Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2087-W/02
Anschaffung durch Erwerb in Versteigerung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2087-W/02vom 31.07.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Einnahmen aus der Grundstücksgemeinschaft, sondern vielmehr um solche zur
Herbeiführung des Untergangs derselben handelt. In diesem Sinn wurden die
strittigen Aufwendungen auch nicht in der Absicht getätigt, weitere
Einnahmen aus der Grundstücksgemeinschaft zu erzielen.
Auch diesbezüglich besteht
mittlerweile Übereinstimmung mit den Parteien des zweitinstanzlichen
Verfahrens.
Die AfA für die
Rechtsberatungskosten der Verfahren GZ 24 und GZ 6 für das Jahr
1997 beträgt daher S 786,00.
2.3.
Gerichtsgebühren:
Nicht strittig ist, dass die
Gerichtsgebühren als Werbungskosten abzugsfähig sind. Wie der
Vorhaltsbeantwortung vom 16. Februar 2000 zu entnehmen ist, ist die abzusetzende
Gerichtsgebühr auf den Betrag von S 11.193,60 zu reduzieren.
2.4.
Kostenersatz R:
Wie dem oa Sachverhalt zu
entnehmen ist, hat das Finanzamt aus den von M. Th. R. geleisteten Kostenersatz
für den Prozess GZ 24 die Vorsteuer in Höhe von S 7.293,42
herausgerechnet.
Die Begriffe echter und
unechter Schadenersatz sind von Lehre und Rechtsprechung eingeführt worden.
Umsatzsteuerrechtlich ist primär zu fragen, ob Zahlungen, die der
Unternehmer erhält und die als Schadenersatz, Entschädigung oder
ähnlich bezeichnet werden, Entgelt für eine Leistung des Unternehmers
darstellen.
Im vorliegenden Fall ist die
Miteigentümerin M.Th. R im Verfahren GZ 24 - als unterlegene Partei - zur
Leistung eines Kostenersatzes an die Bw verpflichtet worden und diese wurde, wie
aus dem Schreiben vom 4. April 2000 hervorgeht, auch direkt an den Rechtsanwalt
der Bw bezahlt.
Nach Meinung des Senates ist
daher der in der Berufung des steuerlichen Vertreters vertretenen Ansicht zu
folgen, wenn er den Kostenersatz R beim Verfahren zu Prozess GZ 24 in Abzug
bringt. Weiters handelt es sich beim Kostenersatz um eine leistungslose
Entschädigung. Dem steuerlichen Vertreter der Bw ist daher beizupflichten,
wenn dieser in der Berufung vom 5. Juni 2000 vorbringt, dass die von der
Behörde vorgenommene Kürzung des Vorsteuerbetrages zu Unrecht
vorgenommen worden ist, da bei Schadenersatz kein Leistungsaustausch
stattgefunden hat und der Vorgang somit als nicht steuerbar einzustufen ist
(hier folgt mittlerweile das Finanzamt der Rechtsansicht der Bw.).
3.
Darstellung Berechnung Rechtsberatungskosten:
3.1.
Verfahren GZ 23:
Wie Punkt 2.1 zu entnehmen ist,
sind die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Prozess GZ 23 angefallen sind,
als Werbungskosten abzugsfähig.
3.1.1.Rechtsberatungskosten
1995: (siehe BE GZ RV/0285-W/03)
3.1.2.
Rechtsberatungskosten 1996: (siehe BE GZ RV/0285-W/03)
3.1.3.
Rechtsberatungskosten 1997:
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Verfahren GZ 23 (netto)
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S 229.067,22
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-Anzahlung 1995
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Punkt 2.1
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-S 50.000,00
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- Anzahlung 1996
|
Punkt 2.1
|
-S 25.297,60
|
Werbungskosten 1997
|
|
S 153.769,62
3.
2. Verfahren GZ 24 und GZ 6 :
Wie Punkt 2 zu entnehmen ist,
sind die Kosten, die in dem Zusammenhang mit den Verfahren GZ 24 und GZ 6 im
Jahr 1997 angefallen sind, aktivierungspflichtige
Anschaffungsnebenkosten.
|
Kosten Verfahren GZ 24 (netto)
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Punkt 2.2
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S 17.899,00
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Kosten Verf. GZ 6 (netto)
|
Punkt 2.2.
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S 70.948,00
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Summe
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S 88.847,00
|
abzüglich Kostenersatz zu Verf. GZ 24
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Punkt 2.3
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-S 36.467,12
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Summe Anschaffungsnebenkosten
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S 52.379,88
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AfA daher (S 52.379,88 x 1,5%)
|
|
S 786,00
4.
vorläufige Einkommensteuer für das Jahr 1997:
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO dürfen Abgabenbescheide nur vorläufig
erlassen werden, wenn eine "zeitlich bedingte" Ungewissheit über das
Bestehen bzw den Umfang der Abgabepflicht besteht.
Gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine
endgültige Festsetzung zu ersetzen, wenn die Ungewissheit (Abs.1) beseitigt
ist .
Im vorliegenden Fall ist auf
Grund einer anhängigen Verfassungsgerichtshofbeschwerde, hinsichtlich der
Frage, ob als Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung der
Einheitswert oder die fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen sind, der Bescheid
vom 5. Mai 2000 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997
vorläufig erlassen worden.
Mit Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2002, Zl 99/15/0152 ist diese
Ungewissheit weggefallen und somit ist der Bescheid betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 1997 unter einem endgültig zu erlassen.
Darstellung
der Berechnung:
1.
Einkommensteuer für das Jahr 1995:
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P-Gasse 16 Einzelvermietung Überschuss d.
WK:
|
lt. Erkl.
|
S -57.750,00
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+ Rechtsberatungskosten
|
lt. Pkt 2 der BE
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S +50.000,00
|
+ AfA
|
lt. Pkt 1 der BE
|
S +18.750,00
|
- Halbjahres-AfA lt. VwGH
|
lt. Pkt 1 der BE
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-896,25
|
Summe Überschuss der WK P-Gasse
Einzel
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lt. BE
|
S 10.103,75
|
Einkünfte V+ V M-G 21
|
wie FA
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S 66.189,60
|
P-Gasse 16 (HG R&M)
|
wie FA
|
S 36.434,00
|
Einkünfte aus V+V 1995
|
|
S 112.727,35
2.
Einkommensteuer für das Jahr 1996:
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P-Gasse Einzelvermietung
|
lt. Pkt 2
|
S 0,00
|
P-Gasse HG lt F-Verf.
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lt. BE (GZ
-RV/0285-W/03)
|
S 36.630,00
|
Einkünfte aus V+V 1996
|
|
S 36.630,00
3.
Einkommensteuer für das Jahr 1997:
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Einnahmen lt. Erklärung:
|
|
S 235.746,00
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Werbungskosten laut Erklärung
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S 666.049,57
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Änderungen auf Grund der BE:
|
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Korrektur Rechtsberatungskosten
|
S -242.616,62
|
|
sofort abzugsfähige
Rechtsberatungskosten
|
S 153.769,62
|
|
aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten
(AfA)
|
S 786,00
|
|
Korrektur Gerichtsgebühren
|
S -14.566,40
|
|
anerkannte Gerichtsgebühren
|
S 11.193,60
|
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Korrektur AfA vom Gebäudeanteil
|
S -78.900,00
|
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AfA von den Anschaffungskosten
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S 55.200,00
|
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Summe WK lt. BE
|
|
S 550.915,77
|
Einkünfte aus V+V P-Gasse 16
(Alleineigentum)
|
|
S -315.169.77
|
Einkünfte aus HG R&M lt. FA
|
|
S 15.270,00
|
Summe Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung 1997
|
|
S -299.899,77
Es war daher
aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 4
Berechnungsblätter in ATS und 4 Berechnungsblätter in €
Wien,
31. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b und e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Bemessungsgrundlage für die Absetzung für AbnutzungWerbungskostenRechtsberatungskostenProzesskostenaktivierungspflichtige AnschaffungsnebenkostenSonderwerbungskostenunentgeltlicher ErwerbEinheitswertfiktive AnschaffungskostenZwangsversteigerungtatsächliche AnschaffungskostenAnschaffungsvorgangGrund und BodenEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2087-W/02
- Stammnummer
- 5324
- Gültig
- 31.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF