklage sei
wie folgt berichtigt worden:
Mietzinsrücklage - keine
Auflösung:
|
1991
|
S 55.000,00
|
1992
|
S 58.506,00
|
1993
|
S 70.207,00
|
Einkünfte aus V&V 1995:
|
|
M-Gasse
|
S 66.189,60
|
P-Gasse Einzelverm.
|
S 9.353,75
|
P-Gasse HG
|
S 36.434,00
|
Eink. aus V+V
|
S 111.977,35 rd.
111.977,00
1.2
Einkommensteuer für das Jahr 1996:
In der Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 machte die Bw keine
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend Liegenschaft P-Gasse 16
geltend.
Erläuternd wurde dazu
vorgebracht, dass ab Mai 1995 die Liegenschaft von der HG R & M gemeinsam
vermietet werde. Demzufolge erfolge die Erklärung der Mieteinnahmen in
einer eigenen Hausgemeinschafterklärung beim FA B.
Verzeichnis
gemäß
§ 28 Abs. 5 EStG 1988
|
Rest aus 1992
|
S 26.000,00
|
Zuführung 1993
|
S 43.250,00
|
Stand am 31.12.1996
|
S 69.250,00
In einer
Mitteilung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. § 188 BAO vom 5.
Mai 2000 werden die auf die Bw im Jahr 1996 entfallenden Einkünfte aus der
HG R&M in Höhe von S 62.824,00 ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2000
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996 (Änderung
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO zu Bescheid vom 23. 9. 1998) wurden
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von
S 62.824,00 festgesetzt.
Begründend wurde
ausgeführt:
Rechtsberatungskosten lt.
Vorjahr:
Berechnung S 25.297,60 x
1,5% = S 379,00
Mietzinsrücklage
-Auflösung S 379,00
|
1991
|
S 55.000,00
|
Auflösung
|
-S 379,00
|
1991
|
S 54.621,00
|
1992
|
S 58.506,00
|
1993
|
S 70.207,00
|
offene Mietzinsrücklage 31.12.1996
|
S 183.334,00
|
P-Gasse Einzelverm.
|
S -379,00
|
Auflösung Mietzinsreserve
|
S 379,00
|
P-Gasse Einzelverm.
|
S 0,00
|
P-Gasse HG
|
S 62.824,00
|
Einkünfte aus V& V 1996:
|
S 62.824,00
1.3.
Einkommensteuer für das Jahr 1997:
In der Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 machte die Bw ua
nachstehende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend:
Liegenschaft
P-Gasse 16:
Erläuternd wurde
ausgeführt, dass bis Mai 1997 die gegenständliche Liegenschaft von der
HG R & M vermietet worden sei. In der Zwangsversteigerung vom 7. Mai
1997 habe die Bw die restlichen 3/4 tel Anteile an der gegenständlichen
Liegenschaft dazuerworben, sodass die Bw ab diesem Tage Alleineigentümerin
sei. Demzufolge erfolge die Erklärung der Vermietungseinkünfte der
gegenständlichen Liegenschaft ab dem 7. Mai 1997 alleine bei der Bw
(umsatzsteuerliche Nettoverrechnung):
|
Einnahmen
|
|
Hauptmietzins einschl. Betriebskosten
5-12/1997
|
S 170.866,00
|
Versicherungsentschädigungen
|
S 64.880,00
|
Summe Einnahmen
|
S 235.746,00
|
Werbungskosten
|
|
Schneeräumung
|
S 2.688,00
|
Grundsteuer
|
S 3.753,75
|
Wasser- und Kanalgebühr
|
S 6.068,50
|
Müllabfuhr
|
S 1.495,31
|
Strom
|
S 959,24
|
Instandhaltung
|
S 5.374,75
|
Steuerberatung
|
S 63.840,00
|
Rechtsberatung
|
S 242.616,62
|
Gerichtsgebühren
|
S 14.566,40
|
Kreditgebühr Darlehen
|
S 25.600,00
|
Bereitstellungsgebühr Darlehen
|
S 64.000,00
|
Grundbuchseintragung Hypothek
|
S 41.800,00
|
Legalisierungskosten, etc.
|
S 3.516,00
|
Darlehenszinsen- und spesen
|
S 109.008,00
|
Absetzung für Abnutzung lt.
Anlagenverzeichnis
|
S 80.763,00
|
Summe Werbungskosten
|
S 666.049,57
|
Jahresverlust 1997
|
S -430.303,57
|
Auflösung steuerfreie Beträge
gemäß
§ 28 Abs. 5 MRG
|
S +69.250,00
|
steuerpflichtiger Jahresverlust 1997
|
S -361.053,57
Verzeichnis
gemäß
§ 28 Abs. 5 EStG:
|
Rest aus 1992
|
S 26.000,00
|
Zuführung 1993
|
S 43.250,00
|
Auflösung 1997
|
S -69.250,00
|
Stand 31.12.1997
|
S 0,00
Mit
Vorhaltsbeantwortung vom 16. Februar 2000 gab der steuerliche Vertreter der Bw
hinsichtlich der Zwangsversteigerung schriftlich bekannt, dass das Meistbot bei
S 4.600.000,00 gelegen sei, allerdings hätten bereits vorher 1/4 tel
der Liegenschaft der Bw gehört, sodass die Anschaffungskosten der
restlichen 3/4 tel mit S 3.450.000,00 anzusetzen seien.
Dem gegenständlichen
Versteigerungsverfahren zur Aufhebung der Miteigentümerschaft seien
erhebliche Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bw und der vormaligen Mitbesitzerin
der Liegenschaft vorausgegangen, welche schließlich in der von der Bw
eingebrachten Teilungsklage gemündet habe. Die Streitigkeiten seien in
einer von der Mehrheitseigentümerin widerrechtlich erfolgten Vermietung des
im Erdgeschosses der gegenständlichen Liegenschaft befindlichen
Geschäftslokales begründet. Demzufolge sei der Zusammenhang der
Rechtsberatungskosten mit den gegenständlichen Einkünften aus
Vermietung evident.
Die als Werbungskosten
abgesetzten Rechtsberatungskosten ermittelten sich wie folgt:
|
Gesamtsumme Honorar Dr. St. brutto
|
S 374.063,06
|
abzüglich Vorsteuern
|
S 56.148,84
|
ergibt Nettohonorar gesamt
|
S 317.914,22*)
|
abzüglich bereits abgesetzte Zahlungen in
Vorjahren(1995 und 1996)
|
S 75.297,60
|
Nettohonorarabfluss im Jahr 1997
|
S 242.616,62
|
Verfahren
|
Summe
|
netto
|
USt
|
UStfrei
|
GZ 6
|
S 84.513,60
|
S 67.828,00
|
S 13.565,60
|
S 3.120,00
|
GZ 23
|
S 269.448,66
|
S 201.907,22
|
S 40.381,44
|
S 27.160,00
|
GZ 24
|
S 20.100,00
|
S 11.009,00
|
S 2.201,80
|
S 6.890,00
|
Summe
|
|
S 280.744,22
|
|
S 37.170,00
|
|
|
|
S 317.914,22*)
|
Die geltend
gemachten Gerichtsgebühren gliederten sich wie folgt auf:
|
Gerichtsgebühr 5. 8. 1997
|
S 8.880,00
|
Gerichtsgebühr 28.2.1997
|
S 4.000,00
|
Gerichtsgebühr
|
S 1.686,40
|
gesamt
|
S 14.566,40
Bei
nochmaliger genauer Durchsicht der vorstehenden Belege sei allerdings zu Tage
getreten, dass die vermeintliche Zahlung von S 1.686,40 eine Gutschrift des
restlichen Kostenvorschusses vom BG B. darstellen würde. Demzufolge sei die
abzusetzende Gerichtsgebühr auf den Betrag von S 11.193,60 zu
reduzieren.
Hinsichtlich der
Kreditgebühr sowie der Grundbucheintragungsgebühr für die
Hypothek verwies der steuerliche Vertreter auf Doralt, ESt-Kommentar, Tz 59 und
60 zu § 19 EStG, wonach weder Darlehensgebühren noch
Bearbeitungsgebühren oder Grundbucheintragungsgebühren für die
Darlehenshypothek verteilungspflichtige Vorauszahlungen gemäß
§ 19 Abs. 3 EStG darstellen würden. Lediglich im Bereich der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bestehe gemäß
GewinnRL Abschnitt C Pkt. 4.1. Abs. 3 eine Verteilungspflicht auf die Laufzeit
der Verbindlichkeit, allerdings nur infolge von § 6 Z 3 EStG. Unter
den verteilungspflichtigen Fremdmittelkosten seien nur vorausgezahlte Zinsen und
ein allfälliges Damnum zu subsumieren.
Vorgelegt wurde zudem eine
Kopie des Darlehensvertrages samt aller Kontoauszüge für das Jahr
1997. Weiters legte der steuerliche Vertreter der Bw eine Kopie des
Darlehensvertrages sowie die Amtsurkunde vom 3. März 1998 des BG B. vor,
aus der hervorgeht, dass vom BG B. als Exekutionsgericht bestätigt wird,
dass die zum Zwecke der Auseinandersetzung in der Exekutionssache Bw gegen R
wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft am 7. Mai 1997 zur Versteigerung
gelangten Liegenschaft im Grundbuch B. EZ 1 mit rechtskräftigen Beschluss
vom 7. Mai 1997, GZ 6 zur Gänze der Bw aufgrund der gerichtlich
festgestellten Versteigerungsbedingungen um das Meistbot von S 4.600.000,00
zugeschlagen wurde und dass ob EZ 1 Grundbuch B. bestimmte Grundbuchshandlungen
vorgenommen werden können.
Weiters wurde ein Schreiben vom
2. Oktober 1997 vorgelegt, in welchem der Rechtsanwalt St & K der
Bw seine Kosten bekannt gegeben hat:
|
Verfahren GZ 6 (Versteigerung)
|
S 84.513,60
|
Verfahren GZ 23
|
S 269.448,66
|
Verfahren GZ 24
|
S 20.100,80
|
Summe
|
S 374.063,06
|
abzüglich Akontozahlung vom 10. Juli
1995
|
S 50.000,00
|
abzüglich Akontozahlung vom 16. April
1996
|
S 18.407,60
|
abzüglich Akontozahlung vom 5. August
1996
|
S 6.890,00
|
abzüglich Akontozahlung vom 21. August
1997
|
S 3.000,00
|
abzüglich Akontozahlung (Schadensersatz)
R.
|
S 36.467,12
|
Summe
|
S 259.298,34
In einer
weiteren Vorhaltsbeantwortung vom 4. April 2000 wurde ergänzend
ausgeführt, dass die Kosten betreffend das gerichtliche Verfahren auf
Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft und der in diesem Verfahren vom Gericht
vorgenommenen Versteigerung nach Lehre und Rechtsprechung des BFH nicht zu den
Anschaffungskosten (s Herrmann/Heuer/Raupach, EStG Kommentar, Anm 1500 zu
§ 6 EStG) gehören würden. Nur diejenigen Prozesskosten, die
mit einem Prozess verbunden seien, der mit dem Ziel geführt werde, ein
Wirtschaftsgut zu erlangen, gehöre zu den aktivierungspflichtigen
Anschaffungsnebenkosten. Bei einem Prozess der mit dem Ziel der Aufhebung der
Eigentumsgemeinschaft geführt werde, stehe keineswegs das Ziel des Erwerbes
der übrigen Anteile der Liegenschaft im Vordergrund. Jeder derartige
Prozess könne vom Gericht auch mit der zwangsweisen Begründung von
Wohnungseigentum beendet werden. Weiters wäre die Bw jederzeit bereit
gewesen ihren Anteil an der Liegenschaft einem Meistbotsteller zu
übertragen, wenn sich jemand gefunden hätte, der den angemessenen
Preis für die Liegenschaft zu bezahlen bereit gewesen wäre. Nur weil
bei der Versteigerung niemand den angemessenen Preis bezahlen haben wollen, habe
die Bw zur Vermeidung eines Vermögensnachteiles den Anteil von M.Th.R.
hinzuerwerben müssen. Da der Prozess aber keineswegs mit dem Ziel des
Erwerbes des Wirtschaftsgutes geführt worden sei, würden weder die
Vertretungs- noch die Gerichtsgebühren zu den Anschaffungskosten des
Liegenschaftsanteiles gehören.
Hinsichtlich der Frage nach dem
Kostenersatz durch die Versicherung verwies der steuerliche Vertreter des Bw auf
das beiliegende Schreiben vom 4. April 2000, wonach der Kostenersatz von Fr. R
tatsächlich bei den Kosten des Rechtsanwaltes St & K abzuziehen seien.
Aus dem beigegelegten Schreiben
vom 4. April 2000 des Rechtsanwaltes der Bw geht hervor, dass der Betrag von
S 36.467,12 von M.Th. R als Kostenersatz im Teilungsprozess GZ 24 direkt an
den Rechtsanwalt der Bw gezahlt worden sei.
Ebenso ist eine Kopie des
Zahlungsbelegs vom 5. Juni 1997 über S 1.643.284,00 (Verwendungszweck
Kreditrestzuzählung) vom Kreditkonto auf das Girokonto der Bw vorgelegt
worden.
In der Mitteilung über die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung gemäß
§ 188 BAO vom 5. Mai 2000 sind die auf
die Bw entfallenden Einkünfte aus der HG R & M für das Jahr 1997
mit S 15.270,00 ausgewiesen worden.
Mit vorläufigem Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997 wurden die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von S 15.270,00 festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Rechts- und Beratungskosten laut
Vorhalteverfahren als Anschaffungsnebenkosten aktiviert werden würden. Die
Akontozahlung R. sei wie vereinbart ausgeschieden und die davon geltend gemachte
Vorsteuer gekürzt worden.
Berechnung
Rechts- und Beratungskosten:
|
Verfahren GZ 6
|
netto S 67.828,00
|
Vorsteuer
S 13.565,60
|
|
UStfrei
S 3.120,00
|
|
Verfahren GZ 23
|
netto
S 201.907,22
|
Vorsteuer
S 40.381,44
|
|
UStfrei
S 27.160,00
|
|
Verfahren GZ 24
|
netto S 11.009,00
|
Vorsteuer
S 2.201,80
|
|
UStfrei
S 6.890,00
|
|
Nettobetrag
|
S 317.914,22
|
|
abzügl. Akontoz.95
|
-S 50.000,00
|
|
abzügl. Akonto 04/96
|
-S 18.407,60
|
|
abzügl. Akonto 08/96
|
-S 6.890,00
|
|
Rechtsberatungskosten lt. Erkl.
|
S 242.616,62
|
|
abzügl. R.
|
-S 36.467,12
|
Vorsteuer
-S 7.293,42
|
Rechtsberatungskosten lt. FA
|
S 206.149,50
|
|
|
|
|
Rechtsberatung - AfA
|
|
|
1997: S 206.149,50 x 1,5%
|
S 3.092,24
|
|
1996: S 25.297,60 x 1,5%
|
S 379,00
|
|
1995: S 50.000,00 x 1,5%
|
S 750,00
|
|
Gesamt AfA-Rechtsberatung
|
S 4.221,24
|
Die Gerichtsgebühren seien
laut Vorhalteverfahren geändert worden.
|
P-str. Einzelvermietung
|
-S 153.053,39
|
Auflösung Mietzinsreserve
|
S 153.053,39
|
P.str. Einzelvermietung
|
S 0,00
|
P-str. HG lt. F-Bescheid
|
S 15.270,00
Einkünfte
aus V&V 1997 S 15.270,00
|
Mietzinsrücklage - Auflösung
|
S 153.053,00
|
1991
|
S 55.000,00
|
Auflösung 1996
|
S -379,00
|
1991
|
S 54.621,00
|
Auflösung 1997
|
-S 54.621,00
|
1991
|
0,00
|
1992
|
S 58.506,00
|
Auflösung 1997
|
-S 58.506,00
|
1992
|
S 0,00
|
1993
|
S 70.207,00
|
Auflösung
|
-S 39.92,00
|
offene Mietzinsrücklage 31.12.1997
|
S 30.281,00
Der
Einkommensteuerbescheid 1997 sei betreffend offenes Verfahren "Abschreibung 1/4
Hausanteil" vorläufig veranlagt worden.
Mit Eingabe vom
5. Juni 2000 erhob der steuerliche Vertreter der Bw. Berufung gegen
die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997 sowie
Einkommensteuer für die Jahre 1995 und 1996 sowie vorläufigen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 und beantragte die
Abänderung der genannten Bescheide entsprechend der eingereichten
Steuererklärungen sowie der in der gegenständlichen Berufung
vorgenommenen Abänderungen der Steuererklärungen.
Begründend wurde
ausgeführt, dass sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen
Einkommensteuerbescheide dadurch gegeben sei, dass die Behörde im
wiederaufgenommenen Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das
Jahr 1995 davon ausgehe, dass es sich bei den in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung 1995 unter Werbungskosten für Vermietung und
Verpachtung ausgewiesenen Rechtsberatungskosten um Anschaffungsnebenkosten
handeln würde, welche nur im Rahmen der Abschreibung abzugsfähig
seien.
Hierzu sei anzumerken, dass
nach einhelliger herrschender Lehre/Doralt EStG, § 16 Tz 31 und § 28
Tz 97, Hofstätter/Reichel EStG 1988, Band III, Kommentar, § 28, Tz 25f
Quantschnigg/Schuch EStHB, 1993, § 3 28 Tz 78) und Rechtsprechung
(VwGH vom 2. April 19979, Zl. 3429/78) die Kosten eines Rechtsstreites
zur Verteidigung der Eigentumsrechte als Werbungskosten anzuerkennen seien. Bei
dem zur GZ 23 geführten Prozess handle es sich unzweifelhaft um eine Klage
zur Verteidigung des Eigentumsrechtes. Die Bw. habe diesen Prozess führen
müssen, da seitens der damaligen Miteigentümerin R. in rechtswidrige
Weise ein Mietvertrag betreffend des im Erdgeschoss gelegenen
Geschäftslokales abgeschlossen worden sei, welcher sich zum Nachteil der
Bw. ausgewirkt habe. Kosten, die durch einen derartigen Prozess entstehen
würden, seien nach dem oben angeführten Judikat des
Verwaltungsgerichtshofes als Werbungskosten anzuerkennen und seien daher
unrichtigerweise in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995
bis 1997 als solche abgesetzt worden.
Im Rahmen der Veranlagung
für das Jahr 1997 seien von der Behörde mit Schreiben vom
8. Februar 2000, eingelangt am 10 Februar 2000, ein Ersuchen
um Ergänzung gestellt worden und dabei u.a. die Vorlage der Rechnung der
Rechtsberatungskosten verlangt worden.
Diesem Ersuchen sei mit
16. Februar 2002 entsprochen worden und die Rechtsberatungskosten im
Detail dargestellt worden. Mit Schreiben vom 10. März 2000,
eingelangt am 13. März 2000 habe die Behörde mitgeteilt,
dass die Kosten betreffend Verfahren Versteigerung auf die Anschaffungskosten zu
aktivieren seien und habe gleichzeitig um Ergänzung bezüglich anderer
Punkte ersucht. In dem am 4. April 2000 verfassten Schreiben an die
Behörde sei bezüglich der Kosten betreffend Gerichtsverfahren eine
ausführliche Darstellung der auf diese Kosten anzuwendenden Rechtslage
erfolgt.
Im konkreten Fall sei daher
bezüglich der Rechtsberatungskosten eine differenzierte
Berücksichtigung der Kosten des Verfahrens zur Verteidigung der
Eigentumsrechte sowie jener Kosten, die im Zusammenhang mit der Teilungsklage
und dem Versteigerungsverfahren entstanden seien, vorzunehmen. Diese der
Rechtslage entsprechende Differenzierung sei von der Behörde nicht
vorgenommen worden, sondern sei vielmehr jeweils der gesamte als
Rechtsberatungskosten in den Erklärungen zur Einkommensteuer für die
Jahre 1995 und 1997 angegebene Betrag als aktivierungspflichtig behandelt
worden.
Für das Jahr 1995 sei die
volle Abzugsfähigkeit der als Werbungskosten geltend gemachten
Rechtsberatungskosten in Höhe von S 50.000,00 gegeben, da es sich
hiebei um eine Akontozahlung für den Prozess GZ 23 gehandelt habe. Aus
der unrichtigen Behandlung der Rechtsberatungskosten würde die Berichtigung
der Mietzinsrücklage, welche sohin ebenfalls als rechtswidrig zu erachten
sei, resultieren.
Für die
Veranlagung 1996 zur Einkommensteuer für das Jahr 1996 sei die
volle Abzugsfähigkeit der unter der St.Nr. B als Sonderwerbungskosten
geltend gemachten Rechtsberatungskosten gegeben. Da es sich beim Betrag von
S 25.297,60 um weitere zu GZ 23 angefallenen Prozesskosten gehandelt
habe, sei was deren Abzugsfähigkeit betrifft, auf die oben angezogenen
Gründe verwiesen worden.
In der Veranlagung zur
Einkommensteuer für das Jahr 1997 gehe die Behörde ebenfalls
rechtswidrig davon aus, dass sämtliche Rechtsberatungskosten als
Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren seien.
Bei den unter den GZ 24
und GZ 6 geführten Prozessen handle es sich einerseits um die von der
Bw angestrebte Teilungsklage sowie das anschließend durchgeführte
Versteigerungsverfahren, welches schließlich zum Erwerb des restlichen 3/4
Anteiles an der Liegenschaft geführt habe. Die zu diesen beiden Verfahren
entstandenen Kosten würden daher als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren
sein.
Die im Jahr 1997 geltend gemachten Rechtsberatungskosten
würden sich wie folgt zusammensetzen:
|
Rechtsanwaltskosten zu Verfahren GZ 23 (netto)
|
S 229.067,22
|
abzüglich Zahlung 1995
|
S 50.000,00
|
abzüglich Zahlungen 1996
|
S 25.297,60
|
sofort abzugsfähige Rechts- und Beratungskosten
1997
|
S 153.769,62
|
zu aktivierende Anschaffungsnebenkosten:
|
|
Kosten Verfahren GZ 24 (netto)
|
S 17.899,00
|
Kosten Verfahren GZ 6 (netto)
|
S 70.948,00
|
Zwischensumme
|
S 88.847,00
|
abzüglich Kostenersatz R.
|
S 36.467,12
|
Anschaffungsnebenkosten
|
S 52.379,88
Darauf entfallende AfA betrage
S 786,00 (S 52.379,88 x 1,5% = S 786,00).
Der von der unterlegenen Partei
R. geleistete Kostenersatz stelle Schadenersatz dar, welcher als nicht steuerbar
zu behandeln sei (Doralt/Ruppe, Steuerrecht I, 378f). Die von der
Behörde vorgenommene Kürzung des Vorsteuerbetrages sei somit
rechtswidrig erfolgt, da bei Schadenersatz kein Leistungsaustausch stattgefunden
habe und der Vorgang somit als nicht steuerbar einzustufen sei.
Bezüglich der von der
Behörde bei den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1995 bis 1997
vorgenommenen Kürzung der AfA Beträge sei auf die derzeit zur
Zahl B 4846/96anhängigen
Verfassungsgerichtshofbeschwerde verwiesen, deren Inhalt die steuerliche
Vertretung zum Bestandteil dieser Berufung gemacht habe.
Aufgrund der vorstehenden
Ausführungen beantrage die steuerliche Vertretung der Bw die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1995 und die
erklärungsgemäße Veranlagung der Einkommensteuer für das
Jahr 1995.
Weiters beantrage die
steuerliche Vertretung der Bw die Abänderung des Einkommensteuerbescheides
für das Jahr 1996 dahingehend, dass die Rechtsberatungskosten von
S 25.297,60 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung berücksichtigt werden.
Ferner beantragte der steuerliche Vertreter der Bw die
Abänderung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1997 wie
folgt:
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung lt. Erklärung
|
S
-361.053,57
|
+ Differenz aus Abänderung der
Gerichtsgebühren
|
S 3.372,80
|
+ Differenz aus Abänderung
Rechtsberatungskosten
|
S 88.847,00
|
- zusätzliche AfA
Anschaffungsnebenkosten
|
S 786,00
|
steuerpflichtiger Jahresverlust aus 1997
|
S -269.961,87
Darüber
hinaus beantragte der steuerliche Vertreter der Bw vorsorglich die Abhaltung
einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß
§ 284 BAO
vor dem Berufungssenat der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland.
Die Berufung wurde ohne
Erlassung von Berufungsvorentscheidungen direkt der Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Eingabe vom 29. Jänner 2003 stellte die
steuerliche Vertretung der Bw den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO.
Im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde II.
Instanz wurde in die vom steuerlichen Vertreter der Bw in der Berufung vom 5.
Juni 2000 angeführten Gerichtsakten Einsicht genommen.
Dem Prozessakt GZ 23 ist zu
entnehmen, dass der Prozess deswegen geführt wurde, weil die 3/4tel
Miteigentümerin an der Liegenschaft entgegen einer seit dem Jahr 1990
bestehenden Benützungsregelung nach Auszug der R. GmbH eine Neuvermietung
des Geschäftslokales an einen Hr. Ch. K. in Aussicht genommen und am 18.
April 1995 auch einen Mietvertrag ohne Einverständnis der Bw abgeschlossen
hat. Da die Vergleichsgespräche nicht zielführend waren, kam es in der
Folge zu einer von der Bw betriebenen Teilungsklage (Prozessakt GZ 24). Mit
Anerkenntnisurteil vom 21. Juli 1996 wurde die Miteigentumsgemeinschaft durch
gerichtliche Feilbietung aufgehoben. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes W.
vom 24. September 1996 wurde dem Rekurs gegen das Anerkenntnisurteil
des LG Wr. N. nicht Folge gegeben. Mit Zwangsversteigerung (Prozessakt GZ 6) vom
7. Mai 1997 erhielt die Bw als Meistbietende auf grund der
Versteigerungsbedingungen um das Meistbot von S 4.600.000,00 den
Zuschlag.
Anzumerken ist, dass
hinsichtlich der Frage, ob als Bemessungsgrundlage für die AfA der
Einheitswert oder die fiktiven Abschaffungskosten heranzuziehen sind gegen den
abweisenden Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 9. Oktober 1996 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1992 (GZ GA 17-94/4253) Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof erhoben worden ist.
Dieser hat mit Beschluss vom
25. Juni 1999 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem
Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Erkenntnis vom 12.
September 2002 Zl 99/15/0152 hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen
ausgeführt:
"Vermietet
ein Steuerpflichtiger ein Gebäude, das er unentgeltlich erworben hat, ist
die AfA nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit b EStG 1988 zu berechnen (vgl.
Doralt, EStG, § 16 Tz 144; Hofstätter/Reichel, EStG 1988,
§ 16 Abs.1 Z 8 Tz 9.3.-B).
a)
Mietobjekt M-Gasse 21
...Im
gegenständlichen Fall ist zunächst für das Jahr 1988 die
Einreichung einer Steuererklärung unterblieben. Durch diesen Umstand ist,
da auch keine Erklärungspflicht bestanden hat, das Wahlrecht nicht
konsumiert worden.
In
der Folge wurde am 3. April 1990 die Einkommensteuererklärung 1989, am 3.
April 1991 die Einkommensteuererklärung 1990 und am 18. Mai 1992 die
Einkommensteuererklärung 1991 eingereicht. In der
Einkommensteuererklärung 1989 vom 19. Oktober 1990 wurde unter
Zugrundelegung der vom Einheitswert bemessenen AfA Einkommensteuer
vorgeschrieben; der Einkommensteuerbescheid ist in Rechtskraft erwachsen. In den
den Einkommensteuererklärungen 1990 und 1991 zugrundeliegenden
Überschussrechnungen hat die Bf die AfA vom Einheitswert bemessen.
Bei
dieser Sachlage ist - bereits im Zuge der Veranlagung für das Jahr 1989 -
das durch
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit b EStG 1988
eingeräumte Wahlrecht (auch für die Veranlagung der nachfolgenden
Jahre) konsumiert worden. Der Umstand, dass die Bf im September 1994
nachträglich eine Steuererklärung für das Jahr 1988, die für
dieses Jahr keine steuerlichen Folgen zeitigten konnte, einreichte, ohne zu
einer solchen Einreichung verpflichtet gewesen zu sein, vermag daran nichts zu
ändern.
Die
Bf ist sohin nicht dadurch in subjektiven Rechten verletzt worden, dass die
belangte Behörde bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung des Jahres 1992 für das Objekt M-Gasse 21 als
Bemessungsgrundlage für die AfA den Einheitswert, und nicht den
"höheren gemeinen Wert" herangezogen hat.
b)
Mietobjekt P-Gasse 16
...
Das Mietobjekt P-Gasse 16, das die Beschwerdeführerin ebenfalls
unentgeltlich erworben hat, hat sie erstmals im Jahr 1991 vermietet. Bei der
Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1991 hat
die Bf als Bemessungsgrundlage der AfA den Einheitswert gewählt. Diese
Einkünfteermittlung, welche in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung dargestellt ist, liegt dieser
Einkommensteuererklärung und dem in Rechtskraft erwachsenen
Einkommensteuerbescheid 1991 zugrunde.
Bei
dieser Sachlage ist, die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass
das Wahlrecht, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, im Zuge der Veranlagung
1991 verbraucht worden ist. Solcherart ist die Bf nicht dadurch in ihren Rechten
verletzt worden, dass auch für das Jahr 1992 - für Zwecke der
Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - die AfA vom
Einheitswert bemessen worden ist. "
Weiters wurde
im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde II. Instanz mit Schreiben vom
18. Juli 2003 dem steuerlichen Vertreter der Bw sowie dem Finanzamt als
Amtspartei betreffend AfA Bemessungsgrundlage hinsichtlich P-Gasse 16 für
das Jahr 1997 von der Referentin mitgeteilt, dass die Bw mit
Zwangsversteigerungsverfahren vom 7. Mai 1997 aufgrund des Meistbotes den
Zuschlag für die oa Liegenschaft erhalten und diese um einen Kaufpreis von
S 4.600.000,00 erworben habe.
Das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2002, Zl 99/15/0152, worin
ausgeführt wird, dass die Bw als Vierteleigentümerin der oa
Liegenschaft die AfA vom Einheitswert berechnen muss, verliere somit nach
Ansicht der Referentin auf Grund der Tatsache, dass die Bw seit
7. Mai 1997 durch entgeltlichen Erwerb Alleineigentümerin der oa
Liegenschaft ist, seine Anwendbarkeit.
Dies würde nun bedeuten,
dass die Bw im Jahr 1997 berechtigt sei, die AfA von den gesamten
Anschaffungskosten - unter Ausscheidung des Anteiles der auf den Grund und Boden
entfällt - geltend zu machen.
Für Grund und Boden seien
20% des Kaufpreises auszuscheiden, vom verbleibenden Teil in Höhe von
S 3.680.000,00 wäre die AfA zu bemessen.
Darstellung
der Berechnung:
|
Kaufpreis
|
S 4.600.000,00
|
abzüglich Anteil Grund und Boden
|
-S 920.000,00
|
Gebäudewert
|
S 3.680.000,00
|
AfA daher (3.680.000,00 x 1,5%)
|
S 55.200,00
In der am 28.
Juli 2003 über Antrag der Partei durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter der Bw aus, dass
anerkannt werde, dass Basis für die AfA des Jahres 1995 für beide
Liegenschaften jeweils der Einheitswert sei.
Außer Streit gestellt
werde ferner, dass hinsichtlich der Rechts- und Beratungskosten der auf die
Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der laufenden Vermietung entfallenden
Kosten Werbungskosten gegeben seien und dass jene Rechts- und Beratungskosten,
die im Zusammenhang mit der Teilungsklage und dem Versteigerungsverfahren
stehen, zu aktivieren seien.
Der steuerliche Vertreter der
Bw brachte weiters vor, dass es sich beim Kostenersatz R. um einen echten
Schadenersatz handle. Die Ermittlung der nichtanerkannten Vorsteuer sei nicht
nachvollziehbar. Dem schloss sich die Vertreterin des Finanzamtes an.
Hinsichtlich der vorgehaltenen
Ermittlung des Gebäudewertes und des Grundwertes besteht Einvernehmen
zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Die steuerliche Vertretung der
Bw schloss sich der vorgehaltenen Auffassung, es liege ein einheitlicher
Anschaffungsvorgang vor, an; das Finanzamt erhob hiergegen keinen
Einwand.
Das Finanzamt teilte die
Auffassung der Referentin, dass die Auflösung des steuerfreien Betrages
("Mietzinsreserve") im Einkünftefeststellungsverfahren für das Jahr
1997 - und nicht erst im Einkommensteuerverfahren - erfolgen hätte
müssen.
Der
Senat hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass
Sonderwerbungskosten eines Miteigentümers im Rahmen der einheitlichen und
gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des
betreffenden Mietobjektes und nicht erst im Zuge der Einkommensteuerveranlagung
des Miteigentümers geltend gemacht werden müssen (für viele: VwGH
24.1.1990, 88/13/0233; 11.12.1990, 90/14/0226; Hofstätter/Reichel,
ESt-Kommentar, Bd. III, § 28 Tz 17.1).
Sofern der Bw.
Sonderwerbungskosten im Rahmen der Miteigentümergemeinschaft erwachsen
sind, haben diese daher im Einkünftefeststellungsverfahren - und nicht erst
im nachgelagerten Einkommensteuerverfahren - Berücksichtigung zu finden
(siehe hierzu auch die Begründung zur Berufungsentscheidung vom heutigen
Tag zur GZ RV/0285-W/03).
Gleiches gilt für die
Auflösung eines gemäß
§ 28 Abs. 5 EStG 1988 a.F.
im Rahmen der Miteigentümergemeinschaft gebildeten steuerfreien
Betrages.
Im gegenständlichen
Verfahren sind daher weder einkünftemindernde noch
einkünfteerhöhende Umstände zu berücksichtigen, die Eingang
in das Einkünftefeststellungsverfahren der Miteigentümergemeinschaft
zu finden gehabt hätten.
Den steuerlichen Auswirkungen
der das Einkünftefestellungsverfahren für das Jahr 1996 betreffenden
Berufungsentscheidung vom heutigen Tag zur GZ RV/0285-W/03 wird Rechnung
getragen.
1.
Bemessungsgrundlage der AfA bei Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung:
1.1.
Einkommensteuer für das Jahr 1995 (M-Gasse 21):
Laut Angaben der Bw wird die oa
Liegenschaft ab Juli 1995 eigengenutzt und die Vermietung ist mit 30. Juni 1995
eingestellt worden.
Daraus ergibt sich, dass im
Jahr 1995 nur eine Halbjahres-AfA geltend gemacht werden kann.
Als Bemessungsgrundlage
für die AfA ist der Einheitswert und nicht der "höhere gemeine Wert"
heranzuziehen (siehe das oben dargestellte, dieselbe Bw betreffende Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2002, Zl 99/15/0152).
Die AfA für das Jahr 1995
beträgt daher S 1.747,50.
1.2.
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997 (P-Gasse 16):
1.2.1.
Bemessungsgrundlage der AfA für P- Gasse 16 in den Jahren 1995 und
1996:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 8 lit b EStG 1988 ist bei einem Gebäude, das nicht zu einem
Betriebsvermögen gehört und unentgeltlich erworben worden ist, der
gesamte Einheitswert für den letzen Feststellungszeitpunkt vor dem
unentgeltlichen Erwerb der Bemessung der Absetzung für Abnutzung zugrunde
zulegen.
Wie bereits oben
ausführlich dargestellt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl 99/15/0152, betreffend die Liegenschaft
P-Gasse 16 hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1992 ausgesprochen,
dass Bemessungsgrundlage der Einheitswert ist.
Da im gegenständlichen
Fall die Liegenschaft 1982 unentgeltlich erworben worden ist, ist daher der
Einheitswert zum 1. Jänner 1982 in Höhe von S 478.000,00 davon
ein Viertelanteil = S 119.500,00 für die AfA - Bemessungsgrundlage
heranzuziehen.
Für das Jahr 1995 bedeutet
dies, dass die Abschreibung für das ganze Jahr daher S 1.792,50 (= S
119.500 x 1,5%) beträgt, wobei in Anlehnung an das Finanzamt eine
Halbjahresabschreibung in Höhe von S 896,25 bei der Bw bei den
Einkünften für den Zeitraum bis März 1995 anzuerkennen ist.
Der restliche Teil der AfA
für das Jahr 1995 in Höhe von S 896,25 wäre in Form von
Sonderwerbungskosten der Bw bei den ab April 1995 gemeinschaftlich erzielten
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der einheitlichen und
gesonderten Feststellung dieser Einkünfte geltend zu machen gewesen und
kann mangels entsprechender Berücksichtigung in diesem Bescheid nicht im
abgeleiteten Einkommensteuerbescheid erstmals gewährt werden..
Für das ganze Jahr 1996
beträgt die AfA S 1.792,50 und nicht wie dem Bescheid vom
5. Mai 2000 hinsichtlich einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften für das Jahr 1996 zugrundegelegt worden ist, S 896,25.
Auch in diesem Jahr kann die AfA nur in Form von Sonderwerbungskosten der Bw im
Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung in Abzug gebracht werden.
Dies deswegen, weil
Sonderaufwendungen eines Miteigentümers im Rahmen der einheitlichen und
gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des
betreffenden Mietobjektes und nicht erst im Zuge der Einkommensteuerveranlagung
des Miteigentümers geltend gemacht werden.
Da für das Jahr 1996
nunmehr eine Berücksichtigung im Einkünftefeststellungsverfahren
erfolgt ist (Berufungsentscheidung vom heutigen Tag, GZ RV/0285-W/03), wird den
dort getroffenen Feststellungen im Sinne der Bw Rechnung getragen.
1.2.2.
Bemessungsgrundlage der AfA P-Gasse 16 im Jahr 1997:
Wie dem oa Sachverhalt zu
entnehmen ist, hat die Bw mit Zwangsversteigerungsverfahren vom 7. Mai 1997
aufgrund des Meistbotes den Zuschlag erhalten und die Liegenschaft um einen
Kaufpreis von S 4.600.000,00 erworben. Ab diesem Zeitpunkt ist die Bw
Alleineigentümerin der oa Liegenschaft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
im Erkenntnis vom 25.10.1995, Zl 94/15/009 zu der Frage, ob die
Zwangsversteigerung von Liegenschaftsanteilen ein Spekulationsgeschäft
(Veräußerungsgeschäft) innerhalb der gesetzlich normierten
Spekulationsfrist im Sinne des § 30 EStG 1988 darstellt,
ausgeführt, dass Zweck der Zwangsversteigerung ist, dass die
Verfügungsmacht vom Verpflichteten auf den Ersteher der Liegenschaft
übergeht, wobei das Zubehör das Schicksal der Liegenschaft
grundsätzlich teilt. Diesem Zweck dienen auch die behördlichen
Anordnungen im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens und im besonderen der
Zuschlag. Danach ist der Zuschlag ein konstitutiver Hoheitsakt, der das Eigentum
an der versteigerten Liegenschaft dem bisherigen Eigentümer nimmt und dem
Ersteher gibt.
Bereits im Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 28.4.1967, Zl 42/67 hat dieser ausgesprochen, dass
auch im Fall einer Zivilteilung und einer damit verbundenen
Veräußerung im Wege einer öffentlichen Feilbietung eine
Veräußerung iSd § 23 EStG 1967 vorliegt. Diese
Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof auch für den Fall der
Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft im Erkenntnis vom 16. 9. 1975, 733/75,
zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 30 EStG 1972 aufrecht erhalten, und
zwar unabhängig davon, ob das Teilungsbegehren vom Steuerpflichtigen oder
von einem anderen Miteigentümer der Liegenschaft ausging.
Demgegenüber hat die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in
einer Anfragebeantwortung (FJ-LS 1997/36, zitiert auch bei
Doralt
7
,
EStG 1988, § 30 Tz 28) die Auffassung vertreten, bei einem
Miteigentümer, der eine Liegenschaft durch Versteigerung aus Anlass einer
Teilungsklage erwerbe, liege wirtschaftlich betrachtet eine Anschaffung im
Umfang des bereits bestanden habenden Anteils nicht vor.
Der erkennende Senat folgt -
mit den Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens - der dargestellten
Rechtsansicht des VwGH. Mit der Zivilteilung im Wege der gerichtlichen
Feilbietung (§ 843 ABGB) als Folge der beabsichtigten Aufhebung der
Gemeinschaft (§ 830 ABGB) erwirbt der Meistbietende - als bisheriger
Miteigentümer - nicht die restlichen Miteigentumsanteile, sondern
originär - im gegenständlichen Fall - die von der Versteigerung
umfasste Liegenschaft. Auch wirtschaftlich betrachtet ist einerseits
hinsichtlich des bisherigen Anteils ein Veräußerungsvorgang gegeben
und andererseits hinsichtlich der gesamten Liegenschaft eine Anschaffung. Folgte
man der Auffassung in der Anfragebeantwortung, gelangt man nach Ansicht des
Senates zu einem unzutreffenden Ergebnis: Weder kann ein auf den bisherigen
Anteil entfallender Veräußerungsgewinn oder -verlust (idR - bei
Vorliegen der Voraussetzungen - im Wege des § 30 EStG 1988) steuerlich
unberücksichtigt bleiben, noch können die Anschaffungskosten zur
Gänze auf die "dazuerworbenen" Anteile aktiviert werden.
Auf den vorliegenden Fall
bezogen bedeutet dies, dass die Bw durch die Zwangsversteigerung die gesamte
Liegenschaft - auch im Umfang ihres bereits im Jahr 1982 unentgeltlich
erworbenen Viertelanteiles - entgeltlich erstanden hat. Es hat sich bei der
Zwangsversteigerung um einen Anschaffungsvorgang für die gesamte
Liegenschaft gehandelt.
Einkünfte nach
§ 30 EStG 1988 fallen bei der Bw. hierdurch nicht an, da der nach
§ 30 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. maßgebliche Zeitpunkt
der Anschaffung durch den Rechtsvorgänger außerhalb der
Spekulationsfrist liegt.
Die AfA ist daher ab dem Erwerb
der Gesamtliegenschaft nicht mehr - wie auf Grund des Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2002, Zl 99/15/0152, bisher der Fall
- vom Einheitswert, sondern von den Anschaffungskosten zu ermitteln:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 8 lit a EStG 1988 ist die Bw nun als
Alleineigentümerin der oa Liegenschaft berechtigt, der Absetzung für
Abnutzung die tatsächlichen Anschaffungskosten - unter Ausscheidung des
Anteiles der auf den Grund und Boden entfällt - zugrunde zulegen. Für
Grund und Boden ist ein Anteil von 20% des Kaufpreises auszuscheiden
(hierüber besteht Einvernehmen mit den Parteien des zweitinstanzlichen
Verfahrens), vom verbleibenden Teil in Höhe von S 3.680.000,00 ist die
AfA zu bemessen.
Gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 können ohne Nachweis der Nutzungsdauer bei
Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung dienen, jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage als Absetzung
für Abnutzung geltend gemacht werden.
Die AfA beträgt daher im
Jahr 1997 S 55.200,00
ad
2.) Rechtsberatungskosten :
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten alle Aufwendungen und Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Der Begriff der Werbungskosten
ist im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sehr weit ausgelegt und nähert sich bei dieser Einkunftsart dem der
Betriebsausgaben (vgl Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer , Bd. III B,
§ 28 Tz 17.1.). Werbungskosten sind damit alle Aufwendungen und
Ausgaben, die durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind.
Aktivierungspflichtige
Anschaffungsnebenkosten sind sonstige durch den Erwerbsvorgang unmittelbar
verursachte Aufwendungen wie z. B die Kosten der Vertragserrichtung,
Schätzungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Liegenschaft,
Anwalts- und Notarhonorare usw (s. Quantschnigg/Schuch, EStG - Handbuch1988 zu
§ 6 Tz 50).
Bei Prozesskosten und
Vermittlungsprovisionen muss unterschieden werden, ob sie das
Vermögensobjekt (Eigentumsverhältnis, Verkauf) oder dessen Vermietung
und Verpachtung betreffen. Kosten eines Rechtsstreites über die
Eigentumsverhältnisse oder eine Verkaufsprovision stellen keine
Werbungskosten dar. Hingegen sind Aufwendungen für einen Prozess, der das
Bestehen oder die Modalität des Bestandverhältnisses betrifft, ebenso
Werbungskosten, wie zB die Inkassospesen für ausständige Mieten (s.
Hofstätter/Reichel ESt-Kommentar zu § 28 Tz 17.1.).
Nach Quantschnigg/Schuch
EStG-Handbuch, § 28 Tz 78 sind Kosten eines Kündigungsprozesses,
eines Rechtsstreits über die Höhe des Miet- und Pachtzinses, über
die Einbringung des Miet- und Pachtzinses, eines Gerichtsverfahrens oder
Verwaltungsverfahrens über die Angemessenheit der Miete bzw der
Betriebskosten usw Werbungskosten, soweit derartige Kosten mit Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang stehen (VwGH 15.3.1957,
771/54).
Keine Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind z.B. Gerichtskosten im
Zusammenhang mit der Veräußerung eines Miet- oder
Pachtobjekts.
Kosten dagegen, die dadurch
erwachsen, dass eine Miteigentumsgemeinschaft durch Realteilung aufgelöst
wird (bisher gemeinschaftlich erzielte Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung), stellen keine Werbungskosten im Rahmen der bisherigen
Einkunftserzielung dar, sondern sind Anschaffungskosten des nunmehr im
Alleineigentum stehenden Grundbesitzes. Als solche können sie nur im Rahmen
allfälliger künftiger Einkünfte (im Wege der AfA) der
Alleineigentümerin Berücksichtigung finden (s VwGH vom 20.11.1989, Zl
89/14/0138).
Wie aus dem oben dargestellten
Sachverhalt zu entnehmen ist, hat die Bw im Jahr 1995 bis 31. März 1995
isoliert einen Viertelanteil an der Liegenschaft P-Gasse 16 vermietet. Ab Mai
1995 ist die Liegenschaft P-Gasse 16 von der Hausgemeinschaft R & M
gemeinsam vermietet worden. Die Eigentumsverhältnisse stellen sich daher ab
Mai 1995 wie folgt dar:
1/4 Anteil Bw
3/4 Anteil M.Th. R.
Wie dem oa Prozessakt GZ 23 zu
entnehmen ist, wurde der Prozess deswegen geführt, weil die 3/4tel
Miteigentümerin an der Liegenschaft entgegen einer seit dem Jahr 1990
bestehenden Benützungsregelung nach Auszug der Fa. K. R. GmbH eine
Neuvermietung des Geschäftslokales an einen Hr. Ch. K. in Aussicht genommen
und am 18. April 1995 auch einen Mietvertrag ohne Einverständnis der Bw
abgeschlossen hat. Da die Vergleichsgespräche nicht zielführend waren,
kam es in der Folge zu einer von der Bw betriebenen Teilungsklage (GZ 24). Mit
Anerkenntnisurteil vom 21. Juli 1996 wurde die Miteigentumsgemeinschaft durch
gerichtliche Feilbietung aufgehoben. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes W.
vom 24. September 1996 wurde dem Rekurs gegen das Anerkenntnisurteil des LG Wr.
N. nicht Folge gegeben. Mit Zwangsversteigerung (GZ 6) vom 7. Mai 1997 erhielt
die Bw als Meistbietende auf Grund der Versteigerungsbedingungen um das Meistbot
von S 4.600.000,00 den Zuschlag.
Mit Beschluss vom 2. April 1998
des BG B. wurde die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Bw ob der
ganzen Liegenschaft, die Löschung der Anmerkung der Einleitung des
Versteigerungsverfahrens gemäß
§ 352 EO und des
Versteigerungstermines bewilligt.
Auf Grund der eingangs
getätigten Ausführungen ist nach Meinung des Senates bei den
Prozesskosten nachstehende Unterscheidung vorzunehmen:
2.1.
Prozess GZ 23:
Nach Meinung des Senates 7 sind
die im Zusammenhang mit dem Prozess GZ 23 angefallenen Kosten - wie auch
der steuerliche Vertreter der Bw in seiner Berufung dargestellt und
erläutert hat und zuletzt auch das Finanzamt einräumt - Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies deswegen, weil der
hier geführte Rechtsstreit nicht das Vermögensobjekt betrifft, sondern
die Modalität des Bestandverhältnisses. Denn wie bereits
ausgeführt, war die Bw als Vierteleigentümerin mit dem von der 3/4tel
Miteigentümerin M.Th R. ohne ihrem Einverständnis abgeschlossenen
Mietvertrag mit Hr. Ch. K. nicht einverstanden, da sie glaubte, dadurch einen
Vermögensnachteil zu erleiden. Es handelt sich daher eindeutig um Kosten,
die mit dem Bestandverhältnis und somit im Zusammenhang mit den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen.
Die im Zusammenhang mit diesem
Prozess angefallenen Akontozahlungen in den Jahren 1995 in Höhe von
S 50.000,00 und 1996 in Höhe von S 25.297,60 sind daher in diesen
Jahren sofort als Werbungskosten abzugsfähig.
Diese können jedoch sowohl
im Jahr 1995 als auch im Jahr 1996 nur als Sonderwerbungskosten der Bw im Rahmen
der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung geltend gemacht werden (siehe die Berufungsentscheidung vom
heutigen Tag, GZ RV/0285-W/03).
Die restlichen im Zusammenhang
mit dem Prozess GZ 23 - nach Beendigung der Miteigentümerschaft -
angefallenen Kosten in Höhe von S 153.769,62 sind im Jahr 1997 als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Abzug
zu bringen. Nach der Verwaltungspraxis (Rz 6906 EStR 2000), der der Senat 7 hier
folgt, sind diese nachträglichen negativen Einkünfte nicht in ein
Feststellungsverfahren einzubeziehen und können daher direkt im
Einkommensteuerbescheid Berücksichtigung finden.
2.2
Prozesse GZ 24 und GZ 6:
Nach Meinung des Senates
stellen daher die im Zusammenhang mit den Prozessen CZ 24 und GZ 6
angefallenen Kosten Anschaffungskosten des nunmehr im Alleineigentum der Bw
stehenden Liegenschaft P-Gasse 16 dar. Als solche können sie nur im Wege
der Abschreibung im Rahmen allfälliger Einkünfte der Bw als
Alleineigentümerin Berücksichtigung finden.
Dies deswegen, weil es sich bei
der Teilung nicht um Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b und e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Bemessungsgrundlage für die Absetzung für AbnutzungWerbungskostenRechtsberatungskostenProzesskostenaktivierungspflichtige AnschaffungsnebenkostenSonderwerbungskostenunentgeltlicher ErwerbEinheitswertfiktive AnschaffungskostenZwangsversteigerungtatsächliche AnschaffungskostenAnschaffungsvorgangGrund und BodenEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2087-W/02
- Stammnummer
- 5324
- Gültig
- 31.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF