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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2087-W/02

Anschaffung durch Erwerb in Versteigerung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2087-W/02vom 31.07.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Einnahmen aus der Grundstücksgemeinschaft, sondern vielmehr um solche zur Herbeiführung des Untergangs derselben handelt. In diesem Sinn wurden die strittigen Aufwendungen auch nicht in der Absicht getätigt, weitere Einnahmen aus der Grundstücksgemeinschaft zu erzielen. Auch diesbezüglich besteht mittlerweile Übereinstimmung mit den Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die AfA für die Rechtsberatungskosten der Verfahren GZ 24 und GZ 6 für das Jahr 1997 beträgt daher S 786,00. 2.3. Gerichtsgebühren: Nicht strittig ist, dass die Gerichtsgebühren als Werbungskosten abzugsfähig sind. Wie der Vorhaltsbeantwortung vom 16. Februar 2000 zu entnehmen ist, ist die abzusetzende Gerichtsgebühr auf den Betrag von S 11.193,60 zu reduzieren. 2.4. Kostenersatz R: Wie dem oa Sachverhalt zu entnehmen ist, hat das Finanzamt aus den von M. Th. R. geleisteten Kostenersatz für den Prozess GZ 24 die Vorsteuer in Höhe von S 7.293,42 herausgerechnet. Die Begriffe echter und unechter Schadenersatz sind von Lehre und Rechtsprechung eingeführt worden. Umsatzsteuerrechtlich ist primär zu fragen, ob Zahlungen, die der Unternehmer erhält und die als Schadenersatz, Entschädigung oder ähnlich bezeichnet werden, Entgelt für eine Leistung des Unternehmers darstellen. Im vorliegenden Fall ist die Miteigentümerin M.Th. R im Verfahren GZ 24 - als unterlegene Partei - zur Leistung eines Kostenersatzes an die Bw verpflichtet worden und diese wurde, wie aus dem Schreiben vom 4. April 2000 hervorgeht, auch direkt an den Rechtsanwalt der Bw bezahlt. Nach Meinung des Senates ist daher der in der Berufung des steuerlichen Vertreters vertretenen Ansicht zu folgen, wenn er den Kostenersatz R beim Verfahren zu Prozess GZ 24 in Abzug bringt. Weiters handelt es sich beim Kostenersatz um eine leistungslose Entschädigung. Dem steuerlichen Vertreter der Bw ist daher beizupflichten, wenn dieser in der Berufung vom 5. Juni 2000 vorbringt, dass die von der Behörde vorgenommene Kürzung des Vorsteuerbetrages zu Unrecht vorgenommen worden ist, da bei Schadenersatz kein Leistungsaustausch stattgefunden hat und der Vorgang somit als nicht steuerbar einzustufen ist (hier folgt mittlerweile das Finanzamt der Rechtsansicht der Bw.). 3. Darstellung Berechnung Rechtsberatungskosten: 3.1. Verfahren GZ 23: Wie Punkt 2.1 zu entnehmen ist, sind die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Prozess GZ 23 angefallen sind, als Werbungskosten abzugsfähig. 3.1.1.Rechtsberatungskosten 1995: (siehe BE GZ RV/0285-W/03) 3.1.2. Rechtsberatungskosten 1996: (siehe BE GZ RV/0285-W/03) 3.1.3. Rechtsberatungskosten 1997: | Verfahren GZ 23 (netto) | | S 229.067,22 | -Anzahlung 1995 | Punkt 2.1 | -S 50.000,00 | - Anzahlung 1996 | Punkt 2.1 | -S 25.297,60 | Werbungskosten 1997 | | S 153.769,62 3. 2. Verfahren GZ 24 und GZ 6 : Wie Punkt 2 zu entnehmen ist, sind die Kosten, die in dem Zusammenhang mit den Verfahren GZ 24 und GZ 6 im Jahr 1997 angefallen sind, aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten. | Kosten Verfahren GZ 24 (netto) | Punkt 2.2 | S 17.899,00 | Kosten Verf. GZ 6 (netto) | Punkt 2.2. | S 70.948,00 | Summe | | S 88.847,00 | abzüglich Kostenersatz zu Verf. GZ 24 | Punkt 2.3 | -S 36.467,12 | Summe Anschaffungsnebenkosten | | S 52.379,88 | AfA daher (S 52.379,88 x 1,5%) | | S 786,00 4. vorläufige Einkommensteuer für das Jahr 1997: Gemäß § 200 Abs. 1 BAO dürfen Abgabenbescheide nur vorläufig erlassen werden, wenn eine "zeitlich bedingte" Ungewissheit über das Bestehen bzw den Umfang der Abgabepflicht besteht. Gemäß § 200 Abs. 2 BAO ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, wenn die Ungewissheit (Abs.1) beseitigt ist . Im vorliegenden Fall ist auf Grund einer anhängigen Verfassungsgerichtshofbeschwerde, hinsichtlich der Frage, ob als Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung der Einheitswert oder die fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen sind, der Bescheid vom 5. Mai 2000 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997 vorläufig erlassen worden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2002, Zl 99/15/0152 ist diese Ungewissheit weggefallen und somit ist der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997 unter einem endgültig zu erlassen. Darstellung der Berechnung: 1. Einkommensteuer für das Jahr 1995: | P-Gasse 16 Einzelvermietung Überschuss d. WK: | lt. Erkl. | S -57.750,00 | + Rechtsberatungskosten | lt. Pkt 2 der BE | S +50.000,00 | + AfA | lt. Pkt 1 der BE | S +18.750,00 | - Halbjahres-AfA lt. VwGH | lt. Pkt 1 der BE | -896,25 | Summe Überschuss der WK P-Gasse Einzel | lt. BE | S 10.103,75 | Einkünfte V+ V M-G 21 | wie FA | S 66.189,60 | P-Gasse 16 (HG R&M) | wie FA | S 36.434,00 | Einkünfte aus V+V 1995 | | S 112.727,35 2. Einkommensteuer für das Jahr 1996: | P-Gasse Einzelvermietung | lt. Pkt 2 | S 0,00 | P-Gasse HG lt F-Verf. | lt. BE (GZ -RV/0285-W/03) | S 36.630,00 | Einkünfte aus V+V 1996 | | S 36.630,00 3. Einkommensteuer für das Jahr 1997: | Einnahmen lt. Erklärung: | | S 235.746,00 | Werbungskosten laut Erklärung | S 666.049,57 | | Änderungen auf Grund der BE: | | | Korrektur Rechtsberatungskosten | S -242.616,62 | | sofort abzugsfähige Rechtsberatungskosten | S 153.769,62 | | aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten (AfA) | S 786,00 | | Korrektur Gerichtsgebühren | S -14.566,40 | | anerkannte Gerichtsgebühren | S 11.193,60 | | Korrektur AfA vom Gebäudeanteil | S -78.900,00 | | AfA von den Anschaffungskosten | S 55.200,00 | | Summe WK lt. BE | | S 550.915,77 | Einkünfte aus V+V P-Gasse 16 (Alleineigentum) | | S -315.169.77 | Einkünfte aus HG R&M lt. FA | | S 15.270,00 | Summe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1997 | | S -299.899,77 Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 4 Berechnungsblätter in ATS und 4 Berechnungsblätter in € Wien, 31. Juli 2003

Normen und Schlagworte

Bemessungsgrundlage für die Absetzung für AbnutzungWerbungskostenRechtsberatungskostenProzesskostenaktivierungspflichtige AnschaffungsnebenkostenSonderwerbungskostenunentgeltlicher ErwerbEinheitswertfiktive AnschaffungskostenZwangsversteigerungtatsächliche AnschaffungskostenAnschaffungsvorgangGrund und BodenEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2087-W/02
Stammnummer
5324
Gültig
31.07.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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